Verfügung vom 12. Juni 2018
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. September 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen Arthrose (Sprunggelenk rechts und Knie) sowie Pseudo-Gicht (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
6. März 2018 (AB 27) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
25. April 2018 (AB 29) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 30) verfügte die IVB am 12. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Ablehnung des Anspruchs auf eine IV-Rente (AB 31). B. Am 12. Juli 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf 100 % anzusetzen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den medizinisch relevanten Sachverhalt re- sp. die daraus resultierende verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgängig dem Erlass des Rentenentscheids lege artis abzuklären. 3. Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli- chen Rechtsbeistand, zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin macht namentlich eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geltend: Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfah- rung und des aktuellen Alters sei es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung haben werde; sie verfüge nicht über eine Ausbildung oder Vorkenntnisse für eine angepasste Tätigkeit. Weiter hält sie dafür, dass der medizinisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 3 relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Ferner brachte sie vor, angesichts des Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin vorgängig des Rentenentscheids mindestens eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchführen müssen um abzu- klären, wie hoch das Leistungsvermögen in einem leidensangepassten Arbeitsplatz tatsächlich sei. Zudem sei der Einkommensvergleich unzutref- fend. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege brachte die Beschwer- deführerin vor, sie sei offensichtlich prozessarm, da sie zurzeit von der So- zialfürsorge unterstützt werde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte sie eine Bestätigung der Sozialen Dienste sowie das Sozialhilfebudget für das Jahr 2018 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Anwalt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie, einen Verdacht auf CPPD Ar- thropathie mit Tendovaginitis und Arthritis im Fussbereich sowie OSG und USG-Arthrose. Der Rheumatologe hielt fest, die Patientin sei in der bisheri- gen Tätigkeit als … noch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 20 %, da sie sich nicht mehr so schnell bewe- gen könne, z.B. auf Treppen. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Laufen, ohne Heben von Lasten und ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen sei sie zu 70 % arbeitsfähig (AB 17 S. 1). 3.1.2 Im Bericht vom 14. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen hochgradigen Verdacht auf Calcium- Pyrophosphat-Erkrankung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Bluthochdruck und Asthma bronchiale. Die Hausärztin hielt fest, es bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung beim Tragen und Treppensteigen; rein sitzende Tätigkeiten wären der Patientin zumutbar (AB 20 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2018 ging der Rheumatologe Dr. med. D.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 25). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 6. März 2018 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ aus, es liege als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose des oberen und des unteren Sprung- gelenkes links vor (CT beidseits vom 25. Juni 2016); laut Akten habe ein MRI von Oktober 2016 eine deutliche Arthrose am unteren Sprunggelenk dorsal und eine leichte Arthrose des oberen Sprunggelenks ergeben. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 7 behandelnde Rheumatologe erwähne zudem eine Arthrose beider Kniege- lenke, er stelle gesamthaft die Verdachtsdiagnose einer Calciumpyrophos- phatdihydrat-Kristallarthropatie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale gestellt. Gestützt auf die vorliegenden Angaben zu Art und Verlauf des rheumatologischen Leidens sei eine weitere Besserung der Beschwerden kaum zu erwarten, die bestehenden Arthrosen an Knie- und Fussgelenken würden fortbestehen und sich vermutlich mit der Zeit noch verschlimmern. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich für die erkrankten Gelenke zu belas- tend und seit April 2016 nicht mehr zumutbar (AB 27 S. 3). Er führte weiter aus, dem vom behandelnden Rheumatologen formulierten Zumutbar- keitsprofil könne beigepflichtet werden. Es bestünden sicherlich deutliche Einschränkungen für das längere Stehen und Gehen, für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien und das Begehen von Trep- pen. Wahrscheinlich bestehe auch eine relative Einschränkung für die Be- dienung von Pedalen (z.B. bei …). Wegen der zusätzlichen statischen Be- lastung sollten Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten ver- bunden seien, möglichst vermieden werden. Generell seien bei rheumati- schen Leiden auch Tätigkeiten in Nässe, Kälte und unter Temperatur- schwankungen nicht günstig. Zu beachten sei zudem, dass die Einschrän- kungen als Folge von entzündlichen Prozessen an den Gelenken grösser sein könnten als diejenigen bei rein degenerativen oder unfallbedingten Gelenksschäden. Einschränkungen könnten bei entzündlich-rheumatischen Leiden sowohl durch strukturelle Veränderungen (Gelenkdestruktionen) als auch temporär durch entzündliche Schubsituationen entstehen. Die attes- tierten Teil-Arbeitsfähigkeiten gälten für eine angepasste Tätigkeit, also – laut Dr. D.