Verfügung vom 26. Juni 2019
Sachverhalt
A.
Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Mai 2014 unter Hinweis auf einen Herzinfarkt und psychi-
sche Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne-
rin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte erwerbliche (AB 9, 19.1 ff., 36,
39) und medizinische (AB 2, 10, 14 ff., 18, 22, 24 f., 27 ff.) Abklärungen.
Nach vorzeitigem Abbruch eines Arbeitsversuches (AB 43 f.) verneinte die
IVB mit Entscheid vom 23. Februar 2016 (AB 52) den Anspruch auf berufli-
che Massnahmen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Gestützt auf eine eingeholte psychiatrische Expertise vom 3. November
2016 (AB 56.1) stellte die IVB mir Vorbescheid vom 17. Mai 2017 (AB 59)
eine bis 31. März 2016 befristete ganze Rente in Aussicht und verneinte
einen weitergehenden Anspruch. Auf Einwand des Versicherten hin (AB 63
S. 1 ff.) veranlasste die IVB ein psychiatrisch-kardiologisches Gutachten
(AB 73, 78.1 f.), gestützt worauf sie mit neuem Vorbescheid vom 22. No-
vember 2018 (AB 79) die Abweisung des Leistungsanspruches in Aussicht
stellte. Nachdem der Versicherte abermals Einwand erhoben hatte (AB 82,
87) und die IVB das Dossier Dr. med. C.________, Fachärztin für Anästhe-
siologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vorgelegt hatte (AB 90), forderte die IVB den Versicherten mit
Schreiben vom 25. März 2019 (AB 91) zur Abstinenz von Tabak, Benzodi-
azepine und Alkohol auf und wies auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin.
Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2019 (AB 92) insbe-
sondere ausführte, dass ihm eine kräftezehrende Entzugstherapie nicht
zumutbar sei und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 94, 98)
trat die IVB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) auf das Leistungs-
begehren wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 3
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Beschwerde und stellte fol-
gende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Juni 2019 auf-
zuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren
das Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Begehren um Ausrichtung einer Rente eingetreten ist. Gegenstand der angefochtenen Verfügung (AB 100) ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S.1 „betreffend“, S. 2 Ziff. II./A./1., S. 3 Ziff. II./B. Art. 1 Rz. 1) und der miss- verständlichen Überschrift in der Verfügung („Refus de rente“; AB 100 S. 1) – weder die Abweisung des Leistungsbegehrens noch die Aufhebung der Invalidenrente.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
2.2.1
Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen
bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 5
versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem
strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie-
weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel-
fall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Person
auswirkt
(BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228).
Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung da-
hingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Sub-
stanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage
kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren
gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f.
S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November
2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind
somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als
– potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei
den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab-
hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs-
verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge-
schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva-
lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg-
genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im
Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2).
2.2.2
Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Sucht-
krankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur
für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl.
BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV-
Rundschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozi-
alversicherungen [BSV]).
2.3
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die
verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 6
träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR
2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
2.4
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-
zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs-
leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit
grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47).
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des
Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung
der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid
aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab-
klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 7
Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL
Nr. 4 S. 10 E. 2.2).
3.
3.1
Vorliegend forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 25. März 2019 (AB 91) unbestrittenermassen zur Mit-
wirkung auf und verlangte von ihm – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei
Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG –, ihr bis am 30. April 2019 mit-
zuteilen, wo und ab wann er den aus medizinischer Sicht notwendigen Ent-
zug durchführe. Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass der Be-
schwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. März
2019 (AB 92) seine Meinung kundtat, wonach er nicht einsehe, weshalb
ohne Suchtmittelabstinenz nicht entschieden werden könne. Er sei psy-
chisch erkrankt und nicht in der Lage, sich einem Entzug zu unterziehen. Er
benötige seine ganze Kraft, um sich nicht gänzlich in seiner Depression zu
verlieren und seinen Alltag so gut es gehe durchzustehen. Es sei ihm nicht
zumutbar, eine kräftezehrende Entzugstherapie durchzumachen (AB 92
S. 1). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 3. April 2019 (AB 93) anhielt ihr bis zum 30. April
2019 mitzuteilen, ob er die Aufforderung zur Mitwirkung befolge. Dem kam
er innert Frist nicht nach; mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (AB 95) teilte er
jedoch mit, dass ein stationärer Aufenthalt nicht als zielführend erachtet
werde. Das Schreiben (AB 95) sei allerdings lediglich eine Stellungnahme
zu den Aussagen der RAD-Ärztin (AB 90 S. 3 f.) und nicht eine ausdrückli-
che Verweigerung der Zusammenarbeit.
3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Tabak-, Benzodiazepin- und Alko-
holabstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angeordnet werden
bzw. bei deren Nichtbefolgung auf Nichteintreten erkannt werden durfte. Da
das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahin-
gehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung
einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel
der
Mitwirkung
im
Abklärungsverfahren
nicht
statthaft
ist
(BGer
9C_309/2019, E. 4.2.2; vgl. E. 2.2.1 hiervor; IV-Rundschreiben Nr. 395 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 8
28. November 2019 des BSV), ist vorliegend insbesondere entscheidend,
ob der Konsum der psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyn-
drom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es
sich dabei um einen Konsum handelt, welcher per se nicht unter die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2.1 hiervor) fällt.
