Verfügung vom 11. Juni 2019
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 20. Mai 2014 unter Hinweis auf eine ge- ringe Belastbarkeit, blockierende Versagensängste, Überforderung, Schlafstörungen unter Druck, Konzentrations- und Antriebsprobleme, Ver- zweiflung, depressive Symptomatik mit Freud- und Motivationslosigkeit und teils Suizidgedanken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen vor (act. II 7 - 9, 16 f., 53, 60) und gewährte sowohl ein Belastbarkeits- als auch ein Aufbautraining (act. II 30, 39, 41, 44). Am 24. November 2016 schloss sie die berufliche Eingliederung ab, da die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich erscheine (act. II 64). Es erfolgten zudem eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 12. September 2017 [act. II 86.1] sowie ergänzende Stellungnahmen vom 8. November 2017 [act. II 89] und 2. Januar 2018 [act. II 99]) und eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. D.________, Fachpsy- chologe für Neuropsychologie FSP, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVB (Bericht vom 31. Januar 2018 [act. II 101]). Nachdem der RAD das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar eingestuft hatte (act. II 106), veranlasste die IVB eine erneute psychiatrische Begutachtung, diesmal durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie (Expertise vom 13. November 2018 [act. II 141.1] sowie ergän- zende Stellungnahme vom 29. November 2019 [act. II 143]). Zwischenzeitlich war dem Versicherten – nachdem er erneut um berufliche Wiedereingliederung ersucht hatte (act. II 112) – ein Belastbarkeitstraining gewährt worden (act. II 121, 130), welches vorzeitig gestoppt worden war (act. II 129). Am 20. Februar 2019 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 152, 157, 162)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 3 verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (act. II 165) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch auf eine Rente. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2019 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter leitete mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der F.________, zur damaligen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers Abklärungen ein, wobei das vollständige Personaldossier eingefordert und verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet wurden. Die entsprechenden Unterlagen und Angaben gingen am 23. Januar 2020 beim Gericht ein. Diese sowie das Schreiben des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2019 wurden den Par- teien und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit prozesslei- tender Verfügung vom 24. Januar 2020 zugestellt. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen gegeben. Mit Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2020 hält die Beschwerdegeg- nerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schlussbemerkungen vom 23. März 2020 die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig reicht er einen Bericht der behandelnden Psychologin lic. phil. G.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 4 Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 16. März 2020 und eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2020 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11 f.). Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2020 zugestellt mit der Mög- lichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2020, wovon die Beschwerde- gegnerin keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig stellte der Instruktions- richter fest, es werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 11. Juni 2019 (act. II 165). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 6 scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 7 sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 8 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 13. Okto- ber 2016 (act. II 60) im Zusammenhang mit der teilstationären Behandlung vom 9. Juni bis 16. September 2016 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: F84.5 Asperger-Syndrom F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F40.1 Panikstörung mit Agoraphobie, gegenwärtig remittiert Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den psychiatrischen Diensten H.________ von der Psychologin lic. phil. I.________, Fachpsy- chologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, zur Tagestruktu- rierung, Ressourcenaktivierung, Stressbewältigung sowie zum sozialen Training und zur besseren Emotionsregulation zugewiesen worden. Der aktuelle ambulante Versorgungsrahmen sei nicht mehr ausreichend gewe- sen (wöchentliche Psychotherapie-Termine und Besuche durch Psychia- trie-Spitex sowie wöchentliches Gruppentraining für soziale Kompetenzen). Zur Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei Auf- nahme berichtet, dass es ihm seit Februar 2016 wieder psychisch schlech- ter gehe. Er habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren, sich Sachen zu merken. Der Tag-Nacht-Rhythmus habe sich verschoben, seitdem er die Arbeit aufgegeben habe. Er sei häufig nervös und unruhig; die Stimmung sei seit der Erhöhung von Venlafaxin auf 300 mg/die besser. Er leide im Moment sehr stark unter Ängsten und wünsche sich, diese überwinden zu können. Er habe sich stark zurückgezogen und traue sich nur noch selten nach draussen. Seit dem Austritt aus der Klinik K.________ leide er an einer Panikstörung. Er sei auch stark lärmempfindlich, könne Geräusche und Stimmen um sich herum schlecht ertragen. Er schütze sich dagegen mit speziell abschirmenden Kopfhörern, über die er Musik höre, wenn er draussen unterwegs sei. Die letzte Panikattacke sei im Februar 2016 in der ... der Abklärungsstelle L.________ aufgetreten. Er habe sich schnell zurückziehen können, so dass es nicht zu einer vollen Ausprägung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 9 Panikattacke gekommen sei. Weitere Panikattacken könne der Beschwer- deführer im Gespräch nicht nennen und beschreiben. Die behandelnden Ärzte attestierten vom 9. Juni bis 30. September 2016 eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit. Sie gaben an, am 16. September 2016 habe der Be- schwerdeführer in stabilisiertem Zustand wieder in die ambulante Betreuung entlassen werden können. Insgesamt habe er bei Austritt einen deutlich entspannteren Eindruck gemacht, habe keine aktuellen Probleme mehr damit gehabt, sein Zuhause zu verlassen und weiterhin keine Panik- attacken; die Stimmung sei weitgehend stabil und nicht depressiv gewesen. Beim Beschwerdeführer bestünden Schwierigkeiten bei der sozialen Inter- aktion, Bedarf an Unterstützung, deutlicher und angepasster Kommunikati- on sowie Struktur. Notwendig sei möglichst wenig Personalwechsel und kein Anspruch an hohe Flexibilität. Die Leistung könne im Rahmen der Au- tismus-Spektrum-Störung eingeschränkt sein, wenn der soziale Kontext zu belastend werde (mehrere unterschiedliche Ansprechpersonen/Vorgesetze, grosses Arbeitsteam, unstrukturierte/undeutliche Arbeitsanweisungen). Das Ausmass sei leicht bis mittelgradig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 30 % ab sofort und progressiv steigend auf 50 % möglich. Durch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Ausrich- tung auf die Besonderheiten bezüglich Autismus-Spektrum könne die sozi- ale Kompetenz verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch unterstützt, ermöglicht und erhalten. Es sei längerfristig von einer Arbeits- fähigkeit von 60 - 80 % auszugehen. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 86.1/9): Störung aus dem Autismus-Spektrum (ICD-10 F84.5) Dr. med. C.________ gab an, ein Suchtleiden liege nicht vor. Der Be- schwerdeführer habe einige Zeit übermässig Alkohol konsumiert, um eine innere Spannung und Schlafstörungen anzugehen, eine eigentliche Ab- hängigkeit sei allerdings dadurch nicht entstanden. Von ihm werde bestrit- ten, dass er je Opiate konsumiert habe. Der Beschwerdeführer weise eine auffällige Persönlichkeitsstruktur auf und sei nicht in der Lage, dauerhafte und feste Beziehungen einzugehen, er benötige die Mithilfe seiner Umge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 10 bung und eine verständnisvolle Umgebung, er habe Mühe, sich an neue Situationen anzupassen. Der Beschwerdeführer sei teilweise nur ungenü- gend in der Lage auf seine Ressourcen zurückzugreifen, insbesondere, wenn er in eine innere Anspannung gerate und depressiv werde. Es seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wo sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nur vermindert belastbar sei. Es gelinge ihm nicht, einer vollen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn er sich noch um den eigenen Haushalt und die eigenen privaten Belange kümmern müsse. Es könnten daher die bisherigen Erfahrungen durch die Arbeitsabklärung durchaus nachvollzogen werden (act. II 86.1/8). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. med. C.________ an, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine dauerhafte volle Leistung zu erbringen. Sobald er sich auch um eigene private Belange kümmern müsse, benötige er entspre- chend einen Freiraum. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die bishe- rige Tätigkeit als ... ohne Übernahme von Verantwortung, wobei auch eine klare Arbeitsstruktur vorhanden sein müsste, auch ein verständnisvoller Vorgesetzter und nicht ein dauernder Wechsel im zwischenmenschlichen Bereich, mit 50 %-iger Leistung möglich sei. Diese Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe schon seit Jahren, mindestens seit Aufnahme der psychologischen Therapie im März 2014 (act. II 86.1/11). Zur Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. med. C.________ fest, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätig- keit in einem höheren Umfang verrichten könnte, weswegen die oben an- gegebenen Profile berücksichtigt werden müssten (act. II 86.1/11). 3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom
