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200 2019 341

Bern VerwG · 2019-04-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 1. Dezember 2018 einen Schlag in den Rücken bekam nach einem Sprung auf das Trampolin mit dem Hinterteil (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Kör- perschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 25) mit Entscheid vom 8. April 2019 (act. II 30) fest. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde und bean- tragt, es seien sämtliche bisher angefallenen Kosten des Unfalls durch die Suva zu tragen. In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 3

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

1. Dezember 2018.

E. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde vom 3. bis 10. Dezember 2018 eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 7, 9). Gemäss Angaben des Be-

schwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 die volle Arbeitsaufnah-

me (act. II 8), was auch mit Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019

(act. II 12) bestätigt wurde. Mit Blick auf den ab 1. Januar 2016 gültigen

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- im Tag (Art. 22

Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche-

rung [UVV; SR 832.202]) sowie unter Berücksichtigung der Karenzfrist von

Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-

sicherung (UVG; SR 832.20), steht maximal ein Taggeldanspruch von

Fr. 2‘273.60 in Frage (Fr. 406.-- x 80 % x 7 Tage; vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG,

Art. 25 Abs. 1 UVV sowie Anhang 2 UVV). Die geltend gemachten Rü-

ckenbeschwerden wurden konservativ behandelt (mit Lodine 600 mg re-

tard, Mydocalm 150 mg und Physiotherapie). Der Behandlungsabschluss

bei der Hausärztin erfolgte am 11. Januar 2019, wobei noch Physiotherapie

verordnet wurde (act. II 12). Weder für die durchgeführte ärztliche Behand-

lung noch für die Physiotherapie (act. II 12 Ziff. 10) sind Rechnungen vor-

handen, mit Blick auf die Medikamentenkosten (Lodine 600 mg retard [Blis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 4

ter 100 Stk. Fr. 73.70], Mydocalm 150 mg [Blister 100 Stk. Fr. 62.05]; vgl.

<www.compendium.ch>) und den Tarif für ambulante Physiotherapie in

freier Praxis (zu beziehen über die Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK],

abrufbar unter <www.mtk-ctm.ch>, Rubrik: Tarife) liegt der Streitwert insge-

samt jedenfalls klar unter Fr. 20‘000.--. Dies zumal beim Beschwerdeführer

hinsichtlich der Behandlungskosten ohnehin lediglich die Kostenbeteiligung

(Franchise und Selbstbehalt) im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-

geversicherung anfiel bzw. anfällt, welche gemäss Aktenlage gegen die

Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) kein Rechtsmittel ergriff und

ihre Leistungspflicht damit grundsätzlich akzeptierte. Folglich fällt die Beur-

teilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven

Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen

macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-

sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern

des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung

des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt

vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 5

ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72

E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-

keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur

auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist

insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27

E. 3.1.1).

Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits-

schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä-

digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum

exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere

dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei-

nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati-

ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen

Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba-

re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge-

setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha-

densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses

zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf

den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge-

schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72

E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-

chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-

flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-

che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-

widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 6

S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann

zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-

stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-

flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004

U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf

behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig

in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung

führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR

2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im

Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft

als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente

Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor.

Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal

verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Übli-

chen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).

2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-

gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit.

a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse

(lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g),

Trommelfellverletzungen (lit. h).

Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-

chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-

nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-

schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-

fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-

nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,

wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung

oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-

rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.

2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September

2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl

2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 7

3.

3.1

Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 1. Dezember

2018 ist zwischen den Parteien unbestritten. In der Schadenmeldung UVG

vom 10. Dezember 2018 (act. II 1) wurde zum Sachverhalt Folgendes an-

gegeben: „Schlag in Rücken nach Sprung aufs Trampolin mit Hinterteil“. Im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer aufge-