3.3
In medizinischer Hinsicht ergibt sich hierzu aus den Akten im We-
sentlichen das Folgende:
3.3.1
Im Bericht vom 18. Mai 2014 (AB 10) nannte Dr. med. D.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1):
•
Troubles anxio-dépressifs chroniques depuis avril 2013
•
Syndrome coronarien aigu NSTEMI sur maladie coronarienne de 1 vx
(CX) en avril 2013
•
Asthénie chronique
Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem
folgende Diagnosen auf (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1):
•
Syndrome
métabolique
(obésité,
hypertension
artérielle,
hypertriglycéridémie, hyperuricémie, hypertrophie ventriculaire gauche)
•
Tabagisme chronique
•
Diverticulite sigmoïdienne aiguë en 2013
•
Ronchopathie
•
Status après cure d’abcès para-anale en 2008
•
Consommation régulière d’alcool et probable stéatose hépatique
3.3.2
Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. April 2013 (AB 16 S. 9)
führte Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie, als kardiovaskuläre
Risikofaktoren neben einer Adipositas, einer anamnestisch schlecht einge-
stellten arteriellen Hypertonie und einer Hypercholesterinämie mit vor allem
tiefem HDL auch einen Nikotinabusus auf. Er empfehle eine optimale me-
dikamentöse Therapie und „aggressive Kontrolle“ der kardiovaskulären
Risikofaktoren, insbesondere einen Rauchstopp und eine gute Einstellung
der arteriellen Hypertonie.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 9
3.3.3
Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 18) nannte die RAD-Ärztin,
Dr. med. C.________, als funktionelle Einschränkung Konzentrations- und
Auffassungsstörungen, wobei dafür neben den psychiatrischen Anteilen
auch noch Einfluss von Alkohol (und möglicherweise Temesta) mitwirken
könnten (AB 18 S. 5). Der Beschwerdeführer solle den Nachweis von Alko-
holabstinenz für die nächsten drei Monate erbringen und das Nikotin zu-
nehmend stoppen (AB 18 S. 6).
3.3.4
Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht an die Beschwerde-
gegnerin vom 28. Mai 2015 (AB 25) sodann aus, dass er den Beschwerde-
führer seit dem 19. Juni 2014 nicht mehr gesehen habe. Der Arzt betonte,
dass er nie eine Abhängigkeitsproblematik erwähnt habe. Er erachte die
Meinung von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vorliegend als relevant und verweise auf seine Erklärung.
Dr. med. G.________, bei dem der Beschwerdeführer sich im Mai 2015 in
Psycho- und Pharmakotherapie befand, führte im Arztbericht vom 20. Mai
2015 (AB 24) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 F41.1) leide (AB 24 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdefüh-
rer befinde sich in einem depressiven Angstzustand. Er leide unter Ängsten
und manchmal auch Panikattacken sowie neurovegetativen Störungen wie
Tachykardie und Transpiration. Manchmal habe er auch Verfolgungsideen
(AB 24 S. 2 Ziff. 6).
3.3.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (AB 56.1)
führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Bezug auf eine mögliche Suchtproblematik insbesondere aus, dass der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers unregelmässig sei. Er weise alko-
holbedingte Probleme von sich (AB 56.1 S. 15). Allenfalls habe im Juni
2010 ein Alkoholproblem bestanden. Im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch
nicht.
Eine
alkoholbedingte
psychische
oder
Verhaltensstörung
(ICD-10 F10) könne nicht diagnostiziert werden (AB 56.1 S. 16).
3.3.6
Im bidisziplinären kardiologisch-psychiatrischen Gutachten des
I.________ (MEDAS), vom 9. Mai 2018 (AB 78.1 f.) nannte Dr. med.
J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 10
kardiovaskuläre Risikofaktoren unter anderem einen fortgesetzten Nikotin-
konsum (ICD-10 F17.1 [AB 78.1 S. 5 Ziff. 4.2.2]) und Dr. med. K.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte namentlich aus, dass
aus psychiatrischer Sicht auf affektiver Ebene eine ängstlich-depressive
Störung festgestellt werden könne. Zudem bestehe eine Benzodiazepinab-
hängigkeit und es könne der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit erho-
ben werden. Die affektive Einschränkung sei niederschwellig und erreiche
nicht ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes Ausmass (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3).
Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, dass beim Exploranden
seit Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit bestehe. Er konsumiere täg-
lich mindestens 1 mg Temesta, um überhaupt schlafen zu können, und
konsumiere auch tagsüber Temesta. Gemäss den Laboruntersuchungen
bestehe ausserdem ein erheblicher Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit
(AB 78.1 S. 15). Der Explorand bagatellisiere jedoch seinen Alkoholkonsum
(AB 78.1 S. 16 Ziff. 7.3.1).
