Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 4). Im September 2017 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 verneinte die AKB den Anspruch ab Februar 2016 auf EL (AB 19, 24). Dabei wurden – nebst Rentenleistungen – für den Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2017 Krankentaggelder, Taggelder der Invali- denversicherung bzw. ein aufgerechneter effektiv bezogener Lohn als Ein- nahmen angerechnet (AB 20 ff.; 25 ff.); ab Juni 2017 wurde ein Mindest- einkommen für Teilinvalide in der Höhe von 12‘860.-- als Einnahme berücksichtigt (AB 28 f.). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 14. Februar 2018 machte der Versicherte, vertreten durch C.________, geltend, von der Anrechnung eines Mindesteinkommens sei abzusehen (AB 30). Mit Entscheid vom
11. Juni 2018 wies die AKB die Einsprache ab (AB 31). B. Hiergegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Juli 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Ergän- zungsleistungen seien ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens neu festzulegen. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Neuberechnung EL-Anspruch ohne Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens). 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Anwältin beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 21. November 2018 und der Duplik vom 1. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers die Kostennote zu den Akten und führte aus, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostengut- sprache von Fr. 4‘500.-- erhalten habe. Davon ausgenommen seien Auf- wendungen / Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Februar 2016 (AB 19, 24). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berech- nung ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 7‘906.-- (Fr. 12‘860.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag]; davon 2/3) sowie Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige von Fr. 502.-- pro Jahr (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7; Replik, S. 5 Ziff. 8; Duplik, S. 3 Ziff. 6) zu berücksichtigen sind. Für die Zeit ab Februar 2018 ist bei den Ausgaben sodann zusätzlich die Höhe des anrechenbaren Mietzinses bestritten (vgl. Beschwerde, S. 14; Beschwerdeantwort, S. 11 f. Ziff. 2.8), wobei sich die zwischen den Parteien streitige Differenz auf jähr- lich Fr. 736.-- beläuft (Fr. 10‘984.-- ./. Fr. 10‘248.-- [vgl. Beschwerdebeilage [BB] 17]). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Die beanstandeten Punkte betreffen allein die Zeit zwischen Juni 2017 und Ende 2018, was hinsichtlich anrechenbares Einkommen einen Betrag von maximal Fr. 12‘517.80 ausmacht (Fr. 7‘906.-- pro Jahr : 12 x 19 Monate) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang erhöhte. Auch unter Berücksichtigung der beiden weiteren hier massgebenden Punkte gemäss E. 1.2 hiervor liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20‘000.--. In der Folge fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 6 ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be- weisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti- gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltung für den Zeitraum zwischen Februar 2016 und Mai 2017 – nebst der Rente der Invalidenver- sicherung – ein Krankentaggeld, ein Taggeld der Invalidenversicherung bzw. einen aufgerechneten effektiv bezogenen Lohn als Einnahmen ange- rechnet hat (AB 20 - 23; 25 - 27). Dies wird denn auch nicht beanstandet. 3.2 Weiter ist die Aufrechnung eines hypothetischen Mindesteinkom- mens für Teilinvalide ab Juni 2017 zu prüfen (Beschwerde, S. 9 ff.). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 62% ab Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (AB 4, S. 1 und 3; BB 5, S. 1). Da kein effektives Erwerbseinkommen vorliegt und der Beschwerdeführer noch nicht 60 Jahre alt ist (vgl. AB 1, S. 1 Ziff. 1), sind gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zwei Drittel des Höchstbetrages für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 7 den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). In Art. 14a ELV wird die Vermutung auf- gestellt, ein Teilinvalider könne ein entsprechendes Einkommen erzielen, was durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann, indem der Ansprecher Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.2 Die in der Beschwerde (S. 11 f.) geltend gemachten gesundheitli- chen Aspekte waren bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung relevant und sind hier nicht nochmals zu berücksichtigen. Da sich die Durch- führungsorgane der EL grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270) und