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200 2019 603

Bern VerwG · 2019-07-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ und die 1961 geborene B.________ (Ver- sicherte bzw. Beschwerdeführer) waren im Jahr 2018 bei der Atupri Ge- sundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Atupri [act. II] 1.1, 5). Mit Schreiben vom 30. November 2018 (Postaufgabe; act. II 1.2) kündigten die Ehegatten die Versicherungsdeckung per 31. Dezember 2018, wobei die Atupri am

10. Dezember 2018 mitteilte, dass die Kündigung nicht rechtzeitig erfolgt sei und somit per 31. Dezember 2019 wirksam werde. Am 25. Januar 2019 bestätigte sie das Versicherungsende per 31. Dezember 2019 (act. II 1.3). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (act. II 1.4) baten die Versicherten die Atupri, die nach wie vor an sie versandten Prämienrechnungen und Mah- nungen zu stoppen, da sie seit dem 1. Januar 2019 bei einer anderen Krankenkasse versichert seien (so auch Schreiben vom 14. und 15. März,

8. und 22. Mai 2019 [act. II 1.4]). Die Atupri forderte die Versicherten am

11. März 2019 auf, die trotz mehrerer Mahnungen nach wie vor unbezahl- ten Prämienforderungen für die Monate Januar und Februar 2019 innert 30 Tagen zu begleichen, damit von einer Betreibung und weiteren Kosten ab- gesehen werden könne (act. II 1.5). Am 14. Mai 2019 leitete die Atupri die Betreibung ein (act. II 1.6), wobei sie mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 1.8) den Rechtsvorschlag des Versicherten gegen den Zahlungsbe- fehl Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 1.6), im Betrag von Fr. 1‘798.70 (Fr. 1‘591.80 + Zins zu 5 % seit 17. Januar 2019 + Fr. 50.-- Mahnspesen + Fr. 50.-- Dossiergebühr + Fr. 73.30 Betreibungsspesen; act. II 1.8) aufhob. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 1.9) wies die Atupri mit Entscheid vom 22. Juli 2019 (act. II 1) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 3 B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 13. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Prämien aus der obligatorischen Grundversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 4 für die Monate Januar und Februar 2019 in der Höhe von Fr. 1‘591.80 zu- züglich Zinsen im Betrag von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.--, Dossi- ergebühren von Fr. 50.-- sowie Betreibungsspesen von Fr. 73.30 geschul- det und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 1.6), im erwähnten Umfang gegeben sind (act. II 1).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. act. II 1, 1.6, 1.8), wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Ver- sicherern, die nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 betref- fend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durch- führung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wech- seln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die ver- sicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kün- digungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundes- amt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 5 destens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Dezember 2018, zahlbar bis 2. Januar 2019, und für Februar 2019 mit Rechnung vom 10. Januar 2019, zahlbar bis 1. Februar 2019, ein (act. II 3). Die diversen Mahnungen der Beschwerdegegnerin finden sich in den Akten nicht (vollständig). Jedoch geht aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Februar, 14. und 15. März sowie 2. und 22. Mai 2019 (act. II 1.4) hervor, dass er mehrere Mahnungen betreffend Prämienrechnungen der obligatorischen Grundversicherung erhalten hat (vgl. auch Beschwerde). Zudem ergibt sich auch aus dem als „Letzte Mahnung“ betitelten Schreiben vom 11. März 2019 (act. II 1.5), in welchem die Beschwerdegegnerin fest- stellte, dass trotz mehrerer Mahnungen noch unbezahlte Prämienrechnun- gen für die Monate Januar und Februar 2019 bestünden, dass diesem of- fenbar mehrere Mahnschreiben vorausgingen. Die Beschwerdegegnerin wies überdies unter Ansetzung einer (weiteren) Zahlungsfrist von 30 Tagen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin, womit das vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren für die geforderten Prämien korrekt durchgeführt wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter wurde der Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtbezahlung eine Dossier- gebühr von Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werde. 3.2.2 Da der gemahnte (vgl. act. II 1.5) und sich deshalb in Verzug befind- liche Beschwerdeführer die Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie die Dossier- gebühr von Fr. 50.-- verursachte und der zusätzliche Aufwand der Be- schwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämienforde- rung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung des angemessen erschei- nenden Betrags von gesamthaft Fr. 100.-- (2 x Fr. 50.--) nicht zu beanstan- den (vgl. E. 2.2 hiervor sowie act. II 6, Art. 7.3 AVB KVG, wonach die Be- schwerdegegnerin das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen usw. zurückzufordern).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 9 3.2.3 Für fällige Prämien sind weiter Verzugszinsen zu leisten. Die Prä- mien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenumerando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin für die Prämienforderun- gen betreffend die Monate Januar und Februar 2019 (2 x Fr. 795.90 = Fr. 1‘591.80; act. II 3) geltend gemachte Zins von 5 % mit Verfall per

