Verfügung vom 27. Dezember 2017
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinder- renten (Verfügungen der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] vom 19. bzw. 30. April 2013 [Akten der IV, Antwortbeilagen {AB} 91 f.]). Mit Schreiben vom 18. März 2015 (AB 96) ersuchte der Versicherte unter Hin- weis auf eine gesundheitliche Verschlechterung um Erhöhung der laufen- den Rente, woraufhin die IVB im Rahmen der erwerblichen und medizini- schen Abklärungen insbesondere ein Gutachten bei der C.________ Poly- disziplinäre Medizinische Abklärungen (MEDAS; Expertise vom 3. Januar 2017 [AB 134.1]) veranlasste. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens (vgl. AB 139 - 150) nahm sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 158) und liess die Gutachter der MEDAS zu den erhobe- nen Einwänden (AB 149) Stellung nehmen (AB 161). Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids (AB 162) sowie Prüfung des dagegen neuerlich erhobenen Einwands (AB 165) hob die IVB mit Verfügung vom 27. Dezem- ber 2017 (AB 166) die Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 0 % per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und ent- zog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 1. Februar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei ein Verlaufsgutachten durch Frau Dr. med. D.________ oder ein gerichtliches Obergutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie zur Erstellung des Fähig- keitsprofils des Beschwerdeführers anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 3 Am 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 2. Februar 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2018) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2018 weitere Unterlagen zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2018 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats, mithin per 31. Januar 2018, aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichts- praxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenan- spruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) zu Grunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27. Dezember 2017 (AB 166) in den tatsächlichen Verhältnissen eine er- hebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Vorliegen eines (medizinischen) Revisionsgrundes wird von der Be- schwerdegegnerin bejaht (vgl. AB 166 S. 1), vom Beschwerdeführer hinge- gen bestritten (vgl. AB 165 sowie Beschwerde S. 10 - 12). 3.2 Bei Erlass der Verfügungen vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Infolge des Urteils des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 22. De- zember 2011 (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 und 3.5 [AB 71 S. 13 f.]) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ein Verlaufsgutachten vom 31. Oktober 2012 ein (AB 88.1; vgl. Erstgutachten vom 16. November 2009 [AB 55]). Darin wur- den aufgrund der Akten, einer knapp dreistündigen Exploration, zusätzli- cher Laboruntersuchungen sowie fremdanamnestischer Angaben (vgl. AB 88.1 S. 1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine langjährige Alkoholabhängigkeit, nach Angaben des Beschwerdeführers gegenwärtig kein Substanzgebrauch (ICD-10 F10.20), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (AB 88.1 S. 11). Wie sämtliche behandelnden Ärzte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 7 RAD-Ärzte übereinstimmend festgestellt hätten, sei dem Beschwerdeführer die ehemalige Tätigkeit als... aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche unge- lernten, körperlich leichten, rückenangepassten Hilfsarbeiten einschliesslich ... eine im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2009 (AB 55) unver- änderte Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies bei einem zumutbaren zeitlichen Pensum von 70 % mit einer leichten Leistungsminderung, so dass eine effektive Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei durch den mittleren Schweregrad der depressiven Symptomatik, insbesondere die innere Anspannung, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, die erhöhte Ermüdbarkeit und die subjekti- ven Schmerzen bedingt. Durch die beschriebene Persönlichkeitskompo- nente, welche eine Überwindung der Schmerzsymptomatik erschwere, be- stehe eine leichtgradige Minderung der innerpsychischen Ressourcen. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit liege mindestens seit dem Jahr 2005 vor und sei seither gleich hoch. Seit 2005 bzw. seit der Vorbegutachtung von 2009 sei keine signifikante Änderung festzustellen. Die geringfügige klinische Besserung (vgl. AB 88.1 S. 11 f.) habe keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 88.1 S. 14). 3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166) war den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Nach entsprechender Empfehlung des RAD (AB 117) wurde der Beschwerdeführer im Oktober bzw. November 2016 durch die Ärzte der MEDAS in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie exploriert. Im Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Genu varum beidseits, ein Plattfuss beidseits sowie eine mögliche depres- sive Episode unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9 [AB 134.1 S. 56]). Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung fest, dass sich für die geklagten Beschwerden „kein ausreichendes invalidisie- rendes Korrelat“ gefunden habe. Die spinalen Befunde seien ohne namhaf- te Auffälligkeit gewesen, Hinweise für eine behinderungsrelevante nervale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 8 Störung fänden sich nicht, die psychischen und neuropsychologischen Be- funde liessen allenfalls die Annahme einer möglichen depressiven Episode zu. Letztere sei durch eine lege artis durchgeführte Therapie zudem gege- benenfalls besserungswürdig, die diesbezügliche derzeitige niedrig- intensive Therapie sei zudem diskrepant zur aktenkundigen Diagnose ei- nes schwergradigen depressiven Syndroms, hier bestünden also erhebli- che Inkonsistenzen. Die internistischen Diagnosen (Diabetes, Hypertonie [AB 134.1 S. 17]) seien nicht namhaft einschränkend. Die erfolgte Sym- ptomvalidierung habe ein bewusstseinsnahes verfälschendes Antwortver- halten nachgewiesen, was den gesamten Beschwerdevortrag des Explo- randen hinsichtlich Glaubwürdigkeit erheblich beschädige. Anamnestisch falle eine Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag auf, auch sei der Beschwerdeführer sozial und familiär eingebunden und aktiv (er fahre z.B. Velo). Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also nicht namhaft limitiert (AB 134.1 S. 49, 53 - 59). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer ande- ren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht als limitiert anzusehen, bei einem Pensum von 100 % bestehe ein Rendement von 100 % (AB 134.1 S. 58 f.). Angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen (vgl. hierzu auch AB 134.1 S. 49 - 52) lasse sich auch retrospektiv keine Ar- beitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahrscheinlich gemachten inva- lidisierenden Gesundheitsstörung erkennen. Allenfalls möge vorangehend eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben, was sich jedoch nicht näher zeitlich eingrenzen oder quantifizieren lasse (AB 134.1 S. 59). 3.3.2 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 158) führte RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den im Ver- waltungsverfahren erhobenen Einwänden (AB 149) aus, das MEDAS- Gutachten sei aus seiner Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vorge- brachten Einwände stellten eine massive Kritik an der Fachkompetenz der Gutachter und deren Beurteilungen dar, weshalb diese selbst um eine Stel- lungnahme zu den vorgebrachten Kritikpunkten zu ersuchen seien. Vorläu- fig sei anzumerken, dass die neuropsychologische Beurteilung nicht mehr- heitlich auf Beschwerdevalidierungsverfahren basierte, sondern sich auf Anamnese, klinische Befunde und testpsychologische Erhebungen abstütz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 9 te, einschliesslich der Verwendung eines Beschwerdevalidierungsverfah- rens. Dem neuropsychologischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „simuliere“, der ent- sprechende Begriff komme im Gutachten nicht vor. Die gutachterlich ange- führte Diskrepanz zwischen der Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig schwere Episode (vgl. AB 113), und den Anga- ben zur Behandlung sei nachvollziehbar (AB 158 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht könne bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2013 (AB 92) auf das Gutachten von Dr. med. D.