________ – für eine vorwiegend (bzw. fast ausschliesslich) sit- zende Tätigkeit, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit. Anzunehmen sei aktuell und auf unbestimmte Dauer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit (AB 27 S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt aus medizinischer Sicht auf die Stel- lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 6. März 2018 ab, welcher das Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ mit ausführlicher und schlüssiger Begründung bestätigte. Danach ist der Beschwerdeführerin eine vorwie- gend sitzende Tätigkeit, ohne Stehen und Laufen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo sowie ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen zu 70 % zumutbar (vgl. AB 17 S. 1, 21 S. 6 und 9, 23 S. 8 f.). Auch die Hausärztin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeit zumutbar ist (AB 20 S. 4 Ziff. 1.8). Die medizinischen Unter- lagen sind widerspruchsfrei und es bestehen keine (auch nicht geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C.________; es kann deshalb darauf abgestellt werden und ergän- zende Abklärungen sind nicht vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Mit dem Zumutbar- keitsprofil und der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit sind sowohl die Folgen der Calcium-Pyrophosphat-Erkrankung (Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 9 dachtsdiagnose) wie auch die Arthrosen am oberen und unteren Sprungge- lenk abgedeckt. Es liegen keine Hinweise vor (vgl. Beschwerde S. 6 unten), dass der Beurteilung der Hausärztin nicht gefolgt werden könnte, wonach das Asthma bronchiale und der Bluthochdruck keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 20 S. 2). Es werden von der Beschwerdeführe- rin auch keine anderslautenden medizinischen Berichte eingereicht. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte eine Evaluation der funkti- onellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden müssen (Beschwer- de S. 6), kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss besteht bei zuverlässi- ger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwen- digkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprü- fen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig ein- zuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_312/2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Angesichts der überzeugenden ärztlichen Angaben ist der medizinische Sachverhalt um- fassend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) kann deshalb auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 10 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) ging die Verwaltung davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin an ihrer letzten Arbeitsstelle (von Januar 2013 bis Ende Mai 2016) zu 65 % tätig gewesen war (vgl. AB 11, 29 S. 4), gab sie auch anlässlich der Erhebung an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zum gleichen Pen- sum als ….. tätig sein (AB 29 S. 5 Ziff. 3.4). Der Status wird denn auch nicht bestritten und es besteht kein Anlass, von den Feststellungen im Ab- klärungsbericht vom 25. April 2018 abzuweichen (AB 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 11 4.3 Anlässlich der Erhebung ging der Abklärungsdienst von einer Ein- schränkung im Haushalt von 9.6 % aus (AB 29 S. 12). Es liegen keine An- haltspunkte vor, um ins Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 4.1.3 hiervor); auch die Einschränkung im Haushalt wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gewichtet liegt somit im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 3 % (9.6 / 100 x 35 = 3.3 %) vor. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. September 2017 bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem ihr ab April 2016 eine Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen 100 % und 50 % attes- tiert worden war (AB 11 S. 2, 17, 21 S. 3, 23 S. 3); unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist und der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ist deshalb von einem frühest möglichen Rentenbeginn im März 2018 auszugehen (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 12 5.3 5.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 13 Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 5.3.4 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 14 gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re- gel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Entscheid des BGer vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 5.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf den beim letzten Arbeitgeber im Jahr 2016 in einem Pensum von 65 % erzielten Monatslohn von Fr. 2‘790.-- ab (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 29 S. 4). Das Jahreseinkommen von Fr. 33‘480.-- (12 x Fr. 2790.--) rechnete sie auf ein Pensum von 100 % auf und indexierte auf das Jahr 2017 (mangels Index für das Jahr 2018 [vgl. E. 5.1 hiervor]), was ein Valideneinkommen von Fr. 51‘765.-- ergab; dieses ist zu Recht unbe- stritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 15 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete …. Nach Absolvierung eines … sie als … für die F.________ und danach für eine Privatperson (AB 29 S. 4). Diese Tätigkeit ist ihr nicht mehr zumutbar (vgl. AB 27 S. 3). Sie kann jedoch eine angepasste (vorwiegend sitzende) Arbeit zu 70 % ausüben; eine solche Tätigkeit hat sie zurzeit nicht inne. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4‘363.-- beigezogen hat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stun- den/Woche), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2017 (Tabel- le T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2017 [Basis 2010 = 100], Total, 2016: 105.0, 2017: 105.4) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 %, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘352.35 (Fr. 4‘363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.0 x 105.4 x 0.7). In der Beschwerde (S. 6) verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre körperlichen Limitierungen. Diese wurden einerseits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt; andererseits sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE-Tabelle TA1 bei den Frauen auch Tätigkei- ten enthalten, die die Beschwerdeführerin wegen ihres medizinischen Zu- mutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann. Es ist vorliegend aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände sachgerecht, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. auch Beschwerdeantwort vom