17. Januar 2019 (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25, mittlerer Verfall) und einem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 1.8) auf- gelaufenen Betrag von Fr. 33.60 (vgl. act. II 1, Dispositiv Ziff. 1a, act. II 1.8, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. IV.4 und 12), ist nicht zu beanstanden. 3.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auch hin- sichtlich der Betreibungskosten von Fr. 73.30 (act. II 1.6) aufgehoben hat (act. II 1, Dispositiv Ziff. 1, act. II 1.8), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläu- biger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Kran- kenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2; vgl. auch act. II 1, Begründung Ziff. 5, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. IV.10). Damit kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 73.30 vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben; letzterer wird diese zusätzlich zum geschuldeten Betrag (vgl. E. 3.2.1-3.2.3) zu bezahlen haben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 dahingehend abzuändern, als der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘591.80 zu- züglich aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- aufgehoben bleibt. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen – geringen – Obsiegens haben die nicht ver- tretenen Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 22. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘591.80 zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 11
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 603 KV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. September 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Atupri Gesundheitsversicherung Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ und die 1961 geborene B.________ (Ver- sicherte bzw. Beschwerdeführer) waren im Jahr 2018 bei der Atupri Ge- sundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Atupri [act. II] 1.1, 5). Mit Schreiben vom 30. November 2018 (Postaufgabe; act. II 1.2) kündigten die Ehegatten die Versicherungsdeckung per 31. Dezember 2018, wobei die Atupri am

10. Dezember 2018 mitteilte, dass die Kündigung nicht rechtzeitig erfolgt sei und somit per 31. Dezember 2019 wirksam werde. Am 25. Januar 2019 bestätigte sie das Versicherungsende per 31. Dezember 2019 (act. II 1.3). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (act. II 1.4) baten die Versicherten die Atupri, die nach wie vor an sie versandten Prämienrechnungen und Mah- nungen zu stoppen, da sie seit dem 1. Januar 2019 bei einer anderen Krankenkasse versichert seien (so auch Schreiben vom 14. und 15. März,