hier kein Aus- nahmefall ersichtlich ist (insbesondere weil die Organe der Invalidenversi- cherung erhebliche Aspekte nicht beachtet hätten), ist der Beweis des Ge- genteils nicht erbracht. Folglich ist mit der Invalidenversicherung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenzzeit zu 40% leistungsfähig ist (vgl. BB 5). Weitere Ab- klärungen im Verfahren der EL sind – anders als in der Beschwerde (S. 10) erwähnt – nicht nötig, insbesondere ist eine Veränderung des Gesund- heitszustandes weder geltend gemacht noch erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Einkommenserzielung ver- hindern, wie insbesondere die Arbeitsmarktsituation, sind nicht dargetan. Daran ändert die Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco) vom 9. No- vember 2017 nichts, obwohl darin ab August 2017 die Vermittlungsfähigkeit verneint wird (AB 16). Einerseits ist dieser Entscheid für die Belange der EL nicht bindend, da EL nicht komplementäre Leistungen zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellen, sondern konzeptionell als Ergän- zung der Leistungen der Invalidenversicherung dienen (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; was – wie bereits dargelegt [vgl. E. 3.2.2 hiervor] – eine Bindungswirkung an die Entscheide der Invali- denversicherung voraussetzt). Andererseits überzeugt die Auffassung des beco nicht, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (AB 16, S. 5), denn der Beschwerdeführer hat nicht einmal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 8 versucht, entsprechende Stellen zu finden. Bewerbungen wären deshalb nicht sinnlos, wie in der Replik (S. 2 Ziff. 2) ausgeführt wird. Auch der Um- stand, dass die IV-Stelle ihre beruflichen Massnahmen eingestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies wegen psychosozialer, d.h. nicht be- hinderungsbedingter, Umstände erfolgt ist (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. September 2017; BB 11). Nachweise, dass der Beschwerdeführer effektiv keine Stelle finden kann, liegen keine in den Akten. Die mündlichen (nicht belegten) Anfragen bei fünf bis sechs …betrieben (vgl. E-Mail der C.________ vom 3. Juli 2018, BB 16) genügen dafür (zumindest in qualita- tiver Hinsicht) nicht. Dies gilt erst recht für telefonische Anfragen für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Beschwerde, S. 12). Ebensowe- nig spricht eine fast vierjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Replik, S. 4 Ziff. 5) dafür, dass der Beschwerdeführer keine Stelle mehr finden könnte, da entsprechende – allein mit einem geringen Entgelt entlöhnte und keine hohen Qualifikationen erfordernden – (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten auch ohne Erfahrung ausgeübt werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Schliesslich ist das Alter – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 11 oben) – schon deshalb nicht massgebend, da Art. 14a Abs. 2 ELV von unter Sechzigjähri- gen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorsieht. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdefüh- rer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Juni 2017 ein hypothetisches Mindesteinkommen berücksichtigt. 3.2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe des angerechneten Einkommens von Fr. 12‘860.-- (AB 28 f.), da dies gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zwei Drittel des Betrages von Fr. 19‘290.-- (allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen bis 31. Dezember
2018) entspricht. Dieser Betrag ist nicht etwa deshalb zu kürzen, weil der Beschwerdeführer nicht den maximal möglichen Mietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ausschöpft, wie in der Beschwerde (S. 14) geltend gemacht wird. Im Rahmen der EL ist der effektive Mietzins zu berücksichti- gen – vorliegend wurde von einem jährlichen Mietzins (inklusive Nebenkos- ten) von Fr. 10‘984.-- pro Jahr ausgegangen –, wobei nach oben ein Pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 9 fond (von jährlich Fr. 13‘200.-- bei Alleinstehenden) besteht, welcher im Rahmen der EL-Berechnung nicht überschritten werden darf. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ab 1. Februar 2018 eine Mietzinsreduktion erfolgte (vgl. Beschwerde, S. 14 sowie BB 17) und die Beschwerdegegnerin ausführt, dass ab 1. Juli 2017 keine AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu berücksichtigen seien (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7), kann offen bleiben, ob diese Aspekte im Rahmen der Berechnung der EL korrekt berücksichtigt worden sind oder nicht, da unter Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide oh- nehin kein Anspruch auf EL besteht. Denn ohne Berücksichtigung der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige ab Juni 2017 und bei einer tie- feren (effektiven) Miete ab Februar 2018 würde der Einnahmenüberschuss ohnehin steigen. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehör- de eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstel- lungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 10 Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 hat die Rechtsvertreterin erstmals er- wähnt, dass der Beschwerdeführer rechtsschutzversichert ist. Dem E-Mail der Assista Rechtsschutz AG vom 13. Februar 2019 kann entnommen werden, dass sie eine Kostengutsprache von Fr. 4‘500.-- gewährt. Davon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BB 21). Besteht gegenü- ber einer Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Übernahme von notwendigen Kosten, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2008, 9C_347/2007, E. 6). Soweit die Rechtsschutzversiche- rung die Kosten nicht übernimmt (d.h. im Rahmen des Aufwands des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege), liegt ein unnötiger Aufwand vor, der nicht zu entschädigen ist. Denn die Rechtsvertreterin hat nicht vor Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung geklärt, ob Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Daran ändert nichts, dass mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 unentgeltliche Ver- beiständung für die Replik gewährt worden ist, da diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen worden sind und im Rahmen der Replik kein Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entstanden ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 11
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 4
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Ergän- zungsleistungen seien ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens neu festzulegen.
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Neuberechnung EL-Anspruch ohne Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens).
- Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Anwältin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 21. November 2018 und der Duplik vom 1. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers die Kostennote zu den Akten und führte aus, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostengut- sprache von Fr. 4‘500.-- erhalten habe. Davon ausgenommen seien Auf- wendungen / Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Februar 2016 (AB 19, 24). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berech- nung ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 7‘906.-- (Fr. 12‘860.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag]; davon 2/3) sowie Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige von Fr. 502.-- pro Jahr (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7; Replik, S. 5 Ziff. 8; Duplik, S. 3 Ziff. 6) zu berücksichtigen sind. Für die Zeit ab Februar 2018 ist bei den Ausgaben sodann zusätzlich die Höhe des anrechenbaren Mietzinses bestritten (vgl. Beschwerde, S. 14; Beschwerdeantwort, S. 11 f. Ziff. 2.8), wobei sich die zwischen den Parteien streitige Differenz auf jähr- lich Fr. 736.-- beläuft (Fr. 10‘984.-- ./. Fr. 10‘248.-- [vgl. Beschwerdebeilage [BB] 17]). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die beanstandeten Punkte betreffen allein die Zeit zwischen Juni 2017 und Ende 2018, was hinsichtlich anrechenbares Einkommen einen Betrag von maximal Fr. 12‘517.80 ausmacht (Fr. 7‘906.-- pro Jahr : 12 x 19 Monate) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang erhöhte. Auch unter Berücksichtigung der beiden weiteren hier massgebenden Punkte gemäss E. 1.2 hiervor liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20‘000.--. In der Folge fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 5
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 6 ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be- weisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti- gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
