opencaselaw.ch

200 2019 137

Bern VerwG · 2019-12-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen.

E. 2 Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 8. Februar

2019) wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 5

E. 3 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen.
  2. Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 8. Februar 2019) wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 5
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 137 KV

KOJ/BOC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2019

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG

Einsprachen, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

-

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Helsana Versicherun-

gen AG (Beschwerdegegnerin) auf eine von A.________ (Beschwerde-

führerin) am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache gegen eine

Rechtsöffnungsverfügung vom 30. Mai 2018 mangels einer rechts-

genüglichen Begründung nicht ein.

-

Mit an die Beschwerdegegnerin adressierter Eingabe vom 31. Januar

2019 (Postaufgabe: 8. Februar 2019) erhob die Beschwerdeführerin

gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2018 „Einsprache“ (richtig:

Beschwerde) und machte sinngemäss geltend, die in Betreibung ge-

setzte Forderung sei unzutreffend. Sodann hielt sie fest, die Einhaltung

der 30tägigen Rechtsmittelfrist sei ihr wegen schweren gesundheitli-

chen Problemen etc. nicht möglich gewesen.

-

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin

die fragliche Eingabe an das für die Beurteilung von Beschwerden zu-

ständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, unter Beilage

eines Doppels des Nichteintretensentscheids vom 17. Dezember 2018

sowie einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post.

-

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einer

Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids einzureichen. Schriftliche

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-

rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich

eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an

die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen

(Art. 38 Abs. 1 ATSG).

-

Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der

Nichteintretensentscheid vom 17. Dezember 2018 der Beschwerdefüh-

rerin am 20. Dezember 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 3

Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG begann die Be-

schwerdefrist am 3. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Februar

2019 (so auch Beschwerde S. 1). Die am 8. Februar 2019 der Schwei-

zerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte damit verspätet.

-

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Einhaltung der

30tägigen Rechtsmittelfrist aus gesundheitlichen Gründen nicht mög-

lich gewesen und ihr eine zusätzliche Frist zur detaillierten Stellung-

nahme zu gewähren sei. Damit stellt sie zumindest sinngemäss ein

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

-

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-

weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist

gemäss Art. 41 ATSG wiederhergestellt, sofern unter Angabe des

Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-

sucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Ein solcher

Grund, der zur Wiederherstellung der Frist führen könnte, kann na-

mentlich im Falle einer schweren Krankheit gegeben sein, wobei

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erkrankung derart

sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehal-

ten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit

der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw.

2a, 112 V 255 mit Hinweisen; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 Erw. 5.3.1).

-

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist wegen „schweren

gesundheitlichen Problemen, umfangreicher Therapie und sehr gros-

sen Einschränkungen (und mit sehr grossem Hilfebedarf verbunden)“

nicht einhalten können. Sie reicht indessen keinerlei Unterlagen – ins-

besondere kein Arztzeugnis – ein, welche eine gesundheitliche Schä-

digung oder andere Gründe belegen würden, welche sie von einer

fristgerechten Beschwerdeeinreichung abgehalten hätten. Die Be-

schwerdeführerin belässt es vielmehr bei diesbezüglichen Behauptun-

gen, welche überdies nicht näher spezifiziert sind, weshalb weder

Dauer noch Auswirkungen allfälliger Hinderungsgründe abschätzbar

sind (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli

2017, 5G_1/2017, E. 4). Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im konkreten Fall die von der Rechtsprechung als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 4

Wiederherstellungsgrund geforderten Ausmasse annahm, ist in keiner

Art und Weise erstellt. So legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar,

weshalb sie die vom 31. Januar 2019 datierende ausführliche und sel-

ber unterzeichnete Beschwerdeschrift nicht bis am 1. Februar 2019,

sondern erst eine Woche später einreichen konnte. Ebenso führt sie

nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage

gewesen wäre, (bei bereits anderweitig behauptetem Hilfebedarf und,

sollte dies zutreffen, entsprechenden Kontakten) eine Hilfsperson mit

dem fristgerechten Einreichen der Beschwerde zu beauftragen. Grün-

de für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind somit nicht er-

stellt und das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist ab-

zuweisen.

-

Auf die verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin ist

demnach nicht einzutreten.

-

Damit erübrigt sich die ebenfalls beantragte Gewährung einer Frister-

streckung zwecks einlässlicherer Beschwerdebegründung, ebenso die

Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,

Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).

-

Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig

(Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die

Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-

sen.

2.

Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 8. Februar

2019) wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, KV/19/137, Seite 5

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.