Einspracheentscheid vom 4. März 2019
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war als Angestellte des C.________ bei der HOTELA Versiche- rungen AG (nachfolgend HOTELA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert, als sie am 17. Dezember 2017 auf die linke Seite fiel und sich dabei Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbo- gens zuzog. Eine Erstkonsultation fand am 18. Dezember 2017 in der Klinik E.________ statt, welche ein Röntgenbild der linken Schulter veranlasste, das keine ossäre Läsion zeigte (vgl. act. II A1, act. IIA M1 und M3). Bei verzögertem Heilverlauf überwies die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die Versicherte mit Schreiben vom 14. Februar 2018 an Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA M3). Dieser veranlasste aufgrund des Verdachts auf eine Rotatorenmanschet- tenläsion linksseitig bei einem Status nach Sturz ein Arthro-MRI der linken Schulter (act. IIA M4), welches eine gelenkseitige ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette ohne wesentliche degenerative Veränderungen zeigte (act. IIA M5). Dr. med. G.________ diagnostizierte hierauf u.a. eine traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne und erachtete eine Schulterarthroskopie als indiziert (act. IIA M7). Am 5. April 2018 fand die entsprechende Operation statt (act. IIA M12). Gleichentags beurteilte der beratende Arzt der HOTELA, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, die Partialruptur der Supraspinatussehne als nicht traumatisch bedingt. Der Status quo sine sei spätestens am
21. März 2018 erreicht worden (act. IIA M9 resp. M10). Die HOTELA verneinte in der Folge mit Verfügung vom 19. April 2018 ei- nen Anspruch der Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Ereignisses vom 17. Dezember 2017 über den 21. März 2018 hinaus (act. II A14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 3 Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie – im We- sentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. August 2018 (act. IIA M19 resp. M20) zu den vorgebrachten Einwänden – mit Entscheid vom 4. März 2019 ab (act. II A40). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. März 2019 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch über den 21. März 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Beschwerde sei ab- zuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 (act. II A40). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Ereig- nisses vom 17. Dezember 2017 über den 21. März 2018 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 6 (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1; Entscheid des BGer vom
21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 7 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 8 lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.4 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden (wobei zu beachten ist, dass die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztbe- richte und Gutachten der UVG-Versicherer haben [RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b]), so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die kumulativen Tat- bestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und die Beschwerdegegnerin in der Folge leistungs- pflichtig war, ist zu Recht unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits über den 21. März 2018 hinaus zu Recht verneint hat. Indem sie zunächst vorübergehende Leistun- gen in Form von Taggeld erbrachte (act. II A12), anerkannte sie das Vorlie- gen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegrün- dende natürliche Unfallkausalität (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 9 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Dass sie die Behandlungen bis zum 21. März 2018 „aus diagnostischem Zweck“ (act. II A14 S. 2) – also bloss im Sinne von Abklärungskosten (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 ATSG sowie Empfehlung Nr. 1/92 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG) – übernahm, ändert daran nichts, zumal sie gleichzeitig mit einem eingetretenen Status quo sine ar- gumentierte, was ebenfalls eine Unfallkausalität voraussetzt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich bei ihr (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese Beweis- lastumkehr gilt indes nicht für die im MRI vom 21. März 2018 erstmals be- fundete Ruptur der Supraspinatussehne (act. IIA M5), da die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für diese spezifische Verletzung von Anfang an bestritt (vgl. Entscheide des BGer vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.6, und vom 15. Mai 2014, 8C_805/2013, E. 4.3; SZS 2017 S. 658 ff.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die medizinische Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. August 2018 (act. IIA M19 bzw. M20; vgl. act. II A40 S. 6 Ziff. 10 f.). Darin betont Dr. med. H.