________ (vom 31. Oktober 2012 [AB 88.1]) abgestellt werden. Es bestehe keine Indikation, Dr. med. D.________ betreffend eine Stellungnahme anzufragen oder weitere medi- zinische Akten einzuholen (AB 158 S. 5). 3.3.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2017 (AB 161) hiel- ten die MEDAS-Gutachter fest, sie stimmten den Ausführungen des RAD- Arztes zu (AB 161 S. 1). Die erhobenen Einwände (vgl. AB 149) beruhten auf einer versicherungsmedizinisch irreführenden Verwechslung von sub- jektiven Beschwerden und Ergebnissen von Hilfsuntersuchungen der Medi- zin mit objektiven klinischen Befunden. Letztere seien eben zur Prüfung einer Plausibilität subjektiver Klagen versicherungsmedizinisch entschei- dend. Spinale Bildbefunde alterstypischer Abnutzungen seien nach der epidemiologischen Datenlage der wissenschaftlichen Medizin ohne beleg- ten eigenständigen Krankheitswert. Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalbeziehung zu den subjektiven Klagen ergebe sich aus den von der Rechtsvertreterin genannten Hilfsbefunden eben gerade nicht. Weiter sei dem Beschwerdeführer nichts unterstellt worden und es seien weder ihm noch seinen Behandlern Vorwürfe gemacht worden. Die Gutachter hätten die von ihnen erhobenen Befunde sachlich mit den subjektiven Klagen ver- glichen und die wesentlichen Vorbewertungen vergleichend diskutiert, um zu einer dem Leser nachvollziehbaren angebotenen Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit zu gelangen (AB 161 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). 3.4.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 11 gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Bejahung einer revisionsrele- vanten Änderung massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) gestützt. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor) fällt zunächst auf, dass die Experten den von der Beschwerdegegnerin im August 2016 im Rahmen der Auftragserteilung an sie adressierten Fragenkatalog insoweit verkürzt haben, als sie die Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I („Änderung der medizinischen Befundlage“ [AB 123 S. 3]) weggelassen und dementsprechend auch nicht (gesondert) beant- wortet haben (siehe AB 134.1 S. 52 - 59). Der zur Anwendung gebrachte Fragenkatalog zielt in seiner Gesamtheit darauf ab, ein beweiswertiges Abklärungsergebnis zu erhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der medi- zinischen Experten, sondern allein der Verwaltung bzw. des urteilenden Gerichts, das Beweisthema festzulegen (vgl. BGE 141 V 330 E. 4.2 S. 336). Insoweit sollen die Gutachter denn auch alle gestellten Fragen einzeln beantworten und wo eine gesonderte Beantwortung einzelner Fra- gen aus ihrer Sicht obsolet ist, darauf begründet hinweisen. Wie nachfol- gend darzulegen sein wird, haben die Gutachter mit ihrer auf der Basis der Annahme einer nicht validen früheren Beurteilung und einer davon abwei- chenden neuen (aus ihrer Sicht auch retrospektiv gültigen) eigenständigen Beurteilung den gleichen, gemäss ihrer Annahme im Wesentlichen unver- änderten Sachverhalt anders beurteilt, als er anlässlich der Leistungszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 12 sprache beurteilt worden war. Sie haben damit die beiden Fragen, wenn auch nicht (wie an sich gefordert) gesondert, so doch im Kontext beantwor- tet. 3.6 Ein tatsächlicher Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Ge- sundheitszustand lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen bzw. eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist nicht evident im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 3.4.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2017, 9C_611/2016, E. 4.2.1). Im Gegen- teil gehen auch die MEDAS-Gutachter vom gleichen Sachverhalt aus: 3.6.1 In somatischer Hinsicht konstatierten die Experten anamnestisch keine erhebliche Veränderung. Der Beschwerdeführer berichtete im Rah- men der internistischen und orthopädischen Untersuchung durch die Ex- perten der MEDAS im Oktober 2016 unter anderem von Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, Schmerzen der Ellenbogen beidseits, Schmerzen des Nackens sowie einem progredienten Brennen in den Füssen beidseits. Dabei gab er an, dass diese Schmerzen seit dem Jahr 1995 bzw. 2005 bestünden (vgl. AB 134.1 S. 14, 17 f. und 24). Bereits gegenüber Dr. med. D.________ hatte der Beschwerdeführer im November 2009 starke Schmerzen in beiden Beinen und Füssen, jedoch auch über den ganzen Körper verteilt, insbesondere im Nacken und Rücken angege- ben (AB 55 S. 8, siehe auch S. 16). Rückenschmerzen sind denn auch seit 1995 bekannt (vgl. AB 8 S. 2 und 8, 46 S. 5 und 17, 51 S. 5, 9 und 14). In der Verlaufsexploration bei Dr. med. D.________ im Oktober 2012 wurden anamnestisch ebenfalls Schmerzen an mehreren Stellen am Körper erho- ben (AB 88.1 S. 6). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist dabei die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Ein- schränkungen. Während weder der internistische noch der neurologische noch der orthopädische MEDAS-Gutachter von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, womit sie auch die früher ausgeübte Tätigkeit im ... für zumutbar erachteten (AB 134.1 S. 18, 23, 31 und 48 f.; vgl. E. 2.3.1 hiervor), lag der Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) die gerichtlich als beweiskräftig erachtete Einschätzung zugrun- de, diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eben gerade nicht mehr zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 13 mutbar (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.1 [AB 71 S. 12], AB 88.1 S. 14 Ziff. 7.1, 91 S. 4). Die vom Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 23. April 2015 (AB 99; vgl. auch Bericht vom
4. Juni 2015 [AB 105]) postulierte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes ist lediglich allgemein gehalten und nicht geeignet, eine revisions- relevante Veränderung zu begründen (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor). Die vom Arzt festgehaltenen immer wiederkehrenden „invalidisierenden Schmerzzustän- de[n]“ sind – wie vorstehend dargelegt – eben gerade nicht neu, sondern werden bereits langjährig mit einer gewissen Konstanz vorgetragen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Vorgutachterin Dr. med. D.________ in den Expertisen vom 16. November 2009 und 31. Ok- tober 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 [AB 55 S. 15, 88.1 S. 11]). Demgegenüber hielt der psychiatrische MEDAS- Gutachter im Januar 2017 eine mögliche depressive Episode, unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9), fest (AB 134.1 S. 37). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Erhebungen und Befunde zeigt sich auch hier, dass lediglich eine nominelle Differenz diagnostischer Art bzw. eine andere Wür- digung des gleichen Sachverhalts vorliegt und keine anhand konkreter Ge- sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf hinreichend un- termauerte tatsächliche Änderung. Dies erhellt namentlich daraus, dass der MEDAS-Experte einerseits keine namhafte Veränderung im Verlauf thema- tisiert und andererseits zum psychiatrischen Vorgutachten vom 16. No- vember 2009 (AB 55; welches im Ergebnis weitgehend demjenigen vom
31. Oktober 2012 [AB 88.1] entspricht) festhielt, dieses lasse keine versi- cherungsmedizinisch schlüssige Bewertung erkennen (AB 134.1 S. 49) bzw. angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen lasse sich auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahr- scheinlich gemachten invalidisierenden Gesundheitsstörung erkennen (AB 134.1 S. 59). Zum befundmässigen Verlauf ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ im November 2009 an depressiver Symptomatik eine mittelschwere depressive Niedergeschlagenheit, einen deutlichen Interes- sen- und Freudverlust mit sozialem Rückzug, einen verminderten Antrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 14 und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, Schlafstörungen und eine Appetitminderung erhob, so dass die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach Beurteilung der Gutachterin klar erfüllt waren (AB 55 S. 16). Im Okto- ber 2012 hielt Dr. med. D.