24. August 2018 S. 2 Ziff. 9). Es resultiert somit ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 34‘517.10 (Fr. 38‘352.35 x 0.9). 5.5.2 Strittig ist zudem, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf eine hinreichende Nachfrage trifft und ob ihr deren Verwertung aufgrund des Alters zumutbar ist. Angesichts der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschrän- kungen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist. Das medizinische Anforderungsprofil, wonach vorwiegend sitzende Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 16 keiten, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit (vgl. AB 27 S. 4) zumutbar sind, ist nicht derart restriktiv umschrieben, als dass der ausgeglichene Arbeits- markt keine solche Tätigkeiten kennen würde (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.): Weder die rein sitzende Tätigkeit noch das mögliche Pensum von 70 % sprechen gegen eine Verwertbarkeit. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, sie könne die Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters nicht mehr verwerten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn für die Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts (vgl. E. 5.3.4 [in fine] hiervor) – entgegen der Beschwerdegegnerin – nicht auf die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den behan- delnden Rheumatologen (Mai 2017), sondern diejenige durch den RAD- Arzt Dr. med. C.________ (Bericht vom 6. März 2018) abgestellt wird, ver- blieb der Beschwerdeführerin (geb. …. 1957) eine Aktivitätsdauer von drei- einhalb Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters, was der Verwertbarkeit einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin könnte eine Hilfsarbeit ausüben, welche grundsätzlich auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2018, 8C_558/2017, E. 5.3.2). 5.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 51‘765.--) und des In- valideneinkommens (Fr. 34‘517.10) resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘247.90 und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 33 % (Fr. 17‘247.90 / Fr. 51‘765.-- x 100 = 33.3 %), gewichtet von 21 % (33 / 100 x 65 = 21.4 %) 5.7 Insgesamt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Haushalt: 3 %, Erwerb 21 %). Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.8 Sollte eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht und auch der RAD nicht aussch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 17 liesst (AB 27 S. 3) – kann sich die Beschwerdeführerin allenfalls neu zum Leistungsbezug anmelden. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu befreien ist.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 18 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 10. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘160.-- (8 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 120.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (7,7 % auf Fr. 2‘280.20), total Fr. 2‘455.80 geltend, was unter den gegebenen Verhältnissen ange- messen ist. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist auf Fr. 1‘852.65 (8 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1‘600.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 120.20 und MWSt. von Fr. 132.45 [7,7 % auf Fr. 1‘720.20]) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘455.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘852.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 19 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Juni 2018 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine IV-Rente.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf 100 % anzusetzen.
- Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den medizinisch relevanten Sachverhalt re- sp. die daraus resultierende verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgängig dem Erlass des Rentenentscheids lege artis abzuklären.
- Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli- chen Rechtsbeistand, zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin macht namentlich eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geltend: Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfah- rung und des aktuellen Alters sei es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung haben werde; sie verfüge nicht über eine Ausbildung oder Vorkenntnisse für eine angepasste Tätigkeit. Weiter hält sie dafür, dass der medizinisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 3 relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Ferner brachte sie vor, angesichts des Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin vorgängig des Rentenentscheids mindestens eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchführen müssen um abzu- klären, wie hoch das Leistungsvermögen in einem leidensangepassten Arbeitsplatz tatsächlich sei. Zudem sei der Einkommensvergleich unzutref- fend. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege brachte die Beschwer- deführerin vor, sie sei offensichtlich prozessarm, da sie zurzeit von der So- zialfürsorge unterstützt werde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte sie eine Bestätigung der Sozialen Dienste sowie das Sozialhilfebudget für das Jahr 2018 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Anwalt. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- Juni 2018 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie, einen Verdacht auf CPPD Ar- thropathie mit Tendovaginitis und Arthritis im Fussbereich sowie OSG und USG-Arthrose. Der Rheumatologe hielt fest, die Patientin sei in der bisheri- gen Tätigkeit als … noch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 20 %, da sie sich nicht mehr so schnell bewe- gen könne, z.B. auf Treppen. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Laufen, ohne Heben von Lasten und ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen sei sie zu 70 % arbeitsfähig (AB 17 S. 1). 3.1.2 Im Bericht vom 14. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen hochgradigen Verdacht auf Calcium- Pyrophosphat-Erkrankung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Bluthochdruck und Asthma bronchiale. Die Hausärztin hielt fest, es bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung beim Tragen und Treppensteigen; rein sitzende Tätigkeiten wären der Patientin zumutbar (AB 20 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2018 ging der Rheumatologe Dr. med. D.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 25). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 6. März 2018 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ aus, es liege als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose des oberen und des unteren Sprung- gelenkes links vor (CT beidseits vom 25. Juni 2016); laut Akten habe ein MRI von Oktober 2016 eine deutliche Arthrose am unteren Sprunggelenk dorsal und eine leichte Arthrose des oberen Sprunggelenks ergeben. Der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 7 behandelnde Rheumatologe erwähne zudem eine Arthrose beider Kniege- lenke, er stelle gesamthaft die Verdachtsdiagnose einer Calciumpyrophos- phatdihydrat-Kristallarthropatie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale gestellt. Gestützt auf die vorliegenden Angaben zu Art und Verlauf des rheumatologischen Leidens sei eine weitere Besserung der Beschwerden kaum zu erwarten, die bestehenden Arthrosen an Knie- und Fussgelenken würden fortbestehen und sich vermutlich mit der Zeit noch verschlimmern. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich für die erkrankten Gelenke zu belas- tend und seit April 2016 nicht mehr zumutbar (AB 27 S. 3). Er führte weiter aus, dem vom behandelnden Rheumatologen formulierten Zumutbar- keitsprofil könne beigepflichtet werden. Es bestünden sicherlich deutliche Einschränkungen für das längere Stehen und Gehen, für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien und das Begehen von Trep- pen. Wahrscheinlich bestehe auch eine relative Einschränkung für die Be- dienung von Pedalen (z.B. bei …). Wegen der zusätzlichen statischen Be- lastung sollten Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten ver- bunden seien, möglichst vermieden werden. Generell seien bei rheumati- schen Leiden auch Tätigkeiten in Nässe, Kälte und unter Temperatur- schwankungen nicht günstig. Zu beachten sei zudem, dass die Einschrän- kungen als Folge von entzündlichen Prozessen an den Gelenken grösser sein könnten als diejenigen bei rein degenerativen oder unfallbedingten Gelenksschäden. Einschränkungen könnten bei entzündlich-rheumatischen Leiden sowohl durch strukturelle Veränderungen (Gelenkdestruktionen) als auch temporär durch entzündliche Schubsituationen entstehen. Die attes- tierten Teil-Arbeitsfähigkeiten gälten für eine angepasste Tätigkeit, also – laut Dr. D.________ – für eine vorwiegend (bzw. fast ausschliesslich) sit- zende Tätigkeit, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit. Anzunehmen sei aktuell und auf unbestimmte Dauer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit (AB 27 S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt aus medizinischer Sicht auf die Stel- lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 6. März 2018 ab, welcher das Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ mit ausführlicher und schlüssiger Begründung bestätigte. Danach ist der Beschwerdeführerin eine vorwie- gend sitzende Tätigkeit, ohne Stehen und Laufen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo sowie ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen zu 70 % zumutbar (vgl. AB 17 S. 1, 21 S. 6 und 9, 23 S. 8 f.). Auch die Hausärztin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeit zumutbar ist (AB 20 S. 4 Ziff. 1.8). Die medizinischen Unter- lagen sind widerspruchsfrei und es bestehen keine (auch nicht geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C.________; es kann deshalb darauf abgestellt werden und ergän- zende Abklärungen sind nicht vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Mit dem Zumutbar- keitsprofil und der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit sind sowohl die Folgen der Calcium-Pyrophosphat-Erkrankung (Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 9 dachtsdiagnose) wie auch die Arthrosen am oberen und unteren Sprungge- lenk abgedeckt. Es liegen keine Hinweise vor (vgl. Beschwerde S. 6 unten), dass der Beurteilung der Hausärztin nicht gefolgt werden könnte, wonach das Asthma bronchiale und der Bluthochdruck keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 20 S. 2). Es werden von der Beschwerdeführe- rin auch keine anderslautenden medizinischen Berichte eingereicht. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte eine Evaluation der funkti- onellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden müssen (Beschwer- de S. 6), kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss besteht bei zuverlässi- ger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwen- digkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprü- fen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig ein- zuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_312/2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Angesichts der überzeugenden ärztlichen Angaben ist der medizinische Sachverhalt um- fassend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) kann deshalb auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden.
