Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (349665)
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Unternehmen bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt das … und … und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (SHAB-Nr. … vom … 1998). Am 23. Januar 2017 wurde das Unternehmen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 einer periodischen Betriebsre- vision unterzogen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9). Dabei wurde festge- stellt, dass das Unternehmen als Arbeitgeberin sämtliche Beiträge an die Personalvorsorge übernommen habe, weshalb die Arbeitnehmerbeiträge zum massgebenden Lohn zu zählen seien (AB 9 S. 8). Aufgrund der dar- aus resultierenden Differenzlohnsummen forderte die Suva mit (einspra- chefähiger) Rechnung vom 15. August 2017 Prämien im Totalbetrag von Fr. 3'140.95 nach, was mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2017 bestätigt wurde. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Juni 2018, UV/2018/27, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom
26. März 2019, 8C_507/2018, ab. Gestützt auf die Revision der Suva und der daraus resultierenden Diffe- renzlohnsummen forderte die AKB mit Veranlagungsverfügungen vom
20. November 2017 (AB 6) sowie vom 29. November 2018 (AB 4) die Bei- träge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse für das Jahr 2012 resp. 2013 in Höhe von Fr. 7'875.85 resp. von Fr. 8'702.85 nach. Mit Einsprachen vom 18. Dezember 2017 (AB 5) sowie vom 30. November 2018 (AB 3) machte das Unternehmen geltend, es sei für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2012 von der Nachzahlungspflicht zu befreien. Dabei verwies es auf die Einsprache bei der Suva und das diesbezüglich laufende Gerichtsver- fahren vor Bundesgericht. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies die AKB die Einsprachen ab (AB 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 3 B. Mit Beschwerde vom 15. August 2019 beantragt das Unternehmen, der angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtene Veranlagungs- verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die mit den Nachtragsrechnungen aus dem Jahr 2012 sowie 2013 nachverlangten Beiträge nicht schulde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2017 (AB 6) und 29. November 2018 (AB 4) basierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 4 Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob zu Recht Nachtragsrechnungen gestellt wurden und dabei insbesonde- re, ob die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 vorgenommenen Lohnaufrechnungen wegen der arbeitgeberseitigen Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge der berufli- chen Vorsorge zu Recht erfolgt sind.
E. 1.3 Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Differenzrechnung für das Jahr 2012, ausmachend Fr. 7'875.85 (AB 6), sowie für das Jahr 2013, ausmachend Fr. 8'702.85 (AB 4). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich be- sonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). 2.2 Reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrich- tungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bun- desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]) Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hierzu her- ausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab
1. Januar 2008; abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge- schriebene Einlage vor (Rz. 2165 WML). Von den Arbeitgebenden erbrach- te Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Re- glement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass- gebenden Lohn (Rz. 2168 WML; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_507/2018 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Bei- tragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ- gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% zu entrichten. 3. 3.1 In den Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2017 (AB 6) und vom 29. November 2018 (AB 4) resp. im Einspracheentscheid vom
