Verfügung vom 28. September 2017
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. Februar 2016 unter Hinweis auf Hepatitis C, depressive Phasen, Lebererkrankung, kognitive Einschränkung, Auffäl- ligkeiten nach neurologischer Abklärung, evtl. Streifung nach Schlaganfall sowie Vergesslichkeit und Verwirrtheit bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB führte medizinische sowie berufliche Erhebungen durch und holte am 21. März 2017 eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 28) ein. Gestützt darauf informierte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom
22. März 2017 (AB 32) über die bevorstehende Durchführung einer poly- disziplinären medizinischen Untersuchung (Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Hepatologie). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf Empfehlung des RAD und zur Klärung der Leistungsansprüche – im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – auf, ab sofort bis Ende der vorgesehenen Begutach- tung eine kontrollierte Abstinenz von jeglichen Drogen einzuhalten und mo- natliche Abstinenzkontrollen beim Hausarzt durchführen zu lassen (AB 30). Infolge der am 12. und 14. Juni 2017 bei der IVB eingegangenen Laborblät- ter vom 9. Mai 2017 resp. 13. Juni 2017 (AB 36 und AB 37) und der fehlen- den Mitwirkung in Bezug auf die geforderte Abstinenz stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. August 2017 (AB 40) einen Nichteintretensentscheid auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte mit Einwand vom 13. September 2017 nicht einverstanden (AB 44). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme beim RAD vom 19. September 2017 (AB 47) verfügte die IVB am 28. September 2017 (AB 48) wie im Vor- bescheid angekündigt. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und eine abschliessende Be- urteilung des Anspruchs auf IV-Leistungen aufgrund des Drogenbeikon- sums nicht möglich sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________ – mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2017. Weiter sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. September 2017 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 5 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Im Rahmen der Abklärungen der medizinischen Situation forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. März 2017 (AB 30) – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlas- sung – zu einer kontrollierten Abstinenz von Drogen jeglicher Art ab sofort bis Ende des vorgesehenen Gutachtens auf. Dies ist zu Recht unbestritten. Ebenfalls unbestritten und den Akten zu entnehmen ist, dass die am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 4
E. 12 resp. 14. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen La- borblätter einen positiven Drogenbeikonsum (Methadon, Benzodiapine und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 6 [im Bericht vom 14. Juni 2017] die im Vordergrund stehenden Cannabino- ide) aufzeigten (AB 36 und AB 37) und die Beschwerdeführerin damit die oben genannte Auflage nicht eingehalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die erste Laborkontrol- le vom 9. Mai 2017 hinsichtlich Cannabis kein positives Resultat ergeben habe (Beschwerde vom 27. Oktober 2017 S. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl ist erstellt, dass der Wert für Cannabinoide im Laborblatt vom 9. Mai 2017 negativ getestet wurde, der zweite Laborbericht vom 14. Juni 2017 aber ein positives Resultat aufweist und dadurch die Auflage einer kontrollierten Abstinenz von jeglichen Drogen bis Ende der vorgesehenen Begutachtung offensichtlich nicht eingehalten wurde. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete Drogenabstinenz für die Zeit bis zum Abschluss der vorgesehenen Begutachtung notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar war resp. die Verweigerung der Mit- wirkung auf allfälligen entschuldbaren Gründen beruht (vgl. E. 2.3 f. vorste- hend). In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Juni 2015 (AB 5 S. 20 - 23) folgende Diagnosen: Cerebrale Angiopathie mit kleinen Infark- ten Basalganglien beidseits und Pons, Polytoxicomanie mit Hirnorgani- schem Psychosyndrom, milde (wahrscheinlich Status nach C2 [trinkbarer Alkohol] bedingte) distal symmetrische sensomotorische gemischte axonal betonte und leicht demyelinisierende Polyneuropathie, Nikotinabusus mit 20 Zigaretten pro Tag seit dem 14. Lebensjahr, vorher über viele Jahre 40 - 60 Zigaretten pro Tag, Ausschluss einer radikulären lumbalen Störung, lumbalen Spinalkanalstenose und Epilepsie, chronischen Gastritis, Choleli- thiasis, Status nach C2-Abusus und Antabus seit 2007 und chronische He- patitis C. Insgesamt ordne er die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in eine cerebrale Makro- und Mikroangiopathie ein. 3.2.2 Die Fachärzte der Spital E.