25. September 2017 (act. II 87) führte der Gutachter Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. November 2017 (act. II 89) aus, die Abklärun- gen, die bisher durchgeführt worden seien, hätten deutlich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf besondere Umgebungsfaktoren bezüglich einer Arbeitsstelle angewiesen sei, wo auf seine Besonderheiten Rücksicht ge- nommen werden könne. Falls eine derartige Stelle in der freien Wirtschaft zu finden sei, könnte er auch in der freien Wirtschaft zu 50 % arbeitsfähig sein. Es sei ja auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer teilweise bei der Regelung seiner privaten Belange wieder mehr Energie benötige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 11 und dadurch Mühe habe, sich genügend auf eine Arbeit zu fokussieren und deswegen die Leistung bei einer Arbeit nachlassen könne. 3.4 Auf eine weitere Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. De- zember 2017 (act. II 96) gab Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 2. Januar 2018 (act. II 99) an, die Erfahrung beim Beschwerdeführer habe deutlich aufgezeigt, dass er schnell in eine Überforderungssituation gerate und dann mit depressiven Verstimmungen reagiere. Auf die Res- sourcen, die sicher vorhanden seien, könne er aber aufgrund der Störung nur beschränkt zugreifen. Aufgrund der vorhandenen Erfahrungen sei des- halb angenommen worden, dass unter optimalen Voraussetzungen eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sei. Die Voraussetzungen für eine ideale Tätigkeit wären, dass er einen verständnisvollen Vorgesetzten oder eine verständnisvolle Arbeitsumgebung aufweise, ohne wechselhafte zwi- schenmenschliche Kontakte und wenn er eher gleichförmige Tätigkeiten durchführen könnte. Wechselnde Termine, Arbeitsabläufe oder Umge- bungsfaktoren führten zu einer massiven Verunsicherung und seien des- halb zu vermeiden. Er sei nicht genügend in der Lage, selbstständig Aufgaben zu planen und sich eine eigene Struktur zu geben, er sei nicht flexibel und umstellfähig. Er sei nur bedingt in der Lage, ein eigenes Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen durch eine massive Verunsicherung, weswegen die Arbeitsprozesse klar gegliedert sein müssten. Inwieweit die oben genannten Voraussetzungen in der freien Wirtschaft vorzufinden sei- en, könne der Untersucher nicht beurteilen. 3.5 Der Neuropsychologe Dr. phil. D.________ des RAD führte im neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2018 (act. II 101) die folgende Diagnose auf (act. II 101/11): Autismus-Spektrum-Störung mit normgerechtem kognitivem Leistungsprofil und durchschnittlicher Intelligenz Dr. phil. D.________ hielt fest (act. II 101/10), der Ausprägungsgrad der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) könne insgesamt als moderat gelten. Unter Vorbehalt der durch die Autismus-Spektrum-Störung a priori gegebe- nen Eigenheiten der kognitiven Verarbeitung wie erhöhte Geräuschemp- findlichkeit oder Konzentrationsschwierigkeiten bei subjektiv uninteressan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 12 ten Tätigkeiten manifestierten sich in der neuropsychologischen Untersu- chung auf Testebene keine zusätzlichen Dysfunktionen einzelner kognitiver Funktionen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein normgerechtes kogni- tives Leistungsprofil und eine durchschnittliche Intelligenz. Dieses Ergebnis sei gut mit seiner Bildungsbiografie vereinbar, welche einen Sekundar- schulabschluss und eine erfolgreiche Ausbildung zum ... EFZ aufweise. Allein ausgehend von der kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit könne beim Beschwerdeführer in Bezug auf das Anforderungs- bzw. Zu- mutbarkeitsprofils von einem regulären Sekundarschulniveau ausgegangen werden. Für die sich aus der ASS ergebenden Konsequenzen auf Anforde- rungs- und Zumutbarkeitsprofil werde auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ verwiesen. 3.6 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) wurden die folgenden Diagnosen angegeben (act. II 141.1/16): Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5) mit akzentuierten (narzisstisch, schizoid, ängstlich/vermeidend, übergenau, selbstunsicher) Persönlichkeitszügen (Z73.1) mit anamnestisch dysfunktionalem Gebrauch von Alkohol (Z72.0) mit rezidivierenden depressiven Störung (ggw. remittiert, F33.4) Der Gutachter hielt fest (act. II 141.1/22), im Vordergrund stehe ein neuras- thenisches Syndrom mit weit überwiegend im Subjektiven verbleibenden Beschwerden, soweit sie über die Symptome der Autismus-Spektrum- Störung hinausgingen. Objektivierbare psychopathologische Befunde seien anlässlich der aktuellen Untersuchung am 25. Oktober 2018 (übereinstim- mend mit den Akten, insbesondere den Befunden im Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2020) ist der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
E. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 28 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 14. April 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3‘250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 98.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 3‘348.80) im Betrag von 257.85, total Fr. 3‘606.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 3‘606.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘600.-- (13 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 98.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 207.80 (7.7 % von Fr. 2‘698.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘906.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 September 2017 von Dr. med. C.________ und im Bericht vom 31. Januar 2018 von Dr. phil. D.________) gar nicht bis gering ausgeprägt. Dr. med. E.________ gab weiter an (act. II 141.1/28 ff.), in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags anwesend sein, dabei bestehe eine Einschränkung der Leistung. Eine Einschränkung der Leistung als ... von 30 % (von 100 %) sei aufgrund eines vermehrten Be- treuungsaufwands bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähig- keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Flexibilität/Um- stellungsfähigkeit anzunehmen. Im Fall des Beschwerdeführers sei ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 13 Geburt von einer Autismus-Spektrum-Störung auszugehen. Trotz dieser Autismus-Spektrum-Störung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, ohne spezifische Förderung einen regulären Schulabschluss und eine Berufs- ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er sei bis 2014 auch mit einem 100 % Arbeitspensum auf seinem Beruf tätig. Mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum die interak- tionellen Defizite toleriert worden seien. Aufgrund spezifischer beruflicher Belastung (d.h. verminderter Unterstützung) sei es ab 05/2014 zu einem reaktiven phobisch-depressiven Syndrom und einer dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Von der im vorliegenden Gutachten erläuter- ten Einschätzung sei schliesslich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 10/2016 auszugehen. Der status quo ante sei für eine angepasste Tätigkeit wieder erreicht worden. Die hierzu im Widerspruch stehende Beurteilung im Gutachten vom 12. September 2017 von Dr. med. C.________ könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Bei einem weit- gehend vergleichbaren Sachverhalt wie aktuell (inkl. geringer objektiver psychopathologischer Befunde) begründe Dr. med. C.________ die weiter- gehende Minderung der Arbeitsfähigkeit mit u.a. der Notwendigkeit eines "Freiraums für eigene private Belange", was sich nicht krankheitsbedingt erklären lasse. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte die interaktionellen Defizite tolerieren. Der Beschwerdeführer profitiere u.a. von einer Unterstützung durch verständnisvolle Vorgesetzte, einem kleinen Team, eindeutigen Aussagen, konstanten zwischenmenschlichen Kontak- ten, strukturieten Arbeitsabläufen, Aufgaben mit geringer Verantwortung und klaren, stringenten Anweisungen. Eine solche Tätigkeit sei ganztags ohne Einschränkung der Leistung möglich. Es bestehe diesbezüglich eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz (vgl. berufliche Leis- tungsfähigkeit bis 2013 bzw. 05/2014). 3.7 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom
22. November 2018 (act. II 142) verneinte der Gutachter Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 29. November 2018 (act. II 143) die Frage, ob sich unter Einbezug der Erkenntnisse aus der letzten beruflichen Massnahme (Bericht der Klinik M.________ vom 7. September 2018 [act. II 130] zur beruflichen Abklärung vom 2. August bis 6. September 2018) Än- derungen an der Beurteilung im Gutachten gemäss Ziffer 8.1 und 8.2 ergä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 14 ben. Zur Begründung führte er aus, der Sachverhalt der im Bericht geschil- derten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen (vgl. act. II 141.1/12). Auch die diesbe- zügliche Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 werde im Bericht bestätigt (vgl. act. II 141.1/10). Die Autorinnen des Be- richts würden mit beispielsweise der Abstinenz vom Arbeitsmarkt, den per- sönlichen Berufswünschen des Beschwerdeführers, seinen privaten Terminen und Verpflichtungen ebenso wie bereits Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 12. September 2017 soziale, nicht krankheitsbe- dingte Faktoren nennen, die die medizinisch zumutbare Willensanstren- gung zur Bewältigung der (krankheitsbedingten) Defizite und die flexible Orientierung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt behinderten. Auch dies werde im Gutachten gewürdigt (vgl. act. II 141.1/30). Auch darüber hinaus würden im Bericht keine weiteren aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevanten, allfällig neuen Informationen dokumentiert. Insbesondere würden keine objektiven psychopathologischen Befunde beschrieben. Auch in diesem Bericht stehe ein neurasthenisches Syndrom mit weit überwie- gend im Subjektiven verbleibenden Beschwerden (beispielsweise Kopf- schmerz, Schwindel, Übelkeit, rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörung) im Vordergrund, soweit sie über die Symptome der Autismus-Spektrum- Störung hinausgingen (vgl. Punkt 7 im Gutachten [act. II 141.1/19 ff.]). 3.8 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (act. II 162) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, fest, der dokumentierte aktive Tagesablauf (12. September 2017 und