27. Juni 2019 (AB 1) begründet die Beschwerdegegnerin die Beitragsnach- forderung damit, dass die durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 23. Ja- nuar 2017 (AB 9) ergeben habe, dass die Beiträge an die berufliche Vor- sorge, welche vollumfänglich von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, beim beitragspflichtigen Bruttoeinkommen bzw. beim mass- gebenden Lohn der Angestellten nicht berücksichtigt worden seien. Abzüg- lich der bereits bezahlten Beiträge resultiere die Pflicht zur Nachzahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 6 von Beiträgen an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse in Höhe von insgesamt Fr. 16'578.70 (Fr. 7‘875.85 + 8‘702.85; inkl. Verwal- tungskosten von Fr. 2'279.45 und Zinsen von Fr. 2'846.25; AB 4 und 6). 3.2 Vorliegend ist von den Parteien unbestritten, dass nicht nur die Ar- beitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vor- sorge im massgebenden Zeitraum von 2012 bis 2013 von der Beschwerde- führerin bezahlt worden sind (vgl. insbesondere Beschwerde S. 6 Rz 14). Streitig und zu prüfen ist ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Anrech- nung der besagten Beiträge der Beschwerdeführerin an den massgeben- den Lohn und die daraus resultierende Nachzahlungspflicht der Beschwer- deführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin. Wie die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, wurde bereits ein Verfahren über die entsprechenden Beiträge der Unfallversicherung (UV) vor Verwal- tungsgericht (VGE UV/2018/27) und anschliessend vor Bundesgericht (BGer 8C_507/2018) geführt. Die zentralen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen wurden in diesem Verfahren abschliessend kontrolliert und höchstrich- terlich beurteilt. Insoweit die Beschwerdeführerin nach wie vor die in jenem Urteil auch für das vorliegende Verfahren massgebliche und nicht anders zu beurteilende Frage der Beitragspflicht zur Diskussion stellt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal für die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse dasselbe gilt wie für diejenigen der UV. Es kann vorliegend deshalb auf die Ausführungen dieses Gerichts in seinem Urteil VGE UV/2018/27 E. 3.1 f. verwiesen werden, die vom Bundesgericht als zutreffend bestätigt wurden. Festgehalten worden war dabei im Urteil des Verwaltungsgerichts insbesondere: „3.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein Protokoll ihrer Vorsorgekommission vom 1. März 2001 (AB 98/3) geltend (Beschwerde, S. 2), diese habe im Jahr 2001 beschlossen, dass die Arbeitgeberin sämtliche Beiträge an die berufliche Vorsorge, mithin auch jene der Arbeitnehmer, übernehme. Dieser Beschluss sei "stillschweigend" (richtig wohl: mündlich) erfolgt und (erst) 2017 schriftlich festgehalten worden. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 103/3) vertretenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 7 Meinung sei das besagte Protokoll somit nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren. 3.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin noch im Einspracheverfahren mit der Auflage des mit "01.03.2001" datierten Dokuments "Protokoll der Vorsorgekommission" (AB 98/3) insinuierte, es handle sich um ein echtzeitliches Dokument, welchem aber die Beschwerdegegnerin aufgrund diverser für eine nachträgliche Erstellung sprechenden Indizien die Glaubwürdigkeit absprach (AB 103/3), macht sie nunmehr selber geltend, dabei handle es sich um ein erst 2017 erstelltes und damit rückdatiertes Protokoll (Beschwerde, S. 2). Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass dieses Protokoll erst nach der Betriebsrevision vom
23. Januar 2017 und folglich in Kenntnis der hier gegebenen Problematik produziert wurde, womit Beeinflussungen durch Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur nicht mehr ausgeschlossen werden können […]. Deshalb ist dem erst 2017 schriftlich abgefasste Protokoll der Vorsorgekommission vom 1. März 2001 (AB 98/3) die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Vorsorge- kommission der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 den Beschluss ge- fällt hat, arbeitgeberseits sämtliche Beiträge an die berufliche Vorsorge zu übernehmen, ist schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort, S. 4 f. Ziff. 6.4, und Duplik zutreffend bemerkt – die Re- glemente und Vorsorgepläne, obschon sie im Laufe der Jahre mehrfach neu ausgestellt wurden (so 2006, 2014 und 2015; AB 79/97, 79/51, 79/5), entgegen dem angeblichen Beschluss noch immer die hälftige Finanzierung der Vorsorgeleistungen durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorsehen. Erst am 8. September 2017 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin den Erhalt des Vorsorgekommissionsbeschlusses (AB 91/3). Diese Bestätigung ist vorliegend indessen unmassgeblich, gibt die Vorsorgeeinrichtung doch allein das wieder, was die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt hat. Ein diesbezüglicher, auf das Jahr 2001 zurückgehender Beschluss ist damit mangels echtzeitlicher Belege bzw. anderer Beweise nicht er- stellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 8 3.1.2 Folglich ist von den in den Jahren 2012 bis 2015 gültigen Personalvorsorge-Reglementen der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin auszugehen. In diesen ist durchgehend und unmissverständlich eine paritätische, d.h. je hälftige, Finanzierung der Vorsorgeleistungen durch die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmer statuiert (AB 79/97 und 79/128 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab 1. Januar 2006]; AB 79/51 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab
