Verfügung vom 29. April 2019
Sachverhalt
A. Dem 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, wurden im Jahr 1995 Hilfsmittel (Rumpforthesen) der Invali- denversicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 1). Ein neuerliches Leistungsgesuch von Oktober 2010 (act. II 4) beschied die IVB mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 (act. II 22) hinsichtlich beruflicher Massnahmen abschlägig. Im De- zember 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 27). Gestützt im Wesentlichen auf eine interdisziplinäre Begutach- tung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 22. und 27. Oktober 2014 bzw. interdiszi- plinäre Beurteilung vom 27. Oktober 2014; act. II 48.1-49.2), verneinte die IVB einen Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 3. September 2015 (act. II 76). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 77) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) mit Urteil vom
8. September 2016 ab (VGE IV/2015/…; act. II 87). B. Im Dezember 2016 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungs- bezug an (act. II 93 f.). Nachdem die IVB einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 99), stellte sie dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 25. April 2017 (act. II 100) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 102) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 105) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. September 2017 (act. II 106) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf Leistungen der IV. Das Verwaltungs- gericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 113) mit Urteil vom 6. September 2018 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zurückwies, damit diese nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte eine fachärztliche Begutachtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 3 anordne (wobei insbesondere explizit die Frage der Entwicklung des Ge- sundheitszustandes im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2014 zu beantworten sein werde) und anschliessend über den Rentenanspruch im laufenden Revisionsverfahren neu verfüge (VGE IV/2017/…; act. II 119). In der Folge führte die IVB medizinische Erhebungen durch (act. II 128) und teilte dem Versicherten – auf Empfehlung des RAD (act. II 130) – mit, sie erachte eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie als notwendig und sehe vor, die Dres. med. D.________ und C.________ damit zu beauftragen (act. II 132). Der Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (act. II 137), woraufhin die IVB nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 140) mit Verfügung vom 29. April 2019 (act. II 141) die Begutachtung dem in Aussicht Gestellten entsprechend anordnete. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2019 sei aufzuheben und es seien andere Gutachter als die vorgeschlagenen Dres. med. D.________ und C.________ mit der Begutachtung in den vorgesehenen Fachdisziplinen zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. April 2019 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die Dres. med. D.________ und C.________ für die vom Gericht angeordnete Verlaufsbe- gutachtung beauftragen darf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 5
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.1.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 6 2.1.2 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs- träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 7 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass ein rheumatologisch- psychiatrisches Verlaufsgutachten erforderlich ist (vgl. E. 3.2 hiernach); ebenfalls unstrittig ist der Fragekatalog. Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer die Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ ab. Diese beiden Experten er- stellten die Gutachten vom 22. und 27. Oktober 2014 (act. II 48.1, 49.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 27. Oktober 2014 (act. II 48.2, 49.2), wonach dem Beschwerdeführer körperlich schwergradig belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, wogegen in der berufli- chen Tätigkeit als …, welche die Gutachter als leicht- bis mittelschwer ein- stuften, nie anhaltende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Sep- tember 2016, IV/2015/…, als widerspruchsfrei und nachvollziehbar begrün- det erachtet (act. II 87 S. 12 f. E. 3.4). Dies wurde im damaligen Beschwer- deverfahren auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr machte er geltend, das interdisziplinäre Gutachten sei nicht mehr aktuell, weil den Gutachtern Dres. med. D.________ und C.________ das MRI vom 12. Fe- bruar 2015 nicht vorgelegen habe und damit nicht alle relevanten Befunde und Beschwerden ihre Berücksichtigung gefunden hätten (act. II 77 S. 7 Ziff. 3.2). Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im damali- gen Verfahren einzig die Aktualität des Gutachtens und nicht dagegen die persönliche Integrität und fachliche Kompetenz der beiden Gutachter oder
