Verfügung vom 4. Juni 2019
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte … und bewirtschaftet seit 1992 als Hausfrau und Bäuerin zusam- men mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Dezember 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gung vom 25. Januar 2011 (AB 67 S. 2 ff.) bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente zu. Die Rente wur- de im März 2013 revisionsweise bestätigt (AB 91). Am 8. März 2019 (AB 180 S. 1) ersuchte die Versicherte um Kostengut- sprache für sechs Hochbeete und reichte eine diesbezügliche Offerte der „B.________ GmbH“ vom 6. März 2019 ein (AB 180 S. 2). Mit Vorbescheid vom 9. April 2019 (AB 188) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) wies die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – das Gesuch um Kostengutsprache für Hochbeete ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Postaufga- be) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Kostengutsprache für Hochbeete. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf sechs Hochbeete als Hilfsmittel der IV.
E. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung der streitigen sechs Hochbeete re- spektive der massgebende Streitwert beträgt Fr. 6‘156.20 (AB 180 S. 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 4 2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, dass die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) unzureichend begründet habe (Beschwerde S. 2). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfügun- gen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
4. Juni 2019 (AB 197 S. 1) – unter Verweis auf die beigelegten gesetzli- chen Grundlagen – ausgeführt, die beantragte Kostengutsprache könne nicht erteilt werden, weil Hochbeete nicht in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. dazu E. 3.2 f. hiernach) enthalten seien bzw. keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könn- ten. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (vgl. E. 2.1 hiervor). Inwieweit unter diesen Umständen eine sach- gerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfügung nicht oder nur er- schwert möglich gewesen sein soll, ist namentlich mit Blick auf die einge- gangene Beschwerde nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen wäre eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche hier nicht vorliegt – jedenfalls im vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 5 Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin ihre Rügen un- eingeschränkt vortragen konnte und das angerufene Verwaltungsgericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201] an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; vgl. auch Rz. 1018 des Kreis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 6 schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung „Stand: 1. Januar 2019“). 3.3 Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmit- tel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel- kategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschlies- send oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 153 E. 2.2). 3.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti- gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leis- tungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesse- rung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für sechs Hochbeete gemäss der Offerte der „B.________ GmbH“ (AB 180 S. 2). Sie macht sinngemäss geltend, aufgrund der Versteifung der Wir- belsäule könne sie sich nicht mehr bücken. Gartenarbeiten, welche einen wichtigen Teil ihres Aufgabenbereiches darstellten, könne sie ohne Hoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 7 beete nicht mehr erledigen. Letztere seien zudem unter Ziff. 13 der Hilfsmit- telkategorien zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme unter Hinweis auf die abschliessende Aufzählung des HVI-Anhangs und der fehlenden Zuordenbarkeit der beantragten sechs Hochbeete zu einer Hilfsmittelkategorie (AB 197 S. 1). Zudem könnte die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich trotz Abgabe der beantragten Hilfsmittel nicht um mindes- tens 10 % gesteigert werden (Beschwerdeantwort S. 2). 4.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Liste der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVI abschliessenden Charakter. Innerhalb der einschlägigen Kategorien ist jeweils zu prüfen, ob das bean- tragte Hilfsmittel in der Aufzählung aufgeführt ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Vor- liegend kommt für die beantragten Hochbeete – wenn überhaupt – als ein- zige mögliche Hilfsmittelkategorie die Ziff. 13 „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkeh- rungen zur Überwindung des Arbeitsweges“ in Frage. Innerhalb dieser Ka- tegorie können die Unterkategorien „Invaliditätsbedingte bauliche Änderun- gen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich“ (HVI-Anhang Ziff. 13.04) und „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von bau- lichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich“ (HVI-Anhang Ziff. 13.05) ausgeschlossen werden, zu- mal es sich bei den beantragten Hilfsmitteln nicht um bauliche Änderungen handelt. Ebenso entfallen die Unterkategorien „Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.02) und „Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.03). Denn bei diesen Unterkategorien werden nur individuell herge- stellte oder für eine bestimmte Behinderungsart seriell