E. 13 November 2018) des Beschwerdeführers, seine uneingeschränkte Mo- bilität, seine uneingeschränkte Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstfürsor- ge, seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, seine uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, seine Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (ab und zu treffe er sich mit Kollegen, sie würden zusammen etwas trinken gehen und/oder ge- meinsam spielen), eigene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seine Durchhaltefähigkeit, seine aktive Freizeitgestaltung und die Pflege von Hobbies (…) und Interessen (er habe Interesse an der Hanf-Pflanze, um durch eine entsprechende Fasergewinnung Kleidung herstellen zu können) sowie die Pflege familiärer Beziehungen (er nehme auch an festlichen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 15 lässen von Verwandten teil) und das darin dokumentierte Autonomieniveau und der Umfang seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sprächen zweifelsfrei gegen eine versicherungsmedizinisch relevante Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet. Aktenkundig seien vorrangig nicht IV-relevante Faktoren: Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufs- wünsche und individuelle Lebenskonzepte, finanzielle Sorgen, Renten- wunsch. Die erstmals 2016 (im Alter von 32 Jahren) diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom F84.5) habe allenfalls eine moderate Ausprägung, zumal der Beschwerdeführer regulär die Pri- mar- und Realschule habe besuchen und abschliessen können und er in der Lage gewesen sei, eine vierjährige Ausbildung zum ... EFZ mit der Ge- samtnote 4.6 erfolgreich abzuschliessen. Der Einschätzung des psychiatri- schen Gutachters Dr. med. E.________ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit (70 %) und in einer ange- passten Tätigkeit (100 %) könne aus Sicht des RAD somit gefolgt werden, wobei aus Sicht des RAD in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 80 % bestehe und der Gutachter die Leistungseinschränkung sehr wohlwollend formuliert habe. Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter bestehe des Weiteren in der Benennung nicht IV-relevanter Fak- toren. Aktenkundig seien eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, ein funktionierendes sozio-familiäres Netzwerk, eine gedanklich prospektive Ausrichtung des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit zur gezielten Einforderung sozia- ler/professioneller Unterstützung, die sämtlich als Schutzfaktoren vor der Entwicklung einer leistungsrelevanten affektiven Erkrankung gälten. 3.9 Im Bericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, vom 28. Juni 2019 (act. I 3) wurden hauptsächlich die folgenden Diagnosen aufgeführt: Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines High Functioning Autism (HFA; F84.5) Komorbid: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (KPTBS, ICD-10: F62) Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1) Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 16 Es wurde festgehalten, die beim Beschwerdeführer bestehenden markan- ten Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion sowie der verbalen und non-verbalen Kommunikation führten ständig zu Verunsicherung und mas- sivem Stress. Sein eingeschränktes Verhaltensmuster (gegenüber Unvor- hergesehenem oder Veränderungen, intensive Beschäftigung mit Interessengebieten, ausgeprägtes Festhalten an Gewohnheiten) sowie die anhaltenden Schlafstörungen ermöglichten dem Beschwerdeführer seine Haushaltführung, Wohnungspflege sowie die Administration auf einem Mi- nimum und nur mit Unterstützung Dritter zu erledigen. Bei minimalsten be- ruflichen Anforderungen, wie sich das in der letzten Arbeitsbelastung vom August 2018 gezeigt habe, in Kombination mit dem traumatisierenden Er- eignis aus der Lehrzeit, sei der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Wochen trotz Aufbietung all seiner Kräfte nicht in der Lage, seinen privaten Alltag und seine beruflichen Verpflichtungen aufrecht zu erhalten, und re- agiere mit markanten psychischen Problemen (Schlafstörung, hypervigilant, Bruststechen, Erbrechen, Panikattacken). Aktuell habe sich die Leistungs- fähigkeit in der Haushaltsführung, Wohnungspflege, Administration wieder leicht verbessert, dies jedoch nur mit regelmässiger Unterstützung von Drit- ten. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für den all- gemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig. Eine niederschwellige bzw. angepasste Tätigkeit (20 - 50 %) wäre im Sinne einer Tagesstruktur in ei- nem geschützten bzw. zumindest wohlwollenden Arbeitsplatz, idealerweise im Bereich der … , noch im Verlauf eventuell möglich und sinnvoll. 3.10 Im Bericht vom 16. März 2020 (act. I 11) führte lic. phil. G.________ aus, in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe von familiären (Eltern) und ausserfamiliären Strukturen (Sozialamt) es an guten Tagen schaffe, den Alltag (Selbstpflege, Kochen, Einkaufen) zu bewältigen. Wenig gelinge ihm die Priorisierung und Organisation der Administration. Die Administration erledige grösstenteils das Sozialamt oder die Eltern. Immer wieder sei er durch die täglichen Herausforderungen bereits sehr gestresst und es bleibe kaum Energie über seine beruflichen Perspektiven nachzudenken. Zusammenfassend zeige sich im therapeutischen Verlauf seit 2017, dass der Beschwerdeführer über Einschränkungen in den ASS Symptomen der Sozialkommunikation und in der Beeinträchtigung der Aktivitäten/Interessen verfüge. Als genetisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 17 psychologische Vulnerabilität zeigten sich sensorische Besonderheiten sowie Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (Priorisierung und Organisation in Haushalt und Administration). Festzustellen seien zudem markante Schwierigkeiten in der Emotionsregulation (frühere Berichte be- legten eine Einweisung und die Klinik K.________ wegen Panik- und Angstattacken). Dies führe trotz modulierender Faktoren wie die durch- schnittliche Intelligenz und einem Abschluss als ... beim Beschwerdeführer zur sozialen Ausgrenzung/lsolation und zu chronischem Stress, der sich mittlerweile in zusätzlich komorbiden Störungen, anfänglich im schädlichen Gebrauch von Alkohol, dann in Depression und Angstzuständen gezeigt habe. 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 18 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) erweist sich als voll beweiskräftig, da es die an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Vorgut- achten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon abweicht, weist Dr. med. E.________ mit nachvollziehbarer Begründung (vgl. act. II 141.1/30 Ziff. 8.1 am Ende und act. II 141.1/31 f.) zutreffend darauf hin, dass auch Dr. med. C.________ von geringen objektiven psychopathologischen Befun- den und einer remittierten depressiven Störung ausging (vgl. act. II 86.1/6 und 8 f.) und einzig noch eine Störung aus dem Autismus-Spektrum dia- gnostizierte. Was das mit Bezug auf diese Störung definierte Zumutbar- keitsprofil angeht, stimmen die von Dr. med. C.________ für erforderlich gehaltenen besonderen Umgebungsfaktoren (act. II 86.1/11: ohne Verant- wortung, klare Arbeitsstruktur, verständnisvolle Vorgesetzte und nicht ein dauernder Wechsel im zwischenmenschlichen Bereich; vgl. auch act. II 99) im Wesentlichen überein mit den von Dr. med. E.________ formulierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 19 Rahmenbedingungen (act. II 141.1/30 Ziff. 8.2). Dass diese Anforderungen an einen Arbeitsplatz nicht einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen, ist offensichtlich. Soweit Dr. med. C.________ in zeitlicher Hinsicht nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annimmt (act. II 86.1/11; act. II 89, 99), ent- spricht dies dem auf einer Selbstlimitierung (act. II 86.1/5 [Selbsteinschät- zung der Arbeitsfähigkeit]; act. II 141.1/10 und 21 Ziff. 7.2 [es macht ihm keinen Spass]) gründenden Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. II 86.1/3 [subjektive Angaben] und act. II 93/1 mit Hinweis auf die Aussagen im Bericht der Abklärungsstelle L.______vom 25. Juni 2015 [act. II 44], wo der Beschwerdeführer einer Pensumssteigerung über 50 % skeptisch ge- genüber stand), hielt doch dieser gegenüber Dr. med. C.________ fest, bei einem Pensum von mehr als 50 % kämen seine privaten Belange zu kurz, weshalb es zu Stress führe. Dabei ist festzustellen, dass die privaten Be- lange offensichtlich im Wesentlichen im … bestehen (act. II 86.1/3 unten). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 5; Eingabe vom 23. März 2020, Ziff. 2.2) ergibt sich das Anforderungs- profil an einen Arbeitsplatz aus dem autismus-spezifischen Zumutbar- keitsprofil und insoweit ist mit Dr. med. E.________ davon auszugehen, dass die gesundheitlich bedingte zeitliche Limitierung des Leistungsvermö- gens sich in jeder Tätigkeit, welche dem Zumutbarkeitsprofil entspricht, in gleicher Weise auswirkt. Dass die angestammte Tätigkeit als ..., welche insbesondere nicht mit derjenigen eines … zu vergleichen ist, dem Zumut- barkeitsprofil nicht vollumfänglich entspricht und demgemäss von einer um 30 % reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist, hat Dr. med. E.________ mit dem vermehrten Betreuungsaufwand bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Flexibilität/Umstellungsfähigkeit (vgl. dazu im Einzel- nen act. II 141.1/25 ff.) überzeugend begründet. Weiter hat Dr. med. E.________ hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Selbstpflege aufgrund der hierzu un- beeinträchtigt gebliebenen Ressourcen nachvollziehbar begründet, dass von einer drohenden Verwahrlosung – wie dies vom Beschwerdeführer geltend macht wird (Beschwerde S. 8 Art. 2 Ziff. 8; Stellungnahme vom
23. März 2020 S. 2 Ziffer 2.3) – keine Rede sein kann (act. II 141.1/25 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 20 27 f.) und somit der Beschwerdeführer durch die Überfürsorglichkeit der Mutter von solchen Tätigkeiten, welche ihm nicht Spass zu machen schei- nen, zu Gunsten der von ihm lieber zu verrichtenden Tätigkeiten wie … profitiert. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2.4 der Stellungnahme vom
23. März 2020 geltend macht, es könne keine Rede davon sein, dass er den Alltag strukturiert verbringe, selbst bei der Ernährungsplanung brauche er – wie sich aus dem Schreiben seiner Mutter vom 25. Februar 2020 (act. I
