Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (01.05.01.16.005452.9)
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Elips Versicherungen AG (Elips bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung am 18. Oktober 2016 auf einer Pfütze ausglitt und stürzte, wobei er sich eine Knieverletzung beidseits zugezogen haben soll (Akten der Elips, Antwortbeilage [AB] 21; vgl. auch Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 11). Nachdem die Elips im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung gewährt hatte, stellte sie diese vorübergehen- den Leistungen mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (AB 7) rückwirkend per
7. Februar 2017 ein, woran sie auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 21. August 2018 (AB 3 [unlesbar, vgl. aber AB 1/11-18 bzw. BB 5]) festhielt. B. Mit Eingabe vom 16. September 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben und ihm seien über den 7. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 hat die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen. Am 16. November 2018 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 3
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
18. Oktober 2016 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ab 8. Februar 2017 behandelten Beschwerden zu Recht verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 4
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfal- les genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfra- ge handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis- tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 6 ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).
E. 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3).
E. 3.1 Dass das Ereignis vom 18. Oktober 2016 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Für den Unfall ist in inter- temporalrechtlicher Hinsicht die bis 31. Dezember 2016 gültige Rechtslage massgebend (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. September 2015 des UVG), was sich im vorliegenden Fall indes nicht anspruchsrelevant auswirkt (vgl. Beschwerde S. 1 in fine; Beschwerdeant- wort S. 5 Ziff. III Ziff. 13). Zudem bestehen bezüglich des als Berufsunfall zu qualifizierenden Ereignisses (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG) keine Zweifel an der Versicherungsdeckung über die Beschwerdegegnerin, die als aus- ländischer Versicherer in der Schweiz die obligatorische Unfallversicherung durchführt (vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versi- cherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01];
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 7 Liste der Unfallversicherer, abrufbar unter <www.bag.admin.ch>, Rubrik: Versicherungen/Unfallversicherung/Versicherer und Aufsicht).
E. 3.2 Zwar fehlen in den amtlichen Akten die Zahlungsbelege, es ist aber zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis zunächst vorübergehende Leistungen erbrachte. Damit anerkannte sie das Vorliegen der Anspruchsvorausset- zungen – insbesondere die leistungsbegründende natürliche Unfallkausa- lität (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs grundsätzlich bei ihr (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.3 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 3.3.1 Der am 1. Dezember 2016 erstkonsultierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging zunächst allein von linksseiti- gen Kniebeschwerden aus. Er bejahte die Unfallkausalität und verordnete Analgesie sowie Schonung. Nachdem er anfänglich unter anderem noch eine Seitenbandläsion in Betracht gezogen hatte, diagnostizierte er – ge- stützt auf ein veranlasstes MRI des linken Knies vom 2. März 2017 (AB 19/1 f.) – eine Meniskusläsion am lateralen Hinterhorn links. Am
16. März 2017 schloss er die Behandlung ab und überwies den Beschwer- deführer am 23. März 2017 an Dr. med. D.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB 17/3 f.; BB 9).
E. 3.3.2 Nach einem ersten Konsiliarbericht an Dr. med. C.________ vom
9. Mai 2017 (BB 7) sowie in Kenntnis der Befunde eines veranlassten MRI des rechten Knies vom 11. Mai 2017 (AB 19/3) vermerkte Dr. med. D.________, zusammen mit dem Assistenzarzt med. pract. E.________, am 12. September 2017 (AB 18/4 f.) gegenüber der Beschwerdegegnerin die nachstehenden Diagnosen: Mediale Meniskusläsion links im Hinterhornbereich nach Distorsion des Knies vom 18. Oktober 2016, Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) zirka 1985 Beginnende mediale Gonarthrose rechts, Status nach medialer Me- niskektomie zirka 1997 und VKB-Rekonstruktion zirka im Jahr 1981
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 8 Die beiden Ärzte erklärten unter anderem, mit hoher Wahrscheinlichkeit komme es im rechten Knie nach medialer Meniskektomie und VKB- Rekonstruktion zufolge des Unfalls nun zu einem verfrühten Auftreten einer beginnenden medialen Gonarthrose. Betreffend das linke Knie gingen sie von einer medialen Meniskusläsion im Hinterhornbereich nach Distorsion des Knies am 18. Oktober 2016 aus und bejahten damit implizit die natürli- che Unfallkausalität. Adressiert an die in derselben Hausarztpraxis wie Dr. med. C.________ praktizierende Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, bestätigte Dr. med. D.________ im Konsiliarbericht vom 16. Februar 2018 (BB 8) die entsprechenden Diagnosen und orientierte über eine ge- plante Knieoperation.