________, dass die Beschwerde- führerin über 40 Jahre alt sei und dass in diesem Alter die degenerativen Erkrankungen der Rotatorenmanschette beginnen würden. Ausserdem übe die Beschwerdeführerin eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit (…) aus, die die oberen Gliedmassen viel beanspruche. Zudem leide sie an einem Diabetes mellitus Typ I und somit an einer metabolischen Störung, die bekanntlich Mikroangiopathien verursache. Dadurch werde unter ande- rem die Vaskularisation der Sehnen geschwächt. Beim MRI vom 21. März 2018 und beim Eingriff vom 5. April 2018 sei keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden, sondern nur eine Verletzung des höheren Teils des Supraspinatus. Es sei daran zu erinnern, dass der Sturz weder heftig gewesen sei noch aus einer beträchtlichen Höhe stattgefun- den habe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich infolge eines Albtraums aus dem Bett gefallen. Das Fehlen von Beschwerden vor dem Unfall stelle das Hauptargument des behandelnden Arztes für eine Unfallkausalität der Lä- sion an der Supraspinatussehne dar, was als Beweis nicht ausreiche. Die Tatsache, dass im Falle der Beschwerdeführerin der subakromiale Raum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 10 verengt sei und dass eine AC-Gelenksarthrose verbunden mit einer diabe- tischen Stoffwechselstörung vorliege, seien viel überzeugendere Argumen- te, um zu beweisen, dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die Schulterproblematik zwar offenbart, aber nicht verursacht habe. In diesem Zusammenhang könne man sagen, dass es sich um eine zufällige Entde- ckung gehandelt und das Ereignis vom 17. Dezember 2017 nur zu einer einfachen Kontusion geführt habe, wie sie der erstkonsultierte Arzt als Dia- gnose stellte, die einen Vorzustand verschlimmert habe. In Abwesenheit einer nachgewiesenen objektivierbaren traumatischen Verletzung habe es sich um eine vorübergehende und nicht um eine dauerhafte und erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands gehandelt. Es könne somit ein Status quo sine festgesetzt werden. Eine einfache Schulterprellung heile normalerweise innert vier bis sechs Wochen. Aufgrund des Vorzustands könne davon ausgegangen werden, dass die Genesungsdauer ein biss- chen länger sei, aber normalerweise nicht mehr als drei Monate nach dem Unfallereignis (vgl. act. IIA M20 S. 4 f. sowie act. IIA M19 S. 3 f.). 3.2.2 Die behandelnden Ärzte hielten demgegenüber mit Schreiben vom
3. Dezember 2018 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (act. IIA M16) an ihrer abweichenden Auffassung fest. Wie sie bereits klargestellt hätten, sei die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Toilette in der Nacht auf die linke Körperhälfte gestürzt und hätte anschliessend über linksseitige Schulterschmerzen geklagt, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Der Unfallmechanismus sei aus ihrer Sicht hinreichend, um die im MRI diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne hervorzu- rufen. Intraoperativ sei der MRI-Befund bestätigt worden. Die intraoperative Bilddokumentation zeige den entsprechenden Befund mit rupturierten Seh- nenfasern, welche klar für eine traumatische Genese sprächen. Wie bereits von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, erörtert, gebe es keinen Unfallme- chanismus, bei dem eine Läsion der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden könne (vgl. act. IIA M16). Somit sei bei asymptomatischer Schulter vor dem Unfallereignis (und Fehlen einer höhergradigen degenerativen Situation, wie Dr. med. I.________ betonte; eine höhergradige degenerati- ve Situation sei auch intraoperativ nicht festzustellen gewesen [vgl. act. IIA M16]) und seither kontinuierlich bestehenden Schmerzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 11 von einer traumatischen Genese der im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) diagnostizierten Partialruptur der Supraspinatussehne aus- zugehen (act. IIA M26). 3.2.3 Hierzu nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, am 17. Januar 2019 Stellung (act. IIA M27). Es sei unmöglich, mittels Arthroskopie medizinisch festzustellen, ob ein Sehnen- riss traumatisch bedingt sei oder nicht. Die Bilder seien bei einer fortschrei- tenden Delamination und einem traumatischen Riss die gleichen. Der Riss einiger Fasern reiche nicht für eine schlüssige Kausalität. Er halte an sei- nem Bericht fest (act. IIA M27). 3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung, ob die bei der Beschwerdeführerin im MRI vom 21. März 2018 dia- gnostizierte und intraoperativ bestätigte Partialruptur der Supraspinatus- sehne überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 17. De- zember 2017 verursacht worden ist. Der beratende Arzt der Beschwerde- gegnerin begründet seine Beurteilung grundsätzlich plausibel. Er geht da- von aus, dass sich beim Ereignis vom 17. Dezember 2017 ein Sturz aus dem Bett, d.h. aus geringer Höhe zugetragen hat (vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 4 sowie E. 3.2.1 hiervor), was die diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht erklären könne. Für diesen Geschehensab- lauf bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte (vgl. act. IIA M1 und M8), doch enthalten die Akten auch Schilderungen, wonach ein Sturz auf die Schulter beim Aufstehen (vgl. act. II A1) bzw. durch Stolpern beim Gang auf die Toi- lette (vgl. act. IIA M4, M12 und M26 sowie act. II A7) und damit aus einer grösseren Höhe vorlag. Soweit Dr. med. H.________ unfallfremde Gründe für den Sehnenriss erwähnt (die Beschwerdeführerin sei über 40 Jahre alt, übe als … eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit aus und leide an einem Diabetes; vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 3 f. sowie E. 3.2.1 hier- vor), ist festzuhalten, dass eine Teilkausalität der Partialruptur der Supra- spinatussehne als Folge des Unfallereignisses vom 17. Dezember 2017 für das Fortbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den