- 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltung für den Zeitraum zwischen Februar 2016 und Mai 2017 – nebst der Rente der Invalidenver- sicherung – ein Krankentaggeld, ein Taggeld der Invalidenversicherung bzw. einen aufgerechneten effektiv bezogenen Lohn als Einnahmen ange- rechnet hat (AB 20 - 23; 25 - 27). Dies wird denn auch nicht beanstandet. 3.2 Weiter ist die Aufrechnung eines hypothetischen Mindesteinkom- mens für Teilinvalide ab Juni 2017 zu prüfen (Beschwerde, S. 9 ff.). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 62% ab Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (AB 4, S. 1 und 3; BB 5, S. 1). Da kein effektives Erwerbseinkommen vorliegt und der Beschwerdeführer noch nicht 60 Jahre alt ist (vgl. AB 1, S. 1 Ziff. 1), sind gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zwei Drittel des Höchstbetrages für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 7 den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). In Art. 14a ELV wird die Vermutung auf- gestellt, ein Teilinvalider könne ein entsprechendes Einkommen erzielen, was durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann, indem der Ansprecher Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.2 Die in der Beschwerde (S. 11 f.) geltend gemachten gesundheitli- chen Aspekte waren bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung relevant und sind hier nicht nochmals zu berücksichtigen. Da sich die Durch- führungsorgane der EL grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270) und hier kein Aus- nahmefall ersichtlich ist (insbesondere weil die Organe der Invalidenversi- cherung erhebliche Aspekte nicht beachtet hätten), ist der Beweis des Ge- genteils nicht erbracht. Folglich ist mit der Invalidenversicherung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenzzeit zu 40% leistungsfähig ist (vgl. BB 5). Weitere Ab- klärungen im Verfahren der EL sind – anders als in der Beschwerde (S. 10) erwähnt – nicht nötig, insbesondere ist eine Veränderung des Gesund- heitszustandes weder geltend gemacht noch erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Einkommenserzielung ver- hindern, wie insbesondere die Arbeitsmarktsituation, sind nicht dargetan. Daran ändert die Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco) vom 9. No- vember 2017 nichts, obwohl darin ab August 2017 die Vermittlungsfähigkeit verneint wird (AB 16). Einerseits ist dieser Entscheid für die Belange der EL nicht bindend, da EL nicht komplementäre Leistungen zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellen, sondern konzeptionell als Ergän- zung der Leistungen der Invalidenversicherung dienen (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; was – wie bereits dargelegt [vgl. E. 3.2.2 hiervor] – eine Bindungswirkung an die Entscheide der Invali- denversicherung voraussetzt). Andererseits überzeugt die Auffassung des beco nicht, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (AB 16, S. 5), denn der Beschwerdeführer hat nicht einmal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 8 versucht, entsprechende Stellen zu finden. Bewerbungen wären deshalb nicht sinnlos, wie in der Replik (S. 2 Ziff. 2) ausgeführt wird. Auch der Um- stand, dass die IV-Stelle ihre beruflichen Massnahmen eingestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies wegen psychosozialer, d.h. nicht be- hinderungsbedingter, Umstände erfolgt ist (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. September 2017; BB 11). Nachweise, dass der Beschwerdeführer effektiv keine Stelle finden kann, liegen keine in den Akten. Die mündlichen (nicht belegten) Anfragen bei fünf bis sechs …betrieben (vgl. E-Mail der C.________ vom 3. Juli 2018, BB 16) genügen dafür (zumindest in qualita- tiver Hinsicht) nicht. Dies gilt erst recht für telefonische Anfragen für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Beschwerde, S. 12). Ebensowe- nig spricht eine fast vierjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Replik, S. 4 Ziff. 5) dafür, dass der Beschwerdeführer keine Stelle mehr finden könnte, da entsprechende – allein mit einem geringen Entgelt entlöhnte und keine hohen Qualifikationen erfordernden – (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten auch ohne Erfahrung ausgeübt werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Schliesslich ist das Alter – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 11 oben) – schon deshalb nicht massgebend, da Art. 14a Abs. 2 ELV von unter Sechzigjähri- gen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorsieht. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdefüh- rer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Juni 2017 ein hypothetisches Mindesteinkommen berücksichtigt. 3.2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe des angerechneten Einkommens von Fr. 12‘860.-- (AB 28 f.), da dies gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zwei Drittel des Betrages von Fr. 19‘290.-- (allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen bis 31. Dezember 2018) entspricht. Dieser Betrag ist nicht etwa deshalb zu kürzen, weil der Beschwerdeführer nicht den maximal möglichen Mietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ausschöpft, wie in der Beschwerde (S. 14) geltend gemacht wird. Im Rahmen der EL ist der effektive Mietzins zu berücksichti- gen – vorliegend wurde von einem jährlichen Mietzins (inklusive Nebenkos- ten) von Fr. 10‘984.