Verfügung vom 30. August 2018
Sachverhalt
A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), angelernter …, meldete sich am 23. August 2013 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (erneut) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Akten der IV [act. II] 23, 56 S. 2 f., 60 S. 2 f.). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen vorge- nommen hatte, insbesondere hatte sie die Akten der Krankentaggeldversi- cherung eingeholt (act. II 36.1-5), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 5. November 2013 die Aufhebung einer vom 4. November bis
1. Dezember 2013 geplanten arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA; act. II 35) und mit Vorbescheid vom 6. November 2013 die Ableh- nung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht (act. II 39 f.). Am
17. Dezember 2013 verfügte sie entsprechend den Vorbescheiden (act. II 43 f.). Die jeweiligen Verfügungen blieben unangefochten. B. Im Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung) an und vermerkte als gesundheitliche Beeinträchtigung eine Umstellungsoperation/Arthrose (Knie links; act. II 57). In der Folge edierte die IVB u.a. die Akten der C.________ (act. II 82.1-82.85) und nahm Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht med. pract. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
12. Juni 2018; act. II 86 S. 3). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2018 stellte die IVB die Ablehnung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht, da aus medizinischer Sicht die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richt- linien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung wei- terhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei; gesamthaft könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden (act. II 90). Damit erklärte sich die C.________ nicht einverstanden und liess der IVB eine Beurteilung des Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 3 sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. bzw.
10. Juli 2018 zukommen (act. II 91 f.). Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 19. Juli 2018 (act. II 94 S. 2) und Einwand des Versicherten vom 23. Juli 2018 (act. II 96) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 30. August 2018 den Anspruch auf IV-Leistungen (act. II 98). C. Mit Eingabe vom 25. September 2018, welche dem Verwaltungsgericht von der IVB zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung beruflicher Massnahmen. Mit Eingabe vom 1. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten zur Einsichtnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ dem Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gut, hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung werde (im Fall des Unterliegens) der Spruchkörper darüber befinden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ersuchte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer um Stellungnahme, ob er die offenbar in eine Anlehre um- gewandelte Ausbildung abgeschlossen habe und entsprechend über einen Fähigkeitsausweis verfüge. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 Stellung und reichte den Lehrvertrag, das Berufsattest sowie einen Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 4 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu den Ak- ten (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 9-11). Gleichzeitig präzisierte er die sinngemäss bereits in der Beschwerde vom 25. September 2018 ge- stellten Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen sei, indem die Be- schwerdegegnerin berufliche Massnahmen durchführe. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2019 bot der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu äussern. Hiervon machte die Beschwerdegeg- nerin am 20. September 2019 Gebrauch, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung (vgl. Beschwerde S. 1 unten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 S. 3 f. Ziff. 2.3 und act. II 57 S. 1 oben).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungs- massnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheb- lichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Ausbildungs- massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgän- gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we- sentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Unter Umschu- lung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewese- nen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög- lichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 7 Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) bzw. auf Eingliederungsmassnah- men sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Dies gilt analog für Ein- gliederungsmassnahmen. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Rentenanspruch bzw. für Eingliederungsmassnahmen erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 8 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 (act. II 57) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeit- raum zwischen der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) und der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat seit der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) vermehrt Kniebeschwerden und unterzog sich am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Dezember 2017 einer medial zuklappenden, suprakondylären, varisie- renden Femurosteotomie links um 5o, mit längerer Rekonvaleszenzzeit (act. II 59 S. 3 f.). Insofern ist seit der letzten Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der IV vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) eine revisions- rechtlich relevante Veränderung eingetreten, weshalb der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Sprechstundenbericht vom 15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, den Status nach medial zuklappender su- prakondylärer varisierender Femurosteotomie links um 5o am 12. Dezem- ber 2017 bei fortgeschrittener symptomatischer lateraler Gonarthrose links, Status nach Kniearthroskopie, Re-Débridement des lateralen Restmenis- kus am 22. Juli 2009 bei Status nach KAS und lateraler Teilmeniskektomie links vom 25. Mai 2009, Status nach Meniskusrefixation bei Re-Ruptur des lateralen Meniskus links vom 1. Dezember 2008 und Status nach Menis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 9 kusrefixation lateral am 1. September 2008 (act. II 70 S. 2). Drei Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf, es habe problemlos zur Vollbelastung übergegangen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis zum 8. April 2018 verlängert, danach sei die Wiederauf- nahme der Arbeit medizinisch-theoretisch möglich. Aus diesem Grund wer- de ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduziert. Aufgrund der fortgeschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehreren Knieoperationen links sei schwere körperliche Arbeit zu meiden, weshalb langfristig eine berufliche Umschulung als sinnvoll angesehen werde (act. II 70 S. 3). 3.3.2 Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. März 2018 aus, die Rückkehr in den angestammten Beruf als … sei fraglich. Da es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit in einem Zweimannbetrieb handle, seien Anpassungen kaum möglich. Empfohlen werde ein Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Am 12. April 2018 hielt der Arzt fest, der Versicherte könne noch leichte bis mittelschwere körperli- che Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg sei selten und auf der Stelle sowie über sehr kurze Strecken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich. Lasten bis 15 kg könnten auch über längere Stre- cken (bis 50 m) getragen werden. Weiterhin seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) zu vermeiden, ebenso Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände. Bei ausreichender Gangsicherheit könnten gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden (act. II 82.20 S. 2). 3.3.3 Am 16. April 2018 attestierte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab der Operation vom 12. Dezem- ber 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose (act. II 74 S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei ungeeignet bei der bekannten Gonarthrose. Bei ei- ner den Leiden angepassten Tätigkeit (ohne Kniebelastung) sei eine nor- male Arbeitszeit zumutbar (act. II 74 S. 6). 3.3.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2018 attestierte Dr. med. F.________ ab 23. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit zu 0 % für nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 10 schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für schwere körperliche Arbeiten (act. II 82.7). 3.3.5 Die RAD-Ärztin med. pract. D.________ erwähnte am 12. Juni 2018, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils des Arztes der C.________ sei dem Versicherten nach der Umstellungsosteotomie drei Monate postopera- tiv die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richtlinien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganz- tags ohne Leistungsminderung zumutbar. Es sei dem Versicherten zumut- bar, sich eine geeignete Stelle in seinem Bereich zu suchen (act. II 86 S. 3). 