21. März 2018 hinaus genügt (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und dass sich gemäss Akten weder im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) noch intraopera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 12 tiv wesentliche degenerative Veränderungen zeigten (vgl. act. IIA M12 und M16). Die Berichte der behandelnden Ärzte begründen vorliegend zumindest ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des beratenden Arztes im Sinne obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor). So diagnostizierten sie im Bericht vom 23. März 2018 (act. IIA M7) eine traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne. Nach ihrer Ein- schätzung ist der Unfallmechanismus denn auch geeignet, um die festge- stellte Partialruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Sodann sa- hen sie ihre Befunde intraoperativ bestätigt, wobei die rupturierten Sehnen- fasern klar für eine traumatische Genese sprechen würden (act. IIA M26; was gemäss Dr. med. H.________ aber nicht genügt [act. IIA M27]). Kommt hinzu, dass sich weder im MRI noch intraoperativ wesentliche de- generative Veränderungen fanden. Soweit sich die behandelnden Ärzte zur Begründung der Unfallkausalität auf die frühere Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin berufen (vgl. act. IIA M12, M16 und M26), ist dies je- doch nicht massgebend (vgl. die in E. 2.2.1 hiervor dargelegte Praxis be- treffend den Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc“). Es bleibt anzufügen, dass die im September 2018 erwähnte Mobbingsitua- tion (vgl. act. IIA M21) erst nachträglich aufgetreten ist und für die hier in- teressierende Kausalitätsproblematik damit keine Bedeutung hat. Eine Leistungsbegehrlichkeit der Beschwerdeführerin ist dadurch wie auch durch den späteren Wunsch nach einer Kapsulotomie (vgl. act. IIA M22 f.) nicht erstellt. 3.4 Der Sachverhalt ist nach dem Dargelegten ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat vorab den genauen Hergang des Ereignisses vom 17. Dezember 2017 zu ermitteln. Danach hat sie die Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden links mittels Gut- achten bei einem unabhängigen Sachverständigen abzuklären, wobei einer allfälligen Teilkausalität Rechnung zu tragen ist und die Beschwerdegegne- rin je nach Ergebnis der Abklärungen eine Leistungspflicht über den
21. März 2018 hinaus auch unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper- schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen und anschliessend über die streitige Leistungseinstellung gegebenenfalls neu zu verfügen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 13 ben wird. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags der Be- schwerdeführerin gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 29. Mai 2019 ein Honorar von Fr. 3‘770.-- zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt. und damit total Fr. 4‘202.40 geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv gebotenen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren ist der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand von 15.08 Stunden zu hoch. Angesichts des einfachen, auch aktenmässig wenig umfangreichen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität ist von einem objektiv gebotenen Aufwand von maximal 10 Stunden auszugehen. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2‘786.75 (Honorar Fr. 2‘500.-- [10 h à Fr. 250.--] zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 14 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘786.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 (act. II A40). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Ereig- nisses vom 17. Dezember 2017 über den 21. März 2018 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 6 (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1; Entscheid des BGer vom
- September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 7 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 8 lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.4 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden (wobei zu beachten ist, dass die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztbe- richte und Gutachten der UVG-Versicherer haben [RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b]), so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 122 V 157 E. 1d S. 162).
