opencaselaw.ch

200 2017 993

Bern VerwG · 2018-04-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der D.________ AG (D.________ bzw. Beige- ladene) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs- krankheiten versichert, als er sich am 30. Juli 2000 beim Fussballspielen das rechte Knie verdrehte (Akten der D.________, Antwortbeilagen [act. II] 2/1). Für das Ereignis erbrachte die D.________ Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. II 1/203). Am 19. September 2013 war der Versicherte bei der HOTELA Versiche- rungen AG (Hotela bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich beim Fussballspielen erneut am rechten Knie verletzte (Akten der Hotela [act. IIA und act. IIB] act. IIB A1, A2). Hierfür sprach die Hotela Leistungen zu und schloss den Fall am 24. Oktober 2013 ab (vgl. act. IIB A38, act. II 5/20, 5/25). Bei wiederaufgetretenen bzw. anhaltenden Beschwerden meldete der Versicherte der Hotela am 16. April 2015 einen Rückfall (act. IIB A4). Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und insbesondere der gegenteiligen Auffassung hinsichtlich der Kausalitätsfrage des Vertrauensarztes der Ho- tela einerseits (act. IIA B6, B11, B13) sowie des beratenden Arztes der D.________ andererseits (act. II 4/11, 4/16, 4/24), liessen die Unfallversi- cherer am 6. September 2016 ein unabhängiges Gutachten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellen (act. IIA B14; Beantwortung von Zusatzfra- gen vom 8. März 2017 [act. IIA B17]). Mit Verfügung vom 19. April 2017 (act. IIB A32) hielt die Hotela fest, beim im Jahr 2015 gemeldeten Rückfall handle es sich um eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 30. Juli 2000, weshalb dieser nicht zu ihren Lasten gehe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB A37) wies sie – nachdem zuvor auch die D.________ eine Leistungspflicht betreffend den Rückfall verneint hatte (act. II 1/68, vgl. act. II 1/204) – mit Entscheid vom 11. Okto- ber 2017 (act. IIB A38) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. November 2017 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:

1. Der Einspracheentscheid der Hotela vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2. Nach Eingang der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der D.________ AG vom 19. Oktober 2017 (betreffend Verfügung vom 12. Januar 2017) seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

3. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei gestützt darauf erneut über die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG an Herrn A.________ zu entscheiden. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2017 lud der Instrukti- onsrichter die D.________ zum vorliegenden Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Eingabe vom 23. Januar 2018 beantragte die Beigeladene, dass die Beschwerden vom 10. November 2017 (Verfahren UV/2017/993 betreffend die Hotela) und 20. November 2017 (Verfahren UV/2017/1016 betreffend die D.________) in Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide vollumfänglich abzuweisen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2018 erwog der Instruktionsrichter, er werde die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob sich am 19. September 2013 aufgrund des Ereignishergangs überhaupt ein anspruchsbegründendes Unfallereignis zugetragen habe, auch der Spruchbehörde unterbreiten. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. Währenddem die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene auf die Einrei- chung von Schlussbemerkungen verzichteten, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2018 an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 4

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Eine solche Konstellation ist vorliegend je- doch nicht gegeben, stehen doch die beiden Verfahren keineswegs in der Weise in einer Abhängigkeit zueinander, dass die Verneinung der Leis- tungspflicht des einen Unfallversicherers zur Leistungspflicht des anderen führt. Gegenstand des Verfahrens UV/2017/1016 bildet denn auch das Er- eignis vom 30. Juli 2000 mit der D.________ AG als möglicher Unfallversi- cherer, währenddem vorliegend das Ereignis vom 19. September 2013 im Fokus steht und es die Leistungspflicht der HOTELA Versicherungen AG zu beurteilen gilt. Es rechtfertigt sich deshalb, über die geltend gemachten Ansprüche aus dem im Jahr 2015 gemeldeten Rückfall mit separatem Ur- teil zu befinden. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist entsprechend abzuweisen. Indessen wurde die Instruktion der beiden Verfahren koordi- niert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. November 2017) und werden die ergangenen Urteile gleichentags eröffnet.

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem im April 2015 gemeldeten Rückfall (act. II 5/18 f.) und dabei insbesondere, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2013 (act. IIB A1, A2) stehen.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Es wird ein Ereignis vom 19. September 2013 (act. IIB A1, A2) bzw. ein Rückfall ab dem Jahr 2015 (act. IIB A4) geltend gemacht, womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 6 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 7 hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ- lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 8 Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; BGer 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin infolge des Ereignisses vom

