Verfügung vom 11. April 2018
Sachverhalt
A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verfügt über keine Berufsbildung und war zuletzt von April 2011 bis Ende September 2015 als selbstständiger … erwerbstätig (Antwortbeilage der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 10). Am 29. November 2016 meldete er sich ohne Nennung eines Gesundheitsschadens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 3). Die IVB nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hin- sicht vor und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (AB 31). Ge- stützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 (AB 43) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte – ver- treten durch lic. iur. B.________, C.________ – mit Einwand vom 28. März 2018 (AB 51) nicht einverstanden, reichte einen neurologischen Kurzbe- richt zu den Akten und beantragte die erneute Abklärung der Arbeitsfähig- keit. Am 11. April 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und verneinte den Anspruch auf IV-Leistungen (AB 53). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 5 ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2016 (AB 24 S. 8 f.) aus, dass er den Beschwerdeführer befragen und klinisch untersuchen konnte, diese klinische Untersuchung aber aufgrund einer zum Teil grotesken Selbstlimitierung nicht aussagekräftig sei. Er gehe davon aus, dass hier eine bereits mehr oder weniger kristallisierte psychosomatische Pathologie vorliege, welche erst durch eine längere stationäre oder ambulante kombi- nierte Psychotherapie und Physiotherapie gelöst werden könne. Aus rein somatischer Sicht scheine eine leichte körperliche Arbeit, bei welcher der Rhythmus mindestens in den ersten sechs bis zwölf Monaten selbst ge- wählt werden könne, vollzeitlich möglich. 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (AB 24 S. 2 ff.) einen Verdacht auf eine depressive Grundstimmung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 6 ein chronisches Panvertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als ärztlichen Befund habe er unklare Schmerzan- gaben von zervikal bis lumbal ohne objektiven Befund erheben können (S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit könne er nicht bestätigen (S. 4). Der Be- schwerdeführer sei – ohne dass ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte – schon lange keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Abgesehen von einer rein sitzenden oder rein stehenden Tätigkeit sei ihm eine Arbeitstätig- keit ab sofort zu 100 % zumutbar (S. 6). 3.1.3 Im Bericht vom 25. April 2017 (AB 42.2 S. 4 f.) diagnostizierten die Fachärzte des Spitals F.________ chronische Ganzkörperschmerzen un- klarer Ätiologie, am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerz- störung. Im Röntgen von Becken, Lendenwirbelsäule und Brustwirbelsäule habe sich kein Hinweis auf eine Spondyloarthritis gezeigt und im Labor seien die Entzündungsparameter unauffällig gewesen. 3.1.4 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Janu- ar 2018 (AB 42.1) konnte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhal- tende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dysthymer Verstimmung (S. 22). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) würden beim Beschwerdeführer nicht hinreichend erfüllt und auch die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv erfüllt. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer als objektiv leicht ein- zustufen (S. 16). Eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung und den damit verbundenen (weit überwiegend subjektiven) Defiziten, soweit sie tatsächlich organische Defekte überstiegen, für keinen Zeitraum be- gründet werden (S. 25). Die Limitierung des Aktivitätsniveaus, wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche genannt werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen und eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch und tatsäch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 7 lich möglich. Es beständen im Verlauf eine Aggravation und ein Renten- wunsch sowie weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren, welche die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung sowie eine flexible Orientierung am Arbeitsmarkt wesentlich beeinträchtigten. Sie er- klärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahr- genommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers (S. 24). 3.1.5 Im Kurzbericht des Spitals F.________ (Neurozentrum) vom