– mit Bezug auf den dem Gutachten zugrunde liegenden medizinischen Wissensstand – die Qualität des Gutachtens beanstandete. Darauf muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, worauf die Beschwerdegegne- rin zutreffend hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4). 3.2 Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 6. September 2018, IV/2017/…, die IVB zur Vervollständigung der medizinischen Akten und zur Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung, wobei insbesondere explizit die Frage der Entwicklung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2014 zu beantworten sein werde (act. II 119
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 8 S. 14 E. 3.6). Zutreffend erkannte der Arzt des RAD Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass im Rahmen der Verlaufsbe- gutachtung insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob mit dem Hinzutre- ten der neu diagnostizierten Arthrose am rechten Knie seit der letzten Be- gutachtung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einge- treten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Als medizinische Refe- renzgrundlage erachtete er das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ (act. II 130), womit sich die von ihm vorge- schlagene Nachbegutachtung bei eben diesen Gutachtern als sachlogisch nachvollziehbar begründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer anfänglich auch noch eine neurologische Begutachtung beantragte (act. II 137 S. 1), ist festzustellen, dass er an die- sem Antrag nicht mehr festhält und mit der Stellungnahme des RAD vom
24. April 2019 (act. II 140 S. 2 f.) nachvollziehbar begründet wird, weshalb es den Einschluss dieser Disziplin nicht bedarf. So führte Dr. med. E.________ aus, sowohl die Anmeldung bei der IV im Dezember 2013 als auch die aktuelle beziehe sich nicht auf eine neurologische Störung. Auch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. ________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 15. Fe- bruar 2019 (act. II 128 S. 6-8) sprächen nicht für eine Einschränkung durch ein neurologisches Leiden; abgesehen von einem abgeschwächten Vibrati- onssinn (im Bereich der unteren Extremitäten), welcher nicht von Leis- tungsrelevanz sei, erhebe dieser keine pathologisch neurologischen Be- funde. Eine fachärztlich gestellte neurologische Diagnose oder gar eine neurologische Störung von Leistungsrelevanz sei nicht aufgeführt. Die Tat- sache, dass bisher keine neurologische Abklärung oder Behandlung erfor- derlich gewesen sei, sowie die fehlende Befundlage schlössen ein ein- schränkendes neurologisches Leiden aus. Eine gelegentlich festgestellte Erhöhung der Serum-Creatinphosphokinase (CPK) stelle ohne entspre- chendes Korrelat mit einschränkendem Charakter einen hinsichtlich des Leistungsvermögens belanglosen Laborbefund dar. 3.3 Der Umstand, dass die Dres. med. D.________ und C.________ den Beschwerdeführer im August bzw. Oktober 2014 (act. II 48.1 S. 1, act. II 49.1 S. 1) bereits einmal begutachtet haben, begründet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 9 praxisgemäss nicht den Anschein der Befangenheit (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2) und schliesst deren erneuten Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend der Fall. Im Urteil vom 8. September 2016, IV/2016/…, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Expertisen der Dres. med. C.________ und D.________ vom 22. und 27. Oktober 2014 (act. II 48.1, act. II 49.1) die höchstrichterlichen Anforderungen an Gutachten erfüllen und voll beweiskräftig sind (act. II 87 S. 12 E. 3.4). Damit verneinte es (im- plizit), dass die Gutachter ihre Einschätzungen nicht neutral und sachlich abgefasst haben, ebenso verneinte es damit (implizit) Anhaltspunkte für eine allfällige Voreingenommenheit der Gutachter. Der Einwand, die Be- gutachtungen seien nicht lege artis erfolgt, zielt ins Leere. Hinzu kommt, dass die Gutachter nunmehr nicht die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilungen zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren haben (vgl. BGer 9C_731/2017, E. 3.1), sondern insbesondere die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Zeit nach den Begutachtungen im August bzw. Oktober 2014 darzulegen und zu beurteilen haben werden. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es somit sachgerecht ist und es den Erkenntniswert erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgut- achtern abgeklärt wird (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2), d.h. es sinnvoll ist, die bereits mit dem Beschwerde- führer befassten Gutachter zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Sodann stellt der Umstand, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versiche- rung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, recht- sprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar (Ent- scheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurü- cken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fach- lich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.2 hiervor) und dergleichen vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 10 3.