Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017
Sachverhalt
A. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Oktober 2015 meldete die D.________ GmbH resp. A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher resp. Be- schwerdeführer) der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) einen Unfall. Seit dem 1. Juni 2015 sei der Leistungsansprecher als … bei der D.________ GmbH angestellt gewesen, als er am 7. Juni 2015 wegen falscher Kommandos des Startleiters während der Startphase mit dem … als … abgestürzt sei und sich einen Steissbeinbruch sowie einen Schulter- sehnenabriss links zugezogen habe (Antwortbeilage [AB] 1, 13). Gemäss Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2015 besteht seit dem 1. No- vember 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 16; siehe auch AB 12 und 13 S. 2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 forderte die Suva die D.________ GmbH auf, verschiedene Belege einzureichen, um die Versicherteneigen- schaft des Leistungsansprechers für den gemeldeten Unfall überprüfen zu können (AB 18). Dieser Aufforderung kam die D.________ GmbH, vertre- ten durch die E.________ GmbH, mit Eingabe vom 27. Januar 2016 nach (AB 24). Am 14. März 2016 fand eine Befragung des Leistungsansprechers sowie seines Geschäftspartners H.________ durch die Suva statt (AB 28 f.). Nach Eingang weiterer Belege (AB 31) und Recherchen seitens der Suva (AB 32 f.) hielt diese mit Verfügung vom 8. April 2016 fest, das Ereignis vom 7. Juni 2015 habe sich vor dem Beginn der Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) ereignet, daher könne die Suva keine Ver- sicherungsleistungen erbringen (AB 36). Hiergegen erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. Mai 2016 Einsprache (AB 41).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 3 Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Suva mit, die Verfügung vom
8. April 2016 zurückzunehmen, um weitere Abklärungen zu tätigen (AB 44). Am 18. August 2016 fand eine Besprechung zwischen den Parteien unter Teilnahme von H.________ statt (vgl. AB 47 ff.). Am 28. September 2016 verfügte die Suva erneut, dass sie keine Versiche- rungsleistungen erbringen könne, da sich der Unfall vom 7. Juni 2015 vor dem Beginn der Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 UVG ereignet habe (AB 54). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2016 (AB 59) trat das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Be- schluss vom 17. November 2016 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein (AB 63). Mit Urteil vom 15. Februar 2017 stellte das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, an welches die Akten hierauf von Amtes wegen überwiesen worden waren, fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde funktionell unzuständig sei. Es überwies die Beschwerde in der Folge von Amtes wegen der Suva zur Behandlung als Einsprache (AB 64). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 wies die Suva diese ab (AB 76). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Leistungsansprecher, vertre- ten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Januar 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm für das Unfallereignis vom 7. Juni 2015 die gesetzlichen Leis- tungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Be- schwerde. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer unaufgefordert initiierten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zur Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 4 deantwort und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu vom 28. Ju- ni 2018) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 7. Juni 2015 Arbeit- nehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG und damit nach UVG versichert war.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorlie- gend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitneh- mer im Sinne dieser Bestimmung gilt laut Art. 1 UVV, wer eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten Personen als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 2.3 Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Ar- beitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.1). Die Ar- beitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 6 de des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob ge- leistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.1). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigen- schaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirt- schaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeit- nehmereigenschaft gegeben ist (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 315; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.2). 2.4 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in je- dem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 7 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestrit- ten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 in der Schweiz unter der Firma F.________ als Einzelunternehmen im Bereich … tätig war und dass die G.________ GmbH ab 2014 zu seinen wichtigsten Kunden gehör- te (AB 50). Ebenso ist erstellt und nicht bestritten, dass H.________ als damals alleiniger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH und der Beschwerdeführer beschlossen, sich als gleichberechtigte Partner zusammenzutun. Hierzu war unstrittig vorgese- hen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Stammanteile der GmbH übernimmt, diese in D.________ GmbH umfirmiert und der Beschwerde- führer gleich wie H.________ bei der GmbH angestellt wird (AB 24, 29, 31, 50, 55, 76). Strittig ist einzig, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer bei der Gesellschaft angestellt und damit obligatorisch nach den Bestim- mungen des UVG versichert war. 3.2 Am 27. Mai 2015 unterzeichneten H.________ und der Beschwer- deführer einen Anstellungsvertrag. Als Parteien wurden die D.________ GmbH in Gründung (Arbeitgeber) und der Beschwerdeführer (Arbeitneh- mer) aufgeführt. Die Anstellung des Beschwerdeführers erfolge als be- triebsleitender Angestellter. Eintritt sei der 1. Juni 2015. Die Anstellung er- folge mit einem Pensum von 80%. Die Besoldung betrage bei diesem Pen- sum Fr. 52‘000.-- pro Jahr. Unter „Zulage“ ist sodann festgehalten, der ausgewiesene Jahresgewinn pro Geschäftsjahr werde grundsätzlich je hälf- tig auf die beiden Gesellschafter H.________ und A.________ verteilt. Mehr- oder Minderstunden des einzelnen Arbeitnehmers würden vorgängig berechnet und in der Berechnung der Hälftigkeit berücksichtigt (AB 24 S. 3 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Um- stand, dass im Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2015 die anstellende Ge- sellschaft als „D.________ GmbH in Gründung“ bzw. als „D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 8 GmbH“ aufgeführt sei und darin bereits von einer Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werde, sei ohne weiteres dahinge- hend zu verstehen, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses abweichend vom explizit vereinbarten Eintrittsdatum per 1. Juni 2015 erst auf den Zeit- punkt der Umfirmierung der Gesellschaft von „G.________ GmbH“ in „D.________ GmbH“ mit Eintrag des Beschwerdeführers als Gesellschafter vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14.1). 3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unstrittig war nicht vorgesehen, eine neue GmbH zu gründen, sondern dass der Beschwerde- führer in die bestehende G.________ GmbH als gleichberechtigter Partner einsteigt und diese in D.________ GmbH umfirmiert wird. Dass die Anstel- lung des Beschwerdeführers erst auf den Zeitpunkt der Umfirmierung mit Eintrag des Beschwerdeführers als Gesellschafter erfolgen sollte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, nachdem im Anstellungsvertrag vom
27. Mai 2015 explizit ein Eintritt per 1. Juni 2015 vereinbart wurde und den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zweifellos klar war, dass die Umfirmierung von „G.________ GmbH“ in „D.________ GmbH“ mit Eintritt das Beschwerdeführers als Gesellschafter am 1. Juni 2015 rechtlich noch nicht erfolgt sein wird (vgl. AB 24 S. 19). Dass man die Gesellschaft im Anstellungsvertrag als „D.________ GmbH in Gründung“ bezeichnete, anstatt die bis zur Umfirmierung geltende Firma „G.________ GmbH“ zu verwenden ändert nichts daran, dass es vorliegend zweifellos nicht um die Gründung einer neuen Gesellschaft, sondern um den Eintritt des Be- schwerdeführers in die und den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der bestehenden, vereinbarungsgemäss in D.________ GmbH umzufirmieren- den G.________ GmbH ging, zu deren Vertretung H.________ als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alleiniger Gesellschafter und Vorsitzen- der der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift berechtigt war. Entspre- chend sind denn auch in der Eintrittsmeldung vom 15. Juni 2015 an die zuständige Ausgleichskasse als Arbeitnehmer der Beschwerdeführer mit Eintritt per 1. Juni 2015 und als Arbeitgeber die G.________ GmbH aufge- führt mit dem Hinweis, dass eine Namensänderung der GmbH in D.