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer in sehr ähnlichem Zustandsbild wie bei der Erstuntersuchung 2009 präsen- tiert habe. Im psychopathologischen Befund habe sich weiterhin eine mit- telgradige depressive Symptomatik gezeigt, wenn auch mit einer Akzent- verschiebung. Anstelle der vorigen Verlangsamung und Antriebsminderung habe sich nun eine psychomotorische Anspannung und Unruhe, eine leich- te Beschleunigung des Gedankenganges und ein unauffälliger Antrieb ge- funden, was mindestens teilweise auf den Druck zurückzuführen sei, unter welchem sich der Beschwerdeführer erlebt habe, um seine umfangreichen Argumente innerhalb der begrenzten Zeit vorbringen zu können. Zusam- menfassend stellte die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ im Jahr 2012 im Vergleich zur Voruntersuchung 2009 eine minimale klinische Besserung (in Bezug auf Tagesstruktur, Alkoholkonsum und Schlaf) fest, welche jedoch keine signifikante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik (AB 88.1 S. 12). Befundmässig führte Dr. med. D.________ eine mittelgra- dige depressive Niedergeschlagenheit, eine Interessen- und Freudminde- rung, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, eine leichtgradige psychomotorische Agitiertheit, eine Appetitminderung mit fraglich assoziiertem Gewichtsverlust und ein mor- gendliches Früherwachen auf (AB 88.1 S. 12 f.). Auch der psychiatrische MEDAS-Gutachter stellte bei der Untersuchung vom Oktober 2016 eine depressive Verstimmung, eine Minderung von Antrieb und Lebensfreude sowie Schlafstörungen fest (AB 134.1 S. 37). Die darüber hinaus geschil- derten kommentierenden Stimmen und optischen Trugbilder (vgl. AB 134.1 S. 18, 23, 32 und 37) traten teilweise bereits anlässlich des stationären Aufenthalts im Rehazentrum G.________ im Januar 2008 auf (AB 51 S. 13). Unter den dargelegten Umständen liegt auch in psychiatrischer Hinsicht eine bloss unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens, mit- hin eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 15 Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aus diesem Grund, d.h. weil die Gutachter der ME- DAS offenkundig gerade nicht von einer Sachverhaltsänderung ausgehen, sondern einzig eine andere Würdigung der weitgehend unveränderten me- dizinischen Befunde vornehmen, erübrigt es sich auch, die Experten zur nachträglichen (formal gesonderten) Beantwortung der Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I des Fragenkatalogs („Änderung der medizinischen Befund- lage“ [AB 123 S. 3; siehe AB 134.1 S. 52 - 59]) aufzufordern bzw. die Sa- che hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (antizipierte Be- weiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). In der Folge liegt im hier massgeblichen Vergleichszeitraum – entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 166 S. 1) – aus medizinischer Sicht keine revi- sionsbegründende gesundheitliche Veränderung vor. Soweit die Be- schwerdegegnerin eine solche Veränderung aufgrund des Hinweises der MEDAS-Gutachter, wonach allenfalls früher eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben möge (AB 134.1 S. 59), als erstellt erachtet (AB 166 S. 2 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der von den Ärzten ohne jegliche zeitliche Eingrenzung oder Quantifizierung (vgl. AB 134.1 S. 59) lediglich in Betracht gezogenen Veränderung ist eine im hier mass- gebenden Vergleichszeitraum eingetretene revisionsbegründende Ge- sundheitsveränderung jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2). Auch die ohne weitere Begründung von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
21. Mai 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin [AB 102]) pauschal festgehaltene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag nicht zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs zu führen, wird doch eben gerade nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu einer neu- en diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt hätten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.7 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines medizinischen Revisi- onsgrundes zu verneinen, wobei kein Anlass für weitere Abklärungen be- steht, nachdem das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) für sich allein zwar beweiskräftig wäre, indes keine revisionsrechtlich relevante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 16 Veränderung aufzuzeigen vermag (vgl. E. 3.6 hiervor). Auch in erwerblicher Hinsicht ist keine revisionserhebliche Änderung eingetreten, ist der Be- schwerdeführer doch nach wie vor zweimal pro Woche für je zwei Stunden im geschützten Rahmen erwerbstätig (vgl. AB 88.1 S. 5 f., 99, 103 S. 2 f., 134.1 S. 35 und 39). Damit besteht kein Raum für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die in der Beschwerdeantwort (S. 3) zumindest implizit vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. hierzu BGE 141 V 281). Schliesslich ist die Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) auch nicht zweifellos unrichtig, dies umso weniger, als das angerufene Ge- richt das Erstgutachten von Dr. med. D.________ vom 16. November 2009 (AB 55) explizit als beweiskräftig eingestuft hat (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 [AB 71 S. 12]). 4. Nach dem Dargelegten fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revisi- on (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand bleibt bzw. der Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Rückkommenstitels ab dem 1. Februar 2018 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 27. De- zember 2017 (AB 166) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwer- de aufzuheben. Es bleibt der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das ME- DAS-Gutachten aber unbenommen, die Eingliederungsbemühungen wie- der aufzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 17 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit angemessener Kostennote vom 20. März 2018 hat Fürsprecherin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘275.-- (13.10 Stunden x Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 149.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 263.70 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats, mithin per 31. Januar 2018, aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichts- praxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenan- spruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) zu Grunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2017 (AB 166) in den tatsächlichen Verhältnissen eine er- hebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Vorliegen eines (medizinischen) Revisionsgrundes wird von der Be- schwerdegegnerin bejaht (vgl. AB 166 S. 1), vom Beschwerdeführer hinge- gen bestritten (vgl. AB 165 sowie Beschwerde S. 10 - 12). 3.2 Bei Erlass der Verfügungen vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Infolge des Urteils des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 22. De- zember 2011 (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 und 3.5 [AB 71 S. 13 f.]) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ein Verlaufsgutachten vom 31. Oktober 2012 ein (AB 88.1; vgl. Erstgutachten vom 16. November 2009 [AB 55]). Darin wur- den aufgrund der Akten, einer knapp dreistündigen Exploration, zusätzli- cher Laboruntersuchungen sowie fremdanamnestischer Angaben (vgl. AB 88.1 S. 1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine langjährige Alkoholabhängigkeit, nach Angaben des Beschwerdeführers gegenwärtig kein Substanzgebrauch (ICD-10 F10.20), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (AB 88.1 S. 11). Wie sämtliche behandelnden Ärzte und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 7 RAD-Ärzte übereinstimmend festgestellt hätten, sei dem Beschwerdeführer die ehemalige Tätigkeit als... aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche unge- lernten, körperlich leichten, rückenangepassten Hilfsarbeiten einschliesslich ... eine im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2009 (AB 55) unver- änderte Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies bei einem zumutbaren zeitlichen Pensum von 70 % mit einer leichten Leistungsminderung, so dass eine effektive Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei durch den mittleren Schweregrad der depressiven Symptomatik, insbesondere die innere Anspannung, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, die erhöhte Ermüdbarkeit und die subjekti- ven Schmerzen bedingt. Durch die beschriebene Persönlichkeitskompo- nente, welche eine Überwindung der Schmerzsymptomatik erschwere, be- stehe eine leichtgradige Minderung der innerpsychischen Ressourcen. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit liege mindestens seit dem Jahr 2005 vor und sei seither gleich hoch. Seit 2005 bzw. seit der Vorbegutachtung von 2009 sei keine signifikante Änderung festzustellen. Die geringfügige klinische Besserung (vgl. AB 88.1 S. 11 f.) habe keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 88.1 S. 14). 