- 3.1 Dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die kumulativen Tat- bestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und die Beschwerdegegnerin in der Folge leistungs- pflichtig war, ist zu Recht unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits über den 21. März 2018 hinaus zu Recht verneint hat. Indem sie zunächst vorübergehende Leistun- gen in Form von Taggeld erbrachte (act. II A12), anerkannte sie das Vorlie- gen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegrün- dende natürliche Unfallkausalität (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 9 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Dass sie die Behandlungen bis zum 21. März 2018 „aus diagnostischem Zweck“ (act. II A14 S. 2) – also bloss im Sinne von Abklärungskosten (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 ATSG sowie Empfehlung Nr. 1/92 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG) – übernahm, ändert daran nichts, zumal sie gleichzeitig mit einem eingetretenen Status quo sine ar- gumentierte, was ebenfalls eine Unfallkausalität voraussetzt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich bei ihr (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese Beweis- lastumkehr gilt indes nicht für die im MRI vom 21. März 2018 erstmals be- fundete Ruptur der Supraspinatussehne (act. IIA M5), da die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für diese spezifische Verletzung von Anfang an bestritt (vgl. Entscheide des BGer vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.6, und vom 15. Mai 2014, 8C_805/2013, E. 4.3; SZS 2017 S. 658 ff.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die medizinische Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. August 2018 (act. IIA M19 bzw. M20; vgl. act. II A40 S. 6 Ziff. 10 f.). Darin betont Dr. med. H.________, dass die Beschwerde- führerin über 40 Jahre alt sei und dass in diesem Alter die degenerativen Erkrankungen der Rotatorenmanschette beginnen würden. Ausserdem übe die Beschwerdeführerin eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit (…) aus, die die oberen Gliedmassen viel beanspruche. Zudem leide sie an einem Diabetes mellitus Typ I und somit an einer metabolischen Störung, die bekanntlich Mikroangiopathien verursache. Dadurch werde unter ande- rem die Vaskularisation der Sehnen geschwächt. Beim MRI vom 21. März 2018 und beim Eingriff vom 5. April 2018 sei keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden, sondern nur eine Verletzung des höheren Teils des Supraspinatus. Es sei daran zu erinnern, dass der Sturz weder heftig gewesen sei noch aus einer beträchtlichen Höhe stattgefun- den habe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich infolge eines Albtraums aus dem Bett gefallen. Das Fehlen von Beschwerden vor dem Unfall stelle das Hauptargument des behandelnden Arztes für eine Unfallkausalität der Lä- sion an der Supraspinatussehne dar, was als Beweis nicht ausreiche. Die Tatsache, dass im Falle der Beschwerdeführerin der subakromiale Raum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 10 verengt sei und dass eine AC-Gelenksarthrose verbunden mit einer diabe- tischen Stoffwechselstörung vorliege, seien viel überzeugendere Argumen- te, um zu beweisen, dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die Schulterproblematik zwar offenbart, aber nicht verursacht habe. In diesem Zusammenhang könne man sagen, dass es sich um eine zufällige Entde- ckung gehandelt und das Ereignis vom 17. Dezember 2017 nur zu einer einfachen Kontusion geführt habe, wie sie der erstkonsultierte Arzt als Dia- gnose stellte, die einen Vorzustand verschlimmert habe. In Abwesenheit einer nachgewiesenen objektivierbaren traumatischen Verletzung habe es sich um eine vorübergehende und nicht um eine dauerhafte und erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands gehandelt. Es könne somit ein Status quo sine festgesetzt werden. Eine einfache Schulterprellung heile normalerweise innert vier bis sechs Wochen. Aufgrund des Vorzustands könne davon ausgegangen werden, dass die Genesungsdauer ein biss- chen länger sei, aber normalerweise nicht mehr als drei Monate nach dem Unfallereignis (vgl. act. IIA M20 S. 4 f. sowie act. IIA M19 S. 3 f.). 3.2.2 Die behandelnden Ärzte hielten demgegenüber mit Schreiben vom
- Dezember 2018 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (act. IIA M16) an ihrer abweichenden Auffassung fest. Wie sie bereits klargestellt hätten, sei die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Toilette in der Nacht auf die linke Körperhälfte gestürzt und hätte anschliessend über linksseitige Schulterschmerzen geklagt, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Der Unfallmechanismus sei aus ihrer Sicht hinreichend, um die im MRI diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne hervorzu- rufen. Intraoperativ sei der MRI-Befund bestätigt worden. Die intraoperative Bilddokumentation zeige den entsprechenden Befund mit rupturierten Seh- nenfasern, welche klar für eine traumatische Genese sprächen. Wie bereits von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, erörtert, gebe es keinen Unfallme- chanismus, bei dem eine Läsion der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden könne (vgl. act. IIA M16). Somit sei bei asymptomatischer Schulter vor dem Unfallereignis (und Fehlen einer höhergradigen degenerativen Situation, wie Dr. med. I.