19. September 2013 (act. IIB A1, A2) die gesetzlichen Leistungen ausrich- tete (vgl. act. IIB A38 Ziff. I./4.), gilt es in Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) zunächst zu prüfen, ob mit diesem Ereignis der Unfallbegriff, namentlich der ungewöhnliche äussere Faktor (vgl. E. 2.2.2 hiervor), überhaupt erfüllt ist. 3.2 Der Ereignishergang vom 19. September 2013 ist zwischen den Parteien unbestrittenen und ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten, die Schadenmeldung (act. IIB A1) ergänzenden Fragebogen vom 14. Oktober 2013 (act. IIB A2) wie folgt: Alles verlief normal, habe den Ball beim Fussballspielen mit rechts angenommen, geführt und eine Links- drehung gemacht, da ist mir das Knie gesprungen (links, rechts), bin umge- fallen auf die rechte Seite und sofort war der Schmerz im rechten Knie da. 3.3 Damit hat sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie anlässlich eines Fussballspiels – während er im Begriff war, den Ball mit dem rechten Fuss bei gleichzeitiger Linksdrehung anzunehmen – zuge- zogen. Weder wirkte zum Zeitpunkt, als das Knie wegknickte, ein Gegen- spieler auf ihn ein, noch ging der Verletzung unmittelbar ein Stolpern, ein Sturz oder eine anderweitige, den Bewegungsablauf störende Programm- widrigkeit voraus. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer fest, es sei alles normal verlaufen und der Sturz sei erst nach dem Wegknicken – und damit zeitlich später – erfolgt (act. IIB A2). Es wird weder eine unkoordinierte Be- wegung beschrieben, noch ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den von ihm erwähnten Geschehensablauf “programmwidrig“ beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 9 flusst haben könnte. Diese Angaben korrelieren – wie in nachstehender E. 4.3 aufgezeigt wird – denn auch mit der von Dr. med. E.________ be- schriebenen Giving-way-Problematik. Mangels Vorliegens eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors ist der Unfallbegriff somit nicht erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Überdies fällt auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör- perschädigung gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV (gültig gewe- sen bis 31. Dezember 2016) bereits deshalb ausser Betracht, weil die als unfallähnliche Körperschädigungen geltenden Verrenkungen von Gelenken nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxatio- nen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsio- nen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; SVR 2009 UV Nr. 34 S. 118 E. 2.3) umfassen. 3.4 Nach dem Ausgeführten stellte das Ereignis vom 19. September 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne dar, noch lag eine unfallähnliche Körperschädigung vor, womit die gegenüber der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. War dem- nach die Beschwerdegegnerin bereits für den Grundfall nicht leistungs- pflichtig, scheidet sachlogisch auch eine Leistungspflicht zufolge Rückfall oder Spätfolge aus (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4. Selbst wenn der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten wäre, würde – wie sogleich aufgezeigt – eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfal- len. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. September 2016 (act. IIA B14) sowie dessen Bericht vom 8. März 2017 (act. IIA B17) gestützt. 4.1.1 Dr. med. E.________ stellte im Gutachten vom 6. September 2016 (act. IIA B14) die folgenden Diagnosen (act. IIA B14/10):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 10 • Chronische, aber asymptomatische Zentralpfeilerinsuffizienz Knie rechts mit / bei: o Status nach VKB-Ruptur und Meniskusläsion medial und lateral am 30. Juli 2000 o Status nach KAS (19. Oktober 2000) mit / bei: ▪Teilmeniskektomie medial und lateral ▪Belassen der VKB-Ruptur mit / bei Status nach Giving-way am 19. Sep- tember 2013 • Status nach lateraler Meniskusnaht am 5. August 2015 und erneutem Belassen der bekannten VKB-Ruptur mit / bei degenerativer Meniskusläsion in den Restmenisken medial und lateral Es ergäbe sich schlüssig, dass 2013 vorübergehend eine Problematik auf- getreten sei, welche zwar überwiegend wahrscheinlich auf die Verletzung aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei, die damals erlittene Zerrung des medialen Seitenbandes aber ausheilte und die 2015 geklagten Beschwer- den degenerativer Art seien. Es könne allenfalls spekulativ argumentiert werden, dass repetitive / chronische jeweils aber asymptomatische Giving- way-Ereignisse zu der lateralen Meniskusveränderung geführt haben könn- ten, was aber in casu eher unwahrscheinlich sei, da weder subjektiv noch klinisch relevant eine Instabilität nachgewiesen werden konnte und intra- operativ eine VKB-Plastik nicht zur Diskussion gestanden habe, was zu- mindest darauf hindeute, dass eine („alltagsgenügende“) Reststabilität be- standen habe bzw. bestehe (act. IIA B14/9). Die Behandlung der nachge- wiesenen Gesundheitsschädigung (Meniskusläsion) sei unwahrscheinlich (maximal hypothetisch / spekulativ) auf eines der beiden Ereignisse (2000 respektive 2013) zurückzuführen (act. IIA B14/10). Derzeit würden sowohl unfallkausale als auch degenerative Gesundheitsschädigungen vorliegen. Während das eindeutig unfallkausale Problem (VKB-Läsion) auf das Ereig- nis aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei – aber weder funktionell ein- schränkend, noch behandlungstechnisch relevant sei –, sei das pathologi- sche Korrelat in den Menisken empirisch ausschliesslich, zumindest aber überwiegend wahrscheinlich, degenerativ. Aufgrund dieser akribischen Beurteilung der vorgelegten Daten habe das Ereignis von 2013 keine überwiegend wahrscheinliche Auswirkung auf den Gesundheitsschaden der Menisken, aber auch nicht auf das rupturierte VKB (act. IIA B14/11). 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. F.________ vom