3.3.6 In der ärztlichen Beurteilung der C.________ vom 3. bzw. 10. Juli 2018 legte der Arzt Dr. med. E.________ dar, wenn der Versicherte seine berufliche Belastung im beschriebenem Masse mit Heben und Tragen von Lasten sowie häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppen und repetitivem Knien und Kauern fortsetze, sei die Entwicklung einer Go- narthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten. Spätestens dann könne auch die bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund einer Invalidisierung nicht mehr fortgesetzt werden. Für die Implantation einer Knie-Endoprothese wäre der Versicherte dann viel zu jung. Selbst wenn eine solche implantiert würde, wäre die berufliche Belastung in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Der Versicherte möge zum jetzigen Zeitpunkt nach der Umstel- lungsosteotomie die bisher schwersten Lasten heben und tragen und diese auch über Gerüste, Leitern und Treppen (act. II 92.2 S. 2) bewältigen kön- nen. Aus orthopädischer Sicht sei dies allerdings wenig sinnvoll. Hier sollte aus präventiven Gründen das bereits definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3.2 hiervor) gelten. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz mit 100 % Leistung zu erwarten (act. II 92.2 S. 3). 3.3.7 In der RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________ fest, es würden mit dem Bericht der C.________ des orthopädischen Arztes keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht, er bestätige sein früheres Zumutbarkeitsprofil. Da durch die Arbeitsmedizi- ner der C.________ keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als … aufgrund einer mechanischen Überbeanspru- chung/Schädigung des Knies nach Umstellungsosteotomie (mit zu erwar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 11 tender weiterer Schädigung des Gesundheitszustands bei Fortsetzung der Tätigkeit) erlassen worden sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten die erlernte Tätigkeit unter Einhaltung der Suva-Richtlinien zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben halte, könne und dürfe hierbei nicht berücksichtigt werden (act. II 94). 3.3.8 Dr. med. F.________ berichtete am 9. August 2018, neun Monate postoperativ zeigten sich nach wie vor persistierende Schmerzen im Be- reich der Platte. Daher werde empfohlen, die Mobilisation weiter fortzu- führen und die Platte nun zu entfernen. Bis zur Plattenentfernung sei si- cherlich eine Arbeitsunfähigkeit für schwerere Arbeiten zu 100 % gegeben, für leichte Arbeiten sei der Patient jedoch 100 % einsatzfähig (act. II 97 S. 1). Zu unterstützen seien die Kollegen der C.________, welche eine Umschulung des Patienten aufgrund des vorgeschädigten Knies empfehlen würden (act. II 97 S. 2). 3.3.9 In der Aktennotiz vom 10. September 2018 erwähnte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________, der letzte Arztbericht von Dr. med. F.________ zur geplanten Metallentfernung ändere grundsätzlich nichts mehr an der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Nach der Plattenentfer- nung bestehe eine maximal 14-tägige Arbeitsunfähigkeit bei regelrecht zu erwartendem Verlauf. Die Nichteignungsverfügung der Arbeitsmedizin der C.________ sei grundsätzlich nicht auf Berufskrankheiten beschränkt (act. II 101). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an linksseitigen Kniebeschwerden leidet, die mehrfach operativ behandelt wurden (1. September, 1. Dezember 2008, 25. Mai, 22. Juli 2009; act. II 82.74, 82.83, 82.52, 82.66), letztmals am 12. Dezember 2017 (act. II 43 f.) und ihm seit der letzten Operation die Ausübung der bisherige Tätigkeit als …/… nicht möglich war bzw. er in deren Ausübung einschränkt ist. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2018 umfasst die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers das Besteigen (von Trep- pen, Leitern, Gerüsten), Liegen, Strecken, Beugen, Knie, Kauern, Drücken, Stossen, Ziehen sowie das Heben und Tragen von Lasten von 10-25kg und über 25 kg (act. II 89 S. 7). Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ ging deshalb überzeugend davon aus, dass es sich beim angestammten Beruf um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt und empfahl einen Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Verweisend auf die durchgeführten Eingriffe am linken Knie, ist seine Darlegung, dass die Umstellungsosteo- tomie zu einer vorübergehenden Verminderung der belastungsabhängigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 13 Beschwerden führt, die Knorpelschädigung allerdings fortschreitet sowie bei Fortsetzen der bisherigen beruflichen Belastung die Entwicklung einer Gonarthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten ist und spätestens dann die bisherige Tätigkeit nicht mehr weitergeführt werden kann, nachvollzieh- bar und überzeugend. Weiter überzeugt seine Einschätzung, dass der Be- schwerdeführer bereits jetzt aus präventiven Gründen die Tätigkeit wech- seln sollte und noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganz- tags mit 100 % Leistung ausüben könne, sowie das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg selten und auf der Stelle und/oder über sehr kurze Stre- cken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich ist und Lasten bis 15 kg auch über längere Strecken (bis 50 m) getragen werden können. Ebenso über- zeugt, dass Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) und Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände zu ver- meiden sind sowie bei ausreichender Gangsicherheit gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 2 f.). Die Ärztliche Einschätzung steht denn auch in Einklang mit den Berichten des behan- delnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. F.________. Dr. med. E.________ postulierte drei Monate postoperativ, dass aufgrund der fort- geschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehre- ren Knieoperationen schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden sind (act. II 70 S. 3). Im Attest vom 30. April 2018 schrieb der behandelnde Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer ab dem 23. April 2018 für nicht schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig bzw. für schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsunfähig (act. II 82.7). Dies bestätigte er im Bericht vom 9. August 2018, indem er sich ebenfalls für eine Umschulung aufgrund des vorgeschädigten Knies aussprach (act. II 97 S. 2 f.). Die geringfügig abweichenden Empfehlungen im Bericht des Spitals I.________ über die Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) vom 1. April 2019 (act. IA 11) sind nicht geeignet, das von Dr. med. E.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen. Einerseits wurde die EFL erst im März 2019 und damit ausserhalb des ge- richtlichen Überprüfungshorizonts durchgeführt (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Andererseits handelte es sich um eine blosse Basis-Abklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 14 Unter diesen Umständen ist gestützt auf die medizinischen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als …/… im kon- kreten Arbeitsverhältnis nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. Bei der Tätigkeit bei der H.________ handelt es sich um eine teilweise schwere körperliche Arbeit, welche oft mit Knien und Kauern sowie mit dem Bestei- gen von Leitern und Gerüsten verbunden ist (vgl. Arbeitgeberbescheini- gung vom 9. Mai 2018 [act. II 89 S. 7] sowie Angaben des Beschwerdefüh- rers vom 21. März und 11. April 2018 [act. II 82.24, 82.17]). Dies lässt sich mit dem Zumutbarkeitsprofil, wie es vom Arzt Dr. med. E.________ zuletzt am 10. Juli 2018 formuliert worden ist (act. II 92.2 S. 2 f.), nicht vereinba- ren, was auch der Arbeitgeber in der Bescheinigung vom 9. Mai 2018 zum Ausdruck brachte (act. II 89 S. 8 Ziff. 1). Aufgrund der formulierten Ein- schränkungen ist das Zumutbarkeitsprofil generell auch nicht mit der ange- lernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (act IA 9 f.) vereinbar, zu- mal Zwangshaltungen für das Kniegelenk vermieden werden sollten und zudem Leitern und Gerüste nur gelegentlich und unter ausreichender Gangsicherheit bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 3), was eine Tätigkeit als … weitestgehend ausschliesst bzw. die Stellensuche in die- sem Bereich stark einschränkt, umfasst doch das Anforderungsprofil auch die Montage (vgl. heutige Ausbildung …/…; Art. 4 lit. e der Verordnung vom
