Verfügung vom 4. April 2019
Sachverhalt
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 14. November 2006 unter Hinweis auf einen Motorradun-
fall bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Leis-
tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 31; vgl. auch AB 1). Die
IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
vor (vgl. AB 36, 37, 38, 40, 41) und verneinte mit Verfügung vom 25. Juni
2007 (AB 47) mangels Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnitt-
lich mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres den Anspruch auf eine In-
validenrente.
Infolge der Neuanmeldung vom 20. April 2008 (AB 48) führte die IVB er-
neut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch
(vgl. AB 52, 53, 54, 70) und veranlasste unter anderem ein polydiszi-
plinäres Gutachten der MEDAS B.________ (MEDAS). Gestützt auf deren
Expertise vom 16. September 2010 (AB 101.1) verneinte sie bei einem
Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 8. November 2010 (AB 104)
den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Auf eine weitere Neuanmeldung vom 7. September 2012 (AB 105) trat die
IVB mangels Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung
mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein (AB 116).
B.
Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) ersuchte der Versi-
cherte die IVB erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019
(AB 125) forderte diese den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der
Verfügung vom 8. November 2010 (AB 44) eingetretene, für den Leis-
tungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen bzw. schriftlich
zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Die hier-
für von der IVB angesetzte Frist bis am 18. Februar 2019 lief ungenutzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 3
aus, worauf sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019
(AB 126) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte.
Da dieser keine Einwände gegen den Vorbescheid vorbrachte, verfügte die
IVB am 4. April 2019 (AB 128) dem Vorbescheid entsprechend.
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 23. April 2019 Beschwerde. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Seinem
Schreiben legte er drei Arztberichte bei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass bei der Überprü-
fung der Beschwerde derjenige Sachverhalt massgebend sei, welcher sich
der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bot, weshalb die eingereichten Arztberichte selbst dann nicht zur Gutheis-
sung der Beschwerde führen könnten, falls gestützt darauf die geltend ge-
machte Verschlechterung als glaubhaft erschiene. Der Instruktionsrichter
wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, anstelle der Leistung
des Kostenvorschusses die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge leis-
tete der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 den Kostenvorschuss.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) zu Recht nicht eingetreten ist. So- weit Leistungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 2), beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb dar- auf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 5
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände-
rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach-
ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per-
son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie-
derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe-
ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu-
chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
2.2
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re-
visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem
Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 6
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121 E. 2).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1
Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-
spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
8. November 2010 (AB 104) vorgelegen hat. Zu prüfen ist demnach, ob
glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem
8. November 2010 (AB 104) bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vom 4. April 2019 (AB 128) in einer für den Rentenanspruch erheblichen
Weise geändert hat.
3.2
Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe immer noch Schmerzen am Fuss, an
der Schulter, an der rechten Nackenseite und am Handgelenk. Zudem ha-
be er auch Depressionen (AB 123). Damit ist an sich keine Veränderung
glaubhaft gemacht, denn er hat keinerlei Arztberichte eingereicht oder er-
werbliche Umstände geltend gemacht, welche auf eine revisionsrechtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 7
relevante Veränderung schliessen liessen. Zudem wurden die obgenannten
Schmerzen bereits im Gutachten der MEDAS vom 16. September 2010
(AB 101.1), auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 8. No-
vember 2010 (AB 104) vorwiegend stützte, genannt und beur-
teilt (AB 101.1/11 Ziff. 3.2.1, 101.1/13 Ziff. 4.1.1.2, 101.1/16 ff. Ziff. 4.1.4
und 4.2.1.1, 101.1/22 Ziff. 4.2.4, 101.1/28 f. Ziff. 6.2); die beklagten
Schmerzen waren also bereits bekannt bzw. hatten schon im Referenzzeit-
punkt bestanden.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten
Person mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenänderungen
glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht
(vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April
2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 15 Januar 2019 (AB 125) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu
ergänzen, damit die Frage des Eintretens geprüft werden könne; der Be-
schwerdeführer hat hierauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde
implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des ein-
geschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen
Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat auch das Gericht
von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128) bot (vgl.
E. 2.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). In der Folge haben die erstmals im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals C.________, vom
13. August 2018 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage
[BB] 3), von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 14. No-
vember 2018 (BB 1) und von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopä-
dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
28. Februar 2019 (BB 2) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch
prozessleitende Verfügung vom 24. April 2019). Damit war gestützt auf die
der Beschwerdegegnerin zur Zeit des Verfügungserlasses vorliegenden
Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
Vielmehr sind die am 24. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingegange-
nen Arztberichte (BB 1, 2, 3) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 8
schwerdegegnerin weiterzuleiten, damit diese die Berichte im Rahmen ei-
ner erneuten Neuanmeldung entgegennehme und prüfe, ob gestützt auf
diese eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft
gemacht ist.
3.3
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels
Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch
auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121)
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Gleichzeitig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Arztberichte (BB 1, 2, 3) zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2 in fine
an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104
Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde zugegangenen Arzt- berichte (Beschwerdebeilagen 1, 2, 3) werden an die IV-Stelle Bern zur Behandlung als Neuanmeldungsgesuch weitergeleitet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mit den Beschwerdebeilagen 1, 2, 3) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 302 IV
SCP/SCM/RUL/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2019
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 4. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 14. November 2006 unter Hinweis auf einen Motorradun-
fall bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Leis-
tungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 31; vgl. auch AB 1). Die
IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
vor (vgl. AB 36, 37, 38, 40, 41) und verneinte mit Verfügung vom 25. Juni
2007 (AB 47) mangels Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnitt-
lich mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres den Anspruch auf eine In-
validenrente.