3.4
3.4.1
Auch wenn der Beschwerdeführer eine Alkohol- und Temestaab-
hängigkeit verneint (AB 95 S. 1 f.), sind den Akten klare Hinweise auf ein
mögliches Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zu
entnehmen, erwähnten doch insbesondere die MEDAS-Gutachter einen
fortgesetzten Nikotinkonsum gemäss ICD-10 F17.1 (AB 78.1 S. 5 Ziff.
4.2.2), eine Benzodiazepinabhängigkeit und den Verdacht auf eine Alko-
holabhängigkeit (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. K.________ ist diesbezüglich – gestützt auf seine Untersuchung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 März 2018 – vor der (sofort anwendbaren) neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht weiter darauf
eingegangen, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Abhängig-
keitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung vorliegt, bzw. ob es sich
um einen Substanzkonsum handelt, der nicht als invalidisierende gesund-
heitliche Störung dasteht. Diesbezüglich fehlt es bisher an einer fachärzt-
lich einwandfreien Diagnose (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ob der Konsum der
psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Sub-
stanzkonsumstörung zurückzuführen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 11
dem Dargelegten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorab
rechtsgenüglich abzuklären.
3.4.2
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin das Ver-
fahren nicht durch eine Nichteintretensverfügung unter Hinweis auf Art. 43
Abs. 3 ATSG erledigen. Soweit sie argumentiert, die bundesgerichtliche
Rechtsprechungsänderung betreffend IV-Leistungen bei Suchterkrankung
ändere am Ergebnis der Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) nichts, da
es per se an einer suchtbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehle
(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl.
E. 3.4.1 hiervor). Ob einem allfälligen Abhängigkeitssyndrom resp. einer
allfälligen Substanzkonsumstörung eine invalidisierende Wirkung zukommt,
wird die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der nötigen Abklärungen –
nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens in einem
weiteren Schritt zu entscheiden haben.
3.4.3
Am Ergebnis ändert nichts, dass auch nach der neuen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1 hiervor) eine Entzugsbehandlung
als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jeder-
zeit zur Schadenminderung angeordnet werden darf. Denn eine Verletzung
von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung nicht zum
Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG [BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2]).
3.5
Nach dem Dargelegten war die Anordnung einer Entzugsbehand-
lung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und das
Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht statthaft. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 26. Juni 2019 (AB 100) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin an-
zuweisen, das Dossier materiell an die Hand zu nehmen. Dabei wird sie
insbesondere abzuklären haben, ob – unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem BGer 9C_309/2019 – ein in-
validisierendes Abhängigkeitssyndrom bzw. eine invalidisierende Sub-
stanzkonsumstörung vorliegt. Sodann wird sie auch die weiteren notwendi-
gen Abklärungen vorzunehmen haben, bevor sie über den Leistungsan-
spruch verfügt, hat doch die RAD-Ärztin im Bericht vom 26. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 12
(AB 90) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angetönt (AB 90
S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin eine Entzugsbehandlung zur Scha-
denminderung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d IVG) in Betracht ziehen,
wären zudem vorgängig die Fragen der Zumutbarkeit und Zweckmässigkeit
einer entsprechenden Behandlung zu klären.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Mit Kostennote vom 12. August 2020 verlangte Rechtsanwältin
B.________ ein Honorar von Fr. 3'525.-- (recte: Fr. 3'500.-- [14 Stunden zu
Fr. 250.--]), Auslagen von Fr. 89.-- und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr.
278.28 (recte: Fr. 276.40). Im geltend gemachten Honorar wurde offen-
sichtlich auch vorprozessualer Aufwand miteinbezogen, welcher hier nicht
berücksichtigt werden kann (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87, 111 V 48 E. 4a
S. 49). Das Honorar wird folglich mit Blick auf vergleichbare Fälle und den
vorliegend gebotenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (12 Stun-
den zu Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 89.-- und MWSt. von
Fr. 237.90, gesamthaft also auf Fr. 3’326.90, festgesetzt. Diesen Betrag hat
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
4.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 13
len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni-
schen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 26. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Be-
schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch
materiell prüfe und anschliessend neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’326.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Juni 2019 auf- zuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Begehren um Ausrichtung einer Rente eingetreten ist. Gegenstand der angefochtenen Verfügung (AB 100) ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S.1 „betreffend“, S. 2 Ziff. II./A./1., S. 3 Ziff. II./B. Art. 1 Rz. 1) und der miss- verständlichen Überschrift in der Verfügung („Refus de rente“; AB 100 S. 1) – weder die Abweisung des Leistungsbegehrens noch die Aufhebung der Invalidenrente. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 5 versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie- weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel- fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung da- hingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Sub- stanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f. S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge- schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva- lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg- genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2). 2.2.2 Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Sucht- krankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV- Rundschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozi- alversicherungen [BSV]). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 6 träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab- klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 7 Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2).