6. März 2018 (AB 51 S. 3 f.) wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen festgehalten und als Prozedere eine ambulante Einzelphysiotherapie, eine ambulante Psychotherapie und bei Bereitschaft des Beschwerdeführers eine teilstatio- näre Behandlung auf der Tagesklinik vorgeschlagen. 3.1.6 Im Austrittsbericht vom 10. April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 3) nannten die Ärztinnen des Neurozentrums, Dr. med. H.________, Fachärz- tin für Anästhesiologie, und I.________, nach der stationären Abklärung und Behandlung vom 12. Februar 2018 bis zum 8. März 2018 als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len sowie eine leichte bis mittelgradig depressive Episode (im Rahmen der Diagnose 1). Im durchgeführten MR-Schädel hätten sich keine Auffälligkei- ten und im Thoraxröntgen – abgesehen von Hinweisen auf eine chronische Bronchitis – keine strukturellen Abweichungen gezeigt. Aufgrund der mehr- fach unergiebigen Abklärungen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen auszugehen, welche läsional induziert sei und aufgrund von Action Prone-Faktoren (Migrationshinter- grund vorzeitiger Arbeitseinstieg und Überlastung mit mehrmaligen Unfäl- len) perzeptiv verstärkt werde (S. 2). Von rheumatologischer Seite habe keine Ursache für die Beschwerden festgestellt werden können (S. 6). 3.1.7 Im Bericht vom 23. April 2018 (BB 1) – wobei offen bleiben kann, ob der nach Verfügungserlass datierende Bericht Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situati- on erlaubt und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – hielt der Hausarzt Dr. med. E.________ unter Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 8 auf den Austrittsbericht des Neurozentrums vom 10. April 2018 (BB 3) fest, dass dieser keine Angaben zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthalte. Bis zu einer diesbezüglichen Stellungnahme sehe er sich gezwungen, den Beschwerdeführer „vorläufig aus somatischen Gründen provisorisch“ zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In somatischer Hinsicht ist aufgrund der Akten kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Namentlich haben die bildgebenden Untersuchungen keine relevanten pathologischen Befunde gezeigt: sowohl die Röntgenuntersuchungen des Beckens, der Lenden- und Brustwirbelsäule wie auch die MR-Untersuchung des Schädels waren unauffällig (BB 3 und AB 42.2 S. 4 f.). Auch aus rheumatologischer Sicht konnte keine Ursache der geklagten Beschwerden festgestellt werden (BB 3 S. 6) und Dr. med. D.________ wies gar auf eine „zum Teil groteske
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 9 Selbstlimitierung“ des Beschwerdeführers hin und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (AB 24 S. 8 f.). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53) auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) gestützt, in welchem keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit festgestellt werden konnte und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dys- thymer Verstimmung festgehalten wurde (S. 22). Aus diesen Diagnosen ergebe sich für keinen Zeitraum eine relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 19). 3.4.1 Die Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen des Gutachters und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Ins- besondere die diagnostischen Darlegungen sind lege artis anhand der klassifikatorischen Angaben erfolgt und können – da sie vom Gutachter einzeln abgehandelt wurden (S. 13 bis S. 16) – ohne weiteres nachvollzo- gen werden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar und einlässlich begrün- det. 3.4.2 Auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche der Gutachter nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gemäss BGE 141 V 281 abgegeben hat, ist schlüssig und wider- spruchsfrei. Insbesondere hat Dr. med. G.________ dargelegt, dass die psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt sind und die Limitierung des Aktivitätsniveaus weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers begründet ist (AB 42.1 S. 19). Zudem konnte er diverse IV-fremde Faktoren – wie zum Beispiel eine Aggravation und ein Renten- begehren – feststellen (S. 20), verneinte hingegen nachvollziehbar das Vorliegen einer psychischen Komorbidität oder pathologischer Persönlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 10 keitsstrukturen (S. 20). Zudem hielt er fest, dass keine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat – die stationäre, vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Februar bis zum 8. März 2018 dauernde Abklärung am Neurozentrum (BB 3) wurde erst nach der Begutachtung durchgeführt – und dass der Be- schwerdeführer gegenwärtig berufliche Massnahmen mit Hinweis auf eine unterdessen als fast vollständig erlebte Arbeitsunfähigkeit ablehnt (S. 23). 