31. Oktober 2016 (act. IIA B16) führte Dr. med. E.________ am 8. März 2017 (act. IIA B17) aus, es sei „nicht eindeutig“ (ergo nicht zu 100 %) beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 11 teilbar, ob die 2015 behandelte Kniepathologie auf das Ereignis von 2000 oder auf dasjenige von 2013 zurückgeführt werden könne. Es falle auf, dass die dritte Möglichkeit (natürliche Degeneration mit / bei chronischem Overuse bei intensiver sportlicher Betätigung) von den Vorgutachtern bis anhin gar nicht erst zur Diskussion gestellt worden sei (act. IIA B17/1). Denkbar sei, dass das im Jahr 2000 beschädigte Kniegelenk rechts zuerst subjektiv und objektiv stabil gewesen sei, aber mit der Zeit im Sinne eines degenerativen Geschehens oder als Folge der körperlichen Beanspru- chung instabil geworden sei. Dies sei überwiegend wahrscheinlich der Fall (act. IIA B17/5). In Bezug auf das Ereignis vom 30. Juli 2000 hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Zustand am VKB eindeutig (zu 100 %) auf die- sen Unfall zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Menisken sei es aktenkun- dig, dass im Jahr 2000 medial und lateral eine Teilmeniskektomie erfolgt sei, wobei die Kausalität des Schadens retrospektiv überwiegend wahr- scheinlich gewesen sei. Danach habe eine langjährige uneingeschränkte Sportfähigkeit mit / bei sehr kniebelastenden Sportarten bestanden, was mit Bezug auf das Ereignis vom 30. Juli 2000 auf eine physiologisch unbe- einträchtigte Funktion des Knies schliessen lasse. Das Ereignis von 2013 habe zwar möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung an den Menisken geführt, eine überwiegend wahrscheinliche Veränderung am freien Rand bleibe aber hypothetisch. Ein allfälliger kleinster „zusätzlicher“ Riss in den veränderten Menisken – im Sinn eines Vorzustands – lasse sich nicht zu 100 % ausschliessen, bleibe aber eher unwahrscheinlich und sei in letzter Konsequenz für das Beschwerdebild nicht ursächlich. Zusam- mengefasst hält Dr. med. E.________ daran fest, dass trotz dem unfallkau- salen Vorzustand (Unfall 2000) und der möglichen vorübergehenden Ver- schlimmerung an den Menisken im Knie rechts durch das Ereignis im Jahr 2013, der Gesundheitsschaden von 2015 überwiegend wahrscheinlich de- generativ bzw. schicksalhaft sei. Die Frage, ob nach einer Teilmeniskekto- mie je wieder der Status quo ante und demnach auch ein Status quo sine (Degeneration) habe eintreten können – aus orthopädischer Sicht funktio- nell ja, rein anatomisch gesehen theoretisch aber nicht, da ein Stück weg- geschnitten worden sei – müsse administrativ / juristisch beantwortet wer- den (act. IIA B17/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 12 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 Das vorerwähnte Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. Sep- tember 2016 (act. IIA B14) sowie dessen Bericht vom 8. März 2017 (act. IIA B17) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hier- vor). Sie sind umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und der Gutachter konnte sich anhand des lückenlosen Untersuchungsbefun- des ein gesamthaft vollständiges Bild machen. Schliesslich setzte sich Ex- perte auch einlässlich mit den medizinischen Akten der beiden Unfallversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 13 cherungen auseinander, womit seinen Beurteilungen volle Beweiskraft zu- kommt. Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am

30. Juli 2000 am rechten Knie eine VKB-Ruptur sowie eine Meniskusläsion zugezogen hat (vgl. act. II 4/1-3, 4/32, 5/20), deren Behandlung mittels ar- throskopisch partieller Meniskektomie des medialen und lateralen Hinter- horns bei Verzicht auf eine Operation des VKB bzw. konservativer Behand- lung der VKB-Läsion (vgl. act. II 4/3, 4/5, 4/16, 4/32) folgenlos abgeschlos- sen werden konnte. Der Beschwerdeführer war in der Folge denn auch während mehr als zehn Jahren sportfähig und nahm insbesondere an meh- reren Marathonläufen teil (vgl. Beschwerde S. 7, act. II 4/5 sowie act. IIA B17/3). Anlässlich der neuerlichen Verletzung des rechten Knies vom