E. 3.3.3 Als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin verfasste Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 16. April 2018 eine Aktenbeurteilung (AB 11). Er gelangte zum Schluss, dass der Unfall – abgesehen von einem unspezifischen subkutanen präpatellaren Ödem am linken Knie – nicht zu einer Körperschädigung geführt habe. Die beidseiti- gen Meniskusläsionen stellten Vorzustände dar. Es liege indes insoweit eine Teilkausalität vor, als dass es durch das Ereignis zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung der hochdegenerativ veränderten und voroperier- ten Kniegelenke gekommen sei. Der Status quo sine sei rund vier Monate nach dem Unfall per 7. Februar 2017 eingetreten. Damit ziele die geplante Operation, unabhängig davon, ob sie das rechte oder linke Knie betreffe, lediglich auf die Behandlung des Vorzustandes ab.
E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b).
E. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (AB 3) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung des Dr. med. G.________. Dessen Aktenbeurteilung vom 16. April 2018 (AB 11) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis.
E. 3.5.1 In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der beratende Arzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtete, konnte der Erstere sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbeson- dere den bildgebenden Befunden, doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Sodann schmälert der Umstand, dass Dr. med. G.________ die Situation lediglich aus allgemein-internistischer Sicht beurteilen konnte, den Beweis- wert seiner Schlussfolgerungen nicht. Denn ein spezifischer (hier orthopä- discher bzw. rheumatologischer) spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson wird allein im Rah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 10 men einer (verwaltungsexternen) Begutachtung gefordert (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 3.5.2 In materieller Hinsicht sind die Ausführungen von Dr. med. G.________ nachvollziehbar und überzeugend. Er verwies unter anderem auf die fehlende Arbeitsunfähigkeit, die bei einer derartigen unfallbedingte Verletzung typisch wäre, und zeigte differenziert und schlüssig auf, dass die bildgebenden Befunde – abgesehen vom unspezifischen subkutanen Ödem vor der Patella am linken Knie (AB 19/1) – degenerativer Natur wa- ren bzw. jedenfalls nicht von einem frischen traumatischen Ereignis herrührten. Insbesondere wären gemäss seinen einleuchtenden Darlegun- gen (AB 11/5 Ziff. 3) im Falle eines stattgehabten Traumas mit den geltend gemachten Verletzungsfolgen in den MRIs (AB 19) – unbesehen der Tat- sache, dass diese erst Monate nach dem inkriminierten Ereignis angefertigt wurden – ein Knochenkontusionsödem (Bone Bruise) oder eine Schädi- gung von anderen Bandstrukturen zu erwarten gewesen. Die vom erstbe- handelnden Dr. med. C.