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200 2018 404

Bern VerwG · 2018-11-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. April 2018

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit April 1999 eine ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8), wobei die- se zeitweilig aufgrund von Freiheitsentzügen sistiert worden war (AB 26, 34, 55, 67). Mit Gesuch vom 6. April 2018 (AB 82) ersuchten die Sozial- dienste der Einwohnergemeinde ... (Sozialdienst) um Drittauszahlung von IV-Leistungen, woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) die Drittauszahlung der nach Sistierung wiederum laufenden Rentenleistung an die Sozialdienste per

1. April 2018 anordnete. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei auf- zuheben. Er machte geltend, er habe kein aktuelles Drittauszahlungsge- such zu Gunsten des Sozialdienstes unterschrieben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, die Drittauszahlung stütze sich auf ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Gesuch. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2018 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente per 1. April 2018.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 4 2. Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geld- leistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Per- sonen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sor- gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Art. 20 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Der Sozialdienst hat mit Gesuch vom 6. April 2018 die Drittauszah- lung nicht nur von laufenden IV-Leistungen, sondern auch rückwirkend, d.h. für frühere Leistungen, beantragt (AB 82). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) keine Nachzah- lung, sondern einzig die Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente ab April 2018 angeordnet hat (vgl. AB 81), geht es hier einzig um die Drittaus- zahlung einer laufenden Rentenleistung bzw. einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 1 ATSG und nicht um die Nachzahlung von erbrachten Vor- schussleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine "Kann"-Vorschrift, bei welcher dem Versicherungsträger ein Entschliessungsermessen zugeordnet wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 N. 17), in welches das Gericht nicht ohne triftigen Grund eingreift (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). 3.2 Zur Begründung seines Gesuchs um Drittauszahlung hat der So- zialdienst ausgeführt, der Beschwerdeführer verwende die Leistung nicht für den eigenen Unterhalt bzw. denjenigen seiner Angehörigen (AB 82). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende: Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit im Massnahmen- vollzug. Dieser wurde ab Februar 2003 im Gefängnis B.________, von 2006 bis 2013 im Gefängnis C.________ in …, ab März 2014 bis April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 5 2015 in den Anstalten D.________ und anschliessend wiederum im Ge- fängnis B.________ durchgeführt; im April 2018 erfolgte sodann der Übertritt in ein Arbeitsexternat (AB 41, 53, 69, 79). Für die Kosten des Massnahmenvollzugs hat seit Jahren der Sozialdienst aufzukommen (AB 53 S. 1, 3 f.). Bereits im Rahmen der am 9. November 2006 verfüg- ten Wiederausrichtung der Invalidenrente war denn auch schon die Drit- tauszahlung der laufenden Rente an den Sozialdienst angeordnet wor- den (AB 55). Im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Be- schwerdeführer nach wie vor im Gefängnis B.________ untergebracht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich an der Kostentragung des Aufenthalts durch den antragstellenden Sozialdienst etwas geändert hätte. Angesichts der langjährigen, auch gesundheitlich bedingten (vgl. AB 44) Sozialhilfeunterstützung wie auch mit Blick auf die aktuellen Rahmenbedingungen mit Aufenthalt in einem Gefängnis und Tätigkeit in einem Arbeitsexternat (AB 79 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) er- stellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet bzw. er dazu nicht im Stande ist (vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 20 f.) und er deswegen der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Da nach dem vorstehend Dargelegten die diesbezüglichen gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor), ist die seitens der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Entschliessungsermessens verfüg- te Anordnung der Drittauszahlung der laufenden Invalidenrente an den So- zialdienst nicht zu beanstanden. Für das Gericht besteht kein Anlass, hier korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.1 hiervor). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Drittauszahlung nicht unterschrieben hat. Die Möglichkeit der Drittaus- zahlung der laufenden Invalidenrente an den Sozialdienst besteht von Ge- setzes wegen (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht vom Einverständnis des Ver- sicherten abhängig; insofern war die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Das mit der Beschwerde eingereichte und vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 6 schwerdeführer unterzeichnete Drittauszahlungsgesuch vom 3. bzw.

23. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 1) wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) gestellt und ist im vorliegenden Ver- fahren unbeachtlich. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 27. April 2018 (AB 84) als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006). 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 7
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an: - Einwohnergemeinde ... Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 404 IV KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit April 1999 eine ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8), wobei die- se zeitweilig aufgrund von Freiheitsentzügen sistiert worden war (AB 26, 34, 55, 67). Mit Gesuch vom 6. April 2018 (AB 82) ersuchten die Sozial- dienste der Einwohnergemeinde ... (Sozialdienst) um Drittauszahlung von IV-Leistungen, woraufhin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) die Drittauszahlung der nach Sistierung wiederum laufenden Rentenleistung an die Sozialdienste per

1. April 2018 anordnete. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei auf- zuheben. Er machte geltend, er habe kein aktuelles Drittauszahlungsge- such zu Gunsten des Sozialdienstes unterschrieben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, die Drittauszahlung stütze sich auf ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Gesuch. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2018 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente per 1. April 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 4 2. Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geld- leistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Per- sonen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sor- gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (Art. 20 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Der Sozialdienst hat mit Gesuch vom 6. April 2018 die Drittauszah- lung nicht nur von laufenden IV-Leistungen, sondern auch rückwirkend, d.h. für frühere Leistungen, beantragt (AB 82). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) keine Nachzah- lung, sondern einzig die Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente ab April 2018 angeordnet hat (vgl. AB 81), geht es hier einzig um die Drittaus- zahlung einer laufenden Rentenleistung bzw. einen Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 1 ATSG und nicht um die Nachzahlung von erbrachten Vor- schussleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine "Kann"-Vorschrift, bei welcher dem Versicherungsträger ein Entschliessungsermessen zugeordnet wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 N. 17), in welches das Gericht nicht ohne triftigen Grund eingreift (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). 3.2 Zur Begründung seines Gesuchs um Drittauszahlung hat der So- zialdienst ausgeführt, der Beschwerdeführer verwende die Leistung nicht für den eigenen Unterhalt bzw. denjenigen seiner Angehörigen (AB 82). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende: Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit im Massnahmen- vollzug. Dieser wurde ab Februar 2003 im Gefängnis B.________, von 2006 bis 2013 im Gefängnis C.________ in …, ab März 2014 bis April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 5 2015 in den Anstalten D.________ und anschliessend wiederum im Ge- fängnis B.________ durchgeführt; im April 2018 erfolgte sodann der Übertritt in ein Arbeitsexternat (AB 41, 53, 69, 79). Für die Kosten des Massnahmenvollzugs hat seit Jahren der Sozialdienst aufzukommen (AB 53 S. 1, 3 f.). Bereits im Rahmen der am 9. November 2006 verfüg- ten Wiederausrichtung der Invalidenrente war denn auch schon die Drit- tauszahlung der laufenden Rente an den Sozialdienst angeordnet wor- den (AB 55). Im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Be- schwerdeführer nach wie vor im Gefängnis B.________ untergebracht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich an der Kostentragung des Aufenthalts durch den antragstellenden Sozialdienst etwas geändert hätte. Angesichts der langjährigen, auch gesundheitlich bedingten (vgl. AB 44) Sozialhilfeunterstützung wie auch mit Blick auf die aktuellen Rahmenbedingungen mit Aufenthalt in einem Gefängnis und Tätigkeit in einem Arbeitsexternat (AB 79 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) er- stellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet bzw. er dazu nicht im Stande ist (vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 20 f.) und er deswegen der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich (antizi- pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Da nach dem vorstehend Dargelegten die diesbezüglichen gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor), ist die seitens der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Entschliessungsermessens verfüg- te Anordnung der Drittauszahlung der laufenden Invalidenrente an den So- zialdienst nicht zu beanstanden. Für das Gericht besteht kein Anlass, hier korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.1 hiervor). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Drittauszahlung nicht unterschrieben hat. Die Möglichkeit der Drittaus- zahlung der laufenden Invalidenrente an den Sozialdienst besteht von Ge- setzes wegen (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht vom Einverständnis des Ver- sicherten abhängig; insofern war die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Das mit der Beschwerde eingereichte und vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 6 schwerdeführer unterzeichnete Drittauszahlungsgesuch vom 3. bzw.

23. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 1) wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (AB 84) gestellt und ist im vorliegenden Ver- fahren unbeachtlich. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 27. April 2018 (AB 84) als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006). 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/404, Seite 7 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an:

- Einwohnergemeinde ... Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.