12) ergebe – Unterstützung, so widersprechen diese Ausführungen seinen eigenen, gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben zum Tagesver- lauf. Gegenüber Dr. med. E.________ führte er diesbezüglich aus (act. II 141.1/10), den Tag verbringe er strukturiert. Er stehe zwischen 8 und 9 Uhr auf und gehe um 24 Uhr zu Bett. Er trinke am Morgen Kaffee, rauche Ta- bak und besorge seine persönliche Hygiene. Er nutze das Internet, lese regemässig … zum Thema .... Er koche sich Mittagessen und sehe sich im Internet Dokumentationen an. Dann nehme er das Nachtessen ein. Er spie- le … oder ... . Seine Administration erledige er mit Hilfe seiner Mutter, mit der er wöchentlich telefoniere. Den Haushalt besorge er selbstständig. Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. C.________ gab der Beschwer- deführer an (act. II 86.1/3 f.), er stehe zwischen 10 und 12 Uhr auf, nehme die Medikamente ein, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette, dann dusche er sich. Er beschäftige sich tagsüber hauptsächlich …, lese viel- leicht die Mails, informiere sich über … und …. Zeitungen lese er nicht, da sich die Inhalte wiederholten. Er tue ansonsten nicht viel, er wohne alleine, mit Mühe schaffe er es die Wohnung einigermassen in Ordnung zu halten, wobei die Mutter immer wieder vorbeikomme. Er koche sich, meistens ähn- liche Dinge, er esse viel Teigwaren mit Sauce oder Pizza. Er habe allge- mein grosse Mühe mit Veränderungen. Die Küche räume er selber auf, die Wäsche verrichte er selber. 4.3 Der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des unzulässi- gen „Gutachtens-Shopping“ (Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 10; Stellungnah- me vom 23. März 2020 S. 3 Ziff. 2.5) – mithin die Einholung einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339, 138 V 271 E. 1.1 S. 274) – erweist sich als haltlos. Dass die von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 12. September 2017 at-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 21 testierte 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit (act. II 86.1/11) nicht zu überzeugen vermochte, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Übrigen wurden unmittelbar nach der Information über die geplante medizinische Abklärung (act. II 109) gegen die Begutachtung an sich durch Dr. med. E.________ keine Ein- wendungen vorgebracht (vgl. act. II 114) und auch als der Beschwerdefüh- rer anwaltlich vertreten war, wurde der Vorwurf der unzulässigen second opinion im Einwand vom 1. April 2019 (act. II 157) gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (act. II 152) noch nicht geltend gemacht. Somit ist der Vorwurf des „Gutachtens-Shopping“ ohnehin verspätet erfolgt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_768/2018, E. 5.2.1). 4.4 Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend erfüllt das Gutachten von Dr. med. E.________ die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) und er hat sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. act. II 141.1/19 - 28 Ziff. 7.1 - 7.4). Vor allem hat er die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach der Sachverständige substanziiert darzulegen hat, aus welchen medizinisch- psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis- tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwie- fern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich- erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Auf die Einschätzung der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 22 beitsfähigkeit durch Dr. med. E.________ im Gutachten vom 13. November 2018 (act. II 141.1) ist somit – auch unter dem Gesichtspunkt der Indikato- renprüfung – vollumfänglich abzustellen. 5. Es ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen: 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 23 lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 24 Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.3 5.3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 20. Mai 2014 (act. II 1) und der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Mai 2014 dauerhaft in sei- ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. II 16/4). In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) fällt der frühestmög- liche Rentenbeginn somit auf Mai 2015. Vom 15. Dezember 2014 bis
E. 14 Juni 2015 absolvierte der Beschwerdeführer jedoch berufliche Mass- nahmen und bezog Taggelder der Invalidenversicherung (act. II 30, 32, 35, 39, 41, 44), so dass ein allfälliger Rentenanspruch während des Taggeld- bezuges gestützt auf Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entstehen könnte (vgl. E. 2.5 hiervor). Im Anschluss an die beruflichen Massnahmen war der Beschwer- deführer bei der Abklärungsstelle L.________ in ... im geschützten Rahmen im … unbefristet angestellt, wobei er vom 15. Juni 2015 in einem 50 %- Pensum und ab dem 1. Januar 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses per 8. März 2016 in einem 40 %-Pensum tätig war; die Anstellung wurde aufgrund einer Zustandsverschlechterung aufgelöst (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Juli 2019 [im Gerichtsdossier], S. 13, Eintrag vom 17. Mai 2018). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer vom
9. Juni bis 16. September 2016 teilstationär in den psychiatrischen Diens- ten H.________ behandelt (act. II 60). Laut dem voll beweiskräftigen und hier massgebenden Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Novem- ber 2018 (act. II 141.1) ist ab Oktober 2016 in der bisherigen Tätigkeit als ... von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz und in ei- ner leidesangepassten Tätigkeit von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen (act. II 141.1/28 ff.). Soweit Dr. med. E.________ angibt (act. II 141.1/29 und 31), für die Zeiten teilstationärer Hospitalisationen (vom 11. August bis 24. Oktober 2014 und 9. Juni bis 16. September 2016) könne bei einer wohlwollenden Grundhaltung aus forma- len Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, ist festzuhalten, dass eine teilstationäre Behandlung noch nicht den Schluss zulässt, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr ist ent- scheidend, aus welchem Grund die teilstationäre Behandlung erfolgte. Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 25 liegend wurde der Beschwerdeführer von lic. phil. I.________ und Dr. med. J.________ zur Tagesstrukturierung, Ressourcenaktivierung, Stressbewäl- tigung und zum sozialen Training sowie zur besseren Emotionsregulation in die psychiatrischen Dienste H.________ (act. II 60/1 f.), folglich zur Sozial- rehabilitation und nicht aufgrund einer wesentlichen Zustandsverschlechte- rung zugewiesen. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch eine letzte Panikattacke im Februar 2016, bei welcher er sich schnell habe zurückzie- hen können, so dass es nicht zu einer vollen Ausprägung der Panikattacke gekommen sei; weitere Panikattacken habe er im Gespräch nicht nennen und beschreiben können (act. II 60/2). Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 13. Oktober 2016 (act. II 60) und im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) wird im Wesentlichen der gleiche Gesundheitszustand beschrieben, so dass für die Zeit der teilstationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten H.________ nicht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die Einschätzung von Dr. med. E.________ auch für die teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten H.________ vom 9. Juni bis 16. September 2016 Gültigkeit wie auch für die Zeit der Tätigkeit im geschützten Rahmen in der Abklärungsstelle L.________ von Juni 2015 bis März 2016, da auch damals im Wesentli- chen der gleiche Gesundheitszustand vorlag. Da in diesem Zusammen- hang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Somit ist ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab Juni 2015 unverändert bis zum Verfügungserlass am 11. Juni 2019 (act. II 165) von der gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) attestierten Arbeits- fähigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich ist somit per Juni 2015 vorzunehmen. 5.3.2 Das Valideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer die letzte Anstellung von längerer Dauer (vgl. act. II 141.1/12) bei der F.________ auch ohne gesundheitliche Einschränkung nicht mehr inne hätte (vgl. Stellungnahme der F.________ vom 21. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]; vgl. SVR 2009 IV Nr. 58 S. 182 E. 2.3). Auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 26 gehen ist dabei von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62 - 63, Informationstechnologie u. Informationsdienstl., Männer, Kompetenzni- veau 2, im Betrag von monatlich Fr. 6‘581.-- bzw. Fr. 78‘972.-- jährlich. An- gepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 im Abschnitt Ziff. 62 - 63, Informationstechnologische und Informationsdienstl. von 41.2 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 81‘341.15 (Fr. 78‘792.-- : 40 h x 41.2 h). Die Indexierung auf das Jahr 2015 ergibt betrag- lich keine Änderung, da im Wirtschaftszweig Ziff. 58 - 63, Information und Kommunikation, sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 104.5 Index- punkte massgebend waren (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017). 5.3.3 Auch das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu bestimmen, da der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Abzustellen ist dabei auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer; die Beschwerdegegnerin ging vom Kompetenzniveau 1 aus, was mit Blick auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers eher wohlwollend ist. Massgebend ist anhand der LSE 2014 bei diesem Vorgehen ein Betrag von Fr. 5‘312.-- monatlich bzw. Fr. 63‘744.-- jährlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2014 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 66‘453.10 (Fr. 63‘744.-- : 40 h x 41.7 h). Die Indexierung auf das Jahr 2015 ergibt einen Betrag von Fr. 66‘646.25 (Ta- belle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017, Total, Index Jahr 2014: 103.2 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte). Selbst wenn dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 11 verlangt wird
– ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.2.2 hiervor) von 15 % gewährt wür- de, ergäbe die Invaliditätsbemessung mit dem diesfalls resultierenden Inva- lideneinkommen von Fr. 56‘649.30 (Fr. 66‘646.25 x 0.85) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 % (100 / Fr. 81‘341.15 x [Fr. 81‘341.15 - Fr. 56‘649.30 = 30.36 %; zu den Run- dungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 27 5.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Ju- ni 2019 (act. II 165) im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 6.
