opencaselaw.ch

200 2019 470

Bern VerwG · 2019-05-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019

Sachverhalt

A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Altersrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 24, 26, 31, 36, 41). Nachdem die AKB infolge einer Erbschaft der Versicherten diverse Unterlagen eingeholt hatte (vgl. AB 64), nahm sie mit drei Verfügungen vom 12. Oktober 2018 (AB 74 - 76) eine Neuberechnung des EL- Anspruchs der Versicherten vor und forderte aufgrund der erhaltenen Erb- schaft zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 4‘364.-- (betreffend den Zeitraum von Februar bis Dezember 2014 [AB 74 S. 2]), von Fr. 8‘408.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 [AB 75 S. 2]) und von Fr. 5‘420.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 [AB 76 S. 2]) zurück. Im weiteren Verlauf setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 22. Februar 2019 (AB 83 - 85) den EL-Anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung der zur angefallenen Erbschaft einge- reichten Unterlagen neu fest, verrechnete den daraus resultierenden EL-Anspruch mit der Rückforderung (von Fr. 18‘192.-- [Fr. 4‘364.-- + Fr. 8‘408.-- + Fr. 5‘420.--]) und stellte eine offene Rückerstattungsforderung von noch Fr. 16‘702.-- (AB 83 - 85, jeweils S. 4) fest. All diese Verfügungen blieben unangefochten. Bereits am 24. Oktober 2018 hatte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen EL gestellt (AB 78), welches die AKB mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (AB 86) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 87) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89) ebenfalls ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2019 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 3 Erlass der EL-Rückforderung im Umfang von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.--. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL für die Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.-- (vgl. insbesondere Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 5 ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin wegen der nicht deklarierten Erbschaft zu hohe EL im Umfang von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.-- bezogen hat. Diese Frage ist vorlie- gend nicht mehr zu prüfen. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichtete EL in gutem Glauben empfangen hat, was – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu verneinen ist: Der Beschwerdeführerin musste bereits aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Anmeldeformular vom 1. August 2013 (AB 1) bewusst sein, dass sie na- mentlich betreffend einer unverteilten Erbschaft meldepflichtig ist (S. 2 Ziff. 2.5). Zwar konnte ihr der Tod der Mutter am xx.xx 2013 (AB 70 S. 6 ff.) im Anmeldungszeitpunkt vom 1. August 2013 tatsächlich noch nicht be- kannt gewesen sein. Jedoch hätte sie zweifellos und ungeachtet einer Auf- forderung durch die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung ab August 2013 bis zur ersten EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 6 Verfügung vom 11. Juli 2014 (AB 24) im Sinne eines Nachtrages von sich aus die angefallene unverteilte Erbschaft anzeigen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei laut dem EL-Anmeldungs- formular bloss der Ertrag aus einer unverteilten Erbschaft anzugeben und ein solcher habe bis zu den Rückerstattungsverfügungen vom 12. Oktober 2018 (AB 74 - 76) nicht resultiert (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2 und 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Darstellung ist im besagten Formular nicht nur der Ertrag aus unverteilter Erbschaft unter dem Punkt Einnahmen aufgeführt (AB 1 S. 3 Ziff. 3.12), sondern die unverteilte Erbschaft ist zu- dem unter dem Punkt Vermögen explizit aufgeführt (S. 2 Ziff. 2.5). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufge- fordert zu melden (S. 4 Ziff. XI). Auch in der Leistungsverfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juli 2014 (AB 24) – wie im Übrigen auch in den nachfolgenden Leis- tungsverfügungen – wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Meldepflicht betreffend einer Erbschaft hingewiesen, wobei explizit festge- halten wurde, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblasser zu melden ist (S. 4 Ziff. 13). Folglich durfte die Beschwerdeführerin nicht da- von ausgehen, dass sie die Erbschaft erst bei Auszahlung des Erbes zu melden habe. Im Gegenteil, es musste ihr bewusst sein, dass sie bezüglich der unverteilten Erbschaft eine unverzügliche Meldepflicht trifft. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu än- dern, sie habe die Erbschaft im Rahmen der periodischen EL-Revision im Formular vom 2. Mai 2018 (AB 48) korrekt deklariert, zumal diese Meldung fast fünf Jahre nach dem Tod ihrer Mutter und damit offensichtlich ver- spätet erfolgt ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ihrer Meldepflicht insofern nachgekommen, als sie Frau ... von der Gemeinde B.________ mehrfach (mündlich) mitgeteilt habe, dass „im Erbfall zwei Grundstücke in die Erbengemeinschaft fallen würden“ (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Da sie jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbesondere den genauen Zeitpunkt der besagten Gespräche und den konkreten Inhalt nicht nennt, und zudem diesbezüglich keine Unterlagen wie etwa Akten- notizen in den Akten enthalten sind, welche die Gespräche und deren In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 7 halt belegen, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbewiesenen Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der vagen Vor- bringen lässt sich ihre Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten. Ins- besondere erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere Abklärungen bei der Gemeinde B.________, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon jahrelang zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Unter- suchungen nicht geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um münd- liche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob die besag- ten Gespräche stattgefunden haben und welchen Inhalts sie gegebenen- falls waren, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendi- gen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.4 Nach dem Gesagten liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Somit ist die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 470 EL LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Altersrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 24, 26, 31, 36, 41). Nachdem die AKB infolge einer Erbschaft der Versicherten diverse Unterlagen eingeholt hatte (vgl. AB 64), nahm sie mit drei Verfügungen vom 12. Oktober 2018 (AB 74 - 76) eine Neuberechnung des EL- Anspruchs der Versicherten vor und forderte aufgrund der erhaltenen Erb- schaft zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 4‘364.-- (betreffend den Zeitraum von Februar bis Dezember 2014 [AB 74 S. 2]), von Fr. 8‘408.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 [AB 75 S. 2]) und von Fr. 5‘420.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 [AB 76 S. 2]) zurück. Im weiteren Verlauf setzte die AKB mit drei Verfügungen vom 22. Februar 2019 (AB 83 - 85) den EL-Anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung der zur angefallenen Erbschaft einge- reichten Unterlagen neu fest, verrechnete den daraus resultierenden EL-Anspruch mit der Rückforderung (von Fr. 18‘192.-- [Fr. 4‘364.-- + Fr. 8‘408.-- + Fr. 5‘420.--]) und stellte eine offene Rückerstattungsforderung von noch Fr. 16‘702.-- (AB 83 - 85, jeweils S. 4) fest. All diese Verfügungen blieben unangefochten. Bereits am 24. Oktober 2018 hatte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen EL gestellt (AB 78), welches die AKB mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (AB 86) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 87) wies die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89) ebenfalls ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2019 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 3 Erlass der EL-Rückforderung im Umfang von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.--. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL für die Zeit von Februar 2014 bis Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.-- (vgl. insbesondere Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 5 ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin wegen der nicht deklarierten Erbschaft zu hohe EL im Umfang von Fr. 18‘192.-- resp. von Fr. 16‘702.-- bezogen hat. Diese Frage ist vorlie- gend nicht mehr zu prüfen. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichtete EL in gutem Glauben empfangen hat, was – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu verneinen ist: Der Beschwerdeführerin musste bereits aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Anmeldeformular vom 1. August 2013 (AB 1) bewusst sein, dass sie na- mentlich betreffend einer unverteilten Erbschaft meldepflichtig ist (S. 2 Ziff. 2.5). Zwar konnte ihr der Tod der Mutter am xx.xx 2013 (AB 70 S. 6 ff.) im Anmeldungszeitpunkt vom 1. August 2013 tatsächlich noch nicht be- kannt gewesen sein. Jedoch hätte sie zweifellos und ungeachtet einer Auf- forderung durch die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung ab August 2013 bis zur ersten EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 6 Verfügung vom 11. Juli 2014 (AB 24) im Sinne eines Nachtrages von sich aus die angefallene unverteilte Erbschaft anzeigen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei laut dem EL-Anmeldungs- formular bloss der Ertrag aus einer unverteilten Erbschaft anzugeben und ein solcher habe bis zu den Rückerstattungsverfügungen vom 12. Oktober 2018 (AB 74 - 76) nicht resultiert (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2 und 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Darstellung ist im besagten Formular nicht nur der Ertrag aus unverteilter Erbschaft unter dem Punkt Einnahmen aufgeführt (AB 1 S. 3 Ziff. 3.12), sondern die unverteilte Erbschaft ist zu- dem unter dem Punkt Vermögen explizit aufgeführt (S. 2 Ziff. 2.5). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufge- fordert zu melden (S. 4 Ziff. XI). Auch in der Leistungsverfügung vom

