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200 2018 179

Bern VerwG · 2018-01-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. Januar 2018

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2001 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbe- zug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 10) und bezog bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Rente (act. II 42 S. 2). Diese wurde revisionsweise im Dezember 2004, März 2006 und April 2009 bestätigt (act. II 48; 54; 60). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (act. II 71) hob die IV-Stelle Luzern die Rentenausrichtung unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012) auf. Die anschliessend ausgerichtete Übergangs- rente stellte sie nach Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2013 (act. II 97) rückwirkend per 1. Juli 2013 ein. Am 9. Januar 2014 (act. II 108) meldete sich die Versicherte nach einem Wohnsitzwechsel bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 142) das Rentengesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 145) ab. Am 11. Juni 2015 (act. II 148) leitete die IVB dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine als „Einwand gegen IV- Vorbescheid vom 23. April 2015“ bezeichnete Eingabe der Versicherten und C.________ zur Behandlung als Beschwerde weiter. Auf diese trat das Gericht mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (IV/2015/538; act. II 149) nicht ein. Mit Gesuch vom 9. Februar 2016 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA]

151) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an. Die IVB führte erwerbliche sowie medizinische Erhebungen durch, wobei sie die Be- schwerdeführerin insbesondere bidisziplinär begutachten liess (vgl. psych- iatrisches Gutachten vom 17. Januar 2017, act. IIA 172.1, und rheumatolo- gisches Gutachten vom 22. März 2017, act. IIA 173.1). Mit Vorbescheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 3 vom 29. November 2017 (act. IIA 178) stellte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 15% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Da- mit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 15. Januar 2018 nicht einverstanden. Sie beantragte aufgrund der kurzfristigen Mandatierung eine Verlängerung der 30-tägigen Einwandfrist, ersuchte um Zusprechung einer Rente und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (act. IIA 181). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2018 gab die IVB der Versi- cherten Gelegenheit, bis am 15. Februar 2018 die Einwände ausführlicher zu begründen und weitere medizinische bzw. wirtschaftliche Unterlagen einzureichen (act. IIA 182). Ferner wies sie mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. II 183) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwal- tungsverfahren mangels Erforderlichkeit ab. Am 15. Februar 2018 reichte die Versicherte unter Hinweis auf einen weite- ren Arztbericht einen begründeten Einwand ein (act. IIA 184). B. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhob die Versicherte, weiter- hin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 2. März 2018 Be- schwerde und liess die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnen- den als ihre Rechtsbeiständin. 3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Rechtsbeiständin.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 6 tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIA 183 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzun- gen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 7 Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Es wäre derzeit auch nicht absehbar, dass sich solche Fragen demnächst stellen würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht in der Lage, sich mit den medizinischen Gutachten auseinan- derzusetzen und könne nicht überprüfen, ob diese schlüssig seien (vgl. Beschwerde S. 5), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juli 2015, 9C_878/2014, E. 5.1). Daran ändern die Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge nur über schlechte Deutschkenntnisse und sei mit dem Verfahren überfordert (vgl. Beschwer- de S. 5), nichts. Vermögen doch auch sprachliche Schwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren resp. einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). Abgesehen davon, kann sowohl der psychiatrischen Expertise vom 17. Januar 2017 (act. IIA 172.1 S. 11 Ziff. 4.2) als auch dem rheumatologischen Gutachten vom 22. März 2017 (act. IIA 173.1 S. 2) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin „recht gut“ Deutsch spricht. Zudem kennt die Beschwerdeführerin das Invalidenverfahren aufgrund der früheren Rentenzusprache (act. II 42 S. 2), der Revisionsverfahren (act. II 48; 54; 60), der rechtskräftig gewordenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 8 Rentenaufhebung samt der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen (act. II 71; 76; 97), der abgelehnten Neuanmeldung vom 9. Januar 2014 (act. II 108 und Verfügung vom 2. Juni 2015, act. II 145) und des laufenden Neuanmeldungsverfahrens (act. IIA