8. und 22. Mai 2019 [act. II 1.4]). Die Atupri forderte die Versicherten am

11. März 2019 auf, die trotz mehrerer Mahnungen nach wie vor unbezahl- ten Prämienforderungen für die Monate Januar und Februar 2019 innert 30 Tagen zu begleichen, damit von einer Betreibung und weiteren Kosten ab- gesehen werden könne (act. II 1.5). Am 14. Mai 2019 leitete die Atupri die Betreibung ein (act. II 1.6), wobei sie mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 1.8) den Rechtsvorschlag des Versicherten gegen den Zahlungsbe- fehl Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 1.6), im Betrag von Fr. 1‘798.70 (Fr. 1‘591.80 + Zins zu 5 % seit 17. Januar 2019 + Fr. 50.-- Mahnspesen + Fr. 50.-- Dossiergebühr + Fr. 73.30 Betreibungsspesen; act. II 1.8) aufhob. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 1.9) wies die Atupri mit Entscheid vom 22. Juli 2019 (act. II 1) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 3 B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 13. August 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; vgl. zur Beschwerdelegiti- mation beider Ehegatten obwohl nur der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist BGE 129 V 90, RKUV 2004 KV 277 S. 146, siehe auch E. 3.1.1 hiernach). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für ausstehende Prämien aus der obligatorischen Grundversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 4 für die Monate Januar und Februar 2019 in der Höhe von Fr. 1‘591.80 zu- züglich Zinsen im Betrag von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.--, Dossi- ergebühren von Fr. 50.-- sowie Betreibungsspesen von Fr. 73.30 geschul- det und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 1.6), im erwähnten Umfang gegeben sind (act. II 1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. act. II 1, 1.6, 1.8), wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Ver- sicherern, die nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 betref- fend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durch- führung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wech- seln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die ver- sicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kün- digungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundes- amt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 5 destens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Es wird zunächst bestritten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2019 überhaupt noch bei der Beschwerdegegnerin versichert sind. Hierzu bringen die Beschwerdeführer massgeblich vor, dass sie die Versiche- rungsverhältnisse gekündigt hätten und seit dem 1. Januar 2019 bei der D.________ obligatorisch krankenversichert seien (Beschwerde). 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Abschluss der Krankenpflegeversi- cherung und der Wechsel des Versicherers rechtsprechungsgemäss zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR

210) gehören. Die Ehegatten haften demnach für die betreffenden Prämien unabhängig vom Güterstand solidarisch (Art. 166 Abs. 3 ZGB; vgl. auch BGE 129 V 90 E. 2 S. 90; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

18. Januar 2017, 9C_756/2016, E. 2.1, vom

29. Oktober 2012, 9C_14/2012, E. 4, und vom 26. November 2007, K 4/07, E. 4.1; sowie GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 798 N. 1313), womit es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zustand, vom Beschwerdeführer auch die Prämienausstände für dessen Ehefrau einzuverlangen. 3.1.2 Soweit Art. 7 Abs. 2 KVG für einen Wechsel des Versicherers eine einmonatige Kündigungsfrist vorsieht (vgl. E. 2.1 hiervor), handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 7 hierbei um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt. Die Kündigungsfrist ist gewahrt, wenn die Kündigungserklärung spätestens am letzten Tag der gesetzlichen oder statutarischen Frist beim Krankenversicherer zur ge- wöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist; mit dem Poststempel des letz- ten Tages der Frist kann diese nicht eingehalten werden. Bei nicht rechtzei- tiger Eingabe der Kündigung, entfaltet diese ihre Wirkung grundsätzlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (vgl. GEBHARD EUGSTER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 7 N. 7; BGE 126 V 480; Entscheid des BGer vom 8. Juli 2013, 9C_803/2012, E. 2.1; sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 28. Juli 2005, K 26/05, E. 3.5; vgl. auch Art. 14.2 und 14.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 1. Januar 2019 [AVB KVG; act. II 6; auch abrufbar unter ]). 3.1.3 Die von den Beschwerdeführern verfasste Kündigung datiert vom

29. November 2018 und wurde am Freitag, 30. November 2018, der Schweizerischen Post übergeben. Damit gelangte das eingeschrieben ver- sandte Schreiben frühestens am Montag, 3. Dezember 2018, und demnach verspätet bei der Beschwerdegegnerin ein (act. II 1.2). In der Folge war eine Auflösung der Versicherungsverhältnisse per 31. Dezember 2018 so- wie die Begründung neuer Versicherungsverhältnisse bei der D.________ per 1. Januar 2019 nicht möglich (vgl. E. 3.1.2 hiervor, Entscheid des BGer vom 7. Januar 2016, 9C_490/2015, E. 2). Auf die verspätete Kündigung wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 (act. II 1.3, auch in den Akten der Beschwerdeführer [act. I] 3) denn auch hin und bestätigte am 25. Januar 2019 die Beendigung der Versicherungs- verhältnisse per 31. Dezember 2019 (act. II 1.3). Im Rahmen der E-Mail- Korrespondenz vom 22. und 23. Mai 2019 zwischen den Parteien und der D.________ (act. II 1.7) hielten überdies beide Krankenversicherer, mithin die Beschwerdegegnerin und die D.________, fest, dass die Versiche- rungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin nicht per Ende 2018, sondern erst per Ende 2019 auslaufe. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin eine Kündigung der Versicherung durch die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2018 nicht akzeptiert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 8 3.2 Den Forderungsbetrag an sich bestreiten die Beschwerdeführer nicht und es gilt was folgt: 3.2.1 Gemäss Versicherungspolicen (act. II 5) beträgt die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Januar 2019 Fr. 408.30 für den Beschwerdeführer und Fr. 387.60 für dessen Ehe- frau. Den monatlichen Totalbetrag von Fr. 795.90 (Fr. 408.30 + Fr. 387.60) forderte die Beschwerdegegnerin für Januar 2019 mit Rechnung vom

