Einspracheentscheid vom 17. April 2018
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war zuletzt – nebst einer 40 %igen Anstellung beim C.________ (act. II 8, 12, 21) – als … beim D.________ angestellt (act. II 1, 20, 23) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrank- heiten versichert. Gemäss Bagatellunfall- bzw. Schaden-Meldungen UVG vom 10. und 17. Mai sowie 14. Juni 2016 war die Versicherte am 30. April 2016 als Beifahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt ein HWS- Schleudertrauma (act. II 1, 9, 32). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [act. II 3, 35]) und klärte den Sach- verhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie holte insbeson- dere die Akten – darunter ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom
19. August 2016 (act. II 44) – der K._______ ein, bei welcher die Versicher- te aufgrund ihrer Tätigkeit für das C.________ unfallversichert war (act. II 32). Nachdem die Suva den Fall ihrem Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vorgelegt hatte (Aktenbeurteilung vom 5. April 2017 [act. II 71]), stellte sie mit Verfügung vom 24. April 2017 die Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein, weil die geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis seien (act. II 74). Die hiergegen erhobene Ein- sprache der Versicherten, vertreten durch die L.______, Rechtsschutz- Versicherungs-Gesellschaft AG (act. II 81, 103), wies die Suva mit Ent- scheid vom 17. April 2018 ab (act. II 117). B. Am 18. Mai 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. April 2018 sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum Erreichen des End- zustandes weitere Taggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe und ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 3 Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente in gerichtlich zu bestim- mender Höhe auszurichten. Ferner seien sämtliche Heilungskosten zu übernehmen und eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die Versicherte stellte zu- dem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Anwalt. Der Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 23. Mai 2018), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern, kam die Versi- cherte nicht nach, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen galt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben wurde (Verfügung vom 20. Juni 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
17. April 2018 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führerin aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. April 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 6 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 7 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. April 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 3.2.1 Im Bericht vom 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Verkehrsunfall. Als klinische Befunde nannten sie einen paravertebralen Hartspann links mehr als rechts und einen Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts. Die HWS sei uneingeschränkt beweglich und die periphere Neurologie sowie die Hirn- nerven seien unauffällig (act. II 28). Im Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielten die Ärzte sodann fest, bei der Heckkollision sei kein Kopfanprall erfolgt und die Pati- entin habe eine aufrechte Sitzposition mit gerader Kopfstellung inne ge- habt; es sei eine Kopfstütze vorhanden gewesen, sie habe den Sicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 8 heitsgurt getragen und der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Als vorläufi- ge Diagnose nannten die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskeletta- le Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftig- keit miteingeschlossen; act. II 11). Im Bericht vom 17. Mai 2016 führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, seit vier Tagen leide die Patientin an Nausea und Erbrechen. Es liege ein Hartspann der Rückenmuskulatur vor (act. II 30). 3.2.2 Im Bericht vom 8. Juni 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom
30. April 2016. Klinisch fielen insbesondere eine ungünstige Haltung, eine diffuse Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule wie auch myofasziale Be- funde mit Hartspann auf. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt, neuro- logische Auffälligkeiten fänden sich nicht. Konventionell-radiologisch finde sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden. Es werde die Auf- nahme einer Physiotherapie und eine aktive Lebensführung empfohlen. Bis am 8. Juni 2016 attestierten die Ärzte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen danach eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit (act. II 26). 3.2.3 Im Bericht vom 21. Juni 2016 – zuhanden der K._______ – nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin und Angiologie, als Beschwerden Nacken- und Rückenschmerzen, ver- stärkt durch Arbeit, und als Befunde stellte er eine diffuse Druckdolenz von HWS, BWS und oberer LWS fest (act. II 24). Am 1. Juli 2016 diagnostizier- te der Hausarzt ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom 30. April 2016. Er führte aus, die Patientin beginne nächste Woche die seit längerem geplante Physiotherapie (act. II 15). 3.2.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. Dezember 2016 wurde festgehalten, die Patientin habe ein Fitnesstraining dreimal pro Woche be- gonnen, worunter die Schmerzen von initial 9/10 auf 4/10 zurückgegangen seien. Bereits seit August habe sie wieder die volle Arbeitsfähigkeit er- reicht. In der klinischen Untersuchung präsentiere sie eine leichte Druckdo- lenz über der unteren BWS und ganzen LWS sowie paravertebral beidsei- tig bei einer erhaltenen Beweglichkeit (act. II 58 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 9 3.2.5 In der Beurteilung vom 13. Januar 2017 – nach einer MR- Untersuchung der Wirbelsäule nativ – führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, es bestehe eine kyphotische Fehlstellung zervikal mit Punctum maximum HWK 5/6, dort liege eine Unkovertebralarthrose mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenprotrusion mit spondylodiskogener rela- tiver Spinalkanalstenose und Tangierung des Myelons ohne Kompression desselben, ohne Myelopathiesignal, vor. In diesem Segment bestehe kein Hinweis auf eine stattgehabte ligamentäre Verletzung. Es sei eine minimale neuroforaminale Enge HWK 5/6 links ohne neurokompressiven Effekt und ein leicht asymmetrischer atlantodentaler Abstand rechts, DD posttrauma- tisch (Ligamentum alare, lagebedingt), festzustellen. Es lägen keine höhengeminderten Wirbelkörper als Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur vor (act. II 55). 