hergestellte Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtungen respektive Arbeitsflächen sowie behinde- rungsbedingte Abänderungskosten für konventionelle Vorrichtungen ver- gütet (vgl. Rz. 2138 und 2140 KHMI; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125), wor- unter die offerierten Hochbeete selbst bei individuell vereinbarten Abmes- sungen und Volumina aufgrund ihres herkömmlichen Charakters nicht zu erfassen sind. Schliesslich sind die beantragten Hochbeete auch nicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 8 Unterkategorie „Invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.01) zuzuordnen, da sie weder ein Ar- beitsgerät darstellen, noch für die Bedienung von Apparaten und Maschi- nen taugen. Hinzu kommt, dass die unter der Hilfsmittelkategorie Ziff. 13 aufgeführten Unterkategorien mit * versehen sind, weshalb ein Anspruch auf entspre- chende Hilfsmittel unter anderem nur insoweit besteht, als sie für die Tätig- keit im Aufgabenbereich notwendig sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dabei setzt die Abgabe von Hilfsmitteln im Aufgabenbereich zusätzlich voraus, dass dadurch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 % erzielt werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Gemäss dem aktuellsten Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 28. September 2018 (AB 159 S. 8) würde die Beschwer- deführerin im hypothetischen Gesundheitsfall unverändert im Umfang von 45 % im Aufgabenbereich tätig sein. Davon beträgt die Wohnungs- und Hauspflege 40 % und wiederum davon die Gartenarbeit und Pflanzenpflege 5 % (vgl. AB 159 S. 13 f.). In dem Teilbereich des Aufgabenbereichs, für den die beantragten Hochbeete bestimmt wären, kann daher sachlogisch letztendlich keine Steigerung von mindestens 10 % erreicht werden. 4.3 Nach dem Dargelegten sind die von der Beschwerdeführerin bean- tragten Hochbeete keiner Hilfsmittelkategorie respektive -unterkategorie gemäss HVI-Anhang zuzuordnen und durch ihre Abgabe als Hilfsmittel könnte auch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erreicht werden. Es besteht somit kein Anspruch auf Kos- tengutsprache für deren Abgabe als Hilfsmittel. Die Leistungsabweisung mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) erfolgte somit zu Recht. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits durch die Beschwerdegegnerin dar- auf hingewiesen, dass sie sich bei finanziellen Schwierigkeiten beispiels- weise an die Pro Infirmis wenden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 9 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädi- gung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 525 IV KNB/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte … und bewirtschaftet seit 1992 als Hausfrau und Bäuerin zusam- men mit ihrem Ehemann einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Dezember 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gung vom 25. Januar 2011 (AB 67 S. 2 ff.) bei einem IV-Grad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Rente zu. Die Rente wur- de im März 2013 revisionsweise bestätigt (AB 91). Am 8. März 2019 (AB 180 S. 1) ersuchte die Versicherte um Kostengut- sprache für sechs Hochbeete und reichte eine diesbezügliche Offerte der „B.________ GmbH“ vom 6. März 2019 ein (AB 180 S. 2). Mit Vorbescheid vom 9. April 2019 (AB 188) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) wies die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – das Gesuch um Kostengutsprache für Hochbeete ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Postaufga- be) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Kostengutsprache für Hochbeete. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf sechs Hochbeete als Hilfsmittel der IV. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung der streitigen sechs Hochbeete re- spektive der massgebende Streitwert beträgt Fr. 6‘156.20 (AB 180 S. 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 4 2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, dass die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) unzureichend begründet habe (Beschwerde S. 2). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfügun- gen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe- nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
4. Juni 2019 (AB 197 S. 1) – unter Verweis auf die beigelegten gesetzli- chen Grundlagen – ausgeführt, die beantragte Kostengutsprache könne nicht erteilt werden, weil Hochbeete nicht in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. dazu E. 3.2 f. hiernach) enthalten seien bzw. keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könn- ten. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (vgl. E. 2.1 hiervor). Inwieweit unter diesen Umständen eine sach- gerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfügung nicht oder nur er- schwert möglich gewesen sein soll, ist namentlich mit Blick auf die einge- gangene Beschwerde nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen wäre eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche hier nicht vorliegt – jedenfalls im vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 5 Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin ihre Rügen un- eingeschränkt vortragen konnte und das angerufene Verwaltungsgericht volle Kognition hat (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201] an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; vgl. auch Rz. 1018 des Kreis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 6 schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung „Stand: 1. Januar 2019“). 