- 3.1 Vorliegend forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2019 (AB 91) unbestrittenermassen zur Mit- wirkung auf und verlangte von ihm – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG –, ihr bis am 30. April 2019 mit- zuteilen, wo und ab wann er den aus medizinischer Sicht notwendigen Ent- zug durchführe. Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass der Be- schwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 (AB 92) seine Meinung kundtat, wonach er nicht einsehe, weshalb ohne Suchtmittelabstinenz nicht entschieden werden könne. Er sei psy- chisch erkrankt und nicht in der Lage, sich einem Entzug zu unterziehen. Er benötige seine ganze Kraft, um sich nicht gänzlich in seiner Depression zu verlieren und seinen Alltag so gut es gehe durchzustehen. Es sei ihm nicht zumutbar, eine kräftezehrende Entzugstherapie durchzumachen (AB 92 S. 1). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 3. April 2019 (AB 93) anhielt ihr bis zum 30. April 2019 mitzuteilen, ob er die Aufforderung zur Mitwirkung befolge. Dem kam er innert Frist nicht nach; mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (AB 95) teilte er jedoch mit, dass ein stationärer Aufenthalt nicht als zielführend erachtet werde. Das Schreiben (AB 95) sei allerdings lediglich eine Stellungnahme zu den Aussagen der RAD-Ärztin (AB 90 S. 3 f.) und nicht eine ausdrückli- che Verweigerung der Zusammenarbeit. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Tabak-, Benzodiazepin- und Alko- holabstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angeordnet werden bzw. bei deren Nichtbefolgung auf Nichteintreten erkannt werden durfte. Da das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahin- gehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkung im Abklärungsverfahren nicht statthaft ist (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2; vgl. E. 2.2.1 hiervor; IV-Rundschreiben Nr. 395 vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 8
- November 2019 des BSV), ist vorliegend insbesondere entscheidend, ob der Konsum der psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyn- drom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es sich dabei um einen Konsum handelt, welcher per se nicht unter die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2.1 hiervor) fällt. 3.3 In medizinischer Hinsicht ergibt sich hierzu aus den Akten im We- sentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 18. Mai 2014 (AB 10) nannte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1): • Troubles anxio-dépressifs chroniques depuis avril 2013 • Syndrome coronarien aigu NSTEMI sur maladie coronarienne de 1 vx (CX) en avril 2013 • Asthénie chronique Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem folgende Diagnosen auf (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1): • Syndrome métabolique (obésité, hypertension artérielle, hypertriglycéridémie, hyperuricémie, hypertrophie ventriculaire gauche) • Tabagisme chronique • Diverticulite sigmoïdienne aiguë en 2013 • Ronchopathie • Status après cure d’abcès para-anale en 2008 • Consommation régulière d’alcool et probable stéatose hépatique 3.3.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. April 2013 (AB 16 S. 9) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie, als kardiovaskuläre Risikofaktoren neben einer Adipositas, einer anamnestisch schlecht einge- stellten arteriellen Hypertonie und einer Hypercholesterinämie mit vor allem tiefem HDL auch einen Nikotinabusus auf. Er empfehle eine optimale me- dikamentöse Therapie und „aggressive Kontrolle“ der kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere einen Rauchstopp und eine gute Einstellung der arteriellen Hypertonie. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 9 3.3.3 Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 18) nannte die RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, als funktionelle Einschränkung Konzentrations- und Auffassungsstörungen, wobei dafür neben den psychiatrischen Anteilen auch noch Einfluss von Alkohol (und möglicherweise Temesta) mitwirken könnten (AB 18 S. 5). Der Beschwerdeführer solle den Nachweis von Alko- holabstinenz für die nächsten drei Monate erbringen und das Nikotin zu- nehmend stoppen (AB 18 S. 6). 3.3.4 Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht an die Beschwerde- gegnerin vom 28. Mai 2015 (AB 25) sodann aus, dass er den Beschwerde- führer seit dem 19. Juni 2014 nicht mehr gesehen habe. Der Arzt betonte, dass er nie eine Abhängigkeitsproblematik erwähnt habe. Er erachte die Meinung von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vorliegend als relevant und verweise auf seine Erklärung. Dr. med. G.________, bei dem der Beschwerdeführer sich im Mai 2015 in Psycho- und Pharmakotherapie befand, führte im Arztbericht vom 20. Mai 2015 (AB 24) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) leide (AB 24 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdefüh- rer befinde sich in einem depressiven Angstzustand. Er leide unter Ängsten und manchmal auch Panikattacken sowie neurovegetativen Störungen wie Tachykardie und Transpiration. Manchmal habe er auch Verfolgungsideen (AB 24 S. 2 Ziff. 6). 3.3.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (AB 56.1) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Bezug auf eine mögliche Suchtproblematik insbesondere aus, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers unregelmässig sei. Er weise alko- holbedingte Probleme von sich (AB 56.1 S. 15). Allenfalls habe im Juni 2010 ein Alkoholproblem bestanden. Im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nicht. Eine alkoholbedingte psychische oder Verhaltensstörung (ICD-10 F10) könne nicht diagnostiziert werden (AB 56.1 S. 16). 3.3.6 Im bidisziplinären kardiologisch-psychiatrischen Gutachten des I.