Einspracheentscheid vom 28. November 2018
Sachverhalt
A. Mit vier Verfügungen vom 3. September 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die vom 1952 gebore- nen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Jahre 2003 bis 2006 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge samt Verzugszinsen fest (Akten der AKB [AB] 12 - 15). Als Berechnungsgrundlage dienten die Steuermel- dungen vom 23. August 2018, wonach das steuerbare Einkommen und Vermögen jeweils nach Ermessen festgelegt worden seien (AB 16). Die gegen die Verfügungen vom 3. September 2018 erhobene Einsprache (AB 7) wies die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018 (AB 4) – mit Entscheid vom 28. November 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dar- gelegt, die Ermessenstaxationen der Steuerverwaltung des Kantons Bern seien gemäss deren Bestätigung in Rechtskraft erwachsen und somit für die AKB verbindlich (AB 3). B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2019 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 28. November 2018. Eventualiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rechtmässigkeit der Zustellung der Ermessensverfügungen für die Steuerjahre 2003 bis 2006. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei zu Unrecht als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden, sei er in den hier fraglichen Jahren 2003 bis 2006 doch erwerbstätig gewesen und habe entsprechend Beiträge bezahlt; dem IK- Auszug könne entnommen werden, dass keine „Lücken“ bestünden. Es bestehe keine Verzugszinspflicht von 5% seit Januar 2004, darüber hinaus seien die Beitragsforderungen für die Jahre 2003 bis 2006 ohnehin verwirkt bzw. verjährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 3 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 15. und 23. Januar 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis zum 31. Ja- nuar 2019 zu verbessern, da gewisse Passagen Sitte und Anstand verletz- ten. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragte die AKB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 26. April, 17. und 28. Juni sowie 20. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ins Recht.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. Novem- ber 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbei- träge und Verzugszinsen für die Jahre 2003 bis 2006. Nicht Befunden hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid über Einträge im Individuellen Konto (IK), weshalb auf das im Rahmen eines Eventualantrages gestellte Feststellungsbegehren (Ge- richtsakten, pag. 44 Antrag 8) nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (Fr. 3‘348.15 [2003] + Fr. 3‘399.65 [2004] + Fr. 3‘451.15 [2005] + Fr. 3‘142.10 [2006], AB 12 - 15; die Zinsen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht hinzugerechnet) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 5 beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 6 betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV). 2.5 2.5.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags- jahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgeben- de Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht. Die nichterwerbstätige versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 14. November 2000, H 41/00, E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (vgl. BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er- messenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 7 beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessensein- schätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf- grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (vgl. ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbrin- gen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Ab- klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer die Qualifikation als Nichterwerbstätiger (pag. 59 „Umstufung in eine Nichterwerbstätigkeit“). Soweit sich der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender einzustu- fen scheint (vgl. pag. 58, wo er Art. 23 f. AHVV anruft), ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Begleitschreiben vom