3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166) war den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Nach entsprechender Empfehlung des RAD (AB 117) wurde der Beschwerdeführer im Oktober bzw. November 2016 durch die Ärzte der MEDAS in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie exploriert. Im Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Genu varum beidseits, ein Plattfuss beidseits sowie eine mögliche depres- sive Episode unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9 [AB 134.1 S. 56]). Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung fest, dass sich für die geklagten Beschwerden „kein ausreichendes invalidisie- rendes Korrelat“ gefunden habe. Die spinalen Befunde seien ohne namhaf- te Auffälligkeit gewesen, Hinweise für eine behinderungsrelevante nervale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 8 Störung fänden sich nicht, die psychischen und neuropsychologischen Be- funde liessen allenfalls die Annahme einer möglichen depressiven Episode zu. Letztere sei durch eine lege artis durchgeführte Therapie zudem gege- benenfalls besserungswürdig, die diesbezügliche derzeitige niedrig- intensive Therapie sei zudem diskrepant zur aktenkundigen Diagnose ei- nes schwergradigen depressiven Syndroms, hier bestünden also erhebli- che Inkonsistenzen. Die internistischen Diagnosen (Diabetes, Hypertonie [AB 134.1 S. 17]) seien nicht namhaft einschränkend. Die erfolgte Sym- ptomvalidierung habe ein bewusstseinsnahes verfälschendes Antwortver- halten nachgewiesen, was den gesamten Beschwerdevortrag des Explo- randen hinsichtlich Glaubwürdigkeit erheblich beschädige. Anamnestisch falle eine Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag auf, auch sei der Beschwerdeführer sozial und familiär eingebunden und aktiv (er fahre z.B. Velo). Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also nicht namhaft limitiert (AB 134.1 S. 49, 53 - 59). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer ande- ren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht als limitiert anzusehen, bei einem Pensum von 100 % bestehe ein Rendement von 100 % (AB 134.1 S. 58 f.). Angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen (vgl. hierzu auch AB 134.1 S. 49 - 52) lasse sich auch retrospektiv keine Ar- beitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahrscheinlich gemachten inva- lidisierenden Gesundheitsstörung erkennen. Allenfalls möge vorangehend eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben, was sich jedoch nicht näher zeitlich eingrenzen oder quantifizieren lasse (AB 134.1 S. 59). 3.3.2 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 158) führte RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den im Ver- waltungsverfahren erhobenen Einwänden (AB 149) aus, das MEDAS- Gutachten sei aus seiner Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vorge- brachten Einwände stellten eine massive Kritik an der Fachkompetenz der Gutachter und deren Beurteilungen dar, weshalb diese selbst um eine Stel- lungnahme zu den vorgebrachten Kritikpunkten zu ersuchen seien. Vorläu- fig sei anzumerken, dass die neuropsychologische Beurteilung nicht mehr- heitlich auf Beschwerdevalidierungsverfahren basierte, sondern sich auf Anamnese, klinische Befunde und testpsychologische Erhebungen abstütz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 9 te, einschliesslich der Verwendung eines Beschwerdevalidierungsverfah- rens. Dem neuropsychologischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „simuliere“, der ent- sprechende Begriff komme im Gutachten nicht vor. Die gutachterlich ange- führte Diskrepanz zwischen der Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig schwere Episode (vgl. AB 113), und den Anga- ben zur Behandlung sei nachvollziehbar (AB 158 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht könne bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2013 (AB 92) auf das Gutachten von Dr. med. D.________ (vom 31. Oktober 2012 [AB 88.1]) abgestellt werden. Es bestehe keine Indikation, Dr. med. D.________ betreffend eine Stellungnahme anzufragen oder weitere medi- zinische Akten einzuholen (AB 158 S. 5). 3.3.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2017 (AB 161) hiel- ten die MEDAS-Gutachter fest, sie stimmten den Ausführungen des RAD- Arztes zu (AB 161 S. 1). Die erhobenen Einwände (vgl. AB 149) beruhten auf einer versicherungsmedizinisch irreführenden Verwechslung von sub- jektiven Beschwerden und Ergebnissen von Hilfsuntersuchungen der Medi- zin mit objektiven klinischen Befunden. Letztere seien eben zur Prüfung einer Plausibilität subjektiver Klagen versicherungsmedizinisch entschei- dend. Spinale Bildbefunde alterstypischer Abnutzungen seien nach der epidemiologischen Datenlage der wissenschaftlichen Medizin ohne beleg- ten eigenständigen Krankheitswert. Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalbeziehung zu den subjektiven Klagen ergebe sich aus den von der Rechtsvertreterin genannten Hilfsbefunden eben gerade nicht. Weiter sei dem Beschwerdeführer nichts unterstellt worden und es seien weder ihm noch seinen Behandlern Vorwürfe gemacht worden. Die Gutachter hätten die von ihnen erhobenen Befunde sachlich mit den subjektiven Klagen ver- glichen und die wesentlichen Vorbewertungen vergleichend diskutiert, um zu einer dem Leser nachvollziehbaren angebotenen Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit zu gelangen (AB 161 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). 3.4.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 11 gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Bejahung einer revisionsrele- vanten Änderung massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) gestützt. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor) fällt zunächst auf, dass die Experten den von der Beschwerdegegnerin im August 2016 im Rahmen der Auftragserteilung an sie adressierten Fragenkatalog insoweit verkürzt haben, als sie die Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I („Änderung der medizinischen Befundlage“ [AB 123 S. 3]) weggelassen und dementsprechend auch nicht (gesondert) beant- wortet haben (siehe AB 134.1 S. 52 - 59). Der zur Anwendung gebrachte Fragenkatalog zielt in seiner Gesamtheit darauf ab, ein beweiswertiges Abklärungsergebnis zu erhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der medi- zinischen Experten, sondern allein der Verwaltung bzw. des urteilenden Gerichts, das Beweisthema festzulegen (vgl. BGE 141 V 330 E. 4.2 S. 336). Insoweit sollen die Gutachter denn auch alle gestellten Fragen einzeln beantworten und wo eine gesonderte Beantwortung einzelner Fra- gen aus ihrer Sicht obsolet ist, darauf begründet hinweisen. Wie nachfol- gend darzulegen sein wird, haben die Gutachter mit ihrer auf der Basis der Annahme einer nicht validen früheren Beurteilung und einer davon abwei- chenden neuen (aus ihrer Sicht auch retrospektiv gültigen) eigenständigen Beurteilung den gleichen, gemäss ihrer Annahme im Wesentlichen unver- änderten Sachverhalt anders beurteilt, als er anlässlich der Leistungszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 12 sprache beurteilt worden war. Sie haben damit die beiden Fragen, wenn auch nicht (wie an sich gefordert) gesondert, so doch im Kontext beantwor- tet. 3.6 Ein tatsächlicher Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Ge- sundheitszustand lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen bzw. eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist nicht evident im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 3.4.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2017, 9C_611/2016, E. 4.2.1). Im Gegen- teil gehen auch die MEDAS-Gutachter vom gleichen Sachverhalt aus: 3.6.1 In somatischer Hinsicht konstatierten die Experten anamnestisch keine erhebliche Veränderung. Der Beschwerdeführer berichtete im Rah- men der internistischen und orthopädischen Untersuchung durch die Ex- perten der MEDAS im Oktober 2016 unter anderem von Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, Schmerzen der Ellenbogen beidseits, Schmerzen des Nackens sowie einem progredienten Brennen in den Füssen beidseits. Dabei gab er an, dass diese Schmerzen seit dem Jahr 1995 bzw. 2005 bestünden (vgl. AB 134.1 S. 14, 17 f. und 24). Bereits gegenüber Dr. med. D.________ hatte der Beschwerdeführer im November 2009 starke Schmerzen in beiden Beinen und Füssen, jedoch auch über den ganzen Körper verteilt, insbesondere im Nacken und Rücken angege- ben (AB 55 S. 8, siehe auch S. 16). Rückenschmerzen sind denn auch seit 1995 bekannt (vgl. AB 8 S. 2 und 8, 46 S. 5 und 17, 51 S. 5, 9 und 14). In der Verlaufsexploration bei Dr. med. D.________ im Oktober 2012 wurden anamnestisch ebenfalls Schmerzen an mehreren Stellen am Körper erho- ben (AB 88.1 S. 6). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist dabei die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Ein- schränkungen. Während weder der internistische noch der neurologische noch der orthopädische MEDAS-Gutachter von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, womit sie auch die früher ausgeübte Tätigkeit im ... für zumutbar erachteten (AB 134.1 S. 18, 23, 31 und 48 f.; vgl. E. 2.3.1 hiervor), lag der Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) die gerichtlich als beweiskräftig erachtete Einschätzung zugrun- de, diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eben gerade nicht mehr zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 13 mutbar (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.1 [AB 71 S. 12], AB 88.1 S. 14 Ziff. 7.1, 91 S. 4). Die vom Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 23. April 2015 (AB 99; vgl. auch Bericht vom