1. Januar 2014]; AB 79/5 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab
1. Januar 2015]). 3.2 […] 3.2.1 Eine reglementarische Grundlage zur arbeitgeberseitigen Be- zahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 2012 bis 2015 ist nach dem unter E. 3.1.2 hiervor Ausgeführten nicht vorhanden. Eine allfällige Regelung im Anstellungsreglement, wie sie die Beschwerdeführerin einsprache- (AB 91/2 Ziff. 2) und beschwerdeweise (Beschwerde, S. 1) geltend machte, indes nie belegte, würde schon deshalb keine reglementarische Grundlage im erwähnten Sinne darstellen, weil die Vorsorgeeinrichtung an einem solchen Reglement nicht als Partei beteiligt wäre (vgl. zur ähnlichen Situation bei einem Sozialplan: AHI 2004 S. 256 f. E. 4.2.2). Auch wenn, wie beschwerdeweise hervorgehoben wird, seit der Unternehmensgründung sämtliche Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung stets vollständig – in den Worten der Beschwerdeführerin "auf freiwilliger Basis" – von der Arbeitgeberin übernommen worden wären, vermöchte dies keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, setzte der Verordnungsgeber für die Anerkennung einer Ausnahme vom beitragspflichtigen Lohn doch gerade eine normative Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge voraus, die hier nicht existiert […]. 3.2.2 […]“ 3.3 Nach dem Dargelegten steht fest, dass für die vollständige Über- nahme der Beiträge an die berufliche Vorsorge eine Grundlage in den Sta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 9 tuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung fehlt. Die über die ge- setzlich vorgeschriebenen Beiträge hinaus von der Arbeitgeberin geleiste- ten Zahlungen gilt es als massgeblichen Lohn zu qualifizieren (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die auf den zusätzli- chen massgeblichen Lohn anfallenden Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse nachgefordert. Daran vermag auch das im vorliegenden Verfahren erstmals eingereichte Schreiben der B.________ AG vom 13. August 2019 (Akten der Beschwer- deführerin, Beschwerdebeilage [BB] 6) nichts zu ändern. Darin führt der Generalagent der B.________ aus, er habe bereits anlässlich der ersten Personalinformation im Jahr 1999 und letztmals im Jahr 2015 den Mitarbei- tenden bestätigt, dass seitens der Beschwerdeführerin die vollen BVG- Beiträge übernommen werden und nicht, wie im Personalvorsorgevertrag vereinbart, eine 50/50 Finanzierung zwischen Arbeitgeberin und Arbeit- nehmenden erfolge. Diesem Schreiben kommt keine Beweiskraft zu. Der Inhalt dieses Schreibens deckt sich nahezu mit demjenigen der B.________ vom 8. September 2017 (BB 22), welches bereits während dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (VGE UV/2018/27) so- wie anschliessend vor Bundesgericht (BGer 8C_507/2018) bekannt war und sich in den Akten befand. Die einzige Unterscheidung liegt darin, dass zwischenzeitlich die Behauptung über eine echtzeitliche Information in den Raum gestellt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Aussagen über angeblich eigene Wahrnehmungen von Repräsentanten der B.________ nicht bereits im letzten Verfahren bzw. im erwähnten früheren Schreiben geltend gemacht wurden, wenn sie denn getätigt worden wären. Die Beschwerdeführerin scheint mit diesem Schreiben vielmehr auf die Ausführungen dieses Gerichts (VGE UV/2018/2017 E. 3.1.1 in sine) einzu- gehen, in dem festgehalten worden war, ersteres Schreiben gebe einzig das von der Arbeitgeberin an die Versicherung (angeblich) Mitgeteilte wie- der, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Sofern die Beschwerdefüh- rerin nun versucht, mit nachgeschobenen, angeblichen eigenen Wahrneh- mungen eines Generalagenten den Beweis des Gegenteils anzutreten, so ist dies unbehelflich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 10 Selbst wenn sich der Inhalt des Schreibens vom 13. August 2019 (BB 6) als wahr erweisen würde, würde dies im Übrigen zu keinem anderen Er- gebnis führen, da es, wie bereits oben ausgeführt, auch diesfalls nach wie vor an der nötigen schriftlichen Vereinbarung im Reglement der Vorsorge- einrichtung fehlt (BGer 8C_507/2018 E. 5.2.3). Daran vermag auch – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – die angeblich erteilte Auskunft des Suva-Revisors, eine Änderung des Regle- ments sei nicht erforderlich und eine nachträgliche Forderung von Beiträ- gen ausgeschlossen, nichts zu ändern, zumal diese die mit der Unfallversi- cherung nicht betraute Beschwerdegegnerin nicht binden kann. Zum As- pekt des Vertrauensschutzes kann diesbezüglich auf die höchstrichterli- chen Ausführungen verwiesen werden (vgl. hierzu BGer 8C_507/2018 E. 6.