opencaselaw.ch

200 2019 711

Bern VerwG · 2020-01-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. August 2019

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3.1/17-20), welche im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (1999 [AB 3.1/11], 2003 [AB 29], 2006 [AB 36], 2011 [AB 63]) jeweils bestätigt wurde. Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenüberprüfung (vgl. AB 72) hob die IVB – gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der B.________ (MEDAS) vom 25. März 2014 (AB 91.1) – die Rente mit Verfü- gung vom 20. März 2015 (AB 121) per Ende April 2015 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

11. August 2015, IV/15/381, ab. Das Bundesgericht [BGer] hiess die dar- aufhin erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie zur Durchführung allfälliger Massnahmen an die IVB zurückwies. Die IVB veranlasste in der Folge im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 11. De- zember 2016 berufliche Massnahmen (vgl. AB 150, 159, 163, 175, 179, 185), welche sie nach einer Aufforderung zur Schadenminderung vom

27. Oktober 2016 (AB 174) wegen deren Nichterfüllung abbrach (AB 182). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (AB 190) bestätigte sie sodann die rück- wirkende Rentenaufhebung per Ende April 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

26. Juni 2017, IV/17/362, insoweit teilweise gut, als es die Rente per

30. April 2017 aufhob (AB 195). Das BGer wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2018, 9C_554/2017, ab (AB 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 3 B. Am 25. März 2018 (Postaufgabe; AB 216) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB mit einem ersten Vorbe- scheid vom 13. Juni 2018 (AB 223) ein Nichteintreten auf die Neuanmel- dung in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte am 7. August 2018 Einwand (AB 227). Die IVB holte in der Folge beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Beurteilungen in den Disziplinen Psychiatrie (AB 237), Urolo- gie (AB 232) und Orthopädie (AB 236) ein. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 238, 239/1), Eingang weiterer medizinischer Unterla- gen (AB 239/2, 244, 245, 247/2 f.) und erneuter Stellungnahme des RAD (AB 249) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) bei einem IV-Grad von 19 % einen Rentenanspruch. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 – unter Verweis auf eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, vom 3. Oktober 2019 (AB 255) – auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 (Postaufgabe) liess sich der Be- schwerdeführer erneut vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 6 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine wesentliche Verän- derung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist demgegenüber nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 7 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 25. März 2018 (AB 216) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

8. August 2019 (AB 250) den Rentenanspruch materiell geprüft. Die Eintre- tensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom

7. März 2017 (AB 190) und der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang geht aus der orthopädischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. November 2018 (AB 236) hervor, dass neu eine beginnende mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie und transossärer Refixation der me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 8 dialen Meniskus-Hinterhornwurzel vom 20. März 2017 bestehe. Diese be- gründe eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und schränke dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ein (AB 236/5 f.). Demgegenüber wurden im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 25. März 2014 (AB 91.1/23) bzw. namentlich auch im entsprechenden orthopädischen Teilgutachten (vgl. AB 91.1/36) keine Gesundheitsbeein- trächtigungen des rechten Kniegelenks respektive keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beschrieben. Auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss der RAD-Beurteilung vom

