Einspracheentscheid vom 8. April 2019
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 1. Dezember 2018 einen Schlag in den Rücken bekam nach einem Sprung auf das Trampolin mit dem Hinterteil (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Kör- perschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 25) mit Entscheid vom 8. April 2019 (act. II 30) fest. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde und bean- tragt, es seien sämtliche bisher angefallenen Kosten des Unfalls durch die Suva zu tragen. In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 3
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
1. Dezember 2018.
E. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde vom 3. bis 10. Dezember 2018 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 7, 9). Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 die volle Arbeitsaufnah-
me (act. II 8), was auch mit Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019
(act. II 12) bestätigt wurde. Mit Blick auf den ab 1. Januar 2016 gültigen
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- im Tag (Art. 22
Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche-
rung [UVV; SR 832.202]) sowie unter Berücksichtigung der Karenzfrist von
Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-
sicherung (UVG; SR 832.20), steht maximal ein Taggeldanspruch von
Fr. 2‘273.60 in Frage (Fr. 406.-- x 80 % x 7 Tage; vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG,
Art. 25 Abs. 1 UVV sowie Anhang 2 UVV). Die geltend gemachten Rü-
ckenbeschwerden wurden konservativ behandelt (mit Lodine 600 mg re-
tard, Mydocalm 150 mg und Physiotherapie). Der Behandlungsabschluss
bei der Hausärztin erfolgte am 11. Januar 2019, wobei noch Physiotherapie
verordnet wurde (act. II 12). Weder für die durchgeführte ärztliche Behand-
lung noch für die Physiotherapie (act. II 12 Ziff. 10) sind Rechnungen vor-
handen, mit Blick auf die Medikamentenkosten (Lodine 600 mg retard [Blis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 4
ter 100 Stk. Fr. 73.70], Mydocalm 150 mg [Blister 100 Stk. Fr. 62.05]; vgl.
<www.compendium.ch>) und den Tarif für ambulante Physiotherapie in
freier Praxis (zu beziehen über die Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK],
abrufbar unter <www.mtk-ctm.ch>, Rubrik: Tarife) liegt der Streitwert insge-
samt jedenfalls klar unter Fr. 20‘000.--. Dies zumal beim Beschwerdeführer
hinsichtlich der Behandlungskosten ohnehin lediglich die Kostenbeteiligung
(Franchise und Selbstbehalt) im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung anfiel bzw. anfällt, welche gemäss Aktenlage gegen die
Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) kein Rechtsmittel ergriff und
ihre Leistungspflicht damit grundsätzlich akzeptierte. Folglich fällt die Beur-
teilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven
Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen
macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-
sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern
des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung
des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt
vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 5
ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72
E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-
keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur
auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete
Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27
E. 3.1.1).
Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits-
schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä-
digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum
exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere
dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei-
nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati-
ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen
Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba-
re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge-
setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha-
densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses
zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf
den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge-
schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72
E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann
erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-
chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-
flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-
che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung
zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-
widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 6
S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann
zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-
stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-
flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004
U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf
behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig
in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung
führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR
2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im
Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft
als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente
Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor.
Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal
verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Übli-
chen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-
gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit.
a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse
(lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g),
Trommelfellverletzungen (lit. h).
Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-
chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-
nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-
schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-
fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-
nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,
wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung
oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.
2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl
2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 7
3.