151) bestens. Dabei hat sie denn auch im Verfahren vor der IV-Stelle Luzern gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2013 (act. II 95) eigenständig und ohne anwaltliche Unterstützung Einwand erhoben (act. II 96). Dies zeigt, dass sie sich in sozialversicherungsrechtlichen Belangen durchaus selbständig zurechtfindet. Auch dem Argument, die Beschwerdeführerin könne aus krankheitsbedingten Gründen das Verwaltungsverfahren nicht selbst erledigen und sei deswegen auf eine unentgeltliche Verbeiständung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, zumal sie sich bereits im letzten Verfahren von der C.________ beraten liess (act. II 143 S. 3). Schliesslich handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6) nicht um einen starken Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Ein starker Eingriff kann nicht per se vorliegen, wenn – wie hier – die Ausrichtung einer Rente in Frage steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder in den meisten IV- Fällen zu gewähren wäre, was – wie bereits dargelegt – der gesetzlichen Regelung widerspräche. Ein starker Eingriff kann – wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – denn auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 9 und ihr Ehemann bei einem abschlägigen IV-Entscheid Sozialhilfe beantra- gen müssten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf den höchstrichterlich ver- langten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des BGer vom

28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1) das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aussichtslosig- keit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren folglich zu Recht abgewie- sen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu be- urteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltli- chen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAU- SER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA

183) war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegen- teil, erhielt doch die Beschwerdeführerin bis am 15. Februar 2018 die Ge- legenheit, ihre Einwände ausführlicher zu begründen und weitere medizini- sche bzw. wirtschaftliche Unterlagen einzureichen (act. IIA 182). Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist so- mit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 5 Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 S. 50 E. 4.2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Be- tragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 110 E. 5.2). 4.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen als angezeigt, zumal hier allein schon die Abgrenzungsfragen zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren (vgl. E. 2.1 f. hiervor) für juristische Laien nicht leicht zu beant- worten sind. Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1'700.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 2'210.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 11 Fr. 750.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 14) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 713.10 (ohne Beiträge für Versiche- rungen nach VVG; Beschwerdeführerin: Fr. 389.45; Ehemann: Fr. 389.45, abzüglich der Prämienverbilligung von je Fr. 32.90, act. I 12; 15 f.) hinzuzu- rechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 2'923.10 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'245.-- (IV-Rente: Fr. 1'325.-- und Ergän- zungsleistungen: Fr. 1'920.-- des Ehemannes, act. I 13) gegenüber, woraus grundsätzlich ein Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 321.90 pro Monat resultiert. Da die Ergänzungsleistungen des Ehemannes per 1. Juni 2018 eingestellt worden sind, gemäss EL-Berechnung keine nennenswer- ten Vermögenswerte vorliegen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann keiner Arbeitstätigkeit nachgehen (act. I 11, act. IIA 173.1), ist die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der gesamten finanziel- len Verhältnisse dennoch zu bejahen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 3. Mai 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 4,5 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren demnach auf Fr. 1'359.05 (Honorar von Fr. 1'125.-- [Fr. 250.-- x 4,5 Stunden], zuzüglich Auslagen von Fr. 136.90 und MWSt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 12 von Fr. 97.15 [7.7% auf Fr. 1'261.90]) festzusetzen. Das Honorar der amtli- chen Anwältin ist auf Fr. 900.-- (4,5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Ausla- gen von Fr. 136.90 und MWSt. von Fr. 79.85 (7.7% auf Fr. 1'036.90), total Fr. 1'116.75, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen.

4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'359.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'116.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 13