23. August 2018 dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe bereits seit der Veranlagung im Jahr 2002 kein Einkommen mehr aus selbstständiger Er- werbstätigkeit deklariert (AB 16, S. 1). Damit stimmt denn auch der Um- stand überein, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab ca. Sommer 2000 nur noch in sehr reduziertem Umfang in der … tätig war („… und …“; pag. 57) und im Jahr 2003 sowie den hier interessierenden Folgejahren kein Einkommen (mehr) aus dieser Tätigkeit erzielte (vgl. AB 18). Eine Qualifikation als Unselbstständigerwerbender kommt vorlie- gend ebenfalls nicht in Frage: Zwar erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den hier massgebenden Jahren 2003 bis 2006 jeweils ein Einkommen aus der Tätigkeit für die B.________ AG (Fr. 6‘000.-- [2003], Fr. 5‘500.-- [2004], Fr. 5‘000.-- [2005], Fr. 8‘000.-- [2006]; AB 18, S. 1), in welcher er seit 1998 Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch). Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 8 der Beschwerdeführer für die B.________ AG jedoch damals offenkundig nicht „dauernd voll erwerbstätig“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVG (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 24. Januar 2018, 9C_615/2018, E. 2) war – namentlich gab er am 28. August 2006 gegenü- ber der Steuerverwaltung des Kantons Bern an, die drei Firmen (B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG) seien nunmehr seit längerer Zeit praktisch bzw. vollständig inaktiv (Beweismittel-CD vom
20. August 2019) – und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen seines Arbeitgebers in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 (Fr. 606.-- [2003], Fr. 555.50 [2004], Fr. 505.-- [2005], Fr. 808.-- [2006]; AB 12 - 15) nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (vorliegend Fr. 1‘617.--: bei einem Vermögen von Fr. 1‘900‘000.-- [vgl. E. 3.2 hiernach] belaufen sich die Bei- träge auf Fr. 3‘234.-- [Fr. 2‘856.-- + Fr. 378.-- {3 x Fr. 126.--}]) entsprechen, hat der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (vgl. E. 2.4 hiervor). Für (allfällige) Tätigkeiten für die D.________ AG und die C.________ AG, in welchen er ebenfalls (seit 1988 bzw. 2000) Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch), erhielt er in den hier massgeben- den Jahren gemäss IK-Auszug keinen Lohn (AB 18), was er nicht (sub- stanziiert) bestreitet und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen, womit weitere Abklärungen unterbleiben können (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Steuermeldungen vom
23. August 2018 – welche auf Ermessensveranlagungen basieren – mittge- teilten Vermögen von jeweils Fr. 1‘900‘000.-- sowie Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- aus Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen festgesetzt (vgl. AB 1, 16). Die Ermessenstaxationen sind nach Auskunft der Steuerverwaltung rechts- kräftig geworden (Schreiben vom 22. Oktober 2018, AB 3). Ob die Zustel- lung der Ermessensveranlagungen korrekt erfolgte und Rechtsmittelfristen auszulösen vermochte, was vom Beschwerdeführer ausführlich bestritten wird (pag. 42 f.), ist (einzig) in den hängigen Steuerrekursverfahren zu klären. Auf die Edition der Steuerakten (pag. 43 Ziff. 7) kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 9 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Ferner ist auch der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der angestrengten Steuerrekurs- bzw. den vor dem Verwal- tungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) hängigen Beschwerdever- fahren (pag. 44 Antrag 6, 85, 90) abzuweisen, weil für den Fall, dass ein diesbezüglicher Entscheid in Bezug auf die in diesem Verfahren massge- bende Rechtskraft der Ermessensveranlagungen zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen sollte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Revisionsgesuches i.S.v. Art. 61 lit. i ATSG offenstünde. Überdies ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, vor der verwaltungs- rechtlichen Abteilung des angerufenen Gerichts hängigen Beschwerdever- fahren 100.2019…., 100.2019.… und 100.2019…. (pag. 90), die – was gerichtsnotorisch ist – allesamt die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffen, nicht erkennbar, inwiefern der Ausgang dieser Verfahren hier entscheidre- levant sein könnte. Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Meldung der Steuerbehör- den gebunden; in Bezug auf Nichterwerbstätige jedenfalls was das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen betrifft (Art. 29 Abs. 3 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Bindung gilt auch bei Ermessenstaxati- onen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das Vermögen, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Damit sind die Steuermeldungen – was das jeweilige Vermögen betrifft – für die AKB und für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Folglich ist von einem massgebenden Vermögen in den Jahren 2003 bis 2006 von jeweils Fr. 1‘900.000.-- auszugehen. Was das von den Steuerbehörden ermessensweise festgesetzte Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin dieses korrekterweise nicht als Renteneinkommen qualifiziert, da es sich um den Ertrag massgebenden Vermögens handelt (vgl. Rz. 2087 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Daher ist es für die Beitragsbemessung nicht von Relevanz (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungs- kostenbeiträgen (AB 12 - 15) wird vom Beschwerdeführer nicht (konkret)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 10 beanstandet und augenfällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. Es bleibt zu erwähnen, dass die bereits geleisteten Beiträge aus der Tätigkeit für die B.