________ GmbH geplant sei (AB 24 S. 6; vgl. AB 60 S. 47 f.). Ebenso ist bei der beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführer als versicherte Person mit Beginn ab 1. Juni 2015 und zunächst die Firma G.________ GmbH als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 9 Arbeitgeber aufgeführt (AB 24 S. 17; vgl. AB 60 S. 49). Ab Juni 2015 sind denn auch in der Buchhaltung der G.________ GmbH resp. der D.________ GmbH Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer verbucht, während die Zahlungen an den Beschwerdeführer für die vor dem 1. Juni 2015 für die G.________ GmbH geleisteten Arbeiten im Konto Fremdarbeit verbucht sind (AB 31 S. 3 – 5; siehe auch die Rechnungen vom 8. Februar,
27. März und 2. Juni 2015 in AB 31 S. 7 – 9 sowie die Lohnabrechnungen in AB 24 S. 6 – 13). Die Lohnzahlungen ab Juni 2015 sind sodann auch durch einen Kontoauszug belegt (Kontoinhaber heute: D.________ GmbH; AB 24 S. 15). Demgegenüber sprechen keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, nicht per 1. Juni 2015 angetreten hätte. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Anstellung des Beschwerdeführers dem Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2015 entsprechend per 1. Juni 2015 stattfand und H.________ und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt der ursprünglichen Planung entsprechend (vgl. AB 24 S. 19) zumindest teilweise bereits unter der damals noch nicht im Handelsregister eingetra- genen neuen Firma „D.________ GmbH“ auftraten. So ist beispielsweise belegt, dass noch vor dem 1. Juni 2015 zwei Fahrzeuge und ein Anhänger auf den neuen Namen umbeschriftet wurden (AB 31 S. 6 und 11). 3.5 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, angestellt war, die Stelle an diesem Tag auch angetreten hat und in der Folge als Arbeitnehmer obligatorisch nach UVG versichert war, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 7. Juni 2015 während der Startphase mit dem … abgestürzt ist. Dass der Beschwerde- führer sein Einzelunternehmen „F.________“ erst per 3. März 2017 im Handelsregister löschen und seine Homepage www.….ch unverändert ste- hen liess, ändert nichts am Beweisergebnis einer Anstellung des Be- schwerdeführers ab 1. Juni 2015 bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, wäre eine parallele selbstständige Erwerbstätigkeit mit der Anstellung bei der G.________ GmbH zu einem Pensum von 80% doch ohne weiteres kompatibel; es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 10 dass eine parallele selbstständige Erwerbstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, nachdem die Buchhaltung des Einzelunterneh- mens „F.________“ soweit ersichtlich per 31. Mai 2015 abgeschlossen worden ist (vgl. BB 12 und 13 in der Beschwerdebeilage 3). Da von weite- ren Beweismassnahmen im Hinblick auf das Beweisergebnis keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Die Beschwerde vom 30. Januar 2018 ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 76) aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass der Be- schwerdeführer am 7. Juni 2015 in einem bereits angetretenen Arbeitsver- hältnis mit der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, stand und soweit die Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllte. Die weiteren Voraussetzungen allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus UVG aufgrund des Ereignisses vom 7. Juni 2015 wurden soweit er- sichtlich bislang nicht geprüft. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nach- zuholen und anschliessend ist über die Ansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu verfügen. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 14. Juni 2018 ein Honorar von Fr. 10‘562.50 zuzüglich Fr. 316.90 Auslagen und 7.7% MWSt. und damit total Fr. 11‘717.10 geltend. Mit Blick auf andere, bezüg- lich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 11 Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltshonorare erscheint dieser Betrag als zu hoch. Mit Blick auf den Aktenumfang, den grundsätzlich einfachen Schriftenwechsel und die unaufgefordert einge- reichte unnötige Stellungnahme vom 14. Juni 2018 ist die Parteientschädi- gung ermessensweise auf pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2015 in einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit der G.________ GmbH, der heuti- gen D.________ GmbH, stand und soweit die Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllte. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 95 UV LOU/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Oktober 2015 meldete die D.