E. 19 Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 29
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘606.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘906.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 539 IV SCP/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 20. Mai 2014 unter Hinweis auf eine ge- ringe Belastbarkeit, blockierende Versagensängste, Überforderung, Schlafstörungen unter Druck, Konzentrations- und Antriebsprobleme, Ver- zweiflung, depressive Symptomatik mit Freud- und Motivationslosigkeit und teils Suizidgedanken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen vor (act. II 7 - 9, 16 f., 53, 60) und gewährte sowohl ein Belastbarkeits- als auch ein Aufbautraining (act. II 30, 39, 41, 44). Am 24. November 2016 schloss sie die berufliche Eingliederung ab, da die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich erscheine (act. II 64). Es erfolgten zudem eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 12. September 2017 [act. II 86.1] sowie ergänzende Stellungnahmen vom 8. November 2017 [act. II 89] und 2. Januar 2018 [act. II 99]) und eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. D.________, Fachpsy- chologe für Neuropsychologie FSP, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVB (Bericht vom 31. Januar 2018 [act. II 101]). Nachdem der RAD das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar eingestuft hatte (act. II 106), veranlasste die IVB eine erneute psychiatrische Begutachtung, diesmal durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie (Expertise vom 13. November 2018 [act. II 141.1] sowie ergän- zende Stellungnahme vom 29. November 2019 [act. II 143]). Zwischenzeitlich war dem Versicherten – nachdem er erneut um berufliche Wiedereingliederung ersucht hatte (act. II 112) – ein Belastbarkeitstraining gewährt worden (act. II 121, 130), welches vorzeitig gestoppt worden war (act. II 129). Am 20. Februar 2019 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des RAD (act. II 152, 157, 162)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 3 verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (act. II 165) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch auf eine Rente. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2019 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter leitete mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der F.________, zur damaligen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers Abklärungen ein, wobei das vollständige Personaldossier eingefordert und verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet wurden. Die entsprechenden Unterlagen und Angaben gingen am 23. Januar 2020 beim Gericht ein. Diese sowie das Schreiben des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2019 wurden den Par- teien und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit prozesslei- tender Verfügung vom 24. Januar 2020 zugestellt. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen gegeben. Mit Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2020 hält die Beschwerdegeg- nerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schlussbemerkungen vom 23. März 2020 die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig reicht er einen Bericht der behandelnden Psychologin lic. phil. G.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 4 Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 16. März 2020 und eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2020 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11 f.). Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2020 zugestellt mit der Mög- lichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2020, wovon die Beschwerde- gegnerin keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig stellte der Instruktions- richter fest, es werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 11. Juni 2019 (act. II 165). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 6 scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 7 sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 8 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 13. Okto- ber 2016 (act. II 60) im Zusammenhang mit der teilstationären Behandlung vom 9. Juni bis 16. September 2016 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: F84.5 Asperger-Syndrom F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F40.1 Panikstörung mit Agoraphobie, gegenwärtig remittiert Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den psychiatrischen Diensten H.________ von der Psychologin lic. phil. I.________, Fachpsy- chologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, zur Tagestruktu- rierung, Ressourcenaktivierung, Stressbewältigung sowie zum sozialen Training und zur besseren Emotionsregulation zugewiesen worden. Der aktuelle ambulante Versorgungsrahmen sei nicht mehr ausreichend gewe- sen (wöchentliche Psychotherapie-Termine und Besuche durch Psychia- trie-Spitex sowie wöchentliches Gruppentraining für soziale Kompetenzen). Zur Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei Auf- nahme berichtet, dass es ihm seit Februar 2016 wieder psychisch schlech- ter gehe. Er habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren, sich Sachen zu merken. Der Tag-Nacht-Rhythmus habe sich verschoben, seitdem er die Arbeit aufgegeben habe. Er sei häufig nervös und unruhig; die Stimmung sei seit der Erhöhung von Venlafaxin auf 300 mg/die besser. Er leide im Moment sehr stark unter Ängsten und wünsche sich, diese überwinden zu können. Er habe sich stark zurückgezogen und traue sich nur noch selten nach draussen. Seit dem Austritt aus der Klinik K.________ leide er an einer Panikstörung. Er sei auch stark lärmempfindlich, könne Geräusche und Stimmen um sich herum schlecht ertragen. Er schütze sich dagegen mit speziell abschirmenden Kopfhörern, über die er Musik höre, wenn er draussen unterwegs sei. Die letzte Panikattacke sei im Februar 2016 in der ... der Abklärungsstelle L.________ aufgetreten. Er habe sich schnell zurückziehen können, so dass es nicht zu einer vollen Ausprägung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 9 Panikattacke gekommen sei. Weitere Panikattacken könne der Beschwer- deführer im Gespräch nicht nennen und beschreiben. Die behandelnden Ärzte attestierten vom 9. Juni bis 30. September 2016 eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit. Sie gaben an, am 16. September 2016 habe der Be- schwerdeführer in stabilisiertem Zustand wieder in die ambulante Betreuung entlassen werden können. Insgesamt habe er bei Austritt einen deutlich entspannteren Eindruck gemacht, habe keine aktuellen Probleme mehr damit gehabt, sein Zuhause zu verlassen und weiterhin keine Panik- attacken; die Stimmung sei weitgehend stabil und nicht depressiv gewesen. Beim Beschwerdeführer bestünden Schwierigkeiten bei der sozialen Inter- aktion, Bedarf an Unterstützung, deutlicher und angepasster Kommunikati- on sowie Struktur. Notwendig sei möglichst wenig Personalwechsel und kein Anspruch an hohe Flexibilität. Die Leistung könne im Rahmen der Au- tismus-Spektrum-Störung eingeschränkt sein, wenn der soziale Kontext zu belastend werde (mehrere unterschiedliche Ansprechpersonen/Vorgesetze, grosses Arbeitsteam, unstrukturierte/undeutliche Arbeitsanweisungen). Das Ausmass sei leicht bis mittelgradig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 30 % ab sofort und progressiv steigend auf 50 % möglich. Durch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Ausrich- tung auf die Besonderheiten bezüglich Autismus-Spektrum könne die sozi- ale Kompetenz verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch unterstützt, ermöglicht und erhalten. Es sei längerfristig von einer Arbeits- fähigkeit von 60 - 80 % auszugehen. 3.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 86.1/9): Störung aus dem Autismus-Spektrum (ICD-10 F84.5) Dr. med. C.________ gab an, ein Suchtleiden liege nicht vor. Der Be- schwerdeführer habe einige Zeit übermässig Alkohol konsumiert, um eine innere Spannung und Schlafstörungen anzugehen, eine eigentliche Ab- hängigkeit sei allerdings dadurch nicht entstanden. Von ihm werde bestrit- ten, dass er je Opiate konsumiert habe. Der Beschwerdeführer weise eine auffällige Persönlichkeitsstruktur auf und sei nicht in der Lage, dauerhafte und feste Beziehungen einzugehen, er benötige die Mithilfe seiner Umge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 10 bung und eine verständnisvolle Umgebung, er habe Mühe, sich an neue Situationen anzupassen. Der Beschwerdeführer sei teilweise nur ungenü- gend in der Lage auf seine Ressourcen zurückzugreifen, insbesondere, wenn er in eine innere Anspannung gerate und depressiv werde. Es seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wo sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nur vermindert belastbar sei. Es gelinge ihm nicht, einer vollen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn er sich noch um den eigenen Haushalt und die eigenen privaten Belange kümmern müsse. Es könnten daher die bisherigen Erfahrungen durch die Arbeitsabklärung durchaus nachvollzogen werden (act. II 86.1/8). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. med. C.________ an, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine dauerhafte volle Leistung zu erbringen. Sobald er sich auch um eigene private Belange kümmern müsse, benötige er entspre- chend einen Freiraum. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die bishe- rige Tätigkeit als ... ohne Übernahme von Verantwortung, wobei auch eine klare Arbeitsstruktur vorhanden sein müsste, auch ein verständnisvoller Vorgesetzter und nicht ein dauernder Wechsel im zwischenmenschlichen Bereich, mit 50 %-iger Leistung möglich sei. Diese Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe schon seit Jahren, mindestens seit Aufnahme der psychologischen Therapie im März 2014 (act. II 86.1/11). Zur Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. med. C.________ fest, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätig- keit in einem höheren Umfang verrichten könnte, weswegen die oben an- gegebenen Profile berücksichtigt werden müssten (act. II 86.1/11). 3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom
25. September 2017 (act. II 87) führte der Gutachter Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. November 2017 (act. II 89) aus, die Abklärun- gen, die bisher durchgeführt worden seien, hätten deutlich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf besondere Umgebungsfaktoren bezüglich einer Arbeitsstelle angewiesen sei, wo auf seine Besonderheiten Rücksicht ge- nommen werden könne. Falls eine derartige Stelle in der freien Wirtschaft zu finden sei, könnte er auch in der freien Wirtschaft zu 50 % arbeitsfähig sein. Es sei ja auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer teilweise bei der Regelung seiner privaten Belange wieder mehr Energie benötige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 11 und dadurch Mühe habe, sich genügend auf eine Arbeit zu fokussieren und deswegen die Leistung bei einer Arbeit nachlassen könne. 3.4 Auf eine weitere Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. De- zember 2017 (act. II 96) gab Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 2. Januar 2018 (act. II 99) an, die Erfahrung beim Beschwerdeführer habe deutlich aufgezeigt, dass er schnell in eine Überforderungssituation gerate und dann mit depressiven Verstimmungen reagiere. Auf die Res- sourcen, die sicher vorhanden seien, könne er aber aufgrund der Störung nur beschränkt zugreifen. Aufgrund der vorhandenen Erfahrungen sei des- halb angenommen worden, dass unter optimalen Voraussetzungen eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sei. Die Voraussetzungen für eine ideale Tätigkeit wären, dass er einen verständnisvollen Vorgesetzten oder eine verständnisvolle Arbeitsumgebung aufweise, ohne wechselhafte zwi- schenmenschliche Kontakte und wenn er eher gleichförmige Tätigkeiten durchführen könnte. Wechselnde Termine, Arbeitsabläufe oder Umge- bungsfaktoren führten zu einer massiven Verunsicherung und seien des- halb zu vermeiden. Er sei nicht genügend in der Lage, selbstständig Aufgaben zu planen und sich eine eigene Struktur zu geben, er sei nicht flexibel und umstellfähig. Er sei nur bedingt in der Lage, ein eigenes Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen durch eine massive Verunsicherung, weswegen die Arbeitsprozesse klar gegliedert sein müssten. Inwieweit die oben genannten Voraussetzungen in der freien Wirtschaft vorzufinden sei- en, könne der Untersucher nicht beurteilen. 3.5 Der Neuropsychologe Dr. phil. D.________ des RAD führte im neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2018 (act. II 101) die folgende Diagnose auf (act. II 101/11): Autismus-Spektrum-Störung mit normgerechtem kognitivem Leistungsprofil und durchschnittlicher Intelligenz Dr. phil. D.________ hielt fest (act. II 101/10), der Ausprägungsgrad der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) könne insgesamt als moderat gelten. Unter Vorbehalt der durch die Autismus-Spektrum-Störung a priori gegebe- nen Eigenheiten der kognitiven Verarbeitung wie erhöhte Geräuschemp- findlichkeit oder Konzentrationsschwierigkeiten bei subjektiv uninteressan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 12 ten Tätigkeiten manifestierten sich in der neuropsychologischen Untersu- chung auf Testebene keine zusätzlichen Dysfunktionen einzelner kognitiver Funktionen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein normgerechtes kogni- tives Leistungsprofil und eine durchschnittliche Intelligenz. Dieses Ergebnis sei gut mit seiner Bildungsbiografie vereinbar, welche einen Sekundar- schulabschluss und eine erfolgreiche Ausbildung zum ... EFZ aufweise. Allein ausgehend von der kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit könne beim Beschwerdeführer in Bezug auf das Anforderungs- bzw. Zu- mutbarkeitsprofils von einem regulären Sekundarschulniveau ausgegangen werden. Für die sich aus der ASS ergebenden Konsequenzen auf Anforde- rungs- und Zumutbarkeitsprofil werde auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ verwiesen. 3.6 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) wurden die folgenden Diagnosen angegeben (act. II 141.1/16): Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5) mit akzentuierten (narzisstisch, schizoid, ängstlich/vermeidend, übergenau, selbstunsicher) Persönlichkeitszügen (Z73.1) mit anamnestisch dysfunktionalem Gebrauch von Alkohol (Z72.0) mit rezidivierenden depressiven Störung (ggw. remittiert, F33.4) Der Gutachter hielt fest (act. II 141.1/22), im Vordergrund stehe ein neuras- thenisches Syndrom mit weit überwiegend im Subjektiven verbleibenden Beschwerden, soweit sie über die Symptome der Autismus-Spektrum- Störung hinausgingen. Objektivierbare psychopathologische Befunde seien anlässlich der aktuellen Untersuchung am 25. Oktober 2018 (übereinstim- mend mit den Akten, insbesondere den Befunden im Gutachten vom
12. September 2017 von Dr. med. C.________ und im Bericht vom 31. Januar 2018 von Dr. phil. D.________) gar nicht bis gering ausgeprägt. Dr. med. E.________ gab weiter an (act. II 141.1/28 ff.), in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags anwesend sein, dabei bestehe eine Einschränkung der Leistung. Eine Einschränkung der Leistung als ... von 30 % (von 100 %) sei aufgrund eines vermehrten Be- treuungsaufwands bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähig- keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Flexibilität/Um- stellungsfähigkeit anzunehmen. Im Fall des Beschwerdeführers sei ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 13 Geburt von einer Autismus-Spektrum-Störung auszugehen. Trotz dieser Autismus-Spektrum-Störung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, ohne spezifische Förderung einen regulären Schulabschluss und eine Berufs- ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er sei bis 2014 auch mit einem 100 % Arbeitspensum auf seinem Beruf tätig. Mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum die interak- tionellen Defizite toleriert worden seien. Aufgrund spezifischer beruflicher Belastung (d.h. verminderter Unterstützung) sei es ab 05/2014 zu einem reaktiven phobisch-depressiven Syndrom und einer dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Von der im vorliegenden Gutachten erläuter- ten Einschätzung sei schliesslich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 10/2016 auszugehen. Der status quo ante sei für eine angepasste Tätigkeit wieder erreicht worden. Die hierzu im Widerspruch stehende Beurteilung im Gutachten vom 12. September 2017 von Dr. med. C.________ könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Bei einem weit- gehend vergleichbaren Sachverhalt wie aktuell (inkl. geringer objektiver psychopathologischer Befunde) begründe Dr. med. C.________ die weiter- gehende Minderung der Arbeitsfähigkeit mit u.a. der Notwendigkeit eines "Freiraums für eigene private Belange", was sich nicht krankheitsbedingt erklären lasse. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte die interaktionellen Defizite tolerieren. Der Beschwerdeführer profitiere u.a. von einer Unterstützung durch verständnisvolle Vorgesetzte, einem kleinen Team, eindeutigen Aussagen, konstanten zwischenmenschlichen Kontak- ten, strukturieten Arbeitsabläufen, Aufgaben mit geringer Verantwortung und klaren, stringenten Anweisungen. Eine solche Tätigkeit sei ganztags ohne Einschränkung der Leistung möglich. Es bestehe diesbezüglich eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz (vgl. berufliche Leis- tungsfähigkeit bis 2013 bzw. 05/2014). 3.7 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom
22. November 2018 (act. II 142) verneinte der Gutachter Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 29. November 2018 (act. II 143) die Frage, ob sich unter Einbezug der Erkenntnisse aus der letzten beruflichen Massnahme (Bericht der Klinik M.________ vom 7. September 2018 [act. II 130] zur beruflichen Abklärung vom 2. August bis 6. September 2018) Än- derungen an der Beurteilung im Gutachten gemäss Ziffer 8.1 und 8.2 ergä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 14 ben. Zur Begründung führte er aus, der Sachverhalt der im Bericht geschil- derten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen (vgl. act. II 141.1/12). Auch die diesbe- zügliche Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 werde im Bericht bestätigt (vgl. act. II 141.1/10). Die Autorinnen des Be- richts würden mit beispielsweise der Abstinenz vom Arbeitsmarkt, den per- sönlichen Berufswünschen des Beschwerdeführers, seinen privaten Terminen und Verpflichtungen ebenso wie bereits Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 12. September 2017 soziale, nicht krankheitsbe- dingte Faktoren nennen, die die medizinisch zumutbare Willensanstren- gung zur Bewältigung der (krankheitsbedingten) Defizite und die flexible Orientierung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt behinderten. Auch dies werde im Gutachten gewürdigt (vgl. act. II 141.1/30). Auch darüber hinaus würden im Bericht keine weiteren aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevanten, allfällig neuen Informationen dokumentiert. Insbesondere würden keine objektiven psychopathologischen Befunde beschrieben. Auch in diesem Bericht stehe ein neurasthenisches Syndrom mit weit überwie- gend im Subjektiven verbleibenden Beschwerden (beispielsweise Kopf- schmerz, Schwindel, Übelkeit, rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörung) im Vordergrund, soweit sie über die Symptome der Autismus-Spektrum- Störung hinausgingen (vgl. Punkt 7 im Gutachten [act. II 141.1/19 ff.]). 3.8 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (act. II 162) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, fest, der dokumentierte aktive Tagesablauf (12. September 2017 und