________ AG (vgl. E. 3.1 hiervor) bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind (AB 12 - 15; Art. 30 AHVV). 3.3 Der Zins beginnt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu laufen (der angerufene [pag. 59] Art. 26 Abs. 2 ATSG betrifft Leistungen, nicht Beiträge). Da es sich bei den Hauptforderungen um nachgeforderte Beiträge handelt, gelangt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung sind Verzugszinsen zu entrichten für nachge- forderte Beiträge vergangener Kalenderjahre ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Diese Rege- lung ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 202). Es ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass für die Verzugszinspflicht im Beitragsbe- reich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichs- kasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Verzugszinssat- zes von 5% betrifft (pag. 59, 83), ist festzustellen, dass dieser in Art. 42 Abs. 2 AHVV statuiert ist und das Bundesgericht diesen stets als gesetzes- konform bezeichnet hat (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Der Umstand, dass der Zinssatz im aktuellen (Tiefst-)Zinsumfeld überhöht erscheint, ist hinzu- nehmen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Somit sind die Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2004 (AB 15),
1. Januar 2005 (AB 14), 1. Januar 2006 (AB 13) sowie 1. Januar 2007 (AB 12) nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beitragsforderungen (samt Ver- zugszinsen) verjährt bzw. verwirkt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin nach Erlass von provisorischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 11 Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 über Jahre keine Schritte unternommen und für das Jahr 2006 gar keine solche Verfügung erlassen habe (pag. 44, 56), kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 S. 2496 und 2488) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mass- gebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Im vorliegenden Fall wur- den die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2006 – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – gemäss Auskunft der Steuerverwaltung am
25. Juni 2018 rechtskräftig (AB 4). Folglich ergingen die definitiven Bei- tragsverfügungen vom 3. September 2018 für die Jahre 2003 bis 2006 (AB 12 - 15) innerhalb der einjährigen Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Damit sind die Beitragsforderungen nicht verwirkt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Verwirkung jedenfalls für die Beiträge der Jahre 2003 bis 2005 (bezüglich des Jahres 2006 ist die Aktenlage nicht vollstän- dig, wobei dieser Mangel angesichts des vorstehend Gesagten nicht beho- ben werden muss) ohnehin (ein für allemal, ohne dass weitere Schritte – wie Mahnungen und Betreibungen - notwendig waren [vgl. pag. 56]) aus- geschlossen wäre, da die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für diese Zeit doch bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007 proviso- risch festgesetzt hat, was vom angerufenen Gericht mit Urteil vom 12. März 2009 (AHV …) geschützt wurde (vgl. zur fristwahrenden Wirkung einer pro- visorischen Beitragsverfügung: ZAK 1992 S. 316 E. 4a und FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 16 AHVG N. 2). Da sich die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (BGE 129 V 345), ist die Verwirkung auch in Bezug auf die Verzugszinsforderung ausgeschlossen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 12 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 20. August 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. Novem- ber 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbei- träge und Verzugszinsen für die Jahre 2003 bis 2006. Nicht Befunden hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid über Einträge im Individuellen Konto (IK), weshalb auf das im Rahmen eines Eventualantrages gestellte Feststellungsbegehren (Ge- richtsakten, pag. 44 Antrag 8) nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (Fr. 3‘348.15 [2003] + Fr. 3‘399.65 [2004] + Fr. 3‘451.15 [2005] + Fr. 3‘142.10 [2006], AB 12 - 15; die Zinsen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht hinzugerechnet) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
- Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 5 beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Für das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 6 betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV). 2.5 2.5.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags- jahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgeben- de Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht. Die nichterwerbstätige versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 14. November 2000, H 41/00, E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (vgl. BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er- messenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 7 beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessensein- schätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf- grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (vgl. ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbrin- gen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Ab- klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
- 3.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer die Qualifikation als Nichterwerbstätiger (pag. 59 „Umstufung in eine Nichterwerbstätigkeit“). Soweit sich der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender einzustu- fen scheint (vgl. pag. 58, wo er Art. 23 f. AHVV anruft), ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Begleitschreiben vom
- August 2018 dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe bereits seit der Veranlagung im Jahr 2002 kein Einkommen mehr aus selbstständiger Er- werbstätigkeit deklariert (AB 16, S. 1). Damit stimmt denn auch der Um- stand überein, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab ca. Sommer 2000 nur noch in sehr reduziertem Umfang in der … tätig war („… und …“; pag. 57) und im Jahr 2003 sowie den hier interessierenden Folgejahren kein Einkommen (mehr) aus dieser Tätigkeit erzielte (vgl. AB 18). Eine Qualifikation als Unselbstständigerwerbender kommt vorlie- gend ebenfalls nicht in Frage: Zwar erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den hier massgebenden Jahren 2003 bis 2006 jeweils ein Einkommen aus der Tätigkeit für die B.________ AG (Fr. 6‘000.-- [2003], Fr. 5‘500.-- [2004], Fr. 5‘000.-- [2005], Fr. 8‘000.-- [2006]; AB 18, S. 1), in welcher er seit 1998 Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch). Da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 8 der Beschwerdeführer für die B.________ AG jedoch damals offenkundig nicht „dauernd voll erwerbstätig“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVG (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 24. Januar 2018, 9C_615/2018, E. 2) war – namentlich gab er am 28. August 2006 gegenü- ber der Steuerverwaltung des Kantons Bern an, die drei Firmen (B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG) seien nunmehr seit längerer Zeit praktisch bzw. vollständig inaktiv (Beweismittel-CD vom
- August 2019) – und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen seines Arbeitgebers in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 (Fr. 606.-- [2003], Fr. 555.50 [2004], Fr. 505.-- [2005], Fr. 808.-- [2006]; AB 12 - 15) nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (vorliegend Fr. 1‘617.--: bei einem Vermögen von Fr. 1‘900‘000.-- [vgl. E. 3.2 hiernach] belaufen sich die Bei- träge auf Fr. 3‘234.-- [Fr. 2‘856.-- + Fr. 378.-- {3 x Fr. 126.--}]) entsprechen, hat der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (vgl. E. 2.4 hiervor). Für (allfällige) Tätigkeiten für die D.________ AG und die C.________ AG, in welchen er ebenfalls (seit 1988 bzw. 2000) Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch), erhielt er in den hier massgeben- den Jahren gemäss IK-Auszug keinen Lohn (AB 18), was er nicht (sub- stanziiert) bestreitet und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen, womit weitere Abklärungen unterbleiben können (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Steuermeldungen vom
- August 2018 – welche auf Ermessensveranlagungen basieren – mittge- teilten Vermögen von jeweils Fr. 1‘900‘000.-- sowie Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- aus Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen festgesetzt (vgl. AB 1, 16). Die Ermessenstaxationen sind nach Auskunft der Steuerverwaltung rechts- kräftig geworden (Schreiben vom 22. Oktober 2018, AB 3). Ob die Zustel- lung der Ermessensveranlagungen korrekt erfolgte und Rechtsmittelfristen auszulösen vermochte, was vom Beschwerdeführer ausführlich bestritten wird (pag. 42 f.), ist (einzig) in den hängigen Steuerrekursverfahren zu klären. Auf die Edition der Steuerakten (pag. 43 Ziff. 7) kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 9 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Ferner ist auch der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der angestrengten Steuerrekurs- bzw. den vor dem Verwal- tungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) hängigen Beschwerdever- fahren (pag. 44 Antrag 6, 85, 90) abzuweisen, weil für den Fall, dass ein diesbezüglicher Entscheid in Bezug auf die in diesem Verfahren massge- bende Rechtskraft der Ermessensveranlagungen zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen sollte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Revisionsgesuches i.S.v. Art. 61 lit. i ATSG offenstünde. Überdies ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, vor der verwaltungs- rechtlichen Abteilung des angerufenen Gerichts hängigen Beschwerdever- fahren 100.2019…., 100.2019.