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter seien vorbefasst, weshalb sich die Verlaufsbegutachtung als nicht mehr ergeb- nisoffen erweise, überzeugt nicht bloss aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung (wiederholte Gutachtenstätigkeit und wirtschaftliche Ab- hängigkeit; vgl. E. 2.2 und E. 3.3 hiervor) nicht. Denn in erster Linie wird nämlich der rheumatologische Gutachter im Sinne der gerichtlichen Anordnung zu klären haben, ob im Umstand der neu diagnostizierten Kniegelenksarthrose eine wesentliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Wird er dies bejahen, wird seine frühere Einschätzung, gestützt auf die Röntgenbefunde vom 12. Juni 2013 getroffene Einschätzung (act. II 49.1 S. 14) keine Gültigkeit mehr haben und eine Neubeurteilung erfolgen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). Kommt er dagegen zum Schluss, dass die nunmehr am rechten Knie erhobenen Befunde mit Bezug auf das früher definierte Zumutbarkeitsprofil unwesentlich sind, wäre ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen, was einer freien Überprüfung des Sachverhalts entgegenstände (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Von einer Vorbefassung kann demnach in der vorliegend gegebenen Konstellation keine Rede sein. 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor gemach- ten Feststellungen (vgl. E. 3.2 f. hiervor) nicht zu hören, wenn er nunmehr – nach seinerzeit durchlaufenem Gerichtsverfahren – erstmals Einwendun- gen gegen die Korrektheit der 2014 erfolgten Begutachtungen und die Inte- grität der damaligen Gutachter geltend macht. Dabei handelt es sich viel- mehr um verspätet vorgetragene Gutachtenskritik, mit welcher im Interesse des anvisierten Prozesserfolges eine sachlich nicht begründbare Diskredi- tierung der beiden vorgeschlagenen Gutachter erfolgen soll, was sich in prozessualer Hinsicht als unredlich erweist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2019 (act. II 141) an der geplanten Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerde- führer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 424 IV SCP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, wurden im Jahr 1995 Hilfsmittel (Rumpforthesen) der Invali- denversicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 1). Ein neuerliches Leistungsgesuch von Oktober 2010 (act. II 4) beschied die IVB mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 (act. II 22) hinsichtlich beruflicher Massnahmen abschlägig. Im De- zember 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 27). Gestützt im Wesentlichen auf eine interdisziplinäre Begutach- tung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 22. und 27. Oktober 2014 bzw. interdiszi- plinäre Beurteilung vom 27. Oktober 2014; act. II 48.1-49.2), verneinte die IVB einen Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 3. September 2015 (act. II 76). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 77) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) mit Urteil vom
8. September 2016 ab (VGE IV/2015/…; act. II 87). B. Im Dezember 2016 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungs- bezug an (act. II 93 f.). Nachdem die IVB einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 99), stellte sie dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 25. April 2017 (act. II 100) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 102) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 105) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. September 2017 (act. II 106) entsprechend dem Vorbescheid einen Anspruch auf Leistungen der IV. Das Verwaltungs- gericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 113) mit Urteil vom 6. September 2018 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zurückwies, damit diese nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte eine fachärztliche Begutachtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 3 anordne (wobei insbesondere explizit die Frage der Entwicklung des Ge- sundheitszustandes im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2014 zu beantworten sein werde) und anschliessend über den Rentenanspruch im laufenden Revisionsverfahren neu verfüge (VGE IV/2017/…; act. II 119). In der Folge führte die IVB medizinische Erhebungen durch (act. II 128) und teilte dem Versicherten – auf Empfehlung des RAD (act. II 130) – mit, sie erachte eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie als notwendig und sehe vor, die Dres. med. D.________ und C.