13. November 2018) des Beschwerdeführers, seine uneingeschränkte Mo- bilität, seine uneingeschränkte Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstfürsor- ge, seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, seine uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, seine Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (ab und zu treffe er sich mit Kollegen, sie würden zusammen etwas trinken gehen und/oder ge- meinsam spielen), eigene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seine Durchhaltefähigkeit, seine aktive Freizeitgestaltung und die Pflege von Hobbies (…) und Interessen (er habe Interesse an der Hanf-Pflanze, um durch eine entsprechende Fasergewinnung Kleidung herstellen zu können) sowie die Pflege familiärer Beziehungen (er nehme auch an festlichen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 15 lässen von Verwandten teil) und das darin dokumentierte Autonomieniveau und der Umfang seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sprächen zweifelsfrei gegen eine versicherungsmedizinisch relevante Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet. Aktenkundig seien vorrangig nicht IV-relevante Faktoren: Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufs- wünsche und individuelle Lebenskonzepte, finanzielle Sorgen, Renten- wunsch. Die erstmals 2016 (im Alter von 32 Jahren) diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom F84.5) habe allenfalls eine moderate Ausprägung, zumal der Beschwerdeführer regulär die Pri- mar- und Realschule habe besuchen und abschliessen können und er in der Lage gewesen sei, eine vierjährige Ausbildung zum ... EFZ mit der Ge- samtnote 4.6 erfolgreich abzuschliessen. Der Einschätzung des psychiatri- schen Gutachters Dr. med. E.________ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit (70 %) und in einer ange- passten Tätigkeit (100 %) könne aus Sicht des RAD somit gefolgt werden, wobei aus Sicht des RAD in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 80 % bestehe und der Gutachter die Leistungseinschränkung sehr wohlwollend formuliert habe. Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter bestehe des Weiteren in der Benennung nicht IV-relevanter Fak- toren. Aktenkundig seien eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, ein funktionierendes sozio-familiäres Netzwerk, eine gedanklich prospektive Ausrichtung des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit zur gezielten Einforderung sozia- ler/professioneller Unterstützung, die sämtlich als Schutzfaktoren vor der Entwicklung einer leistungsrelevanten affektiven Erkrankung gälten. 3.9 Im Bericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, vom 28. Juni 2019 (act. I 3) wurden hauptsächlich die folgenden Diagnosen aufgeführt: Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines High Functioning Autism (HFA; F84.5) Komorbid: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (KPTBS, ICD-10: F62) Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1) Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 16 Es wurde festgehalten, die beim Beschwerdeführer bestehenden markan- ten Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion sowie der verbalen und non-verbalen Kommunikation führten ständig zu Verunsicherung und mas- sivem Stress. Sein eingeschränktes Verhaltensmuster (gegenüber Unvor- hergesehenem oder Veränderungen, intensive Beschäftigung mit Interessengebieten, ausgeprägtes Festhalten an Gewohnheiten) sowie die anhaltenden Schlafstörungen ermöglichten dem Beschwerdeführer seine Haushaltführung, Wohnungspflege sowie die Administration auf einem Mi- nimum und nur mit Unterstützung Dritter zu erledigen. Bei minimalsten be- ruflichen Anforderungen, wie sich das in der letzten Arbeitsbelastung vom August 2018 gezeigt habe, in Kombination mit dem traumatisierenden Er- eignis aus der Lehrzeit, sei der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Wochen trotz Aufbietung all seiner Kräfte nicht in der Lage, seinen privaten Alltag und seine beruflichen Verpflichtungen aufrecht zu erhalten, und re- agiere mit markanten psychischen Problemen (Schlafstörung, hypervigilant, Bruststechen, Erbrechen, Panikattacken). Aktuell habe sich die Leistungs- fähigkeit in der Haushaltsführung, Wohnungspflege, Administration wieder leicht verbessert, dies jedoch nur mit regelmässiger Unterstützung von Drit- ten. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für den all- gemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig. Eine niederschwellige bzw. angepasste Tätigkeit (20 - 50 %) wäre im Sinne einer Tagesstruktur in ei- nem geschützten bzw. zumindest wohlwollenden Arbeitsplatz, idealerweise im Bereich der … , noch im Verlauf eventuell möglich und sinnvoll. 3.10 Im Bericht vom 16. März 2020 (act. I 11) führte lic. phil. G.________ aus, in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe von familiären (Eltern) und ausserfamiliären Strukturen (Sozialamt) es an guten Tagen schaffe, den Alltag (Selbstpflege, Kochen, Einkaufen) zu bewältigen. Wenig gelinge ihm die Priorisierung und Organisation der Administration. Die Administration erledige grösstenteils das Sozialamt oder die Eltern. Immer wieder sei er durch die täglichen Herausforderungen bereits sehr gestresst und es bleibe kaum Energie über seine beruflichen Perspektiven nachzudenken. Zusammenfassend zeige sich im therapeutischen Verlauf seit 2017, dass der Beschwerdeführer über Einschränkungen in den ASS Symptomen der Sozialkommunikation und in der Beeinträchtigung der Aktivitäten/Interessen verfüge. Als genetisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 17 psychologische Vulnerabilität zeigten sich sensorische Besonderheiten sowie Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen (Priorisierung und Organisation in Haushalt und Administration). Festzustellen seien zudem markante Schwierigkeiten in der Emotionsregulation (frühere Berichte be- legten eine Einweisung und die Klinik K.________ wegen Panik- und Angstattacken). Dies führe trotz modulierender Faktoren wie die durch- schnittliche Intelligenz und einem Abschluss als ... beim Beschwerdeführer zur sozialen Ausgrenzung/lsolation und zu chronischem Stress, der sich mittlerweile in zusätzlich komorbiden Störungen, anfänglich im schädlichen Gebrauch von Alkohol, dann in Depression und Angstzuständen gezeigt habe. 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 18 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) erweist sich als voll beweiskräftig, da es die an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Vorgut- achten von Dr. med. C.________ vom 12. September 2017 (act. II 86.1) in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon abweicht, weist Dr. med. E.________ mit nachvollziehbarer Begründung (vgl. act. II 141.1/30 Ziff. 8.1 am Ende und act. II 141.1/31 f.) zutreffend darauf hin, dass auch Dr. med. C.________ von geringen objektiven psychopathologischen Befun- den und einer remittierten depressiven Störung ausging (vgl. act. II 86.1/6 und 8 f.) und einzig noch eine Störung aus dem Autismus-Spektrum dia- gnostizierte. Was das mit Bezug auf diese Störung definierte Zumutbar- keitsprofil angeht, stimmen die von Dr. med. C.________ für erforderlich gehaltenen besonderen Umgebungsfaktoren (act. II 86.1/11: ohne Verant- wortung, klare Arbeitsstruktur, verständnisvolle Vorgesetzte und nicht ein dauernder Wechsel im zwischenmenschlichen Bereich; vgl. auch act. II 99) im Wesentlichen überein mit den von Dr. med. E.________ formulierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 19 Rahmenbedingungen (act. II 141.1/30 Ziff. 8.2). Dass diese Anforderungen an einen Arbeitsplatz nicht einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen, ist offensichtlich. Soweit Dr. med. C.________ in zeitlicher Hinsicht nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annimmt (act. II 86.1/11; act. II 89, 99), ent- spricht dies dem auf einer Selbstlimitierung (act. II 86.1/5 [Selbsteinschät- zung der Arbeitsfähigkeit]; act. II 141.1/10 und 21 Ziff. 7.2 [es macht ihm keinen Spass]) gründenden Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. II 86.1/3 [subjektive Angaben] und act. II 93/1 mit Hinweis auf die Aussagen im Bericht der Abklärungsstelle L.______vom 25. Juni 2015 [act. II 44], wo der Beschwerdeführer einer Pensumssteigerung über 50 % skeptisch ge- genüber stand), hielt doch dieser gegenüber Dr. med. C.________ fest, bei einem Pensum von mehr als 50 % kämen seine privaten Belange zu kurz, weshalb es zu Stress führe. Dabei ist festzustellen, dass die privaten Be- lange offensichtlich im Wesentlichen im … bestehen (act. II 86.1/3 unten). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 5; Eingabe vom 23. März 2020, Ziff. 2.2) ergibt sich das Anforderungs- profil an einen Arbeitsplatz aus dem autismus-spezifischen Zumutbar- keitsprofil und insoweit ist mit Dr. med. E.________ davon auszugehen, dass die gesundheitlich bedingte zeitliche Limitierung des Leistungsvermö- gens sich in jeder Tätigkeit, welche dem Zumutbarkeitsprofil entspricht, in gleicher Weise auswirkt. Dass die angestammte Tätigkeit als ..., welche insbesondere nicht mit derjenigen eines … zu vergleichen ist, dem Zumut- barkeitsprofil nicht vollumfänglich entspricht und demgemäss von einer um 30 % reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist, hat Dr. med. E.________ mit dem vermehrten Betreuungsaufwand bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Flexibilität/Umstellungsfähigkeit (vgl. dazu im Einzel- nen act. II 141.1/25 ff.) überzeugend begründet. Weiter hat Dr. med. E.________ hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Selbstpflege aufgrund der hierzu un- beeinträchtigt gebliebenen Ressourcen nachvollziehbar begründet, dass von einer drohenden Verwahrlosung – wie dies vom Beschwerdeführer geltend macht wird (Beschwerde S. 8 Art. 2 Ziff. 8; Stellungnahme vom
23. März 2020 S. 2 Ziffer 2.3) – keine Rede sein kann (act. II 141.1/25 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 20 27 f.) und somit der Beschwerdeführer durch die Überfürsorglichkeit der Mutter von solchen Tätigkeiten, welche ihm nicht Spass zu machen schei- nen, zu Gunsten der von ihm lieber zu verrichtenden Tätigkeiten wie … profitiert. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2.4 der Stellungnahme vom
23. März 2020 geltend macht, es könne keine Rede davon sein, dass er den Alltag strukturiert verbringe, selbst bei der Ernährungsplanung brauche er – wie sich aus dem Schreiben seiner Mutter vom 25. Februar 2020 (act. I