________ AG diagnostizierten im Bericht vom 3. August 2015 (AB 5 S. 15 - 18) eine leichte kognitive Störung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 7 Polytoxikomanie, aktuell in Substitutionsprogramm bzw. aversiver Therapie (ICD-10 F06.7, F10.23 und F19.22). Im Vordergrund der emotional schnell unter Druck geratenden Patientin stehe aus neuropsychologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung in den Bereichen Auf- merksamkeit, Gedächtnis sowie exekutive Funktionen. Daneben imponier- ten eine mittelschwere Verlangsamung sowie ein weitschweifiges, zum Teil unstrukturiertes Denken. Die ermittelten Minderleistungen dürften sich im Alltag weit gravierender auswirken, weil die Beschwerdeführerin angesichts von emotional belastenden Situationen auf eigene interne Strukturierungs- mechanismen zurückgreifen müsse. Die Defizite seien vereinbar mit einer leichten kognitiven Störung, welche im vorliegenden Fall multifaktoriell (ak- tuelle Medikation, Polytoxikomanie, Status nach C2-Abusus, cerebrale An- giopathie mit kleinen Infarkten Basalganglien beidseits und Pons sowie psychosoziale Belastungsfaktoren) begründet sein dürfte. 3.2.3 Mit Bericht vom 6. September 2016 (AB 20 S. 1 - 6) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Fach- arzt für Gastroenterologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chroni- sche Hepatitis C, Leberzirrhose und Polytoxikomanie. Zunächst müsse abgeklärt werden, ob eine antivirale Therapie der Hepatitis C sinnvoll resp. möglich sei. Gegebenenfalls sei eine Behandlung mit Sofosbu- vir/Velpatasvir per Ende 2016 bzw. Anfang 2017 zu planen. Das Hauptpro- blem sei vor allem die Suchtproblematik und die Psyche. Die Leberzirrhose sei zurzeit kompensiert. 3.2.4 Im Bericht vom 13. Februar 2016 (richtig: 2017 [AB 24]) führte Dr. med. F.________ die Diagnosen Leberzirrhose, chronisch venöse In- suffizienz der Beine und Polytoxikomanie (Status nach) auf. Er halte eine ergänzende psychiatrische Abklärung für angezeigt, damit bezugnehmend auf Konzentration / Mitarbeit geprüft werde, ob eine regelmässige Erwerbs- tätigkeit möglich wäre. Bezüglich der Leberbeschwerden sollte eine leichte Tätigkeit gegebenenfalls möglich sein. 3.2.5 Gemäss Bericht vom 21. März 2017 (AB 28) der RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, sei zur Klärung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes eine Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 8 Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Hepatologie nötig. Diagnosen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sowie Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden sich endgültig durch das MEDAS-Gutachten zei- gen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin die Diagnosen eines Status nach lagerungsbedingter Druckläsion des Nervus radialis am distalen Oberarm links mit Paresen vom 22. Mai 2016 (derzeitig in Remission), eine chronische Gastritis, eine bekannte Cholelithiasis, ei- nen Status nach C2-Abusus und Antabus seit 2007, chronische Hepatitis C mit Leberzirrhose, arterielle Hypertonie und Nikotinabusus resp. Polytoxi- komanie auf. Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, bis und mit der MEDAS-Begutachtung jeglichen Drogenkonsum zu unterlassen und dies durch monatliche Tests über den Hausarzt auf Kosten der IV zu belegen. 3.2.6 Gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Septem- ber 2017 (AB 44) stellte die RAD-Ärztin med. pract. G.________ in der Stellungnahme vom 19. September 2017 (AB 47) fest, dass keine schlüssi- gen neuen Fakten medizinischer Art vorgebracht worden seien. Da gerade die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehe, dass ihre gesundheitlichen Probleme auch ohne Cannabiskonsum bestehen würden, müsse vor einer gutachterlichen Untersuchung eine mindestens sechsmonatige Abstinenz erfolgen. Andernfalls könne bei diversen Einschränkungen bei einer Begut- achtung unter Drogen nicht ausgeschlossen werden, dass diese ohne Dro- genkonsum deutlich weniger oder gar nicht bestünden. Selbst Cannabis- missbrauch über Jahre habe nachweislich Auswirkungen sowohl auf die Psyche, die kognitive Leistungsfähigkeit sowie den Antrieb und es gebe auch Entzugserscheinungen. Es stehe der Beschwerdeführerin selbstver- ständlich frei weiter Drogen zu konsumieren. Allerdings sei Sucht nicht über die IV mitversichert und die IV müsse wenigstens die Chance haben, den Gesundheitszustand nach einer sechsmonatigen Drogenabstinenz zu beur- teilen, um mögliche arbeitsrelevante Einschränkungen festzuhalten. Die von Dr. med. D.