________ GmbH resp. A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher resp. Be- schwerdeführer) der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) einen Unfall. Seit dem 1. Juni 2015 sei der Leistungsansprecher als … bei der D.________ GmbH angestellt gewesen, als er am 7. Juni 2015 wegen falscher Kommandos des Startleiters während der Startphase mit dem … als … abgestürzt sei und sich einen Steissbeinbruch sowie einen Schulter- sehnenabriss links zugezogen habe (Antwortbeilage [AB] 1, 13). Gemäss Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2015 besteht seit dem 1. No- vember 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 16; siehe auch AB 12 und 13 S. 2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 forderte die Suva die D.________ GmbH auf, verschiedene Belege einzureichen, um die Versicherteneigen- schaft des Leistungsansprechers für den gemeldeten Unfall überprüfen zu können (AB 18). Dieser Aufforderung kam die D.________ GmbH, vertre- ten durch die E.________ GmbH, mit Eingabe vom 27. Januar 2016 nach (AB 24). Am 14. März 2016 fand eine Befragung des Leistungsansprechers sowie seines Geschäftspartners H.________ durch die Suva statt (AB 28 f.). Nach Eingang weiterer Belege (AB 31) und Recherchen seitens der Suva (AB 32 f.) hielt diese mit Verfügung vom 8. April 2016 fest, das Ereignis vom 7. Juni 2015 habe sich vor dem Beginn der Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) ereignet, daher könne die Suva keine Ver- sicherungsleistungen erbringen (AB 36). Hiergegen erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. Mai 2016 Einsprache (AB 41).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 3 Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Suva mit, die Verfügung vom
8. April 2016 zurückzunehmen, um weitere Abklärungen zu tätigen (AB 44). Am 18. August 2016 fand eine Besprechung zwischen den Parteien unter Teilnahme von H.________ statt (vgl. AB 47 ff.). Am 28. September 2016 verfügte die Suva erneut, dass sie keine Versiche- rungsleistungen erbringen könne, da sich der Unfall vom 7. Juni 2015 vor dem Beginn der Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 UVG ereignet habe (AB 54). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2016 (AB 59) trat das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Be- schluss vom 17. November 2016 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein (AB 63). Mit Urteil vom 15. Februar 2017 stellte das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, an welches die Akten hierauf von Amtes wegen überwiesen worden waren, fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde funktionell unzuständig sei. Es überwies die Beschwerde in der Folge von Amtes wegen der Suva zur Behandlung als Einsprache (AB 64). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 wies die Suva diese ab (AB 76). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Leistungsansprecher, vertre- ten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Januar 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm für das Unfallereignis vom 7. Juni 2015 die gesetzlichen Leis- tungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Be- schwerde. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer unaufgefordert initiierten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zur Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 4 deantwort und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu vom 28. Ju- ni 2018) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2017 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 7. Juni 2015 Arbeit- nehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG und damit nach UVG versichert war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorlie- gend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitneh- mer im Sinne dieser Bestimmung gilt laut Art. 1 UVV, wer eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten Personen als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 2.3 Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Ar- beitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.1). Die Ar- beitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 6 de des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob ge- leistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.1). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigen- schaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirt- schaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeit- nehmereigenschaft gegeben ist (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 315; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.2). 