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel zu den Akten, darunter eine Aktennotiz über die Besprechung vom 21. Juli 2017 mit dem Suva-Revisor (BB 18), das Personalvorsorge- Reglement der B.________ (gültig ab 1. Januar 2017; BB 23) und die Lohnblätter der Jahre 1999 bis 2001 (BB 7, 11). Sie führte betreffend die neu eingereichten Beweismittel aus, sie würden aufzeigen, dass sie bereits seit dem Jahr 1999 die gesamten Vorsorgebeiträge übernommen habe und dies während einer früheren Suva-Revision nicht bemängelt worden sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass diese vollständige Bezahlung der Beiträge durch sie zulässig sei, trotz fehlender schriftlicher Änderung des Vorsorgereglements. Indem die Beschwerde- gegnerin nun infolge einer weiteren Suva-Revision eine Nachzahlung for- dere, widerspreche sie dem Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwer- de S. 15). Folglich bleibt zu prüfen, ob die vorher durchgeführten Revisionen, anläss- lich derer der Fehler unentdeckt geblieben ist, einen Vertrauensschutz be- gründen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 11 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau- enssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel ein- deutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 12
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4.3 Dem aktenkundigen Anschlussvertrag aus dem Jahre 2000 lässt sich entnehmen, dass ausdrücklich eine hälftige Beitragszahlung vorgese- hen war (BB 8 [Leistungs- und Finanzierungsplan, S. 2 Ziff. 8]), was die Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung des besagten Vertrags am
- Februar 2000 als zur Kenntnis genommen bestätigte (BB 8 [Leistungs- und Finanzierungsplan, S. 7]). Eine Reglementsänderung erfolgte, wie von diesem Gericht und vom Bundesgericht bereits festgestellt (vgl. VGE UV/2018/27 E. 3.1.2, 3.2.1; BGer 8C_507/2018 E. 5.2.3), in der hier relevanten Zeit nicht. Gleichermassen liegt kein (echtzeitlicher) Beleg für die angeblich getroffene Vereinbarung vor. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin heute nicht geltend machen, eine vom Anschluss- vertrag abweichende, rechtswidrige Veranlagung könne später der Be- schwerdegegnerin entgegen gehalten werden, weil ein Fehler der Be- schwerdeführerin in früheren Revisionen unentdeckt bzw. unbemerkt ge- blieben ist und damit seitens der Versicherung nicht gerügt wurde. Dass die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsveranlagungen anlässlich früherer Revisionen nicht entdeckt und insoweit bis zu den hier zur Diskus- sion stehenden Jahren 2012 und 2013 auch nicht korrigiert wurde, kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG), keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 13 über die damals revidierten Jahre hinaus anhaltende Vertrauensschutzwir- kung haben. Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber der Beschwerdefüh- rerin nie zum Ausdruck gebracht, dass sie wenn sie sich des Fehlers be- wusst gewesen wäre, auf eine Korrektur verzichtet hätte. Noch weniger hat sie aktiv eine entsprechende Auskunft erteilt. Es besteht damit weder eine aktive vertrauensbildende Information, noch eine durch Unterlassen ge- schaffene Vertrauensgrundlage seitens der Beschwerdegegnerin. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Ver- trauensschutz berufen. Tatsächlich wird die Beschwerdeführerin insofern geschützt, als die fehler- haften früheren Revisionen und Veranlagungen Bestand haben und eine Korrektur rückwirkend in die damit beurteilten Zeiten hinein nicht mehr er- folgen kann. Der während langen Jahren erhaltene Vorteil verbleibt der Beschwerdeführerin. Diese hat denn auch für keinen grösseren Zeitraum Beiträge nachzuzahlen, als wenn der Fehler bereits anlässlich der ersten (oder einer anderen späteren) Revision erkannt worden wäre. Die Be- schwerdegegnerin durfte damit den inzwischen festgestellten Mangel korri- gieren und unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Nachforderungs- fristen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG und Art. 16 AHVG) die Beitragsdifferenzen geltend machen.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juni 2019 (AB 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen.