________ betonte; eine höhergradige degenerati- ve Situation sei auch intraoperativ nicht festzustellen gewesen [vgl. act. IIA M16]) und seither kontinuierlich bestehenden Schmerzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 11 von einer traumatischen Genese der im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) diagnostizierten Partialruptur der Supraspinatussehne aus- zugehen (act. IIA M26). 3.2.3 Hierzu nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, am 17. Januar 2019 Stellung (act. IIA M27). Es sei unmöglich, mittels Arthroskopie medizinisch festzustellen, ob ein Sehnen- riss traumatisch bedingt sei oder nicht. Die Bilder seien bei einer fortschrei- tenden Delamination und einem traumatischen Riss die gleichen. Der Riss einiger Fasern reiche nicht für eine schlüssige Kausalität. Er halte an sei- nem Bericht fest (act. IIA M27). 3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung, ob die bei der Beschwerdeführerin im MRI vom 21. März 2018 dia- gnostizierte und intraoperativ bestätigte Partialruptur der Supraspinatus- sehne überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 17. De- zember 2017 verursacht worden ist. Der beratende Arzt der Beschwerde- gegnerin begründet seine Beurteilung grundsätzlich plausibel. Er geht da- von aus, dass sich beim Ereignis vom 17. Dezember 2017 ein Sturz aus dem Bett, d.h. aus geringer Höhe zugetragen hat (vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 4 sowie E. 3.2.1 hiervor), was die diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht erklären könne. Für diesen Geschehensab- lauf bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte (vgl. act. IIA M1 und M8), doch enthalten die Akten auch Schilderungen, wonach ein Sturz auf die Schulter beim Aufstehen (vgl. act. II A1) bzw. durch Stolpern beim Gang auf die Toi- lette (vgl. act. IIA M4, M12 und M26 sowie act. II A7) und damit aus einer grösseren Höhe vorlag. Soweit Dr. med. H.________ unfallfremde Gründe für den Sehnenriss erwähnt (die Beschwerdeführerin sei über 40 Jahre alt, übe als … eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit aus und leide an einem Diabetes; vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 3 f. sowie E. 3.2.1 hier- vor), ist festzuhalten, dass eine Teilkausalität der Partialruptur der Supra- spinatussehne als Folge des Unfallereignisses vom 17. Dezember 2017 für das Fortbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den
- März 2018 hinaus genügt (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und dass sich gemäss Akten weder im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) noch intraopera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 12 tiv wesentliche degenerative Veränderungen zeigten (vgl. act. IIA M12 und M16). Die Berichte der behandelnden Ärzte begründen vorliegend zumindest ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des beratenden Arztes im Sinne obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor). So diagnostizierten sie im Bericht vom 23. März 2018 (act. IIA M7) eine traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne. Nach ihrer Ein- schätzung ist der Unfallmechanismus denn auch geeignet, um die festge- stellte Partialruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Sodann sa- hen sie ihre Befunde intraoperativ bestätigt, wobei die rupturierten Sehnen- fasern klar für eine traumatische Genese sprechen würden (act. IIA M26; was gemäss Dr. med. H.________ aber nicht genügt [act. IIA M27]). Kommt hinzu, dass sich weder im MRI noch intraoperativ wesentliche de- generative Veränderungen fanden. Soweit sich die behandelnden Ärzte zur Begründung der Unfallkausalität auf die frühere Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin berufen (vgl. act. IIA M12, M16 und M26), ist dies je- doch nicht massgebend (vgl. die in E. 2.2.1 hiervor dargelegte Praxis be- treffend den Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc“). Es bleibt anzufügen, dass die im September 2018 erwähnte Mobbingsitua- tion (vgl. act. IIA M21) erst nachträglich aufgetreten ist und für die hier in- teressierende Kausalitätsproblematik damit keine Bedeutung hat. Eine Leistungsbegehrlichkeit der Beschwerdeführerin ist dadurch wie auch durch den späteren Wunsch nach einer Kapsulotomie (vgl. act. IIA M22 f.) nicht erstellt. 3.4 Der Sachverhalt ist nach dem Dargelegten ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat vorab den genauen Hergang des Ereignisses vom 17. Dezember 2017 zu ermitteln. Danach hat sie die Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden links mittels Gut- achten bei einem unabhängigen Sachverständigen abzuklären, wobei einer allfälligen Teilkausalität Rechnung zu tragen ist und die Beschwerdegegne- rin je nach Ergebnis der Abklärungen eine Leistungspflicht über den