19. September 2013 (act. IIA B1, act. IIB A1, A2, act. II 5/9) wurde eine Distorsion des medialen Bandapparates am rechten Kniegelenk diagnosti- ziert (act. IIA B1). Bei zunehmenden Schmerzen im rechten Kniegelenk ergab das MRI vom 11. Februar 2015 (act. IIA B3) insbesondere ausge- dehnte und komplexe Risse in beiden Menisci. Am 5. August 2015 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial und lateral, eine Meniskusnaht Hinterhorn und Corpus lateral sowie eine Resektion einer Plica mediopatellaris vorgenommen (act. II 4/5), welche komplikationslos verlief (act. IIA B8, B10, act. II 4/21). Es überzeugt, wenn der Gutachter ausführte, das 2013 stattgefundene Gi- ving-way habe zwar vorübergehende Schmerzen ausgelöst, die klinischen Befunde vom 21. Oktober 2013 (vgl. act. IIA B1) sprächen aber gegen eine objektivierbare Verschlimmerung des Vorzustandes, womit sich die kli- nisch-anatomische Situation am rupturierten und vernarbten VKB nicht ver- ändert habe (act. IIA B14/7 f.). Schlüssig hielt er zudem fest, dass eine Hei- lung von durchbluteten Strukturen (Seitenband) immer stattfinde, womit die Zerrung des medialen Seitenbandes nicht als Verschlimmerung zu werten sei, sondern einer frischen Verletzung entspreche, welche bei hier kompli- kationslosem Verlauf innert sechs bis acht Wochen ausheile (act. IIA B14/8). An dieser Einschätzung ändere nichts, wenn im MRI vom 11. Fe- bruar 2015 (act. IIA B3) ausgedehnte und komplexe Risse in beiden Me- nisci beschrieben worden seien. Die eindeutig erkennbaren Meniskusver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 14 änderungen entsprächen einerseits dem postoperativen Residuum und andererseits respektive vor allem einer natürlichen und alterskorrelierenden Degeneration. Für Letzteres sprächen unter anderem die Rissformen bzw. der Rissverlauf und die Lokalisation in Kombination mit einem Meniskus- ganglion lateral. Eine überwiegend wahrscheinliche „aktive / unfallkausale Komponente“ war damit für Dr. med. E.________ nicht erkennbar (act. IIA B14/8). Weiter hält der Experte mit überzeugender Begründung fest, dass die differential-diagnostische Diskussion der Degeneration der nachgewie- senen Meniskusläsionen von den (Vertrauens-)Ärzten Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, und H.________, Facharzt für Chirurgie und Vertrauensarzt der Beigeladenen, gar nicht erst aufgenommen und die Kausalität begründungslos je einem Ereignis (2000 bzw. 2013) zugeordnet worden sei (act. IIA B14/9, B17/1, vgl. hierzu auch die Berichte von Dr. med. H.________ vom 16. September 2015 [act. IIA B9] sowie von Dr. med. G.________ vom 15. Oktober 2015 [act. IIA B11]). Dies obwohl bereits das MRI des rechten Knies vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben weder der Beschwerde- führer noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 5

E. 16 August 2000 (act. II 4/1) degenerative Veränderungen vom Grad II im medialen Meniskushinterhorn und vom Grad I im lateralen Meniskusvor- derhorn ergeben hatte. Insoweit beruhen sowohl die Schlussfolgerungen der beiden Vertrauensärzte als auch diejenigen des behandelnden Or- thopäden Dr. med. F.________ (vgl. act. IIA B16) auf der unzulässigen Formel "post hoc, ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3), womit sie nicht geeignet sind, Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. E.________ aufkommen zu lassen. Dem- nach überzeugt auch die zusammenfassende Einschätzung von Dr. med. E.________, wonach zwar 2013 mit dem Giving-way-Ereignis eine vorü- bergehende Problematik aufgetreten sei, welche überwiegend wahrschein- lich auf die Verletzung aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei, es jedoch in Anbetracht der Umstände, dass eine Instabilität weder subjektiv noch kli- nisch nachgewiesen und intraoperativ eine VKB-Plastik nicht zur Diskussi- on gestellt worden sei, eher unwahrscheinlich sei, dass repetitive / chroni- sche, jeweils aber asymptomatische Giving-way-Ereignisse (medizinisch- theoretisch bei jedem Schritt möglich, vor allem beim Abwärtsgehen) zu der lateralen Meniskusveränderung geführt haben könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, die ab 2015 beklagten Beschwerden seien degenerativer Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 15 (act. IIA B14/9). Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei dem im September 2013 anläss- lich eines Fussballspiels aufgetretenen Ereignis um eine Giving-way- Problematik handelte und diese nicht geeignet war, die im Jahre 2015 fest- gestellten lateralen Meniskusschäden zu bewirken. Auf diese überzeugen- den und voll beweiskräftigen Beurteilungen vom 6. September 2016 (act. IIA B14) und 8. März 2017 (act. IIA B17) ist abzustellen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S.