2.4 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in je- dem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 7 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestrit- ten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 in der Schweiz unter der Firma F.________ als Einzelunternehmen im Bereich … tätig war und dass die G.________ GmbH ab 2014 zu seinen wichtigsten Kunden gehör- te (AB 50). Ebenso ist erstellt und nicht bestritten, dass H.________ als damals alleiniger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH und der Beschwerdeführer beschlossen, sich als gleichberechtigte Partner zusammenzutun. Hierzu war unstrittig vorgese- hen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Stammanteile der GmbH übernimmt, diese in D.________ GmbH umfirmiert und der Beschwerde- führer gleich wie H.________ bei der GmbH angestellt wird (AB 24, 29, 31, 50, 55, 76). Strittig ist einzig, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer bei der Gesellschaft angestellt und damit obligatorisch nach den Bestim- mungen des UVG versichert war. 3.2 Am 27. Mai 2015 unterzeichneten H.________ und der Beschwer- deführer einen Anstellungsvertrag. Als Parteien wurden die D.________ GmbH in Gründung (Arbeitgeber) und der Beschwerdeführer (Arbeitneh- mer) aufgeführt. Die Anstellung des Beschwerdeführers erfolge als be- triebsleitender Angestellter. Eintritt sei der 1. Juni 2015. Die Anstellung er- folge mit einem Pensum von 80%. Die Besoldung betrage bei diesem Pen- sum Fr. 52‘000.-- pro Jahr. Unter „Zulage“ ist sodann festgehalten, der ausgewiesene Jahresgewinn pro Geschäftsjahr werde grundsätzlich je hälf- tig auf die beiden Gesellschafter H.________ und A.________ verteilt. Mehr- oder Minderstunden des einzelnen Arbeitnehmers würden vorgängig berechnet und in der Berechnung der Hälftigkeit berücksichtigt (AB 24 S. 3 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Um- stand, dass im Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2015 die anstellende Ge- sellschaft als „D.________ GmbH in Gründung“ bzw. als „D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 8 GmbH“ aufgeführt sei und darin bereits von einer Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werde, sei ohne weiteres dahinge- hend zu verstehen, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses abweichend vom explizit vereinbarten Eintrittsdatum per 1. Juni 2015 erst auf den Zeit- punkt der Umfirmierung der Gesellschaft von „G.________ GmbH“ in „D.________ GmbH“ mit Eintrag des Beschwerdeführers als Gesellschafter vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14.1). 3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unstrittig war nicht vorgesehen, eine neue GmbH zu gründen, sondern dass der Beschwerde- führer in die bestehende G.________ GmbH als gleichberechtigter Partner einsteigt und diese in D.________ GmbH umfirmiert wird. Dass die Anstel- lung des Beschwerdeführers erst auf den Zeitpunkt der Umfirmierung mit Eintrag des Beschwerdeführers als Gesellschafter erfolgen sollte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, nachdem im Anstellungsvertrag vom
27. Mai 2015 explizit ein Eintritt per 1. Juni 2015 vereinbart wurde und den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zweifellos klar war, dass die Umfirmierung von „G.________ GmbH“ in „D.________ GmbH“ mit Eintritt das Beschwerdeführers als Gesellschafter am 1. Juni 2015 rechtlich noch nicht erfolgt sein wird (vgl. AB 24 S. 19). Dass man die Gesellschaft im Anstellungsvertrag als „D.________ GmbH in Gründung“ bezeichnete, anstatt die bis zur Umfirmierung geltende Firma „G.________ GmbH“ zu verwenden ändert nichts daran, dass es vorliegend zweifellos nicht um die Gründung einer neuen Gesellschaft, sondern um den Eintritt des Be- schwerdeführers in die und den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der bestehenden, vereinbarungsgemäss in D.________ GmbH umzufirmieren- den G.________ GmbH ging, zu deren Vertretung H.________ als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alleiniger Gesellschafter und Vorsitzen- der der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift berechtigt war. Entspre- chend sind denn auch in der Eintrittsmeldung vom 15. Juni 2015 an die zuständige Ausgleichskasse als Arbeitnehmer der Beschwerdeführer mit Eintritt per 1. Juni 2015 und als Arbeitgeber die G.________ GmbH aufge- führt mit dem Hinweis, dass eine Namensänderung der GmbH in D.