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben.
  2. Es sei der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnen- den als ihre Rechtsbeiständin.
  3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 4
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
  7. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltli- chen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAU- SER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA 183) war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegen- teil, erhielt doch die Beschwerdeführerin bis am 15. Februar 2018 die Ge- legenheit, ihre Einwände ausführlicher zu begründen und weitere medizini- sche bzw. wirtschaftliche Unterlagen einzureichen (act. IIA 182). Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist so- mit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 5 Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 6 tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).
  9. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIA 183 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzun- gen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 7 Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Es wäre derzeit auch nicht absehbar, dass sich solche Fragen demnächst stellen würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht in der Lage, sich mit den medizinischen Gutachten auseinan- derzusetzen und könne nicht überprüfen, ob diese schlüssig seien (vgl. Beschwerde S. 5), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juli 2015, 9C_878/2014, E. 5.1). Daran ändern die Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge nur über schlechte Deutschkenntnisse und sei mit dem Verfahren überfordert (vgl. Beschwer- de S. 5), nichts. Vermögen doch auch sprachliche Schwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren resp. einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). Abgesehen davon, kann sowohl der psychiatrischen Expertise vom 17. Januar 2017 (act. IIA 172.1 S. 11 Ziff. 4.2) als auch dem rheumatologischen Gutachten vom 22. März 2017 (act. IIA 173.1 S. 2) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin „recht gut“ Deutsch spricht. Zudem kennt die Beschwerdeführerin das Invalidenverfahren aufgrund der früheren Rentenzusprache (act. II 42 S. 2), der Revisionsverfahren (act. II 48; 54; 60), der rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 8 Rentenaufhebung samt der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen (act. II 71; 76; 97), der abgelehnten Neuanmeldung vom 9. Januar 2014 (act. II 108 und Verfügung vom 2. Juni 2015, act. II 145) und des laufenden Neuanmeldungsverfahrens (act. IIA 151) bestens. Dabei hat sie denn auch im Verfahren vor der IV-Stelle Luzern gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2013 (act. II 95) eigenständig und ohne anwaltliche Unterstützung Einwand erhoben (act. II 96). Dies zeigt, dass sie sich in sozialversicherungsrechtlichen Belangen durchaus selbständig zurechtfindet. Auch dem Argument, die Beschwerdeführerin könne aus krankheitsbedingten Gründen das Verwaltungsverfahren nicht selbst erledigen und sei deswegen auf eine unentgeltliche Verbeiständung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, zumal sie sich bereits im letzten Verfahren von der C.________ beraten liess (act. II 143 S. 3). Schliesslich handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6) nicht um einen starken Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Ein starker Eingriff kann nicht per se vorliegen, wenn – wie hier – die Ausrichtung einer Rente in Frage steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder in den meisten IV- Fällen zu gewähren wäre, was – wie bereits dargelegt – der gesetzlichen Regelung widerspräche. Ein starker Eingriff kann – wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – denn auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 9 und ihr Ehemann bei einem abschlägigen IV-Entscheid Sozialhilfe beantra- gen müssten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf den höchstrichterlich ver- langten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des BGer vom
  10. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1) das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aussichtslosig- keit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren folglich zu Recht abgewie- sen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu be- urteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Be- tragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 110 E. 5.2). 4.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen als angezeigt, zumal hier allein schon die Abgrenzungsfragen zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren (vgl. E. 2.1 f. hiervor) für juristische Laien nicht leicht zu beant- worten sind. Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1'700.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 2'210.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 11 Fr. 750.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 14) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 713.10 (ohne Beiträge für Versiche- rungen nach VVG; Beschwerdeführerin: Fr. 389.45; Ehemann: Fr. 389.45, abzüglich der Prämienverbilligung von je Fr. 32.90, act. I 12; 15 f.) hinzuzu- rechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 2'923.10 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'245.-- (IV-Rente: Fr. 1'325.-- und Ergän- zungsleistungen: Fr. 1'920.-- des Ehemannes, act. I 13) gegenüber, woraus grundsätzlich ein Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 321.90 pro Monat resultiert. Da die Ergänzungsleistungen des Ehemannes per 1. Juni 2018 eingestellt worden sind, gemäss EL-Berechnung keine nennenswer- ten Vermögenswerte vorliegen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann keiner Arbeitstätigkeit nachgehen (act. I 11, act. IIA 173.1), ist die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der gesamten finanziel- len Verhältnisse dennoch zu bejahen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 3. Mai 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 4,5 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren demnach auf Fr. 1'359.05 (Honorar von Fr. 1'125.-- [Fr. 250.-- x 4,5 Stunden], zuzüglich Auslagen von Fr. 136.90 und MWSt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 12 von Fr. 97.15 [7.7% auf Fr. 1'261.90]) festzusetzen. Das Honorar der amtli- chen Anwältin ist auf Fr. 900.-- (4,5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Ausla- gen von Fr. 136.90 und MWSt. von Fr. 79.85 (7.7% auf Fr. 1'036.90), total Fr. 1'116.75, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen.
  15. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'359.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'116.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 13
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 179 IV GRD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2001 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbe- zug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 10) und bezog bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Rente (act. II 42 S. 2). Diese wurde revisionsweise im Dezember 2004, März 2006 und April 2009 bestätigt (act. II 48; 54; 60). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (act. II 71) hob die IV-Stelle Luzern die Rentenausrichtung unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012) auf. Die anschliessend ausgerichtete Übergangs- rente stellte sie nach Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2013 (act. II 97) rückwirkend per 1. Juli 2013 ein. Am 9. Januar 2014 (act. II 108) meldete sich die Versicherte nach einem Wohnsitzwechsel bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 142) das Rentengesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 145) ab. Am 11. Juni 2015 (act. II 148) leitete die IVB dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine als „Einwand gegen IV- Vorbescheid vom 23. April 2015“ bezeichnete Eingabe der Versicherten und C.________ zur Behandlung als Beschwerde weiter. Auf diese trat das Gericht mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (IV/2015/538; act. II 149) nicht ein. Mit Gesuch vom 9. Februar 2016 (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA]

151) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB an. Die IVB führte erwerbliche sowie medizinische Erhebungen durch, wobei sie die Be- schwerdeführerin insbesondere bidisziplinär begutachten liess (vgl. psych- iatrisches Gutachten vom 17. Januar 2017, act. IIA 172.1, und rheumatolo- gisches Gutachten vom 22. März 2017, act. IIA 173.1). Mit Vorbescheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 3 vom 29. November 2017 (act. IIA 178) stellte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 15% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Da- mit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 15. Januar 2018 nicht einverstanden. Sie beantragte aufgrund der kurzfristigen Mandatierung eine Verlängerung der 30-tägigen Einwandfrist, ersuchte um Zusprechung einer Rente und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (act. IIA 181). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2018 gab die IVB der Versi- cherten Gelegenheit, bis am 15. Februar 2018 die Einwände ausführlicher zu begründen und weitere medizinische bzw. wirtschaftliche Unterlagen einzureichen (act. IIA 182). Ferner wies sie mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. II 183) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwal- tungsverfahren mangels Erforderlichkeit ab. Am 15. Februar 2018 reichte die Versicherte unter Hinweis auf einen weite- ren Arztbericht einen begründeten Einwand ein (act. IIA 184). B. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 erhob die Versicherte, weiter- hin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 2. März 2018 Be- schwerde und liess die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnen- den als ihre Rechtsbeiständin. 3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Rechtsbeiständin.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltli- chen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAU- SER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA

183) war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegen- teil, erhielt doch die Beschwerdeführerin bis am 15. Februar 2018 die Ge- legenheit, ihre Einwände ausführlicher zu begründen und weitere medizini- sche bzw. wirtschaftliche Unterlagen einzureichen (act. IIA 182). Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist so- mit selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 5 Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 (act. IIA 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 6 tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (act. IIA 183 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzun- gen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsäch- lich zu verneinen ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 7 Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Es wäre derzeit auch nicht absehbar, dass sich solche Fragen demnächst stellen würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht in der Lage, sich mit den medizinischen Gutachten auseinan- derzusetzen und könne nicht überprüfen, ob diese schlüssig seien (vgl. Beschwerde S. 5), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juli 2015, 9C_878/2014, E. 5.1). Daran ändern die Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge nur über schlechte Deutschkenntnisse und sei mit dem Verfahren überfordert (vgl. Beschwer- de S. 5), nichts. Vermögen doch auch sprachliche Schwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren resp. einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). Abgesehen davon, kann sowohl der psychiatrischen Expertise vom 17. Januar 2017 (act. IIA 172.1 S. 11 Ziff. 4.2) als auch dem rheumatologischen Gutachten vom 22. März 2017 (act. IIA 173.1 S. 2) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin „recht gut“ Deutsch spricht. Zudem kennt die Beschwerdeführerin das Invalidenverfahren aufgrund der früheren Rentenzusprache (act. II 42 S. 2), der Revisionsverfahren (act. II 48; 54; 60), der rechtskräftig gewordenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 8 Rentenaufhebung samt der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen (act. II 71; 76; 97), der abgelehnten Neuanmeldung vom 9. Januar 2014 (act. II 108 und Verfügung vom 2. Juni 2015, act. II 145) und des laufenden Neuanmeldungsverfahrens (act. IIA