- 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 10 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) ging die Verwaltung davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin an ihrer letzten Arbeitsstelle (von Januar 2013 bis Ende Mai 2016) zu 65 % tätig gewesen war (vgl. AB 11, 29 S. 4), gab sie auch anlässlich der Erhebung an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zum gleichen Pen- sum als ….. tätig sein (AB 29 S. 5 Ziff. 3.4). Der Status wird denn auch nicht bestritten und es besteht kein Anlass, von den Feststellungen im Ab- klärungsbericht vom 25. April 2018 abzuweichen (AB 29). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 11 4.3 Anlässlich der Erhebung ging der Abklärungsdienst von einer Ein- schränkung im Haushalt von 9.6 % aus (AB 29 S. 12). Es liegen keine An- haltspunkte vor, um ins Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 4.1.3 hiervor); auch die Einschränkung im Haushalt wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gewichtet liegt somit im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 3 % (9.6 / 100 x 35 = 3.3 %) vor.
- 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. September 2017 bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem ihr ab April 2016 eine Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen 100 % und 50 % attes- tiert worden war (AB 11 S. 2, 17, 21 S. 3, 23 S. 3); unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist und der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ist deshalb von einem frühest möglichen Rentenbeginn im März 2018 auszugehen (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 12 5.3 5.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 13 Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 5.3.4 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 14 gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re- gel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Entscheid des BGer vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 5.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf den beim letzten Arbeitgeber im Jahr 2016 in einem Pensum von 65 % erzielten Monatslohn von Fr. 2‘790.-- ab (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 29 S. 4). Das Jahreseinkommen von Fr. 33‘480.-- (12 x Fr. 2790.--) rechnete sie auf ein Pensum von 100 % auf und indexierte auf das Jahr 2017 (mangels Index für das Jahr 2018 [vgl. E. 5.1 hiervor]), was ein Valideneinkommen von Fr. 51‘765.-- ergab; dieses ist zu Recht unbe- stritten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 15 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete …. Nach Absolvierung eines … sie als … für die F.________ und danach für eine Privatperson (AB 29 S. 4). Diese Tätigkeit ist ihr nicht mehr zumutbar (vgl. AB 27 S. 3). Sie kann jedoch eine angepasste (vorwiegend sitzende) Arbeit zu 70 % ausüben; eine solche Tätigkeit hat sie zurzeit nicht inne. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4‘363.-- beigezogen hat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stun- den/Woche), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2017 (Tabel- le T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2017 [Basis 2010 = 100], Total, 2016: 105.0, 2017: 105.4) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 %, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘352.35 (Fr. 4‘363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.0 x 105.4 x 0.7). In der Beschwerde (S. 6) verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre körperlichen Limitierungen. Diese wurden einerseits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt; andererseits sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE-Tabelle TA1 bei den Frauen auch Tätigkei- ten enthalten, die die Beschwerdeführerin wegen ihres medizinischen Zu- mutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann. Es ist vorliegend aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände sachgerecht, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. auch Beschwerdeantwort vom
- August 2018 S. 2 Ziff. 9). Es resultiert somit ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 34‘517.10 (Fr. 38‘352.35 x 0.9). 5.5.2 Strittig ist zudem, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf eine hinreichende Nachfrage trifft und ob ihr deren Verwertung aufgrund des Alters zumutbar ist. Angesichts der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschrän- kungen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist. Das medizinische Anforderungsprofil, wonach vorwiegend sitzende Tätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 16 keiten, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit (vgl. AB 27 S. 4) zumutbar sind, ist nicht derart restriktiv umschrieben, als dass der ausgeglichene Arbeits- markt keine solche Tätigkeiten kennen würde (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.): Weder die rein sitzende Tätigkeit noch das mögliche Pensum von 70 % sprechen gegen eine Verwertbarkeit. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, sie könne die Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters nicht mehr verwerten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn für die Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts (vgl. E. 5.3.4 [in fine] hiervor) – entgegen der Beschwerdegegnerin – nicht auf die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den behan- delnden Rheumatologen (Mai 2017), sondern diejenige durch den RAD- Arzt Dr. med. C.________ (Bericht vom 6. März 2018) abgestellt wird, ver- blieb der Beschwerdeführerin (geb. …. 1957) eine Aktivitätsdauer von drei- einhalb Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters, was der Verwertbarkeit einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin könnte eine Hilfsarbeit ausüben, welche grundsätzlich auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2018, 8C_558/2017, E. 5.3.2). 5.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 51‘765.