27. November 2018 (AB 236/6) eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin zumut- bar ist, liegt zumindest eine qualitative Einschränkung des Zumutbar- keitsprofils sowie nunmehr eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätig- keit als … vor. Insoweit ist von einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. auch E. 3.4 hiernach), wes- halb nachfolgend der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 28. November 2018 (AB 237), C.________ vom 26. Ok- tober 2018 (AB 232) und D.________ vom 27. November 2018 (AB 236) bzw. 24. Juni 2019 (AB 249). Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ erstat- tete zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 3. Oktober 2019 (AB 255) eine zusätzliche Stellungnahme. 3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 28. November 2018 (AB 237) fest, in der Einga- be des Beschwerdeführers vom 7. August 2018 (AB 227) würden keine medizinischen bzw. psychiatrischen Argumente vorgebracht, welche eine Änderung der Diagnosen seit dem psychiatrischen Teilgutachten der ME- DAS (AB 91.1) oder eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits- zustandes zu begründen vermöchten. Die nunmehr geltend gemachten Diagnosen einer selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, F60.0) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 9 nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seien unter Heranziehung des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nicht nachvollziehbar und gemäss den ICD-10-Kriterien nicht ausgewiesen. Insgesamt sei daher aus psychiatrischer Sicht seit März 2017 keine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszumachen. Bei den Berichten des Zentrums E.________ vom 16. August 2016 (AB 220/11-15) bzw. 8. Mai 2018 (AB 222/1) handle es sich demnach im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Wesentlichen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (AB 237/7). 3.2.2 Gemäss der urologischen Beurteilung von der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) bestünden verschiedene teil- weise langjährige urologische Erkrankungen ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die nach wie vor im Raum stehende hausärztliche Dia- gnose einer chronischen Prostatitis lasse sich anhand der vorliegenden Befunde weder eindeutig nachweisen noch ausschliessen. Nach stattge- habter Prostataresektion seien feingeweblich jedoch keine entzündlichen Veränderungen nachgewiesen worden. Differentialdiagnostisch sei daher auch ein chronisches Prostata- oder Beckenbodenschmerzsyndrom mög- lich, ähnlich der von der Psychiaterin bzw. dem Hausarzt Anfang der 90er- Jahre beschriebenen psychosomatischen Symptomen ohne organisches Korrelat. Eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf urologischem Gebiet sei anhand der vorgelegten Befundberichte von Juni 2017 nicht ausgewiesen. Rein urologisch bestehe eine volle Arbeitsfähig- keit für sämtliche Tätigkeiten. Allenfalls sei ein Vermeiden von kalten oder nassen Arbeitsräumen zu empfehlen (AB 232/4 f.). In einer weiteren urologischen Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (AB 255) im Beschwerdeverfahren führte die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ aus, die zwischenzeitlich erfolgten Behandlungsversuche mit antibiotischer Medikation und Neuromodulation hätten keine Besserung gezeigt. Ein Verlaufsbericht nach einer Botox A-Behandlung sei nicht ein- gereicht worden. Insgesamt sei von einem komplexen psychiatrischen Be- schwerdebild auszugehen, zu welchem das urologische Krankheitsbild stark assoziiert sei. Gemäss den aktuellen apparativen Untersuchungen bestünden kein Restharn, keine Infektneigung, kein Blasendruckschmerz,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 10 keine Harnabfluss-Störung mit potentieller Schädigung der Nieren und kei- ne Restobstruktion nach vorausgegangener Prostataresektion. Die Drang- symptomatik ohne Inkontinenz bestehe sei den 90er-Jahren ohne Nach- weis von sekundären Organschäden. Eine Nykturie mit Störung der Nacht- ruhe werde aktuell nicht aufgeführt. Schmerzen beim Wasserlösen bestün- den nur minimal. Eine Miktionsfrequenz von bis zu einmal pro Stunde sei nicht geeignet, eine anhaltende Minderung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit zu begründen. Insgesamt ergebe sich daher keine Änderung der urologischen Einschätzung vom 26. Oktober 2018 (AB 255/4). 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt in der orthopädischen Be- urteilung vom 27. November 2018 (AB 236) unter Bezugnahme auf ver- schiedene Berichte des Spitals G.________ (AB 222/2-13) fest, im Unter- schied zur orthopädischen Untersuchung vom 6. Dezember 2013 im Rah- men des Gutachtens der MEDAS (AB 91.1/34-37, vgl. dazu AB 236/4) be- stehe eine beginnende mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie und transossärer Refixation der medialen Meniskus- Hinterhornwurzel vom 20. März 2017. Diese führe zu einer Minderbelast- barkeit des rechten Kniegelenks und schränke dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht ein. Die angestammte Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar. In einer körper- lich ideal angepassten leichten bis ausnahmsweise mittelschweren Tätig- keit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags bestehe demge- genüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- position. Ab dem Operationsdatum (20. März 2017 [AB 222/10 f.]) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von längstens drei Monaten auszugehen. Ansch- liessend, das heisst ab dem 21. Juni 2017, gelte das beschriebene Zumut- barkeitsprofil (AB 236/5 f.). An diesem Zumutbarkeitsprofil hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________ in seiner zweiten Stellungnahme vom 24. Juni 2019 (AB 249) unter Bezug-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 11 nahme auf die neu vorgelegten medizinischen Berichte des Spitals G.________ von Februar und April 2019 (AB 244/1-4, 247/2 f.) fest. Dabei führte er aus, dass das Zumutbarkeitsprofil auch für die nunmehr diagnosti- zierte fortgeschrittene Gonarthrose Gültigkeit habe. Ebenso ergebe sich aufgrund der am 20. Februar 2019 erfolgten Operation des rechten Kniege- lenks mit Implantation einer Knietotalendoprothese (AB 244/1 f.) am or- thopädischen Zumutbarkeitsprofil respektive der verbleibenden Minderbe- lastbarkeit des rechten Kniegelenks keine wesentliche Änderung. Es sei lediglich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationszeit- punkt bis zum Erreichen eines gehhilfefreien Gangbildes auszugehen, wo- bei dies nach einem regelrechten Verlauf nur in Ausnahmefällen länger als drei Monate dauern würde. Zusätzlich empfahl der RAD-Arzt, einen Bericht der Dreimonatskontrolle im Mai 2019 einzuholen (AB 249/3 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 12 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des BGer vom