- Juni 2015 [AB 105]) postulierte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes ist lediglich allgemein gehalten und nicht geeignet, eine revisions- relevante Veränderung zu begründen (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor). Die vom Arzt festgehaltenen immer wiederkehrenden „invalidisierenden Schmerzzustän- de[n]“ sind – wie vorstehend dargelegt – eben gerade nicht neu, sondern werden bereits langjährig mit einer gewissen Konstanz vorgetragen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Vorgutachterin Dr. med. D.________ in den Expertisen vom 16. November 2009 und 31. Ok- tober 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 [AB 55 S. 15, 88.1 S. 11]). Demgegenüber hielt der psychiatrische MEDAS- Gutachter im Januar 2017 eine mögliche depressive Episode, unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9), fest (AB 134.1 S. 37). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Erhebungen und Befunde zeigt sich auch hier, dass lediglich eine nominelle Differenz diagnostischer Art bzw. eine andere Wür- digung des gleichen Sachverhalts vorliegt und keine anhand konkreter Ge- sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf hinreichend un- termauerte tatsächliche Änderung. Dies erhellt namentlich daraus, dass der MEDAS-Experte einerseits keine namhafte Veränderung im Verlauf thema- tisiert und andererseits zum psychiatrischen Vorgutachten vom 16. No- vember 2009 (AB 55; welches im Ergebnis weitgehend demjenigen vom
- Oktober 2012 [AB 88.1] entspricht) festhielt, dieses lasse keine versi- cherungsmedizinisch schlüssige Bewertung erkennen (AB 134.1 S. 49) bzw. angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen lasse sich auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahr- scheinlich gemachten invalidisierenden Gesundheitsstörung erkennen (AB 134.1 S. 59). Zum befundmässigen Verlauf ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ im November 2009 an depressiver Symptomatik eine mittelschwere depressive Niedergeschlagenheit, einen deutlichen Interes- sen- und Freudverlust mit sozialem Rückzug, einen verminderten Antrieb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 14 und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, Schlafstörungen und eine Appetitminderung erhob, so dass die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach Beurteilung der Gutachterin klar erfüllt waren (AB 55 S. 16). Im Okto- ber 2012 hielt Dr. med. D.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer in sehr ähnlichem Zustandsbild wie bei der Erstuntersuchung 2009 präsen- tiert habe. Im psychopathologischen Befund habe sich weiterhin eine mit- telgradige depressive Symptomatik gezeigt, wenn auch mit einer Akzent- verschiebung. Anstelle der vorigen Verlangsamung und Antriebsminderung habe sich nun eine psychomotorische Anspannung und Unruhe, eine leich- te Beschleunigung des Gedankenganges und ein unauffälliger Antrieb ge- funden, was mindestens teilweise auf den Druck zurückzuführen sei, unter welchem sich der Beschwerdeführer erlebt habe, um seine umfangreichen Argumente innerhalb der begrenzten Zeit vorbringen zu können. Zusam- menfassend stellte die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ im Jahr 2012 im Vergleich zur Voruntersuchung 2009 eine minimale klinische Besserung (in Bezug auf Tagesstruktur, Alkoholkonsum und Schlaf) fest, welche jedoch keine signifikante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik (AB 88.1 S. 12). Befundmässig führte Dr. med. D.________ eine mittelgra- dige depressive Niedergeschlagenheit, eine Interessen- und Freudminde- rung, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, eine leichtgradige psychomotorische Agitiertheit, eine Appetitminderung mit fraglich assoziiertem Gewichtsverlust und ein mor- gendliches Früherwachen auf (AB 88.1 S. 12 f.). Auch der psychiatrische MEDAS-Gutachter stellte bei der Untersuchung vom Oktober 2016 eine depressive Verstimmung, eine Minderung von Antrieb und Lebensfreude sowie Schlafstörungen fest (AB 134.1 S. 37). Die darüber hinaus geschil- derten kommentierenden Stimmen und optischen Trugbilder (vgl. AB 134.1 S. 18, 23, 32 und 37) traten teilweise bereits anlässlich des stationären Aufenthalts im Rehazentrum G.________ im Januar 2008 auf (AB 51 S. 13). Unter den dargelegten Umständen liegt auch in psychiatrischer Hinsicht eine bloss unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens, mit- hin eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 15 Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aus diesem Grund, d.h. weil die Gutachter der ME- DAS offenkundig gerade nicht von einer Sachverhaltsänderung ausgehen, sondern einzig eine andere Würdigung der weitgehend unveränderten me- dizinischen Befunde vornehmen, erübrigt es sich auch, die Experten zur nachträglichen (formal gesonderten) Beantwortung der Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I des Fragenkatalogs („Änderung der medizinischen Befund- lage“ [AB 123 S. 3; siehe AB 134.1 S. 52 - 59]) aufzufordern bzw. die Sa- che hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (antizipierte Be- weiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). In der Folge liegt im hier massgeblichen Vergleichszeitraum – entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 166 S. 1) – aus medizinischer Sicht keine revi- sionsbegründende gesundheitliche Veränderung vor. Soweit die Be- schwerdegegnerin eine solche Veränderung aufgrund des Hinweises der MEDAS-Gutachter, wonach allenfalls früher eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben möge (AB 134.1 S. 59), als erstellt erachtet (AB 166 S. 2 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der von den Ärzten ohne jegliche zeitliche Eingrenzung oder Quantifizierung (vgl. AB 134.1 S. 59) lediglich in Betracht gezogenen Veränderung ist eine im hier mass- gebenden Vergleichszeitraum eingetretene revisionsbegründende Ge- sundheitsveränderung jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2). Auch die ohne weitere Begründung von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
- Mai 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin [AB 102]) pauschal festgehaltene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag nicht zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs zu führen, wird doch eben gerade nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu einer neu- en diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt hätten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.7 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines medizinischen Revisi- onsgrundes zu verneinen, wobei kein Anlass für weitere Abklärungen be- steht, nachdem das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) für sich allein zwar beweiskräftig wäre, indes keine revisionsrechtlich relevante Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 16 Veränderung aufzuzeigen vermag (vgl. E. 3.6 hiervor). Auch in erwerblicher Hinsicht ist keine revisionserhebliche Änderung eingetreten, ist der Be- schwerdeführer doch nach wie vor zweimal pro Woche für je zwei Stunden im geschützten Rahmen erwerbstätig (vgl. AB 88.1 S. 5 f., 99, 103 S. 2 f., 134.1 S. 35 und 39). Damit besteht kein Raum für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die in der Beschwerdeantwort (S. 3) zumindest implizit vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. hierzu BGE 141 V 281). Schliesslich ist die Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) auch nicht zweifellos unrichtig, dies umso weniger, als das angerufene Ge- richt das Erstgutachten von Dr. med. D.________ vom 16. November 2009 (AB 55) explizit als beweiskräftig eingestuft hat (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 [AB 71 S. 12]).