12) ergebe – Unterstützung, so widersprechen diese Ausführungen seinen eigenen, gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben zum Tagesver- lauf. Gegenüber Dr. med. E.________ führte er diesbezüglich aus (act. II 141.1/10), den Tag verbringe er strukturiert. Er stehe zwischen 8 und 9 Uhr auf und gehe um 24 Uhr zu Bett. Er trinke am Morgen Kaffee, rauche Ta- bak und besorge seine persönliche Hygiene. Er nutze das Internet, lese regemässig … zum Thema .... Er koche sich Mittagessen und sehe sich im Internet Dokumentationen an. Dann nehme er das Nachtessen ein. Er spie- le … oder ... . Seine Administration erledige er mit Hilfe seiner Mutter, mit der er wöchentlich telefoniere. Den Haushalt besorge er selbstständig. Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. C.________ gab der Beschwer- deführer an (act. II 86.1/3 f.), er stehe zwischen 10 und 12 Uhr auf, nehme die Medikamente ein, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette, dann dusche er sich. Er beschäftige sich tagsüber hauptsächlich …, lese viel- leicht die Mails, informiere sich über … und …. Zeitungen lese er nicht, da sich die Inhalte wiederholten. Er tue ansonsten nicht viel, er wohne alleine, mit Mühe schaffe er es die Wohnung einigermassen in Ordnung zu halten, wobei die Mutter immer wieder vorbeikomme. Er koche sich, meistens ähn- liche Dinge, er esse viel Teigwaren mit Sauce oder Pizza. Er habe allge- mein grosse Mühe mit Veränderungen. Die Küche räume er selber auf, die Wäsche verrichte er selber. 4.3 Der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des unzulässi- gen „Gutachtens-Shopping“ (Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 10; Stellungnah- me vom 23. März 2020 S. 3 Ziff. 2.5) – mithin die Einholung einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339, 138 V 271 E. 1.1 S. 274) – erweist sich als haltlos. Dass die von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 12. September 2017 at-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 21 testierte 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit (act. II 86.1/11) nicht zu überzeugen vermochte, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Übrigen wurden unmittelbar nach der Information über die geplante medizinische Abklärung (act. II 109) gegen die Begutachtung an sich durch Dr. med. E.________ keine Ein- wendungen vorgebracht (vgl. act. II 114) und auch als der Beschwerdefüh- rer anwaltlich vertreten war, wurde der Vorwurf der unzulässigen second opinion im Einwand vom 1. April 2019 (act. II 157) gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (act. II 152) noch nicht geltend gemacht. Somit ist der Vorwurf des „Gutachtens-Shopping“ ohnehin verspätet erfolgt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_768/2018, E. 5.2.1). 4.4 Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend erfüllt das Gutachten von Dr. med. E.________ die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) und er hat sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. act. II 141.1/19 - 28 Ziff. 7.1 - 7.4). Vor allem hat er die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach der Sachverständige substanziiert darzulegen hat, aus welchen medizinisch- psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis- tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch-psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwie- fern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich- erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Auf die Einschätzung der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 22 beitsfähigkeit durch Dr. med. E.________ im Gutachten vom 13. November 2018 (act. II 141.1) ist somit – auch unter dem Gesichtspunkt der Indikato- renprüfung – vollumfänglich abzustellen. 5. Es ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen: 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 23 lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 24 Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.3 5.3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 20. Mai 2014 (act. II 1) und der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Mai 2014 dauerhaft in sei- ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. II 16/4). In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) fällt der frühestmög- liche Rentenbeginn somit auf Mai 2015. Vom 15. Dezember 2014 bis
14. Juni 2015 absolvierte der Beschwerdeführer jedoch berufliche Mass- nahmen und bezog Taggelder der Invalidenversicherung (act. II 30, 32, 35, 39, 41, 44), so dass ein allfälliger Rentenanspruch während des Taggeld- bezuges gestützt auf Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entstehen könnte (vgl. E. 2.5 hiervor). Im Anschluss an die beruflichen Massnahmen war der Beschwer- deführer bei der Abklärungsstelle L.________ in ... im geschützten Rahmen im … unbefristet angestellt, wobei er vom 15. Juni 2015 in einem 50 %- Pensum und ab dem 1. Januar 2016 bis zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses per 8. März 2016 in einem 40 %-Pensum tätig war; die Anstellung wurde aufgrund einer Zustandsverschlechterung aufgelöst (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. Juli 2019 [im Gerichtsdossier], S. 13, Eintrag vom 17. Mai 2018). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer vom
9. Juni bis 16. September 2016 teilstationär in den psychiatrischen Diens- ten H.________ behandelt (act. II 60). Laut dem voll beweiskräftigen und hier massgebenden Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Novem- ber 2018 (act. II 141.1) ist ab Oktober 2016 in der bisherigen Tätigkeit als ... von einer 70 %-igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz und in ei- ner leidesangepassten Tätigkeit von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen (act. II 141.1/28 ff.). Soweit Dr. med. E.________ angibt (act. II 141.1/29 und 31), für die Zeiten teilstationärer Hospitalisationen (vom 11. August bis 24. Oktober 2014 und 9. Juni bis 16. September 2016) könne bei einer wohlwollenden Grundhaltung aus forma- len Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, ist festzuhalten, dass eine teilstationäre Behandlung noch nicht den Schluss zulässt, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr ist ent- scheidend, aus welchem Grund die teilstationäre Behandlung erfolgte. Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 25 liegend wurde der Beschwerdeführer von lic. phil. I.________ und Dr. med. J.________ zur Tagesstrukturierung, Ressourcenaktivierung, Stressbewäl- tigung und zum sozialen Training sowie zur besseren Emotionsregulation in die psychiatrischen Dienste H.________ (act. II 60/1 f.), folglich zur Sozial- rehabilitation und nicht aufgrund einer wesentlichen Zustandsverschlechte- rung zugewiesen. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch eine letzte Panikattacke im Februar 2016, bei welcher er sich schnell habe zurückzie- hen können, so dass es nicht zu einer vollen Ausprägung der Panikattacke gekommen sei; weitere Panikattacken habe er im Gespräch nicht nennen und beschreiben können (act. II 60/2). Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 13. Oktober 2016 (act. II 60) und im Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) wird im Wesentlichen der gleiche Gesundheitszustand beschrieben, so dass für die Zeit der teilstationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten H.________ nicht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die Einschätzung von Dr. med. E.________ auch für die teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten H.________ vom 9. Juni bis 16. September 2016 Gültigkeit wie auch für die Zeit der Tätigkeit im geschützten Rahmen in der Abklärungsstelle L.________ von Juni 2015 bis März 2016, da auch damals im Wesentli- chen der gleiche Gesundheitszustand vorlag. Da in diesem Zusammen- hang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Somit ist ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab Juni 2015 unverändert bis zum Verfügungserlass am 11. Juni 2019 (act. II 165) von der gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. November 2018 (act. II 141.1) attestierten Arbeits- fähigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich ist somit per Juni 2015 vorzunehmen. 5.3.2 Das Valideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer die letzte Anstellung von längerer Dauer (vgl. act. II 141.1/12) bei der F.________ auch ohne gesundheitliche Einschränkung nicht mehr inne hätte (vgl. Stellungnahme der F.________ vom 21. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]; vgl. SVR 2009 IV Nr. 58 S. 182 E. 2.3). Auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 26 gehen ist dabei von den LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62 - 63, Informationstechnologie u. Informationsdienstl., Männer, Kompetenzni- veau 2, im Betrag von monatlich Fr. 6‘581.-- bzw. Fr. 78‘972.-- jährlich. An- gepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 im Abschnitt Ziff. 62 - 63, Informationstechnologische und Informationsdienstl. von 41.2 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 81‘341.15 (Fr. 78‘792.-- : 40 h x 41.2 h). Die Indexierung auf das Jahr 2015 ergibt betrag- lich keine Änderung, da im Wirtschaftszweig Ziff. 58 - 63, Information und Kommunikation, sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 104.5 Index- punkte massgebend waren (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017). 5.3.3 Auch das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu bestimmen, da der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Abzustellen ist dabei auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer; die Beschwerdegegnerin ging vom Kompetenzniveau 1 aus, was mit Blick auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers eher wohlwollend ist. Massgebend ist anhand der LSE 2014 bei diesem Vorgehen ein Betrag von Fr. 5‘312.-- monatlich bzw. Fr. 63‘744.-- jährlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2014 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 66‘453.10 (Fr. 63‘744.-- : 40 h x 41.7 h). Die Indexierung auf das Jahr 2015 ergibt einen Betrag von Fr. 66‘646.25 (Ta- belle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2017, Total, Index Jahr 2014: 103.2 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte). Selbst wenn dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde S. 9 Art. 2 Ziff. 11 verlangt wird
– ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.2.2 hiervor) von 15 % gewährt wür- de, ergäbe die Invaliditätsbemessung mit dem diesfalls resultierenden Inva- lideneinkommen von Fr. 56‘649.30 (Fr. 66‘646.25 x 0.85) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 % (100 / Fr. 81‘341.15 x [Fr. 81‘341.15 - Fr. 56‘649.30 = 30.36 %; zu den Run- dungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 27 5.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Ju- ni 2019 (act. II 165) im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2020) ist der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 28 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 14. April 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3‘250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 98.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (von Fr. 3‘348.80) im Betrag von 257.85, total Fr. 3‘606.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 3‘606.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘600.-- (13 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 98.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 207.80 (7.7 % von Fr. 2‘698.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘906.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2020, IV/19/539, Seite 29 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘606.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘906.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.