… und 100.2019…. (pag. 90), die – was gerichtsnotorisch ist – allesamt die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffen, nicht erkennbar, inwiefern der Ausgang dieser Verfahren hier entscheidre- levant sein könnte. Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Meldung der Steuerbehör- den gebunden; in Bezug auf Nichterwerbstätige jedenfalls was das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen betrifft (Art. 29 Abs. 3 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Bindung gilt auch bei Ermessenstaxati- onen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das Vermögen, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Damit sind die Steuermeldungen – was das jeweilige Vermögen betrifft – für die AKB und für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Folglich ist von einem massgebenden Vermögen in den Jahren 2003 bis 2006 von jeweils Fr. 1‘900.000.-- auszugehen. Was das von den Steuerbehörden ermessensweise festgesetzte Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin dieses korrekterweise nicht als Renteneinkommen qualifiziert, da es sich um den Ertrag massgebenden Vermögens handelt (vgl. Rz. 2087 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Daher ist es für die Beitragsbemessung nicht von Relevanz (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungs- kostenbeiträgen (AB 12 - 15) wird vom Beschwerdeführer nicht (konkret) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 10 beanstandet und augenfällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. Es bleibt zu erwähnen, dass die bereits geleisteten Beiträge aus der Tätigkeit für die B.________ AG (vgl. E. 3.1 hiervor) bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind (AB 12 - 15; Art. 30 AHVV). 3.3 Der Zins beginnt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu laufen (der angerufene [pag. 59] Art. 26 Abs. 2 ATSG betrifft Leistungen, nicht Beiträge). Da es sich bei den Hauptforderungen um nachgeforderte Beiträge handelt, gelangt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung sind Verzugszinsen zu entrichten für nachge- forderte Beiträge vergangener Kalenderjahre ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Diese Rege- lung ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 202). Es ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass für die Verzugszinspflicht im Beitragsbe- reich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichs- kasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Verzugszinssat- zes von 5% betrifft (pag. 59, 83), ist festzustellen, dass dieser in Art. 42 Abs. 2 AHVV statuiert ist und das Bundesgericht diesen stets als gesetzes- konform bezeichnet hat (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Der Umstand, dass der Zinssatz im aktuellen (Tiefst-)Zinsumfeld überhöht erscheint, ist hinzu- nehmen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Somit sind die Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2004 (AB 15),
- Januar 2005 (AB 14), 1. Januar 2006 (AB 13) sowie 1. Januar 2007 (AB 12) nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beitragsforderungen (samt Ver- zugszinsen) verjährt bzw. verwirkt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin nach Erlass von provisorischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 11 Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 über Jahre keine Schritte unternommen und für das Jahr 2006 gar keine solche Verfügung erlassen habe (pag. 44, 56), kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 S. 2496 und 2488) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mass- gebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Im vorliegenden Fall wur- den die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2006 – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – gemäss Auskunft der Steuerverwaltung am
- Juni 2018 rechtskräftig (AB 4). Folglich ergingen die definitiven Bei- tragsverfügungen vom 3. September 2018 für die Jahre 2003 bis 2006 (AB 12 - 15) innerhalb der einjährigen Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Damit sind die Beitragsforderungen nicht verwirkt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Verwirkung jedenfalls für die Beiträge der Jahre 2003 bis 2005 (bezüglich des Jahres 2006 ist die Aktenlage nicht vollstän- dig, wobei dieser Mangel angesichts des vorstehend Gesagten nicht beho- ben werden muss) ohnehin (ein für allemal, ohne dass weitere Schritte – wie Mahnungen und Betreibungen - notwendig waren [vgl. pag. 56]) aus- geschlossen wäre, da die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für