________ GmbH geplant sei (AB 24 S. 6; vgl. AB 60 S. 47 f.). Ebenso ist bei der beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführer als versicherte Person mit Beginn ab 1. Juni 2015 und zunächst die Firma G.________ GmbH als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 9 Arbeitgeber aufgeführt (AB 24 S. 17; vgl. AB 60 S. 49). Ab Juni 2015 sind denn auch in der Buchhaltung der G.________ GmbH resp. der D.________ GmbH Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer verbucht, während die Zahlungen an den Beschwerdeführer für die vor dem 1. Juni 2015 für die G.________ GmbH geleisteten Arbeiten im Konto Fremdarbeit verbucht sind (AB 31 S. 3 – 5; siehe auch die Rechnungen vom 8. Februar,
27. März und 2. Juni 2015 in AB 31 S. 7 – 9 sowie die Lohnabrechnungen in AB 24 S. 6 – 13). Die Lohnzahlungen ab Juni 2015 sind sodann auch durch einen Kontoauszug belegt (Kontoinhaber heute: D.________ GmbH; AB 24 S. 15). Demgegenüber sprechen keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, nicht per 1. Juni 2015 angetreten hätte. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Anstellung des Beschwerdeführers dem Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2015 entsprechend per 1. Juni 2015 stattfand und H.________ und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt der ursprünglichen Planung entsprechend (vgl. AB 24 S. 19) zumindest teilweise bereits unter der damals noch nicht im Handelsregister eingetra- genen neuen Firma „D.________ GmbH“ auftraten. So ist beispielsweise belegt, dass noch vor dem 1. Juni 2015 zwei Fahrzeuge und ein Anhänger auf den neuen Namen umbeschriftet wurden (AB 31 S. 6 und 11). 3.5 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, angestellt war, die Stelle an diesem Tag auch angetreten hat und in der Folge als Arbeitnehmer obligatorisch nach UVG versichert war, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 7. Juni 2015 während der Startphase mit dem … abgestürzt ist. Dass der Beschwerde- führer sein Einzelunternehmen „F.________“ erst per 3. März 2017 im Handelsregister löschen und seine Homepage www.….ch unverändert ste- hen liess, ändert nichts am Beweisergebnis einer Anstellung des Be- schwerdeführers ab 1. Juni 2015 bei der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, wäre eine parallele selbstständige Erwerbstätigkeit mit der Anstellung bei der G.________ GmbH zu einem Pensum von 80% doch ohne weiteres kompatibel; es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 10 dass eine parallele selbstständige Erwerbstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, nachdem die Buchhaltung des Einzelunterneh- mens „F.________“ soweit ersichtlich per 31. Mai 2015 abgeschlossen worden ist (vgl. BB 12 und 13 in der Beschwerdebeilage 3). Da von weite- ren Beweismassnahmen im Hinblick auf das Beweisergebnis keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Die Beschwerde vom 30. Januar 2018 ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 76) aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass der Be- schwerdeführer am 7. Juni 2015 in einem bereits angetretenen Arbeitsver- hältnis mit der G.________ GmbH, der heutigen D.________ GmbH, stand und soweit die Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllte. Die weiteren Voraussetzungen allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus UVG aufgrund des Ereignisses vom 7. Juni 2015 wurden soweit er- sichtlich bislang nicht geprüft. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nach- zuholen und anschliessend ist über die Ansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu verfügen. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 14. Juni 2018 ein Honorar von Fr. 10‘562.50 zuzüglich Fr. 316.90 Auslagen und 7.7% MWSt. und damit total Fr. 11‘717.10 geltend. Mit Blick auf andere, bezüg- lich des objektiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 11 Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltshonorare erscheint dieser Betrag als zu hoch. Mit Blick auf den Aktenumfang, den grundsätzlich einfachen Schriftenwechsel und die unaufgefordert einge- reichte unnötige Stellungnahme vom 14. Juni 2018 ist die Parteientschädi- gung ermessensweise auf pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2015 in einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit der G.________ GmbH, der heuti- gen D.________ GmbH, stand und soweit die Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllte. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, UV/18/95, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.