- März 2018 hinaus auch unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper- schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen und anschliessend über die streitige Leistungseinstellung gegebenenfalls neu zu verfügen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 13 ben wird. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags der Be- schwerdeführerin gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 29. Mai 2019 ein Honorar von Fr. 3‘770.-- zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt. und damit total Fr. 4‘202.40 geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv gebotenen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren ist der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand von 15.08 Stunden zu hoch. Angesichts des einfachen, auch aktenmässig wenig umfangreichen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität ist von einem objektiv gebotenen Aufwand von maximal 10 Stunden auszugehen. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2‘786.75 (Honorar Fr. 2‘500.-- [10 h à Fr. 250.--] zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 14
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘786.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 252 UV KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen HOTELA Versicherungen AG Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1 vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war als Angestellte des C.________ bei der HOTELA Versiche- rungen AG (nachfolgend HOTELA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert, als sie am 17. Dezember 2017 auf die linke Seite fiel und sich dabei Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbo- gens zuzog. Eine Erstkonsultation fand am 18. Dezember 2017 in der Klinik E.________ statt, welche ein Röntgenbild der linken Schulter veranlasste, das keine ossäre Läsion zeigte (vgl. act. II A1, act. IIA M1 und M3). Bei verzögertem Heilverlauf überwies die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die Versicherte mit Schreiben vom 14. Februar 2018 an Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA M3). Dieser veranlasste aufgrund des Verdachts auf eine Rotatorenmanschet- tenläsion linksseitig bei einem Status nach Sturz ein Arthro-MRI der linken Schulter (act. IIA M4), welches eine gelenkseitige ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette ohne wesentliche degenerative Veränderungen zeigte (act. IIA M5). Dr. med. G.________ diagnostizierte hierauf u.a. eine traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne und erachtete eine Schulterarthroskopie als indiziert (act. IIA M7). Am 5. April 2018 fand die entsprechende Operation statt (act. IIA M12). Gleichentags beurteilte der beratende Arzt der HOTELA, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, die Partialruptur der Supraspinatussehne als nicht traumatisch bedingt. Der Status quo sine sei spätestens am
21. März 2018 erreicht worden (act. IIA M9 resp. M10). Die HOTELA verneinte in der Folge mit Verfügung vom 19. April 2018 ei- nen Anspruch der Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Ereignisses vom 17. Dezember 2017 über den 21. März 2018 hinaus (act. II A14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 3 Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie – im We- sentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. August 2018 (act. IIA M19 resp. M20) zu den vorgebrachten Einwänden – mit Entscheid vom 4. März 2019 ab (act. II A40). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. März 2019 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch über den 21. März 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Beschwerde sei ab- zuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 (act. II A40). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen infolge des Ereig- nisses vom 17. Dezember 2017 über den 21. März 2018 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 6 (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1; Entscheid des BGer vom
21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 7 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 8 lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.4 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden (wobei zu beachten ist, dass die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztbe- richte und Gutachten der UVG-Versicherer haben [RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b]), so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die kumulativen Tat- bestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und die Beschwerdegegnerin in der Folge leistungs- pflichtig war, ist zu Recht unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits über den 21. März 2018 hinaus zu Recht verneint hat. Indem sie zunächst vorübergehende Leistun- gen in Form von Taggeld erbrachte (act. II A12), anerkannte sie das Vorlie- gen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegrün- dende natürliche Unfallkausalität (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 9 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Dass sie die Behandlungen bis zum 21. März 2018 „aus diagnostischem Zweck“ (act. II A14 S. 2) – also bloss im Sinne von Abklärungskosten (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 ATSG sowie Empfehlung Nr. 1/92 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG) – übernahm, ändert daran nichts, zumal sie gleichzeitig mit einem eingetretenen Status quo sine ar- gumentierte, was ebenfalls eine Unfallkausalität voraussetzt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzu- sammenhangs grundsätzlich bei ihr (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese Beweis- lastumkehr gilt indes nicht für die im MRI vom 21. März 2018 erstmals be- fundete Ruptur der Supraspinatussehne (act. IIA M5), da die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für diese spezifische Verletzung von Anfang an bestritt (vgl. Entscheide des BGer vom 14. Oktober 2015, 8C_444/2015, E. 4.6, und vom 15. Mai 2014, 8C_805/2013, E. 4.3; SZS 2017 S. 658 ff.