-- pro Jahr ausgegangen –, wobei nach oben ein Pla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 9 fond (von jährlich Fr. 13‘200.-- bei Alleinstehenden) besteht, welcher im Rahmen der EL-Berechnung nicht überschritten werden darf. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ab 1. Februar 2018 eine Mietzinsreduktion erfolgte (vgl. Beschwerde, S. 14 sowie BB 17) und die Beschwerdegegnerin ausführt, dass ab 1. Juli 2017 keine AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu berücksichtigen seien (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7), kann offen bleiben, ob diese Aspekte im Rahmen der Berechnung der EL korrekt berücksichtigt worden sind oder nicht, da unter Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide oh- nehin kein Anspruch auf EL besteht. Denn ohne Berücksichtigung der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige ab Juni 2017 und bei einer tie- feren (effektiven) Miete ab Februar 2018 würde der Einnahmenüberschuss ohnehin steigen. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehör- de eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstel- lungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 10 Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 hat die Rechtsvertreterin erstmals er- wähnt, dass der Beschwerdeführer rechtsschutzversichert ist. Dem E-Mail der Assista Rechtsschutz AG vom 13. Februar 2019 kann entnommen werden, dass sie eine Kostengutsprache von Fr. 4‘500.-- gewährt. Davon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BB 21). Besteht gegenü- ber einer Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Übernahme von notwendigen Kosten, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2008, 9C_347/2007, E. 6). Soweit die Rechtsschutzversiche- rung die Kosten nicht übernimmt (d.h. im Rahmen des Aufwands des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege), liegt ein unnötiger Aufwand vor, der nicht zu entschädigen ist. Denn die Rechtsvertreterin hat nicht vor Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung geklärt, ob Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Daran ändert nichts, dass mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 unentgeltliche Ver- beiständung für die Replik gewährt worden ist, da diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen worden sind und im Rahmen der Replik kein Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entstanden ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 523 EL ACT/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 4). Im September 2017 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügungen vom 31. Januar 2018 verneinte die AKB den Anspruch ab Februar 2016 auf EL (AB 19, 24). Dabei wurden – nebst Rentenleistungen – für den Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2017 Krankentaggelder, Taggelder der Invali- denversicherung bzw. ein aufgerechneter effektiv bezogener Lohn als Ein- nahmen angerechnet (AB 20 ff.; 25 ff.); ab Juni 2017 wurde ein Mindest- einkommen für Teilinvalide in der Höhe von 12‘860.-- als Einnahme berücksichtigt (AB 28 f.). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 14. Februar 2018 machte der Versicherte, vertreten durch C.________, geltend, von der Anrechnung eines Mindesteinkommens sei abzusehen (AB 30). Mit Entscheid vom
11. Juni 2018 wies die AKB die Einsprache ab (AB 31). B. Hiergegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Juli 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Ergän- zungsleistungen seien ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens neu festzulegen. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Neuberechnung EL-Anspruch ohne Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens). 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Anwältin beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 21. November 2018 und der Duplik vom 1. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers die Kostennote zu den Akten und führte aus, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostengut- sprache von Fr. 4‘500.-- erhalten habe. Davon ausgenommen seien Auf- wendungen / Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Februar 2016 (AB 19, 24). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berech- nung ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 7‘906.-- (Fr. 12‘860.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag]; davon 2/3) sowie Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige von Fr. 502.