________ aufgrund der klinischen Untersuchung zunächst vermutete Seitenbandläsion am linken Knie (BB 9) bestätigte sich bildgebend jedoch nicht (AB 19/1 f.). Zudem befundete er weder eine initia- le Schwellung noch eine massive Einschränkung der Kniegelenkbeweg- lichkeit (AB 17), was gemäss Dr. med. G.________ ein Indiz für eine trau- matische Genese gewesen wäre (AB 11/5 Ziff. 3). Dr. med. D.________ ermittelte im ersten Konsiliarbericht vom 9. Mai 2017 (BB 7) anhand der Neutral-Null-Methode vielmehr eine Kniebeweglichkeit (Flexion/Extension rechts 140-0-0º bzw. links 130-0-0º) im Rahmen der Sollwerte (vgl. KON- RADS/RUDERT [Hrsg.], Klinische Tests und Untersuchung in Orthopädie und Unfallchirurgie, 2018, S. 180). Schliesslich setzte sich der beratende Arzt auch eingehend mit der Einschätzung des Dr. med. D.________ und med. pract. E.________ auseinander, wonach die Meniskusläsion am linken Knie unfallbedingt sei bzw. es am rechten Knie durch den Unfall zu einem verfrühten Gonarthrose komme (AB 18/4 f.). Dr. med. G.________ analy- sierte anhand der Ereignisschilderung den biomechanischen Ablauf und gelangte zum überzeugenden Schluss, dass sich die Annahme der beiden behandelnden Ärzte, wonach es am 18. Oktober 2016 zu einer Distorsion beider Knie gekommen sei (AB 18/4), nicht mit der Unfallanamnese gemäss Aktenlage vereinbaren lasse. Als Verursacher eines traumatischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 11 Meniskusrisses sei gemäss medizinischer Lehre grundsätzlich das gewalt- same Verdrehen des Unterschenkels gegen den Oberschenkel geeignet. Zumindest einer von diesen beiden Gelenkpartnern müsse dabei fixiert sein und die Schlussrotation blockieren. Es sei hier jedoch fraglich, wie man beide Knie gleichzeitig dermassen soll verdrehen/verrenken können, denn beim Ausrutschen bleibe der untere Gelenkpartner nicht fixiert, sondern gleite weg. Es sei somit klar, dass es vorwiegend zu einer Kniekontusion und nicht zu einer Kniedistorsion gekommen sei (AB 11/5 Ziff. 3; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 9; Entscheide des BGer vom 2. März 2017, 8C_81/2017, E. 5.3, sowie vom 28. September 2016, 8C_433/2016, E. 3.2.2.1; HEMPFLING/KRENN, Schadenbeurteilung am Be- wegungssystem, 2017, S. 62 ff.). Diese Überlegungen blieben in der Folge ärztlicherseits unbestritten.
E. 3.5.3 Die vom Beschwerdeführer an der Beurteilung von Dr. med. G.________ erhobene Kritik verfängt nicht. Soweit der Erstere vorbringt, er sei vor dem Unfall sportlich aktiv und beschwerdefrei gewesen (AB 4/1; Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. November 2018), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits handelt es sich dabei um eine beweisrechtlich unzulässige sog. «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3), andererseits wird die leistungsbegründende natürli- che Unfallkausalität seitens der Verwaltung gar nicht bestritten (vgl. E. 3.2 hiervor). Allein aus dem Umstand, dass ein Unfallereignis erstmals zu Kniebeschwerden führt, lässt sich weder auf einen relevanten organischen Gelenksschaden noch auf eine richtunggebende Verschlimmerung des asymptomatischen Vorzustandes schliessen.