29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. F.________ vom

28. November 2018 (AB 237), Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) bzw. 3. Oktober 2019 (AB 255) und Dr. med. D.________ vom

27. November 2018 (AB 236) bzw. 24. Juni 2019 (AB 249) erfassen den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und stützen sich auf die vollständigen jeweiligen Vorakten (Anamnese). Die RAD-Fachärzte legten dabei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die medizinischen Zusammenhänge in einlässlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten dar und gelangten zu nachvollziehbar begründe- ten Schlussfolgerungen. Hierzu ergeben sich weder aus den medizinischen Akten noch aus der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Aktenbeurteilungen zu wecken vermöchten. Insoweit und angesichts der vollständigen Aktenlage aufgrund der wiederholten fachärztlichen Un- tersuchung des Beschwerdeführers war eine zusätzliche persönliche Un- tersuchung durch den RAD – entgegen der vom Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 13 Eingabe vom 5. Dezember 2019 sinngemäss vertretenen Auffassung – nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 am Ende hiervor). 3.4.2 Hinsichtlich des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils von RAD-Arzt Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (AB 236/6; bestätigt in der Stellungnahme vom 24. Juni 2019 [AB 249]), welches von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (vgl. AB 250/1), und den darin beschriebenen vorübergehenden bzw. höchstens dreimona- tigen Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich keine Widersprüche zu den Befun- den des Spitals G.________ (AB 222/2-13, 244/1-4, 247/2 f.). In diesem Zusammenhang schadet es sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Empfehlung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ (vgl. AB 249/4) – den Bericht zur Dreimonatskontrolle nach der Operation vom