- Nach dem Dargelegten fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revisi- on (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand bleibt bzw. der Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Rückkommenstitels ab dem 1. Februar 2018 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 27. De- zember 2017 (AB 166) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwer- de aufzuheben. Es bleibt der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das ME- DAS-Gutachten aber unbenommen, die Eingliederungsbemühungen wie- der aufzunehmen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 17 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit angemessener Kostennote vom 20. März 2018 hat Fürsprecherin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘275.-- (13.10 Stunden x Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 149.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 263.70 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Dezember 2017 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 18
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 99 IV FUE/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinder- renten (Verfügungen der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] vom 19. bzw. 30. April 2013 [Akten der IV, Antwortbeilagen {AB} 91 f.]). Mit Schreiben vom 18. März 2015 (AB 96) ersuchte der Versicherte unter Hin- weis auf eine gesundheitliche Verschlechterung um Erhöhung der laufen- den Rente, woraufhin die IVB im Rahmen der erwerblichen und medizini- schen Abklärungen insbesondere ein Gutachten bei der C.________ Poly- disziplinäre Medizinische Abklärungen (MEDAS; Expertise vom 3. Januar 2017 [AB 134.1]) veranlasste. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens (vgl. AB 139 - 150) nahm sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 158) und liess die Gutachter der MEDAS zu den erhobe- nen Einwänden (AB 149) Stellung nehmen (AB 161). Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids (AB 162) sowie Prüfung des dagegen neuerlich erhobenen Einwands (AB 165) hob die IVB mit Verfügung vom 27. Dezem- ber 2017 (AB 166) die Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 0 % per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und ent- zog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 1. Februar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei ein Verlaufsgutachten durch Frau Dr. med. D.________ oder ein gerichtliches Obergutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie zur Erstellung des Fähig- keitsprofils des Beschwerdeführers anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 3 Am 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 2. Februar 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2018) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2018 weitere Unterlagen zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2018 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats, mithin per 31. Januar 2018, aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 5 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichts- praxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenan- spruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmel- dungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der rechtskräftigen Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) zu Grunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27. Dezember 2017 (AB 166) in den tatsächlichen Verhältnissen eine er- hebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Vorliegen eines (medizinischen) Revisionsgrundes wird von der Be- schwerdegegnerin bejaht (vgl. AB 166 S. 1), vom Beschwerdeführer hinge- gen bestritten (vgl. AB 165 sowie Beschwerde S. 10 - 12). 3.2 Bei Erlass der Verfügungen vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Infolge des Urteils des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 22. De- zember 2011 (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 und 3.5 [AB 71 S. 13 f.]) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, ein Verlaufsgutachten vom 31. Oktober 2012 ein (AB 88.1; vgl. Erstgutachten vom 16. November 2009 [AB 55]). Darin wur- den aufgrund der Akten, einer knapp dreistündigen Exploration, zusätzli- cher Laboruntersuchungen sowie fremdanamnestischer Angaben (vgl. AB 88.1 S. 1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine langjährige Alkoholabhängigkeit, nach Angaben des Beschwerdeführers gegenwärtig kein Substanzgebrauch (ICD-10 F10.20), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (AB 88.1 S. 11). Wie sämtliche behandelnden Ärzte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 7 RAD-Ärzte übereinstimmend festgestellt hätten, sei dem Beschwerdeführer die ehemalige Tätigkeit als... aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche unge- lernten, körperlich leichten, rückenangepassten Hilfsarbeiten einschliesslich ... eine im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2009 (AB 55) unver- änderte Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies bei einem zumutbaren zeitlichen Pensum von 70 % mit einer leichten Leistungsminderung, so dass eine effektive Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei durch den mittleren Schweregrad der depressiven Symptomatik, insbesondere die innere Anspannung, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, die erhöhte Ermüdbarkeit und die subjekti- ven Schmerzen bedingt. Durch die beschriebene Persönlichkeitskompo- nente, welche eine Überwindung der Schmerzsymptomatik erschwere, be- stehe eine leichtgradige Minderung der innerpsychischen Ressourcen. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit liege mindestens seit dem Jahr 2005 vor und sei seither gleich hoch. Seit 2005 bzw. seit der Vorbegutachtung von 2009 sei keine signifikante Änderung festzustellen. Die geringfügige klinische Besserung (vgl. AB 88.1 S. 11 f.) habe keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 88.1 S. 14). 3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2017 (AB 166) war den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Nach entsprechender Empfehlung des RAD (AB 117) wurde der Beschwerdeführer im Oktober bzw. November 2016 durch die Ärzte der MEDAS in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie exploriert. Im Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Genu varum beidseits, ein Plattfuss beidseits sowie eine mögliche depres- sive Episode unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9 [AB 134.1 S. 56]). Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung fest, dass sich für die geklagten Beschwerden „kein ausreichendes invalidisie- rendes Korrelat“ gefunden habe. Die spinalen Befunde seien ohne namhaf- te Auffälligkeit gewesen, Hinweise für eine behinderungsrelevante nervale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 8 Störung fänden sich nicht, die psychischen und neuropsychologischen Be- funde liessen allenfalls die Annahme einer möglichen depressiven Episode zu. Letztere sei durch eine lege artis durchgeführte Therapie zudem gege- benenfalls besserungswürdig, die diesbezügliche derzeitige niedrig- intensive Therapie sei zudem diskrepant zur aktenkundigen Diagnose ei- nes schwergradigen depressiven Syndroms, hier bestünden also erhebli- che Inkonsistenzen. Die internistischen Diagnosen (Diabetes, Hypertonie [AB 134.1 S. 17]) seien nicht namhaft einschränkend. Die erfolgte Sym- ptomvalidierung habe ein bewusstseinsnahes verfälschendes Antwortver- halten nachgewiesen, was den gesamten Beschwerdevortrag des Explo- randen hinsichtlich Glaubwürdigkeit erheblich beschädige. Anamnestisch falle eine Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag auf, auch sei der Beschwerdeführer sozial und familiär eingebunden und aktiv (er fahre z.B. Velo). Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also nicht namhaft limitiert (AB 134.1 S. 49, 53 - 59). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer ande- ren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht als limitiert anzusehen, bei einem Pensum von 100 % bestehe ein Rendement von 100 % (AB 134.1 S. 58 f.). Angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen (vgl. hierzu auch AB 134.1 S. 49 - 52) lasse sich auch retrospektiv keine Ar- beitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahrscheinlich gemachten inva- lidisierenden Gesundheitsstörung erkennen. Allenfalls möge vorangehend eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben, was sich jedoch nicht näher zeitlich eingrenzen oder quantifizieren lasse (AB 134.1 S. 59). 