diese Zeit doch bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007 proviso- risch festgesetzt hat, was vom angerufenen Gericht mit Urteil vom 12. März 2009 (AHV …) geschützt wurde (vgl. zur fristwahrenden Wirkung einer pro- visorischen Beitragsverfügung: ZAK 1992 S. 316 E. 4a und FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 16 AHVG N. 2). Da sich die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (BGE 129 V 345), ist die Verwirkung auch in Bezug auf die Verzugszinsforderung ausgeschlossen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 12 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 20. August 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 30 AHV FUE/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vier Verfügungen vom 3. September 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die vom 1952 gebore- nen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Jahre 2003 bis 2006 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge samt Verzugszinsen fest (Akten der AKB [AB] 12 - 15). Als Berechnungsgrundlage dienten die Steuermel- dungen vom 23. August 2018, wonach das steuerbare Einkommen und Vermögen jeweils nach Ermessen festgelegt worden seien (AB 16). Die gegen die Verfügungen vom 3. September 2018 erhobene Einsprache (AB 7) wies die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 22. Oktober 2018 (AB 4) – mit Entscheid vom 28. November 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dar- gelegt, die Ermessenstaxationen der Steuerverwaltung des Kantons Bern seien gemäss deren Bestätigung in Rechtskraft erwachsen und somit für die AKB verbindlich (AB 3). B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2019 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheides vom 28. November 2018. Eventualiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rechtmässigkeit der Zustellung der Ermessensverfügungen für die Steuerjahre 2003 bis 2006. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei zu Unrecht als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden, sei er in den hier fraglichen Jahren 2003 bis 2006 doch erwerbstätig gewesen und habe entsprechend Beiträge bezahlt; dem IK- Auszug könne entnommen werden, dass keine „Lücken“ bestünden. Es bestehe keine Verzugszinspflicht von 5% seit Januar 2004, darüber hinaus seien die Beitragsforderungen für die Jahre 2003 bis 2006 ohnehin verwirkt bzw. verjährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 3 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 15. und 23. Januar 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis zum 31. Ja- nuar 2019 zu verbessern, da gewisse Passagen Sitte und Anstand verletz- ten. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragte die AKB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 26. April, 17. und 28. Juni sowie 20. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ins Recht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. Novem- ber 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungskostenbei- träge und Verzugszinsen für die Jahre 2003 bis 2006. Nicht Befunden hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid über Einträge im Individuellen Konto (IK), weshalb auf das im Rahmen eines Eventualantrages gestellte Feststellungsbegehren (Ge- richtsakten, pag. 44 Antrag 8) nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (Fr. 3‘348.15 [2003] + Fr. 3‘399.65 [2004] + Fr. 3‘451.15 [2005] + Fr. 3‘142.10 [2006], AB 12 - 15; die Zinsen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht hinzugerechnet) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 5 beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 6 betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV). 2.5 2.5.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags- jahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgeben- de Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht. Die nichterwerbstätige versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 14. November 2000, H 41/00, E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (vgl. BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Er- messenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 7 beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessensein- schätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf- grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (vgl. ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbrin- gen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Ab- klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a S. 158; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer die Qualifikation als Nichterwerbstätiger (pag. 59 „Umstufung in eine Nichterwerbstätigkeit“). Soweit sich der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender einzustu- fen scheint (vgl. pag. 58, wo er Art. 23 f. AHVV anruft), ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Begleitschreiben vom