20. Dezember 2006 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In- novation [SBFI] über die berufliche Grundbildung …/… mit eidgenössi- schem Berufsattest [EBA]). Bei Fortführen der Tätigkeit bei der Einzelun- ternehmung als auch bei Ausübung der angelernten Tätigkeit ist der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich bzw. ist die Voraus- setzung einer drohenden Invalidität vorliegend gegeben (vgl. E. 2.2 hier- vor). Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei unerheb- lich (Art. 1novies IVV). Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit (leicht bis mit- telschwer; vgl. act. II 82.20 S. 2 und 92.2 S. 3) ist demgegenüber davon auszugehen, dass spätestens ab 23. April 2018 eine vollständige Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt (act. II 82.7). 3.6 Der medizinische Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich ab- geklärt; Anlass für weitere Abklärungen bestehen nicht (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), zumal auch das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil schlüssig und eindeutig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 15 4. 4.1 Für eine berufliche Umschulung bedarf es grundsätzlich der invali- ditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufli- che Ausbildung bestimmt sich anhand eines Vergleichs des Validenein- kommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliede- rungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer steht laut den Angaben des Arbeitgebers vom 9. März 2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und würde ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 4‘700.-- verdienen (act. II 89 S. 2 und 4). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (act. II 81 S. 2) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 61‘100.-- (Fr. 4‘700.-- x 13 Mt.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Wert Total von Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 5‘340.-- zugrunde zu legen, da mit Blick auf das medizinische Zumut- barkeitsprofil (act. II 82.20 S. 2, 92.2 S. 3) und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 2 f., 64 S. 2 ff.) ohne zusätzliche Ausbil- dung einzig Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) umgerechnet und indexiert auf das massgebende Jahr 2018, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 104.1 x 104.6 + 0.5% [vgl. BFS Nominallohnindex Männer 2011-2017, Tabelle T1.1.10, Total; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2018]). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- und Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.--) resultiert –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 16 soweit kein leidensbedingter Abzug gewährt wird – keine Erwerbseinbusse und damit ein IV-Grad von 0 %. Die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % wird nicht erreicht. 4.3 Zu prüfen bleibt daher, ob aufgrund des jungen Alters des Be- schwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 29 Jahre alt) und der entspre- chend langen verbleibenden Aktivitätsdauer vom Erfordernis der Mindes- terwerbseinbusse abzuweichen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Bisher verrichtete der Beschwerdeführer oftmals Schwerarbeit in einem Zweimann-Betrieb (jedenfalls im März 2018 stand er noch in einem un- gekündigten Arbeitsverhältnis), wo er sich als … nicht bloss die weniger schweren Tätigkeiten aussuchen kann (act. II 89 S. 2 ff.; vgl. E. 3.5 in fine). Es ist unter diesen Umständen unvermeidlich, dass er sich eine kniescho- nendere Tätigkeit wird suchen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre zum … mit Berufsattest absolviert (act. IA 9 f., act. II 56 S. 2 f., 60 S. 2 f.), womit er über Kenntnisse in der … von …-, …-, …- und ... sowie über die … verfügt. Als Angelernter ist er in der Lage selbständig einfache Arbeiten zu erledigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 des SBFI über die berufliche Grund- bildung …/… mit EBA). Der Beschwerdeführer weist damit Qualifikationen aus, die ihn für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigen und er auf diesem eine höhere Stellung einnimmt als diejenige eines unqualifizierten Hilfsarbeiters. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen unqualifi- zierten Hilfsarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) können somit im Ver- gleich mit der erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als „annähernd gleichwer- tig“ bezeichnet werden, womit nicht entscheidwesentlich ist, ob die recht- sprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Zwar bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ in erster Linie auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und nicht auf das Ausbildungsniveau als solches (vgl. ERWIN MURER, Inva- lidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], 2014, Art. 17 N. 93 m.w.H.). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit dient jedoch hauptsächlich einer Be- grenzung des Umschulungsanspruchs „nach oben“ (Rz. 4002 des Kreis- schreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Zu beachten ist zudem, dass hier trotz des ermittelten IV-Grads von 0 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 17 (vgl. E. 4.2 hiervor) das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaus- sichten bei den noch möglichen Hilfsarbeiten mittel- bis längerfristig be- trachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im gelernten Beruf als … (vgl. Rz. 4012 KSBE). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter – was das Bundesgericht ebenfalls als relevanten Faktor wertet – den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Dieser Umstand darf namentlich bei jünge- ren Versicherten mit einer beträchtlichen verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ausser Acht gelassen werden. Sodann mangelt es dem Beschwerde- führer gemäss den Akten nicht am Willen, sich umschulen zu lassen bzw. eine Arbeitsstelle zu suchen, betitelte er doch die Anmeldung vom Februar 2018 ausdrücklich mit Umschulung (act. II 57 S. 1 oben), weshalb darüber hinaus, zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. 4.4 Zusammenfassend sind die bisherige teilweise schwere körperliche Arbeit als auch die angelernte Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf seine erheblichen Kniebeschwerden ungeeignet, ansonsten bis zum
40. Lebensjahr (d.h. schon sehr früh) eine Knie-Endoprothese droht. Dass die C.________ offenbar keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung erlassen hat, ändert vorliegend nichts. Beim Beschwerdeführer können invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung nicht ausge- schlossen werden, weshalb das Ergreifen von Massnahmen berufsbilden- der Art durch die IV zu prüfen ist. Welche Massnahmen notwendig, geeig- net und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärungen festzustellen, hat sie doch bislang von diesbezügli- chen Erhebungen abgesehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Akten sind an die Ver- waltung zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hinsichtlich Verfahrenskosten gewährte unentgeltliche Rechtspflege wirkt sich nicht aus. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom
E. 17 Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Ge- richt bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessens- spielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 19 5.3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 weist Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘250.--, Auslagen von Fr. 106.20 und die Mehrwert- steuer (MWSt.) von Fr. 258.45, insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 3‘614.65, aus. Dieser Betrag erweist sich angesichts der erst nach Be- schwerdeeinreichung (26. September 2018) erfolgten Mandatierung (Voll- macht vom 1. November 2018; act. IA 1) sowie dem Umstand, dass sich dabei der Aufwand im Wesentlichen auf das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Dezember 2018 und die Stellungnah- me vom 6. September 2019 hinsichtlich der Frage der beruflichen Ausbil- dung (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2019) bezieht, als zu hoch, weshalb der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefal- len (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019). Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit berufliche Massnahmen betreffend, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 20 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Dezember 2013 geplanten arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA; act. II 35) und mit Vorbescheid vom 6. November 2013 die Ableh- nung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht (act. II 39 f.). Am
- Dezember 2013 verfügte sie entsprechend den Vorbescheiden (act. II 43 f.). Die jeweiligen Verfügungen blieben unangefochten. B. Im Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung) an und vermerkte als gesundheitliche Beeinträchtigung eine Umstellungsoperation/Arthrose (Knie links; act. II 57). In der Folge edierte die IVB u.a. die Akten der C.________ (act. II 82.1-82.85) und nahm Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht med. pract. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
- Juni 2018; act. II 86 S. 3). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2018 stellte die IVB die Ablehnung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht, da aus medizinischer Sicht die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richt- linien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung wei- terhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei; gesamthaft könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden (act. II 90). Damit erklärte sich die C.________ nicht einverstanden und liess der IVB eine Beurteilung des Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 3 sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. bzw.
