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200 2018 173

Bern VerwG · 2018-01-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018

Sachverhalt

A. Am 14. bzw. 27. Januar 2016 meldete sich der 1966 geborene C.________ (nachfolgend: Versicherter, Ehemann) nach Aufforderung durch die zu- ständige Zweigstelle bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Erfassung als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 2013 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Der Anmeldung war zu entnehmen, dass die Ehefrau des Versi- cherten, die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 30. November 2001 bis 31. Dezem- ber 2012 von der Beitragspflicht befreit war, da der Ehemann mindestens den doppelten Mindestbeitrag vom Erwerbseinkommen entrichtet hatte (AB 20). Mit vier Verfügungen je vom 29. Februar 2016 setzte die AKB die persönli- chen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 2013 bis 2016 fest, für das Jahr 2013 definitiv und für die Jahre 2014 bis 2016 provisorisch (AB 16 - 19). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde die definitive Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 vorgenommen (AB 14). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 teilten die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, der AKB unter Beilage von zwei Lohnausweisen für das Jahr 2015 mit, beide Ehegatten seien ab 2015 wie- der einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen; der Beschäf- tigungsgrad betrage 100 % und die D.________ GmbH sei noch im Aufbau begriffen (AB 12). Am 25. Oktober 2016 erliess die AKB eine berichtigte Verfügung für die persönlichen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige das Jahr 2015 betreffend (AB 11). Im Unterschied zur Verfügung vom 29. Februar 2016 (AB 17) wurden die abgerechneten AHV-Beiträge gemäss Lohnaus- weis 2015 in der Höhe von Fr. 1‘030.-- an die geschuldeten Beiträge ange- rechnet und die Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 169.95 auf Fr. 118.45 reduziert, so dass nicht mehr Fr. 3‘568.95, sondern nur noch Fr. 2‘487.45 an Beiträgen für das Jahr 2015 gefordert wurden (AB 11, 17). Im Begleit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 3 schreiben zur erwähnten Verfügung führte die AKB aus, die angerechneten Beiträge reichten nicht aus, um die Hälfte der geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige zu decken, weshalb auf die Abmeldung als Nichter- werbstätige verzichtet werde (AB 10). Die gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2016 erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 ab (AB 6, 9). B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 1. März 2018 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides seien die durch die Beschwerdefüh- rerin zu entrichtenden AHV-Beiträge für das Jahr 2015 auf der Basis ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit festzusetzen. Eventualiter sei die Ange- legenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neube- rechnung der durch die Beschwerdeführerin zu entrichtenden AHV- Beiträge für das Jahr 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 8. August 2018 hält die Beschwerdeführerin an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 4. Oktober 2018 den gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurden die Parteien auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweisfragen hingewiesen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel einzureichen sowie zu der von der Beschwerdegegnerin geltend gemach- ten Widersprüchlichkeit ihrer Angaben Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn die Annahme der Widersprüchlichkeit der beschwerdeführerischen Angaben zutreffen sollte, das Gericht auch darüber befinden müsste, ob mutwillige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 4 oder leichtsinnige Prozessführung vorliege, was ausnahmsweise zur Aufer- legung von Verfahrenskosten führen könnte. Auch diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Am 12. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnah- me sowie diverse Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2018 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2019 Gebrauch machte. Am 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die mit prozessleiten- der Verfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kostennote ein, nahm Stel- lung zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin vom

10. Januar 2019 und machte weitere Ausführungen in der Sache selbst.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge der Beschwerde- führerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015.

E. 1.3 Umstritten sind nach Abzug von bezahlten Beiträgen im Umfang von Fr. 1‘030.-- im Zusammenhang mit dem von der D.________ GmbH gemeldeten Lohn noch Beiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 2‘487.45 (AB 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs- tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbst- ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 6 träge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichter- werbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hin- sicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbstständig- erwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbs- tätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeit- gebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiernach) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.1). 2.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeits- zeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; BGer 9C_615/2018, E. 2.2); Rz. 2039 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 2.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag betrug im Jahr 2015 Fr. 392.-- (Art. 2 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2015; AS 2014 3335), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 7 Abs. 1 AHVG). Die Abstufung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhält- nisse erfolgt unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkom- mens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzu- gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbei- trages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; Entscheid des BGer vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im … 20XX zusammen mit ihrem Ehe- mann die D.________ GmbH mit Sitz in ... gegründet; sie ist Gesellschafte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 8 rin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung und ihr Ehe- mann ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzel- zeichnungsberechtigung. Der Gesellschaftszweck besteht in der …; die vollständige Zweckumschreibung ergibt sich aus den Statuten (AB 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 9), sie habe 2015 für die D.________ GmbH ein Arbeitspensum von praktisch 100 %, jedenfalls aber von deutlich über 50 % geleistet, weshalb sie allein Beiträge als Er- werbstätige zu entrichten habe. 3.2 Dass ihr Ehemann im hier fraglichen Jahr 2015 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hätte (vgl. E. 2.5 hiervor), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ergeben sich entsprechende An- zeichen dafür. Dass zufolge der Aufsplittung ihrer Wohnsitze (Beschwerde- führerin: ...; Ehemann: ...) der Ehemann nach seinem Wegzug aus dem Kanton Bern von den … Behörden als Erwerbstätiger erfasst worden sein soll (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018, S. 5), ist möglich, hier aber nicht relevant; entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse die Beschwerdeführerin betreffend. 3.3 Zu klären ist damit die hier entscheidende Frage, ob die Beschwer- deführerin die für eine dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebliche Schwelle eines 50 %-igen Pensums der im Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit überschritten hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht entscheidend jedoch als Indiz für die Beurteilung der massgeblichen Frage ist, ob die Beschwerdeführerin Lohn erzielt hat. Schriftliche Arbeitsverträge bestehen gemäss Aussage der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 5, 13) nicht. Ebenfalls bestehen keinerlei Hinwei- se, dass die Arbeitszeiten erhoben worden wären. Solcherlei macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch wenn sie darauf – obwohl zur Stellungnahme aufgefordert (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober

2018) – nicht mehr eingegangen ist. Nichts am Ganzen ändern die Aus- führungen in der Replik. Die D.________ GmbH ist eine juristische Person und die Beschwerdeführerin stand, wenn sie wie geltend gemacht (Be- schwerde S. 9) zu 100 % erwerbstätig gewesen sein sollte, in einem Ar- beitsvertrag mit dem Unternehmen. Insoweit wären dementsprechend die wichtigsten Parameter, zu denen die Aufgaben, der Lohn und die Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 9 zeit gehören, vertraglich geregelt gewesen. Es ist nun zwar nicht ausge- schlossen, dass eine solche Vereinbarung auch mündlich abgeschlossen wird. Wenn jedoch ein solcher Fall vorliegt, so hat die Beschwerdeführerin das Risiko der Beweislosigkeit der hier massgeblichen Fragen zu tragen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Es liegt insoweit eine Aussage der ersten Stunde für die hier rele- vante Frage vor, als der Ehemann sich am 14. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 als Nichterwerbstätiger angemeldet hat; dabei wurde die Frage auf dem Blatt für den Ehegatten, d.h. die Beschwerdeführerin, wie diese die AHV-Pflicht erfüllt habe, nur für die Zeit bis Ende 2012 be- antwortet. Hingegen wurde der umfassende Teil für die Arbeitnehmerei- genschaft offen gelassen (AB 20). Es wurde damit im Sinne des qualifizierten Schweigens (kein Kreuz an entsprechender Stelle, obwohl bei allfälliger Erwerbstätigkeit verlangt), eine Erwerbstätigkeit in den vergange- nen Jahren 2013 bis 2015 verneint. Insoweit ist die anderslautende Be- hauptung der Rechtsvertreterin in der Replik, S. 2, wonach die Frage gar nicht gestellt worden sei, offensichtlich nicht zutreffend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der D.________ GmbH selbst unterschriftlich am 18. Januar 2016 gegenüber der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons ... (SVA ...) festgehalten hatte, das Unternehmen habe keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet (AB 4). Gleichermassen als reine Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich die nun in der Replik, S. 3, geltend gemachte Überforderung in administrativen Belangen. Der Ehe- mann übte während langen Jahren eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Duplik, S. 2) und die hier fragliche Tätigkeit soll selbst gemäss der Beschwerdeführerin auf anderer Basis (auch wenn allenfalls allein ehren- amtlich) bereits zuvor ausgeübt worden sein (vgl. Stellungnahme vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Dies gilt unbesehen des Um- stands, dass die Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe mangels defi- nitiver Steuerveranlagung derzeit erst provisorisch festgelegt wurden. Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 5 sollte der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei als (unselbststän- dig) Erwerbstätige zu bemessen, gefolgt werden können, so nähme das Verfahren unter Aufhebung des Einspracheentscheids sein unmittelbares Ende. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). 3.3.2 Erst nachdem die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige verfügt hatte (AB 14, 16 - 19), hat letztere nun in Kenntnis der entstandenen Problematik erstmals und rückwirkend eine Lohnzahlung der im … 20XX gegründeten D.________ GmbH (AB 1) geltend gemacht (AB 12). Die Lohnausweise datieren vom 30. September 2016 (AB 12) und die entsprechende Nachmeldung der angeblichen Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 10 zahlungen an die SVA ... datiert vom 5. Dezember 2017 (AB 4). Belege für den echtzeitlichen Lohnfluss wurden nicht vorgelegt, obwohl im vorliegen- den Verfahren der Beschwerdeführerin hierfür ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Es wird geltend gemacht (Replik S. 2), der Lohn sei erst nach Ab- schluss des Geschäftsjahres 2015 im Herbst 2016 anhand des Betriebser- gebnisses festgelegt worden (hierzu vgl. E. 3.3.3 hiernach). In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, S. 2, wurde nun gar ausdrücklich ausgeführt, dass eigentliche Lohnzahlungen nicht erfolgt seien, sondern vielmehr rein buchhalterische Geldverschiebungen vorgenommen worden seien. Wenn das Unternehmen nach abgeschlossenem Geschäftsjahr und entsprechend dem Geschäftserfolg Zahlungen an die Gesellschafter tätigt, so handelt es sich dabei jedoch nicht ohne weiteres um Lohn, sondern vor- ab um eine Entschädigung für das investierte Kapital (Art. 798, 798b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es bestände denn auch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen angeblicher Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und dem erzielten Einkommen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 636, E. 2.2.2 S. 637 und E. 3.3 S. 642; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4). Die von den ersten (echtzeitlichen) Angaben abweichenden und zunehmend widersprüchlicheren Darstellun- gen erlauben vor diesem Hintergrund nicht den Schluss, die Beschwerde- führerin sei im Jahr 2015 zumindest 50 % erwerbstätig gewesen. 3.3.3 Nichts am Ganzen ändert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Wohnsituation. Die Wohnsitze (Beschwerdeführerin: ...; Ehemann: ...) sollen einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit haben (Beschwerde S. 7). Wenn die Tätigkeit in diesem Sinne ortsgebun- den sein soll, die … finden gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 7 und 13, im … bzw. in der Region … statt, so überzeugt es jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin – die Kinder wohnen bei ihr – ein hinreichendes Pen- sum im … Unternehmen einbringen will. Insoweit hat sie sich darauf ver- legt, zu verlangen, ihr auch die Reisezeit zum formellen Domizil des Ehemannes im … als Arbeitszeit anzurechnen (Beschwerde S. 15). Diese Reisen stehen jedoch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr dem Familienleben, zumal die Be- schwerdeführerin bis heute nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten sie (vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 11 Ort) ganz konkret verrichtet hat. Insoweit widersprechen die späteren Be- weismittel (vgl. BB 17 f.) denn auch der Darstellung einer hauptsächlich im Kanton ... und der … stattfindenden Erwerbstätigkeit, ist doch in den Akten für das Jahr 2015 allein eine … im Kanton ... ausgewiesen. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die D.________ GmbH auf ihrer Homepage (www.D.________.ch) als Korrespondenzadresse ausdrücklich die Adresse in ... angibt. Die Verlegung des jeweiligen Aufenthaltsorts an das hinsicht- lich der Beschwerdeführerin als Wochenend- und Feriendomizil zu betrach- tende angebliche Hauptdomizil des Ehemannes stellt damit auf jeden Fall keine Arbeitszeit dar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angeblich erbrachten umfangreichen Arbeitsleistungen in einem Pensum von (gar) 100 % (AB

12) und die angeblichen Lohnzahlungen bzw. deren Rechtsgrund im hier fraglichen Jahr 2015 weder glaubhaft gemacht noch gar belegt sind. Ange- sichts der zunächst erfolgten ausdrücklichen Verneinung von Lohnzahlun- gen durch das Unternehmen, wobei die Erklärung von der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin abgegeben worden war (AB 4), kann den späteren Dokumenten (AB 12) für die hier relevante Frage kein Beweiswert zugestanden werden. Zumal – wie bereits dargelegt – Einsatz- pläne, Zeitmeldungen oder echtzeitliche Belege der Lohnzahlungen vollständig fehlen. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf das Beweisthema hingewiesen (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Sie hat nichts zur Klärung der Situation beigetragen, vielmehr die erheblichen In- konsistenzen vertieft. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehemann in der D.________ GmbH tatsächlich tätig war und beim Aufbau der Unternehmung mitgeholfen hat (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). Im Jahr 2015 wurden vereinzelt … abgehal- ten, an denen die D.________ GmbH gemäss ihrer Buchhaltung beteiligt war (BB 12). In dieser Hinsicht muss jedoch insbesondere gestützt auf die letzte Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 berücksichtigt werden, dass die Beteiligung des Unternehmens D.