2) erübrigen. 4.4 Nach dem Dargelegten besteht zwischen den im Jahr 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden bzw. dem gemeldeten Rückfall und dem Er- eignis vom 19. September 2013 selbst dann kein anspruchsbegründender Kausalzusammenhang, falls es sich beim Ereignis vom 19. September 2013 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt haben sollte. Vielmehr hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass die im Jahre 2015 festgestellten Schädigungen am Meniskus degenerativer und damit nicht unfallbedingter Natur sind. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsausrichtung (ab Februar 2015) zu Recht abgelehnt, sei es, dass es sich – bei nachträg- licher Betrachtung – bei der am 19. September 2013 aufgetretenen Giving- way-Problematik um einen inneren Vorgang gehandelt hat, womit mangels Einwirkung eines äusseren Faktors der Unfallbegriff nicht erfüllt war, wes- halb sachlogisch auch ein Rückfall oder eine Spätfolge ausgeschlossen ist; sei es, dass die als Rückfall geltend gemachten Schädigungen am Menis- kus nicht unfallbedingter, sondern degenerativer Natur sind. Damit erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38) erhobene Beschwerde so oder anders als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 16 6.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren UV/2017/993 und UV/2017/1016 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - D.________ AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 993 UV SCP/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen HOTELA Versicherungen AG Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin und D.________ AG Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der D.________ AG (D.________ bzw. Beige- ladene) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs- krankheiten versichert, als er sich am 30. Juli 2000 beim Fussballspielen das rechte Knie verdrehte (Akten der D.________, Antwortbeilagen [act. II] 2/1). Für das Ereignis erbrachte die D.________ Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. II 1/203). Am 19. September 2013 war der Versicherte bei der HOTELA Versiche- rungen AG (Hotela bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich beim Fussballspielen erneut am rechten Knie verletzte (Akten der Hotela [act. IIA und act. IIB] act. IIB A1, A2). Hierfür sprach die Hotela Leistungen zu und schloss den Fall am 24. Oktober 2013 ab (vgl. act. IIB A38, act. II 5/20, 5/25). Bei wiederaufgetretenen bzw. anhaltenden Beschwerden meldete der Versicherte der Hotela am 16. April 2015 einen Rückfall (act. IIB A4). Aufgrund der vorhandenen Unterlagen und insbesondere der gegenteiligen Auffassung hinsichtlich der Kausalitätsfrage des Vertrauensarztes der Ho- tela einerseits (act. IIA B6, B11, B13) sowie des beratenden Arztes der D.________ andererseits (act. II 4/11, 4/16, 4/24), liessen die Unfallversi- cherer am 6. September 2016 ein unabhängiges Gutachten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellen (act. IIA B14; Beantwortung von Zusatzfra- gen vom 8. März 2017 [act. IIA B17]). Mit Verfügung vom 19. April 2017 (act. IIB A32) hielt die Hotela fest, beim im Jahr 2015 gemeldeten Rückfall handle es sich um eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 30. Juli 2000, weshalb dieser nicht zu ihren Lasten gehe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB A37) wies sie – nachdem zuvor auch die D.________ eine Leistungspflicht betreffend den Rückfall verneint hatte (act. II 1/68, vgl. act. II 1/204) – mit Entscheid vom 11. Okto- ber 2017 (act. IIB A38) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. November 2017 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:

1. Der Einspracheentscheid der Hotela vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2. Nach Eingang der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der D.________ AG vom 19. Oktober 2017 (betreffend Verfügung vom 12. Januar 2017) seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

3. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei gestützt darauf erneut über die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG an Herrn A.________ zu entscheiden. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2017 lud der Instrukti- onsrichter die D.________ zum vorliegenden Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Eingabe vom 23. Januar 2018 beantragte die Beigeladene, dass die Beschwerden vom 10. November 2017 (Verfahren UV/2017/993 betreffend die Hotela) und 20. November 2017 (Verfahren UV/2017/1016 betreffend die D.________) in Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide vollumfänglich abzuweisen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Februar 2018 erwog der Instruktionsrichter, er werde die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob sich am 19. September 2013 aufgrund des Ereignishergangs überhaupt ein anspruchsbegründendes Unfallereignis zugetragen habe, auch der Spruchbehörde unterbreiten. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. Währenddem die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene auf die Einrei- chung von Schlussbemerkungen verzichteten, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2018 an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Eine solche Konstellation ist vorliegend je- doch nicht gegeben, stehen doch die beiden Verfahren keineswegs in der Weise in einer Abhängigkeit zueinander, dass die Verneinung der Leis- tungspflicht des einen Unfallversicherers zur Leistungspflicht des anderen führt. Gegenstand des Verfahrens UV/2017/1016 bildet denn auch das Er- eignis vom 30. Juli 2000 mit der D.________ AG als möglicher Unfallversi- cherer, währenddem vorliegend das Ereignis vom 19. September 2013 im Fokus steht und es die Leistungspflicht der HOTELA Versicherungen AG zu beurteilen gilt. Es rechtfertigt sich deshalb, über die geltend gemachten Ansprüche aus dem im Jahr 2015 gemeldeten Rückfall mit separatem Ur- teil zu befinden. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist entsprechend abzuweisen. Indessen wurde die Instruktion der beiden Verfahren koordi- niert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. November 2017) und werden die ergangenen Urteile gleichentags eröffnet. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 5 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem im April 2015 gemeldeten Rückfall (act. II 5/18 f.) und dabei insbesondere, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2013 (act. IIB A1, A2) stehen. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Es wird ein Ereignis vom 19. September 2013 (act. IIB A1, A2) bzw. ein Rückfall ab dem Jahr 2015 (act. IIB A4) geltend gemacht, womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 6 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 7 hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ- lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 8 Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; BGer 8C_61/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin infolge des Ereignisses vom