20. Februar 2019 nicht einholte. Dieser Bericht wurde vom Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht (Beschwerdebeila- ge [BB] 2) und daraus ergeben sich – auch unter Berücksichtigung der tie- feren Belastungslimite (vgl. dazu Beschwerdeantwort Ziff. 5) – keine An- haltspunkte, welche der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ in grundsätzlicher Hinsicht entgegenstehen würden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass der neuste Bericht des Spitals G.________ betreffend die Konsultation vom 26. November 2019 (BB 6) einen Zeitraum nach der an- gefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) betrifft, weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.4.3 Ebenso vermag die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ in der Beurteilung vom 28. November 2018 (AB 237/7) zu überzeugen, wonach in psychiatrischer Hinsicht weder vom Beschwerde- führer noch in den Berichten der behandelnden Ärztin des Zentrums E.________ wesentliche neue Aspekte benannt würden, sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unerheblichen (vgl. E. 2.4.3 hiervor) unter- schiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszu- gehen sei. Daran vermag auch der aktuellste Bericht von H.________ – welche über keine erkennbare Ausbildung als Ärztin verfügt und mithin auch nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sein kann (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 14 Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) und überdies gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; Aufruf vom 7. Januar 2020) über ein überprüf- tes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland als Ärztin verfügt – vom

4. September 2019 (BB 1) nichts zu ändern. Denn der besagte Bericht, wie auch die vorangehenden Berichte vom 16. August 2016 (AB 220/11-15) bzw. 8. Mai 2018 (AB 222/1), beschreiben keine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. auch AB 237/7), sondern orientieren sich im Wesentlichen an den nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), ohne dass hierzu eine sorgfältige Plausibilisierung erfolgt wäre (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Zudem ist die beschriebene Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang re- spektive aufgrund der Aufhebung der IV-Rente (vgl. AB 220/15; BB 1/4) offensichtlich als reaktiv zu werten und vermag daher keine invalidisierende Beeinträchtigung zu begründen, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbe- griff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 3.4.4 Schliesslich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der einlässlich und schlüssig begründeten urologischen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) zu we- cken vermögen. Zudem nahm sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (AB 255) zu den zwischenzeit- lich erfolgten Abklärungen und Behandlungsversuchen (vgl. BB 5) umfas- send Stellung und zeigte auf, dass in urologischer Hinsicht unverändert kein Gesundheitsschaden mit andauernder Auswirkung auf die Arbeit- re- spektive Leistungsfähigkeit beste. Vor diesem Hintergrund hat die Be- schwerdegegnerin folglich zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7). 3.5 Die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________, C.________ und D.________ (AB 232, 236, 237, 249, 255) erfüllen somit die höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige versiche- rungsinterne medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 15 ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Beschwerdeführer ist demzufolge in der angestammten Tätigkeit als … ab März 2017 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Demgegenüber besteht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) in einer leidensange- passten, vorwiegend körperlich leichten Tätigkeit entsprechend dem RAD- ärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 236/6) eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von weiterhin mindestens 90 % (vgl. AB 91.1/23 i.V.m. AB 237/7 f.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf die Vornahme weiterer Beweisvorkehrungen, namentlich einer Untersuchung durch den RAD, bzw. das Einholen eines medizinischen Gutachtens, ver- zichten konnte 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung des Gesundheitsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Au- gust 2019 (AB 250) auf die Vergleichseinkommen gemäss der rentenauf- hebenden Verfügung vom 7. März 2017 (AB 190/2), das heisst sie stellte für beide Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2) und – aufgrund des einge- schränkten orthopädischen Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 236/6) – unter zusätzlicher Gewährung eines leidensbe- dingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. dazu: BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ermittelte sie einen Invaliditäts- grad von 19 % (AB 250/2), was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf die ak- tuellsten lohnstatistischen Daten abstellte (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) und überdies keine Anpassung an die Lohnentwicklung vornahm (BGE 129

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 16 V 408), ist insoweit nicht entscheidrelevant, als vorliegend Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von selben statistischen Tabellenlohn zu berechnen sind, weshalb der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig- keit (10 % [AB 91.1/23]) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (10 % [AB 250/2]), mithin 19 % (100 % ./. 90 % x 0.9), entspricht (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; Entscheid des BGer vom