3.2.6 Im Bericht vom 16. März 2017 hielt die Neurochirurgin H.________, Klinik I.________, zu den Befunden fest, es bestehe eine hochgradige HWS-Blockade mit deutlicher allseitiger Bewegungseinschränkung, ein paravertebraler Hartspann der HWS und eine leichte Klopfdolenz über der Halswirbelsäule. Es lägen aktuell keine sensomotorischen Defizite und kei- ne Gangstörung vor und die Muskeleigenreflexe seien seitengleich; es be- stehe kein Babinski und der HN-Status sei regelrecht. Es werde aufgrund der akuten erneuten Verschlechterung zur Befundkontrolle des Segmentes C5/6 die Durchführung einer erneuten LWS-MRI-Untersuchung mit ansch- liessender Wiedervorstellung der Patientin zur endgültigen Beratung emp- fohlen (act. II 64). 3.2.7 In der Beurteilung nach einem MRI der Halswirbelsäule vom
21. März 2017 wurde festgestellt, es liege eine multietagere (Osteo)- Chondrose meist ausgeprägt C5/6 mit einer dorsomedianen schmalen Dis- kushernie respektive Retrospondylose vor. Es bestehe eine konsekutiv mässige Spinalstenose ohne Hinweise für eine Myelopathie (act. II 72). 3.2.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 5. April 2017 diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ unfallkausal einen Status nach kra- niozervikalem Beschleunigungstrauma am 30. April 2016. Er hielt fest, die bildgebende Untersuchung der HWS im Januar 2017 habe einen degene- rativen Vorschaden im Sinne einer Unkovertebralarthrose ergeben. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 10 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, da eine solche Arthrose sich nicht innerhalb von sieben Monaten in dieser Ausprägung bilde. Die zusätzlich beschriebene Protrusi- on der Bandscheibe C5/6 könne ebenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da Akzeleration/Dezeleration im Rahmen des gerin- gen Delta-v von 14 km/h nicht geeignet gewesen sei, einen Bandscheiben- schaden auszulösen oder richtunggebend zu verschlimmern (act. II 71 S. 4). Allenfalls sei es möglich, dass der Unfall eine bis dahin stumme vorbe- stehende Diskushernie habe symptomatisch werden lassen, keinesfalls sei der Unfall aber ursächlich für die beschriebenen Schäden. Im Übrigen sei- en durch die MRI-Untersuchung auch ligamentäre Schäden, welche bei entsprechender Beschleunigung des Kopfes wahrscheinlicher auftreten könnten als eine Diskushernie, ausgeschlossen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien strukturelle Unfallfolgen aus dem Ereignis vom
30. April 2016 somit auszuschliessen (act. II 71 S. 5). Unter Würdigung sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte sei es als nicht sehr wahr- scheinlich anzusehen, dass die über Monate nach dem Unfall geklagten Beschwerden auf das Ereignis zurückzuführen seien. Bei der geringen Ge- schwindigkeitsdifferenz könnten durchaus unfallkausale Symptome (Kopf- schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel etc.) aufgetreten sein, allerdings nur kurzfristig. Es handle sich bei den Unfallfolgen um eine vorübergehen- de Verschlimmerung, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor (act. II 71 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Der fachärztliche Aktenbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2018 hauptsächlich stützte, erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt – entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 3) – vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass der SUVA-Kreisarzt die Be- schwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status und enthalten insbesondere auch die Ergebnisse der MRI-Untersuchungen. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 44), wobei entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 5) allein genügt nicht, um Zweifel an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 12 der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (Fahrzeuglenker) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 30 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfall- analytischen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkau- salen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich der SUVA- Kreisarzt aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild ma- chen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medizini- scher Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Es bestehen keine auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung, so dass auf weitere (ex- terne) Abklärungen verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdi- gung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Der SUVA-Kreisarzt führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mittels MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Januar 2017 bildgebend erhobenen Befunde (Unkovertebralarthrose C5/6 mit breitbasiger Protrusi- on ohne Anhalt für eine stattgehabte ligamentäre Verletzung [act. II 55]) degenerative, d.h. unfallfremde, Veränderungen darstellen (act. II 71 S. 4). Es entspricht denn auch – wie dies der SUVA-Kreisarzt mit Hinweisen auf die Literatur diskutiert (vgl. act. II 71 S. 4 f.) – einer medizinischen Erfah- rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun- gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonde- ren Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitge- hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (ver- tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits- unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Mit Blick auf die Be- richte nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 im Spital F.________ (act. II 11, 28) liegt keine solche Ausnahme vor: Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Auffahrunfall von besonderer Schwere und damit geeignet gewesen wäre, den bildgebend erhobenen Bandscheibenschaden herbeizuführen. So wird im unfallanalytischen Kurz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 13 gutachten vom 19. August 2016 gegenteils festgehalten, dass die kollisi- onsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 11,7 und 16 km/h, Mittelwert ca. 14 km/h, lag (act. II 44 S. 9). Im Übrigen stellte der Ex- perte biomechanisch keine relevanten Besonderheiten fest. Damit ist mit dem SUVA-Kreisarzt davon auszugehen, dass der Unfall den Bandschei- benschaden allenfalls hat symptomatisch werden lassen und zu einer zeit- weiligen Veränderung des Gesundheitszustandes – nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung – geführt hat (act. II 71 S. 5). 