- 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 14 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
- Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 612 AHV SCI/COC/SIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (349665)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Unternehmen bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt das … und … und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (SHAB-Nr. … vom … 1998). Am 23. Januar 2017 wurde das Unternehmen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 einer periodischen Betriebsre- vision unterzogen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9). Dabei wurde festge- stellt, dass das Unternehmen als Arbeitgeberin sämtliche Beiträge an die Personalvorsorge übernommen habe, weshalb die Arbeitnehmerbeiträge zum massgebenden Lohn zu zählen seien (AB 9 S. 8). Aufgrund der dar- aus resultierenden Differenzlohnsummen forderte die Suva mit (einspra- chefähiger) Rechnung vom 15. August 2017 Prämien im Totalbetrag von Fr. 3'140.95 nach, was mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2017 bestätigt wurde. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Juni 2018, UV/2018/27, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom
26. März 2019, 8C_507/2018, ab. Gestützt auf die Revision der Suva und der daraus resultierenden Diffe- renzlohnsummen forderte die AKB mit Veranlagungsverfügungen vom
20. November 2017 (AB 6) sowie vom 29. November 2018 (AB 4) die Bei- träge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse für das Jahr 2012 resp. 2013 in Höhe von Fr. 7'875.85 resp. von Fr. 8'702.85 nach. Mit Einsprachen vom 18. Dezember 2017 (AB 5) sowie vom 30. November 2018 (AB 3) machte das Unternehmen geltend, es sei für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2012 von der Nachzahlungspflicht zu befreien. Dabei verwies es auf die Einsprache bei der Suva und das diesbezüglich laufende Gerichtsver- fahren vor Bundesgericht. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies die AKB die Einsprachen ab (AB 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 3 B. Mit Beschwerde vom 15. August 2019 beantragt das Unternehmen, der angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtene Veranlagungs- verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die mit den Nachtragsrechnungen aus dem Jahr 2012 sowie 2013 nachverlangten Beiträge nicht schulde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2017 (AB 6) und 29. November 2018 (AB 4) basierende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 4 Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob zu Recht Nachtragsrechnungen gestellt wurden und dabei insbesonde- re, ob die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 vorgenommenen Lohnaufrechnungen wegen der arbeitgeberseitigen Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge der berufli- chen Vorsorge zu Recht erfolgt sind. 1.3 Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Differenzrechnung für das Jahr 2012, ausmachend Fr. 7'875.85 (AB 6), sowie für das Jahr 2013, ausmachend Fr. 8'702.85 (AB 4). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un- selbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich be- sonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). 2.2 Reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrich- tungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bun- desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]) Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hierzu her- ausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab
1. Januar 2008; abrufbar unter: www.bsvlive.admin.ch/vollzug) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorge- schriebene Einlage vor (Rz. 2165 WML). Von den Arbeitgebenden erbrach- te Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Re- glement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum mass- gebenden Lohn (Rz. 2168 WML; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_507/2018 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Bei- tragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ- gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% zu entrichten. 3. 3.1 In den Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2017 (AB 6) und vom 29. November 2018 (AB 4) resp. im Einspracheentscheid vom