19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4). Die Abweisung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) erfolgte somit zu Recht. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 17
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  5. Dezember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 711 IV SCJ/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3.1/17-20), welche im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (1999 [AB 3.1/11], 2003 [AB 29], 2006 [AB 36], 2011 [AB 63]) jeweils bestätigt wurde. Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenüberprüfung (vgl. AB 72) hob die IVB – gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der B.________ (MEDAS) vom 25. März 2014 (AB 91.1) – die Rente mit Verfü- gung vom 20. März 2015 (AB 121) per Ende April 2015 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

11. August 2015, IV/15/381, ab. Das Bundesgericht [BGer] hiess die dar- aufhin erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016, 9C_668/2015, in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie zur Durchführung allfälliger Massnahmen an die IVB zurückwies. Die IVB veranlasste in der Folge im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 11. De- zember 2016 berufliche Massnahmen (vgl. AB 150, 159, 163, 175, 179, 185), welche sie nach einer Aufforderung zur Schadenminderung vom

27. Oktober 2016 (AB 174) wegen deren Nichterfüllung abbrach (AB 182). Mit Verfügung vom 7. März 2017 (AB 190) bestätigte sie sodann die rück- wirkende Rentenaufhebung per Ende April 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

26. Juni 2017, IV/17/362, insoweit teilweise gut, als es die Rente per

30. April 2017 aufhob (AB 195). Das BGer wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2018, 9C_554/2017, ab (AB 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 3 B. Am 25. März 2018 (Postaufgabe; AB 216) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB mit einem ersten Vorbe- scheid vom 13. Juni 2018 (AB 223) ein Nichteintreten auf die Neuanmel- dung in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte am 7. August 2018 Einwand (AB 227). Die IVB holte in der Folge beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Beurteilungen in den Disziplinen Psychiatrie (AB 237), Urolo- gie (AB 232) und Orthopädie (AB 236) ein. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 238, 239/1), Eingang weiterer medizinischer Unterla- gen (AB 239/2, 244, 245, 247/2 f.) und erneuter Stellungnahme des RAD (AB 249) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) bei einem IV-Grad von 19 % einen Rentenanspruch. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 – unter Verweis auf eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, vom 3. Oktober 2019 (AB 255) – auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 (Postaufgabe) liess sich der Be- schwerdeführer erneut vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 6 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine wesentliche Verän- derung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist demgegenüber nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 7 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 25. März 2018 (AB 216) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

8. August 2019 (AB 250) den Rentenanspruch materiell geprüft. Die Eintre- tensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom

7. März 2017 (AB 190) und der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang geht aus der orthopädischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. November 2018 (AB 236) hervor, dass neu eine beginnende mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie und transossärer Refixation der me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 8 dialen Meniskus-Hinterhornwurzel vom 20. März 2017 bestehe. Diese be- gründe eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und schränke dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht ein (AB 236/5 f.). Demgegenüber wurden im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 25. März 2014 (AB 91.1/23) bzw. namentlich auch im entsprechenden orthopädischen Teilgutachten (vgl. AB 91.1/36) keine Gesundheitsbeein- trächtigungen des rechten Kniegelenks respektive keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beschrieben. Auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss der RAD-Beurteilung vom