151) bestens. Dabei hat sie denn auch im Verfahren vor der IV-Stelle Luzern gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2013 (act. II 95) eigenständig und ohne anwaltliche Unterstützung Einwand erhoben (act. II 96). Dies zeigt, dass sie sich in sozialversicherungsrechtlichen Belangen durchaus selbständig zurechtfindet. Auch dem Argument, die Beschwerdeführerin könne aus krankheitsbedingten Gründen das Verwaltungsverfahren nicht selbst erledigen und sei deswegen auf eine unentgeltliche Verbeiständung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, zumal sie sich bereits im letzten Verfahren von der C.________ beraten liess (act. II 143 S. 3). Schliesslich handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6) nicht um einen starken Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Ein starker Eingriff kann nicht per se vorliegen, wenn – wie hier – die Ausrichtung einer Rente in Frage steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder in den meisten IV- Fällen zu gewähren wäre, was – wie bereits dargelegt – der gesetzlichen Regelung widerspräche. Ein starker Eingriff kann – wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – denn auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 9 und ihr Ehemann bei einem abschlägigen IV-Entscheid Sozialhilfe beantra- gen müssten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf den höchstrichterlich ver- langten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des BGer vom

28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1) das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung und damit ein entsprechender Anspruch ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Aussichtslosig- keit zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren folglich zu Recht abgewie- sen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu be- urteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfah- ren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind nicht ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Be- tragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 110 E. 5.2). 4.3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung infolge der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen als angezeigt, zumal hier allein schon die Abgrenzungsfragen zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- verfahren (vgl. E. 2.1 f. hiervor) für juristische Laien nicht leicht zu beant- worten sind. Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksich- tigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschrei- ben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1'700.--, um 30% erhöht ergibt dies Fr. 2'210.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Nebenkosten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 11 Fr. 750.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 14) sowie die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 713.10 (ohne Beiträge für Versiche- rungen nach VVG; Beschwerdeführerin: Fr. 389.45; Ehemann: Fr. 389.45, abzüglich der Prämienverbilligung von je Fr. 32.90, act. I 12; 15 f.) hinzuzu- rechnen. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 2'923.10 pro Monat stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'245.-- (IV-Rente: Fr. 1'325.-- und Ergän- zungsleistungen: Fr. 1'920.-- des Ehemannes, act. I 13) gegenüber, woraus grundsätzlich ein Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 321.90 pro Monat resultiert. Da die Ergänzungsleistungen des Ehemannes per 1. Juni 2018 eingestellt worden sind, gemäss EL-Berechnung keine nennenswer- ten Vermögenswerte vorliegen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann keiner Arbeitstätigkeit nachgehen (act. I 11, act. IIA 173.1), ist die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der gesamten finanziel- len Verhältnisse dennoch zu bejahen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 3. Mai 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von 4,5 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist in diesem Verfahren demnach auf Fr. 1'359.05 (Honorar von Fr. 1'125.-- [Fr. 250.-- x 4,5 Stunden], zuzüglich Auslagen von Fr. 136.90 und MWSt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 12 von Fr. 97.15 [7.7% auf Fr. 1'261.90]) festzusetzen. Das Honorar der amtli- chen Anwältin ist auf Fr. 900.-- (4,5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Ausla- gen von Fr. 136.90 und MWSt. von Fr. 79.85 (7.7% auf Fr. 1'036.90), total Fr. 1'116.75, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wird gutgeheissen.

4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'359.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'116.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, IV/18/179, Seite 13

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.