________ GmbH, als deren Arbeit- nehmerin die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht erfüllt haben will, an den … erheblich geringer war, als zunächst behauptet. Die mit der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 12 schwerde eingereichten Unterlagen betreffend Kauf und Umbau (Be- schwerde S. 12 ff. und BB 6) von für die Auftragsausführung offenbar un- abdingbaren Gerätschaften belegen zudem deren Beschaffung erst nach dem hier Streitgegenstand bildenden Beitragsjahr. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hier gebotenen Ausmass lässt sich auf jeden Fall auch daraus nicht ableiten. Insgesamt wird damit vielmehr der Schluss nahe gelegt, dass das Konstrukt der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes mit getrennten Wohnsitzen und Gründung eines Unternehmens (zumindest in dem hier Streitgegenstand bildenden Jahr 2015) weniger einer eigentlichen nach Gewinn strebenden Erwerbstätigkeit dienen sollte als vielmehr der steuer- und sozialversicherungsrechtlich optimierten Ver- waltung des Vermögens. 3.3.5 Tatsächlich stellen sich wie von der Beschwerdeführerin vorgetra- gen mit Blick auf die hier zu beurteilende Streitsache auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Ehemannes Fragen (vgl. Stellungnahme vom 12. De- zember 2018, Ziff. 6). Diese Fragen sind jedoch nicht in der Weise von Be- deutung, als darauf basierend der Beweis einer hinreichenden Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin geführt werden könnte. Vielmehr lassen die dem Gericht diesbezüglich vorliegenden Akten auch einen AHV- rechtlich massgeblichen Umfang einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Jahr 2015 innerhalb der D.________ GmbH als unbelegt erscheinen. Diese Fragen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diesbezügliche Weiterungen kann hier verzichtet werden. 3.3.6 Nach dem Dargelegten ist und lässt sich der Beweis, dass die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war, nicht führen. Dieses Beweisergebnis hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Dabei kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das beantragte Parteiverhör verzichtet werden, denn die Beschwerdeführerin hatte umfassend Gelegenheit, ihre Argumen- te vorzutragen und Beweismittel vorzulegen. Es wurde nicht dargelegt und wäre auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin weitere relevante Erkenntnisse erwarten liessen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 13 3.4 Ob bei dem vorliegenden Beweisergebnis, insbesondere echtzeit- lich gemeldeter vollständig fehlender Erwerbstätigkeit die Vergleichsrech- nung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) überhaupt vorzu- nehmen ist, kann hier offen bleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert. Wäre von einem im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 10‘000.-- auszugehen, so würden die Beiträge zusammen mit denen der Arbeitgeberin Fr. 1‘030.-- (10.3 % von Fr. 10‘000.-- [AB 6 S. 2]) betra- gen. Hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge ist festzuhalten, dass in der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom

25. Oktober 2016 (AB 11) die Beitragsberechnung für das Jahr 2015 auf einem für die Beschwerdeführerin anrechenbaren Vermögen von Fr. 1‘717‘089.-- basiert, was Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘399.-- ergibt (AB 11; vgl. auch Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichter- werbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Die Beiträge von Fr. 1‘030.-- aus angeblicher Erwerbstätigkeit erreichen die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 3‘399.-- nicht, weshalb die Beschwer- deführerin, selbst wenn die Vergleichsrechnung anzustellen wäre, Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Daran ändert nichts, dass es sich dabei erst um eine provisorische Bei- tragsfestsetzung handelt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Denn sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass bei der definitiven Beitragsfestsetzung, die erfolgen wird, sobald die definitive Steuerveranlagung vorliegt, von einem höheren, nicht jedoch von einem geringeren Vermögen als Fr. 1‘717‘089.-- auszugehen sein wird (AB 6 S. 2; Beschwerde S. 16; Beschwerdeantwort S. 3). Die Hälfte der in die- sem Fall noch höher als bei der provisorischen Beitragsfestsetzung ausfal- lenden Nichterwerbstätigenbeiträge wird die Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigenbeiträgen von Fr. 1‘030.-- umso weniger erreichen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 14 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin hat kaum etwas zur Klärung der Verhält- nisse beigetragen. Ihre Argumentation war seit dem Verwaltungsverfahren inkonsistent und immer wieder auch dem Prozessverlauf angepasst wor- den. So hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz klarer in- struktionsrichterlicher Anordnung und Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018), sich zu den entschei- denden Fragen nicht geäussert. Vielmehr ergibt sich nach dem gerichtli- chem Beweisverfahren, dass die angebliche umfangreiche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber letztlich auch nicht ansatz- weise belegt wurde. Wenn der Sachverhalt allein von der Beschwerde führenden Partei belegt werden kann, so ist es ihre Pflicht, entsprechende Unterlagen einzureichen und sachdienliche Angaben zu machen (vgl. Art. 28 ATSG). Insoweit müsste davon ausgegangen werden, dass sie dies spätestens im Zeitpunkt, in dem das Gericht ausdrücklich hierzu auffordert (zumal rechtsanwaltlich vertreten), tut. Geschieht dies nicht, argumentiert die Partei vielmehr zunehmend inkonsistent, und tritt damit Beweislosigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein, so ist ein solches Prozessieren mutwillig und führt zur Auferlegung von Kosten. Die so prozessierende Par- tei kann sich nicht auf das den in guten Treuen handelnden Versicherten zustehende Privileg des kostenlosen sozialversicherungsrechtlichen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 15 richtsverfahrens berufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- sind folg- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Dies gilt unbesehen des Um- stands, dass die Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe mangels defi- nitiver Steuerveranlagung derzeit erst provisorisch festgelegt wurden. Denn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 5 sollte der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei als (unselbststän- dig) Erwerbstätige zu bemessen, gefolgt werden können, so nähme das Verfahren unter Aufhebung des Einspracheentscheids sein unmittelbares Ende. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge der Beschwerde- führerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015. 1.3 Umstritten sind nach Abzug von bezahlten Beiträgen im Umfang von Fr. 1‘030.-- im Zusammenhang mit dem von der D.________ GmbH gemeldeten Lohn noch Beiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 2‘487.45 (AB 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs- tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbst- ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 6 träge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichter- werbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hin- sicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbstständig- erwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbs- tätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeit- gebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiernach) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.1). 2.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeits- zeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; BGer 9C_615/2018, E. 2.2); Rz. 2039 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 2.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag betrug im Jahr 2015 Fr. 392.-- (Art. 2 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2015; AS 2014 3335), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 7 Abs. 1 AHVG). Die Abstufung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhält- nisse erfolgt unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkom- mens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzu- gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbei- trages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; Entscheid des BGer vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2).