27. November 2018 (AB 236/6) eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin zumut- bar ist, liegt zumindest eine qualitative Einschränkung des Zumutbar- keitsprofils sowie nunmehr eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätig- keit als … vor. Insoweit ist von einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. auch E. 3.4 hiernach), wes- halb nachfolgend der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 28. November 2018 (AB 237), C.________ vom 26. Ok- tober 2018 (AB 232) und D.________ vom 27. November 2018 (AB 236) bzw. 24. Juni 2019 (AB 249). Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ erstat- tete zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 3. Oktober 2019 (AB 255) eine zusätzliche Stellungnahme. 3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 28. November 2018 (AB 237) fest, in der Einga- be des Beschwerdeführers vom 7. August 2018 (AB 227) würden keine medizinischen bzw. psychiatrischen Argumente vorgebracht, welche eine Änderung der Diagnosen seit dem psychiatrischen Teilgutachten der ME- DAS (AB 91.1) oder eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits- zustandes zu begründen vermöchten. Die nunmehr geltend gemachten Diagnosen einer selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, F60.0) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 9 nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seien unter Heranziehung des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nicht nachvollziehbar und gemäss den ICD-10-Kriterien nicht ausgewiesen. Insgesamt sei daher aus psychiatrischer Sicht seit März 2017 keine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszumachen. Bei den Berichten des Zentrums E.________ vom 16. August 2016 (AB 220/11-15) bzw. 8. Mai 2018 (AB 222/1) handle es sich demnach im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Wesentlichen um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (AB 237/7). 3.2.2 Gemäss der urologischen Beurteilung von der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) bestünden verschiedene teil- weise langjährige urologische Erkrankungen ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die nach wie vor im Raum stehende hausärztliche Dia- gnose einer chronischen Prostatitis lasse sich anhand der vorliegenden Befunde weder eindeutig nachweisen noch ausschliessen. Nach stattge- habter Prostataresektion seien feingeweblich jedoch keine entzündlichen Veränderungen nachgewiesen worden. Differentialdiagnostisch sei daher auch ein chronisches Prostata- oder Beckenbodenschmerzsyndrom mög- lich, ähnlich der von der Psychiaterin bzw. dem Hausarzt Anfang der 90er- Jahre beschriebenen psychosomatischen Symptomen ohne organisches Korrelat. Eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf urologischem Gebiet sei anhand der vorgelegten Befundberichte von Juni 2017 nicht ausgewiesen. Rein urologisch bestehe eine volle Arbeitsfähig- keit für sämtliche Tätigkeiten. Allenfalls sei ein Vermeiden von kalten oder nassen Arbeitsräumen zu empfehlen (AB 232/4 f.). In einer weiteren urologischen Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (AB 255) im Beschwerdeverfahren führte die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ aus, die zwischenzeitlich erfolgten Behandlungsversuche mit antibiotischer Medikation und Neuromodulation hätten keine Besserung gezeigt. Ein Verlaufsbericht nach einer Botox A-Behandlung sei nicht ein- gereicht worden. Insgesamt sei von einem komplexen psychiatrischen Be- schwerdebild auszugehen, zu welchem das urologische Krankheitsbild stark assoziiert sei. Gemäss den aktuellen apparativen Untersuchungen bestünden kein Restharn, keine Infektneigung, kein Blasendruckschmerz,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 10 keine Harnabfluss-Störung mit potentieller Schädigung der Nieren und kei- ne Restobstruktion nach vorausgegangener Prostataresektion. Die Drang- symptomatik ohne Inkontinenz bestehe sei den 90er-Jahren ohne Nach- weis von sekundären Organschäden. Eine Nykturie mit Störung der Nacht- ruhe werde aktuell nicht aufgeführt. Schmerzen beim Wasserlösen bestün- den nur minimal. Eine Miktionsfrequenz von bis zu einmal pro Stunde sei nicht geeignet, eine anhaltende Minderung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit zu begründen. Insgesamt ergebe sich daher keine Änderung der urologischen Einschätzung vom 26. Oktober 2018 (AB 255/4). 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt in der orthopädischen Be- urteilung vom 27. November 2018 (AB 236) unter Bezugnahme auf ver- schiedene Berichte des Spitals G.________ (AB 222/2-13) fest, im Unter- schied zur orthopädischen Untersuchung vom 6. Dezember 2013 im Rah- men des Gutachtens der MEDAS (AB 91.1/34-37, vgl. dazu AB 236/4) be- stehe eine beginnende mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Kniearthroskopie und transossärer Refixation der medialen Meniskus- Hinterhornwurzel vom 20. März 2017. Diese führe zu einer Minderbelast- barkeit des rechten Kniegelenks und schränke dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht ein. Die angestammte Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar. In einer körper- lich ideal angepassten leichten bis ausnahmsweise mittelschweren Tätig- keit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags bestehe demge- genüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- position. Ab dem Operationsdatum (20. März 2017 [AB 222/10 f.]) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von längstens drei Monaten auszugehen. Ansch- liessend, das heisst ab dem 21. Juni 2017, gelte das beschriebene Zumut- barkeitsprofil (AB 236/5 f.). An diesem Zumutbarkeitsprofil hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________ in seiner zweiten Stellungnahme vom 24. Juni 2019 (AB 249) unter Bezug-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 11 nahme auf die neu vorgelegten medizinischen Berichte des Spitals G.________ von Februar und April 2019 (AB 244/1-4, 247/2 f.) fest. Dabei führte er aus, dass das Zumutbarkeitsprofil auch für die nunmehr diagnosti- zierte fortgeschrittene Gonarthrose Gültigkeit habe. Ebenso ergebe sich aufgrund der am 20. Februar 2019 erfolgten Operation des rechten Kniege- lenks mit Implantation einer Knietotalendoprothese (AB 244/1 f.) am or- thopädischen Zumutbarkeitsprofil respektive der verbleibenden Minderbe- lastbarkeit des rechten Kniegelenks keine wesentliche Änderung. Es sei lediglich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationszeit- punkt bis zum Erreichen eines gehhilfefreien Gangbildes auszugehen, wo- bei dies nach einem regelrechten Verlauf nur in Ausnahmefällen länger als drei Monate dauern würde. Zusätzlich empfahl der RAD-Arzt, einen Bericht der Dreimonatskontrolle im Mai 2019 einzuholen (AB 249/3 f.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 12 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des BGer vom