Infolge der Neuanmeldung vom 20. April 2008 (AB 48) führte die IVB er-
neut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch
(vgl. AB 52, 53, 54, 70) und veranlasste unter anderem ein polydiszi-
plinäres Gutachten der MEDAS B.________ (MEDAS). Gestützt auf deren
Expertise vom 16. September 2010 (AB 101.1) verneinte sie bei einem
Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 8. November 2010 (AB 104)
den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Auf eine weitere Neuanmeldung vom 7. September 2012 (AB 105) trat die
IVB mangels Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung
mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein (AB 116).
B.
Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) ersuchte der Versi-
cherte die IVB erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019
(AB 125) forderte diese den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der
Verfügung vom 8. November 2010 (AB 44) eingetretene, für den Leis-
tungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen bzw. schriftlich
zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Die hier-
für von der IVB angesetzte Frist bis am 18. Februar 2019 lief ungenutzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 3
aus, worauf sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019
(AB 126) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte.
Da dieser keine Einwände gegen den Vorbescheid vorbrachte, verfügte die
IVB am 4. April 2019 (AB 128) dem Vorbescheid entsprechend.
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 23. April 2019 Beschwerde. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Seinem
Schreiben legte er drei Arztberichte bei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass bei der Überprü-
fung der Beschwerde derjenige Sachverhalt massgebend sei, welcher sich
der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bot, weshalb die eingereichten Arztberichte selbst dann nicht zur Gutheis-
sung der Beschwerde führen könnten, falls gestützt darauf die geltend ge-
machte Verschlechterung als glaubhaft erschiene. Der Instruktionsrichter
wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, anstelle der Leistung
des Kostenvorschusses die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge leis-
tete der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 den Kostenvorschuss.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver-
sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 4
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-
dung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) zu Recht nicht eingetreten ist. So-
weit Leistungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 2),
beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb dar-
auf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4
S. 13 E. 2.1).
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 5
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände-
rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach-
ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per-
son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie-
derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe-
ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu-
chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
2.2
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re-
visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem
Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 6
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121 E. 2).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1
Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-
spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
8. November 2010 (AB 104) vorgelegen hat. Zu prüfen ist demnach, ob
glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem
8. November 2010 (AB 104) bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung
vom 4. April 2019 (AB 128) in einer für den Rentenanspruch erheblichen
Weise geändert hat.
3.2
Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe immer noch Schmerzen am Fuss, an
der Schulter, an der rechten Nackenseite und am Handgelenk. Zudem ha-
be er auch Depressionen (AB 123). Damit ist an sich keine Veränderung
glaubhaft gemacht, denn er hat keinerlei Arztberichte eingereicht oder er-
werbliche Umstände geltend gemacht, welche auf eine revisionsrechtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 7
relevante Veränderung schliessen liessen. Zudem wurden die obgenannten
Schmerzen bereits im Gutachten der MEDAS vom 16. September 2010
(AB 101.1), auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 8. No-
vember 2010 (AB 104) vorwiegend stützte, genannt und beur-
teilt (AB 101.1/11 Ziff. 3.2.1, 101.1/13 Ziff. 4.1.1.2, 101.1/16 ff. Ziff. 4.1.4
und 4.2.1.1, 101.1/22 Ziff. 4.2.4, 101.1/28 f. Ziff. 6.2); die beklagten
Schmerzen waren also bereits bekannt bzw. hatten schon im Referenzzeit-
punkt bestanden.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten
Person mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenänderungen
glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht
(vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April
2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Januar 2019 (AB 125) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu
ergänzen, damit die Frage des Eintretens geprüft werden könne; der Be-
schwerdeführer hat hierauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde
implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des ein-
geschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen
Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat auch das Gericht
von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128) bot (vgl.
E. 2.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). In der Folge haben die erstmals im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals C.________, vom
13. August 2018 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage
[BB] 3), von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 14. No-
vember 2018 (BB 1) und von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopä-
dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
28. Februar 2019 (BB 2) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch
prozessleitende Verfügung vom 24. April 2019). Damit war gestützt auf die
der Beschwerdegegnerin zur Zeit des Verfügungserlasses vorliegenden
Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
Vielmehr sind die am 24. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingegange-
nen Arztberichte (BB 1, 2, 3) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 8
schwerdegegnerin weiterzuleiten, damit diese die Berichte im Rahmen ei-
ner erneuten Neuanmeldung entgegennehme und prüfe, ob gestützt auf
diese eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft
gemacht ist.
3.3
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels
Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch
auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121)
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Gleichzeitig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Arztberichte (BB 1, 2, 3) zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2 in fine
an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104
Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 9
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde zugegangenen Arzt-
berichte (Beschwerdebeilagen 1, 2, 3) werden an die IV-Stelle Bern zur
Behandlung als Neuanmeldungsgesuch weitergeleitet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (mit den Beschwerdebeilagen 1, 2, 3)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.