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200 2019 661

Bern VerwG · 2019-08-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Sachverhalt

A. Die 1957 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie am 31. März 2019 beim Essen eines Brätschnitzels auf ein „sehr hartes Teil“ biss, woraufhin sie feststellte, dass ihre Zahnbrücke gebrochen war (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die Helsana den Hergang des Ereignisses abgeklärt hat- te, verneinte sie am 15. April 2019 (AB 6) formlos und am 9. Mai 2019 (AB 10) mit Verfügung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen und damit der Unfallbegriff rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt sei. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 (AB 10) erhob die Versi- cherte Einsprache (AB 11), welche mit Entscheid vom 12. August 2018 (AB 12) abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Ersatzes der Zahnbrücke zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Sep- tember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 31. März 2019.

E. 1.3 Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen prozessleitenden Ver- fügung vom 2. Oktober 2019 ist davon auszugehen, dass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 5 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Im Fragebogen Zahnschaden (AB 4) gab die Beschwerdeführerin an, beim Abendessen auf „etwas sehr Hartes“ gebissen zu haben, wobei es in ihrem rechten Oberkiefer „ziemlich gekracht“ habe. Vor Schreck habe sie das Kaugut in die Toilette gespuckt und nach dem Ausspucken weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 6 auf Gegenstände geachtet noch danach gesucht (Ziff. 1 ff.). Daran hält sie auch in der Beschwerde (S. 1) vom 3. September 2019 fest. 3.2 3.2.1 Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass das - den Zahnschaden nach Auffassung der Beschwerdeführerin verursachende - harte „corpus delicti“ nicht beigebracht werden konnte. Die Beschwerdefüh- rerin macht geltend, dass sie nicht erkennen konnte, auf was sie gebissen habe (Beschwerde, S. 1). Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Ehemannes als Zeuge (AB 4 S. 2 Ziff. 9) zu verzichten, weil davon auszugehen ist, dass auch er den Gegenstand nicht wahrge- nommen hat und somit auch nicht identifizieren könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die An- nahme eines ungewöhnlichen Faktors nicht. Wenn - wie vorliegend - unge- klärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich handelte, kann nicht zu- verlässig beurteilt werden, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann auch die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliegt, nicht beantwortet werden (Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Juli 2012, U211/00, E. 3.2, Entscheid des BGer vom 28. Juli 2010, 8C_1034/2009, E. 4.3, Entscheid des BGer vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1). Dass die Schädigung der Zahnbrücke durch den Biss auf „etwas sehr Har- tes“ herbeigeführt wurde, scheint aufgrund der Angaben der Beschwerde- führerin folglich zwar als möglich, genügt indessen der hier massgebenden Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1) nichts zu ändern, weswegen auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tra- gen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Auch mag zutreffen, dass die beschädigte Brücke - wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 1) - bloss ca. vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 7 alt war und vier Tage vorher durch einen Zahnarzt kontrolliert wurde und dabei als in gutem Zustand befunden wurde. An diesem Umstand ändert indessen nichts, dass für den Bruch der Brücke auch andere Ursachen möglich sein konnten als das behauptete „sehr harte Etwas“ im Brät- schnitzel. So stellen für den Bruch von Zahnbrücken Materialfehler eine häufige Ursache dar (nicht hochwertiges Material). Ebenso häufig führen Überbeanspruchungen (zufolge der konkreten Einbausituation, einer be- sonderen Bisskonstellation oder bei sog. Zähneknirschern) zum Absplittern von Keramikteilen oder zum (gegenüber den Herstellerangaben vorzeiti- gen) Bruch von Zahnbrücken. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil solche allenfalls zum Ausschluss einer oder mehrere möglicher Ursachen geführt hätten, indessen damit nicht der Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Ursache hätte erbracht werden können. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Fremdkörper, welcher den Bruch der Zahnbrücke verursacht haben soll, nicht identifiziert ist, wo- mit der ungewöhnliche Faktor und das Vorliegen eines Unfalls nicht geklärt werden konnten und die Beschwerdeführerin somit die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen hat. Im Übrigen ist auch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Bruch der Zahnbrücke auf den Biss auf „et- was sehr Hartes“ im Brät-Schnitzel zurückzuführen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als Versicherungsträger praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 661 UV SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihre berufliche Tätigkeit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sie am 31. März 2019 beim Essen eines Brätschnitzels auf ein „sehr hartes Teil“ biss, woraufhin sie feststellte, dass ihre Zahnbrücke gebrochen war (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die Helsana den Hergang des Ereignisses abgeklärt hat- te, verneinte sie am 15. April 2019 (AB 6) formlos und am 9. Mai 2019 (AB 10) mit Verfügung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen und damit der Unfallbegriff rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt sei. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 (AB 10) erhob die Versi- cherte Einsprache (AB 11), welche mit Entscheid vom 12. August 2018 (AB 12) abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob die Versicherte hiergegen Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Ersatzes der Zahnbrücke zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Sep- tember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 31. März 2019. 1.3 Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen prozessleitenden Ver- fügung vom 2. Oktober 2019 ist davon auszugehen, dass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-- beträgt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 5 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Im Fragebogen Zahnschaden (AB 4) gab die Beschwerdeführerin an, beim Abendessen auf „etwas sehr Hartes“ gebissen zu haben, wobei es in ihrem rechten Oberkiefer „ziemlich gekracht“ habe. Vor Schreck habe sie das Kaugut in die Toilette gespuckt und nach dem Ausspucken weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 6 auf Gegenstände geachtet noch danach gesucht (Ziff. 1 ff.). Daran hält sie auch in der Beschwerde (S. 1) vom 3. September 2019 fest. 3.2 3.2.1 Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass das - den Zahnschaden nach Auffassung der Beschwerdeführerin verursachende - harte „corpus delicti“ nicht beigebracht werden konnte. Die Beschwerdefüh- rerin macht geltend, dass sie nicht erkennen konnte, auf was sie gebissen habe (Beschwerde, S. 1). Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Ehemannes als Zeuge (AB 4 S. 2 Ziff. 9) zu verzichten, weil davon auszugehen ist, dass auch er den Gegenstand nicht wahrge- nommen hat und somit auch nicht identifizieren könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die An- nahme eines ungewöhnlichen Faktors nicht. Wenn - wie vorliegend - unge- klärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich handelte, kann nicht zu- verlässig beurteilt werden, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann auch die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliegt, nicht beantwortet werden (Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Juli 2012, U211/00, E. 3.2, Entscheid des BGer vom 28. Juli 2010, 8C_1034/2009, E. 4.3, Entscheid des BGer vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1). Dass die Schädigung der Zahnbrücke durch den Biss auf „etwas sehr Har- tes“ herbeigeführt wurde, scheint aufgrund der Angaben der Beschwerde- führerin folglich zwar als möglich, genügt indessen der hier massgebenden Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1) nichts zu ändern, weswegen auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tra- gen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Auch mag zutreffen, dass die beschädigte Brücke - wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 1) - bloss ca. vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 7 alt war und vier Tage vorher durch einen Zahnarzt kontrolliert wurde und dabei als in gutem Zustand befunden wurde. An diesem Umstand ändert indessen nichts, dass für den Bruch der Brücke auch andere Ursachen möglich sein konnten als das behauptete „sehr harte Etwas“ im Brät- schnitzel. So stellen für den Bruch von Zahnbrücken Materialfehler eine häufige Ursache dar (nicht hochwertiges Material). Ebenso häufig führen Überbeanspruchungen (zufolge der konkreten Einbausituation, einer be- sonderen Bisskonstellation oder bei sog. Zähneknirschern) zum Absplittern von Keramikteilen oder zum (gegenüber den Herstellerangaben vorzeiti- gen) Bruch von Zahnbrücken. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil solche allenfalls zum Ausschluss einer oder mehrere möglicher Ursachen geführt hätten, indessen damit nicht der Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Ursache hätte erbracht werden können. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Fremdkörper, welcher den Bruch der Zahnbrücke verursacht haben soll, nicht identifiziert ist, wo- mit der ungewöhnliche Faktor und das Vorliegen eines Unfalls nicht geklärt werden konnten und die Beschwerdeführerin somit die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen hat. Im Übrigen ist auch nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Bruch der Zahnbrücke auf den Biss auf „et- was sehr Hartes“ im Brät-Schnitzel zurückzuführen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als Versicherungsträger praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2019, UV/19/661, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.