  6. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im … 20XX zusammen mit ihrem Ehe- mann die D.________ GmbH mit Sitz in ... gegründet; sie ist Gesellschafte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 8 rin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung und ihr Ehe- mann ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzel- zeichnungsberechtigung. Der Gesellschaftszweck besteht in der …; die vollständige Zweckumschreibung ergibt sich aus den Statuten (AB 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 9), sie habe 2015 für die D.________ GmbH ein Arbeitspensum von praktisch 100 %, jedenfalls aber von deutlich über 50 % geleistet, weshalb sie allein Beiträge als Er- werbstätige zu entrichten habe. 3.2 Dass ihr Ehemann im hier fraglichen Jahr 2015 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hätte (vgl. E. 2.5 hiervor), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ergeben sich entsprechende An- zeichen dafür. Dass zufolge der Aufsplittung ihrer Wohnsitze (Beschwerde- führerin: ...; Ehemann: ...) der Ehemann nach seinem Wegzug aus dem Kanton Bern von den … Behörden als Erwerbstätiger erfasst worden sein soll (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018, S. 5), ist möglich, hier aber nicht relevant; entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse die Beschwerdeführerin betreffend. 3.3 Zu klären ist damit die hier entscheidende Frage, ob die Beschwer- deführerin die für eine dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebliche Schwelle eines 50 %-igen Pensums der im Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit überschritten hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht entscheidend jedoch als Indiz für die Beurteilung der massgeblichen Frage ist, ob die Beschwerdeführerin Lohn erzielt hat. Schriftliche Arbeitsverträge bestehen gemäss Aussage der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 5, 13) nicht. Ebenfalls bestehen keinerlei Hinwei- se, dass die Arbeitszeiten erhoben worden wären. Solcherlei macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch wenn sie darauf – obwohl zur Stellungnahme aufgefordert (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018) – nicht mehr eingegangen ist. Nichts am Ganzen ändern die Aus- führungen in der Replik. Die D.________ GmbH ist eine juristische Person und die Beschwerdeführerin stand, wenn sie wie geltend gemacht (Be- schwerde S. 9) zu 100 % erwerbstätig gewesen sein sollte, in einem Ar- beitsvertrag mit dem Unternehmen. Insoweit wären dementsprechend die wichtigsten Parameter, zu denen die Aufgaben, der Lohn und die Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 9 zeit gehören, vertraglich geregelt gewesen. Es ist nun zwar nicht ausge- schlossen, dass eine solche Vereinbarung auch mündlich abgeschlossen wird. Wenn jedoch ein solcher Fall vorliegt, so hat die Beschwerdeführerin das Risiko der Beweislosigkeit der hier massgeblichen Fragen zu tragen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Es liegt insoweit eine Aussage der ersten Stunde für die hier rele- vante Frage vor, als der Ehemann sich am 14. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 als Nichterwerbstätiger angemeldet hat; dabei wurde die Frage auf dem Blatt für den Ehegatten, d.h. die Beschwerdeführerin, wie diese die AHV-Pflicht erfüllt habe, nur für die Zeit bis Ende 2012 be- antwortet. Hingegen wurde der umfassende Teil für die Arbeitnehmerei- genschaft offen gelassen (AB 20). Es wurde damit im Sinne des qualifizierten Schweigens (kein Kreuz an entsprechender Stelle, obwohl bei allfälliger Erwerbstätigkeit verlangt), eine Erwerbstätigkeit in den vergange- nen Jahren 2013 bis 2015 verneint. Insoweit ist die anderslautende Be- hauptung der Rechtsvertreterin in der Replik, S. 2, wonach die Frage gar nicht gestellt worden sei, offensichtlich nicht zutreffend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der D.________ GmbH selbst unterschriftlich am 18. Januar 2016 gegenüber der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons ... (SVA ...) festgehalten hatte, das Unternehmen habe keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet (AB 4). Gleichermassen als reine Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich die nun in der Replik, S. 3, geltend gemachte Überforderung in administrativen Belangen. Der Ehe- mann übte während langen Jahren eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Duplik, S. 2) und die hier fragliche Tätigkeit soll selbst gemäss der Beschwerdeführerin auf anderer Basis (auch wenn allenfalls allein ehren- amtlich) bereits zuvor ausgeübt worden sein (vgl. Stellungnahme vom
  7. Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). 3.3.2 Erst nachdem die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige verfügt hatte (AB 14, 16 - 19), hat letztere nun in Kenntnis der entstandenen Problematik erstmals und rückwirkend eine Lohnzahlung der im … 20XX gegründeten D.________ GmbH (AB 1) geltend gemacht (AB 12). Die Lohnausweise datieren vom 30. September 2016 (AB 12) und die entsprechende Nachmeldung der angeblichen Lohn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 10 zahlungen an die SVA ... datiert vom 5. Dezember 2017 (AB 4). Belege für den echtzeitlichen Lohnfluss wurden nicht vorgelegt, obwohl im vorliegen- den Verfahren der Beschwerdeführerin hierfür ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Es wird geltend gemacht (Replik S. 2), der Lohn sei erst nach Ab- schluss des Geschäftsjahres 2015 im Herbst 2016 anhand des Betriebser- gebnisses festgelegt worden (hierzu vgl. E. 3.3.3 hiernach). In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, S. 2, wurde nun gar ausdrücklich ausgeführt, dass eigentliche Lohnzahlungen nicht erfolgt seien, sondern vielmehr rein buchhalterische Geldverschiebungen vorgenommen worden seien. Wenn das Unternehmen nach abgeschlossenem Geschäftsjahr und entsprechend dem Geschäftserfolg Zahlungen an die Gesellschafter tätigt, so handelt es sich dabei jedoch nicht ohne weiteres um Lohn, sondern vor- ab um eine Entschädigung für das investierte Kapital (Art. 798, 798b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es bestände denn auch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen angeblicher Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und dem erzielten Einkommen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 636, E. 2.2.2 S. 637 und E. 3.3 S. 642; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4). Die von den ersten (echtzeitlichen) Angaben abweichenden und zunehmend widersprüchlicheren Darstellun- gen erlauben vor diesem Hintergrund nicht den Schluss, die Beschwerde- führerin sei im Jahr 2015 zumindest 50 % erwerbstätig gewesen. 3.3.3 Nichts am Ganzen ändert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Wohnsituation. Die Wohnsitze (Beschwerdeführerin: ...; Ehemann: ...) sollen einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit haben (Beschwerde S. 7). Wenn die Tätigkeit in diesem Sinne ortsgebun- den sein soll, die … finden gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 7 und 13, im … bzw. in der Region … statt, so überzeugt es jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin – die Kinder wohnen bei ihr – ein hinreichendes Pen- sum im … Unternehmen einbringen will. Insoweit hat sie sich darauf ver- legt, zu verlangen, ihr auch die Reisezeit zum formellen Domizil des Ehemannes im … als Arbeitszeit anzurechnen (Beschwerde S. 15). Diese Reisen stehen jedoch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr dem Familienleben, zumal die Be- schwerdeführerin bis heute nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten sie (vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 11 Ort) ganz konkret verrichtet hat. Insoweit widersprechen die späteren Be- weismittel (vgl. BB 17 f.) denn auch der Darstellung einer hauptsächlich im Kanton ... und der … stattfindenden Erwerbstätigkeit, ist doch in den Akten für das Jahr 2015 allein eine … im Kanton ... ausgewiesen. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die D.________ GmbH auf ihrer Homepage (www.D.________.ch) als Korrespondenzadresse ausdrücklich die Adresse in ... angibt. Die Verlegung des jeweiligen Aufenthaltsorts an das hinsicht- lich der Beschwerdeführerin als Wochenend- und Feriendomizil zu betrach- tende angebliche Hauptdomizil des Ehemannes stellt damit auf jeden Fall keine Arbeitszeit dar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angeblich erbrachten umfangreichen Arbeitsleistungen in einem Pensum von (gar) 100 % (AB 12) und die angeblichen Lohnzahlungen bzw. deren Rechtsgrund im hier fraglichen Jahr 2015 weder glaubhaft gemacht noch gar belegt sind. Ange- sichts der zunächst erfolgten ausdrücklichen Verneinung von Lohnzahlun- gen durch das Unternehmen, wobei die Erklärung von der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin abgegeben worden war (AB 4), kann den späteren Dokumenten (AB 12) für die hier relevante Frage kein Beweiswert zugestanden werden. Zumal – wie bereits dargelegt – Einsatz- pläne, Zeitmeldungen oder echtzeitliche Belege der Lohnzahlungen vollständig fehlen. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf das Beweisthema hingewiesen (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Sie hat nichts zur Klärung der Situation beigetragen, vielmehr die erheblichen In- konsistenzen vertieft. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehemann in der D.________ GmbH tatsächlich tätig war und beim Aufbau der Unternehmung mitgeholfen hat (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). Im Jahr 2015 wurden vereinzelt … abgehal- ten, an denen die D.________ GmbH gemäss ihrer Buchhaltung beteiligt war (BB 12). In dieser Hinsicht muss jedoch insbesondere gestützt auf die letzte Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 berücksichtigt werden, dass die Beteiligung des Unternehmens D.________ GmbH, als deren Arbeit- nehmerin die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht erfüllt haben will, an den … erheblich geringer war, als zunächst behauptet. Die mit der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 12 schwerde eingereichten Unterlagen betreffend Kauf und Umbau (Be- schwerde S. 12 ff. und BB 6) von für die Auftragsausführung offenbar un- abdingbaren Gerätschaften belegen zudem deren Beschaffung erst nach dem hier Streitgegenstand bildenden Beitragsjahr. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hier gebotenen Ausmass lässt sich auf jeden Fall auch daraus nicht ableiten. Insgesamt wird damit vielmehr der Schluss nahe gelegt, dass das Konstrukt der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes mit getrennten Wohnsitzen und Gründung eines Unternehmens (zumindest in dem hier Streitgegenstand bildenden Jahr 2015) weniger einer eigentlichen nach Gewinn strebenden Erwerbstätigkeit dienen sollte als vielmehr der steuer- und sozialversicherungsrechtlich optimierten Ver- waltung des Vermögens. 3.3.5 Tatsächlich stellen sich wie von der Beschwerdeführerin vorgetra- gen mit Blick auf die hier zu beurteilende Streitsache auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Ehemannes Fragen (vgl. Stellungnahme vom 12. De- zember 2018, Ziff. 6). Diese Fragen sind jedoch nicht in der Weise von Be- deutung, als darauf basierend der Beweis einer hinreichenden Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin geführt werden könnte. Vielmehr lassen die dem Gericht diesbezüglich vorliegenden Akten auch einen AHV- rechtlich massgeblichen Umfang einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Jahr 2015 innerhalb der D.________ GmbH als unbelegt erscheinen. Diese Fragen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diesbezügliche Weiterungen kann hier verzichtet werden. 3.3.6 Nach dem Dargelegten ist und lässt sich der Beweis, dass die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war, nicht führen. Dieses Beweisergebnis hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Dabei kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das beantragte Parteiverhör verzichtet werden, denn die Beschwerdeführerin hatte umfassend Gelegenheit, ihre Argumen- te vorzutragen und Beweismittel vorzulegen. Es wurde nicht dargelegt und wäre auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin weitere relevante Erkenntnisse erwarten liessen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 13 3.4 Ob bei dem vorliegenden Beweisergebnis, insbesondere echtzeit- lich gemeldeter vollständig fehlender Erwerbstätigkeit die Vergleichsrech- nung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) überhaupt vorzu- nehmen ist, kann hier offen bleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert. Wäre von einem im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 10‘000.-- auszugehen, so würden die Beiträge zusammen mit denen der Arbeitgeberin Fr. 1‘030.-- (10.3 % von Fr. 10‘000.-- [AB 6 S. 2]) betra- gen. Hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge ist festzuhalten, dass in der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom
  8. Oktober 2016 (AB 11) die Beitragsberechnung für das Jahr 2015 auf einem für die Beschwerdeführerin anrechenbaren Vermögen von Fr. 1‘717‘089.-- basiert, was Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘399.-- ergibt (AB 11; vgl. auch Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichter- werbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Die Beiträge von Fr. 1‘030.-- aus angeblicher Erwerbstätigkeit erreichen die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 3‘399.-- nicht, weshalb die Beschwer- deführerin, selbst wenn die Vergleichsrechnung anzustellen wäre, Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Daran ändert nichts, dass es sich dabei erst um eine provisorische Bei- tragsfestsetzung handelt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Denn sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass bei der definitiven Beitragsfestsetzung, die erfolgen wird, sobald die definitive Steuerveranlagung vorliegt, von einem höheren, nicht jedoch von einem geringeren Vermögen als Fr. 1‘717‘089.-- auszugehen sein wird (AB 6 S. 2; Beschwerde S. 16; Beschwerdeantwort S. 3). Die Hälfte der in die- sem Fall noch höher als bei der provisorischen Beitragsfestsetzung ausfal- lenden Nichterwerbstätigenbeiträge wird die Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigenbeiträgen von Fr. 1‘030.-- umso weniger erreichen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 14 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin hat kaum etwas zur Klärung der Verhält- nisse beigetragen. Ihre Argumentation war seit dem Verwaltungsverfahren inkonsistent und immer wieder auch dem Prozessverlauf angepasst wor- den. So hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz klarer in- struktionsrichterlicher Anordnung und Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018), sich zu den entschei- denden Fragen nicht geäussert. Vielmehr ergibt sich nach dem gerichtli- chem Beweisverfahren, dass die angebliche umfangreiche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber letztlich auch nicht ansatz- weise belegt wurde. Wenn der Sachverhalt allein von der Beschwerde führenden Partei belegt werden kann, so ist es ihre Pflicht, entsprechende Unterlagen einzureichen und sachdienliche Angaben zu machen (vgl. Art. 28 ATSG). Insoweit müsste davon ausgegangen werden, dass sie dies spätestens im Zeitpunkt, in dem das Gericht ausdrücklich hierzu auffordert (zumal rechtsanwaltlich vertreten), tut. Geschieht dies nicht, argumentiert die Partei vielmehr zunehmend inkonsistent, und tritt damit Beweislosigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein, so ist ein solches Prozessieren mutwillig und führt zur Auferlegung von Kosten. Die so prozessierende Par- tei kann sich nicht auf das den in guten Treuen handelnden Versicherten zustehende Privileg des kostenlosen sozialversicherungsrechtlichen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 15 richtsverfahrens berufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- sind folg- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 173 AHV SCI/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Februar 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. bzw. 27. Januar 2016 meldete sich der 1966 geborene C.