________ festgehaltenen Probleme wie die leichte Poly- neuropathie verhinderten bisher keine Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Wie gross eventuell die Schädigung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei, kön- ne nur nach einer sechsmonatigen Abstinenz unter fortgesetzter Abstinenz festgehalten werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 9 3.3 Der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Substanzkonsum bei der Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.2.1). Eine vollständige Cannabisabstinenz ist mit Blick auf die Bestimmung der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin unter anderem festgestellten neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Auffälligkeiten auf deren Leistungsfähigkeit von erheblicher Bedeutung. Einzig die gesundheitlich bedingten Auswirkungen sind IV-rechtlich von Interesse und gutachterlich abzuklären; sie können jedoch vorliegend von den mit dem Drogenkonsum einhergehenden Einschränkungen nicht abgegrenzt und mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden. Mit ihrem Verhalten verletzt die Beschwerdeführerin somit ihre Pflicht, an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. E. 2.2 hiervor). Da kon- krete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass insbesondere der Cannabiskonsum ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und bei Abstinenz eine höhere kognitive Leistung zu erwarten ist, war die Auflage vom 22. März 2017 (AB 30) eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts geeignete Massnahme und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz zulässig (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.4 Bezüglich der Dauer der Drogenabstinenz setzt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit voraus, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). Die RAD-Ärztin med. pract. G.________ legte im Bericht vom
19. September 2017 (AB 47) überzeugend dar, dass eine allfällige Schädi- gung der kognitiven Leistungsfähigkeit nur nach einer sechsmonatigen Ab- stinenz – unter fortgesetzter Abstinenz – festgehalten werden kann und bei einem langjährigen Cannabismissbrauch auch die durch die Abstinenz auf- tretenden Entzugserscheinungen eine Begutachtung beeinflussen können. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinische Sachlage eine kontrollierte Drogenabstinenz der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum Abschluss der vorgesehenen Begutachtung angeordnet hat, ist dies zulässig: Die Auflage einer mehrmonatigen kontrollierten Cannabisabsti- nenz bzw. Abstinenz von Drogen erscheint vorliegend erforderlich, um das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 10 angestrebte Ziel einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne invaliditätsfrem- de Einflüsse durchzuführen. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu än- dern, wonach der Rentenanspruch ohne Cannabisabstinenz hätte geprüft werden können, da die körperlichen Einschränkungen unabhängig von ei- nem allfälligen Cannabiskonsum bestehen und namentlich bereits die Le- berzirrhose und die Hepatitis C keine Arbeitstätigkeit mehr zulassen wür- den. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, welche die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung obsolet machen würde, lässt sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen (vgl. AB 5 S. 15 - 23, AB 20 S. 1 - 6 und AB 28). Diesbezüglich hat die RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 19. September 2017 (AB 47) schlüssig und überzeugend begründet, dass aufgrund des anhaltenden Cannabiskonsums eine zuverlässige fachärztliche Beurteilung, ob und wel- che Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz bestünden, nicht möglich sei (AB 28 und AB 47). Die Angaben der behandelnden Ärzte be- treffend Arbeitsunfähigkeit wären gerade im Hinblick auf die in Frage kom- mende Verweistätigkeiten gutachterlich zu verifizieren. Da hierbei auch die kognitive Leistungsfähigkeit abzuklären ist und diese durch den Cannabis- konsum beeinflusst wird, erweist sich die angeordnete Drogenabstinenz als notwendig (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Hinsichtlich der weiter zu beurteilenden Frage nach der Zumutbar- keit der geforderten Mitwirkung stellt sich die Frage, ob es für die Be- schwerdeführerin nicht möglich war bzw. sie durchaus in der Lage gewe- sen wäre, während längerer Zeit auf die Einnahme von Cannabis zu ver- zichten. Dass eine Cannabisabstinenz für die Beschwerdeführerin schlichtweg unzumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die RAD- Ärztin med. pract. G.