E. 3.6 Es ist somit nach dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis lediglich zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes führte, wobei der Status quo sine gemäss der beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. G.________ – die offensichtlich auch empirische medizinwissenschaftliche Erfahrungswerte einbezieht – nach 16 Wochen per 7. Februar 2017 eintrat (AB 11/7 Ziff. 4.3). Die Beschwerdegegnerin verneinte folglich zu Recht ab
E. 8 Februar 2017 einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 12 Damit steht insbesondere auch fest, dass die (geplant gewesene) Operati- on vom 16. April 2018 (AB 11/6; BB 3, 8/2) nicht zu Lasten der Unfallversi- cherung geht. Hierfür ist unter den dortigen zweigspezifischen Anspruchs- voraussetzungen grundsätzlich die Trägerin der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zuständig, welche ihre vorsorgliche Einsprache (AB 6) vorbehaltlos zurückzog (AB 5). Die Beschwerde erweist sich als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehr- schluss] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 Ingress ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe vom 16. November 2018) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 684 UV SCJ/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Elips Versicherungen AG Landstrasse 40, 9495 Triesen vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Elips Versicherungen AG (Elips bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung am 18. Oktober 2016 auf einer Pfütze ausglitt und stürzte, wobei er sich eine Knieverletzung beidseits zugezogen haben soll (Akten der Elips, Antwortbeilage [AB] 21; vgl. auch Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 11). Nachdem die Elips im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung gewährt hatte, stellte sie diese vorübergehen- den Leistungen mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (AB 7) rückwirkend per
7. Februar 2017 ein, woran sie auf Einsprache hin (AB 4) mit Entscheid vom 21. August 2018 (AB 3 [unlesbar, vgl. aber AB 1/11-18 bzw. BB 5]) festhielt. B. Mit Eingabe vom 16. September 2018 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben und ihm seien über den 7. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 hat die Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen. Am 16. November 2018 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
18. Oktober 2016 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ab 8. Februar 2017 behandelten Beschwerden zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-)medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist (BGE 117 V 369 E. 3e S. 379).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über- haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfal- les genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfra- ge handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis- tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 6 ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 18. Oktober 2016 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Für den Unfall ist in inter- temporalrechtlicher Hinsicht die bis 31. Dezember 2016 gültige Rechtslage massgebend (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. September 2015 des UVG), was sich im vorliegenden Fall indes nicht anspruchsrelevant auswirkt (vgl. Beschwerde S. 1 in fine; Beschwerdeant- wort S. 5 Ziff. III Ziff. 13). Zudem bestehen bezüglich des als Berufsunfall zu qualifizierenden Ereignisses (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG) keine Zweifel an der Versicherungsdeckung über die Beschwerdegegnerin, die als aus- ländischer Versicherer in der Schweiz die obligatorische Unfallversicherung durchführt (vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versi- cherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01];
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 7 Liste der Unfallversicherer, abrufbar unter , Rubrik: Versicherungen/Unfallversicherung/Versicherer und Aufsicht). 3.2 Zwar fehlen in den amtlichen Akten die Zahlungsbelege, es ist aber zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis zunächst vorübergehende Leistungen erbrachte. Damit anerkannte sie das Vorliegen der Anspruchsvorausset- zungen – insbesondere die leistungsbegründende natürliche Unfallkausa- lität (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs grundsätzlich bei ihr (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Der am 1. Dezember 2016 erstkonsultierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging zunächst allein von linksseiti- gen Kniebeschwerden aus. Er bejahte die Unfallkausalität und verordnete Analgesie sowie Schonung. Nachdem er anfänglich unter anderem noch eine Seitenbandläsion in Betracht gezogen hatte, diagnostizierte er – ge- stützt auf ein veranlasstes MRI des linken Knies vom 2. März 2017 (AB 19/1 f.) – eine Meniskusläsion am lateralen Hinterhorn links. Am
