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200 2019 141

Bern VerwG · 2019-03-12 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 15. Februar 2019

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherte bzw. Gesuchstellerin) meldete sich im Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Depression und chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Verfahren IV/2018/… resp. IV/2018/… [AB] 2). Gestützt auf die medizinischen, beruflichen und erwerblichen Abklärungen (insb. einen Coachingbericht vom 6. September 2016 [AB 46], eine neuro- psychologische Expertise vom 20. Juli 2017 [AB 72.1] und eine psychia- trische Expertise vom 9. Juni 2017 [AB 74.1]) verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 75, 82, 84) und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 86) - am

8. Dezember 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 % (AB 87). Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGer) mit Urteil vom 9. Mai 2018 (VGE IV/2018/…) ab. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2018, 8C_450/2018, hiess das Bundesgericht (BGer) eine hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil VGE IV/2018/… auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge nahm Verwaltungsrichter D.________ (Gesuchsgegner) als zuständiger Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

14. November 2018 das Verfahren IV/2018/…, nunmehr unter der Verfahrensnummer IV/2018/… registriert, wieder auf und hielt unter anderem fest, dass zur Klärung der vom Bundesgericht für ungeklärt befundenen Fragen eine Neubegutachtung (psychiatrisch, allenfalls auch neuropsychologisch) in Auftrag zu geben sein werde. Hierzu würden mit gleichentags versandten Schreiben bei den die Versicherte behandelnden Ärzten und Psychologen sowie bei diversen früheren Arbeitgebern der Versicherten weitere echtzeitliche Unterlagen ediert. Es folgte die Angabe der entsprechend angeschriebenen Stellen. Gleichzeitig forderte er die Versicherte auf, dem Gericht mitzuteilen, welchen Therapiemassnahmen sie sich seit der Begutachtung vom 9. Juni 2017 unterzogen habe sowie ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 3 und inwiefern die Therapiemassnahmen im Sinne der vom Gutachter für indiziert und zumutbar gehaltenen Massnahmen optimiert worden seien; falls nicht, sei dies zu begründen. Am 22. November 2018, 3. Dezember 2018, 4. Dezember 2018, 5. Dezember 2018, 10. Dezember 2018, 11. Dezember 2018, 8. Januar 2019 und 10. Januar 2019 gingen - teilweise auf nochmalige Aufforderung des Verwaltungsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 20. November 2018, 23. November 2018 und 19. Dezember 2018 sowie Schreiben vom 18. Dezember 2018) - diverse Eingaben bzw. Beweismittel beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte die Versi- cherte sodann eine Stellungnahme betreffend die prozessleitende Verfü- gung vom 14. November 2018 ein. Auf Anfrage von Verwaltungsrichter D.________ hin erklärte sich Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Annahme eines Begutachtungsauftrags bereit (vgl. E-Mails vom 17. und 18. Januar 2019). In der prozessleitenden Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte Verwaltungsrichter D.________ unter anderem wesentliche Aktenstücke bzw. Auszüge daraus zusammen und stellte unter Würdigung dieser Unterlagen das geplante weitere Instruktionsverfahren dar. Insbesondere gab er den Parteien die beabsichtigte Auftragserteilung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________ bekannt und unter- breitete ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog zur Stellungnahme. Ein Doppel der Verfügung und des Auftragsentwurfs ging zur Orientierung auch an den vorgesehenen Gutachter. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte die IVB eine Stellungnahme ein. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch MLaw C.________, B.________, ein Ausstandsgesuch gegen Ver- waltungsrichter D.________. Dieser leitete das Gesuch am 18. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 4 2019 an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts weiter, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2019 sistierte der Abteilungspräsident das Ver- fahren IV/2018/…. Das Ablehnungsverfahren wurde im Geschäftsverzeich- nis unter der Verfahrensnummer IV/2019/141 registriert und Verwaltungs- richter Kölliker zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 stellte der im vorlie- genden Verfahren zuständige Instruktionsrichter den Eingang des Ableh- nungsbegehrens fest; er erwog, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht angezeigt und setzte dem Vertreter der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Kostennote. Diese ging am 7. März 2019 beim Gericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 5

E. 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens und damit zu prüfen ist ausschliess- lich das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen betreffend den Gesuchsgegner im Verfahren IV/2018/….

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Ent- scheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Inter- esse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 6 dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, 133 I 1 E. 5.2 S. 3; Entscheid des BGer vom 7. April 2018, 8C_709/2017, E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2.1 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Indessen erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab- gewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des be- treffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113).

