200 2018 442

Bern VerwG 2018-05-15 Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018

Volltext
200 18 442 ALV GRD/SCM/GRS/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV - Region Emmental- Oberaargau [act. II] 6 - 7) und stellte am 15. August 2017 (Posteingang) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIB] 11 - 14). Am 2. März 2018 (Posteingang) stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch des Kurses „Sprachtraining im Ein- zelunterricht" bei der B.________ GmbH (act. II 81 - 85), welches mit Ver- fügung vom 8. März 2018 (act. II 86 - 87) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 6 - 8) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 15. Mai 2018 (act. IIA 10 - 13) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2018 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der Kosten für den Besuch des vorerwähnten Kurses. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (act. IIA 10 - 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Kostenübernahme für den Deutschkurs „Sprachtrai- ning im Einzelunterricht" bei der B.________ GmbH als arbeitsmarktliche Massnahme. 1.3 Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung der Kurskosten von Fr. 1‘540.-- (act. II 81) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als massgebender Gesichtspunkt ist unter anderem derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Um- ständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 2. März 2018 (Posteingang; act. II 81 - 85) bean- tragte die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für einen Deutschkurs "Sprachtraining im Einzelunterricht" auf dem Niveau telc B1, angeboten von der Firma B.________ GmbH. Gemäss Programmempfehlung der B.________ GmbH handelt es sich dabei um einen Kurs im Umfang von 20 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 6 Lektionen, der die Beschwerdeführerin gezielt auf die telc B1-Prüfung vor- bereiten soll (vgl. act. II 81). 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Kostenübernahme mit der Begrün- dung abgewiesen, es gehöre zum sozial Üblichen, eine Sprache zur Ausü- bung eines gewünschten Berufes zu erlernen, um bildungsmässig den An- schluss im neuen Sprachraum sicherzustellen. Die arbeitsmarktliche Indi- kation als eine der Hauptvoraussetzungen sei deshalb nicht gegeben (act. IIA 12; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 f. hiervor) und der geltenden Praxis (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] des Staatssekretariates für Wirtschaft seco, gültig ab Januar 2018, Rz. A 3 ff. [abrufbar unter: , Rubrik: Ar- beitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]) nicht zu beanstan- den. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass es sich bei der geltend gemachten Bildungsmassnahme um einen Deutschkurs zur Sprachförde- rung handelt, der im Sinne der Rechtsprechung und der Lehre (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2478 N. 698) als Teil der Grundausbildung anzu- sehen ist. Die Förderung solcher Sprachkenntnisse ist zwar generell von Vorteil und der Kurs grundsätzlich auch sinnvoll. Die Finanzierung dieser Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbil- dung ist indessen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Ihre Aufga- be ist es lediglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeits- losigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Sinne hat das RAV-Region Emmental- Oberaargau der Beschwerdeführerin die arbeitsmarktliche Massnahme "Berufliche Integration plus", die u.a. die Erweiterung der mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Stellensuche zum Gegenstand hatte, finanziert (act. II 37 - 51, vgl. auch act. IIA 11 - 12 und Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). 3.3 Der Beschwerdegegner hat ausserdem zu Recht festgestellt, dass in der Absolvierung des streitigen Sprachkurses keine arbeitsmarktliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 7 Massnahme zu erblicken ist. Denn der Kurs soll vorderhand dazu dienen, der Beschwerdeführerin den Weg zum gewünschten ... Kurs zu ermögli- chen (vgl. Beschwerde S. 2). Damit begünstigt der Sprachkurs nicht die tatsächliche und erhebliche Förderung der Vermittelbarkeit der Beschwer- deführerin, sondern lediglich die Vorbereitung einer weiteren künftigen Schulung. Der Sprachkurs stellt somit bloss einen Teil einer längeren Aus- bildung dar. Nach Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG ist entschei- dend, ob mit dem gewünschten Kurs die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann. Es ist aber gerade nicht Sinn und Zweck, eine bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung zu erreichen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Kosten für den Sprachkurs bzw. die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin sind daher nicht von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Deutschkurs Niveau telc B1 zu Recht verweigert. Folglich ist die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (act. IIA 10 - 13) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2018, ALV/18/442, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.