________ (nachfolgend: Versicherter, Ehemann) nach Aufforderung durch die zu- ständige Zweigstelle bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Erfassung als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 2013 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 20). Der Anmeldung war zu entnehmen, dass die Ehefrau des Versi- cherten, die 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 30. November 2001 bis 31. Dezem- ber 2012 von der Beitragspflicht befreit war, da der Ehemann mindestens den doppelten Mindestbeitrag vom Erwerbseinkommen entrichtet hatte (AB 20). Mit vier Verfügungen je vom 29. Februar 2016 setzte die AKB die persönli- chen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige für die Jahre 2013 bis 2016 fest, für das Jahr 2013 definitiv und für die Jahre 2014 bis 2016 provisorisch (AB 16 - 19). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde die definitive Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 vorgenommen (AB 14). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 teilten die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, der AKB unter Beilage von zwei Lohnausweisen für das Jahr 2015 mit, beide Ehegatten seien ab 2015 wie- der einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen; der Beschäf- tigungsgrad betrage 100 % und die D.________ GmbH sei noch im Aufbau begriffen (AB 12). Am 25. Oktober 2016 erliess die AKB eine berichtigte Verfügung für die persönlichen Beiträge der Versicherten als Nichterwerbstätige das Jahr 2015 betreffend (AB 11). Im Unterschied zur Verfügung vom 29. Februar 2016 (AB 17) wurden die abgerechneten AHV-Beiträge gemäss Lohnaus- weis 2015 in der Höhe von Fr. 1‘030.-- an die geschuldeten Beiträge ange- rechnet und die Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 169.95 auf Fr. 118.45 reduziert, so dass nicht mehr Fr. 3‘568.95, sondern nur noch Fr. 2‘487.45 an Beiträgen für das Jahr 2015 gefordert wurden (AB 11, 17). Im Begleit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 3 schreiben zur erwähnten Verfügung führte die AKB aus, die angerechneten Beiträge reichten nicht aus, um die Hälfte der geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige zu decken, weshalb auf die Abmeldung als Nichter- werbstätige verzichtet werde (AB 10). Die gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2016 erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 ab (AB 6, 9). B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 1. März 2018 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides seien die durch die Beschwerdefüh- rerin zu entrichtenden AHV-Beiträge für das Jahr 2015 auf der Basis ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit festzusetzen. Eventualiter sei die Ange- legenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neube- rechnung der durch die Beschwerdeführerin zu entrichtenden AHV- Beiträge für das Jahr 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 8. August 2018 hält die Beschwerdeführerin an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 4. Oktober 2018 den gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurden die Parteien auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweisfragen hingewiesen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel einzureichen sowie zu der von der Beschwerdegegnerin geltend gemach- ten Widersprüchlichkeit ihrer Angaben Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn die Annahme der Widersprüchlichkeit der beschwerdeführerischen Angaben zutreffen sollte, das Gericht auch darüber befinden müsste, ob mutwillige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 4 oder leichtsinnige Prozessführung vorliege, was ausnahmsweise zur Aufer- legung von Verfahrenskosten führen könnte. Auch diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Am 12. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnah- me sowie diverse Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2018 gab der Instrukti- onsrichter den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2019 Gebrauch machte. Am 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die mit prozessleiten- der Verfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kostennote ein, nahm Stel- lung zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin vom

10. Januar 2019 und machte weitere Ausführungen in der Sache selbst. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Dies gilt unbesehen des Um- stands, dass die Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe mangels defi- nitiver Steuerveranlagung derzeit erst provisorisch festgelegt wurden. Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 5 sollte der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei als (unselbststän- dig) Erwerbstätige zu bemessen, gefolgt werden können, so nähme das Verfahren unter Aufhebung des Einspracheentscheids sein unmittelbares Ende. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 (AB 6). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge der Beschwerde- führerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015. 1.3 Umstritten sind nach Abzug von bezahlten Beiträgen im Umfang von Fr. 1‘030.-- im Zusammenhang mit dem von der D.________ GmbH gemeldeten Lohn noch Beiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 2‘487.45 (AB 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs- tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbst- ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per- sonen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 6 träge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 28bis Abs. 1 AHVV festgelegt, dass auch jene Personen als Nichter- werbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hin- sicht nur unbedeutend ist. Dies trifft – jedenfalls für Unselbstständig- erwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbs- tätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeit- gebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiernach) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.2 hiernach) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.1). 2.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Personen während mindestens der halben üblichen Arbeits- zeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; BGer 9C_615/2018, E. 2.2); Rz. 2039 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 2.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbetrag betrug im Jahr 2015 Fr. 392.-- (Art. 2 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2015; AS 2014 3335), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 7 Abs. 1 AHVG). Die Abstufung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhält- nisse erfolgt unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkom- mens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzu- gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbei- trages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; Entscheid des BGer vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im … 20XX zusammen mit ihrem Ehe- mann die D.________ GmbH mit Sitz in ... gegründet; sie ist Gesellschafte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 8 rin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung und ihr Ehe- mann ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzel- zeichnungsberechtigung. Der Gesellschaftszweck besteht in der …; die vollständige Zweckumschreibung ergibt sich aus den Statuten (AB 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 9), sie habe 2015 für die D.