--) und des In- valideneinkommens (Fr. 34‘517.10) resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘247.90 und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 33 % (Fr. 17‘247.90 / Fr. 51‘765.-- x 100 = 33.3 %), gewichtet von 21 % (33 / 100 x 65 = 21.4 %) 5.7 Insgesamt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Haushalt: 3 %, Erwerb 21 %). Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.8 Sollte eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht und auch der RAD nicht aussch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 17 liesst (AB 27 S. 3) – kann sich die Beschwerdeführerin allenfalls neu zum Leistungsbezug anmelden.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu befreien ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 18 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 10. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘160.-- (8 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 120.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (7,7 % auf Fr. 2‘280.20), total Fr. 2‘455.80 geltend, was unter den gegebenen Verhältnissen ange- messen ist. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist auf Fr. 1‘852.65 (8 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1‘600.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 120.20 und MWSt. von Fr. 132.45 [7,7 % auf Fr. 1‘720.20]) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘455.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘852.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 19
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 525 IV KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. September 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an wegen Arthrose (Sprunggelenk rechts und Knie) sowie Pseudo-Gicht (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
6. März 2018 (AB 27) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
25. April 2018 (AB 29) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 30) verfügte die IVB am 12. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Ablehnung des Anspruchs auf eine IV-Rente (AB 31). B. Am 12. Juli 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf 100 % anzusetzen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den medizinisch relevanten Sachverhalt re- sp. die daraus resultierende verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgängig dem Erlass des Rentenentscheids lege artis abzuklären. 3. Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli- chen Rechtsbeistand, zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin macht namentlich eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geltend: Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfah- rung und des aktuellen Alters sei es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung haben werde; sie verfüge nicht über eine Ausbildung oder Vorkenntnisse für eine angepasste Tätigkeit. Weiter hält sie dafür, dass der medizinisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 3 relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Ferner brachte sie vor, angesichts des Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin vorgängig des Rentenentscheids mindestens eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchführen müssen um abzu- klären, wie hoch das Leistungsvermögen in einem leidensangepassten Arbeitsplatz tatsächlich sei. Zudem sei der Einkommensvergleich unzutref- fend. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege brachte die Beschwer- deführerin vor, sie sei offensichtlich prozessarm, da sie zurzeit von der So- zialfürsorge unterstützt werde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte sie eine Bestätigung der Sozialen Dienste sowie das Sozialhilfebudget für das Jahr 2018 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlichen Anwalt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
12. Juni 2018 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie, einen Verdacht auf CPPD Ar- thropathie mit Tendovaginitis und Arthritis im Fussbereich sowie OSG und USG-Arthrose. Der Rheumatologe hielt fest, die Patientin sei in der bisheri- gen Tätigkeit als … noch zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 20 %, da sie sich nicht mehr so schnell bewe- gen könne, z.B. auf Treppen. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Laufen, ohne Heben von Lasten und ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen sei sie zu 70 % arbeitsfähig (AB 17 S. 1). 3.1.2 Im Bericht vom 14. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen hochgradigen Verdacht auf Calcium- Pyrophosphat-Erkrankung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Bluthochdruck und Asthma bronchiale. Die Hausärztin hielt fest, es bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung beim Tragen und Treppensteigen; rein sitzende Tätigkeiten wären der Patientin zumutbar (AB 20 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2018 ging der Rheumatologe Dr. med. D.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 25). 3.1.4 In der Stellungnahme vom 6. März 2018 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ aus, es liege als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose des oberen und des unteren Sprung- gelenkes links vor (CT beidseits vom 25. Juni 2016); laut Akten habe ein MRI von Oktober 2016 eine deutliche Arthrose am unteren Sprunggelenk dorsal und eine leichte Arthrose des oberen Sprunggelenks ergeben. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 7 behandelnde Rheumatologe erwähne zudem eine Arthrose beider Kniege- lenke, er stelle gesamthaft die Verdachtsdiagnose einer Calciumpyrophos- phatdihydrat-Kristallarthropatie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale gestellt. Gestützt auf die vorliegenden Angaben zu Art und Verlauf des rheumatologischen Leidens sei eine weitere Besserung der Beschwerden kaum zu erwarten, die bestehenden Arthrosen an Knie- und Fussgelenken würden fortbestehen und sich vermutlich mit der Zeit noch verschlimmern. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich für die erkrankten Gelenke zu belas- tend und seit April 2016 nicht mehr zumutbar (AB 27 S. 3). Er führte weiter aus, dem vom behandelnden Rheumatologen formulierten Zumutbar- keitsprofil könne beigepflichtet werden. Es bestünden sicherlich deutliche Einschränkungen für das längere Stehen und Gehen, für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien und das Begehen von Trep- pen. Wahrscheinlich bestehe auch eine relative Einschränkung für die Be- dienung von Pedalen (z.B. bei …). Wegen der zusätzlichen statischen Be- lastung sollten Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten ver- bunden seien, möglichst vermieden werden. Generell seien bei rheumati- schen Leiden auch Tätigkeiten in Nässe, Kälte und unter Temperatur- schwankungen nicht günstig. Zu beachten sei zudem, dass die Einschrän- kungen als Folge von entzündlichen Prozessen an den Gelenken grösser sein könnten als diejenigen bei rein degenerativen oder unfallbedingten Gelenksschäden. Einschränkungen könnten bei entzündlich-rheumatischen Leiden sowohl durch strukturelle Veränderungen (Gelenkdestruktionen) als auch temporär durch entzündliche Schubsituationen entstehen. Die attes- tierten Teil-Arbeitsfähigkeiten gälten für eine angepasste Tätigkeit, also – laut Dr. D.________ – für eine vorwiegend (bzw. fast ausschliesslich) sit- zende Tätigkeit, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit. Anzunehmen sei aktuell und auf unbestimmte Dauer eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit (AB 27 S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt aus medizinischer Sicht auf die Stel- lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 6. März 2018 ab, welcher das Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ mit ausführlicher und schlüssiger Begründung bestätigte. Danach ist der Beschwerdeführerin eine vorwie- gend sitzende Tätigkeit, ohne Stehen und Laufen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo sowie ohne Arbeit auf Leitern oder Treppen zu 70 % zumutbar (vgl. AB 17 S. 1, 21 S. 6 und 9, 23 S. 8 f.). Auch die Hausärztin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeit zumutbar ist (AB 20 S. 4 Ziff. 1.8). Die medizinischen Unter- lagen sind widerspruchsfrei und es bestehen keine (auch nicht geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C.________; es kann deshalb darauf abgestellt werden und ergän- zende Abklärungen sind nicht vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Mit dem Zumutbar- keitsprofil und der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit sind sowohl die Folgen der Calcium-Pyrophosphat-Erkrankung (Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 9 dachtsdiagnose) wie auch die Arthrosen am oberen und unteren Sprungge- lenk abgedeckt. Es liegen keine Hinweise vor (vgl. Beschwerde S. 6 unten), dass der Beurteilung der Hausärztin nicht gefolgt werden könnte, wonach das Asthma bronchiale und der Bluthochdruck keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 20 S. 2). Es werden von der Beschwerdeführe- rin auch keine anderslautenden medizinischen Berichte eingereicht. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte eine Evaluation der funkti- onellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden müssen (Beschwer- de S. 6), kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss besteht bei zuverlässi- ger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwen- digkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprü- fen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig ein- zuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_312/2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Angesichts der überzeugenden ärztlichen Angaben ist der medizinische Sachverhalt um- fassend abgeklärt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) kann deshalb auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 10 cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.2 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxis- gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal- tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 4.1.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) ging die Verwaltung davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin an ihrer letzten Arbeitsstelle (von Januar 2013 bis Ende Mai 2016) zu 65 % tätig gewesen war (vgl. AB 11, 29 S. 4), gab sie auch anlässlich der Erhebung an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zum gleichen Pen- sum als ….. tätig sein (AB 29 S. 5 Ziff. 3.4). Der Status wird denn auch nicht bestritten und es besteht kein Anlass, von den Feststellungen im Ab- klärungsbericht vom 25. April 2018 abzuweichen (AB 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 11 4.3 Anlässlich der Erhebung ging der Abklärungsdienst von einer Ein- schränkung im Haushalt von 9.6 % aus (AB 29 S. 12). Es liegen keine An- haltspunkte vor, um ins Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. E. 4.1.3 hiervor); auch die Einschränkung im Haushalt wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gewichtet liegt somit im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 3 % (9.6 / 100 x 35 = 3.3 %) vor. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. September 2017 bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem ihr ab April 2016 eine Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen 100 % und 50 % attes- tiert worden war (AB 11 S. 2, 17, 21 S. 3, 23 S. 3); unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist und der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ist deshalb von einem frühest möglichen Rentenbeginn im März 2018 auszugehen (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 12 5.3 5.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli- che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.3.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 13 Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 5.3.4 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 14 gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re- gel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Entscheid des BGer vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 5.