fordert, den Ablauf des Vorfalls vom 1. Dezember 2018 ausführlich zu

schildern (act. II 3), worauf er am 17. Dezember 2018 vermerkte, er habe

auf einem Trampolin versucht auf den Po zu fallen und wieder direkt aufzu-

stehen. Leider habe er dabei einen Schlag in den Rücken gekriegt (act. II 8

S. 1). Diese Darstellung bestätigte er sowohl im Schreiben vom 22. Februar

2019 (act. II 19) wie auch im Rahmen der Einsprache vom 28. März 2019

(act. II 25), indem er ausführte, stehend habe er sich auf das Hinterteil fal-

len lassen um direkt wieder aufzustehen. Beim Aufkommen mit dem Hinter-

teil habe es einen Schlag in den Rücken gegeben. Nach diesem Schlag

habe er sich innert Minuten kaum mehr bewegen können. Die erst in der

Beschwerde erwähnten Personen auf dem Trampolin (vgl. Beschwerde)

stellen eine Präzisierung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Sachverhalts-

schilderung dar. Angesichts der kohärenten und widerspruchsfreien Schil-

derungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157

E. 1d S. 162) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme

des offerierten Zeugenbeweises (act. II 8 S. 1 Ziff. 2; vgl. Beschwerde).

3.2

Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 1. Dezember

2018 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors

absprach (act. II act. II 20 S. 1, act. II 30 S. 5 Ziff. 4.1), sieht der Beschwer-

deführer dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als es sich um eine

unkoordinierte Bewegung handle, verursacht durch die auf dem Trampolin

stehenden Kinder und Erwachsenen (das Trampolin sei zu diesem Zeit-

punkt nicht komplett waagerecht gewesen). Dies habe den natürlichen Ab-

lauf der Körperbewegung beeinflusst, weshalb die Übung in der Folge an-

ders als geplant verlaufen sei (vgl. Beschwerde).

3.3

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung

des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltägli-

chen eintreten. Massgebend ist mithin, ob das Ereignis das im jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 8

Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (UELI KIESER, Kom-

mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 34; vgl. E. 2.1 hiervor). Beim

sich Fallenlassen auf das Gesäss aus stehender Position auf dem Trampo-

lin vom 1. Dezember 2018 hat sich objektiv nichts Programmwidriges er-

eignet. Dass laut Beschwerdeführer das Trampolin nicht komplett waage-

recht gestanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen

ist der Beschwerdeführer dabei weder gestolpert, ausgeglitten, gestürzt

noch mit Personen zusammengeprallt. Mit der Beschwerdegegnerin ist

festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer

gewollte Landung auf dem Hinterteil ausserhalb der Spannweite des Übli-

chen liegen sollte. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewe-

gung ist von einem gewöhnlichen biomechanischen Ablauf auszugehen,

der nicht ausserhalb des Bereichs einer physiologisch normalen und psy-

chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Es gehört zum

programmgemässen Ablauf beim Trampolinspringen, dass der Körper bei

Bewegungsänderungen, wie insbesondere bei der (beabsichtigten) Lan-

dung auf das Gesäss (aus dem Stand), physikalischen Kräften ausgesetzt

wird. In einer solchen Situation ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken,

wenn – wie bereits dargelegt – nichts Besonderes hinzutritt. Aufgrund der

allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom

1. Dezember 2018 als ein normaler und alltäglicher Vorfall beim Trampolin-

springen dar und ist somit mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak-

tors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifi-

zieren.

3.4

Die behandelnde Dr. med. ________, Fachärztin für allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019

Myogelosen (umschriebene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte [nur

Teile des Muskelbauches od. einzelne Muskelfasern] Verhärtungen der

Muskulatur mit Palpationsschmerz u. oft dumpfem Spontanschmerz [Myal-

gie*] infolge statischer Überbeanspruchung, funktioneller und entzündlicher

Muskelerkrankungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen; PSCHYREM-

BEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1212) linksbetont lumbal

(act. II 12 Ziff. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung

lässt sich den Ausführungen der behandelnden Ärztin weder eine Verren-

kung von Gelenken noch eine Muskelzerrung entnehmen. Andere Diagno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 9

sen (als die Myogelosen) finden sich in den Akten nicht. Damit fehlt es an

einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hier-

vor) und dem Beschwerdeführer stehen auch unter diesem Titel keine Leis-

tungen der Beschwerdegegnerin zu.