________ (MEDAS), vom 9. Mai 2018 (AB 78.1 f.) nannte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 10 kardiovaskuläre Risikofaktoren unter anderem einen fortgesetzten Nikotin- konsum (ICD-10 F17.1 [AB 78.1 S. 5 Ziff. 4.2.2]) und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte namentlich aus, dass aus psychiatrischer Sicht auf affektiver Ebene eine ängstlich-depressive Störung festgestellt werden könne. Zudem bestehe eine Benzodiazepinab- hängigkeit und es könne der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit erho- ben werden. Die affektive Einschränkung sei niederschwellig und erreiche nicht ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes Ausmass (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3). Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, dass beim Exploranden seit Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit bestehe. Er konsumiere täg- lich mindestens 1 mg Temesta, um überhaupt schlafen zu können, und konsumiere auch tagsüber Temesta. Gemäss den Laboruntersuchungen bestehe ausserdem ein erheblicher Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit (AB 78.1 S. 15). Der Explorand bagatellisiere jedoch seinen Alkoholkonsum (AB 78.1 S. 16 Ziff. 7.3.1). 3.4 3.4.1 Auch wenn der Beschwerdeführer eine Alkohol- und Temestaab- hängigkeit verneint (AB 95 S. 1 f.), sind den Akten klare Hinweise auf ein mögliches Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zu entnehmen, erwähnten doch insbesondere die MEDAS-Gutachter einen fortgesetzten Nikotinkonsum gemäss ICD-10 F17.1 (AB 78.1 S. 5 Ziff. 4.2.2), eine Benzodiazepinabhängigkeit und den Verdacht auf eine Alko- holabhängigkeit (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ ist diesbezüglich – gestützt auf seine Untersuchung vom
- März 2018 – vor der (sofort anwendbaren) neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht weiter darauf eingegangen, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Abhängig- keitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung vorliegt, bzw. ob es sich um einen Substanzkonsum handelt, der nicht als invalidisierende gesund- heitliche Störung dasteht. Diesbezüglich fehlt es bisher an einer fachärzt- lich einwandfreien Diagnose (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ob der Konsum der psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Sub- stanzkonsumstörung zurückzuführen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 11 dem Dargelegten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorab rechtsgenüglich abzuklären. 3.4.2 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin das Ver- fahren nicht durch eine Nichteintretensverfügung unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG erledigen. Soweit sie argumentiert, die bundesgerichtliche Rechtsprechungsänderung betreffend IV-Leistungen bei Suchterkrankung ändere am Ergebnis der Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) nichts, da es per se an einer suchtbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehle (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Ob einem allfälligen Abhängigkeitssyndrom resp. einer allfälligen Substanzkonsumstörung eine invalidisierende Wirkung zukommt, wird die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der nötigen Abklärungen – nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens in einem weiteren Schritt zu entscheiden haben. 3.4.3 Am Ergebnis ändert nichts, dass auch nach der neuen höchstrich- terlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1 hiervor) eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jeder- zeit zur Schadenminderung angeordnet werden darf. Denn eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG [BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2]). 3.5 Nach dem Dargelegten war die Anordnung einer Entzugsbehand- lung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und das Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht statthaft. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin an- zuweisen, das Dossier materiell an die Hand zu nehmen. Dabei wird sie insbesondere abzuklären haben, ob – unter Berücksichtigung der Recht- sprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem BGer 9C_309/2019 – ein in- validisierendes Abhängigkeitssyndrom bzw. eine invalidisierende Sub- stanzkonsumstörung vorliegt. Sodann wird sie auch die weiteren notwendi- gen Abklärungen vorzunehmen haben, bevor sie über den Leistungsan- spruch verfügt, hat doch die RAD-Ärztin im Bericht vom 26. Februar 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 12 (AB 90) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angetönt (AB 90 S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin eine Entzugsbehandlung zur Scha- denminderung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d IVG) in Betracht ziehen, wären zudem vorgängig die Fragen der Zumutbarkeit und Zweckmässigkeit einer entsprechenden Behandlung zu klären.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 12. August 2020 verlangte Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'525.-- (recte: Fr. 3'500.-- [14 Stunden zu Fr. 250.--]), Auslagen von Fr. 89.-- und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 278.28 (recte: Fr. 276.40). Im geltend gemachten Honorar wurde offen- sichtlich auch vorprozessualer Aufwand miteinbezogen, welcher hier nicht berücksichtigt werden kann (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87, 111 V 48 E. 4a S. 49). Das Honorar wird folglich mit Blick auf vergleichbare Fälle und den vorliegend gebotenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (12 Stun- den zu Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 89.-- und MWSt. von Fr. 237.90, gesamthaft also auf Fr. 3’326.90, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 13 len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch materiell prüfe und anschliessend neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’326.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 572 IV
KNB/BRO/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2020
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Brunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 26. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Mai 2014 unter Hinweis auf einen Herzinfarkt und psychi-
sche Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne-
rin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte erwerbliche (AB 9, 19.1 ff., 36,
39) und medizinische (AB 2, 10, 14 ff., 18, 22, 24 f., 27 ff.) Abklärungen.