E. 2.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Liegt eine solche Vorbefassung vor, stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzel- fall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefas- sung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 7

E. 2.2.3 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Frage- stellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwi- schenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtli- chen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zu- sammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Be- fangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richte- rin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrens- ausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124; BGer 8C_970/2010, E. 3.3).

E. 2.2.4 Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur aus- nahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Im Rahmen der norma- len Ausübung des Amtes getroffene Entscheide, die sich als falsch erwei- sen, lassen nicht an sich schon auf Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2016, 9C_26/2016, E. 5).

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 8

E. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet die Befangenheit des Gesuchsgeg- ners hauptsächlich mit dessen Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung vom 21. Januar 2019. Der Gesuchsgegner gebe darin selektiv zahl- reiche Auszüge aus den Personal- und Medizinalakten der Gesuchstellerin wieder, welche aus dem damaligen persönlichen, gesundheitlichen und professionellen Kontext gerissen würden. Es entstehe dabei der eindeutige Eindruck, dass mit der einseitigen Auflistung der Gegebenheiten lediglich darauf hingewiesen werden solle, dass die Gesuchstellerin stets voll und problemlos arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom

15. Februar 2019, S. 2 f. Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund könne keine neutrale und objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den vorgesehenen Gutachter mehr erfolgen (vgl. S. 7 Ziff. 14 der erwähnten Eingabe).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a - e VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht werden. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen (gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) in der Sache befangen sein könnte.

E. 3.3 Der Gesuchsgegner hat im Nachgang an den Bundesgerichtsent- scheid BGer 8C_450/2018 als zuständiger Instruktionsrichter im Verfahren IV/2018/… umfangreiche Beweismassnahmen getroffen. In der prozesslei- tenden Verfügung vom 21. Januar 2019 hat er sodann eine ausführliche Zusammenstellung von aus seiner Sicht wesentlichen Aktenstücken bzw. Auszügen aus den Personal- und Medizinalakten der Gesuchstellerin ver- fasst, den Parteien die beabsichtigte Auftragserteilung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________ bekannt gegeben und ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet; gleichzeitig haben die Parteien auch Gelegenheit erhalten, begründete Einwendungen gegen die Gutachterperson bzw. den Gutachtensauftrag zu erheben.

E. 3.3.1 Das Vorgehen des Gesuchsgegners vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, ist es doch gerade Aufgabe des Instruktions- richters, im Hinblick auf die vorzunehmende Begutachtung die Akten zu sichten, die relevanten Fragen zu konkretisieren, diese zu formulieren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 9 den vorerst noch provisorischen Fragenkatalog in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. In diesem Rahmen haben die Parteien die Möglichkeit, Anträge auf Streichung der aus ihrer Sicht unsachgemäs- sen Fragen und/oder auf Aufnahme von Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog zu stellen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner den Par- teien nicht nur den Fragenkatalog unterbreitet, sondern gleichzeitig auch die aus seiner Sicht wesentlichen Aktenstücke angeführt hat, stellt für die Parteien keinen Nachteil dar, sondern erhöht im Gegenteil die Transparenz der instruktionsrichterlichen Entscheidfindung. Hierbei ist auch zu beach- ten, dass das Instruktionsverfahren IV/2018/… noch lange nicht abge- schlossen ist und namentlich das vom Bundesgericht verlangte Gutachten erst noch erstellt werden muss. Dass sich der Gesuchsgegner in dieser Phase des Beweisverfahrens bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte, geht weder aus seinen bisherigen Schreiben bzw. Verfügungen her- vor noch enthalten diese eine vorläufige Prognose über den Ausgang des Verfahrens. Auch sind keine Anhaltspunkte für unzutreffende bzw. akten- widrige Feststellungen in den Verfügungen, insbesondere in derjenigen vom 21. Januar 2019, ersichtlich; solche werden von der Gesuchstellerin denn auch nicht geltend gemacht.