3.1
Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 1. Dezember
2018 ist zwischen den Parteien unbestritten. In der Schadenmeldung UVG
vom 10. Dezember 2018 (act. II 1) wurde zum Sachverhalt Folgendes an-
gegeben: „Schlag in Rücken nach Sprung aufs Trampolin mit Hinterteil“. Im
Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, den Ablauf des Vorfalls vom 1. Dezember 2018 ausführlich zu
schildern (act. II 3), worauf er am 17. Dezember 2018 vermerkte, er habe
auf einem Trampolin versucht auf den Po zu fallen und wieder direkt aufzu-
stehen. Leider habe er dabei einen Schlag in den Rücken gekriegt (act. II 8
S. 1). Diese Darstellung bestätigte er sowohl im Schreiben vom 22. Februar
2019 (act. II 19) wie auch im Rahmen der Einsprache vom 28. März 2019
(act. II 25), indem er ausführte, stehend habe er sich auf das Hinterteil fal-
len lassen um direkt wieder aufzustehen. Beim Aufkommen mit dem Hinter-
teil habe es einen Schlag in den Rücken gegeben. Nach diesem Schlag
habe er sich innert Minuten kaum mehr bewegen können. Die erst in der
Beschwerde erwähnten Personen auf dem Trampolin (vgl. Beschwerde)
stellen eine Präzisierung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Sachverhalts-
schilderung dar. Angesichts der kohärenten und widerspruchsfreien Schil-
derungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157
E. 1d S. 162) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme
des offerierten Zeugenbeweises (act. II 8 S. 1 Ziff. 2; vgl. Beschwerde).
3.2
Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 1. Dezember
2018 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors
absprach (act. II act. II 20 S. 1, act. II 30 S. 5 Ziff. 4.1), sieht der Beschwer-
deführer dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als es sich um eine
unkoordinierte Bewegung handle, verursacht durch die auf dem Trampolin
stehenden Kinder und Erwachsenen (das Trampolin sei zu diesem Zeit-
punkt nicht komplett waagerecht gewesen). Dies habe den natürlichen Ab-
lauf der Körperbewegung beeinflusst, weshalb die Übung in der Folge an-
ders als geplant verlaufen sei (vgl. Beschwerde).
3.3
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung
des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltägli-
chen eintreten. Massgebend ist mithin, ob das Ereignis das im jeweiligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 8
Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (UELI KIESER, Kom-
mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 34; vgl. E. 2.1 hiervor). Beim
sich Fallenlassen auf das Gesäss aus stehender Position auf dem Trampo-
lin vom 1. Dezember 2018 hat sich objektiv nichts Programmwidriges er-
eignet. Dass laut Beschwerdeführer das Trampolin nicht komplett waage-
recht gestanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen
ist der Beschwerdeführer dabei weder gestolpert, ausgeglitten, gestürzt
noch mit Personen zusammengeprallt. Mit der Beschwerdegegnerin ist
festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer
gewollte Landung auf dem Hinterteil ausserhalb der Spannweite des Übli-
chen liegen sollte. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewe-
gung ist von einem gewöhnlichen biomechanischen Ablauf auszugehen,
der nicht ausserhalb des Bereichs einer physiologisch normalen und psy-
chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Es gehört zum
programmgemässen Ablauf beim Trampolinspringen, dass der Körper bei
Bewegungsänderungen, wie insbesondere bei der (beabsichtigten) Lan-
dung auf das Gesäss (aus dem Stand), physikalischen Kräften ausgesetzt
wird. In einer solchen Situation ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken,
wenn – wie bereits dargelegt – nichts Besonderes hinzutritt. Aufgrund der
allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom
1. Dezember 2018 als ein normaler und alltäglicher Vorfall beim Trampolin-
springen dar und ist somit mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak-
tors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifi-
zieren.
3.4
Die behandelnde Dr. med. ________, Fachärztin für allgemeine
Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019
Myogelosen (umschriebene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte [nur
Teile des Muskelbauches od. einzelne Muskelfasern] Verhärtungen der
Muskulatur mit Palpationsschmerz u. oft dumpfem Spontanschmerz [Myal-
gie*] infolge statischer Überbeanspruchung, funktioneller und entzündlicher
Muskelerkrankungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen; PSCHYREM-
BEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1212) linksbetont lumbal
(act. II 12 Ziff. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
lässt sich den Ausführungen der behandelnden Ärztin weder eine Verren-
kung von Gelenken noch eine Muskelzerrung entnehmen. Andere Diagno-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 9
sen (als die Myogelosen) finden sich in den Akten nicht. Damit fehlt es an
einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hier-
vor) und dem Beschwerdeführer stehen auch unter diesem Titel keine Leis-
tungen der Beschwerdegegnerin zu.