19. September 2013 (act. IIB A1, A2) die gesetzlichen Leistungen ausrich- tete (vgl. act. IIB A38 Ziff. I./4.), gilt es in Anwendung des Untersuchungs- grundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) zunächst zu prüfen, ob mit diesem Ereignis der Unfallbegriff, namentlich der ungewöhnliche äussere Faktor (vgl. E. 2.2.2 hiervor), überhaupt erfüllt ist. 3.2 Der Ereignishergang vom 19. September 2013 ist zwischen den Parteien unbestrittenen und ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten, die Schadenmeldung (act. IIB A1) ergänzenden Fragebogen vom 14. Oktober 2013 (act. IIB A2) wie folgt: Alles verlief normal, habe den Ball beim Fussballspielen mit rechts angenommen, geführt und eine Links- drehung gemacht, da ist mir das Knie gesprungen (links, rechts), bin umge- fallen auf die rechte Seite und sofort war der Schmerz im rechten Knie da. 3.3 Damit hat sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie anlässlich eines Fussballspiels – während er im Begriff war, den Ball mit dem rechten Fuss bei gleichzeitiger Linksdrehung anzunehmen – zuge- zogen. Weder wirkte zum Zeitpunkt, als das Knie wegknickte, ein Gegen- spieler auf ihn ein, noch ging der Verletzung unmittelbar ein Stolpern, ein Sturz oder eine anderweitige, den Bewegungsablauf störende Programm- widrigkeit voraus. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer fest, es sei alles normal verlaufen und der Sturz sei erst nach dem Wegknicken – und damit zeitlich später – erfolgt (act. IIB A2). Es wird weder eine unkoordinierte Be- wegung beschrieben, noch ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den von ihm erwähnten Geschehensablauf “programmwidrig“ beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 9 flusst haben könnte. Diese Angaben korrelieren – wie in nachstehender E. 4.3 aufgezeigt wird – denn auch mit der von Dr. med. E.________ be- schriebenen Giving-way-Problematik. Mangels Vorliegens eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors ist der Unfallbegriff somit nicht erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Überdies fällt auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör- perschädigung gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV (gültig gewe- sen bis 31. Dezember 2016) bereits deshalb ausser Betracht, weil die als unfallähnliche Körperschädigungen geltenden Verrenkungen von Gelenken nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxatio- nen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsio- nen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; SVR 2009 UV Nr. 34 S. 118 E. 2.3) umfassen. 3.4 Nach dem Ausgeführten stellte das Ereignis vom 19. September 2013 weder einen Unfall im Rechtssinne dar, noch lag eine unfallähnliche Körperschädigung vor, womit die gegenüber der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. War dem- nach die Beschwerdegegnerin bereits für den Grundfall nicht leistungs- pflichtig, scheidet sachlogisch auch eine Leistungspflicht zufolge Rückfall oder Spätfolge aus (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4. Selbst wenn der Unfallbegriff als erfüllt zu betrachten wäre, würde – wie sogleich aufgezeigt – eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfal- len. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. September 2016 (act. IIA B14) sowie dessen Bericht vom 8. März 2017 (act. IIA B17) gestützt. 4.1.1 Dr. med. E.________ stellte im Gutachten vom 6. September 2016 (act. IIA B14) die folgenden Diagnosen (act. IIA B14/10):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 10 • Chronische, aber asymptomatische Zentralpfeilerinsuffizienz Knie rechts mit / bei: o Status nach VKB-Ruptur und Meniskusläsion medial und lateral am 30. Juli 2000 o Status nach KAS (19. Oktober 2000) mit / bei: ▪Teilmeniskektomie medial und lateral ▪Belassen der VKB-Ruptur mit / bei Status nach Giving-way am 19. Sep- tember 2013 • Status nach lateraler Meniskusnaht am 5. August 2015 und erneutem Belassen der bekannten VKB-Ruptur mit / bei degenerativer Meniskusläsion in den Restmenisken medial und lateral Es ergäbe sich schlüssig, dass 2013 vorübergehend eine Problematik auf- getreten sei, welche zwar überwiegend wahrscheinlich auf die Verletzung aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei, die damals erlittene Zerrung des medialen Seitenbandes aber ausheilte und die 2015 geklagten Beschwer- den degenerativer Art seien. Es könne allenfalls spekulativ argumentiert werden, dass repetitive / chronische jeweils aber asymptomatische Giving- way-Ereignisse zu der lateralen Meniskusveränderung geführt haben könn- ten, was aber in casu eher unwahrscheinlich sei, da weder subjektiv noch klinisch relevant eine Instabilität nachgewiesen werden konnte und intra- operativ eine VKB-Plastik nicht zur Diskussion gestanden habe, was zu- mindest darauf hindeute, dass eine („alltagsgenügende“) Reststabilität be- standen habe bzw. bestehe (act. IIA B14/9). Die Behandlung der nachge- wiesenen Gesundheitsschädigung (Meniskusläsion) sei unwahrscheinlich (maximal hypothetisch / spekulativ) auf eines der beiden Ereignisse (2000 respektive 2013) zurückzuführen (act. IIA B14/10). Derzeit würden sowohl unfallkausale als auch degenerative Gesundheitsschädigungen vorliegen. Während das eindeutig unfallkausale Problem (VKB-Läsion) auf das Ereig- nis aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei – aber weder funktionell ein- schränkend, noch behandlungstechnisch relevant sei –, sei das pathologi- sche Korrelat in den Menisken empirisch ausschliesslich, zumindest aber überwiegend wahrscheinlich, degenerativ. Aufgrund dieser akribischen Beurteilung der vorgelegten Daten habe das Ereignis von 2013 keine überwiegend wahrscheinliche Auswirkung auf den Gesundheitsschaden der Menisken, aber auch nicht auf das rupturierte VKB (act. IIA B14/11). 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. F.________ vom