________ damit zu beauftragen (act. II 132). Der Versicherte zeigte sich hiermit nicht einverstanden (act. II 137), woraufhin die IVB nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (act. II 140) mit Verfügung vom 29. April 2019 (act. II 141) die Begutachtung dem in Aussicht Gestellten entsprechend anordnete. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2019 sei aufzuheben und es seien andere Gutachter als die vorgeschlagenen Dres. med. D.________ und C.________ mit der Begutachtung in den vorgesehenen Fachdisziplinen zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. April 2019 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die Dres. med. D.________ und C.________ für die vom Gericht angeordnete Verlaufsbe- gutachtung beauftragen darf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.1.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 6 2.1.2 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungs- träger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2007, I 885/06, E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 7 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass ein rheumatologisch- psychiatrisches Verlaufsgutachten erforderlich ist (vgl. E. 3.2 hiernach); ebenfalls unstrittig ist der Fragekatalog. Demgegenüber lehnt der Beschwerdeführer die Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ ab. Diese beiden Experten er- stellten die Gutachten vom 22. und 27. Oktober 2014 (act. II 48.1, 49.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 27. Oktober 2014 (act. II 48.2, 49.2), wonach dem Beschwerdeführer körperlich schwergradig belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, wogegen in der berufli- chen Tätigkeit als …, welche die Gutachter als leicht- bis mittelschwer ein- stuften, nie anhaltende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Sep- tember 2016, IV/2015/…, als widerspruchsfrei und nachvollziehbar begrün- det erachtet (act. II 87 S. 12 f. E. 3.4). Dies wurde im damaligen Beschwer- deverfahren auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr machte er geltend, das interdisziplinäre Gutachten sei nicht mehr aktuell, weil den Gutachtern Dres. med. D.________ und C.________ das MRI vom 12. Fe- bruar 2015 nicht vorgelegen habe und damit nicht alle relevanten Befunde und Beschwerden ihre Berücksichtigung gefunden hätten (act. II 77 S. 7 Ziff. 3.2). Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im damali- gen Verfahren einzig die Aktualität des Gutachtens und nicht dagegen die persönliche Integrität und fachliche Kompetenz der beiden Gutachter oder
– mit Bezug auf den dem Gutachten zugrunde liegenden medizinischen Wissensstand – die Qualität des Gutachtens beanstandete. Darauf muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, worauf die Beschwerdegegne- rin zutreffend hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4). 3.2 Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 6. September 2018, IV/2017/…, die IVB zur Vervollständigung der medizinischen Akten und zur Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung, wobei insbesondere explizit die Frage der Entwicklung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2014 zu beantworten sein werde (act. II 119
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 8 S. 14 E. 3.6). Zutreffend erkannte der Arzt des RAD Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass im Rahmen der Verlaufsbe- gutachtung insbesondere der Frage nachzugehen ist, ob mit dem Hinzutre- ten der neu diagnostizierten Arthrose am rechten Knie seit der letzten Be- gutachtung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einge- treten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Als medizinische Refe- renzgrundlage erachtete er das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ (act. II 130), womit sich die von ihm vorge- schlagene Nachbegutachtung bei eben diesen Gutachtern als sachlogisch nachvollziehbar begründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer anfänglich auch noch eine neurologische Begutachtung beantragte (act. II 137 S. 1), ist festzustellen, dass er an die- sem Antrag nicht mehr festhält und mit der Stellungnahme des RAD vom
24. April 2019 (act. II 140 S. 2 f.) nachvollziehbar begründet wird, weshalb es den Einschluss dieser Disziplin nicht bedarf. So führte Dr. med. E.________ aus, sowohl die Anmeldung bei der IV im Dezember 2013 als auch die aktuelle beziehe sich nicht auf eine neurologische Störung. Auch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. ________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 15. Fe- bruar 2019 (act. II 128 S. 6-8) sprächen nicht für eine Einschränkung durch ein neurologisches Leiden; abgesehen von einem abgeschwächten Vibrati- onssinn (im Bereich der unteren Extremitäten), welcher nicht von Leis- tungsrelevanz sei, erhebe dieser keine pathologisch neurologischen Be- funde. Eine fachärztlich gestellte neurologische Diagnose oder gar eine neurologische Störung von Leistungsrelevanz sei nicht aufgeführt. Die Tat- sache, dass bisher keine neurologische Abklärung oder Behandlung erfor- derlich gewesen sei, sowie die fehlende Befundlage schlössen ein ein- schränkendes neurologisches Leiden aus. Eine gelegentlich festgestellte Erhöhung der Serum-Creatinphosphokinase (CPK) stelle ohne entspre- chendes Korrelat mit einschränkendem Charakter einen hinsichtlich des Leistungsvermögens belanglosen Laborbefund dar. 3.3 Der Umstand, dass die Dres. med. D.