3.4.3 An der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 11. Ja- nuar 2018 (AB 42.1) vermögen die beschwerdeweise eingereichten Berich- te nichts zu ändern. Zwar bescheinigte insbesondere der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ am 23. April 2018 (BB 1) „vorläufig“ und „provisorisch“ eine 100 % Arbeitsunfähigkeit, doch tat er dies gestützt auf fachfremde (psychiatrische und rheumatologische) Diagnosen und unter Hinweis auf den Austrittsbericht des Neurozentrums vom 10. April 2018 (BB 3) bzw. die ausstehende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von des- sen Fachärzten. Neue Aspekte, welche im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ (AB 42.1) unerkannt geblieben oder nicht bereits gewürdigt worden wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), bringt der Hausarzt jedoch nicht vor. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Die weiteren mit der Beschwerde vom 4. Mai 2018 eingereichten Berichte (BB 5 bis 9) stammen aus den Jahren 2000 bis 2007, weshalb sich auch daraus für die hier interessierenden Belange keine neuen Erkenntnisse ableiten lassen. 3.5 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juris- tische Paralellprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des Bundesgerichts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 11 vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Da vorliegend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) voll beweiskräftig ist (vgl. E. 3.4.1 vorste- hend) und damit die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet wurde (vgl. E. 3.4.2 hiervor), bleibt hier die Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehrlich. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durch- führung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Zusammenfassend ist damit auch in psychiatrischer Hinsicht von einer vol- len Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (AB 42.1 S. 19 bzw. S. 25). 4. Nach dem Dargelegten fehlt es dem Beschwerdeführer an einem invalidi- sierenden Gesundheitsschaden, weshalb er keinen Anspruch auf Leistun- gen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 12 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 340 IV FUE/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verfügt über keine Berufsbildung und war zuletzt von April 2011 bis Ende September 2015 als selbstständiger … erwerbstätig (Antwortbeilage der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 10). Am 29. November 2016 meldete er sich ohne Nennung eines Gesundheitsschadens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 3). Die IVB nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hin- sicht vor und liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (AB 31). Ge- stützt auf das entsprechende Gutachten vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 (AB 43) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte – ver- treten durch lic. iur. B.________, C.________ – mit Einwand vom 28. März 2018 (AB 51) nicht einverstanden, reichte einen neurologischen Kurzbe- richt zu den Akten und beantragte die erneute Abklärung der Arbeitsfähig- keit. Am 11. April 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend und verneinte den Anspruch auf IV-Leistungen (AB 53). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 5 ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2016 (AB 24 S. 8 f.) aus, dass er den Beschwerdeführer befragen und klinisch untersuchen konnte, diese klinische Untersuchung aber aufgrund einer zum Teil grotesken Selbstlimitierung nicht aussagekräftig sei. Er gehe davon aus, dass hier eine bereits mehr oder weniger kristallisierte psychosomatische Pathologie vorliege, welche erst durch eine längere stationäre oder ambulante kombi- nierte Psychotherapie und Physiotherapie gelöst werden könne. Aus rein somatischer Sicht scheine eine leichte körperliche Arbeit, bei welcher der Rhythmus mindestens in den ersten sechs bis zwölf Monaten selbst ge- wählt werden könne, vollzeitlich möglich. 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (AB 24 S. 2 ff.) einen Verdacht auf eine depressive Grundstimmung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 6 ein chronisches Panvertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als ärztlichen Befund habe er unklare Schmerzan- gaben von zervikal bis lumbal ohne objektiven Befund erheben können (S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit könne er nicht bestätigen (S. 4). Der Be- schwerdeführer sei – ohne dass ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte – schon lange keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Abgesehen von einer rein sitzenden oder rein stehenden Tätigkeit sei ihm eine Arbeitstätig- keit ab sofort zu 100 % zumutbar (S. 6). 