31. Oktober 2016 (act. IIA B16) führte Dr. med. E.________ am 8. März 2017 (act. IIA B17) aus, es sei „nicht eindeutig“ (ergo nicht zu 100 %) beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 11 teilbar, ob die 2015 behandelte Kniepathologie auf das Ereignis von 2000 oder auf dasjenige von 2013 zurückgeführt werden könne. Es falle auf, dass die dritte Möglichkeit (natürliche Degeneration mit / bei chronischem Overuse bei intensiver sportlicher Betätigung) von den Vorgutachtern bis anhin gar nicht erst zur Diskussion gestellt worden sei (act. IIA B17/1). Denkbar sei, dass das im Jahr 2000 beschädigte Kniegelenk rechts zuerst subjektiv und objektiv stabil gewesen sei, aber mit der Zeit im Sinne eines degenerativen Geschehens oder als Folge der körperlichen Beanspru- chung instabil geworden sei. Dies sei überwiegend wahrscheinlich der Fall (act. IIA B17/5). In Bezug auf das Ereignis vom 30. Juli 2000 hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Zustand am VKB eindeutig (zu 100 %) auf die- sen Unfall zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Menisken sei es aktenkun- dig, dass im Jahr 2000 medial und lateral eine Teilmeniskektomie erfolgt sei, wobei die Kausalität des Schadens retrospektiv überwiegend wahr- scheinlich gewesen sei. Danach habe eine langjährige uneingeschränkte Sportfähigkeit mit / bei sehr kniebelastenden Sportarten bestanden, was mit Bezug auf das Ereignis vom 30. Juli 2000 auf eine physiologisch unbe- einträchtigte Funktion des Knies schliessen lasse. Das Ereignis von 2013 habe zwar möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung an den Menisken geführt, eine überwiegend wahrscheinliche Veränderung am freien Rand bleibe aber hypothetisch. Ein allfälliger kleinster „zusätzlicher“ Riss in den veränderten Menisken – im Sinn eines Vorzustands – lasse sich nicht zu 100 % ausschliessen, bleibe aber eher unwahrscheinlich und sei in letzter Konsequenz für das Beschwerdebild nicht ursächlich. Zusam- mengefasst hält Dr. med. E.________ daran fest, dass trotz dem unfallkau- salen Vorzustand (Unfall 2000) und der möglichen vorübergehenden Ver- schlimmerung an den Menisken im Knie rechts durch das Ereignis im Jahr 2013, der Gesundheitsschaden von 2015 überwiegend wahrscheinlich de- generativ bzw. schicksalhaft sei. Die Frage, ob nach einer Teilmeniskekto- mie je wieder der Status quo ante und demnach auch ein Status quo sine (Degeneration) habe eintreten können – aus orthopädischer Sicht funktio- nell ja, rein anatomisch gesehen theoretisch aber nicht, da ein Stück weg- geschnitten worden sei – müsse administrativ / juristisch beantwortet wer- den (act. IIA B17/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 12 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 4.3 Das vorerwähnte Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. Sep- tember 2016 (act. IIA B14) sowie dessen Bericht vom 8. März 2017 (act. IIA B17) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert medizinischer Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hier- vor). Sie sind umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und der Gutachter konnte sich anhand des lückenlosen Untersuchungsbefun- des ein gesamthaft vollständiges Bild machen. Schliesslich setzte sich Ex- perte auch einlässlich mit den medizinischen Akten der beiden Unfallversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 13 cherungen auseinander, womit seinen Beurteilungen volle Beweiskraft zu- kommt. Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am

30. Juli 2000 am rechten Knie eine VKB-Ruptur sowie eine Meniskusläsion zugezogen hat (vgl. act. II 4/1-3, 4/32, 5/20), deren Behandlung mittels ar- throskopisch partieller Meniskektomie des medialen und lateralen Hinter- horns bei Verzicht auf eine Operation des VKB bzw. konservativer Behand- lung der VKB-Läsion (vgl. act. II 4/3, 4/5, 4/16, 4/32) folgenlos abgeschlos- sen werden konnte. Der Beschwerdeführer war in der Folge denn auch während mehr als zehn Jahren sportfähig und nahm insbesondere an meh- reren Marathonläufen teil (vgl. Beschwerde S. 7, act. II 4/5 sowie act. IIA B17/3). Anlässlich der neuerlichen Verletzung des rechten Knies vom