3.5
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis-
tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom
8. April 2019 (act. II 30) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 341 UV
FUR/LUB/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2019
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan-
stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er
gemäss Schadenmeldung UVG am 1. Dezember 2018 einen Schlag in den
Rücken bekam nach einem Sprung auf das Trampolin mit dem Hinterteil
(Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20)
verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem
Ereignis mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Kör-
perschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 25) mit Entscheid
vom 8. April 2019 (act. II 30) fest.
B.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde und bean-
tragt, es seien sämtliche bisher angefallenen Kosten des Unfalls durch die
Suva zu tragen.
In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen
Einspracheentscheid.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019
(act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Un-
fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
1. Dezember 2018.
1.3
Dem Beschwerdeführer wurde vom 3. bis 10. Dezember 2018 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 7, 9). Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 die volle Arbeitsaufnah-
me (act. II 8), was auch mit Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019
(act. II 12) bestätigt wurde. Mit Blick auf den ab 1. Januar 2016 gültigen
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- im Tag (Art. 22
Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche-
rung [UVV; SR 832.202]) sowie unter Berücksichtigung der Karenzfrist von
Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-
sicherung (UVG; SR 832.20), steht maximal ein Taggeldanspruch von
Fr. 2‘273.60 in Frage (Fr. 406.-- x 80 % x 7 Tage; vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG,
Art. 25 Abs. 1 UVV sowie Anhang 2 UVV). Die geltend gemachten Rü-
ckenbeschwerden wurden konservativ behandelt (mit Lodine 600 mg re-
tard, Mydocalm 150 mg und Physiotherapie). Der Behandlungsabschluss
bei der Hausärztin erfolgte am 11. Januar 2019, wobei noch Physiotherapie
verordnet wurde (act. II 12). Weder für die durchgeführte ärztliche Behand-
lung noch für die Physiotherapie (act. II 12 Ziff. 10) sind Rechnungen vor-
handen, mit Blick auf die Medikamentenkosten (Lodine 600 mg retard [Blis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 4
ter 100 Stk. Fr. 73.70], Mydocalm 150 mg [Blister 100 Stk. Fr. 62.05]; vgl.
) und den Tarif für ambulante Physiotherapie in
freier Praxis (zu beziehen über die Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK],
abrufbar unter, Rubrik: Tarife) liegt der Streitwert insge-
samt jedenfalls klar unter Fr. 20‘000.--. Dies zumal beim Beschwerdeführer
hinsichtlich der Behandlungskosten ohnehin lediglich die Kostenbeteiligung
(Franchise und Selbstbehalt) im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung anfiel bzw. anfällt, welche gemäss Aktenlage gegen die
Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) kein Rechtsmittel ergriff und
ihre Leistungspflicht damit grundsätzlich akzeptierte. Folglich fällt die Beur-
teilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven
Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen
macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-
sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern
des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung
des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt
vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 5
ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72
E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-
keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur
auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete
Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-
gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27
E. 3.1.1).
Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits-
schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä-
digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum
exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere
dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei-
nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati-
ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen
Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba-
re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge-
setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha-
densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses
zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf
den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge-
schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72
E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann
erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-
chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-
flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-
che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung
zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-
widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 6
S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann
zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-
stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-
flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004
U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf
behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig
in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung
führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR
2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im
Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft
als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente
Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor.
Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal
verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Übli-
chen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-
gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit.
a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse
(lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g),
Trommelfellverletzungen (lit. h).
Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-
chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-
nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-
schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-
fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-
nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,
wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung
oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.
2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September
2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl
2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 7
3.