3.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 6) war zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerden wurden nach dem Unfall mittels Physiotherapie und mit Schmerzmedikamenten behandelt (vgl. act. II 30, 58, 64), was zu einer Besserung führte und eine vollständige Arbeitsaufnahme erlaubte. Die Beschwerdeführerin gab ab Januar 2017 wiederum eine Verschlechterung an (act. II 64). Wie der SU- VA-Kreisarzt ausführte, liegen jedoch keine Unfallfolgen mehr vor (act. II 71 S. 6 „Ad 2. Unfallfolgen liegen inzwischen nicht mehr vor. Somit ist eine Behandlung von Unfallfolgen nicht mehr angezeigt“). Die unfallfremden degenerativen Befunde, welche bildgebend im März 2017 nachgewiesen wurden (act. II 72) und welche mangels Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 hier nicht zu berücksichtigen sind, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallab- schluss (E. 2.6 hiervor) zu Recht vorgenommen. 3.8 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden leidet. Ob die weiterhin geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kau- salzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 stehen, kann vor- liegend offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs scheitert (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 14 4. 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V
133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 15 sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach dem Ereignis vom 30. April 2016 an Beeinträch- tigungen (Nacken- und Kopfschmerzen) litt, die dem typischen Beschwer- debild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 11, 28), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist. Am 30. April 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahr- zeug, das der Ehemann lenkte, einen Verkehrsunfall: als der Ehemann bremsen musste, fuhr das nachfolgende Fahrzeug ins Heck seines Autos. Gemäss dem unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 be- wegten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 16 beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (act. II 44), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchste Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Die Heck- kollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Un- falls wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt: Die erlittenen Verletzungen konnten mit Schmerzmedikamen- ten und Physiotherapie behandelt werden. Ambulante Physiotherapie, al- ternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Ebenfalls ist nicht von erheblichen Beschwerden auszugehen, hatten doch bis Dezember 2016 die Schmerzen soweit abgenommen, dass die physiotherapeutische und analgetische Be- handlung abgeschlossen wurde (act. II 64 S. 1). Von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein, darf doch aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der ge- klagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu be- sonderer – hier nicht vorliegender – Umstände, welche die Heilung beein- trächtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Thera- pien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 17 gewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt: Bereits im Juni 2016 wurde eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer raschen Steigerung attestiert (act. II 58 S. 3 f.), ab August 2016 lag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor (act. II 58 S. 1). Die Verschlechterung im Januar 2017 mit Krankschreibung ab Ende März 2017 (act. II 64 S. 2) steht nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016, sondern mit dem degenerativen Vorzustand (act. II 71 S. 4). Es ist somit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkau- salität der weiterhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. April 2017 einstellte bzw. einen An- spruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Inte- gritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. April 2018 (act. II 117) ist korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
- April 2018 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führerin aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. April 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 6 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 7 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. April 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 3.2.1 Im Bericht vom 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Verkehrsunfall. Als klinische Befunde nannten sie einen paravertebralen Hartspann links mehr als rechts und einen Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts. Die HWS sei uneingeschränkt beweglich und die periphere Neurologie sowie die Hirn- nerven seien unauffällig (act. II 28). Im Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielten die Ärzte sodann fest, bei der Heckkollision sei kein Kopfanprall erfolgt und die Pati- entin habe eine aufrechte Sitzposition mit gerader Kopfstellung inne ge- habt; es sei eine Kopfstütze vorhanden gewesen, sie habe den Sicher- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 8 heitsgurt getragen und der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Als vorläufi- ge Diagnose nannten die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskeletta- le Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftig- keit miteingeschlossen; act. II 11). Im Bericht vom 17. Mai 2016 führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, seit vier Tagen leide die Patientin an Nausea und Erbrechen. Es liege ein Hartspann der Rückenmuskulatur vor (act. II 30). 3.2.2 Im Bericht vom 8. Juni 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom
- April 2016. Klinisch fielen insbesondere eine ungünstige Haltung, eine diffuse Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule wie auch myofasziale Be- funde mit Hartspann auf. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt, neuro- logische Auffälligkeiten fänden sich nicht. Konventionell-radiologisch finde sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden. Es werde die Auf- nahme einer Physiotherapie und eine aktive Lebensführung empfohlen. Bis am 8. Juni 2016 attestierten die Ärzte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen danach eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit (act. II 26). 3.2.3 Im Bericht vom 21. Juni 2016 – zuhanden der K._______ – nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin und Angiologie, als Beschwerden Nacken- und Rückenschmerzen, ver- stärkt durch Arbeit, und als Befunde stellte er eine diffuse Druckdolenz von HWS, BWS und oberer LWS fest (act. II 24). Am 1. Juli 2016 diagnostizier- te der Hausarzt ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom 30. April 2016. Er führte aus, die Patientin beginne nächste Woche die seit längerem geplante Physiotherapie (act. II 15). 3.2.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. Dezember 2016 wurde festgehalten, die Patientin habe ein Fitnesstraining dreimal pro Woche be- gonnen, worunter die Schmerzen von initial 9/10 auf 4/10 zurückgegangen seien. Bereits seit August habe sie wieder die volle Arbeitsfähigkeit er- reicht. In der klinischen Untersuchung präsentiere sie eine leichte Druckdo- lenz über der unteren BWS und ganzen LWS sowie paravertebral beidsei- tig bei einer erhaltenen Beweglichkeit (act. II 58 S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 9 3.2.5 In der Beurteilung vom 13. Januar 2017 – nach einer MR- Untersuchung der Wirbelsäule nativ – führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, es bestehe eine kyphotische Fehlstellung zervikal mit Punctum maximum HWK 5/6, dort liege eine Unkovertebralarthrose mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenprotrusion mit spondylodiskogener rela- tiver Spinalkanalstenose und Tangierung des Myelons ohne Kompression desselben, ohne Myelopathiesignal, vor. In diesem Segment bestehe kein Hinweis auf eine stattgehabte ligamentäre Verletzung. Es sei eine minimale neuroforaminale Enge HWK 5/6 links ohne neurokompressiven Effekt und ein leicht asymmetrischer atlantodentaler Abstand rechts, DD posttrauma- tisch (Ligamentum alare, lagebedingt), festzustellen. Es lägen keine höhengeminderten Wirbelkörper als Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur vor (act. II 55). 3.2.6 Im Bericht vom 16. März 2017 hielt die Neurochirurgin H.________, Klinik I.________, zu den Befunden fest, es bestehe eine hochgradige HWS-Blockade mit deutlicher allseitiger Bewegungseinschränkung, ein paravertebraler Hartspann der HWS und eine leichte Klopfdolenz über der Halswirbelsäule. Es lägen aktuell keine sensomotorischen Defizite und kei- ne Gangstörung vor und die Muskeleigenreflexe seien seitengleich; es be- stehe kein Babinski und der HN-Status sei regelrecht. Es werde aufgrund der akuten erneuten Verschlechterung zur Befundkontrolle des Segmentes C5/6 die Durchführung einer erneuten LWS-MRI-Untersuchung mit ansch- liessender Wiedervorstellung der Patientin zur endgültigen Beratung emp- fohlen (act. II 64). 3.2.7 In der Beurteilung nach einem MRI der Halswirbelsäule vom
- März 2017 wurde festgestellt, es liege eine multietagere (Osteo)- Chondrose meist ausgeprägt C5/6 mit einer dorsomedianen schmalen Dis- kushernie respektive Retrospondylose vor. Es bestehe eine konsekutiv mässige Spinalstenose ohne Hinweise für eine Myelopathie (act. II 72). 3.2.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 5. April 2017 diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ unfallkausal einen Status nach kra- niozervikalem Beschleunigungstrauma am 30. April 2016. Er hielt fest, die bildgebende Untersuchung der HWS im Januar 2017 habe einen degene- rativen Vorschaden im Sinne einer Unkovertebralarthrose ergeben. Diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 10 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, da eine solche Arthrose sich nicht innerhalb von sieben Monaten in dieser Ausprägung bilde. Die zusätzlich beschriebene Protrusi- on der Bandscheibe C5/6 könne ebenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da Akzeleration/Dezeleration im Rahmen des gerin- gen Delta-v von 14 km/h nicht geeignet gewesen sei, einen Bandscheiben- schaden auszulösen oder richtunggebend zu verschlimmern (act. II 71 S. 4). Allenfalls sei es möglich, dass der Unfall eine bis dahin stumme vorbe- stehende Diskushernie habe symptomatisch werden lassen, keinesfalls sei der Unfall aber ursächlich für die beschriebenen Schäden. Im Übrigen sei- en durch die MRI-Untersuchung auch ligamentäre Schäden, welche bei entsprechender Beschleunigung des Kopfes wahrscheinlicher auftreten könnten als eine Diskushernie, ausgeschlossen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien strukturelle Unfallfolgen aus dem Ereignis vom
- April 2016 somit auszuschliessen (act. II 71 S. 5). Unter Würdigung sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte sei es als nicht sehr wahr- scheinlich anzusehen, dass die über Monate nach dem Unfall geklagten Beschwerden auf das Ereignis zurückzuführen seien. Bei der geringen Ge- schwindigkeitsdifferenz könnten durchaus unfallkausale Symptome (Kopf- schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel etc.) aufgetreten sein, allerdings nur kurzfristig. Es handle sich bei den Unfallfolgen um eine vorübergehen- de Verschlimmerung, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor (act. II 71 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Der fachärztliche Aktenbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2018 hauptsächlich stützte, erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt – entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 3) – vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass der SUVA-Kreisarzt die Be- schwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status und enthalten insbesondere auch die Ergebnisse der MRI-Untersuchungen. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 44), wobei entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 5) allein genügt nicht, um Zweifel an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 12 der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (Fahrzeuglenker) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 30 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfall- analytischen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkau- salen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich der SUVA- Kreisarzt aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild ma- chen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medizini- scher Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Es bestehen keine auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung, so dass auf weitere (ex- terne) Abklärungen verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdi- gung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Der SUVA-Kreisarzt führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mittels MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Januar 2017 bildgebend erhobenen Befunde (Unkovertebralarthrose C5/6 mit breitbasiger Protrusi- on ohne Anhalt für eine stattgehabte ligamentäre Verletzung [act. II 55]) degenerative, d.h. unfallfremde, Veränderungen darstellen (act. II 71 S. 4). Es entspricht denn auch – wie dies der SUVA-Kreisarzt mit Hinweisen auf die Literatur diskutiert (vgl. act. II 71 S. 4 f.) – einer medizinischen Erfah- rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun- gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonde- ren Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitge- hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (ver- tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits- unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Mit Blick auf die Be- richte nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 im Spital F.________ (act. II 11, 28) liegt keine solche Ausnahme vor: Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Auffahrunfall von besonderer Schwere und damit geeignet gewesen wäre, den bildgebend erhobenen Bandscheibenschaden herbeizuführen. So wird im unfallanalytischen Kurz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 13 gutachten vom 19. August 2016 gegenteils festgehalten, dass die kollisi- onsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 11,7 und 16 km/h, Mittelwert ca. 14 km/h, lag (act. II 44 S. 9). Im Übrigen stellte der Ex- perte biomechanisch keine relevanten Besonderheiten fest. Damit ist mit dem SUVA-Kreisarzt davon auszugehen, dass der Unfall den Bandschei- benschaden allenfalls hat symptomatisch werden lassen und zu einer zeit- weiligen Veränderung des Gesundheitszustandes – nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung – geführt hat (act. II 71 S. 5). 3.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 6) war zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerden wurden nach dem Unfall mittels Physiotherapie und mit Schmerzmedikamenten behandelt (vgl. act. II 30, 58, 64), was zu einer Besserung führte und eine vollständige Arbeitsaufnahme erlaubte. Die Beschwerdeführerin gab ab Januar 2017 wiederum eine Verschlechterung an (act. II 64). Wie der SU- VA-Kreisarzt ausführte, liegen jedoch keine Unfallfolgen mehr vor (act. II 71 S. 6 „Ad 2. Unfallfolgen liegen inzwischen nicht mehr vor. Somit ist eine Behandlung von Unfallfolgen nicht mehr angezeigt“). Die unfallfremden degenerativen Befunde, welche bildgebend im März 2017 nachgewiesen wurden (act. II 72) und welche mangels Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 hier nicht zu berücksichtigen sind, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallab- schluss (E. 2.6 hiervor) zu Recht vorgenommen. 3.8 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden leidet. Ob die weiterhin geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kau- salzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 stehen, kann vor- liegend offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs scheitert (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 14
- 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 15 sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach dem Ereignis vom 30. April 2016 an Beeinträch- tigungen (Nacken- und Kopfschmerzen) litt, die dem typischen Beschwer- debild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 11, 28), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist. Am 30. April 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahr- zeug, das der Ehemann lenkte, einen Verkehrsunfall: als der Ehemann bremsen musste, fuhr das nachfolgende Fahrzeug ins Heck seines Autos. Gemäss dem unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 be- wegten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 16 beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (act. II 44), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchste Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Die Heck- kollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Un- falls wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt: Die erlittenen Verletzungen konnten mit Schmerzmedikamen- ten und Physiotherapie behandelt werden. Ambulante Physiotherapie, al- ternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Ebenfalls ist nicht von erheblichen Beschwerden auszugehen, hatten doch bis Dezember 2016 die Schmerzen soweit abgenommen, dass die physiotherapeutische und analgetische Be- handlung abgeschlossen wurde (act. II 64 S. 1). Von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein, darf doch aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der ge- klagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu be- sonderer – hier nicht vorliegender – Umstände, welche die Heilung beein- trächtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Thera- pien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 17 gewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt: Bereits im Juni 2016 wurde eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer raschen Steigerung attestiert (act. II 58 S. 3 f.), ab August 2016 lag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor (act. II 58 S. 1). Die Verschlechterung im Januar 2017 mit Krankschreibung ab Ende März 2017 (act. II 64 S. 2) steht nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016, sondern mit dem degenerativen Vorzustand (act. II 71 S. 4). Es ist somit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkau- salität der weiterhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. April 2017 einstellte bzw. einen An- spruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Inte- gritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. April 2018 (act. II 117) ist korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 393 UV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war zuletzt – nebst einer 40 %igen Anstellung beim C.________ (act. II 8, 12, 21) – als … beim D.________ angestellt (act. II 1, 20, 23) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrank- heiten versichert. Gemäss Bagatellunfall- bzw. Schaden-Meldungen UVG vom 10. und 17. Mai sowie 14. Juni 2016 war die Versicherte am 30. April 2016 als Beifahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt ein HWS- Schleudertrauma (act. II 1, 9, 32). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [act. II 3, 35]) und klärte den Sach- verhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie holte insbeson- dere die Akten – darunter ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom
19. August 2016 (act. II 44) – der K._______ ein, bei welcher die Versicher- te aufgrund ihrer Tätigkeit für das C.________ unfallversichert war (act. II 32). Nachdem die Suva den Fall ihrem Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vorgelegt hatte (Aktenbeurteilung vom 5. April 2017 [act. II 71]), stellte sie mit Verfügung vom 24. April 2017 die Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein, weil die geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis seien (act. II 74). Die hiergegen erhobene Ein- sprache der Versicherten, vertreten durch die L.______, Rechtsschutz- Versicherungs-Gesellschaft AG (act. II 81, 103), wies die Suva mit Ent- scheid vom 17. April 2018 ab (act. II 117). B. Am 18. Mai 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. April 2018 sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum Erreichen des End- zustandes weitere Taggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe und ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 3 Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente in gerichtlich zu bestim- mender Höhe auszurichten. Ferner seien sämtliche Heilungskosten zu übernehmen und eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die Versicherte stellte zu- dem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Anwalt. Der Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 23. Mai 2018), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern, kam die Versi- cherte nicht nach, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen galt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben wurde (Verfügung vom 20. Juni 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
17. April 2018 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führerin aufgrund des Ereignisses vom 30. April 2016 über den 30. April 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Ver- ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 5 (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 5.2). 2.4.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 6 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 56 E. 2.1.1, 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 7 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Mit Blick auf die umstrittene Leistungseinstellung per 30. April 2017 ist nachfolgend zu prüfen, ob die anhaltend geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. April 2016 stehen. 3.2 3.2.1 Im Bericht vom 1. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein HWS-Schleudertrauma nach Verkehrsunfall. Als klinische Befunde nannten sie einen paravertebralen Hartspann links mehr als rechts und einen Hartspann des Sternokleidomastoideus rechts. Die HWS sei uneingeschränkt beweglich und die periphere Neurologie sowie die Hirn- nerven seien unauffällig (act. II 28). Im Dokumentationsbogen für Erstkon- sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma hielten die Ärzte sodann fest, bei der Heckkollision sei kein Kopfanprall erfolgt und die Pati- entin habe eine aufrechte Sitzposition mit gerader Kopfstellung inne ge- habt; es sei eine Kopfstütze vorhanden gewesen, sie habe den Sicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 8 heitsgurt getragen und der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Als vorläufi- ge Diagnose nannten die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskeletta- le Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftig- keit miteingeschlossen; act. II 11). Im Bericht vom 17. Mai 2016 führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, seit vier Tagen leide die Patientin an Nausea und Erbrechen. Es liege ein Hartspann der Rückenmuskulatur vor (act. II 30). 3.2.2 Im Bericht vom 8. Juni 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.________ ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom
30. April 2016. Klinisch fielen insbesondere eine ungünstige Haltung, eine diffuse Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule wie auch myofasziale Be- funde mit Hartspann auf. Die Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt, neuro- logische Auffälligkeiten fänden sich nicht. Konventionell-radiologisch finde sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden. Es werde die Auf- nahme einer Physiotherapie und eine aktive Lebensführung empfohlen. Bis am 8. Juni 2016 attestierten die Ärzte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen danach eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit (act. II 26). 3.2.3 Im Bericht vom 21. Juni 2016 – zuhanden der K._______ – nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin und Angiologie, als Beschwerden Nacken- und Rückenschmerzen, ver- stärkt durch Arbeit, und als Befunde stellte er eine diffuse Druckdolenz von HWS, BWS und oberer LWS fest (act. II 24). Am 1. Juli 2016 diagnostizier- te der Hausarzt ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall vom 30. April 2016. Er führte aus, die Patientin beginne nächste Woche die seit längerem geplante Physiotherapie (act. II 15). 3.2.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 30. Dezember 2016 wurde festgehalten, die Patientin habe ein Fitnesstraining dreimal pro Woche be- gonnen, worunter die Schmerzen von initial 9/10 auf 4/10 zurückgegangen seien. Bereits seit August habe sie wieder die volle Arbeitsfähigkeit er- reicht. In der klinischen Untersuchung präsentiere sie eine leichte Druckdo- lenz über der unteren BWS und ganzen LWS sowie paravertebral beidsei- tig bei einer erhaltenen Beweglichkeit (act. II 58 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 9 3.2.5 In der Beurteilung vom 13. Januar 2017 – nach einer MR- Untersuchung der Wirbelsäule nativ – führten die Ärzte des Spitals F.________ aus, es bestehe eine kyphotische Fehlstellung zervikal mit Punctum maximum HWK 5/6, dort liege eine Unkovertebralarthrose mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenprotrusion mit spondylodiskogener rela- tiver Spinalkanalstenose und Tangierung des Myelons ohne Kompression desselben, ohne Myelopathiesignal, vor. In diesem Segment bestehe kein Hinweis auf eine stattgehabte ligamentäre Verletzung. Es sei eine minimale neuroforaminale Enge HWK 5/6 links ohne neurokompressiven Effekt und ein leicht asymmetrischer atlantodentaler Abstand rechts, DD posttrauma- tisch (Ligamentum alare, lagebedingt), festzustellen. Es lägen keine höhengeminderten Wirbelkörper als Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur vor (act. II 55). 3.2.6 Im Bericht vom 16. März 2017 hielt die Neurochirurgin H.________, Klinik I.________, zu den Befunden fest, es bestehe eine hochgradige HWS-Blockade mit deutlicher allseitiger Bewegungseinschränkung, ein paravertebraler Hartspann der HWS und eine leichte Klopfdolenz über der Halswirbelsäule. Es lägen aktuell keine sensomotorischen Defizite und kei- ne Gangstörung vor und die Muskeleigenreflexe seien seitengleich; es be- stehe kein Babinski und der HN-Status sei regelrecht. Es werde aufgrund der akuten erneuten Verschlechterung zur Befundkontrolle des Segmentes C5/6 die Durchführung einer erneuten LWS-MRI-Untersuchung mit ansch- liessender Wiedervorstellung der Patientin zur endgültigen Beratung emp- fohlen (act. II 64). 3.2.7 In der Beurteilung nach einem MRI der Halswirbelsäule vom