3.3 Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmit- tel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel- kategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschlies- send oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 153 E. 2.2). 3.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti- gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leis- tungsfähigkeit beachtlich gesteigert werden kann, was bei einer Verbesse- rung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für sechs Hochbeete gemäss der Offerte der „B.________ GmbH“ (AB 180 S. 2). Sie macht sinngemäss geltend, aufgrund der Versteifung der Wir- belsäule könne sie sich nicht mehr bücken. Gartenarbeiten, welche einen wichtigen Teil ihres Aufgabenbereiches darstellten, könne sie ohne Hoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 7 beete nicht mehr erledigen. Letztere seien zudem unter Ziff. 13 der Hilfsmit- telkategorien zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme unter Hinweis auf die abschliessende Aufzählung des HVI-Anhangs und der fehlenden Zuordenbarkeit der beantragten sechs Hochbeete zu einer Hilfsmittelkategorie (AB 197 S. 1). Zudem könnte die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich trotz Abgabe der beantragten Hilfsmittel nicht um mindes- tens 10 % gesteigert werden (Beschwerdeantwort S. 2). 4.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Liste der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVI abschliessenden Charakter. Innerhalb der einschlägigen Kategorien ist jeweils zu prüfen, ob das bean- tragte Hilfsmittel in der Aufzählung aufgeführt ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Vor- liegend kommt für die beantragten Hochbeete – wenn überhaupt – als ein- zige mögliche Hilfsmittelkategorie die Ziff. 13 „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkeh- rungen zur Überwindung des Arbeitsweges“ in Frage. Innerhalb dieser Ka- tegorie können die Unterkategorien „Invaliditätsbedingte bauliche Änderun- gen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich“ (HVI-Anhang Ziff. 13.04) und „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von bau- lichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich“ (HVI-Anhang Ziff. 13.05) ausgeschlossen werden, zu- mal es sich bei den beantragten Hilfsmitteln nicht um bauliche Änderungen handelt. Ebenso entfallen die Unterkategorien „Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.02) und „Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.03). Denn bei diesen Unterkategorien werden nur individuell herge- stellte oder für eine bestimmte Behinderungsart seriell hergestellte Sitz-, Liege- oder Stehvorrichtungen respektive Arbeitsflächen sowie behinde- rungsbedingte Abänderungskosten für konventionelle Vorrichtungen ver- gütet (vgl. Rz. 2138 und 2140 KHMI; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125), wor- unter die offerierten Hochbeete selbst bei individuell vereinbarten Abmes- sungen und Volumina aufgrund ihres herkömmlichen Charakters nicht zu erfassen sind. Schliesslich sind die beantragten Hochbeete auch nicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 8 Unterkategorie „Invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen“ (HVI-Anhang Ziff. 13.01) zuzuordnen, da sie weder ein Ar- beitsgerät darstellen, noch für die Bedienung von Apparaten und Maschi- nen taugen. Hinzu kommt, dass die unter der Hilfsmittelkategorie Ziff. 13 aufgeführten Unterkategorien mit * versehen sind, weshalb ein Anspruch auf entspre- chende Hilfsmittel unter anderem nur insoweit besteht, als sie für die Tätig- keit im Aufgabenbereich notwendig sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dabei setzt die Abgabe von Hilfsmitteln im Aufgabenbereich zusätzlich voraus, dass dadurch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 % erzielt werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Gemäss dem aktuellsten Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 28. September 2018 (AB 159 S. 8) würde die Beschwer- deführerin im hypothetischen Gesundheitsfall unverändert im Umfang von 45 % im Aufgabenbereich tätig sein. Davon beträgt die Wohnungs- und Hauspflege 40 % und wiederum davon die Gartenarbeit und Pflanzenpflege 5 % (vgl. AB 159 S. 13 f.). In dem Teilbereich des Aufgabenbereichs, für den die beantragten Hochbeete bestimmt wären, kann daher sachlogisch letztendlich keine Steigerung von mindestens 10 % erreicht werden. 4.3 Nach dem Dargelegten sind die von der Beschwerdeführerin bean- tragten Hochbeete keiner Hilfsmittelkategorie respektive -unterkategorie gemäss HVI-Anhang zuzuordnen und durch ihre Abgabe als Hilfsmittel könnte auch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erreicht werden. Es besteht somit kein Anspruch auf Kos- tengutsprache für deren Abgabe als Hilfsmittel. Die Leistungsabweisung mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 197) erfolgte somit zu Recht. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits durch die Beschwerdegegnerin dar- auf hingewiesen, dass sie sich bei finanziellen Schwierigkeiten beispiels- weise an die Pro Infirmis wenden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 219, IV/19/525, Seite 9 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf Parteientschädi- gung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, IV/19/525, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.