Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … II [act. IID] 57, 89; Akten des beco, Dossier RAV-Region … I [act. IIB] 66). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. IIB 98) wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat September 2018 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un- ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte am 24. Okto- ber 2018 Stellung genommen hatte (act. IIB 101), verfügte das beco am
12. November 2018 (act. IIB 104 ff.) wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Oktober 2018. Die dagegen am 27. November 2018 erhobene Einsprache (act. IIB 110) wurde mit Entscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2019 (Poststempel) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Septem- ber 2018).
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat.
- 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Septem- ber 2018 keine Bewerbungen getätigt hat. Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.1 bis 2.3 hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich Mitte September 2018 telefonisch erkundigt habe, ob er im letzten Monat der laufenden Rahmenfrist Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 6 bemühungen einreichen müsse, was von einer Mitarbeiterin des RAV … verneint worden sei. Auf diese Auskunft habe er vertraut (Beschwerde S. 1; act. IIB 109 f.). Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbesondere den genauen Zeitpunkt des besagten Telefonats, die Person, mit welcher er angeblich telefoniert hat, und den konkreten Inhalt nicht nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbelegt gebliebe- nen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersu- chungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen er- härten. Insbesondere erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere Abklärungen beim RAV …, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon länger zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit natur- gemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob das besagte Tele- fonat stattgefunden hat und welchen Inhalts es gegebenenfalls war, ist da- mit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222) erstellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbe- wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Damit kann er sich von vorn- herein nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sich weitere Aus- führungen zu den übrigen einschlägigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hier- vor) erübrigen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Einsprache vom 27. November 2018 (act. IIB 110) damit begründet hat, dass für den Monat September 2018 gar keine Auszahlungen erfolgt seien, da sein Zwischenverdienst höherer gewesen sei als die Entschädigung der Arbeitslosenkasse, und er zudem per Ende September 2018 ausgesteuert worden sei, stellen diese Ausführungen keine entschuldbaren Gründe dar. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass eine versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 7 cherte Person – ausser bei einer bestehenden 100%-igen Arbeitsunfähig- keit – in jeder Kontrollperiode Arbeitsbemühungen tätigen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person einem Zwischen- verdienst nachgeht und dieser so hoch ist, dass keine Auszahlungen der Arbeitslosenkasse erfolgen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist ein entschuldbarer Grund für die fehlen- den Arbeitsbemühungen nicht gegeben. Damit ist Tatbestand der ungenü- genden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor).
- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 104 ff.), was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2019, D79 Ziff. 1.D/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 8 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Ein- greifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, wes- halb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in mass- licher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 164 ALV KNB/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … II [act. IID] 57, 89; Akten des beco, Dossier RAV-Region … I [act. IIB] 66). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. IIB 98) wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat September 2018 keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien. Gleichzeitig erhielt er – un- ter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte am 24. Okto- ber 2018 Stellung genommen hatte (act. IIB 101), verfügte das beco am
12. November 2018 (act. IIB 104 ff.) wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs Einstelltage ab dem 1. Oktober 2018. Die dagegen am 27. November 2018 erhobene Einsprache (act. IIB 110) wurde mit Entscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2019 (Poststempel) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Septem- ber 2018). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Septem- ber 2018 keine Bewerbungen getätigt hat. Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund (vgl. E. 2.1 bis 2.3 hiervor) für die fehlenden Arbeitsbemühungen gegeben ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich Mitte September 2018 telefonisch erkundigt habe, ob er im letzten Monat der laufenden Rahmenfrist Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 6 bemühungen einreichen müsse, was von einer Mitarbeiterin des RAV … verneint worden sei. Auf diese Auskunft habe er vertraut (Beschwerde S. 1; act. IIB 109 f.). Da er jedoch diesbezüglich keine weitergehenden Angaben macht, insbesondere den genauen Zeitpunkt des besagten Telefonats, die Person, mit welcher er angeblich telefoniert hat, und den konkreten Inhalt nicht nennt, bleibt es diesbezüglich bei allgemeinen und unbelegt gebliebe- nen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers. Aufgrund der vagen Vorbringen lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersu- chungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen er- härten. Insbesondere erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere Abklärungen beim RAV …, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der nunmehr schon länger zurückliegende behauptete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen nicht geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um mündliche Inhalte geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit natur- gemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Ob das besagte Tele- fonat stattgefunden hat und welchen Inhalts es gegebenenfalls war, ist da- mit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222) erstellt. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbe- wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Damit kann er sich von vorn- herein nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sich weitere Aus- führungen zu den übrigen einschlägigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hier- vor) erübrigen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Einsprache vom 27. November 2018 (act. IIB 110) damit begründet hat, dass für den Monat September 2018 gar keine Auszahlungen erfolgt seien, da sein Zwischenverdienst höherer gewesen sei als die Entschädigung der Arbeitslosenkasse, und er zudem per Ende September 2018 ausgesteuert worden sei, stellen diese Ausführungen keine entschuldbaren Gründe dar. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass eine versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 7 cherte Person – ausser bei einer bestehenden 100%-igen Arbeitsunfähig- keit – in jeder Kontrollperiode Arbeitsbemühungen tätigen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person einem Zwischen- verdienst nachgeht und dieser so hoch ist, dass keine Auszahlungen der Arbeitslosenkasse erfolgen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist ein entschuldbarer Grund für die fehlen- den Arbeitsbemühungen nicht gegeben. Damit ist Tatbestand der ungenü- genden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 104 ff.), was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirt- schaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2019, D79 Ziff. 1.D/1 [erstmals fehlende Arbeitsbemühungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 8 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Ein- greifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, wes- halb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in mass- licher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (act. IIB 116 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2019, ALV/19/164, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.