- Juli 2018 zukommen (act. II 91 f.). Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 19. Juli 2018 (act. II 94 S. 2) und Einwand des Versicherten vom 23. Juli 2018 (act. II 96) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 30. August 2018 den Anspruch auf IV-Leistungen (act. II 98). C. Mit Eingabe vom 25. September 2018, welche dem Verwaltungsgericht von der IVB zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung beruflicher Massnahmen. Mit Eingabe vom 1. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten zur Einsichtnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ dem Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gut, hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung werde (im Fall des Unterliegens) der Spruchkörper darüber befinden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ersuchte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer um Stellungnahme, ob er die offenbar in eine Anlehre um- gewandelte Ausbildung abgeschlossen habe und entsprechend über einen Fähigkeitsausweis verfüge. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 Stellung und reichte den Lehrvertrag, das Berufsattest sowie einen Bericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 4 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu den Ak- ten (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 9-11). Gleichzeitig präzisierte er die sinngemäss bereits in der Beschwerde vom 25. September 2018 ge- stellten Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen sei, indem die Be- schwerdegegnerin berufliche Massnahmen durchführe. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2019 bot der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu äussern. Hiervon machte die Beschwerdegeg- nerin am 20. September 2019 Gebrauch, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung (vgl. Beschwerde S. 1 unten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 S. 3 f. Ziff. 2.3 und act. II 57 S. 1 oben). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungs- massnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheb- lichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Ausbildungs- massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgän- gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we- sentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Unter Umschu- lung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewese- nen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög- lichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 7 Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) bzw. auf Eingliederungsmassnah- men sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Dies gilt analog für Ein- gliederungsmassnahmen. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Rentenanspruch bzw. für Eingliederungsmassnahmen erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 8
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 (act. II 57) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeit- raum zwischen der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) und der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat seit der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) vermehrt Kniebeschwerden und unterzog sich am
- Dezember 2017 einer medial zuklappenden, suprakondylären, varisie- renden Femurosteotomie links um 5o, mit längerer Rekonvaleszenzzeit (act. II 59 S. 3 f.). Insofern ist seit der letzten Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der IV vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) eine revisions- rechtlich relevante Veränderung eingetreten, weshalb der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Sprechstundenbericht vom 15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, den Status nach medial zuklappender su- prakondylärer varisierender Femurosteotomie links um 5o am 12. Dezem- ber 2017 bei fortgeschrittener symptomatischer lateraler Gonarthrose links, Status nach Kniearthroskopie, Re-Débridement des lateralen Restmenis- kus am 22. Juli 2009 bei Status nach KAS und lateraler Teilmeniskektomie links vom 25. Mai 2009, Status nach Meniskusrefixation bei Re-Ruptur des lateralen Meniskus links vom 1. Dezember 2008 und Status nach Menis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 9 kusrefixation lateral am 1. September 2008 (act. II 70 S. 2). Drei Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf, es habe problemlos zur Vollbelastung übergegangen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis zum 8. April 2018 verlängert, danach sei die Wiederauf- nahme der Arbeit medizinisch-theoretisch möglich. Aus diesem Grund wer- de ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduziert. Aufgrund der fortgeschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehreren Knieoperationen links sei schwere körperliche Arbeit zu meiden, weshalb langfristig eine berufliche Umschulung als sinnvoll angesehen werde (act. II 70 S. 3). 3.3.2 Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. März 2018 aus, die Rückkehr in den angestammten Beruf als … sei fraglich. Da es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit in einem Zweimannbetrieb handle, seien Anpassungen kaum möglich. Empfohlen werde ein Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Am 12. April 2018 hielt der Arzt fest, der Versicherte könne noch leichte bis mittelschwere körperli- che Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg sei selten und auf der Stelle sowie über sehr kurze Strecken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich. Lasten bis 15 kg könnten auch über längere Stre- cken (bis 50 m) getragen werden. Weiterhin seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) zu vermeiden, ebenso Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände. Bei ausreichender Gangsicherheit könnten gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden (act. II 82.20 S. 2). 3.3.3 Am 16. April 2018 attestierte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab der Operation vom 12. Dezem- ber 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose (act. II 74 S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei ungeeignet bei der bekannten Gonarthrose. Bei ei- ner den Leiden angepassten Tätigkeit (ohne Kniebelastung) sei eine nor- male Arbeitszeit zumutbar (act. II 74 S. 6). 3.3.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2018 attestierte Dr. med. F.________ ab 23. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit zu 0 % für nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 10 schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für schwere körperliche Arbeiten (act. II 82.7). 3.3.5 Die RAD-Ärztin med. pract. D.________ erwähnte am 12. Juni 2018, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils des Arztes der C.________ sei dem Versicherten nach der Umstellungsosteotomie drei Monate postopera- tiv die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richtlinien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganz- tags ohne Leistungsminderung zumutbar. Es sei dem Versicherten zumut- bar, sich eine geeignete Stelle in seinem Bereich zu suchen (act. II 86 S. 3). 3.3.6 In der ärztlichen Beurteilung der C.________ vom 3. bzw. 10. Juli 2018 legte der Arzt Dr. med. E.________ dar, wenn der Versicherte seine berufliche Belastung im beschriebenem Masse mit Heben und Tragen von Lasten sowie häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppen und repetitivem Knien und Kauern fortsetze, sei die Entwicklung einer Go- narthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten. Spätestens dann könne auch die bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund einer Invalidisierung nicht mehr fortgesetzt werden. Für die Implantation einer Knie-Endoprothese wäre der Versicherte dann viel zu jung. Selbst wenn eine solche implantiert würde, wäre die berufliche Belastung in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Der Versicherte möge zum jetzigen Zeitpunkt nach der Umstel- lungsosteotomie die bisher schwersten Lasten heben und tragen und diese auch über Gerüste, Leitern und Treppen (act. II 92.2 S. 2) bewältigen kön- nen. Aus orthopädischer Sicht sei dies allerdings wenig sinnvoll. Hier sollte aus präventiven Gründen das bereits definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3.2 hiervor) gelten. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz mit 100 % Leistung zu erwarten (act. II 92.2 S. 3). 3.3.7 In der RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________ fest, es würden mit dem Bericht der C.________ des orthopädischen Arztes keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht, er bestätige sein früheres Zumutbarkeitsprofil. Da durch die Arbeitsmedizi- ner der C.________ keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als … aufgrund einer mechanischen Überbeanspru- chung/Schädigung des Knies nach Umstellungsosteotomie (mit zu erwar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 11 tender weiterer Schädigung des Gesundheitszustands bei Fortsetzung der Tätigkeit) erlassen worden sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten die erlernte Tätigkeit unter Einhaltung der Suva-Richtlinien zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben halte, könne und dürfe hierbei nicht berücksichtigt werden (act. II 94). 3.3.8 Dr. med. F.________ berichtete am 9. August 2018, neun Monate postoperativ zeigten sich nach wie vor persistierende Schmerzen im Be- reich der Platte. Daher werde empfohlen, die Mobilisation weiter fortzu- führen und die Platte nun zu entfernen. Bis zur Plattenentfernung sei si- cherlich eine Arbeitsunfähigkeit für schwerere Arbeiten zu 100 % gegeben, für leichte Arbeiten sei der Patient jedoch 100 % einsatzfähig (act. II 97 S. 1). Zu unterstützen seien die Kollegen der C.________, welche eine Umschulung des Patienten aufgrund des vorgeschädigten Knies empfehlen würden (act. II 97 S. 2). 3.3.9 In der Aktennotiz vom 10. September 2018 erwähnte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________, der letzte Arztbericht von Dr. med. F.