3.1.3 Im Bericht vom 25. April 2017 (AB 42.2 S. 4 f.) diagnostizierten die Fachärzte des Spitals F.________ chronische Ganzkörperschmerzen un- klarer Ätiologie, am ehesten im Rahmen einer chronischen Schmerz- störung. Im Röntgen von Becken, Lendenwirbelsäule und Brustwirbelsäule habe sich kein Hinweis auf eine Spondyloarthritis gezeigt und im Labor seien die Entzündungsparameter unauffällig gewesen. 3.1.4 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Janu- ar 2018 (AB 42.1) konnte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhal- tende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dysthymer Verstimmung (S. 22). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) würden beim Beschwerdeführer nicht hinreichend erfüllt und auch die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv erfüllt. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer als objektiv leicht ein- zustufen (S. 16). Eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung und den damit verbundenen (weit überwiegend subjektiven) Defiziten, soweit sie tatsächlich organische Defekte überstiegen, für keinen Zeitraum be- gründet werden (S. 25). Die Limitierung des Aktivitätsniveaus, wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche genannt werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen und eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch und tatsäch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 7 lich möglich. Es beständen im Verlauf eine Aggravation und ein Renten- wunsch sowie weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren, welche die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung sowie eine flexible Orientierung am Arbeitsmarkt wesentlich beeinträchtigten. Sie er- klärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahr- genommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers (S. 24). 3.1.5 Im Kurzbericht des Spitals F.________ (Neurozentrum) vom
6. März 2018 (AB 51 S. 3 f.) wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen festgehalten und als Prozedere eine ambulante Einzelphysiotherapie, eine ambulante Psychotherapie und bei Bereitschaft des Beschwerdeführers eine teilstatio- näre Behandlung auf der Tagesklinik vorgeschlagen. 3.1.6 Im Austrittsbericht vom 10. April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 3) nannten die Ärztinnen des Neurozentrums, Dr. med. H.________, Fachärz- tin für Anästhesiologie, und I.________, nach der stationären Abklärung und Behandlung vom 12. Februar 2018 bis zum 8. März 2018 als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len sowie eine leichte bis mittelgradig depressive Episode (im Rahmen der Diagnose 1). Im durchgeführten MR-Schädel hätten sich keine Auffälligkei- ten und im Thoraxröntgen – abgesehen von Hinweisen auf eine chronische Bronchitis – keine strukturellen Abweichungen gezeigt. Aufgrund der mehr- fach unergiebigen Abklärungen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen auszugehen, welche läsional induziert sei und aufgrund von Action Prone-Faktoren (Migrationshinter- grund vorzeitiger Arbeitseinstieg und Überlastung mit mehrmaligen Unfäl- len) perzeptiv verstärkt werde (S. 2). Von rheumatologischer Seite habe keine Ursache für die Beschwerden festgestellt werden können (S. 6). 3.1.7 Im Bericht vom 23. April 2018 (BB 1) – wobei offen bleiben kann, ob der nach Verfügungserlass datierende Bericht Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situati- on erlaubt und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – hielt der Hausarzt Dr. med. E.________ unter Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 8 auf den Austrittsbericht des Neurozentrums vom 10. April 2018 (BB 3) fest, dass dieser keine Angaben zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthalte. Bis zu einer diesbezüglichen Stellungnahme sehe er sich gezwungen, den Beschwerdeführer „vorläufig aus somatischen Gründen provisorisch“ zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In somatischer Hinsicht ist aufgrund der Akten kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Namentlich haben die bildgebenden Untersuchungen keine relevanten pathologischen Befunde gezeigt: sowohl die Röntgenuntersuchungen des Beckens, der Lenden- und Brustwirbelsäule wie auch die MR-Untersuchung des Schädels waren unauffällig (BB 3 und AB 42.2 S. 4 f.). Auch aus rheumatologischer Sicht konnte keine Ursache der geklagten Beschwerden festgestellt werden (BB 3 S. 6) und Dr. med. D.________ wies gar auf eine „zum Teil groteske