3.1
Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 1. Dezember
2018 ist zwischen den Parteien unbestritten. In der Schadenmeldung UVG
vom 10. Dezember 2018 (act. II 1) wurde zum Sachverhalt Folgendes an-
gegeben: „Schlag in Rücken nach Sprung aufs Trampolin mit Hinterteil“. Im
Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, den Ablauf des Vorfalls vom 1. Dezember 2018 ausführlich zu
schildern (act. II 3), worauf er am 17. Dezember 2018 vermerkte, er habe
auf einem Trampolin versucht auf den Po zu fallen und wieder direkt aufzu-
stehen. Leider habe er dabei einen Schlag in den Rücken gekriegt (act. II 8
S. 1). Diese Darstellung bestätigte er sowohl im Schreiben vom 22. Februar
2019 (act. II 19) wie auch im Rahmen der Einsprache vom 28. März 2019
(act. II 25), indem er ausführte, stehend habe er sich auf das Hinterteil fal-
len lassen um direkt wieder aufzustehen. Beim Aufkommen mit dem Hinter-
teil habe es einen Schlag in den Rücken gegeben. Nach diesem Schlag
habe er sich innert Minuten kaum mehr bewegen können. Die erst in der
Beschwerde erwähnten Personen auf dem Trampolin (vgl. Beschwerde)
stellen eine Präzisierung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Sachverhalts-
schilderung dar. Angesichts der kohärenten und widerspruchsfreien Schil-
derungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157
E. 1d S. 162) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme
des offerierten Zeugenbeweises (act. II 8 S. 1 Ziff. 2; vgl. Beschwerde).
3.2
Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 1. Dezember
2018 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors
absprach (act. II act. II 20 S. 1, act. II 30 S. 5 Ziff. 4.1), sieht der Beschwer-
deführer dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als es sich um eine
unkoordinierte Bewegung handle, verursacht durch die auf dem Trampolin
stehenden Kinder und Erwachsenen (das Trampolin sei zu diesem Zeit-
punkt nicht komplett waagerecht gewesen). Dies habe den natürlichen Ab-
lauf der Körperbewegung beeinflusst, weshalb die Übung in der Folge an-
ders als geplant verlaufen sei (vgl. Beschwerde).
3.3
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung
des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltägli-
chen eintreten. Massgebend ist mithin, ob das Ereignis das im jeweiligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 8
Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (UELI KIESER, Kom-
mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 34; vgl. E. 2.1 hiervor). Beim
sich Fallenlassen auf das Gesäss aus stehender Position auf dem Trampo-
lin vom 1. Dezember 2018 hat sich objektiv nichts Programmwidriges er-
eignet. Dass laut Beschwerdeführer das Trampolin nicht komplett waage-
recht gestanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen
ist der Beschwerdeführer dabei weder gestolpert, ausgeglitten, gestürzt
noch mit Personen zusammengeprallt. Mit der Beschwerdegegnerin ist
festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer
gewollte Landung auf dem Hinterteil ausserhalb der Spannweite des Übli-
chen liegen sollte. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewe-
gung ist von einem gewöhnlichen biomechanischen Ablauf auszugehen,
der nicht ausserhalb des Bereichs einer physiologisch normalen und psy-
chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Es gehört zum
programmgemässen Ablauf beim Trampolinspringen, dass der Körper bei
Bewegungsänderungen, wie insbesondere bei der (beabsichtigten) Lan-
dung auf das Gesäss (aus dem Stand), physikalischen Kräften ausgesetzt
wird. In einer solchen Situation ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken,
wenn – wie bereits dargelegt – nichts Besonderes hinzutritt. Aufgrund der
allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom
1. Dezember 2018 als ein normaler und alltäglicher Vorfall beim Trampolin-
springen dar und ist somit mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak-
tors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifi-
zieren.
3.4
Die behandelnde Dr. med. ________, Fachärztin für allgemeine
Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019
Myogelosen (umschriebene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte [nur
Teile des Muskelbauches od. einzelne Muskelfasern] Verhärtungen der
Muskulatur mit Palpationsschmerz u. oft dumpfem Spontanschmerz [Myal-
gie*] infolge statischer Überbeanspruchung, funktioneller und entzündlicher
Muskelerkrankungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen; PSCHYREM-
BEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1212) linksbetont lumbal
(act. II 12 Ziff. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
lässt sich den Ausführungen der behandelnden Ärztin weder eine Verren-
kung von Gelenken noch eine Muskelzerrung entnehmen. Andere Diagno-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 9
sen (als die Myogelosen) finden sich in den Akten nicht. Damit fehlt es an
einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hier-
vor) und dem Beschwerdeführer stehen auch unter diesem Titel keine Leis-
tungen der Beschwerdegegnerin zu.
3.5
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis-
tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom
8. April 2019 (act. II 30) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 10
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.