27. Juni 2019 (AB 1) begründet die Beschwerdegegnerin die Beitragsnach- forderung damit, dass die durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 23. Ja- nuar 2017 (AB 9) ergeben habe, dass die Beiträge an die berufliche Vor- sorge, welche vollumfänglich von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, beim beitragspflichtigen Bruttoeinkommen bzw. beim mass- gebenden Lohn der Angestellten nicht berücksichtigt worden seien. Abzüg- lich der bereits bezahlten Beiträge resultiere die Pflicht zur Nachzahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 6 von Beiträgen an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse in Höhe von insgesamt Fr. 16'578.70 (Fr. 7‘875.85 + 8‘702.85; inkl. Verwal- tungskosten von Fr. 2'279.45 und Zinsen von Fr. 2'846.25; AB 4 und 6). 3.2 Vorliegend ist von den Parteien unbestritten, dass nicht nur die Ar- beitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vor- sorge im massgebenden Zeitraum von 2012 bis 2013 von der Beschwerde- führerin bezahlt worden sind (vgl. insbesondere Beschwerde S. 6 Rz 14). Streitig und zu prüfen ist ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Anrech- nung der besagten Beiträge der Beschwerdeführerin an den massgeben- den Lohn und die daraus resultierende Nachzahlungspflicht der Beschwer- deführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin. Wie die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, wurde bereits ein Verfahren über die entsprechenden Beiträge der Unfallversicherung (UV) vor Verwal- tungsgericht (VGE UV/2018/27) und anschliessend vor Bundesgericht (BGer 8C_507/2018) geführt. Die zentralen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen wurden in diesem Verfahren abschliessend kontrolliert und höchstrich- terlich beurteilt. Insoweit die Beschwerdeführerin nach wie vor die in jenem Urteil auch für das vorliegende Verfahren massgebliche und nicht anders zu beurteilende Frage der Beitragspflicht zur Diskussion stellt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal für die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse dasselbe gilt wie für diejenigen der UV. Es kann vorliegend deshalb auf die Ausführungen dieses Gerichts in seinem Urteil VGE UV/2018/27 E. 3.1 f. verwiesen werden, die vom Bundesgericht als zutreffend bestätigt wurden. Festgehalten worden war dabei im Urteil des Verwaltungsgerichts insbesondere: „3.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein Protokoll ihrer Vorsorgekommission vom 1. März 2001 (AB 98/3) geltend (Beschwerde, S. 2), diese habe im Jahr 2001 beschlossen, dass die Arbeitgeberin sämtliche Beiträge an die berufliche Vorsorge, mithin auch jene der Arbeitnehmer, übernehme. Dieser Beschluss sei "stillschweigend" (richtig wohl: mündlich) erfolgt und (erst) 2017 schriftlich festgehalten worden. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 103/3) vertretenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 7 Meinung sei das besagte Protokoll somit nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren. 3.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin noch im Einspracheverfahren mit der Auflage des mit "01.03.2001" datierten Dokuments "Protokoll der Vorsorgekommission" (AB 98/3) insinuierte, es handle sich um ein echtzeitliches Dokument, welchem aber die Beschwerdegegnerin aufgrund diverser für eine nachträgliche Erstellung sprechenden Indizien die Glaubwürdigkeit absprach (AB 103/3), macht sie nunmehr selber geltend, dabei handle es sich um ein erst 2017 erstelltes und damit rückdatiertes Protokoll (Beschwerde, S. 2). Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass dieses Protokoll erst nach der Betriebsrevision vom
23. Januar 2017 und folglich in Kenntnis der hier gegebenen Problematik produziert wurde, womit Beeinflussungen durch Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur nicht mehr ausgeschlossen werden können […]. Deshalb ist dem erst 2017 schriftlich abgefasste Protokoll der Vorsorgekommission vom 1. März 2001 (AB 98/3) die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Vorsorge- kommission der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 den Beschluss ge- fällt hat, arbeitgeberseits sämtliche Beiträge an die berufliche Vorsorge zu übernehmen, ist schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort, S. 4 f. Ziff. 6.4, und Duplik zutreffend bemerkt – die Re- glemente und Vorsorgepläne, obschon sie im Laufe der Jahre mehrfach neu ausgestellt wurden (so 2006, 2014 und 2015; AB 79/97, 79/51, 79/5), entgegen dem angeblichen Beschluss noch immer die hälftige Finanzierung der Vorsorgeleistungen durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorsehen. Erst am 8. September 2017 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin den Erhalt des Vorsorgekommissionsbeschlusses (AB 91/3). Diese Bestätigung ist vorliegend indessen unmassgeblich, gibt die Vorsorgeeinrichtung doch allein das wieder, was die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt hat. Ein diesbezüglicher, auf das Jahr 2001 zurückgehender Beschluss ist damit mangels echtzeitlicher Belege bzw. anderer Beweise nicht er- stellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 8 3.1.2 Folglich ist von den in den Jahren 2012 bis 2015 gültigen Personalvorsorge-Reglementen der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin auszugehen. In diesen ist durchgehend und unmissverständlich eine paritätische, d.h. je hälftige, Finanzierung der Vorsorgeleistungen durch die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmer statuiert (AB 79/97 und 79/128 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab 1. Januar 2006]; AB 79/51 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab
1. Januar 2014]; AB 79/5 [Personalvorsorge-Reglement gültig ab
1. Januar 2015]). 3.2 […] 3.2.1 Eine reglementarische Grundlage zur arbeitgeberseitigen Be- zahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 2012 bis 2015 ist nach dem unter E. 3.1.2 hiervor Ausgeführten nicht vorhanden. Eine allfällige Regelung im Anstellungsreglement, wie sie die Beschwerdeführerin einsprache- (AB 91/2 Ziff. 2) und beschwerdeweise (Beschwerde, S. 1) geltend machte, indes nie belegte, würde schon deshalb keine reglementarische Grundlage im erwähnten Sinne darstellen, weil die Vorsorgeeinrichtung an einem solchen Reglement nicht als Partei beteiligt wäre (vgl. zur ähnlichen Situation bei einem Sozialplan: AHI 2004 S. 256 f. E. 4.2.2). Auch wenn, wie beschwerdeweise hervorgehoben wird, seit der Unternehmensgründung sämtliche Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung stets vollständig – in den Worten der Beschwerdeführerin "auf freiwilliger Basis" – von der Arbeitgeberin übernommen worden wären, vermöchte dies keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, setzte der Verordnungsgeber für die Anerkennung einer Ausnahme vom beitragspflichtigen Lohn doch gerade eine normative Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge voraus, die hier nicht existiert […]. 3.2.2 […]“ 3.3 Nach dem Dargelegten steht fest, dass für die vollständige Über- nahme der Beiträge an die berufliche Vorsorge eine Grundlage in den Sta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 9 tuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung fehlt. Die über die ge- setzlich vorgeschriebenen Beiträge hinaus von der Arbeitgeberin geleiste- ten Zahlungen gilt es als massgeblichen Lohn zu qualifizieren (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die auf den zusätzli- chen massgeblichen Lohn anfallenden Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse nachgefordert. Daran vermag auch das im vorliegenden Verfahren erstmals eingereichte Schreiben der B.________ AG vom 13. August 2019 (Akten der Beschwer- deführerin, Beschwerdebeilage [BB] 6) nichts zu ändern. Darin führt der Generalagent der B.________ aus, er habe bereits anlässlich der ersten Personalinformation im Jahr 1999 und letztmals im Jahr 2015 den Mitarbei- tenden bestätigt, dass seitens der Beschwerdeführerin die vollen BVG- Beiträge übernommen werden und nicht, wie im Personalvorsorgevertrag vereinbart, eine 50/50 Finanzierung zwischen Arbeitgeberin und Arbeit- nehmenden erfolge. Diesem Schreiben kommt keine Beweiskraft zu. Der Inhalt dieses Schreibens deckt sich nahezu mit demjenigen der B.________ vom 8. September 2017 (BB 22), welches bereits während dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (VGE UV/2018/27) so- wie anschliessend vor Bundesgericht (BGer 8C_507/2018) bekannt war und sich in den Akten befand. Die einzige Unterscheidung liegt darin, dass zwischenzeitlich die Behauptung über eine echtzeitliche Information in den Raum gestellt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Aussagen über angeblich eigene Wahrnehmungen von Repräsentanten der B.________ nicht bereits im letzten Verfahren bzw. im erwähnten früheren Schreiben geltend gemacht wurden, wenn sie denn getätigt worden wären. Die Beschwerdeführerin scheint mit diesem Schreiben vielmehr auf die Ausführungen dieses Gerichts (VGE UV/2018/2017 E. 3.1.1 in sine) einzu- gehen, in dem festgehalten worden war, ersteres Schreiben gebe einzig das von der Arbeitgeberin an die Versicherung (angeblich) Mitgeteilte wie- der, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Sofern die Beschwerdefüh- rerin nun versucht, mit nachgeschobenen, angeblichen eigenen Wahrneh- mungen eines Generalagenten den Beweis des Gegenteils anzutreten, so ist dies unbehelflich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 10 Selbst wenn sich der Inhalt des Schreibens vom 13. August 2019 (BB 6) als wahr erweisen würde, würde dies im Übrigen zu keinem anderen Er- gebnis führen, da es, wie bereits oben ausgeführt, auch diesfalls nach wie vor an der nötigen schriftlichen Vereinbarung im Reglement der Vorsorge- einrichtung fehlt (BGer 8C_507/2018 E. 5.2.3). Daran vermag auch – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – die angeblich erteilte Auskunft des Suva-Revisors, eine Änderung des Regle- ments sei nicht erforderlich und eine nachträgliche Forderung von Beiträ- gen ausgeschlossen, nichts zu ändern, zumal diese die mit der Unfallversi- cherung nicht betraute Beschwerdegegnerin nicht binden kann. Zum As- pekt des Vertrauensschutzes kann diesbezüglich auf die höchstrichterli- chen Ausführungen verwiesen werden (vgl. hierzu BGer 8C_507/2018 E. 6.