16. März 2017 schloss er die Behandlung ab und überwies den Beschwer- deführer am 23. März 2017 an Dr. med. D.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB 17/3 f.; BB 9). 3.3.2 Nach einem ersten Konsiliarbericht an Dr. med. C.________ vom
9. Mai 2017 (BB 7) sowie in Kenntnis der Befunde eines veranlassten MRI des rechten Knies vom 11. Mai 2017 (AB 19/3) vermerkte Dr. med. D.________, zusammen mit dem Assistenzarzt med. pract. E.________, am 12. September 2017 (AB 18/4 f.) gegenüber der Beschwerdegegnerin die nachstehenden Diagnosen: Mediale Meniskusläsion links im Hinterhornbereich nach Distorsion des Knies vom 18. Oktober 2016, Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) zirka 1985 Beginnende mediale Gonarthrose rechts, Status nach medialer Me- niskektomie zirka 1997 und VKB-Rekonstruktion zirka im Jahr 1981
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 8 Die beiden Ärzte erklärten unter anderem, mit hoher Wahrscheinlichkeit komme es im rechten Knie nach medialer Meniskektomie und VKB- Rekonstruktion zufolge des Unfalls nun zu einem verfrühten Auftreten einer beginnenden medialen Gonarthrose. Betreffend das linke Knie gingen sie von einer medialen Meniskusläsion im Hinterhornbereich nach Distorsion des Knies am 18. Oktober 2016 aus und bejahten damit implizit die natürli- che Unfallkausalität. Adressiert an die in derselben Hausarztpraxis wie Dr. med. C.________ praktizierende Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, bestätigte Dr. med. D.________ im Konsiliarbericht vom 16. Februar 2018 (BB 8) die entsprechenden Diagnosen und orientierte über eine ge- plante Knieoperation. 3.3.3 Als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin verfasste Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 16. April 2018 eine Aktenbeurteilung (AB 11). Er gelangte zum Schluss, dass der Unfall – abgesehen von einem unspezifischen subkutanen präpatellaren Ödem am linken Knie – nicht zu einer Körperschädigung geführt habe. Die beidseiti- gen Meniskusläsionen stellten Vorzustände dar. Es liege indes insoweit eine Teilkausalität vor, als dass es durch das Ereignis zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung der hochdegenerativ veränderten und voroperier- ten Kniegelenke gekommen sei. Der Status quo sine sei rund vier Monate nach dem Unfall per 7. Februar 2017 eingetreten. Damit ziele die geplante Operation, unabhängig davon, ob sie das rechte oder linke Knie betreffe, lediglich auf die Behandlung des Vorzustandes ab. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 9 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2018 (AB 3) basiert in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung des Dr. med. G.________. Dessen Aktenbeurteilung vom 16. April 2018 (AB 11) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. 3.5.1 In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der beratende Arzt auf eine klinische Exploration des Beschwerdeführers verzichtete, konnte der Erstere sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbeson- dere den bildgebenden Befunden, doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Sodann schmälert der Umstand, dass Dr. med. G.________ die Situation lediglich aus allgemein-internistischer Sicht beurteilen konnte, den Beweis- wert seiner Schlussfolgerungen nicht. Denn ein spezifischer (hier orthopä- discher bzw. rheumatologischer) spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson wird allein im Rah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 10 men einer (verwaltungsexternen) Begutachtung gefordert (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2016, 8C_309/2016, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.5.2 In materieller Hinsicht sind die Ausführungen von Dr. med. G.________ nachvollziehbar und überzeugend. Er verwies unter anderem auf die fehlende Arbeitsunfähigkeit, die bei einer derartigen unfallbedingte Verletzung typisch wäre, und zeigte differenziert und schlüssig auf, dass die bildgebenden Befunde – abgesehen vom unspezifischen subkutanen Ödem vor der Patella am linken Knie (AB 19/1) – degenerativer Natur wa- ren bzw. jedenfalls nicht von einem frischen traumatischen Ereignis herrührten. Insbesondere wären gemäss seinen einleuchtenden Darlegun- gen (AB 11/5 Ziff. 3) im Falle eines stattgehabten Traumas mit den geltend gemachten Verletzungsfolgen in den MRIs (AB 19) – unbesehen der Tat- sache, dass diese erst Monate nach dem inkriminierten Ereignis angefertigt wurden – ein Knochenkontusionsödem (Bone Bruise) oder eine Schädi- gung von anderen Bandstrukturen zu erwarten gewesen. Die vom erstbe- handelnden Dr. med. C.