________ GmbH ein Arbeitspensum von praktisch 100 %, jedenfalls aber von deutlich über 50 % geleistet, weshalb sie allein Beiträge als Er- werbstätige zu entrichten habe. 3.2 Dass ihr Ehemann im hier fraglichen Jahr 2015 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hätte (vgl. E. 2.5 hiervor), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ergeben sich entsprechende An- zeichen dafür. Dass zufolge der Aufsplittung ihrer Wohnsitze (Beschwerde- führerin: ...; Ehemann: ...) der Ehemann nach seinem Wegzug aus dem Kanton Bern von den … Behörden als Erwerbstätiger erfasst worden sein soll (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018, S. 5), ist möglich, hier aber nicht relevant; entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse die Beschwerdeführerin betreffend. 3.3 Zu klären ist damit die hier entscheidende Frage, ob die Beschwer- deführerin die für eine dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebliche Schwelle eines 50 %-igen Pensums der im Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit überschritten hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Nicht entscheidend jedoch als Indiz für die Beurteilung der massgeblichen Frage ist, ob die Beschwerdeführerin Lohn erzielt hat. Schriftliche Arbeitsverträge bestehen gemäss Aussage der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 5, 13) nicht. Ebenfalls bestehen keinerlei Hinwei- se, dass die Arbeitszeiten erhoben worden wären. Solcherlei macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch wenn sie darauf – obwohl zur Stellungnahme aufgefordert (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober

2018) – nicht mehr eingegangen ist. Nichts am Ganzen ändern die Aus- führungen in der Replik. Die D.________ GmbH ist eine juristische Person und die Beschwerdeführerin stand, wenn sie wie geltend gemacht (Be- schwerde S. 9) zu 100 % erwerbstätig gewesen sein sollte, in einem Ar- beitsvertrag mit dem Unternehmen. Insoweit wären dementsprechend die wichtigsten Parameter, zu denen die Aufgaben, der Lohn und die Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 9 zeit gehören, vertraglich geregelt gewesen. Es ist nun zwar nicht ausge- schlossen, dass eine solche Vereinbarung auch mündlich abgeschlossen wird. Wenn jedoch ein solcher Fall vorliegt, so hat die Beschwerdeführerin das Risiko der Beweislosigkeit der hier massgeblichen Fragen zu tragen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Es liegt insoweit eine Aussage der ersten Stunde für die hier rele- vante Frage vor, als der Ehemann sich am 14. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 als Nichterwerbstätiger angemeldet hat; dabei wurde die Frage auf dem Blatt für den Ehegatten, d.h. die Beschwerdeführerin, wie diese die AHV-Pflicht erfüllt habe, nur für die Zeit bis Ende 2012 be- antwortet. Hingegen wurde der umfassende Teil für die Arbeitnehmerei- genschaft offen gelassen (AB 20). Es wurde damit im Sinne des qualifizierten Schweigens (kein Kreuz an entsprechender Stelle, obwohl bei allfälliger Erwerbstätigkeit verlangt), eine Erwerbstätigkeit in den vergange- nen Jahren 2013 bis 2015 verneint. Insoweit ist die anderslautende Be- hauptung der Rechtsvertreterin in der Replik, S. 2, wonach die Frage gar nicht gestellt worden sei, offensichtlich nicht zutreffend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der D.________ GmbH selbst unterschriftlich am 18. Januar 2016 gegenüber der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons ... (SVA ...) festgehalten hatte, das Unternehmen habe keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet (AB 4). Gleichermassen als reine Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich die nun in der Replik, S. 3, geltend gemachte Überforderung in administrativen Belangen. Der Ehe- mann übte während langen Jahren eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. Duplik, S. 2) und die hier fragliche Tätigkeit soll selbst gemäss der Beschwerdeführerin auf anderer Basis (auch wenn allenfalls allein ehren- amtlich) bereits zuvor ausgeübt worden sein (vgl. Stellungnahme vom

12. Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). 3.3.2 Erst nachdem die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige verfügt hatte (AB 14, 16 - 19), hat letztere nun in Kenntnis der entstandenen Problematik erstmals und rückwirkend eine Lohnzahlung der im … 20XX gegründeten D.________ GmbH (AB 1) geltend gemacht (AB 12). Die Lohnausweise datieren vom 30. September 2016 (AB 12) und die entsprechende Nachmeldung der angeblichen Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 10 zahlungen an die SVA ... datiert vom 5. Dezember 2017 (AB 4). Belege für den echtzeitlichen Lohnfluss wurden nicht vorgelegt, obwohl im vorliegen- den Verfahren der Beschwerdeführerin hierfür ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Es wird geltend gemacht (Replik S. 2), der Lohn sei erst nach Ab- schluss des Geschäftsjahres 2015 im Herbst 2016 anhand des Betriebser- gebnisses festgelegt worden (hierzu vgl. E. 3.3.3 hiernach). In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, S. 2, wurde nun gar ausdrücklich ausgeführt, dass eigentliche Lohnzahlungen nicht erfolgt seien, sondern vielmehr rein buchhalterische Geldverschiebungen vorgenommen worden seien. Wenn das Unternehmen nach abgeschlossenem Geschäftsjahr und entsprechend dem Geschäftserfolg Zahlungen an die Gesellschafter tätigt, so handelt es sich dabei jedoch nicht ohne weiteres um Lohn, sondern vor- ab um eine Entschädigung für das investierte Kapital (Art. 798, 798b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es bestände denn auch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen angeblicher Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und dem erzielten Einkommen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.2 und E. 2.2.1 S. 636, E. 2.2.2 S. 637 und E. 3.3 S. 642; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4). Die von den ersten (echtzeitlichen) Angaben abweichenden und zunehmend widersprüchlicheren Darstellun- gen erlauben vor diesem Hintergrund nicht den Schluss, die Beschwerde- führerin sei im Jahr 2015 zumindest 50 % erwerbstätig gewesen. 3.3.3 Nichts am Ganzen ändert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Wohnsituation. Die Wohnsitze (Beschwerdeführerin: ...; Ehemann: ...) sollen einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit haben (Beschwerde S. 7). Wenn die Tätigkeit in diesem Sinne ortsgebun- den sein soll, die … finden gemäss Angaben in der Beschwerde, S. 7 und 13, im … bzw. in der Region … statt, so überzeugt es jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin – die Kinder wohnen bei ihr – ein hinreichendes Pen- sum im … Unternehmen einbringen will. Insoweit hat sie sich darauf ver- legt, zu verlangen, ihr auch die Reisezeit zum formellen Domizil des Ehemannes im … als Arbeitszeit anzurechnen (Beschwerde S. 15). Diese Reisen stehen jedoch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr dem Familienleben, zumal die Be- schwerdeführerin bis heute nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten sie (vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 11 Ort) ganz konkret verrichtet hat. Insoweit widersprechen die späteren Be- weismittel (vgl. BB 17 f.) denn auch der Darstellung einer hauptsächlich im Kanton ... und der … stattfindenden Erwerbstätigkeit, ist doch in den Akten für das Jahr 2015 allein eine … im Kanton ... ausgewiesen. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die D.________ GmbH auf ihrer Homepage (www.D.________.ch) als Korrespondenzadresse ausdrücklich die Adresse in ... angibt. Die Verlegung des jeweiligen Aufenthaltsorts an das hinsicht- lich der Beschwerdeführerin als Wochenend- und Feriendomizil zu betrach- tende angebliche Hauptdomizil des Ehemannes stellt damit auf jeden Fall keine Arbeitszeit dar. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angeblich erbrachten umfangreichen Arbeitsleistungen in einem Pensum von (gar) 100 % (AB