21. März 2017 wurde festgestellt, es liege eine multietagere (Osteo)- Chondrose meist ausgeprägt C5/6 mit einer dorsomedianen schmalen Dis- kushernie respektive Retrospondylose vor. Es bestehe eine konsekutiv mässige Spinalstenose ohne Hinweise für eine Myelopathie (act. II 72). 3.2.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 5. April 2017 diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ unfallkausal einen Status nach kra- niozervikalem Beschleunigungstrauma am 30. April 2016. Er hielt fest, die bildgebende Untersuchung der HWS im Januar 2017 habe einen degene- rativen Vorschaden im Sinne einer Unkovertebralarthrose ergeben. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 10 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, da eine solche Arthrose sich nicht innerhalb von sieben Monaten in dieser Ausprägung bilde. Die zusätzlich beschriebene Protrusi- on der Bandscheibe C5/6 könne ebenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da Akzeleration/Dezeleration im Rahmen des gerin- gen Delta-v von 14 km/h nicht geeignet gewesen sei, einen Bandscheiben- schaden auszulösen oder richtunggebend zu verschlimmern (act. II 71 S. 4). Allenfalls sei es möglich, dass der Unfall eine bis dahin stumme vorbe- stehende Diskushernie habe symptomatisch werden lassen, keinesfalls sei der Unfall aber ursächlich für die beschriebenen Schäden. Im Übrigen sei- en durch die MRI-Untersuchung auch ligamentäre Schäden, welche bei entsprechender Beschleunigung des Kopfes wahrscheinlicher auftreten könnten als eine Diskushernie, ausgeschlossen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien strukturelle Unfallfolgen aus dem Ereignis vom
30. April 2016 somit auszuschliessen (act. II 71 S. 5). Unter Würdigung sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte sei es als nicht sehr wahr- scheinlich anzusehen, dass die über Monate nach dem Unfall geklagten Beschwerden auf das Ereignis zurückzuführen seien. Bei der geringen Ge- schwindigkeitsdifferenz könnten durchaus unfallkausale Symptome (Kopf- schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel etc.) aufgetreten sein, allerdings nur kurzfristig. Es handle sich bei den Unfallfolgen um eine vorübergehen- de Verschlimmerung, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor (act. II 71 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Der fachärztliche Aktenbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2018 hauptsächlich stützte, erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt – entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 3) – vollen Beweis (E. 3.4.1 hiervor). Allein der Umstand, dass der SUVA-Kreisarzt die Be- schwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, vermag den Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Akten ergaben ein vollständiges Bild über Anamne- se, Verlauf und gegenwärtigen Status und enthalten insbesondere auch die Ergebnisse der MRI-Untersuchungen. Es lag zudem ein unfallanalytisches Kurzgutachten vom 19. August 2016 vor (act. II 44), wobei entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziff. 4) kein Anlass besteht, nicht vom errechneten Delta- v von 14 km/h auszugehen. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine Gesichtspunkte, welche gegen die vom Unfallanalytiker geschätzte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sprechen; das subjektive Empfinden (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 5) allein genügt nicht, um Zweifel an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 12 der Einschätzung des Experten zu wecken. Auch dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (Fahrzeuglenker) noch unter „starken Beschwerden“ leide und zu 30 % arbeitsunfähig sei, begründet keine Zweifel am unfall- analytischen Gutachten, zumal keine organisch nachweisbaren unfallkau- salen Beschwerden geltend gemacht werden, die sich mit dem Delta-v von 14 km/h nicht vereinbaren liessen. Insgesamt konnte sich der SUVA- Kreisarzt aufgrund der medizinischen Unterlagen ein lückenloses Bild ma- chen (E. 3.4.2 hiervor). Mit anderen Worten lag ein feststehender medizini- scher Sachverhalt vor, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1). Es bestehen keine auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung, so dass auf weitere (ex- terne) Abklärungen verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdi- gung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Der SUVA-Kreisarzt führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mittels MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Januar 2017 bildgebend erhobenen Befunde (Unkovertebralarthrose C5/6 mit breitbasiger Protrusi- on ohne Anhalt für eine stattgehabte ligamentäre Verletzung [act. II 55]) degenerative, d.h. unfallfremde, Veränderungen darstellen (act. II 71 S. 4). Es entspricht denn auch – wie dies der SUVA-Kreisarzt mit Hinweisen auf die Literatur diskutiert (vgl. act. II 71 S. 4 f.) – einer medizinischen Erfah- rungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun- gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonde- ren Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitge- hend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (ver- tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits- unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Mit Blick auf die Be- richte nach der Erstbehandlung am 1. Mai 2016 im Spital F.