________ aufgrund der klinischen Untersuchung zunächst vermutete Seitenbandläsion am linken Knie (BB 9) bestätigte sich bildgebend jedoch nicht (AB 19/1 f.). Zudem befundete er weder eine initia- le Schwellung noch eine massive Einschränkung der Kniegelenkbeweg- lichkeit (AB 17), was gemäss Dr. med. G.________ ein Indiz für eine trau- matische Genese gewesen wäre (AB 11/5 Ziff. 3). Dr. med. D.________ ermittelte im ersten Konsiliarbericht vom 9. Mai 2017 (BB 7) anhand der Neutral-Null-Methode vielmehr eine Kniebeweglichkeit (Flexion/Extension rechts 140-0-0º bzw. links 130-0-0º) im Rahmen der Sollwerte (vgl. KON- RADS/RUDERT [Hrsg.], Klinische Tests und Untersuchung in Orthopädie und Unfallchirurgie, 2018, S. 180). Schliesslich setzte sich der beratende Arzt auch eingehend mit der Einschätzung des Dr. med. D.________ und med. pract. E.________ auseinander, wonach die Meniskusläsion am linken Knie unfallbedingt sei bzw. es am rechten Knie durch den Unfall zu einem verfrühten Gonarthrose komme (AB 18/4 f.). Dr. med. G.________ analy- sierte anhand der Ereignisschilderung den biomechanischen Ablauf und gelangte zum überzeugenden Schluss, dass sich die Annahme der beiden behandelnden Ärzte, wonach es am 18. Oktober 2016 zu einer Distorsion beider Knie gekommen sei (AB 18/4), nicht mit der Unfallanamnese gemäss Aktenlage vereinbaren lasse. Als Verursacher eines traumatischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 11 Meniskusrisses sei gemäss medizinischer Lehre grundsätzlich das gewalt- same Verdrehen des Unterschenkels gegen den Oberschenkel geeignet. Zumindest einer von diesen beiden Gelenkpartnern müsse dabei fixiert sein und die Schlussrotation blockieren. Es sei hier jedoch fraglich, wie man beide Knie gleichzeitig dermassen soll verdrehen/verrenken können, denn beim Ausrutschen bleibe der untere Gelenkpartner nicht fixiert, sondern gleite weg. Es sei somit klar, dass es vorwiegend zu einer Kniekontusion und nicht zu einer Kniedistorsion gekommen sei (AB 11/5 Ziff. 3; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 9; Entscheide des BGer vom 2. März 2017, 8C_81/2017, E. 5.3, sowie vom 28. September 2016, 8C_433/2016, E. 3.2.2.1; HEMPFLING/KRENN, Schadenbeurteilung am Be- wegungssystem, 2017, S. 62 ff.). Diese Überlegungen blieben in der Folge ärztlicherseits unbestritten. 3.5.3 Die vom Beschwerdeführer an der Beurteilung von Dr. med. G.________ erhobene Kritik verfängt nicht. Soweit der Erstere vorbringt, er sei vor dem Unfall sportlich aktiv und beschwerdefrei gewesen (AB 4/1; Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. November 2018), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits handelt es sich dabei um eine beweisrechtlich unzulässige sog. «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3), andererseits wird die leistungsbegründende natürli- che Unfallkausalität seitens der Verwaltung gar nicht bestritten (vgl. E. 3.2 hiervor). Allein aus dem Umstand, dass ein Unfallereignis erstmals zu Kniebeschwerden führt, lässt sich weder auf einen relevanten organischen Gelenksschaden noch auf eine richtunggebende Verschlimmerung des asymptomatischen Vorzustandes schliessen. 3.6 Es ist somit nach dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis lediglich zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes führte, wobei der Status quo sine gemäss der beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. G.________ – die offensichtlich auch empirische medizinwissenschaftliche Erfahrungswerte einbezieht – nach 16 Wochen per 7. Februar 2017 eintrat (AB 11/7 Ziff. 4.3). Die Beschwerdegegnerin verneinte folglich zu Recht ab
8. Februar 2017 einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 12 Damit steht insbesondere auch fest, dass die (geplant gewesene) Operati- on vom 16. April 2018 (AB 11/6; BB 3, 8/2) nicht zu Lasten der Unfallversi- cherung geht. Hierfür ist unter den dortigen zweigspezifischen Anspruchs- voraussetzungen grundsätzlich die Trägerin der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zuständig, welche ihre vorsorgliche Einsprache (AB 6) vorbehaltlos zurückzog (AB 5). Die Beschwerde erweist sich als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehr- schluss] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 Ingress ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Kopie der Eingabe vom 16. November 2018)
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, UV/18/684, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.