E. 3.3.2 Was die Rügen der Gesuchstellerin betreffend den für die Begut- achtung vorgesehenen Experten und die Formulierung des Fragenkatalogs angeht, sind diese (Einwendungen, Anträge) im Hauptverfahren einzubrin- gen, wozu instruktionsrichterlich denn auch bereits Gelegenheit gegeben wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2019, Ziff. 6). Hierüber wird im Rahmen der weiteren Instruktion des Hauptverfahrens zu entscheiden sein. Die Gesuchstellerin wird schliesslich, soweit sie mit den entsprechenden Anordnungen bzw. der Beurteilung ihrer Einwände nicht einverstanden ist, die Gutachtensanordnung soweit einen allfälligen Ausstand des Gutachters betreffend direkt beim Bundesgericht anfechten können. Anderweitige Fragen werden im Rahmen einer Anfechtung des Sachentscheids dem Bundesgericht vorgelegt werden können (vgl. Ent- scheid des BGer vom 23. April 2018, 8C_862/2017, E. 2).

E. 3.3.3 Die Vorbringen, dass der provisorische Fragenkatalog bereits an den Gutachter verschickt worden und Letzterer daher nicht mehr neutral

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 10 sei, der Katalog aus Sicht der Gesuchstellerin nicht haltbare Überlegungen enthalte (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Februar 2019, S. 6 Ziff. 12), dieses Vorgehen sie benachteilige und der Fragenkatalog neu formuliert werden müsse (vgl. S. 6 Ziff. 13 der erwähnten Eingabe) sowie die Einschränkung/Beeinträchtigung in Frage gestellt werde, obwohl gemäss Bundesgericht einzig eine Indikatorenprüfung nachzuholen sei (vgl. S. 5 Ziff. 9 der erwähnten Eingabe), begründen keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners. In dieser Hinsicht ist vorab festzuhal- ten, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin über sämtliche Akten, insbe- sondere auch die Gerichtsakten, verfügen muss und insoweit so oder an- ders vom Verfahren betreffend seine bzw. ihre Bestellung und den Weg hin zur Erstellung des Fragenkatalogs Kenntnis erhält. Wie der Gutachtensauf- trag, insbesondere unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien auch hinsichtlich des Fragenkatalogs, schliesslich auszugestalten ist, kann erst entschieden werden, wenn die entsprechende Anhörung der Parteien ab- geschlossen ist. Schliesslich ist auf die unterschiedlichen Aufgaben von Gutachterin oder Gutachter einerseits und Gerichtsmitgliedern andererseits hinzuweisen. Hat ein (insbesondere instruierendes) Gerichtsmitglied dem Verfahrensstand folgend die Sach- und Rechtslage fortlaufend neu zu prü- fen und seine Einschätzung dauernd zu revidieren und die entsprechenden vorläufigen Ergebnisse zuweilen vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs den Parteien auch offenzulegen, so haben Gutachterinnen und Gutachter unter eigenhändiger Prüfung aller ihnen vorliegenden Unterlagen und eigenen Erhebungen nach den Qualitätsleitlinien ihres Fachgebiets (hier jene für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, 3. Aufl. 2016 [abrufbar unter: www.psychiatrie.ch]) allein der medizinischen Lehre folgend in vollständiger Unabhängigkeit (insbesondere auch von Gerichtsmitgliedern) ihre abschliessende Expertise abzugeben (vgl. auch Qualitätsleitlinien, S. 14). Dafür, dass der Gesuchsgegner diese Grundsätze nicht anerkennen würde, vielmehr gar unzulässigerweise auf den Gutachter hätte einwirken wollen, bestehen keine Anzeichen. Aus dem bisherigen Vorgehen des Ge- suchsgegners in seiner Funktion als Instruktionsrichter des Verfahrens IV/2018/… kann damit kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 11

E. 3.3.4 Soweit die Gesuchstellerin die Aussagekraft bestimmter Akten- stücke thematisiert (Auflistung von Aktenauszügen älteren Datums bzw. massgebender Zeitraum sei hier Juni 2015 bis Dezember 2017, weshalb kein Grund für die Edition früherer Akten bestehe [vgl. Eingabe der Ge- suchstellerin vom 15. Februar 2019, S. 5 f. Ziff. 10 f.]; arbeitsrechtliche Gegebenheiten aus privatrechtlichem Kontext hätten keine Aussagekraft [vgl. S. 2 f. Ziff. 2 der erwähnten Eingabe]; Angaben in Bewerbungsschreiben seien nicht aussagekräftig und nicht objektiv [vgl. S. 3 f. Ziff. 4 der erwähnten Eingabe]), handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, welche Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bildet und in diesem Rahmen auch beanstandet werden kann.