23. August 2018 dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe bereits seit der Veranlagung im Jahr 2002 kein Einkommen mehr aus selbstständiger Er- werbstätigkeit deklariert (AB 16, S. 1). Damit stimmt denn auch der Um- stand überein, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab ca. Sommer 2000 nur noch in sehr reduziertem Umfang in der … tätig war („… und …“; pag. 57) und im Jahr 2003 sowie den hier interessierenden Folgejahren kein Einkommen (mehr) aus dieser Tätigkeit erzielte (vgl. AB 18). Eine Qualifikation als Unselbstständigerwerbender kommt vorlie- gend ebenfalls nicht in Frage: Zwar erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den hier massgebenden Jahren 2003 bis 2006 jeweils ein Einkommen aus der Tätigkeit für die B.________ AG (Fr. 6‘000.-- [2003], Fr. 5‘500.-- [2004], Fr. 5‘000.-- [2005], Fr. 8‘000.-- [2006]; AB 18, S. 1), in welcher er seit 1998 Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch). Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 8 der Beschwerdeführer für die B.________ AG jedoch damals offenkundig nicht „dauernd voll erwerbstätig“ i.S. von Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVG (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 24. Januar 2018, 9C_615/2018, E. 2) war – namentlich gab er am 28. August 2006 gegenü- ber der Steuerverwaltung des Kantons Bern an, die drei Firmen (B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG) seien nunmehr seit längerer Zeit praktisch bzw. vollständig inaktiv (Beweismittel-CD vom
20. August 2019) – und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen seines Arbeitgebers in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 (Fr. 606.-- [2003], Fr. 555.50 [2004], Fr. 505.-- [2005], Fr. 808.-- [2006]; AB 12 - 15) nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 Abs. 1 AHVV (vorliegend Fr. 1‘617.--: bei einem Vermögen von Fr. 1‘900‘000.-- [vgl. E. 3.2 hiernach] belaufen sich die Bei- träge auf Fr. 3‘234.-- [Fr. 2‘856.-- + Fr. 378.-- {3 x Fr. 126.--}]) entsprechen, hat der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (vgl. E. 2.4 hiervor). Für (allfällige) Tätigkeiten für die D.________ AG und die C.________ AG, in welchen er ebenfalls (seit 1988 bzw. 2000) Mitglied mit Einzelunterschrift ist (www.zefix.ch), erhielt er in den hier massgeben- den Jahren gemäss IK-Auszug keinen Lohn (AB 18), was er nicht (sub- stanziiert) bestreitet und wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen, womit weitere Abklärungen unterbleiben können (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Steuermeldungen vom
23. August 2018 – welche auf Ermessensveranlagungen basieren – mittge- teilten Vermögen von jeweils Fr. 1‘900‘000.-- sowie Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- aus Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen festgesetzt (vgl. AB 1, 16). Die Ermessenstaxationen sind nach Auskunft der Steuerverwaltung rechts- kräftig geworden (Schreiben vom 22. Oktober 2018, AB 3). Ob die Zustel- lung der Ermessensveranlagungen korrekt erfolgte und Rechtsmittelfristen auszulösen vermochte, was vom Beschwerdeführer ausführlich bestritten wird (pag. 42 f.), ist (einzig) in den hängigen Steuerrekursverfahren zu klären. Auf die Edition der Steuerakten (pag. 43 Ziff. 7) kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 9 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Ferner ist auch der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der angestrengten Steuerrekurs- bzw. den vor dem Verwal- tungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) hängigen Beschwerdever- fahren (pag. 44 Antrag 6, 85, 90) abzuweisen, weil für den Fall, dass ein diesbezüglicher Entscheid in Bezug auf die in diesem Verfahren massge- bende Rechtskraft der Ermessensveranlagungen zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen sollte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Revisionsgesuches i.S.v. Art. 61 lit. i ATSG offenstünde. Überdies ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnten, vor der verwaltungs- rechtlichen Abteilung des angerufenen Gerichts hängigen Beschwerdever- fahren 100.2019…., 100.2019.… und 100.2019…. (pag. 90), die – was gerichtsnotorisch ist – allesamt die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffen, nicht erkennbar, inwiefern der Ausgang dieser Verfahren hier entscheidre- levant sein könnte. Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Meldung der Steuerbehör- den gebunden; in Bezug auf Nichterwerbstätige jedenfalls was das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen betrifft (Art. 29 Abs. 3 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Bindung gilt auch bei Ermessenstaxati- onen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das Vermögen, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Damit sind die Steuermeldungen – was das jeweilige Vermögen betrifft – für die AKB und für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Folglich ist von einem massgebenden Vermögen in den Jahren 2003 bis 2006 von jeweils Fr. 1‘900.000.