3.3.2 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 158) führte RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den im Ver- waltungsverfahren erhobenen Einwänden (AB 149) aus, das MEDAS- Gutachten sei aus seiner Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vorge- brachten Einwände stellten eine massive Kritik an der Fachkompetenz der Gutachter und deren Beurteilungen dar, weshalb diese selbst um eine Stel- lungnahme zu den vorgebrachten Kritikpunkten zu ersuchen seien. Vorläu- fig sei anzumerken, dass die neuropsychologische Beurteilung nicht mehr- heitlich auf Beschwerdevalidierungsverfahren basierte, sondern sich auf Anamnese, klinische Befunde und testpsychologische Erhebungen abstütz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 9 te, einschliesslich der Verwendung eines Beschwerdevalidierungsverfah- rens. Dem neuropsychologischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „simuliere“, der ent- sprechende Begriff komme im Gutachten nicht vor. Die gutachterlich ange- führte Diskrepanz zwischen der Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig schwere Episode (vgl. AB 113), und den Anga- ben zur Behandlung sei nachvollziehbar (AB 158 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht könne bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2013 (AB 92) auf das Gutachten von Dr. med. D.________ (vom 31. Oktober 2012 [AB 88.1]) abgestellt werden. Es bestehe keine Indikation, Dr. med. D.________ betreffend eine Stellungnahme anzufragen oder weitere medi- zinische Akten einzuholen (AB 158 S. 5). 3.3.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juli 2017 (AB 161) hiel- ten die MEDAS-Gutachter fest, sie stimmten den Ausführungen des RAD- Arztes zu (AB 161 S. 1). Die erhobenen Einwände (vgl. AB 149) beruhten auf einer versicherungsmedizinisch irreführenden Verwechslung von sub- jektiven Beschwerden und Ergebnissen von Hilfsuntersuchungen der Medi- zin mit objektiven klinischen Befunden. Letztere seien eben zur Prüfung einer Plausibilität subjektiver Klagen versicherungsmedizinisch entschei- dend. Spinale Bildbefunde alterstypischer Abnutzungen seien nach der epidemiologischen Datenlage der wissenschaftlichen Medizin ohne beleg- ten eigenständigen Krankheitswert. Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalbeziehung zu den subjektiven Klagen ergebe sich aus den von der Rechtsvertreterin genannten Hilfsbefunden eben gerade nicht. Weiter sei dem Beschwerdeführer nichts unterstellt worden und es seien weder ihm noch seinen Behandlern Vorwürfe gemacht worden. Die Gutachter hätten die von ihnen erhobenen Befunde sachlich mit den subjektiven Klagen ver- glichen und die wesentlichen Vorbewertungen vergleichend diskutiert, um zu einer dem Leser nachvollziehbaren angebotenen Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit zu gelangen (AB 161 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevisi- on erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sach- verhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvoll- ziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). 3.4.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 11 gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif- ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Bejahung einer revisionsrele- vanten Änderung massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) gestützt. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor) fällt zunächst auf, dass die Experten den von der Beschwerdegegnerin im August 2016 im Rahmen der Auftragserteilung an sie adressierten Fragenkatalog insoweit verkürzt haben, als sie die Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I („Änderung der medizinischen Befundlage“ [AB 123 S. 3]) weggelassen und dementsprechend auch nicht (gesondert) beant- wortet haben (siehe AB 134.1 S. 52 - 59). Der zur Anwendung gebrachte Fragenkatalog zielt in seiner Gesamtheit darauf ab, ein beweiswertiges Abklärungsergebnis zu erhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der medi- zinischen Experten, sondern allein der Verwaltung bzw. des urteilenden Gerichts, das Beweisthema festzulegen (vgl. BGE 141 V 330 E. 4.2 S. 336). Insoweit sollen die Gutachter denn auch alle gestellten Fragen einzeln beantworten und wo eine gesonderte Beantwortung einzelner Fra- gen aus ihrer Sicht obsolet ist, darauf begründet hinweisen. Wie nachfol- gend darzulegen sein wird, haben die Gutachter mit ihrer auf der Basis der Annahme einer nicht validen früheren Beurteilung und einer davon abwei- chenden neuen (aus ihrer Sicht auch retrospektiv gültigen) eigenständigen Beurteilung den gleichen, gemäss ihrer Annahme im Wesentlichen unver- änderten Sachverhalt anders beurteilt, als er anlässlich der Leistungszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 12 sprache beurteilt worden war. Sie haben damit die beiden Fragen, wenn auch nicht (wie an sich gefordert) gesondert, so doch im Kontext beantwor- tet. 3.6 Ein tatsächlicher Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Ge- sundheitszustand lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen bzw. eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist nicht evident im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 3.4.2 hiervor sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2017, 9C_611/2016, E. 4.2.1). Im Gegen- teil gehen auch die MEDAS-Gutachter vom gleichen Sachverhalt aus: 3.6.1 In somatischer Hinsicht konstatierten die Experten anamnestisch keine erhebliche Veränderung. Der Beschwerdeführer berichtete im Rah- men der internistischen und orthopädischen Untersuchung durch die Ex- perten der MEDAS im Oktober 2016 unter anderem von Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, Schmerzen der Ellenbogen beidseits, Schmerzen des Nackens sowie einem progredienten Brennen in den Füssen beidseits. Dabei gab er an, dass diese Schmerzen seit dem Jahr 1995 bzw. 2005 bestünden (vgl. AB 134.1 S. 14, 17 f. und 24). Bereits gegenüber Dr. med. D.________ hatte der Beschwerdeführer im November 2009 starke Schmerzen in beiden Beinen und Füssen, jedoch auch über den ganzen Körper verteilt, insbesondere im Nacken und Rücken angege- ben (AB 55 S. 8, siehe auch S. 16). Rückenschmerzen sind denn auch seit 1995 bekannt (vgl. AB 8 S. 2 und 8, 46 S. 5 und 17, 51 S. 5, 9 und 14). In der Verlaufsexploration bei Dr. med. D.________ im Oktober 2012 wurden anamnestisch ebenfalls Schmerzen an mehreren Stellen am Körper erho- ben (AB 88.1 S. 6). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist dabei die unterschiedliche Einschätzung der daraus resultierenden Ein- schränkungen. Während weder der internistische noch der neurologische noch der orthopädische MEDAS-Gutachter von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, womit sie auch die früher ausgeübte Tätigkeit im ... für zumutbar erachteten (AB 134.1 S. 18, 23, 31 und 48 f.; vgl. E. 2.3.1 hiervor), lag der Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) die gerichtlich als beweiskräftig erachtete Einschätzung zugrun- de, diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eben gerade nicht mehr zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 13 mutbar (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.1 [AB 71 S. 12], AB 88.1 S. 14 Ziff. 7.1, 91 S. 4). Die vom Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 23. April 2015 (AB 99; vgl. auch Bericht vom