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel zu den Akten, darunter eine Aktennotiz über die Besprechung vom 21. Juli 2017 mit dem Suva-Revisor (BB 18), das Personalvorsorge- Reglement der B.________ (gültig ab 1. Januar 2017; BB 23) und die Lohnblätter der Jahre 1999 bis 2001 (BB 7, 11). Sie führte betreffend die neu eingereichten Beweismittel aus, sie würden aufzeigen, dass sie bereits seit dem Jahr 1999 die gesamten Vorsorgebeiträge übernommen habe und dies während einer früheren Suva-Revision nicht bemängelt worden sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass diese vollständige Bezahlung der Beiträge durch sie zulässig sei, trotz fehlender schriftlicher Änderung des Vorsorgereglements. Indem die Beschwerde- gegnerin nun infolge einer weiteren Suva-Revision eine Nachzahlung for- dere, widerspreche sie dem Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwer- de S. 15). Folglich bleibt zu prüfen, ob die vorher durchgeführten Revisionen, anläss- lich derer der Fehler unentdeckt geblieben ist, einen Vertrauensschutz be- gründen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 11 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau- enssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel ein- deutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 12
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4.3 Dem aktenkundigen Anschlussvertrag aus dem Jahre 2000 lässt sich entnehmen, dass ausdrücklich eine hälftige Beitragszahlung vorgese- hen war (BB 8 [Leistungs- und Finanzierungsplan, S. 2 Ziff. 8]), was die Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung des besagten Vertrags am
25. Februar 2000 als zur Kenntnis genommen bestätigte (BB 8 [Leistungs- und Finanzierungsplan, S. 7]). Eine Reglementsänderung erfolgte, wie von diesem Gericht und vom Bundesgericht bereits festgestellt (vgl. VGE UV/2018/27 E. 3.1.2, 3.2.1; BGer 8C_507/2018 E. 5.2.3), in der hier relevanten Zeit nicht. Gleichermassen liegt kein (echtzeitlicher) Beleg für die angeblich getroffene Vereinbarung vor. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin heute nicht geltend machen, eine vom Anschluss- vertrag abweichende, rechtswidrige Veranlagung könne später der Be- schwerdegegnerin entgegen gehalten werden, weil ein Fehler der Be- schwerdeführerin in früheren Revisionen unentdeckt bzw. unbemerkt ge- blieben ist und damit seitens der Versicherung nicht gerügt wurde. Dass die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsveranlagungen anlässlich früherer Revisionen nicht entdeckt und insoweit bis zu den hier zur Diskus- sion stehenden Jahren 2012 und 2013 auch nicht korrigiert wurde, kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG), keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 13 über die damals revidierten Jahre hinaus anhaltende Vertrauensschutzwir- kung haben. Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber der Beschwerdefüh- rerin nie zum Ausdruck gebracht, dass sie wenn sie sich des Fehlers be- wusst gewesen wäre, auf eine Korrektur verzichtet hätte. Noch weniger hat sie aktiv eine entsprechende Auskunft erteilt. Es besteht damit weder eine aktive vertrauensbildende Information, noch eine durch Unterlassen ge- schaffene Vertrauensgrundlage seitens der Beschwerdegegnerin. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Ver- trauensschutz berufen. Tatsächlich wird die Beschwerdeführerin insofern geschützt, als die fehler- haften früheren Revisionen und Veranlagungen Bestand haben und eine Korrektur rückwirkend in die damit beurteilten Zeiten hinein nicht mehr er- folgen kann. Der während langen Jahren erhaltene Vorteil verbleibt der Beschwerdeführerin. Diese hat denn auch für keinen grösseren Zeitraum Beiträge nachzuzahlen, als wenn der Fehler bereits anlässlich der ersten (oder einer anderen späteren) Revision erkannt worden wäre. Die Be- schwerdegegnerin durfte damit den inzwischen festgestellten Mangel korri- gieren und unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Nachforderungs- fristen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG und Art. 16 AHVG) die Beitragsdifferenzen geltend machen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Juni 2019 (AB 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 14 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ AG
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, AHV/19/612, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.