12) und die angeblichen Lohnzahlungen bzw. deren Rechtsgrund im hier fraglichen Jahr 2015 weder glaubhaft gemacht noch gar belegt sind. Ange- sichts der zunächst erfolgten ausdrücklichen Verneinung von Lohnzahlun- gen durch das Unternehmen, wobei die Erklärung von der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin abgegeben worden war (AB 4), kann den späteren Dokumenten (AB 12) für die hier relevante Frage kein Beweiswert zugestanden werden. Zumal – wie bereits dargelegt – Einsatz- pläne, Zeitmeldungen oder echtzeitliche Belege der Lohnzahlungen vollständig fehlen. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf das Beweisthema hingewiesen (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018). Sie hat nichts zur Klärung der Situation beigetragen, vielmehr die erheblichen In- konsistenzen vertieft. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehemann in der D.________ GmbH tatsächlich tätig war und beim Aufbau der Unternehmung mitgeholfen hat (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 S. 3 f. Ziff. 4). Im Jahr 2015 wurden vereinzelt … abgehal- ten, an denen die D.________ GmbH gemäss ihrer Buchhaltung beteiligt war (BB 12). In dieser Hinsicht muss jedoch insbesondere gestützt auf die letzte Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 berücksichtigt werden, dass die Beteiligung des Unternehmens D.________ GmbH, als deren Arbeit- nehmerin die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht erfüllt haben will, an den … erheblich geringer war, als zunächst behauptet. Die mit der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 12 schwerde eingereichten Unterlagen betreffend Kauf und Umbau (Be- schwerde S. 12 ff. und BB 6) von für die Auftragsausführung offenbar un- abdingbaren Gerätschaften belegen zudem deren Beschaffung erst nach dem hier Streitgegenstand bildenden Beitragsjahr. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hier gebotenen Ausmass lässt sich auf jeden Fall auch daraus nicht ableiten. Insgesamt wird damit vielmehr der Schluss nahe gelegt, dass das Konstrukt der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes mit getrennten Wohnsitzen und Gründung eines Unternehmens (zumindest in dem hier Streitgegenstand bildenden Jahr 2015) weniger einer eigentlichen nach Gewinn strebenden Erwerbstätigkeit dienen sollte als vielmehr der steuer- und sozialversicherungsrechtlich optimierten Ver- waltung des Vermögens. 3.3.5 Tatsächlich stellen sich wie von der Beschwerdeführerin vorgetra- gen mit Blick auf die hier zu beurteilende Streitsache auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Ehemannes Fragen (vgl. Stellungnahme vom 12. De- zember 2018, Ziff. 6). Diese Fragen sind jedoch nicht in der Weise von Be- deutung, als darauf basierend der Beweis einer hinreichenden Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin geführt werden könnte. Vielmehr lassen die dem Gericht diesbezüglich vorliegenden Akten auch einen AHV- rechtlich massgeblichen Umfang einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Jahr 2015 innerhalb der D.________ GmbH als unbelegt erscheinen. Diese Fragen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diesbezügliche Weiterungen kann hier verzichtet werden. 3.3.6 Nach dem Dargelegten ist und lässt sich der Beweis, dass die Be- schwerdeführerin im Jahr 2015 mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war, nicht führen. Dieses Beweisergebnis hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Dabei kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das beantragte Parteiverhör verzichtet werden, denn die Beschwerdeführerin hatte umfassend Gelegenheit, ihre Argumen- te vorzutragen und Beweismittel vorzulegen. Es wurde nicht dargelegt und wäre auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin weitere relevante Erkenntnisse erwarten liessen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 13 3.4 Ob bei dem vorliegenden Beweisergebnis, insbesondere echtzeit- lich gemeldeter vollständig fehlender Erwerbstätigkeit die Vergleichsrech- nung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV (vgl. E. 2.2 hiervor) überhaupt vorzu- nehmen ist, kann hier offen bleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert. Wäre von einem im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 10‘000.-- auszugehen, so würden die Beiträge zusammen mit denen der Arbeitgeberin Fr. 1‘030.-- (10.3 % von Fr. 10‘000.-- [AB 6 S. 2]) betra- gen. Hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge ist festzuhalten, dass in der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom

25. Oktober 2016 (AB 11) die Beitragsberechnung für das Jahr 2015 auf einem für die Beschwerdeführerin anrechenbaren Vermögen von Fr. 1‘717‘089.-- basiert, was Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘399.-- ergibt (AB 11; vgl. auch Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichter- werbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Die Beiträge von Fr. 1‘030.-- aus angeblicher Erwerbstätigkeit erreichen die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 3‘399.-- nicht, weshalb die Beschwer- deführerin, selbst wenn die Vergleichsrechnung anzustellen wäre, Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Daran ändert nichts, dass es sich dabei erst um eine provisorische Bei- tragsfestsetzung handelt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Denn sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass bei der definitiven Beitragsfestsetzung, die erfolgen wird, sobald die definitive Steuerveranlagung vorliegt, von einem höheren, nicht jedoch von einem geringeren Vermögen als Fr. 1‘717‘089.-- auszugehen sein wird (AB 6 S. 2; Beschwerde S. 16; Beschwerdeantwort S. 3). Die Hälfte der in die- sem Fall noch höher als bei der provisorischen Beitragsfestsetzung ausfal- lenden Nichterwerbstätigenbeiträge wird die Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigenbeiträgen von Fr. 1‘030.-- umso weniger erreichen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 14 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin hat kaum etwas zur Klärung der Verhält- nisse beigetragen. Ihre Argumentation war seit dem Verwaltungsverfahren inkonsistent und immer wieder auch dem Prozessverlauf angepasst wor- den. So hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz klarer in- struktionsrichterlicher Anordnung und Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2018), sich zu den entschei- denden Fragen nicht geäussert. Vielmehr ergibt sich nach dem gerichtli- chem Beweisverfahren, dass die angebliche umfangreiche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber letztlich auch nicht ansatz- weise belegt wurde. Wenn der Sachverhalt allein von der Beschwerde führenden Partei belegt werden kann, so ist es ihre Pflicht, entsprechende Unterlagen einzureichen und sachdienliche Angaben zu machen (vgl. Art. 28 ATSG). Insoweit müsste davon ausgegangen werden, dass sie dies spätestens im Zeitpunkt, in dem das Gericht ausdrücklich hierzu auffordert (zumal rechtsanwaltlich vertreten), tut. Geschieht dies nicht, argumentiert die Partei vielmehr zunehmend inkonsistent, und tritt damit Beweislosigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein, so ist ein solches Prozessieren mutwillig und führt zur Auferlegung von Kosten. Die so prozessierende Par- tei kann sich nicht auf das den in guten Treuen handelnden Versicherten zustehende Privileg des kostenlosen sozialversicherungsrechtlichen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2019, AHV/18/173, Seite 15 richtsverfahrens berufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- sind folg- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.