4. Juni 2015 [AB 105]) postulierte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes ist lediglich allgemein gehalten und nicht geeignet, eine revisions- relevante Veränderung zu begründen (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor). Die vom Arzt festgehaltenen immer wiederkehrenden „invalidisierenden Schmerzzustän- de[n]“ sind – wie vorstehend dargelegt – eben gerade nicht neu, sondern werden bereits langjährig mit einer gewissen Konstanz vorgetragen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Vorgutachterin Dr. med. D.________ in den Expertisen vom 16. November 2009 und 31. Ok- tober 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de- pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 [AB 55 S. 15, 88.1 S. 11]). Demgegenüber hielt der psychiatrische MEDAS- Gutachter im Januar 2017 eine mögliche depressive Episode, unklarer Ausprägung (ICD-10 F32.9), fest (AB 134.1 S. 37). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Erhebungen und Befunde zeigt sich auch hier, dass lediglich eine nominelle Differenz diagnostischer Art bzw. eine andere Wür- digung des gleichen Sachverhalts vorliegt und keine anhand konkreter Ge- sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf hinreichend un- termauerte tatsächliche Änderung. Dies erhellt namentlich daraus, dass der MEDAS-Experte einerseits keine namhafte Veränderung im Verlauf thema- tisiert und andererseits zum psychiatrischen Vorgutachten vom 16. No- vember 2009 (AB 55; welches im Ergebnis weitgehend demjenigen vom
31. Oktober 2012 [AB 88.1] entspricht) festhielt, dieses lasse keine versi- cherungsmedizinisch schlüssige Bewertung erkennen (AB 134.1 S. 49) bzw. angesichts der nicht schlüssigen Vorbewertungen lasse sich auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit anhand einer ausreichend wahr- scheinlich gemachten invalidisierenden Gesundheitsstörung erkennen (AB 134.1 S. 59). Zum befundmässigen Verlauf ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ im November 2009 an depressiver Symptomatik eine mittelschwere depressive Niedergeschlagenheit, einen deutlichen Interes- sen- und Freudverlust mit sozialem Rückzug, einen verminderten Antrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 14 und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, Schlafstörungen und eine Appetitminderung erhob, so dass die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach Beurteilung der Gutachterin klar erfüllt waren (AB 55 S. 16). Im Okto- ber 2012 hielt Dr. med. D.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer in sehr ähnlichem Zustandsbild wie bei der Erstuntersuchung 2009 präsen- tiert habe. Im psychopathologischen Befund habe sich weiterhin eine mit- telgradige depressive Symptomatik gezeigt, wenn auch mit einer Akzent- verschiebung. Anstelle der vorigen Verlangsamung und Antriebsminderung habe sich nun eine psychomotorische Anspannung und Unruhe, eine leich- te Beschleunigung des Gedankenganges und ein unauffälliger Antrieb ge- funden, was mindestens teilweise auf den Druck zurückzuführen sei, unter welchem sich der Beschwerdeführer erlebt habe, um seine umfangreichen Argumente innerhalb der begrenzten Zeit vorbringen zu können. Zusam- menfassend stellte die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.________ im Jahr 2012 im Vergleich zur Voruntersuchung 2009 eine minimale klinische Besserung (in Bezug auf Tagesstruktur, Alkoholkonsum und Schlaf) fest, welche jedoch keine signifikante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik (AB 88.1 S. 12). Befundmässig führte Dr. med. D.________ eine mittelgra- dige depressive Niedergeschlagenheit, eine Interessen- und Freudminde- rung, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, eine leichtgradige psychomotorische Agitiertheit, eine Appetitminderung mit fraglich assoziiertem Gewichtsverlust und ein mor- gendliches Früherwachen auf (AB 88.1 S. 12 f.). Auch der psychiatrische MEDAS-Gutachter stellte bei der Untersuchung vom Oktober 2016 eine depressive Verstimmung, eine Minderung von Antrieb und Lebensfreude sowie Schlafstörungen fest (AB 134.1 S. 37). Die darüber hinaus geschil- derten kommentierenden Stimmen und optischen Trugbilder (vgl. AB 134.1 S. 18, 23, 32 und 37) traten teilweise bereits anlässlich des stationären Aufenthalts im Rehazentrum G.________ im Januar 2008 auf (AB 51 S. 13). Unter den dargelegten Umständen liegt auch in psychiatrischer Hinsicht eine bloss unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens, mit- hin eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 15 Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aus diesem Grund, d.h. weil die Gutachter der ME- DAS offenkundig gerade nicht von einer Sachverhaltsänderung ausgehen, sondern einzig eine andere Würdigung der weitgehend unveränderten me- dizinischen Befunde vornehmen, erübrigt es sich auch, die Experten zur nachträglichen (formal gesonderten) Beantwortung der Fragen 1 und 2 gemäss Ziffer I des Fragenkatalogs („Änderung der medizinischen Befund- lage“ [AB 123 S. 3; siehe AB 134.1 S. 52 - 59]) aufzufordern bzw. die Sa- che hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (antizipierte Be- weiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). In der Folge liegt im hier massgeblichen Vergleichszeitraum – entgegen der Annahme der Be- schwerdegegnerin (vgl. AB 166 S. 1) – aus medizinischer Sicht keine revi- sionsbegründende gesundheitliche Veränderung vor. Soweit die Be- schwerdegegnerin eine solche Veränderung aufgrund des Hinweises der MEDAS-Gutachter, wonach allenfalls früher eine passagere höhergradige Depressivität bestanden haben möge (AB 134.1 S. 59), als erstellt erachtet (AB 166 S. 2 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der von den Ärzten ohne jegliche zeitliche Eingrenzung oder Quantifizierung (vgl. AB 134.1 S. 59) lediglich in Betracht gezogenen Veränderung ist eine im hier mass- gebenden Vergleichszeitraum eingetretene revisionsbegründende Ge- sundheitsveränderung jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2). Auch die ohne weitere Begründung von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
21. Mai 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin [AB 102]) pauschal festgehaltene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag nicht zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs zu führen, wird doch eben gerade nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu einer neu- en diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt hätten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.7 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines medizinischen Revisi- onsgrundes zu verneinen, wobei kein Anlass für weitere Abklärungen be- steht, nachdem das MEDAS-Gutachten vom 3. Januar 2017 (AB 134.1) für sich allein zwar beweiskräftig wäre, indes keine revisionsrechtlich relevante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 16 Veränderung aufzuzeigen vermag (vgl. E. 3.6 hiervor). Auch in erwerblicher Hinsicht ist keine revisionserhebliche Änderung eingetreten, ist der Be- schwerdeführer doch nach wie vor zweimal pro Woche für je zwei Stunden im geschützten Rahmen erwerbstätig (vgl. AB 88.1 S. 5 f., 99, 103 S. 2 f., 134.1 S. 35 und 39). Damit besteht kein Raum für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die in der Beschwerdeantwort (S. 3) zumindest implizit vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. hierzu BGE 141 V 281). Schliesslich ist die Rentenzusprache vom 19. bzw. 30. April 2013 (AB 91 f.) auch nicht zweifellos unrichtig, dies umso weniger, als das angerufene Ge- richt das Erstgutachten von Dr. med. D.________ vom 16. November 2009 (AB 55) explizit als beweiskräftig eingestuft hat (VGE IV/2010/1023, E. 3.4.2 [AB 71 S. 12]). 4. Nach dem Dargelegten fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revisi- on (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand bleibt bzw. der Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Rückkommenstitels ab dem 1. Februar 2018 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 27. De- zember 2017 (AB 166) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwer- de aufzuheben. Es bleibt der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das ME- DAS-Gutachten aber unbenommen, die Eingliederungsbemühungen wie- der aufzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 17 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit angemessener Kostennote vom 20. März 2018 hat Fürsprecherin B.________ ein Honorar von Fr. 3‘275.-- (13.10 Stunden x Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 149.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 263.70 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz ist somit auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘688.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/99, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.