-- pro Jahr (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7; Replik, S. 5 Ziff. 8; Duplik, S. 3 Ziff. 6) zu berücksichtigen sind. Für die Zeit ab Februar 2018 ist bei den Ausgaben sodann zusätzlich die Höhe des anrechenbaren Mietzinses bestritten (vgl. Beschwerde, S. 14; Beschwerdeantwort, S. 11 f. Ziff. 2.8), wobei sich die zwischen den Parteien streitige Differenz auf jähr- lich Fr. 736.-- beläuft (Fr. 10‘984.-- ./. Fr. 10‘248.-- [vgl. Beschwerdebeilage [BB] 17]). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die beanstandeten Punkte betreffen allein die Zeit zwischen Juni 2017 und Ende 2018, was hinsichtlich anrechenbares Einkommen einen Betrag von maximal Fr. 12‘517.80 ausmacht (Fr. 7‘906.-- pro Jahr : 12 x 19 Monate) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang erhöhte. Auch unter Berücksichtigung der beiden weiteren hier massgebenden Punkte gemäss E. 1.2 hiervor liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20‘000.--. In der Folge fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 6 ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be- weisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti- gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltung für den Zeitraum zwischen Februar 2016 und Mai 2017 – nebst der Rente der Invalidenver- sicherung – ein Krankentaggeld, ein Taggeld der Invalidenversicherung bzw. einen aufgerechneten effektiv bezogenen Lohn als Einnahmen ange- rechnet hat (AB 20 - 23; 25 - 27). Dies wird denn auch nicht beanstandet. 3.2 Weiter ist die Aufrechnung eines hypothetischen Mindesteinkom- mens für Teilinvalide ab Juni 2017 zu prüfen (Beschwerde, S. 9 ff.). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 62% ab Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (AB 4, S. 1 und 3; BB 5, S. 1). Da kein effektives Erwerbseinkommen vorliegt und der Beschwerdeführer noch nicht 60 Jahre alt ist (vgl. AB 1, S. 1 Ziff. 1), sind gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zwei Drittel des Höchstbetrages für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 7 den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). In Art. 14a ELV wird die Vermutung auf- gestellt, ein Teilinvalider könne ein entsprechendes Einkommen erzielen, was durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann, indem der Ansprecher Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.2 Die in der Beschwerde (S. 11 f.) geltend gemachten gesundheitli- chen Aspekte waren bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung relevant und sind hier nicht nochmals zu berücksichtigen. Da sich die Durch- führungsorgane der EL grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270) und hier kein Aus- nahmefall ersichtlich ist (insbesondere weil die Organe der Invalidenversi- cherung erhebliche Aspekte nicht beachtet hätten), ist der Beweis des Ge- genteils nicht erbracht. Folglich ist mit der Invalidenversicherung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenzzeit zu 40% leistungsfähig ist (vgl. BB 5). Weitere Ab- klärungen im Verfahren der EL sind – anders als in der Beschwerde (S. 10) erwähnt – nicht nötig, insbesondere ist eine Veränderung des Gesund- heitszustandes weder geltend gemacht noch erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Einkommenserzielung ver- hindern, wie insbesondere die Arbeitsmarktsituation, sind nicht dargetan. Daran ändert die Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco) vom 9. No- vember 2017 nichts, obwohl darin ab August 2017 die Vermittlungsfähigkeit verneint wird (AB 16). Einerseits ist dieser Entscheid für die Belange der EL nicht bindend, da EL nicht komplementäre Leistungen zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellen, sondern konzeptionell als Ergän- zung der Leistungen der Invalidenversicherung dienen (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; was – wie bereits dargelegt [vgl. E. 3.2.2 hiervor] – eine Bindungswirkung an die Entscheide der Invali- denversicherung voraussetzt). Andererseits überzeugt die Auffassung des beco nicht, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (AB 16, S. 5), denn der Beschwerdeführer hat nicht einmal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 8 versucht, entsprechende Stellen zu finden. Bewerbungen wären deshalb nicht sinnlos, wie in der Replik (S. 2 Ziff. 2) ausgeführt wird. Auch der Um- stand, dass die IV-Stelle ihre beruflichen Massnahmen eingestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies wegen psychosozialer, d.h. nicht be- hinderungsbedingter, Umstände erfolgt ist (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. September 2017; BB 11). Nachweise, dass der Beschwerdeführer effektiv keine Stelle finden kann, liegen keine in den Akten. Die mündlichen (nicht belegten) Anfragen bei fünf bis sechs …betrieben (vgl. E-Mail der C.