29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. F.________ vom

28. November 2018 (AB 237), Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) bzw. 3. Oktober 2019 (AB 255) und Dr. med. D.________ vom

27. November 2018 (AB 236) bzw. 24. Juni 2019 (AB 249) erfassen den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und stützen sich auf die vollständigen jeweiligen Vorakten (Anamnese). Die RAD-Fachärzte legten dabei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die medizinischen Zusammenhänge in einlässlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten dar und gelangten zu nachvollziehbar begründe- ten Schlussfolgerungen. Hierzu ergeben sich weder aus den medizinischen Akten noch aus der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Aktenbeurteilungen zu wecken vermöchten. Insoweit und angesichts der vollständigen Aktenlage aufgrund der wiederholten fachärztlichen Un- tersuchung des Beschwerdeführers war eine zusätzliche persönliche Un- tersuchung durch den RAD – entgegen der vom Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 13 Eingabe vom 5. Dezember 2019 sinngemäss vertretenen Auffassung – nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 am Ende hiervor). 3.4.2 Hinsichtlich des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils von RAD-Arzt Dr. med. D.________ in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (AB 236/6; bestätigt in der Stellungnahme vom 24. Juni 2019 [AB 249]), welches von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde (vgl. AB 250/1), und den darin beschriebenen vorübergehenden bzw. höchstens dreimona- tigen Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich keine Widersprüche zu den Befun- den des Spitals G.________ (AB 222/2-13, 244/1-4, 247/2 f.). In diesem Zusammenhang schadet es sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Empfehlung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ (vgl. AB 249/4) – den Bericht zur Dreimonatskontrolle nach der Operation vom