11. Dezember 2018, zahlbar bis 2. Januar 2019, und für Februar 2019 mit Rechnung vom 10. Januar 2019, zahlbar bis 1. Februar 2019, ein (act. II 3). Die diversen Mahnungen der Beschwerdegegnerin finden sich in den Akten nicht (vollständig). Jedoch geht aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Februar, 14. und 15. März sowie 2. und 22. Mai 2019 (act. II 1.4) hervor, dass er mehrere Mahnungen betreffend Prämienrechnungen der obligatorischen Grundversicherung erhalten hat (vgl. auch Beschwerde). Zudem ergibt sich auch aus dem als „Letzte Mahnung“ betitelten Schreiben vom 11. März 2019 (act. II 1.5), in welchem die Beschwerdegegnerin fest- stellte, dass trotz mehrerer Mahnungen noch unbezahlte Prämienrechnun- gen für die Monate Januar und Februar 2019 bestünden, dass diesem of- fenbar mehrere Mahnschreiben vorausgingen. Die Beschwerdegegnerin wies überdies unter Ansetzung einer (weiteren) Zahlungsfrist von 30 Tagen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin, womit das vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren für die geforderten Prämien korrekt durchgeführt wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter wurde der Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtbezahlung eine Dossier- gebühr von Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werde. 3.2.2 Da der gemahnte (vgl. act. II 1.5) und sich deshalb in Verzug befind- liche Beschwerdeführer die Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie die Dossier- gebühr von Fr. 50.-- verursachte und der zusätzliche Aufwand der Be- schwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Prämienforde- rung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung des angemessen erschei- nenden Betrags von gesamthaft Fr. 100.-- (2 x Fr. 50.--) nicht zu beanstan- den (vgl. E. 2.2 hiervor sowie act. II 6, Art. 7.3 AVB KVG, wonach die Be- schwerdegegnerin das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen usw. zurückzufordern).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 9 3.2.3 Für fällige Prämien sind weiter Verzugszinsen zu leisten. Die Prä- mien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenumerando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin für die Prämienforderun- gen betreffend die Monate Januar und Februar 2019 (2 x Fr. 795.90 = Fr. 1‘591.80; act. II 3) geltend gemachte Zins von 5 % mit Verfall per

17. Januar 2019 (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25, mittlerer Verfall) und einem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2019 (act. II 1.8) auf- gelaufenen Betrag von Fr. 33.60 (vgl. act. II 1, Dispositiv Ziff. 1a, act. II 1.8, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. IV.4 und 12), ist nicht zu beanstanden. 3.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auch hin- sichtlich der Betreibungskosten von Fr. 73.30 (act. II 1.6) aufgehoben hat (act. II 1, Dispositiv Ziff. 1, act. II 1.8), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläu- biger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Kran- kenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2; vgl. auch act. II 1, Begründung Ziff. 5, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. IV.10). Damit kann die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 73.30 vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben; letzterer wird diese zusätzlich zum geschuldeten Betrag (vgl. E. 3.2.1-3.2.3) zu bezahlen haben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 dahingehend abzuändern, als der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘591.80 zu- züglich aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- aufgehoben bleibt. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2019, KV/2019/603, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen – geringen – Obsiegens haben die nicht ver- tretenen Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung vom 22. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘591.80 zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 33.60, Mahnspesen von Fr. 50.-- sowie einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Atupri Gesundheitsversicherung

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.