19. September 2013 (act. IIA B1, act. IIB A1, A2, act. II 5/9) wurde eine Distorsion des medialen Bandapparates am rechten Kniegelenk diagnosti- ziert (act. IIA B1). Bei zunehmenden Schmerzen im rechten Kniegelenk ergab das MRI vom 11. Februar 2015 (act. IIA B3) insbesondere ausge- dehnte und komplexe Risse in beiden Menisci. Am 5. August 2015 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial und lateral, eine Meniskusnaht Hinterhorn und Corpus lateral sowie eine Resektion einer Plica mediopatellaris vorgenommen (act. II 4/5), welche komplikationslos verlief (act. IIA B8, B10, act. II 4/21). Es überzeugt, wenn der Gutachter ausführte, das 2013 stattgefundene Gi- ving-way habe zwar vorübergehende Schmerzen ausgelöst, die klinischen Befunde vom 21. Oktober 2013 (vgl. act. IIA B1) sprächen aber gegen eine objektivierbare Verschlimmerung des Vorzustandes, womit sich die kli- nisch-anatomische Situation am rupturierten und vernarbten VKB nicht ver- ändert habe (act. IIA B14/7 f.). Schlüssig hielt er zudem fest, dass eine Hei- lung von durchbluteten Strukturen (Seitenband) immer stattfinde, womit die Zerrung des medialen Seitenbandes nicht als Verschlimmerung zu werten sei, sondern einer frischen Verletzung entspreche, welche bei hier kompli- kationslosem Verlauf innert sechs bis acht Wochen ausheile (act. IIA B14/8). An dieser Einschätzung ändere nichts, wenn im MRI vom 11. Fe- bruar 2015 (act. IIA B3) ausgedehnte und komplexe Risse in beiden Me- nisci beschrieben worden seien. Die eindeutig erkennbaren Meniskusver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 14 änderungen entsprächen einerseits dem postoperativen Residuum und andererseits respektive vor allem einer natürlichen und alterskorrelierenden Degeneration. Für Letzteres sprächen unter anderem die Rissformen bzw. der Rissverlauf und die Lokalisation in Kombination mit einem Meniskus- ganglion lateral. Eine überwiegend wahrscheinliche „aktive / unfallkausale Komponente“ war damit für Dr. med. E.________ nicht erkennbar (act. IIA B14/8). Weiter hält der Experte mit überzeugender Begründung fest, dass die differential-diagnostische Diskussion der Degeneration der nachgewie- senen Meniskusläsionen von den (Vertrauens-)Ärzten Dres. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, und H.________, Facharzt für Chirurgie und Vertrauensarzt der Beigeladenen, gar nicht erst aufgenommen und die Kausalität begründungslos je einem Ereignis (2000 bzw. 2013) zugeordnet worden sei (act. IIA B14/9, B17/1, vgl. hierzu auch die Berichte von Dr. med. H.________ vom 16. September 2015 [act. IIA B9] sowie von Dr. med. G.________ vom 15. Oktober 2015 [act. IIA B11]). Dies obwohl bereits das MRI des rechten Knies vom

16. August 2000 (act. II 4/1) degenerative Veränderungen vom Grad II im medialen Meniskushinterhorn und vom Grad I im lateralen Meniskusvor- derhorn ergeben hatte. Insoweit beruhen sowohl die Schlussfolgerungen der beiden Vertrauensärzte als auch diejenigen des behandelnden Or- thopäden Dr. med. F.________ (vgl. act. IIA B16) auf der unzulässigen Formel "post hoc, ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3), womit sie nicht geeignet sind, Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. E.________ aufkommen zu lassen. Dem- nach überzeugt auch die zusammenfassende Einschätzung von Dr. med. E.________, wonach zwar 2013 mit dem Giving-way-Ereignis eine vorü- bergehende Problematik aufgetreten sei, welche überwiegend wahrschein- lich auf die Verletzung aus dem Jahr 2000 zurückzuführen sei, es jedoch in Anbetracht der Umstände, dass eine Instabilität weder subjektiv noch kli- nisch nachgewiesen und intraoperativ eine VKB-Plastik nicht zur Diskussi- on gestellt worden sei, eher unwahrscheinlich sei, dass repetitive / chroni- sche, jeweils aber asymptomatische Giving-way-Ereignisse (medizinisch- theoretisch bei jedem Schritt möglich, vor allem beim Abwärtsgehen) zu der lateralen Meniskusveränderung geführt haben könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, die ab 2015 beklagten Beschwerden seien degenerativer Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 15 (act. IIA B14/9). Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei dem im September 2013 anläss- lich eines Fussballspiels aufgetretenen Ereignis um eine Giving-way- Problematik handelte und diese nicht geeignet war, die im Jahre 2015 fest- gestellten lateralen Meniskusschäden zu bewirken. Auf diese überzeugen- den und voll beweiskräftigen Beurteilungen vom 6. September 2016 (act. IIA B14) und 8. März 2017 (act. IIA B17) ist abzustellen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S.

2) erübrigen. 4.4 Nach dem Dargelegten besteht zwischen den im Jahr 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden bzw. dem gemeldeten Rückfall und dem Er- eignis vom 19. September 2013 selbst dann kein anspruchsbegründender Kausalzusammenhang, falls es sich beim Ereignis vom 19. September 2013 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt haben sollte. Vielmehr hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass die im Jahre 2015 festgestellten Schädigungen am Meniskus degenerativer und damit nicht unfallbedingter Natur sind. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsausrichtung (ab Februar 2015) zu Recht abgelehnt, sei es, dass es sich – bei nachträg- licher Betrachtung – bei der am 19. September 2013 aufgetretenen Giving- way-Problematik um einen inneren Vorgang gehandelt hat, womit mangels Einwirkung eines äusseren Faktors der Unfallbegriff nicht erfüllt war, wes- halb sachlogisch auch ein Rückfall oder eine Spätfolge ausgeschlossen ist; sei es, dass die als Rückfall geltend gemachten Schädigungen am Menis- kus nicht unfallbedingter, sondern degenerativer Natur sind. Damit erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2017 (act. IIB A38) erhobene Beschwerde so oder anders als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 16 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben weder der Beschwerde- führer noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren UV/2017/993 und UV/2017/1016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- D.________ AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, UV/17/993, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.