________ zur geplanten Metallentfernung ändere grundsätzlich nichts mehr an der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Nach der Plattenentfer- nung bestehe eine maximal 14-tägige Arbeitsunfähigkeit bei regelrecht zu erwartendem Verlauf. Die Nichteignungsverfügung der Arbeitsmedizin der C.________ sei grundsätzlich nicht auf Berufskrankheiten beschränkt (act. II 101). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an linksseitigen Kniebeschwerden leidet, die mehrfach operativ behandelt wurden (1. September, 1. Dezember 2008, 25. Mai, 22. Juli 2009; act. II 82.74, 82.83, 82.52, 82.66), letztmals am 12. Dezember 2017 (act. II 43 f.) und ihm seit der letzten Operation die Ausübung der bisherige Tätigkeit als …/… nicht möglich war bzw. er in deren Ausübung einschränkt ist. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2018 umfasst die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers das Besteigen (von Trep- pen, Leitern, Gerüsten), Liegen, Strecken, Beugen, Knie, Kauern, Drücken, Stossen, Ziehen sowie das Heben und Tragen von Lasten von 10-25kg und über 25 kg (act. II 89 S. 7). Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ ging deshalb überzeugend davon aus, dass es sich beim angestammten Beruf um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt und empfahl einen Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Verweisend auf die durchgeführten Eingriffe am linken Knie, ist seine Darlegung, dass die Umstellungsosteo- tomie zu einer vorübergehenden Verminderung der belastungsabhängigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 13 Beschwerden führt, die Knorpelschädigung allerdings fortschreitet sowie bei Fortsetzen der bisherigen beruflichen Belastung die Entwicklung einer Gonarthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten ist und spätestens dann die bisherige Tätigkeit nicht mehr weitergeführt werden kann, nachvollzieh- bar und überzeugend. Weiter überzeugt seine Einschätzung, dass der Be- schwerdeführer bereits jetzt aus präventiven Gründen die Tätigkeit wech- seln sollte und noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganz- tags mit 100 % Leistung ausüben könne, sowie das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg selten und auf der Stelle und/oder über sehr kurze Stre- cken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich ist und Lasten bis 15 kg auch über längere Strecken (bis 50 m) getragen werden können. Ebenso über- zeugt, dass Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) und Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände zu ver- meiden sind sowie bei ausreichender Gangsicherheit gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 2 f.). Die Ärztliche Einschätzung steht denn auch in Einklang mit den Berichten des behan- delnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. F.________. Dr. med. E.________ postulierte drei Monate postoperativ, dass aufgrund der fort- geschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehre- ren Knieoperationen schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden sind (act. II 70 S. 3). Im Attest vom 30. April 2018 schrieb der behandelnde Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer ab dem 23. April 2018 für nicht schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig bzw. für schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsunfähig (act. II 82.7). Dies bestätigte er im Bericht vom 9. August 2018, indem er sich ebenfalls für eine Umschulung aufgrund des vorgeschädigten Knies aussprach (act. II 97 S. 2 f.). Die geringfügig abweichenden Empfehlungen im Bericht des Spitals I.________ über die Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) vom 1. April 2019 (act. IA 11) sind nicht geeignet, das von Dr. med. E.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen. Einerseits wurde die EFL erst im März 2019 und damit ausserhalb des ge- richtlichen Überprüfungshorizonts durchgeführt (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Andererseits handelte es sich um eine blosse Basis-Abklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 14 Unter diesen Umständen ist gestützt auf die medizinischen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als …/… im kon- kreten Arbeitsverhältnis nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. Bei der Tätigkeit bei der H.________ handelt es sich um eine teilweise schwere körperliche Arbeit, welche oft mit Knien und Kauern sowie mit dem Bestei- gen von Leitern und Gerüsten verbunden ist (vgl. Arbeitgeberbescheini- gung vom 9. Mai 2018 [act. II 89 S. 7] sowie Angaben des Beschwerdefüh- rers vom 21. März und 11. April 2018 [act. II 82.24, 82.17]). Dies lässt sich mit dem Zumutbarkeitsprofil, wie es vom Arzt Dr. med. E.________ zuletzt am 10. Juli 2018 formuliert worden ist (act. II 92.2 S. 2 f.), nicht vereinba- ren, was auch der Arbeitgeber in der Bescheinigung vom 9. Mai 2018 zum Ausdruck brachte (act. II 89 S. 8 Ziff. 1). Aufgrund der formulierten Ein- schränkungen ist das Zumutbarkeitsprofil generell auch nicht mit der ange- lernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (act IA 9 f.) vereinbar, zu- mal Zwangshaltungen für das Kniegelenk vermieden werden sollten und zudem Leitern und Gerüste nur gelegentlich und unter ausreichender Gangsicherheit bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 3), was eine Tätigkeit als … weitestgehend ausschliesst bzw. die Stellensuche in die- sem Bereich stark einschränkt, umfasst doch das Anforderungsprofil auch die Montage (vgl. heutige Ausbildung …/…; Art. 4 lit. e der Verordnung vom
- Dezember 2006 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In- novation [SBFI] über die berufliche Grundbildung …/… mit eidgenössi- schem Berufsattest [EBA]). Bei Fortführen der Tätigkeit bei der Einzelun- ternehmung als auch bei Ausübung der angelernten Tätigkeit ist der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich bzw. ist die Voraus- setzung einer drohenden Invalidität vorliegend gegeben (vgl. E. 2.2 hier- vor). Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei unerheb- lich (Art. 1novies IVV). Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit (leicht bis mit- telschwer; vgl. act. II 82.20 S. 2 und 92.2 S. 3) ist demgegenüber davon auszugehen, dass spätestens ab 23. April 2018 eine vollständige Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt (act. II 82.7). 3.6 Der medizinische Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich ab- geklärt; Anlass für weitere Abklärungen bestehen nicht (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), zumal auch das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil schlüssig und eindeutig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 15
- 4.1 Für eine berufliche Umschulung bedarf es grundsätzlich der invali- ditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufli- che Ausbildung bestimmt sich anhand eines Vergleichs des Validenein- kommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliede- rungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer steht laut den Angaben des Arbeitgebers vom 9. März 2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und würde ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 4‘700.-- verdienen (act. II 89 S. 2 und 4). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (act. II 81 S. 2) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 61‘100.-- (Fr. 4‘700.-- x 13 Mt.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Wert Total von Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 5‘340.-- zugrunde zu legen, da mit Blick auf das medizinische Zumut- barkeitsprofil (act. II 82.20 S. 2, 92.2 S. 3) und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 2 f., 64 S. 2 ff.) ohne zusätzliche Ausbil- dung einzig Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) umgerechnet und indexiert auf das massgebende Jahr 2018, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 104.1 x 104.6 + 0.5% [vgl. BFS Nominallohnindex Männer 2011-2017, Tabelle T1.1.10, Total; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2018]). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- und Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.--) resultiert – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 16 soweit kein leidensbedingter Abzug gewährt wird – keine Erwerbseinbusse und damit ein IV-Grad von 0 %. Die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % wird nicht erreicht. 4.3 Zu prüfen bleibt daher, ob aufgrund des jungen Alters des Be- schwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 29 Jahre alt) und der entspre- chend langen verbleibenden Aktivitätsdauer vom Erfordernis der Mindes- terwerbseinbusse abzuweichen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Bisher verrichtete der Beschwerdeführer oftmals Schwerarbeit in einem Zweimann-Betrieb (jedenfalls im März 2018 stand er noch in einem un- gekündigten Arbeitsverhältnis), wo er sich als … nicht bloss die weniger schweren Tätigkeiten aussuchen kann (act. II 89 S. 2 ff.; vgl. E. 3.5 in fine). Es ist unter diesen Umständen unvermeidlich, dass er sich eine kniescho- nendere Tätigkeit wird suchen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre zum … mit Berufsattest absolviert (act. IA 9 f., act. II 56 S. 2 f., 60 S. 2 f.), womit er über Kenntnisse in der … von …-, …-, …- und ... sowie über die … verfügt. Als Angelernter ist er in der Lage selbständig einfache Arbeiten zu erledigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 des SBFI über die berufliche Grund- bildung …/… mit EBA). Der Beschwerdeführer weist damit Qualifikationen aus, die ihn für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigen und er auf diesem eine höhere Stellung einnimmt als diejenige eines unqualifizierten Hilfsarbeiters. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen unqualifi- zierten Hilfsarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) können somit im Ver- gleich mit der erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als „annähernd gleichwer- tig“ bezeichnet werden, womit nicht entscheidwesentlich ist, ob die recht- sprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Zwar bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ in erster Linie auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und nicht auf das Ausbildungsniveau als solches (vgl. ERWIN MURER, Inva- lidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], 2014, Art. 17 N. 93 m.w.H.). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit dient jedoch hauptsächlich einer Be- grenzung des Umschulungsanspruchs „nach oben“ (Rz. 4002 des Kreis- schreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Zu beachten ist zudem, dass hier trotz des ermittelten IV-Grads von 0 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 17 (vgl. E. 4.2 hiervor) das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaus- sichten bei den noch möglichen Hilfsarbeiten mittel- bis längerfristig be- trachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im gelernten Beruf als … (vgl. Rz. 4012 KSBE). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter – was das Bundesgericht ebenfalls als relevanten Faktor wertet – den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Dieser Umstand darf namentlich bei jünge- ren Versicherten mit einer beträchtlichen verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ausser Acht gelassen werden. Sodann mangelt es dem Beschwerde- führer gemäss den Akten nicht am Willen, sich umschulen zu lassen bzw. eine Arbeitsstelle zu suchen, betitelte er doch die Anmeldung vom Februar 2018 ausdrücklich mit Umschulung (act. II 57 S. 1 oben), weshalb darüber hinaus, zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. 4.4 Zusammenfassend sind die bisherige teilweise schwere körperliche Arbeit als auch die angelernte Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf seine erheblichen Kniebeschwerden ungeeignet, ansonsten bis zum
- Lebensjahr (d.h. schon sehr früh) eine Knie-Endoprothese droht. Dass die C.________ offenbar keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung erlassen hat, ändert vorliegend nichts. Beim Beschwerdeführer können invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung nicht ausge- schlossen werden, weshalb das Ergreifen von Massnahmen berufsbilden- der Art durch die IV zu prüfen ist. Welche Massnahmen notwendig, geeig- net und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärungen festzustellen, hat sie doch bislang von diesbezügli- chen Erhebungen abgesehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Akten sind an die Ver- waltung zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 18
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hinsichtlich Verfahrenskosten gewährte unentgeltliche Rechtspflege wirkt sich nicht aus. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom
- Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Ge- richt bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessens- spielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 19 5.3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 weist Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘250.--, Auslagen von Fr. 106.20 und die Mehrwert- steuer (MWSt.) von Fr. 258.45, insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 3‘614.65, aus. Dieser Betrag erweist sich angesichts der erst nach Be- schwerdeeinreichung (26. September 2018) erfolgten Mandatierung (Voll- macht vom 1. November 2018; act. IA 1) sowie dem Umstand, dass sich dabei der Aufwand im Wesentlichen auf das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Dezember 2018 und die Stellungnah- me vom 6. September 2019 hinsichtlich der Frage der beruflichen Ausbil- dung (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2019) bezieht, als zu hoch, weshalb der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefal- len (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019). Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit berufliche Massnahmen betreffend, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 20
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 720 IV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), angelernter …, meldete sich am 23. August 2013 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (erneut) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Akten der IV [act. II] 23, 56 S. 2 f., 60 S. 2 f.). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen vorge- nommen hatte, insbesondere hatte sie die Akten der Krankentaggeldversi- cherung eingeholt (act. II 36.1-5), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 5. November 2013 die Aufhebung einer vom 4. November bis
1. Dezember 2013 geplanten arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA; act. II 35) und mit Vorbescheid vom 6. November 2013 die Ableh- nung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht (act. II 39 f.). Am
17. Dezember 2013 verfügte sie entsprechend den Vorbescheiden (act. II 43 f.). Die jeweiligen Verfügungen blieben unangefochten. B. Im Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung) an und vermerkte als gesundheitliche Beeinträchtigung eine Umstellungsoperation/Arthrose (Knie links; act. II 57). In der Folge edierte die IVB u.a. die Akten der C.________ (act. II 82.1-82.85) und nahm Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht med. pract. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
12. Juni 2018; act. II 86 S. 3). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2018 stellte die IVB die Ablehnung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht, da aus medizinischer Sicht die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richt- linien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung wei- terhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei; gesamthaft könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden (act. II 90). Damit erklärte sich die C.________ nicht einverstanden und liess der IVB eine Beurteilung des Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 3 sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. bzw.
10. Juli 2018 zukommen (act. II 91 f.). Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 19. Juli 2018 (act. II 94 S. 2) und Einwand des Versicherten vom 23. Juli 2018 (act. II 96) verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 30. August 2018 den Anspruch auf IV-Leistungen (act. II 98). C. Mit Eingabe vom 25. September 2018, welche dem Verwaltungsgericht von der IVB zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung beruflicher Massnahmen. Mit Eingabe vom 1. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten zur Einsichtnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ dem Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gut, hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung werde (im Fall des Unterliegens) der Spruchkörper darüber befinden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ersuchte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer um Stellungnahme, ob er die offenbar in eine Anlehre um- gewandelte Ausbildung abgeschlossen habe und entsprechend über einen Fähigkeitsausweis verfüge. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 Stellung und reichte den Lehrvertrag, das Berufsattest sowie einen Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 4 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu den Ak- ten (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 9-11). Gleichzeitig präzisierte er die sinngemäss bereits in der Beschwerde vom 25. September 2018 ge- stellten Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen sei, indem die Be- schwerdegegnerin berufliche Massnahmen durchführe. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. August 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2019 bot der Instrukti- onsrichter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu äussern. Hiervon machte die Beschwerdegeg- nerin am 20. September 2019 Gebrauch, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung (vgl. Beschwerde S. 1 unten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 S. 3 f. Ziff. 2.3 und act. II 57 S. 1 oben). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungs- massnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheb- lichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja- nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Ausbildungs- massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgän- gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we- sentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Unter Umschu- lung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewese- nen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög- lichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 7 Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) bzw. auf Eingliederungsmassnah- men sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Dies gilt analog für Ein- gliederungsmassnahmen. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Rentenanspruch bzw. für Eingliederungsmassnahmen erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 8 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 (act. II 57) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft, womit die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeit- raum zwischen der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) und der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat seit der Verfügung vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) vermehrt Kniebeschwerden und unterzog sich am