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die medizinische Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. August 2018 (act. IIA M19 bzw. M20; vgl. act. II A40 S. 6 Ziff. 10 f.). Darin betont Dr. med. H.________, dass die Beschwerde- führerin über 40 Jahre alt sei und dass in diesem Alter die degenerativen Erkrankungen der Rotatorenmanschette beginnen würden. Ausserdem übe die Beschwerdeführerin eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit (…) aus, die die oberen Gliedmassen viel beanspruche. Zudem leide sie an einem Diabetes mellitus Typ I und somit an einer metabolischen Störung, die bekanntlich Mikroangiopathien verursache. Dadurch werde unter ande- rem die Vaskularisation der Sehnen geschwächt. Beim MRI vom 21. März 2018 und beim Eingriff vom 5. April 2018 sei keine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden, sondern nur eine Verletzung des höheren Teils des Supraspinatus. Es sei daran zu erinnern, dass der Sturz weder heftig gewesen sei noch aus einer beträchtlichen Höhe stattgefun- den habe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich infolge eines Albtraums aus dem Bett gefallen. Das Fehlen von Beschwerden vor dem Unfall stelle das Hauptargument des behandelnden Arztes für eine Unfallkausalität der Lä- sion an der Supraspinatussehne dar, was als Beweis nicht ausreiche. Die Tatsache, dass im Falle der Beschwerdeführerin der subakromiale Raum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 10 verengt sei und dass eine AC-Gelenksarthrose verbunden mit einer diabe- tischen Stoffwechselstörung vorliege, seien viel überzeugendere Argumen- te, um zu beweisen, dass das Ereignis vom 17. Dezember 2017 die Schulterproblematik zwar offenbart, aber nicht verursacht habe. In diesem Zusammenhang könne man sagen, dass es sich um eine zufällige Entde- ckung gehandelt und das Ereignis vom 17. Dezember 2017 nur zu einer einfachen Kontusion geführt habe, wie sie der erstkonsultierte Arzt als Dia- gnose stellte, die einen Vorzustand verschlimmert habe. In Abwesenheit einer nachgewiesenen objektivierbaren traumatischen Verletzung habe es sich um eine vorübergehende und nicht um eine dauerhafte und erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands gehandelt. Es könne somit ein Status quo sine festgesetzt werden. Eine einfache Schulterprellung heile normalerweise innert vier bis sechs Wochen. Aufgrund des Vorzustands könne davon ausgegangen werden, dass die Genesungsdauer ein biss- chen länger sei, aber normalerweise nicht mehr als drei Monate nach dem Unfallereignis (vgl. act. IIA M20 S. 4 f. sowie act. IIA M19 S. 3 f.). 3.2.2 Die behandelnden Ärzte hielten demgegenüber mit Schreiben vom
3. Dezember 2018 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (act. IIA M16) an ihrer abweichenden Auffassung fest. Wie sie bereits klargestellt hätten, sei die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Toilette in der Nacht auf die linke Körperhälfte gestürzt und hätte anschliessend über linksseitige Schulterschmerzen geklagt, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Der Unfallmechanismus sei aus ihrer Sicht hinreichend, um die im MRI diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne hervorzu- rufen. Intraoperativ sei der MRI-Befund bestätigt worden. Die intraoperative Bilddokumentation zeige den entsprechenden Befund mit rupturierten Seh- nenfasern, welche klar für eine traumatische Genese sprächen. Wie bereits von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, erörtert, gebe es keinen Unfallme- chanismus, bei dem eine Läsion der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden könne (vgl. act. IIA M16). Somit sei bei asymptomatischer Schulter vor dem Unfallereignis (und Fehlen einer höhergradigen degenerativen Situation, wie Dr. med. I.________ betonte; eine höhergradige degenerati- ve Situation sei auch intraoperativ nicht festzustellen gewesen [vgl. act. IIA M16]) und seither kontinuierlich bestehenden Schmerzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 11 von einer traumatischen Genese der im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) diagnostizierten Partialruptur der Supraspinatussehne aus- zugehen (act. IIA M26). 3.2.3 Hierzu nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, am 17. Januar 2019 Stellung (act. IIA M27). Es sei unmöglich, mittels Arthroskopie medizinisch festzustellen, ob ein Sehnen- riss traumatisch bedingt sei oder nicht. Die Bilder seien bei einer fortschrei- tenden Delamination und einem traumatischen Riss die gleichen. Der Riss einiger Fasern reiche nicht für eine schlüssige Kausalität. Er halte an sei- nem Bericht fest (act. IIA M27). 