20. Februar 2019 nicht einholte. Dieser Bericht wurde vom Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht (Beschwerdebeila- ge [BB] 2) und daraus ergeben sich – auch unter Berücksichtigung der tie- feren Belastungslimite (vgl. dazu Beschwerdeantwort Ziff. 5) – keine An- haltspunkte, welche der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D.________ in grundsätzlicher Hinsicht entgegenstehen würden. Ferner ist darauf hin- zuweisen, dass der neuste Bericht des Spitals G.________ betreffend die Konsultation vom 26. November 2019 (BB 6) einen Zeitraum nach der an- gefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) betrifft, weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.4.3 Ebenso vermag die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ in der Beurteilung vom 28. November 2018 (AB 237/7) zu überzeugen, wonach in psychiatrischer Hinsicht weder vom Beschwerde- führer noch in den Berichten der behandelnden Ärztin des Zentrums E.________ wesentliche neue Aspekte benannt würden, sondern vielmehr von einer revisionsrechtlich unerheblichen (vgl. E. 2.4.3 hiervor) unter- schiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszu- gehen sei. Daran vermag auch der aktuellste Bericht von H.________ – welche über keine erkennbare Ausbildung als Ärztin verfügt und mithin auch nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sein kann (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 14 Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) und überdies gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch; Aufruf vom 7. Januar 2020) über ein überprüf- tes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland als Ärztin verfügt – vom

4. September 2019 (BB 1) nichts zu ändern. Denn der besagte Bericht, wie auch die vorangehenden Berichte vom 16. August 2016 (AB 220/11-15) bzw. 8. Mai 2018 (AB 222/1), beschreiben keine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. auch AB 237/7), sondern orientieren sich im Wesentlichen an den nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), ohne dass hierzu eine sorgfältige Plausibilisierung erfolgt wäre (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Zudem ist die beschriebene Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang re- spektive aufgrund der Aufhebung der IV-Rente (vgl. AB 220/15; BB 1/4) offensichtlich als reaktiv zu werten und vermag daher keine invalidisierende Beeinträchtigung zu begründen, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbe- griff seine Konturen verlöre (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 3.4.4 Schliesslich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der einlässlich und schlüssig begründeten urologischen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2018 (AB 232) zu we- cken vermögen. Zudem nahm sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (AB 255) zu den zwischenzeit- lich erfolgten Abklärungen und Behandlungsversuchen (vgl. BB 5) umfas- send Stellung und zeigte auf, dass in urologischer Hinsicht unverändert kein Gesundheitsschaden mit andauernder Auswirkung auf die Arbeit- re- spektive Leistungsfähigkeit beste. Vor diesem Hintergrund hat die Be- schwerdegegnerin folglich zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7). 3.5 Die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________, C.________ und D.________ (AB 232, 236, 237, 249, 255) erfüllen somit die höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige versiche- rungsinterne medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 15 ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Beschwerdeführer ist demzufolge in der angestammten Tätigkeit als … ab März 2017 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Demgegenüber besteht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) in einer leidensange- passten, vorwiegend körperlich leichten Tätigkeit entsprechend dem RAD- ärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 236/6) eine Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von weiterhin mindestens 90 % (vgl. AB 91.1/23 i.V.m. AB 237/7 f.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizi- pierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf die Vornahme weiterer Beweisvorkehrungen, namentlich einer Untersuchung durch den RAD, bzw. das Einholen eines medizinischen Gutachtens, ver- zichten konnte 4. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung des Gesundheitsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. Au- gust 2019 (AB 250) auf die Vergleichseinkommen gemäss der rentenauf- hebenden Verfügung vom 7. März 2017 (AB 190/2), das heisst sie stellte für beide Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2) und – aufgrund des einge- schränkten orthopädischen Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 236/6) – unter zusätzlicher Gewährung eines leidensbe- dingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. dazu: BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ermittelte sie einen Invaliditäts- grad von 19 % (AB 250/2), was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Dass die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf die ak- tuellsten lohnstatistischen Daten abstellte (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) und überdies keine Anpassung an die Lohnentwicklung vornahm (BGE 129

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 16 V 408), ist insoweit nicht entscheidrelevant, als vorliegend Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von selben statistischen Tabellenlohn zu berechnen sind, weshalb der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig- keit (10 % [AB 91.1/23]) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (10 % [AB 250/2]), mithin 19 % (100 % ./. 90 % x 0.9), entspricht (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2; Entscheid des BGer vom

19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4). Die Abweisung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 8. August 2019 (AB 250) erfolgte somit zu Recht. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, IV/19/711, Seite 17 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

5. Dezember 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.