3.5

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis-

tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom

8. April 2019 (act. II 30) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegrün-

det und ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 341 UV

FUR/LUB/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2019

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan-

stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er

gemäss Schadenmeldung UVG am 1. Dezember 2018 einen Schlag in den

Rücken bekam nach einem Sprung auf das Trampolin mit dem Hinterteil

(Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20)

verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem

Ereignis mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Kör-

perschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 25) mit Entscheid

vom 8. April 2019 (act. II 30) fest.

B.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde und bean-

tragt, es seien sämtliche bisher angefallenen Kosten des Unfalls durch die

Suva zu tragen.

In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf

eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen

Einspracheentscheid.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 3

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019

(act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Un-

fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

1. Dezember 2018.

1.3

Dem Beschwerdeführer wurde vom 3. bis 10. Dezember 2018 eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 7, 9). Gemäss Angaben des Be-

schwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 die volle Arbeitsaufnah-

me (act. II 8), was auch mit Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019

(act. II 12) bestätigt wurde. Mit Blick auf den ab 1. Januar 2016 gültigen

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- im Tag (Art. 22

Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche-

rung [UVV; SR 832.202]) sowie unter Berücksichtigung der Karenzfrist von

Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-

sicherung (UVG; SR 832.20), steht maximal ein Taggeldanspruch von

Fr. 2‘273.60 in Frage (Fr. 406.-- x 80 % x 7 Tage; vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG,

Art. 25 Abs. 1 UVV sowie Anhang 2 UVV). Die geltend gemachten Rü-

ckenbeschwerden wurden konservativ behandelt (mit Lodine 600 mg re-

tard, Mydocalm 150 mg und Physiotherapie). Der Behandlungsabschluss

bei der Hausärztin erfolgte am 11. Januar 2019, wobei noch Physiotherapie

verordnet wurde (act. II 12). Weder für die durchgeführte ärztliche Behand-

lung noch für die Physiotherapie (act. II 12 Ziff. 10) sind Rechnungen vor-

handen, mit Blick auf die Medikamentenkosten (Lodine 600 mg retard [Blis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 4

ter 100 Stk. Fr. 73.70], Mydocalm 150 mg [Blister 100 Stk. Fr. 62.05]; vgl.

) und den Tarif für ambulante Physiotherapie in

freier Praxis (zu beziehen über die Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK],

abrufbar unter, Rubrik: Tarife) liegt der Streitwert insge-

samt jedenfalls klar unter Fr. 20‘000.--. Dies zumal beim Beschwerdeführer

hinsichtlich der Behandlungskosten ohnehin lediglich die Kostenbeteiligung

(Franchise und Selbstbehalt) im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-

geversicherung anfiel bzw. anfällt, welche gemäss Aktenlage gegen die

Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) kein Rechtsmittel ergriff und

ihre Leistungspflicht damit grundsätzlich akzeptierte. Folglich fällt die Beur-

teilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven

Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen

macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-

sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern

des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung

des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt

vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 5

ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72

E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-

keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur

auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist

insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27

E. 3.1.1).

Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits-

schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä-

digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum

exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere

dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei-

nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati-

ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen

Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba-

re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge-

setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha-

densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses

zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf

den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge-

schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72

E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-

chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein-

flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli-

che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm-

widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 6

S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann

zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-

stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-

flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004

U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf

behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig

in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung

führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR

2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im

Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft

als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente

Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor.

Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal

verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Übli-

chen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).

2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-

gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit.

a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse

(lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g),

Trommelfellverletzungen (lit. h).

Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnli-

chen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereig-

nisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper-

schädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine un-

fallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über-

nommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien,

wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung

oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Ände-

rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff.

2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September

2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl

2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 7

3.

3.1

Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 1. Dezember

2018 ist zwischen den Parteien unbestritten. In der Schadenmeldung UVG

vom 10. Dezember 2018 (act. II 1) wurde zum Sachverhalt Folgendes an-

gegeben: „Schlag in Rücken nach Sprung aufs Trampolin mit Hinterteil“. Im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer aufge-