E. 3.3.5 Weiter vermag auch der Einwand der Gesuchstellerin, die medizini- schen Akten seien vom Gesuchsgegner selektiv dargestellt worden und dieser habe den Sachverhalt hinsichtlich Anzahl und Dauer der Arbeits- tätigkeiten wieder in Frage gestellt, obwohl dieser Punkt vom Bundesge- richt bereits geklärt worden sei (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2019, S. 4 f. Ziff. 8), keine begründeten Zweifel an der Unbefangenheit des Gesuchs- gegners zu wecken. So erfolgte die Rückweisung durch das Bundesgericht zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das Verwaltungsge- richt ohne die explizite Vorgabe, dass die zusätzlichen Abklärungen beim gleichen Gutachter stattfinden müssten. Auch ist den Erwägungen des fraglichen Bundesgerichtsentscheids nicht zu entnehmen, dass für die lndi- katorenprüfung ausschliesslich auf bereits vorhandene Unterlagen abzu- stellen und die Klärung allfälliger Widersprüche einzig gestützt auf eine Nachfrage bei den damals involvierten Experten und nicht aufgrund der Ergebnisse einer neuen Begutachtung möglich wäre (vgl. dazu Entscheid BGer 8C_450/2018, E. 5 f.).

E. 3.3.6 Selbst wenn eine einzelne der von der Gesuchstellerin kritisierten instruktionsrichterlichen Massnahmen - entgegen dem oben Ausgeführten - als fehlerhaft bezeichnet werden müsste, vermöchte dies für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Denn im Vorgehen des Gesuchsgegners können keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer in der Verfahrensführung erblickt wer- den, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen (MERK-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 12 LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 17; vgl. E. 2.2.4 hiervor) und sich somit einseitig zu Lasten der Gesuch- stellerin auswirken würden.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Hauptverfahren IV/2018/… keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit er- wecken könnten (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgegners ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptver- fahrens IV/2018/… an den Gesuchsgegner zurück.

E. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier das Beschwerdeverfahren IV/2018/…) geltenden Verle- gungsgrundsätzen. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur in Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren han- delt es sich nicht um eine derartige Leistungsstreitigkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des VGer vom

27. November 2012; Entscheid des VGer vom 7. Februar 2018, IV/2018/61, E. 4.1).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 13

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ im Verfahren IV/2018/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfah- rens an den Gesuchsgegner zurück.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 141 IV KOJ/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter D.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 15. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Gesuchstellerin) meldete sich im Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Depression und chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Verfahren IV/2018/… resp. IV/2018/… [AB] 2). Gestützt auf die medizinischen, beruflichen und erwerblichen Abklärungen (insb. einen Coachingbericht vom 6. September 2016 [AB 46], eine neuro- psychologische Expertise vom 20. Juli 2017 [AB 72.1] und eine psychia- trische Expertise vom 9. Juni 2017 [AB 74.1]) verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 75, 82, 84) und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 86) - am

8. Dezember 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 % (AB 87). Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGer) mit Urteil vom 9. Mai 2018 (VGE IV/2018/…) ab. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2018, 8C_450/2018, hiess das Bundesgericht (BGer) eine hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil VGE IV/2018/… auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge nahm Verwaltungsrichter D.________ (Gesuchsgegner) als zuständiger Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom

14. November 2018 das Verfahren IV/2018/…, nunmehr unter der Verfahrensnummer IV/2018/… registriert, wieder auf und hielt unter anderem fest, dass zur Klärung der vom Bundesgericht für ungeklärt befundenen Fragen eine Neubegutachtung (psychiatrisch, allenfalls auch neuropsychologisch) in Auftrag zu geben sein werde. Hierzu würden mit gleichentags versandten Schreiben bei den die Versicherte behandelnden Ärzten und Psychologen sowie bei diversen früheren Arbeitgebern der Versicherten weitere echtzeitliche Unterlagen ediert. Es folgte die Angabe der entsprechend angeschriebenen Stellen. Gleichzeitig forderte er die Versicherte auf, dem Gericht mitzuteilen, welchen Therapiemassnahmen sie sich seit der Begutachtung vom 9. Juni 2017 unterzogen habe sowie ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 3 und inwiefern die Therapiemassnahmen im Sinne der vom Gutachter für indiziert und zumutbar gehaltenen Massnahmen optimiert worden seien; falls nicht, sei dies zu begründen. Am 22. November 2018, 3. Dezember 2018, 4. Dezember 2018, 5. Dezember 2018, 10. Dezember 2018, 11. Dezember 2018, 8. Januar 2019 und 10. Januar 2019 gingen - teilweise auf nochmalige Aufforderung des Verwaltungsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 20. November 2018, 23. November 2018 und 19. Dezember 2018 sowie Schreiben vom 18. Dezember 2018) - diverse Eingaben bzw. Beweismittel beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte die Versi- cherte sodann eine Stellungnahme betreffend die prozessleitende Verfü- gung vom 14. November 2018 ein. Auf Anfrage von Verwaltungsrichter D.________ hin erklärte sich Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Annahme eines Begutachtungsauftrags bereit (vgl. E-Mails vom 17. und 18. Januar 2019). In der prozessleitenden Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte Verwaltungsrichter D.________ unter anderem wesentliche Aktenstücke bzw. Auszüge daraus zusammen und stellte unter Würdigung dieser Unterlagen das geplante weitere Instruktionsverfahren dar. Insbesondere gab er den Parteien die beabsichtigte Auftragserteilung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________ bekannt und unter- breitete ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog zur Stellungnahme. Ein Doppel der Verfügung und des Auftragsentwurfs ging zur Orientierung auch an den vorgesehenen Gutachter. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte die IVB eine Stellungnahme ein. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch MLaw C.________, B.________, ein Ausstandsgesuch gegen Ver- waltungsrichter D.________. Dieser leitete das Gesuch am 18. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 4 2019 an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts weiter, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2019 sistierte der Abteilungspräsident das Ver- fahren IV/2018/…. Das Ablehnungsverfahren wurde im Geschäftsverzeich- nis unter der Verfahrensnummer IV/2019/141 registriert und Verwaltungs- richter Kölliker zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 stellte der im vorlie- genden Verfahren zuständige Instruktionsrichter den Eingang des Ableh- nungsbegehrens fest; er erwog, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht angezeigt und setzte dem Vertreter der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Kostennote. Diese ging am 7. März 2019 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 5 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens und damit zu prüfen ist ausschliess- lich das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen betreffend den Gesuchsgegner im Verfahren IV/2018/…. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Ent- scheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Inter- esse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 6 dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, 133 I 1 E. 5.2 S. 3; Entscheid des BGer vom 7. April 2018, 8C_709/2017, E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 2.2.1 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgege- bene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Indessen erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab- gewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des be- treffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113). 2.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Liegt eine solche Vorbefassung vor, stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzel- fall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefas- sung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 7 2.2.3 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Frage- stellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwi- schenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtli- chen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zu- sammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Be- fangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richte- rin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewer- tung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrens- ausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124; BGer 8C_970/2010, E. 3.3). 2.2.4 Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur aus- nahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Im Rahmen der norma- len Ausübung des Amtes getroffene Entscheide, die sich als falsch erwei- sen, lassen nicht an sich schon auf Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2016, 9C_26/2016, E. 5). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 8 3.1 Die Gesuchstellerin begründet die Befangenheit des Gesuchsgeg- ners hauptsächlich mit dessen Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung vom 21. Januar 2019. Der Gesuchsgegner gebe darin selektiv zahl- reiche Auszüge aus den Personal- und Medizinalakten der Gesuchstellerin wieder, welche aus dem damaligen persönlichen, gesundheitlichen und professionellen Kontext gerissen würden. Es entstehe dabei der eindeutige Eindruck, dass mit der einseitigen Auflistung der Gegebenheiten lediglich darauf hingewiesen werden solle, dass die Gesuchstellerin stets voll und problemlos arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom

15. Februar 2019, S. 2 f. Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund könne keine neutrale und objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den vorgesehenen Gutachter mehr erfolgen (vgl. S. 7 Ziff. 14 der erwähnten Eingabe). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a - e VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht werden. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen (gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) in der Sache befangen sein könnte. 3.3 Der Gesuchsgegner hat im Nachgang an den Bundesgerichtsent- scheid BGer 8C_450/2018 als zuständiger Instruktionsrichter im Verfahren IV/2018/… umfangreiche Beweismassnahmen getroffen. In der prozesslei- tenden Verfügung vom 21. Januar 2019 hat er sodann eine ausführliche Zusammenstellung von aus seiner Sicht wesentlichen Aktenstücken bzw. Auszügen aus den Personal- und Medizinalakten der Gesuchstellerin ver- fasst, den Parteien die beabsichtigte Auftragserteilung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. E.________ bekannt gegeben und ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet; gleichzeitig haben die Parteien auch Gelegenheit erhalten, begründete Einwendungen gegen die Gutachterperson bzw. den Gutachtensauftrag zu erheben. 3.3.1 Das Vorgehen des Gesuchsgegners vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, ist es doch gerade Aufgabe des Instruktions- richters, im Hinblick auf die vorzunehmende Begutachtung die Akten zu sichten, die relevanten Fragen zu konkretisieren, diese zu formulieren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 9 den vorerst noch provisorischen Fragenkatalog in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. In diesem Rahmen haben die Parteien die Möglichkeit, Anträge auf Streichung der aus ihrer Sicht unsachgemäs- sen Fragen und/oder auf Aufnahme von Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog zu stellen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner den Par- teien nicht nur den Fragenkatalog unterbreitet, sondern gleichzeitig auch die aus seiner Sicht wesentlichen Aktenstücke angeführt hat, stellt für die Parteien keinen Nachteil dar, sondern erhöht im Gegenteil die Transparenz der instruktionsrichterlichen Entscheidfindung. Hierbei ist auch zu beach- ten, dass das Instruktionsverfahren IV/2018/… noch lange nicht abge- schlossen ist und namentlich das vom Bundesgericht verlangte Gutachten erst noch erstellt werden muss. Dass sich der Gesuchsgegner in dieser Phase des Beweisverfahrens bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte, geht weder aus seinen bisherigen Schreiben bzw. Verfügungen her- vor noch enthalten diese eine vorläufige Prognose über den Ausgang des Verfahrens. Auch sind keine Anhaltspunkte für unzutreffende bzw. akten- widrige Feststellungen in den Verfügungen, insbesondere in derjenigen vom 21. Januar 2019, ersichtlich; solche werden von der Gesuchstellerin denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Was die Rügen der Gesuchstellerin betreffend den für die Begut- achtung vorgesehenen Experten und die Formulierung des Fragenkatalogs angeht, sind diese (Einwendungen, Anträge) im Hauptverfahren einzubrin- gen, wozu instruktionsrichterlich denn auch bereits Gelegenheit gegeben wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2019, Ziff. 6). Hierüber wird im Rahmen der weiteren Instruktion des Hauptverfahrens zu entscheiden sein. Die Gesuchstellerin wird schliesslich, soweit sie mit den entsprechenden Anordnungen bzw. der Beurteilung ihrer Einwände nicht einverstanden ist, die Gutachtensanordnung soweit einen allfälligen Ausstand des Gutachters betreffend direkt beim Bundesgericht anfechten können. Anderweitige Fragen werden im Rahmen einer Anfechtung des Sachentscheids dem Bundesgericht vorgelegt werden können (vgl. Ent- scheid des BGer vom 23. April 2018, 8C_862/2017, E. 2). 3.3.3 Die Vorbringen, dass der provisorische Fragenkatalog bereits an den Gutachter verschickt worden und Letzterer daher nicht mehr neutral