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 9 Selbstlimitierung“ des Beschwerdeführers hin und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (AB 24 S. 8 f.). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53) auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) gestützt, in welchem keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit festgestellt werden konnte und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dys- thymer Verstimmung festgehalten wurde (S. 22). Aus diesen Diagnosen ergebe sich für keinen Zeitraum eine relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 19). 3.4.1 Die Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen des Gutachters und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Ins- besondere die diagnostischen Darlegungen sind lege artis anhand der klassifikatorischen Angaben erfolgt und können – da sie vom Gutachter einzeln abgehandelt wurden (S. 13 bis S. 16) – ohne weiteres nachvollzo- gen werden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar und einlässlich begrün- det. 3.4.2 Auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche der Gutachter nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gemäss BGE 141 V 281 abgegeben hat, ist schlüssig und wider- spruchsfrei. Insbesondere hat Dr. med. G.________ dargelegt, dass die psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt sind und die Limitierung des Aktivitätsniveaus weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers begründet ist (AB 42.1 S. 19). Zudem konnte er diverse IV-fremde Faktoren – wie zum Beispiel eine Aggravation und ein Renten- begehren – feststellen (S. 20), verneinte hingegen nachvollziehbar das Vorliegen einer psychischen Komorbidität oder pathologischer Persönlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 10 keitsstrukturen (S. 20). Zudem hielt er fest, dass keine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat – die stationäre, vom
12. Februar bis zum 8. März 2018 dauernde Abklärung am Neurozentrum (BB 3) wurde erst nach der Begutachtung durchgeführt – und dass der Be- schwerdeführer gegenwärtig berufliche Massnahmen mit Hinweis auf eine unterdessen als fast vollständig erlebte Arbeitsunfähigkeit ablehnt (S. 23). 3.4.3 An der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 11. Ja- nuar 2018 (AB 42.1) vermögen die beschwerdeweise eingereichten Berich- te nichts zu ändern. Zwar bescheinigte insbesondere der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ am 23. April 2018 (BB 1) „vorläufig“ und „provisorisch“ eine 100 % Arbeitsunfähigkeit, doch tat er dies gestützt auf fachfremde (psychiatrische und rheumatologische) Diagnosen und unter Hinweis auf den Austrittsbericht des Neurozentrums vom 10. April 2018 (BB 3) bzw. die ausstehende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von des- sen Fachärzten. Neue Aspekte, welche im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ (AB 42.1) unerkannt geblieben oder nicht bereits gewürdigt worden wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), bringt der Hausarzt jedoch nicht vor. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Die weiteren mit der Beschwerde vom 4. Mai 2018 eingereichten Berichte (BB 5 bis 9) stammen aus den Jahren 2000 bis 2007, weshalb sich auch daraus für die hier interessierenden Belange keine neuen Erkenntnisse ableiten lassen. 3.5 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli- chen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juris- tische Paralellprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des Bundesgerichts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 11 vom 11. Januar 2018, 9C_307/2017, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417, 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Da vorliegend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 11. Januar 2018 (AB 42.1) voll beweiskräftig ist (vgl. E. 3.4.1 vorste- hend) und damit die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet wurde (vgl. E. 3.4.2 hiervor), bleibt hier die Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.3 hiervor) entbehrlich. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durch- führung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Zusammenfassend ist damit auch in psychiatrischer Hinsicht von einer vol- len Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (AB 42.1 S. 19 bzw. S. 25). 4. Nach dem Dargelegten fehlt es dem Beschwerdeführer an einem invalidi- sierenden Gesundheitsschaden, weshalb er keinen Anspruch auf Leistun- gen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2018 (AB 53) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2018, IV/18/340, Seite 12 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.