________ und C.________ den Beschwerdeführer im August bzw. Oktober 2014 (act. II 48.1 S. 1, act. II 49.1 S. 1) bereits einmal begutachtet haben, begründet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 9 praxisgemäss nicht den Anschein der Befangenheit (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2) und schliesst deren erneuten Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies vorliegend der Fall. Im Urteil vom 8. September 2016, IV/2016/…, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Expertisen der Dres. med. C.________ und D.________ vom 22. und 27. Oktober 2014 (act. II 48.1, act. II 49.1) die höchstrichterlichen Anforderungen an Gutachten erfüllen und voll beweiskräftig sind (act. II 87 S. 12 E. 3.4). Damit verneinte es (im- plizit), dass die Gutachter ihre Einschätzungen nicht neutral und sachlich abgefasst haben, ebenso verneinte es damit (implizit) Anhaltspunkte für eine allfällige Voreingenommenheit der Gutachter. Der Einwand, die Be- gutachtungen seien nicht lege artis erfolgt, zielt ins Leere. Hinzu kommt, dass die Gutachter nunmehr nicht die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilungen zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren haben (vgl. BGer 9C_731/2017, E. 3.1), sondern insbesondere die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Zeit nach den Begutachtungen im August bzw. Oktober 2014 darzulegen und zu beurteilen haben werden. Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es somit sachgerecht ist und es den Erkenntniswert erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgut- achtern abgeklärt wird (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2), d.h. es sinnvoll ist, die bereits mit dem Beschwerde- führer befassten Gutachter zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Sodann stellt der Umstand, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versiche- rung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, recht- sprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar (Ent- scheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurü- cken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fach- lich-inhaltliche Weisungsabhängigkeit bestehen (vgl. E. 2.2 hiervor) und dergleichen vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 10 3.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter seien vorbefasst, weshalb sich die Verlaufsbegutachtung als nicht mehr ergeb- nisoffen erweise, überzeugt nicht bloss aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung (wiederholte Gutachtenstätigkeit und wirtschaftliche Ab- hängigkeit; vgl. E. 2.2 und E. 3.3 hiervor) nicht. Denn in erster Linie wird nämlich der rheumatologische Gutachter im Sinne der gerichtlichen Anordnung zu klären haben, ob im Umstand der neu diagnostizierten Kniegelenksarthrose eine wesentliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Wird er dies bejahen, wird seine frühere Einschätzung, gestützt auf die Röntgenbefunde vom 12. Juni 2013 getroffene Einschätzung (act. II 49.1 S. 14) keine Gültigkeit mehr haben und eine Neubeurteilung erfolgen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). Kommt er dagegen zum Schluss, dass die nunmehr am rechten Knie erhobenen Befunde mit Bezug auf das früher definierte Zumutbarkeitsprofil unwesentlich sind, wäre ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen, was einer freien Überprüfung des Sachverhalts entgegenstände (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Von einer Vorbefassung kann demnach in der vorliegend gegebenen Konstellation keine Rede sein. 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor gemach- ten Feststellungen (vgl. E. 3.2 f. hiervor) nicht zu hören, wenn er nunmehr – nach seinerzeit durchlaufenem Gerichtsverfahren – erstmals Einwendun- gen gegen die Korrektheit der 2014 erfolgten Begutachtungen und die Inte- grität der damaligen Gutachter geltend macht. Dabei handelt es sich viel- mehr um verspätet vorgetragene Gutachtenskritik, mit welcher im Interesse des anvisierten Prozesserfolges eine sachlich nicht begründbare Diskredi- tierung der beiden vorgeschlagenen Gutachter erfolgen soll, was sich in prozessualer Hinsicht als unredlich erweist. 3.6 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2019 (act. II 141) an der geplanten Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und C.________ festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerde- führer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2019, IV/19/424, Seite 12
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.