12. Dezember 2017 einer medial zuklappenden, suprakondylären, varisie- renden Femurosteotomie links um 5o, mit längerer Rekonvaleszenzzeit (act. II 59 S. 3 f.). Insofern ist seit der letzten Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der IV vom 17. Dezember 2013 (act. II 43 f.) eine revisions- rechtlich relevante Veränderung eingetreten, weshalb der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (act. II 98) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Sprechstundenbericht vom 15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, den Status nach medial zuklappender su- prakondylärer varisierender Femurosteotomie links um 5o am 12. Dezem- ber 2017 bei fortgeschrittener symptomatischer lateraler Gonarthrose links, Status nach Kniearthroskopie, Re-Débridement des lateralen Restmenis- kus am 22. Juli 2009 bei Status nach KAS und lateraler Teilmeniskektomie links vom 25. Mai 2009, Status nach Meniskusrefixation bei Re-Ruptur des lateralen Meniskus links vom 1. Dezember 2008 und Status nach Menis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 9 kusrefixation lateral am 1. September 2008 (act. II 70 S. 2). Drei Monate postoperativ zeige sich ein erfreulicher Verlauf, es habe problemlos zur Vollbelastung übergegangen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis zum 8. April 2018 verlängert, danach sei die Wiederauf- nahme der Arbeit medizinisch-theoretisch möglich. Aus diesem Grund wer- de ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % reduziert. Aufgrund der fortgeschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehreren Knieoperationen links sei schwere körperliche Arbeit zu meiden, weshalb langfristig eine berufliche Umschulung als sinnvoll angesehen werde (act. II 70 S. 3). 3.3.2 Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. März 2018 aus, die Rückkehr in den angestammten Beruf als … sei fraglich. Da es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit in einem Zweimannbetrieb handle, seien Anpassungen kaum möglich. Empfohlen werde ein Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Am 12. April 2018 hielt der Arzt fest, der Versicherte könne noch leichte bis mittelschwere körperli- che Tätigkeiten ausüben. Das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg sei selten und auf der Stelle sowie über sehr kurze Strecken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich. Lasten bis 15 kg könnten auch über längere Stre- cken (bis 50 m) getragen werden. Weiterhin seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) zu vermeiden, ebenso Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände. Bei ausreichender Gangsicherheit könnten gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden (act. II 82.20 S. 2). 3.3.3 Am 16. April 2018 attestierte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab der Operation vom 12. Dezem- ber 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose (act. II 74 S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei ungeeignet bei der bekannten Gonarthrose. Bei ei- ner den Leiden angepassten Tätigkeit (ohne Kniebelastung) sei eine nor- male Arbeitszeit zumutbar (act. II 74 S. 6). 3.3.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2018 attestierte Dr. med. F.________ ab 23. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit zu 0 % für nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 10 schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für schwere körperliche Arbeiten (act. II 82.7). 3.3.5 Die RAD-Ärztin med. pract. D.________ erwähnte am 12. Juni 2018, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils des Arztes der C.________ sei dem Versicherten nach der Umstellungsosteotomie drei Monate postopera- tiv die erlernte Tätigkeit als … unter Einhaltung der Richtlinien der C.________ zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganz- tags ohne Leistungsminderung zumutbar. Es sei dem Versicherten zumut- bar, sich eine geeignete Stelle in seinem Bereich zu suchen (act. II 86 S. 3). 3.3.6 In der ärztlichen Beurteilung der C.________ vom 3. bzw. 10. Juli 2018 legte der Arzt Dr. med. E.________ dar, wenn der Versicherte seine berufliche Belastung im beschriebenem Masse mit Heben und Tragen von Lasten sowie häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppen und repetitivem Knien und Kauern fortsetze, sei die Entwicklung einer Go- narthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten. Spätestens dann könne auch die bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund einer Invalidisierung nicht mehr fortgesetzt werden. Für die Implantation einer Knie-Endoprothese wäre der Versicherte dann viel zu jung. Selbst wenn eine solche implantiert würde, wäre die berufliche Belastung in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Der Versicherte möge zum jetzigen Zeitpunkt nach der Umstel- lungsosteotomie die bisher schwersten Lasten heben und tragen und diese auch über Gerüste, Leitern und Treppen (act. II 92.2 S. 2) bewältigen kön- nen. Aus orthopädischer Sicht sei dies allerdings wenig sinnvoll. Hier sollte aus präventiven Gründen das bereits definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3.2 hiervor) gelten. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz mit 100 % Leistung zu erwarten (act. II 92.2 S. 3). 3.3.7 In der RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018 hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________ fest, es würden mit dem Bericht der C.________ des orthopädischen Arztes keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht, er bestätige sein früheres Zumutbarkeitsprofil. Da durch die Arbeitsmedizi- ner der C.________ keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als … aufgrund einer mechanischen Überbeanspru- chung/Schädigung des Knies nach Umstellungsosteotomie (mit zu erwar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 11 tender weiterer Schädigung des Gesundheitszustands bei Fortsetzung der Tätigkeit) erlassen worden sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten die erlernte Tätigkeit unter Einhaltung der Suva-Richtlinien zum Arbeitsschutz und zur Lastenhandhabung weiterhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar sei. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben halte, könne und dürfe hierbei nicht berücksichtigt werden (act. II 94). 3.3.8 Dr. med. F.________ berichtete am 9. August 2018, neun Monate postoperativ zeigten sich nach wie vor persistierende Schmerzen im Be- reich der Platte. Daher werde empfohlen, die Mobilisation weiter fortzu- führen und die Platte nun zu entfernen. Bis zur Plattenentfernung sei si- cherlich eine Arbeitsunfähigkeit für schwerere Arbeiten zu 100 % gegeben, für leichte Arbeiten sei der Patient jedoch 100 % einsatzfähig (act. II 97 S. 1). Zu unterstützen seien die Kollegen der C.________, welche eine Umschulung des Patienten aufgrund des vorgeschädigten Knies empfehlen würden (act. II 97 S. 2). 3.3.9 In der Aktennotiz vom 10. September 2018 erwähnte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________, der letzte Arztbericht von Dr. med. F.________ zur geplanten Metallentfernung ändere grundsätzlich nichts mehr an der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Nach der Plattenentfer- nung bestehe eine maximal 14-tägige Arbeitsunfähigkeit bei regelrecht zu erwartendem Verlauf. Die Nichteignungsverfügung der Arbeitsmedizin der C.________ sei grundsätzlich nicht auf Berufskrankheiten beschränkt (act. II 101). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteilt das Gericht abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an linksseitigen Kniebeschwerden leidet, die mehrfach operativ behandelt wurden (1. September, 1. Dezember 2008, 25. Mai, 22. Juli 2009; act. II 82.74, 82.83, 82.52, 82.66), letztmals am 12. Dezember 2017 (act. II 43 f.) und ihm seit der letzten Operation die Ausübung der bisherige Tätigkeit als …/… nicht möglich war bzw. er in deren Ausübung einschränkt ist. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2018 umfasst die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers das Besteigen (von Trep- pen, Leitern, Gerüsten), Liegen, Strecken, Beugen, Knie, Kauern, Drücken, Stossen, Ziehen sowie das Heben und Tragen von Lasten von 10-25kg und über 25 kg (act. II 89 S. 7). Der Arzt der C.________ Dr. med. E.________ ging deshalb überzeugend davon aus, dass es sich beim angestammten Beruf um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt und empfahl einen Tätigkeitswechsel (act. II 82.29 S. 1 f.). Verweisend auf die durchgeführten Eingriffe am linken Knie, ist seine Darlegung, dass die Umstellungsosteo- tomie zu einer vorübergehenden Verminderung der belastungsabhängigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 13 Beschwerden führt, die Knorpelschädigung allerdings fortschreitet sowie bei Fortsetzen der bisherigen beruflichen Belastung die Entwicklung einer Gonarthrose bis zum 40. Lebensjahr zu erwarten ist und spätestens dann die bisherige Tätigkeit nicht mehr weitergeführt werden kann, nachvollzieh- bar und überzeugend. Weiter überzeugt seine Einschätzung, dass der Be- schwerdeführer bereits jetzt aus präventiven Gründen die Tätigkeit wech- seln sollte und noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganz- tags mit 100 % Leistung ausüben könne, sowie das Heben und Tragen von Lasten bis 50 kg selten und auf der Stelle und/oder über sehr kurze Stre- cken (5 m), bis 25 kg auch repetitiv, möglich ist und Lasten bis 15 kg auch über längere Strecken (bis 50 m) getragen werden können. Ebenso über- zeugt, dass Zwangshaltungen für das Kniegelenk (häufiges Kauern, Knien, Kriechen) und Arbeiten in unebenem und abschüssigem Gelände zu ver- meiden sind sowie bei ausreichender Gangsicherheit gelegentlich Leitern und Gerüste bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 2 f.). Die Ärztliche Einschätzung steht denn auch in Einklang mit den Berichten des behan- delnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. F.________. Dr. med. E.________ postulierte drei Monate postoperativ, dass aufgrund der fort- geschrittenen symptomatischen lateralen Gonarthrose links und bei mehre- ren Knieoperationen schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden sind (act. II 70 S. 3). Im Attest vom 30. April 2018 schrieb der behandelnde Dr. med. F.________ den Beschwerdeführer ab dem 23. April 2018 für nicht schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig bzw. für schwer körperliche Arbeiten vollumfänglich arbeitsunfähig (act. II 82.7). Dies bestätigte er im Bericht vom 9. August 2018, indem er sich ebenfalls für eine Umschulung aufgrund des vorgeschädigten Knies aussprach (act. II 97 S. 2 f.). Die geringfügig abweichenden Empfehlungen im Bericht des Spitals I.________ über die Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) vom 1. April 2019 (act. IA 11) sind nicht geeignet, das von Dr. med. E.