________ vom 3. Juli 2018, BB 16) genügen dafür (zumindest in qualita- tiver Hinsicht) nicht. Dies gilt erst recht für telefonische Anfragen für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Beschwerde, S. 12). Ebensowe- nig spricht eine fast vierjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Replik, S. 4 Ziff. 5) dafür, dass der Beschwerdeführer keine Stelle mehr finden könnte, da entsprechende – allein mit einem geringen Entgelt entlöhnte und keine hohen Qualifikationen erfordernden – (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten auch ohne Erfahrung ausgeübt werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Schliesslich ist das Alter – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 11 oben) – schon deshalb nicht massgebend, da Art. 14a Abs. 2 ELV von unter Sechzigjähri- gen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorsieht. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdefüh- rer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Juni 2017 ein hypothetisches Mindesteinkommen berücksichtigt. 3.2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe des angerechneten Einkommens von Fr. 12‘860.-- (AB 28 f.), da dies gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zwei Drittel des Betrages von Fr. 19‘290.-- (allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen bis 31. Dezember
2018) entspricht. Dieser Betrag ist nicht etwa deshalb zu kürzen, weil der Beschwerdeführer nicht den maximal möglichen Mietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ausschöpft, wie in der Beschwerde (S. 14) geltend gemacht wird. Im Rahmen der EL ist der effektive Mietzins zu berücksichti- gen – vorliegend wurde von einem jährlichen Mietzins (inklusive Nebenkos- ten) von Fr. 10‘984.-- pro Jahr ausgegangen –, wobei nach oben ein Pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 9 fond (von jährlich Fr. 13‘200.-- bei Alleinstehenden) besteht, welcher im Rahmen der EL-Berechnung nicht überschritten werden darf. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ab 1. Februar 2018 eine Mietzinsreduktion erfolgte (vgl. Beschwerde, S. 14 sowie BB 17) und die Beschwerdegegnerin ausführt, dass ab 1. Juli 2017 keine AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu berücksichtigen seien (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 11 Ziff. 2.7), kann offen bleiben, ob diese Aspekte im Rahmen der Berechnung der EL korrekt berücksichtigt worden sind oder nicht, da unter Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide oh- nehin kein Anspruch auf EL besteht. Denn ohne Berücksichtigung der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige ab Juni 2017 und bei einer tie- feren (effektiven) Miete ab Februar 2018 würde der Einnahmenüberschuss ohnehin steigen. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (AB 31) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehör- de eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstel- lungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 10 Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 hat die Rechtsvertreterin erstmals er- wähnt, dass der Beschwerdeführer rechtsschutzversichert ist. Dem E-Mail der Assista Rechtsschutz AG vom 13. Februar 2019 kann entnommen werden, dass sie eine Kostengutsprache von Fr. 4‘500.-- gewährt. Davon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BB 21). Besteht gegenü- ber einer Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf Übernahme von notwendigen Kosten, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Entscheid des BGer vom 6. März 2008, 9C_347/2007, E. 6). Soweit die Rechtsschutzversiche- rung die Kosten nicht übernimmt (d.h. im Rahmen des Aufwands des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege), liegt ein unnötiger Aufwand vor, der nicht zu entschädigen ist. Denn die Rechtsvertreterin hat nicht vor Einrei- chung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung geklärt, ob Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Daran ändert nichts, dass mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 unentgeltliche Ver- beiständung für die Replik gewährt worden ist, da diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen worden sind und im Rahmen der Replik kein Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entstanden ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, EL/18/523, Seite 11
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.