3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung, ob die bei der Beschwerdeführerin im MRI vom 21. März 2018 dia- gnostizierte und intraoperativ bestätigte Partialruptur der Supraspinatus- sehne überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 17. De- zember 2017 verursacht worden ist. Der beratende Arzt der Beschwerde- gegnerin begründet seine Beurteilung grundsätzlich plausibel. Er geht da- von aus, dass sich beim Ereignis vom 17. Dezember 2017 ein Sturz aus dem Bett, d.h. aus geringer Höhe zugetragen hat (vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 4 sowie E. 3.2.1 hiervor), was die diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht erklären könne. Für diesen Geschehensab- lauf bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte (vgl. act. IIA M1 und M8), doch enthalten die Akten auch Schilderungen, wonach ein Sturz auf die Schulter beim Aufstehen (vgl. act. II A1) bzw. durch Stolpern beim Gang auf die Toi- lette (vgl. act. IIA M4, M12 und M26 sowie act. II A7) und damit aus einer grösseren Höhe vorlag. Soweit Dr. med. H.________ unfallfremde Gründe für den Sehnenriss erwähnt (die Beschwerdeführerin sei über 40 Jahre alt, übe als … eine körperlich schwere berufliche Tätigkeit aus und leide an einem Diabetes; vgl. act. IIA M20 S. 4 resp. M19 S. 3 f. sowie E. 3.2.1 hier- vor), ist festzuhalten, dass eine Teilkausalität der Partialruptur der Supra- spinatussehne als Folge des Unfallereignisses vom 17. Dezember 2017 für das Fortbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den
21. März 2018 hinaus genügt (vgl. E. 2.2.1 hiervor) und dass sich gemäss Akten weder im MRI vom 21. März 2018 (vgl. act. IIA M5) noch intraopera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 12 tiv wesentliche degenerative Veränderungen zeigten (vgl. act. IIA M12 und M16). Die Berichte der behandelnden Ärzte begründen vorliegend zumindest ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des beratenden Arztes im Sinne obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor). So diagnostizierten sie im Bericht vom 23. März 2018 (act. IIA M7) eine traumatische Partialruptur der Supraspinatussehne. Nach ihrer Ein- schätzung ist der Unfallmechanismus denn auch geeignet, um die festge- stellte Partialruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Sodann sa- hen sie ihre Befunde intraoperativ bestätigt, wobei die rupturierten Sehnen- fasern klar für eine traumatische Genese sprechen würden (act. IIA M26; was gemäss Dr. med. H.________ aber nicht genügt [act. IIA M27]). Kommt hinzu, dass sich weder im MRI noch intraoperativ wesentliche de- generative Veränderungen fanden. Soweit sich die behandelnden Ärzte zur Begründung der Unfallkausalität auf die frühere Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin berufen (vgl. act. IIA M12, M16 und M26), ist dies je- doch nicht massgebend (vgl. die in E. 2.2.1 hiervor dargelegte Praxis be- treffend den Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc“). Es bleibt anzufügen, dass die im September 2018 erwähnte Mobbingsitua- tion (vgl. act. IIA M21) erst nachträglich aufgetreten ist und für die hier in- teressierende Kausalitätsproblematik damit keine Bedeutung hat. Eine Leistungsbegehrlichkeit der Beschwerdeführerin ist dadurch wie auch durch den späteren Wunsch nach einer Kapsulotomie (vgl. act. IIA M22 f.) nicht erstellt. 3.4 Der Sachverhalt ist nach dem Dargelegten ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat vorab den genauen Hergang des Ereignisses vom 17. Dezember 2017 zu ermitteln. Danach hat sie die Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden links mittels Gut- achten bei einem unabhängigen Sachverständigen abzuklären, wobei einer allfälligen Teilkausalität Rechnung zu tragen ist und die Beschwerdegegne- rin je nach Ergebnis der Abklärungen eine Leistungspflicht über den
21. März 2018 hinaus auch unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körper- schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen und anschliessend über die streitige Leistungseinstellung gegebenenfalls neu zu verfügen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.Okt. 2019, UV/19/252, Seite 13 ben wird. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags der Be- schwerdeführerin gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefoch- tenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 29. Mai 2019 ein Honorar von Fr. 3‘770.-- zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt. und damit total Fr. 4‘202.40 geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objektiv gebotenen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren ist der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand von 15.08 Stunden zu hoch. Angesichts des einfachen, auch aktenmässig wenig umfangreichen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität ist von einem objektiv gebotenen Aufwand von maximal 10 Stunden auszugehen. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2‘786.75 (Honorar Fr. 2‘500.-- [10 h à Fr. 250.--] zuzüglich 3.5% Auslagenpauschale und 7.7% MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2019, UV/19/252, Seite 14 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘786.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.