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 10 sei, der Katalog aus Sicht der Gesuchstellerin nicht haltbare Überlegungen enthalte (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Februar 2019, S. 6 Ziff. 12), dieses Vorgehen sie benachteilige und der Fragenkatalog neu formuliert werden müsse (vgl. S. 6 Ziff. 13 der erwähnten Eingabe) sowie die Einschränkung/Beeinträchtigung in Frage gestellt werde, obwohl gemäss Bundesgericht einzig eine Indikatorenprüfung nachzuholen sei (vgl. S. 5 Ziff. 9 der erwähnten Eingabe), begründen keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners. In dieser Hinsicht ist vorab festzuhal- ten, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin über sämtliche Akten, insbe- sondere auch die Gerichtsakten, verfügen muss und insoweit so oder an- ders vom Verfahren betreffend seine bzw. ihre Bestellung und den Weg hin zur Erstellung des Fragenkatalogs Kenntnis erhält. Wie der Gutachtensauf- trag, insbesondere unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien auch hinsichtlich des Fragenkatalogs, schliesslich auszugestalten ist, kann erst entschieden werden, wenn die entsprechende Anhörung der Parteien ab- geschlossen ist. Schliesslich ist auf die unterschiedlichen Aufgaben von Gutachterin oder Gutachter einerseits und Gerichtsmitgliedern andererseits hinzuweisen. Hat ein (insbesondere instruierendes) Gerichtsmitglied dem Verfahrensstand folgend die Sach- und Rechtslage fortlaufend neu zu prü- fen und seine Einschätzung dauernd zu revidieren und die entsprechenden vorläufigen Ergebnisse zuweilen vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs den Parteien auch offenzulegen, so haben Gutachterinnen und Gutachter unter eigenhändiger Prüfung aller ihnen vorliegenden Unterlagen und eigenen Erhebungen nach den Qualitätsleitlinien ihres Fachgebiets (hier jene für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, 3. Aufl. 2016 [abrufbar unter: www.psychiatrie.ch]) allein der medizinischen Lehre folgend in vollständiger Unabhängigkeit (insbesondere auch von Gerichtsmitgliedern) ihre abschliessende Expertise abzugeben (vgl. auch Qualitätsleitlinien, S. 14). Dafür, dass der Gesuchsgegner diese Grundsätze nicht anerkennen würde, vielmehr gar unzulässigerweise auf den Gutachter hätte einwirken wollen, bestehen keine Anzeichen. Aus dem bisherigen Vorgehen des Ge- suchsgegners in seiner Funktion als Instruktionsrichter des Verfahrens IV/2018/… kann damit kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 11 3.3.4 Soweit die Gesuchstellerin die Aussagekraft bestimmter Akten- stücke thematisiert (Auflistung von Aktenauszügen älteren Datums bzw. massgebender Zeitraum sei hier Juni 2015 bis Dezember 2017, weshalb kein Grund für die Edition früherer Akten bestehe [vgl. Eingabe der Ge- suchstellerin vom 15. Februar 2019, S. 5 f. Ziff. 10 f.]; arbeitsrechtliche Gegebenheiten aus privatrechtlichem Kontext hätten keine Aussagekraft [vgl. S. 2 f. Ziff. 2 der erwähnten Eingabe]; Angaben in Bewerbungsschreiben seien nicht aussagekräftig und nicht objektiv [vgl. S. 3 f. Ziff. 4 der erwähnten Eingabe]), handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, welche Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bildet und in diesem Rahmen auch beanstandet werden kann. 3.3.5 Weiter vermag auch der Einwand der Gesuchstellerin, die medizini- schen Akten seien vom Gesuchsgegner selektiv dargestellt worden und dieser habe den Sachverhalt hinsichtlich Anzahl und Dauer der Arbeits- tätigkeiten wieder in Frage gestellt, obwohl dieser Punkt vom Bundesge- richt bereits geklärt worden sei (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2019, S. 4 f. Ziff. 8), keine begründeten Zweifel an der Unbefangenheit des Gesuchs- gegners zu wecken. So erfolgte die Rückweisung durch das Bundesgericht zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das Verwaltungsge- richt ohne die explizite Vorgabe, dass die zusätzlichen Abklärungen beim gleichen Gutachter stattfinden müssten. Auch ist den Erwägungen des fraglichen Bundesgerichtsentscheids nicht zu entnehmen, dass für die lndi- katorenprüfung ausschliesslich auf bereits vorhandene Unterlagen abzu- stellen und die Klärung allfälliger Widersprüche einzig gestützt auf eine Nachfrage bei den damals involvierten Experten und nicht aufgrund der Ergebnisse einer neuen Begutachtung möglich wäre (vgl. dazu Entscheid BGer 8C_450/2018, E. 5 f.). 3.3.6 Selbst wenn eine einzelne der von der Gesuchstellerin kritisierten instruktionsrichterlichen Massnahmen - entgegen dem oben Ausgeführten - als fehlerhaft bezeichnet werden müsste, vermöchte dies für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Denn im Vorgehen des Gesuchsgegners können keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer in der Verfahrensführung erblickt wer- den, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen (MERK-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 12 LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 17; vgl. E. 2.2.4 hiervor) und sich somit einseitig zu Lasten der Gesuch- stellerin auswirken würden. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Hauptverfahren IV/2018/… keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit er- wecken könnten (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgegners ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptver- fahrens IV/2018/… an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier das Beschwerdeverfahren IV/2018/…) geltenden Verle- gungsgrundsätzen. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur in Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren han- delt es sich nicht um eine derartige Leistungsstreitigkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des VGer vom

27. November 2012; Entscheid des VGer vom 7. Februar 2018, IV/2018/61, E. 4.1). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 13 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ im Verfahren IV/2018/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfah- rens an den Gesuchsgegner zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Verwaltungsrichter D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019, IV/19/141, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.