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200 2018 515

Bern VerwG · 2018-09-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Scha- denmeldung UVG vom 19. Oktober 2017 am 26. September 2017 eine Verdrehung/Verstauchung des Rückens zuzog (Akten der Suva, Antwort- beilage [AB] 1, 4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 23) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die geklagten Be- schwerden seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Kör- perschädigung zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 25,

40) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem "Unfallereignis vom 26. September 2017" durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen ge- steckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, ab- grenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 5 dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3. 3.1 Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 26. Septem- ber 2017 ist zwischen den Parteien unbestritten. Gemäss Bagatellunfall- Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Schadenmeldung UVG vom 19. Ok- tober 2017 sei der Beschwerdeführerin beim Betreten des Büroraumes ein Arbeitskollege entgegen gekommen. Sie hätten sich zu spät gesehen und wären fast zusammengestossen. Sie habe eine unglückliche Rückwärts- bewegung mit dem Oberkörper gemacht und sogleich einen starken verti- kalen Schmerz im Rücken gespürt. Im Verlaufe des Vormittags sei der Schmerz immer schlimmer geworden, weshalb sie nach Hause gegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 6 sei (AB 1 und 4 jeweils S. 2). Diese Darstellung bestätigte die Beschwerde- führerin im Fragebogen vom 23. Oktober 2017 (AB 9). Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 26. September 2017 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors ab- sprach (AB 42 S. 5 Ziff. 3.2), sieht die Beschwerdeführerin dieses Begriffs- element dadurch als erfüllt an, als das plötzliche und unerwartete Erschei- nen eines Arbeitskollegen den programmmässigen Bewegungsablauf er- heblich gestört habe. Das Erschrecken über das unerwartete Auftauchen des Mitarbeiters gekoppelt mit der reflexartigen Rückwärtsbewegung habe zu einer unkoordinierten Bewegung des Oberkörpers geführt, was die Ver- letzung (Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung [vgl. AB 15]) verursacht habe (Beschwerde S. 5). 3.2 Bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen reflexartigen Vorgang handelt es sich um einen vergleichbaren Geschehensablauf, wie ihn das Bundesgericht im Urteil vom 13. Juni 2018, 8C_742/2017, zu beur- teilen hatte, mit dem einzigen Unterschied, dass dort anders als hier eine Drehbewegung und nicht eine Rückwärtsbewegung mit dem Oberkörper ausgeführt worden war. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und führte aus, die Bewegung habe sich auf das Abdrehen des Rumpfs beschränkt. Eine vom Körper nicht mehr ohne weiteres beherrschbare Vielzahl von verschiedenen, ineinander grei- fenden Bewegungsabläufen, wie sie etwa bei einem (unerwarteten) Fehltritt ausgelöst werden können, lasse sich hingegen nicht ausmachen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass damit die sich aus der Anatomie des Rump- fes und der Wirbelsäule ergebende, als Widerstand wahrnehmbare Beweg- lichkeitsgrenze absichtlich oder unwillkürlich zu überschreiten versucht worden sei. Der Rumpf sei nicht anders bewegt worden, als dies etwa auch im Rahmen einer körperlichen Ertüchtigung der Fall gewesen wäre. Zwar sei der Vorgang als solcher unwillkürlich ausgelöst worden. Er habe sich indessen in kontrollierbaren Bahnen bewegt und könne insoweit nicht als programmwidrig bezeichnet werden. Ebenso wenig rechtfertige es sich, einer solchen Aktivität generell ein erhebliches Gefährdungspotential zuzu- sprechen (E. 6). Diese Ausführungen – denen nichts anzufügen bleibt – treffen vollumfänglich auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu. Dies ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 7 besondere wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reflexreaktion, ohne dass sie das Gleichgewicht verloren hätte oder auch nur zu stürzen drohte, mit einer reinen Rückwärtsbewegung noch mehr als dort innerhalb der ordentlichen anatomischen Grenzen blieb. Dementspre- chend ist vorliegend denn auch nicht anders zu entscheiden; das Ereignis vom 26. September 2017 erfüllt den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. 3.3 Der behandelnde Chiropraktiker Dr. C.________ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 15. November 2017 (AB 15) ein Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung. Andere Diagnosen finden sich in den Akten nicht und von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, das Ereignis vom

26. September 2017 hätte zu anderen Verletzungen geführt. Damit fehlt es an einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.3 hiervor) und der Beschwerdeführerin stehen auch unter diesem Titel keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom

6. Juni 2018 (AB 42) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 515 UV SCI/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2018 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Scha- denmeldung UVG vom 19. Oktober 2017 am 26. September 2017 eine Verdrehung/Verstauchung des Rückens zuzog (Akten der Suva, Antwort- beilage [AB] 1, 4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (AB 23) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die geklagten Be- schwerden seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Kör- perschädigung zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 25,

40) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem "Unfallereignis vom 26. September 2017" durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen ge- steckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, ab- grenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 5 dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3. 3.1 Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 26. Septem- ber 2017 ist zwischen den Parteien unbestritten. Gemäss Bagatellunfall- Meldung vom 16. Oktober 2017 bzw. Schadenmeldung UVG vom 19. Ok- tober 2017 sei der Beschwerdeführerin beim Betreten des Büroraumes ein Arbeitskollege entgegen gekommen. Sie hätten sich zu spät gesehen und wären fast zusammengestossen. Sie habe eine unglückliche Rückwärts- bewegung mit dem Oberkörper gemacht und sogleich einen starken verti- kalen Schmerz im Rücken gespürt. Im Verlaufe des Vormittags sei der Schmerz immer schlimmer geworden, weshalb sie nach Hause gegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 6 sei (AB 1 und 4 jeweils S. 2). Diese Darstellung bestätigte die Beschwerde- führerin im Fragebogen vom 23. Oktober 2017 (AB 9). Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 26. September 2017 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors ab- sprach (AB 42 S. 5 Ziff. 3.2), sieht die Beschwerdeführerin dieses Begriffs- element dadurch als erfüllt an, als das plötzliche und unerwartete Erschei- nen eines Arbeitskollegen den programmmässigen Bewegungsablauf er- heblich gestört habe. Das Erschrecken über das unerwartete Auftauchen des Mitarbeiters gekoppelt mit der reflexartigen Rückwärtsbewegung habe zu einer unkoordinierten Bewegung des Oberkörpers geführt, was die Ver- letzung (Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung [vgl. AB 15]) verursacht habe (Beschwerde S. 5). 3.2 Bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen reflexartigen Vorgang handelt es sich um einen vergleichbaren Geschehensablauf, wie ihn das Bundesgericht im Urteil vom 13. Juni 2018, 8C_742/2017, zu beur- teilen hatte, mit dem einzigen Unterschied, dass dort anders als hier eine Drehbewegung und nicht eine Rückwärtsbewegung mit dem Oberkörper ausgeführt worden war. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und führte aus, die Bewegung habe sich auf das Abdrehen des Rumpfs beschränkt. Eine vom Körper nicht mehr ohne weiteres beherrschbare Vielzahl von verschiedenen, ineinander grei- fenden Bewegungsabläufen, wie sie etwa bei einem (unerwarteten) Fehltritt ausgelöst werden können, lasse sich hingegen nicht ausmachen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass damit die sich aus der Anatomie des Rump- fes und der Wirbelsäule ergebende, als Widerstand wahrnehmbare Beweg- lichkeitsgrenze absichtlich oder unwillkürlich zu überschreiten versucht worden sei. Der Rumpf sei nicht anders bewegt worden, als dies etwa auch im Rahmen einer körperlichen Ertüchtigung der Fall gewesen wäre. Zwar sei der Vorgang als solcher unwillkürlich ausgelöst worden. Er habe sich indessen in kontrollierbaren Bahnen bewegt und könne insoweit nicht als programmwidrig bezeichnet werden. Ebenso wenig rechtfertige es sich, einer solchen Aktivität generell ein erhebliches Gefährdungspotential zuzu- sprechen (E. 6). Diese Ausführungen – denen nichts anzufügen bleibt – treffen vollumfänglich auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu. Dies ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 7 besondere wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reflexreaktion, ohne dass sie das Gleichgewicht verloren hätte oder auch nur zu stürzen drohte, mit einer reinen Rückwärtsbewegung noch mehr als dort innerhalb der ordentlichen anatomischen Grenzen blieb. Dementspre- chend ist vorliegend denn auch nicht anders zu entscheiden; das Ereignis vom 26. September 2017 erfüllt den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. 3.3 Der behandelnde Chiropraktiker Dr. C.________ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 15. November 2017 (AB 15) ein Rückensyndrom mit Schmerzausstrahlung. Andere Diagnosen finden sich in den Akten nicht und von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, das Ereignis vom

26. September 2017 hätte zu anderen Verletzungen geführt. Damit fehlt es an einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.3 hiervor) und der Beschwerdeführerin stehen auch unter diesem Titel keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom

6. Juni 2018 (AB 42) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2018, UV/18/515, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.