Nach vorzeitigem Abbruch eines Arbeitsversuches (AB 43 f.) verneinte die
IVB mit Entscheid vom 23. Februar 2016 (AB 52) den Anspruch auf berufli-
che Massnahmen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Gestützt auf eine eingeholte psychiatrische Expertise vom 3. November
2016 (AB 56.1) stellte die IVB mir Vorbescheid vom 17. Mai 2017 (AB 59)
eine bis 31. März 2016 befristete ganze Rente in Aussicht und verneinte
einen weitergehenden Anspruch. Auf Einwand des Versicherten hin (AB 63
S. 1 ff.) veranlasste die IVB ein psychiatrisch-kardiologisches Gutachten
(AB 73, 78.1 f.), gestützt worauf sie mit neuem Vorbescheid vom 22. No-
vember 2018 (AB 79) die Abweisung des Leistungsanspruches in Aussicht
stellte. Nachdem der Versicherte abermals Einwand erhoben hatte (AB 82,
87) und die IVB das Dossier Dr. med. C.________, Fachärztin für Anästhe-
siologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vorgelegt hatte (AB 90), forderte die IVB den Versicherten mit
Schreiben vom 25. März 2019 (AB 91) zur Abstinenz von Tabak, Benzodi-
azepine und Alkohol auf und wies auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin.
Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2019 (AB 92) insbe-
sondere ausführte, dass ihm eine kräftezehrende Entzugstherapie nicht
zumutbar sei und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 94, 98)
trat die IVB mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) auf das Leistungs-
begehren wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 3
B.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Beschwerde und stellte fol-
gende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Juni 2019 auf-
zuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren
das Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 4
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100). Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Begehren um Ausrichtung
einer Rente eingetreten ist. Gegenstand der angefochtenen Verfügung
(AB 100) ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde
S.1 „betreffend“, S. 2 Ziff. II./A./1., S. 3 Ziff. II./B. Art. 1 Rz. 1) und der miss-
verständlichen Überschrift in der Verfügung („Refus de rente“; AB 100
S. 1) – weder die Abweisung des Leistungsbegehrens noch die Aufhebung
der Invalidenrente.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
2.2.1
Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen
bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 5
versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem
strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie-
weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel-
fall
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
versicherten
Person
auswirkt
(BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228).
Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung da-
hingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Sub-
stanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage
kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren
gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (BGE 145 V 215 E. 5 f.
S. 221 ff; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November
2019, 9C_309/2019, E. 4.1). Nach dieser geänderten Rechtsprechung sind
somit auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als
– potentiell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei
den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Ab-
hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs-
verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtge-
schehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein inva-
lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg-
genommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im
Abklärungsverfahren erst zu untersuchen (BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2).
2.2.2
Eine neue Rechtsprechung wie diejenige zur Invalidität bei Sucht-
krankheit ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur
für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl.
BGer 9C_309/2019, E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch das IV-
Rundschreiben Nr. 395 vom 28. November 2019 des Bundesamts für Sozi-
alversicherungen [BSV]).
2.3
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die
verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 6
träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR
2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
2.4
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-
zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs-
leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit
grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47).
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des
Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung
der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid
aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Ab-
klärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 7
Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL
Nr. 4 S. 10 E. 2.2).
3.
3.1
Vorliegend forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 25. März 2019 (AB 91) unbestrittenermassen zur Mit-
wirkung auf und verlangte von ihm – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei
Nichtbeachtung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG –, ihr bis am 30. April 2019 mit-
zuteilen, wo und ab wann er den aus medizinischer Sicht notwendigen Ent-
zug durchführe. Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass der Be-
schwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. März
2019 (AB 92) seine Meinung kundtat, wonach er nicht einsehe, weshalb
ohne Suchtmittelabstinenz nicht entschieden werden könne. Er sei psy-
chisch erkrankt und nicht in der Lage, sich einem Entzug zu unterziehen. Er
benötige seine ganze Kraft, um sich nicht gänzlich in seiner Depression zu
verlieren und seinen Alltag so gut es gehe durchzustehen. Es sei ihm nicht
zumutbar, eine kräftezehrende Entzugstherapie durchzumachen (AB 92
S. 1). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 3. April 2019 (AB 93) anhielt ihr bis zum 30. April
2019 mitzuteilen, ob er die Aufforderung zur Mitwirkung befolge. Dem kam
er innert Frist nicht nach; mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (AB 95) teilte er
jedoch mit, dass ein stationärer Aufenthalt nicht als zielführend erachtet
werde. Das Schreiben (AB 95) sei allerdings lediglich eine Stellungnahme
zu den Aussagen der RAD-Ärztin (AB 90 S. 3 f.) und nicht eine ausdrückli-
che Verweigerung der Zusammenarbeit.