fordert, den Ablauf des Vorfalls vom 1. Dezember 2018 ausführlich zu

schildern (act. II 3), worauf er am 17. Dezember 2018 vermerkte, er habe

auf einem Trampolin versucht auf den Po zu fallen und wieder direkt aufzu-

stehen. Leider habe er dabei einen Schlag in den Rücken gekriegt (act. II 8

S. 1). Diese Darstellung bestätigte er sowohl im Schreiben vom 22. Februar

2019 (act. II 19) wie auch im Rahmen der Einsprache vom 28. März 2019

(act. II 25), indem er ausführte, stehend habe er sich auf das Hinterteil fal-

len lassen um direkt wieder aufzustehen. Beim Aufkommen mit dem Hinter-

teil habe es einen Schlag in den Rücken gegeben. Nach diesem Schlag

habe er sich innert Minuten kaum mehr bewegen können. Die erst in der

Beschwerde erwähnten Personen auf dem Trampolin (vgl. Beschwerde)

stellen eine Präzisierung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Sachverhalts-

schilderung dar. Angesichts der kohärenten und widerspruchsfreien Schil-

derungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157

E. 1d S. 162) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme

des offerierten Zeugenbeweises (act. II 8 S. 1 Ziff. 2; vgl. Beschwerde).

3.2

Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 1. Dezember

2018 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors

absprach (act. II act. II 20 S. 1, act. II 30 S. 5 Ziff. 4.1), sieht der Beschwer-

deführer dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als es sich um eine

unkoordinierte Bewegung handle, verursacht durch die auf dem Trampolin

stehenden Kinder und Erwachsenen (das Trampolin sei zu diesem Zeit-

punkt nicht komplett waagerecht gewesen). Dies habe den natürlichen Ab-

lauf der Körperbewegung beeinflusst, weshalb die Übung in der Folge an-

ders als geplant verlaufen sei (vgl. Beschwerde).

3.3

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung

des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltägli-

chen eintreten. Massgebend ist mithin, ob das Ereignis das im jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 8

Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (UELI KIESER, Kom-

mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 34; vgl. E. 2.1 hiervor). Beim

sich Fallenlassen auf das Gesäss aus stehender Position auf dem Trampo-

lin vom 1. Dezember 2018 hat sich objektiv nichts Programmwidriges er-

eignet. Dass laut Beschwerdeführer das Trampolin nicht komplett waage-

recht gestanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen

ist der Beschwerdeführer dabei weder gestolpert, ausgeglitten, gestürzt

noch mit Personen zusammengeprallt. Mit der Beschwerdegegnerin ist

festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer

gewollte Landung auf dem Hinterteil ausserhalb der Spannweite des Übli-

chen liegen sollte. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewe-

gung ist von einem gewöhnlichen biomechanischen Ablauf auszugehen,

der nicht ausserhalb des Bereichs einer physiologisch normalen und psy-

chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Es gehört zum

programmgemässen Ablauf beim Trampolinspringen, dass der Körper bei

Bewegungsänderungen, wie insbesondere bei der (beabsichtigten) Lan-

dung auf das Gesäss (aus dem Stand), physikalischen Kräften ausgesetzt

wird. In einer solchen Situation ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken,

wenn – wie bereits dargelegt – nichts Besonderes hinzutritt. Aufgrund der

allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom

1. Dezember 2018 als ein normaler und alltäglicher Vorfall beim Trampolin-

springen dar und ist somit mangels eines ungewöhnlichen äusseren Fak-

tors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifi-

zieren.

3.4

Die behandelnde Dr. med. ________, Fachärztin für allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019

Myogelosen (umschriebene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte [nur

Teile des Muskelbauches od. einzelne Muskelfasern] Verhärtungen der

Muskulatur mit Palpationsschmerz u. oft dumpfem Spontanschmerz [Myal-

gie*] infolge statischer Überbeanspruchung, funktioneller und entzündlicher

Muskelerkrankungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen; PSCHYREM-

BEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1212) linksbetont lumbal

(act. II 12 Ziff. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung

lässt sich den Ausführungen der behandelnden Ärztin weder eine Verren-

kung von Gelenken noch eine Muskelzerrung entnehmen. Andere Diagno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 9

sen (als die Myogelosen) finden sich in den Akten nicht. Damit fehlt es an

einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hier-

vor) und dem Beschwerdeführer stehen auch unter diesem Titel keine Leis-

tungen der Beschwerdegegnerin zu.

3.5

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis-

tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom

8. April 2019 (act. II 30) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegrün-

det und ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.