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen. Einerseits wurde die EFL erst im März 2019 und damit ausserhalb des ge- richtlichen Überprüfungshorizonts durchgeführt (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Andererseits handelte es sich um eine blosse Basis-Abklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 14 Unter diesen Umständen ist gestützt auf die medizinischen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als …/… im kon- kreten Arbeitsverhältnis nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. Bei der Tätigkeit bei der H.________ handelt es sich um eine teilweise schwere körperliche Arbeit, welche oft mit Knien und Kauern sowie mit dem Bestei- gen von Leitern und Gerüsten verbunden ist (vgl. Arbeitgeberbescheini- gung vom 9. Mai 2018 [act. II 89 S. 7] sowie Angaben des Beschwerdefüh- rers vom 21. März und 11. April 2018 [act. II 82.24, 82.17]). Dies lässt sich mit dem Zumutbarkeitsprofil, wie es vom Arzt Dr. med. E.________ zuletzt am 10. Juli 2018 formuliert worden ist (act. II 92.2 S. 2 f.), nicht vereinba- ren, was auch der Arbeitgeber in der Bescheinigung vom 9. Mai 2018 zum Ausdruck brachte (act. II 89 S. 8 Ziff. 1). Aufgrund der formulierten Ein- schränkungen ist das Zumutbarkeitsprofil generell auch nicht mit der ange- lernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (act IA 9 f.) vereinbar, zu- mal Zwangshaltungen für das Kniegelenk vermieden werden sollten und zudem Leitern und Gerüste nur gelegentlich und unter ausreichender Gangsicherheit bestiegen werden können (act. II 92.2 S. 3), was eine Tätigkeit als … weitestgehend ausschliesst bzw. die Stellensuche in die- sem Bereich stark einschränkt, umfasst doch das Anforderungsprofil auch die Montage (vgl. heutige Ausbildung …/…; Art. 4 lit. e der Verordnung vom
20. Dezember 2006 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In- novation [SBFI] über die berufliche Grundbildung …/… mit eidgenössi- schem Berufsattest [EBA]). Bei Fortführen der Tätigkeit bei der Einzelun- ternehmung als auch bei Ausübung der angelernten Tätigkeit ist der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich bzw. ist die Voraus- setzung einer drohenden Invalidität vorliegend gegeben (vgl. E. 2.2 hier- vor). Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei unerheb- lich (Art. 1novies IVV). Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit (leicht bis mit- telschwer; vgl. act. II 82.20 S. 2 und 92.2 S. 3) ist demgegenüber davon auszugehen, dass spätestens ab 23. April 2018 eine vollständige Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt (act. II 82.7). 3.6 Der medizinische Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich ab- geklärt; Anlass für weitere Abklärungen bestehen nicht (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), zumal auch das vom Arzt formulierte Zumutbarkeitsprofil schlüssig und eindeutig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 15 4. 4.1 Für eine berufliche Umschulung bedarf es grundsätzlich der invali- ditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufli- che Ausbildung bestimmt sich anhand eines Vergleichs des Validenein- kommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliede- rungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer steht laut den Angaben des Arbeitgebers vom 9. März 2018 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und würde ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 4‘700.-- verdienen (act. II 89 S. 2 und 4). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (act. II 81 S. 2) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 61‘100.-- (Fr. 4‘700.-- x 13 Mt.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Wert Total von Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 5‘340.-- zugrunde zu legen, da mit Blick auf das medizinische Zumut- barkeitsprofil (act. II 82.20 S. 2, 92.2 S. 3) und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (act. II 56 S. 2 f., 64 S. 2 ff.) ohne zusätzliche Ausbil- dung einzig Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) umgerechnet und indexiert auf das massgebende Jahr 2018, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 h x 41.7 h x 12 Mt. / 104.1 x 104.6 + 0.5% [vgl. BFS Nominallohnindex Männer 2011-2017, Tabelle T1.1.10, Total; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2018]). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- und Invalideneinkommen von Fr. 67‘460.--) resultiert –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 16 soweit kein leidensbedingter Abzug gewährt wird – keine Erwerbseinbusse und damit ein IV-Grad von 0 %. Die für eine Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % wird nicht erreicht. 4.3 Zu prüfen bleibt daher, ob aufgrund des jungen Alters des Be- schwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 29 Jahre alt) und der entspre- chend langen verbleibenden Aktivitätsdauer vom Erfordernis der Mindes- terwerbseinbusse abzuweichen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Bisher verrichtete der Beschwerdeführer oftmals Schwerarbeit in einem Zweimann-Betrieb (jedenfalls im März 2018 stand er noch in einem un- gekündigten Arbeitsverhältnis), wo er sich als … nicht bloss die weniger schweren Tätigkeiten aussuchen kann (act. II 89 S. 2 ff.; vgl. E. 3.5 in fine). Es ist unter diesen Umständen unvermeidlich, dass er sich eine kniescho- nendere Tätigkeit wird suchen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre zum … mit Berufsattest absolviert (act. IA 9 f., act. II 56 S. 2 f., 60 S. 2 f.), womit er über Kenntnisse in der … von …-, …-, …- und ... sowie über die … verfügt. Als Angelernter ist er in der Lage selbständig einfache Arbeiten zu erledigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 des SBFI über die berufliche Grund- bildung …/… mit EBA). Der Beschwerdeführer weist damit Qualifikationen aus, die ihn für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt befähigen und er auf diesem eine höhere Stellung einnimmt als diejenige eines unqualifizierten Hilfsarbeiters. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen unqualifi- zierten Hilfsarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) können somit im Ver- gleich mit der erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als „annähernd gleichwer- tig“ bezeichnet werden, womit nicht entscheidwesentlich ist, ob die recht- sprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Zwar bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ in erster Linie auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit und nicht auf das Ausbildungsniveau als solches (vgl. ERWIN MURER, Inva- lidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], 2014, Art. 17 N. 93 m.w.H.). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit dient jedoch hauptsächlich einer Be- grenzung des Umschulungsanspruchs „nach oben“ (Rz. 4002 des Kreis- schreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Zu beachten ist zudem, dass hier trotz des ermittelten IV-Grads von 0 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 17 (vgl. E. 4.2 hiervor) das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaus- sichten bei den noch möglichen Hilfsarbeiten mittel- bis längerfristig be- trachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im gelernten Beruf als … (vgl. Rz. 4012 KSBE). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter – was das Bundesgericht ebenfalls als relevanten Faktor wertet – den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Dieser Umstand darf namentlich bei jünge- ren Versicherten mit einer beträchtlichen verbleibenden Aktivitätsdauer nicht ausser Acht gelassen werden. Sodann mangelt es dem Beschwerde- führer gemäss den Akten nicht am Willen, sich umschulen zu lassen bzw. eine Arbeitsstelle zu suchen, betitelte er doch die Anmeldung vom Februar 2018 ausdrücklich mit Umschulung (act. II 57 S. 1 oben), weshalb darüber hinaus, zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer gegebenen subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist. 4.4 Zusammenfassend sind die bisherige teilweise schwere körperliche Arbeit als auch die angelernte Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf seine erheblichen Kniebeschwerden ungeeignet, ansonsten bis zum
40. Lebensjahr (d.h. schon sehr früh) eine Knie-Endoprothese droht. Dass die C.________ offenbar keine berufsspezifische Nichteignungsverfügung erlassen hat, ändert vorliegend nichts. Beim Beschwerdeführer können invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Eingliederung nicht ausge- schlossen werden, weshalb das Ergreifen von Massnahmen berufsbilden- der Art durch die IV zu prüfen ist. Welche Massnahmen notwendig, geeig- net und angemessen sind, hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärungen festzustellen, hat sie doch bislang von diesbezügli- chen Erhebungen abgesehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Akten sind an die Ver- waltung zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 hinsichtlich Verfahrenskosten gewährte unentgeltliche Rechtspflege wirkt sich nicht aus. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kantonalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Ge- richt bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessens- spielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 19 5.3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 weist Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3‘250.--, Auslagen von Fr. 106.20 und die Mehrwert- steuer (MWSt.) von Fr. 258.45, insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 3‘614.65, aus. Dieser Betrag erweist sich angesichts der erst nach Be- schwerdeeinreichung (26. September 2018) erfolgten Mandatierung (Voll- macht vom 1. November 2018; act. IA 1) sowie dem Umstand, dass sich dabei der Aufwand im Wesentlichen auf das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Dezember 2018 und die Stellungnah- me vom 6. September 2019 hinsichtlich der Frage der beruflichen Ausbil- dung (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2019) bezieht, als zu hoch, weshalb der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt dahingefal- len (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019). Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit berufliche Massnahmen betreffend, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2019, IV/18/720, Seite 20 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.