11. Juli 2014 (AB 24) – wie im Übrigen auch in den nachfolgenden Leis- tungsverfügungen – wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Meldepflicht betreffend einer Erbschaft hingewiesen, wobei explizit festge- halten wurde, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblasser zu melden ist (S. 4 Ziff. 13). Folglich durfte die Beschwerdeführerin nicht da- von ausgehen, dass sie die Erbschaft erst bei Auszahlung des Erbes zu melden habe. Im Gegenteil, es musste ihr bewusst sein, dass sie bezüglich der unverteilten Erbschaft eine unverzügliche Meldepflicht trifft. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu än- dern, sie habe die Erbschaft im Rahmen der periodischen EL-Revision im Formular vom 2. Mai 2018 (AB 48) korrekt deklariert, zumal diese Meldung fast fünf Jahre nach dem Tod ihrer Mutter und damit offensichtlich ver- spätet erfolgt ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ihrer Meldepflicht insofern nachgekommen, als sie Frau ... von der Gemeinde B.________ mehrfach (mündlich) mitgeteilt habe, dass „im Erbfall zwei Grundstücke in die Erbengemeinschaft fallen würden“ (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Da sie jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbesondere den genauen Zeitpunkt der besagten Gespräche und den konkreten Inhalt nicht nennt, und zudem diesbezüglich keine Unterlagen wie etwa Akten- notizen in den Akten enthalten sind, welche die Gespräche und deren In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 7 halt belegen, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbewiesenen Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der vagen Vor- bringen lässt sich ihre Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten. Ins- besondere erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) weitere Abklärungen bei der Gemeinde B.________, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon jahrelang zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Unter- suchungen nicht geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um münd- liche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob die besag- ten Gespräche stattgefunden haben und welchen Inhalts sie gegebenen- falls waren, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendi- gen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.4 Nach dem Gesagten liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Somit ist die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.4 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 89) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2020, EL/19/470, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.