-- auszugehen. Was das von den Steuerbehörden ermessensweise festgesetzte Einkommen von jeweils Fr. 90‘000.-- anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin dieses korrekterweise nicht als Renteneinkommen qualifiziert, da es sich um den Ertrag massgebenden Vermögens handelt (vgl. Rz. 2087 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Daher ist es für die Beitragsbemessung nicht von Relevanz (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge samt Verwaltungs- kostenbeiträgen (AB 12 - 15) wird vom Beschwerdeführer nicht (konkret)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 10 beanstandet und augenfällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. Es bleibt zu erwähnen, dass die bereits geleisteten Beiträge aus der Tätigkeit für die B.________ AG (vgl. E. 3.1 hiervor) bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind (AB 12 - 15; Art. 30 AHVV). 3.3 Der Zins beginnt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu laufen (der angerufene [pag. 59] Art. 26 Abs. 2 ATSG betrifft Leistungen, nicht Beiträge). Da es sich bei den Hauptforderungen um nachgeforderte Beiträge handelt, gelangt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung sind Verzugszinsen zu entrichten für nachge- forderte Beiträge vergangener Kalenderjahre ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Diese Rege- lung ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 202). Es ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass für die Verzugszinspflicht im Beitragsbe- reich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichs- kasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des Verzugszinssat- zes von 5% betrifft (pag. 59, 83), ist festzustellen, dass dieser in Art. 42 Abs. 2 AHVV statuiert ist und das Bundesgericht diesen stets als gesetzes- konform bezeichnet hat (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Der Umstand, dass der Zinssatz im aktuellen (Tiefst-)Zinsumfeld überhöht erscheint, ist hinzu- nehmen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 26 N. 20; BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Somit sind die Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2004 (AB 15),
1. Januar 2005 (AB 14), 1. Januar 2006 (AB 13) sowie 1. Januar 2007 (AB 12) nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beitragsforderungen (samt Ver- zugszinsen) verjährt bzw. verwirkt sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiträge seien verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin nach Erlass von provisorischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 11 Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 über Jahre keine Schritte unternommen und für das Jahr 2006 gar keine solche Verfügung erlassen habe (pag. 44, 56), kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 S. 2496 und 2488) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mass- gebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Im vorliegenden Fall wur- den die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2006 – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – gemäss Auskunft der Steuerverwaltung am
25. Juni 2018 rechtskräftig (AB 4). Folglich ergingen die definitiven Bei- tragsverfügungen vom 3. September 2018 für die Jahre 2003 bis 2006 (AB 12 - 15) innerhalb der einjährigen Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Damit sind die Beitragsforderungen nicht verwirkt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Verwirkung jedenfalls für die Beiträge der Jahre 2003 bis 2005 (bezüglich des Jahres 2006 ist die Aktenlage nicht vollstän- dig, wobei dieser Mangel angesichts des vorstehend Gesagten nicht beho- ben werden muss) ohnehin (ein für allemal, ohne dass weitere Schritte – wie Mahnungen und Betreibungen - notwendig waren [vgl. pag. 56]) aus- geschlossen wäre, da die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für diese Zeit doch bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007 proviso- risch festgesetzt hat, was vom angerufenen Gericht mit Urteil vom 12. März 2009 (AHV …) geschützt wurde (vgl. zur fristwahrenden Wirkung einer pro- visorischen Beitragsverfügung: ZAK 1992 S. 316 E. 4a und FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 16 AHVG N. 2). Da sich die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (BGE 129 V 345), ist die Verwirkung auch in Bezug auf die Verzugszinsforderung ausgeschlossen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2019, AHV/19/30, Seite 12 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juni und 20. August 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.