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf den beim letzten Arbeitgeber im Jahr 2016 in einem Pensum von 65 % erzielten Monatslohn von Fr. 2‘790.-- ab (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4, 29 S. 4). Das Jahreseinkommen von Fr. 33‘480.-- (12 x Fr. 2790.--) rechnete sie auf ein Pensum von 100 % auf und indexierte auf das Jahr 2017 (mangels Index für das Jahr 2018 [vgl. E. 5.1 hiervor]), was ein Valideneinkommen von Fr. 51‘765.-- ergab; dieses ist zu Recht unbe- stritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 15 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete …. Nach Absolvierung eines … sie als … für die F.________ und danach für eine Privatperson (AB 29 S. 4). Diese Tätigkeit ist ihr nicht mehr zumutbar (vgl. AB 27 S. 3). Sie kann jedoch eine angepasste (vorwiegend sitzende) Arbeit zu 70 % ausüben; eine solche Tätigkeit hat sie zurzeit nicht inne. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4‘363.-- beigezogen hat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stun- den/Woche), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2017 (Tabel- le T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2017 [Basis 2010 = 100], Total, 2016: 105.0, 2017: 105.4) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 %, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38‘352.35 (Fr. 4‘363.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.0 x 105.4 x 0.7). In der Beschwerde (S. 6) verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre körperlichen Limitierungen. Diese wurden einerseits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt; andererseits sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE-Tabelle TA1 bei den Frauen auch Tätigkei- ten enthalten, die die Beschwerdeführerin wegen ihres medizinischen Zu- mutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann. Es ist vorliegend aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände sachgerecht, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. auch Beschwerdeantwort vom
24. August 2018 S. 2 Ziff. 9). Es resultiert somit ein hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 34‘517.10 (Fr. 38‘352.35 x 0.9). 5.5.2 Strittig ist zudem, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf eine hinreichende Nachfrage trifft und ob ihr deren Verwertung aufgrund des Alters zumutbar ist. Angesichts der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschrän- kungen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist. Das medizinische Anforderungsprofil, wonach vorwiegend sitzende Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 16 keiten, ohne Stehen oder Gehen länger als zehn Minuten, ohne Heben von Lasten über fünf Kilo, ohne Arbeiten auf Leitern oder Treppen, ohne Anteile mittelschwerer oder schwerer Arbeit (vgl. AB 27 S. 4) zumutbar sind, ist nicht derart restriktiv umschrieben, als dass der ausgeglichene Arbeits- markt keine solche Tätigkeiten kennen würde (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.): Weder die rein sitzende Tätigkeit noch das mögliche Pensum von 70 % sprechen gegen eine Verwertbarkeit. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, sie könne die Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters nicht mehr verwerten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn für die Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts (vgl. E. 5.3.4 [in fine] hiervor) – entgegen der Beschwerdegegnerin – nicht auf die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den behan- delnden Rheumatologen (Mai 2017), sondern diejenige durch den RAD- Arzt Dr. med. C.________ (Bericht vom 6. März 2018) abgestellt wird, ver- blieb der Beschwerdeführerin (geb. …. 1957) eine Aktivitätsdauer von drei- einhalb Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters, was der Verwertbarkeit einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin könnte eine Hilfsarbeit ausüben, welche grundsätzlich auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2018, 8C_558/2017, E. 5.3.2). 5.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 51‘765.--) und des In- valideneinkommens (Fr. 34‘517.10) resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘247.90 und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 33 % (Fr. 17‘247.90 / Fr. 51‘765.-- x 100 = 33.3 %), gewichtet von 21 % (33 / 100 x 65 = 21.4 %) 5.7 Insgesamt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Haushalt: 3 %, Erwerb 21 %). Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 (AB 31) korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.8 Sollte eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht und auch der RAD nicht aussch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 17 liesst (AB 27 S. 3) – kann sich die Beschwerdeführerin allenfalls neu zum Leistungsbezug anmelden. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 28. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu befreien ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 18 amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. In der Kostennote vom 10. September 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2‘160.-- (8 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 120.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 175.60 (7,7 % auf Fr. 2‘280.20), total Fr. 2‘455.80 geltend, was unter den gegebenen Verhältnissen ange- messen ist. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist auf Fr. 1‘852.65 (8 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1‘600.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 120.20 und MWSt. von Fr. 132.45 [7,7 % auf Fr. 1‘720.20]) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘455.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘852.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, IV/18/525, Seite 19 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.