3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Tabak-, Benzodiazepin- und Alko-
holabstinenz unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angeordnet werden
bzw. bei deren Nichtbefolgung auf Nichteintreten erkannt werden durfte. Da
das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 dahin-
gehend präzisierte, dass auch bei primären Suchtleiden die Anordnung
einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel
der
Mitwirkung
im
Abklärungsverfahren
nicht
statthaft
ist
(BGer
9C_309/2019, E. 4.2.2; vgl. E. 2.2.1 hiervor; IV-Rundschreiben Nr. 395 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 8
28. November 2019 des BSV), ist vorliegend insbesondere entscheidend,
ob der Konsum der psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyn-
drom resp. eine Substanzkonsumstörung zurückzuführen ist, oder ob es
sich dabei um einen Konsum handelt, welcher per se nicht unter die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2.1 hiervor) fällt.
3.3
In medizinischer Hinsicht ergibt sich hierzu aus den Akten im We-
sentlichen das Folgende:
3.3.1
Im Bericht vom 18. Mai 2014 (AB 10) nannte Dr. med. D.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1):
•
Troubles anxio-dépressifs chroniques depuis avril 2013
•
Syndrome coronarien aigu NSTEMI sur maladie coronarienne de 1 vx
(CX) en avril 2013
•
Asthénie chronique
Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem
folgende Diagnosen auf (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1):
•
Syndrome
métabolique
(obésité,
hypertension
artérielle,
hypertriglycéridémie, hyperuricémie, hypertrophie ventriculaire gauche)
•
Tabagisme chronique
•
Diverticulite sigmoïdienne aiguë en 2013
•
Ronchopathie
•
Status après cure d’abcès para-anale en 2008
•
Consommation régulière d’alcool et probable stéatose hépatique
3.3.2
Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. April 2013 (AB 16 S. 9)
führte Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie, als kardiovaskuläre
Risikofaktoren neben einer Adipositas, einer anamnestisch schlecht einge-
stellten arteriellen Hypertonie und einer Hypercholesterinämie mit vor allem
tiefem HDL auch einen Nikotinabusus auf. Er empfehle eine optimale me-
dikamentöse Therapie und „aggressive Kontrolle“ der kardiovaskulären
Risikofaktoren, insbesondere einen Rauchstopp und eine gute Einstellung
der arteriellen Hypertonie.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 9
3.3.3
Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 18) nannte die RAD-Ärztin,
Dr. med. C.________, als funktionelle Einschränkung Konzentrations- und
Auffassungsstörungen, wobei dafür neben den psychiatrischen Anteilen
auch noch Einfluss von Alkohol (und möglicherweise Temesta) mitwirken
könnten (AB 18 S. 5). Der Beschwerdeführer solle den Nachweis von Alko-
holabstinenz für die nächsten drei Monate erbringen und das Nikotin zu-
nehmend stoppen (AB 18 S. 6).
3.3.4
Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht an die Beschwerde-
gegnerin vom 28. Mai 2015 (AB 25) sodann aus, dass er den Beschwerde-
führer seit dem 19. Juni 2014 nicht mehr gesehen habe. Der Arzt betonte,
dass er nie eine Abhängigkeitsproblematik erwähnt habe. Er erachte die
Meinung von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vorliegend als relevant und verweise auf seine Erklärung.
Dr. med. G.________, bei dem der Beschwerdeführer sich im Mai 2015 in
Psycho- und Pharmakotherapie befand, führte im Arztbericht vom 20. Mai
2015 (AB 24) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 F41.1) leide (AB 24 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdefüh-
rer befinde sich in einem depressiven Angstzustand. Er leide unter Ängsten
und manchmal auch Panikattacken sowie neurovegetativen Störungen wie
Tachykardie und Transpiration. Manchmal habe er auch Verfolgungsideen
(AB 24 S. 2 Ziff. 6).
3.3.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2016 (AB 56.1)
führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Bezug auf eine mögliche Suchtproblematik insbesondere aus, dass der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers unregelmässig sei. Er weise alko-
holbedingte Probleme von sich (AB 56.1 S. 15). Allenfalls habe im Juni
2010 ein Alkoholproblem bestanden. Im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch
nicht.
Eine
alkoholbedingte
psychische
oder
Verhaltensstörung
(ICD-10 F10) könne nicht diagnostiziert werden (AB 56.1 S. 16).
3.3.6
Im bidisziplinären kardiologisch-psychiatrischen Gutachten des
I.________ (MEDAS), vom 9. Mai 2018 (AB 78.1 f.) nannte Dr. med.
J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 10
kardiovaskuläre Risikofaktoren unter anderem einen fortgesetzten Nikotin-
konsum (ICD-10 F17.1 [AB 78.1 S. 5 Ziff. 4.2.2]) und Dr. med. K.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte namentlich aus, dass
aus psychiatrischer Sicht auf affektiver Ebene eine ängstlich-depressive
Störung festgestellt werden könne. Zudem bestehe eine Benzodiazepinab-
hängigkeit und es könne der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit erho-
ben werden. Die affektive Einschränkung sei niederschwellig und erreiche
nicht ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes Ausmass (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3).
Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, dass beim Exploranden
seit Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit bestehe. Er konsumiere täg-
lich mindestens 1 mg Temesta, um überhaupt schlafen zu können, und
konsumiere auch tagsüber Temesta. Gemäss den Laboruntersuchungen
bestehe ausserdem ein erheblicher Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit
(AB 78.1 S. 15). Der Explorand bagatellisiere jedoch seinen Alkoholkonsum
(AB 78.1 S. 16 Ziff. 7.3.1).
3.4
3.4.1
Auch wenn der Beschwerdeführer eine Alkohol- und Temestaab-
hängigkeit verneint (AB 95 S. 1 f.), sind den Akten klare Hinweise auf ein
mögliches Abhängigkeitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung zu
entnehmen, erwähnten doch insbesondere die MEDAS-Gutachter einen
fortgesetzten Nikotinkonsum gemäss ICD-10 F17.1 (AB 78.1 S. 5 Ziff.
4.2.2), eine Benzodiazepinabhängigkeit und den Verdacht auf eine Alko-
holabhängigkeit (AB 78.1 S. 6 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. K.________ ist diesbezüglich – gestützt auf seine Untersuchung vom
12. März 2018 – vor der (sofort anwendbaren) neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht weiter darauf
eingegangen, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Abhängig-
keitssyndrom resp. eine Substanzkonsumstörung vorliegt, bzw. ob es sich
um einen Substanzkonsum handelt, der nicht als invalidisierende gesund-
heitliche Störung dasteht. Diesbezüglich fehlt es bisher an einer fachärzt-
lich einwandfreien Diagnose (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ob der Konsum der
psychotropen Substanzen auf ein Abhängigkeitssyndrom resp. eine Sub-
stanzkonsumstörung zurückzuführen ist, hat die Beschwerdegegnerin nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 11
dem Dargelegten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorab
rechtsgenüglich abzuklären.
3.4.2
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin das Ver-
fahren nicht durch eine Nichteintretensverfügung unter Hinweis auf Art. 43
Abs. 3 ATSG erledigen. Soweit sie argumentiert, die bundesgerichtliche
Rechtsprechungsänderung betreffend IV-Leistungen bei Suchterkrankung
ändere am Ergebnis der Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 100) nichts, da
es per se an einer suchtbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehle
(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12), kann ihr nicht gefolgt werden (vgl.
E. 3.4.1 hiervor). Ob einem allfälligen Abhängigkeitssyndrom resp. einer
allfälligen Substanzkonsumstörung eine invalidisierende Wirkung zukommt,
wird die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der nötigen Abklärungen –
nach den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens in einem
weiteren Schritt zu entscheiden haben.
3.4.3
Am Ergebnis ändert nichts, dass auch nach der neuen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1 hiervor) eine Entzugsbehandlung
als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jeder-
zeit zur Schadenminderung angeordnet werden darf. Denn eine Verletzung
von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung nicht zum
Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG [BGer 9C_309/2019, E. 4.2.2]).
3.5
Nach dem Dargelegten war die Anordnung einer Entzugsbehand-
lung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und das
Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht statthaft. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 26. Juni 2019 (AB 100) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin an-
zuweisen, das Dossier materiell an die Hand zu nehmen. Dabei wird sie
insbesondere abzuklären haben, ob – unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung gemäss BGE 145 V 215 und dem BGer 9C_309/2019 – ein in-
validisierendes Abhängigkeitssyndrom bzw. eine invalidisierende Sub-
stanzkonsumstörung vorliegt. Sodann wird sie auch die weiteren notwendi-
gen Abklärungen vorzunehmen haben, bevor sie über den Leistungsan-
spruch verfügt, hat doch die RAD-Ärztin im Bericht vom 26. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 12
(AB 90) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angetönt (AB 90
S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin eine Entzugsbehandlung zur Scha-
denminderung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d IVG) in Betracht ziehen,
wären zudem vorgängig die Fragen der Zumutbarkeit und Zweckmässigkeit
einer entsprechenden Behandlung zu klären.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Mit Kostennote vom 12. August 2020 verlangte Rechtsanwältin
B.________ ein Honorar von Fr. 3'525.-- (recte: Fr. 3'500.-- [14 Stunden zu
Fr. 250.--]), Auslagen von Fr. 89.-- und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr.
278.28 (recte: Fr. 276.40). Im geltend gemachten Honorar wurde offen-
sichtlich auch vorprozessualer Aufwand miteinbezogen, welcher hier nicht
berücksichtigt werden kann (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87, 111 V 48 E. 4a
S. 49). Das Honorar wird folglich mit Blick auf vergleichbare Fälle und den
vorliegend gebotenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (12 Stun-
den zu Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 89.-- und MWSt. von
Fr. 237.90, gesamthaft also auf Fr. 3’326.90, festgesetzt. Diesen Betrag hat
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
4.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 13
len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni-
schen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 26. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Be-
schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch
materiell prüfe und anschliessend neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’326.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin
wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2020, IV/19/572, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.