________ (act. II 11, 28) liegt keine solche Ausnahme vor: Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Auffahrunfall von besonderer Schwere und damit geeignet gewesen wäre, den bildgebend erhobenen Bandscheibenschaden herbeizuführen. So wird im unfallanalytischen Kurz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 13 gutachten vom 19. August 2016 gegenteils festgehalten, dass die kollisi- onsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 11,7 und 16 km/h, Mittelwert ca. 14 km/h, lag (act. II 44 S. 9). Im Übrigen stellte der Ex- perte biomechanisch keine relevanten Besonderheiten fest. Damit ist mit dem SUVA-Kreisarzt davon auszugehen, dass der Unfall den Bandschei- benschaden allenfalls hat symptomatisch werden lassen und zu einer zeit- weiligen Veränderung des Gesundheitszustandes – nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung – geführt hat (act. II 71 S. 5). 3.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 6) war zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerden wurden nach dem Unfall mittels Physiotherapie und mit Schmerzmedikamenten behandelt (vgl. act. II 30, 58, 64), was zu einer Besserung führte und eine vollständige Arbeitsaufnahme erlaubte. Die Beschwerdeführerin gab ab Januar 2017 wiederum eine Verschlechterung an (act. II 64). Wie der SU- VA-Kreisarzt ausführte, liegen jedoch keine Unfallfolgen mehr vor (act. II 71 S. 6 „Ad 2. Unfallfolgen liegen inzwischen nicht mehr vor. Somit ist eine Behandlung von Unfallfolgen nicht mehr angezeigt“). Die unfallfremden degenerativen Befunde, welche bildgebend im März 2017 nachgewiesen wurden (act. II 72) und welche mangels Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 hier nicht zu berücksichtigen sind, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallab- schluss (E. 2.6 hiervor) zu Recht vorgenommen. 3.8 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden leidet. Ob die weiterhin geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kau- salzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016 stehen, kann vor- liegend offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs scheitert (vgl. auch E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 14 4. 4.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V
133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 29 E. 5.1) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schwe- ren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittle- ren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausal- zusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fäl- len im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgepräg- ter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Ein- zelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kri- terien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um ei- nen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 15 sen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 6.1). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 8C_833/2016, E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach dem Ereignis vom 30. April 2016 an Beeinträch- tigungen (Nacken- und Kopfschmerzen) litt, die dem typischen Beschwer- debild nach einem HWS-Schleudertrauma entsprechen (act. II 11, 28), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang anhand der entsprechenden Rechtsprechung zu beurteilen ist. Am 30. April 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahr- zeug, das der Ehemann lenkte, einen Verkehrsunfall: als der Ehemann bremsen musste, fuhr das nachfolgende Fahrzeug ins Heck seines Autos. Gemäss dem unfallanalytischen Kurzgutachten vom 19. August 2016 be- wegten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0 % (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 16 beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lag bei 14 km/h (act. II 44), weshalb das Ereignis als leichter bis mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu bewerten ist, ist doch das höchste Gericht bereits bei höheren Werten schon von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Entscheid des BGer vom 29. Juni 2010, 8C_321/2010, E. 5.1). Die Heck- kollision war weder besonders eindrücklich oder spektakulär noch lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Un- falls wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Befindens beurteilt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2013, 8C_836/2012, E. 4.3.3). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt: Die erlittenen Verletzungen konnten mit Schmerzmedikamen- ten und Physiotherapie behandelt werden. Ambulante Physiotherapie, al- ternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Beim Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind Abklärungsmassnahmen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. November 2016, 8C_616/2016, E. 8), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Ebenfalls ist nicht von erheblichen Beschwerden auszugehen, hatten doch bis Dezember 2016 die Schmerzen soweit abgenommen, dass die physiotherapeutische und analgetische Be- handlung abgeschlossen wurde (act. II 64 S. 1). Von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein, darf doch aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der ge- klagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu be- sonderer – hier nicht vorliegender – Umstände, welche die Heilung beein- trächtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Thera- pien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 17 gewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt: Bereits im Juni 2016 wurde eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer raschen Steigerung attestiert (act. II 58 S. 3 f.), ab August 2016 lag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor (act. II 58 S. 1). Die Verschlechterung im Januar 2017 mit Krankschreibung ab Ende März 2017 (act. II 64 S. 2) steht nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. April 2016, sondern mit dem degenerativen Vorzustand (act. II 71 S. 4). Es ist somit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch sind vier Kriterien erfüllt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die adäquate Unfallkau- salität der weiterhin geklagten Beschwerden ist damit zu verneinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Leistungen per 30. April 2017 einstellte bzw. einen An- spruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Rente, Inte- gritätsentschädigung) verneinte. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. April 2018 (act. II 117) ist korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2018, UV/18/393, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.