Volltext
200 18 442 ALV
GRD/SCM/GRS/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2018
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich am 24. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV - Region Emmental-
Oberaargau [act. II] 6 - 7) und stellte am 15. August 2017 (Posteingang)
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 (Dossier
Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIB] 11 - 14).
Am 2. März 2018 (Posteingang) stellte die Versicherte ein Gesuch um
Übernahme der Kosten für den Besuch des Kurses „Sprachtraining im Ein-
zelunterricht" bei der B.________ GmbH (act. II 81 - 85), welches mit Ver-
fügung vom 8. März 2018 (act. II 86 - 87) abgelehnt wurde. Die dagegen
erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 6 - 8) wies das beco
Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 15. Mai 2018
(act. IIA 10 - 13) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2018 Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme
der Kosten für den Besuch des vorerwähnten Kurses.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 schloss der Beschwerdegegner
auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai
2018 (act. IIA 10 - 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Kostenübernahme für den Deutschkurs „Sprachtrai-
ning im Einzelunterricht" bei der B.________ GmbH als arbeitsmarktliche
Massnahme.
1.3
Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der Kurskosten von
Fr. 1‘540.-- (act. II 81) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
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1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes,
drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen
für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen
und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli-
chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün-
den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden
(Abs. 2).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem
auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten
gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse
zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen
und Ausbildungspraktika.
2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar-
beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be-
stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig-
keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es
der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen
Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits
vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis-
herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE
111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
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Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung
einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs-
rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei-
derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah-
me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver-
sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche
Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen
(BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.4
Als massgebender Gesichtspunkt ist unter anderem derjenige der
sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und
der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist
jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Um-
ständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob
die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im
übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit
bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1
E. 2.3).
Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor-
kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und
notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,
eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche
Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE
111 V 271 E. 2d S. 276).
3.
3.1
Mit Gesuch vom 2. März 2018 (Posteingang; act. II 81 - 85) bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für einen Deutschkurs
"Sprachtraining im Einzelunterricht" auf dem Niveau telc B1, angeboten von
der Firma B.________ GmbH. Gemäss Programmempfehlung der
B.________ GmbH handelt es sich dabei um einen Kurs im Umfang von 20
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Lektionen, der die Beschwerdeführerin gezielt auf die telc B1-Prüfung vor-
bereiten soll (vgl. act. II 81).
3.2
Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün-
dung abgewiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, eine Sprache zur Ausü-
bung eines gewünschten Berufes zu erlernen, um bildungsmässig den An-
schluss im neuen Sprachraum sicherzustellen. Die arbeitsmarktliche Indi-
kation als eine der Hauptvoraussetzungen sei deshalb nicht gegeben
(act. IIA 12; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). Diese Ausführungen sind
unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 2.3 f. hiervor) und der geltenden Praxis (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche
Massnahmen [AMM] des Staatssekretariates für Wirtschaft seco, gültig ab
Januar 2018, Rz. A 3 ff. [abrufbar unter: , Rubrik: Ar-
beitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]) nicht zu beanstan-
den. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass es sich bei der geltend
gemachten Bildungsmassnahme um einen Deutschkurs zur Sprachförde-
rung handelt, der im Sinne der Rechtsprechung und der Lehre (vgl. THO-
MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si-
cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2478 N. 698) als Teil der Grundausbildung anzu-
sehen ist. Die Förderung solcher Sprachkenntnisse ist zwar generell von
Vorteil und der Kurs grundsätzlich auch sinnvoll. Die Finanzierung dieser
Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbil-
dung ist indessen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Ihre Aufga-
be ist es lediglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete
Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeits-
losigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern
(vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Sinne hat das RAV-Region Emmental-
Oberaargau der Beschwerdeführerin die arbeitsmarktliche Massnahme
"Berufliche Integration plus", die u.a. die Erweiterung der mündlichen und
schriftlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Stellensuche
zum Gegenstand hatte, finanziert (act. II 37 - 51, vgl. auch act. IIA 11 - 12
und Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3).
3.3
Der Beschwerdegegner hat ausserdem zu Recht festgestellt, dass
in der Absolvierung des streitigen Sprachkurses keine arbeitsmarktliche
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Massnahme zu erblicken ist. Denn der Kurs soll vorderhand dazu dienen,
der Beschwerdeführerin den Weg zum gewünschten ... Kurs zu ermögli-
chen (vgl. Beschwerde S. 2). Damit begünstigt der Sprachkurs nicht die
tatsächliche und erhebliche Förderung der Vermittelbarkeit der Beschwer-
deführerin, sondern lediglich die Vorbereitung einer weiteren künftigen
Schulung. Der Sprachkurs stellt somit bloss einen Teil einer längeren Aus-
bildung dar. Nach Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG ist entschei-
dend, ob mit dem gewünschten Kurs die Vermittlungsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann. Es ist aber
gerade nicht Sinn und Zweck, eine bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung zu erreichen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Kosten für
den Sprachkurs bzw. die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin
sind daher nicht von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen.
3.4
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber-
nahme für den Deutschkurs Niveau telc B1 zu Recht verweigert. Folglich ist
die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (act. IIA 10 - 13)
erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss
aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.