________ hat schlüssig und nachvollziehbar darge- legt, dass und weshalb eine Sistierung des Suchtmittelkonsums medizi- nisch angezeigt sei und dabei keine Hinweise auf eine allfällige Unzumut- barkeit erwähnt (vgl. AB 28 und AB 47). Anhaltspunkte, dass medizinische Gründe vorliegen würden, die die Beschwerdeführerin an der Einhaltung einer Drogenabstinenz hindern würden, sind auch aus den weiteren medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 11 zinischen Berichten (vgl. AB 5 S. 20 - 23 und 15 – 18, AB 20 S. 1 - 6 und AB 24) nicht ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin zur längerdau- ernden Abstinenz subjektiv nicht in der Lage fühlt bzw. sie sich selber Can- nabis zur Schmerzlinderung verordnet (vgl. AB 44 sowie Beschwerde S. 3 unten), ist nicht entscheidend, zumal sie nicht darlegt, weshalb sie die Schmerzen nicht mit Medikamenten, die keine dem Cannabiskonsum ver- gleichbaren Nebenwirkungen haben, behandeln kann. 3.6 Was schliesslich – bezugnehmend auf den Einwand der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 unten) – die Drogensucht an sich anbelangt, begründet diese nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psy- chischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Dass ins- besondere die Cannabissucht bei der Beschwerdeführerin die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens wäre oder bereits einen krankheitswertigen Gesundheitsschaden bewirkt hätte, ergibt sich aus den bisherigen Akten nicht. 3.7 Zusammenfassend ist vorliegend eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Drogenabstinenz nicht ersichtlich; für die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestanden keine entschuldbaren Gründe. 3.8 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungs- pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, ist dies gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu sanktionieren (vgl. E. 2.4 hiervor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich derzeit keine materielle Beurteilung der Leistungsan- sprüche der Beschwerdeführerin durchführen, weshalb die Beschwerde- gegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.4 vorstehend) nicht korrekt durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 12 hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, sobald sie zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht bereit ist. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Septem- ber 2017 (AB 48) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ein Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertre- tung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützi- gen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erhebli- chen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwah- rung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). 5.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 13 lage [BB] 3). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeistän- dung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (E. 5.1 vorstehend) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. 5.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.– festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 5.3.2 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom
E. 14 Dezember 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 7.00 Stunden à Fr. 130.– wird das amtliche Honorar auf Fr. 910.–, zuzüglich Fr. 40.60 Auslagen und Fr. 76.05
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 14 Mehrwertsteuer, somit total auf Fr. 1‘026.65 festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘026.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 15 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 953 IV KOJ/FLS/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. Februar 2016 unter Hinweis auf Hepatitis C, depressive Phasen, Lebererkrankung, kognitive Einschränkung, Auffäl- ligkeiten nach neurologischer Abklärung, evtl. Streifung nach Schlaganfall sowie Vergesslichkeit und Verwirrtheit bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB führte medizinische sowie berufliche Erhebungen durch und holte am 21. März 2017 eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 28) ein. Gestützt darauf informierte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom
22. März 2017 (AB 32) über die bevorstehende Durchführung einer poly- disziplinären medizinischen Untersuchung (Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Hepatologie). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf Empfehlung des RAD und zur Klärung der Leistungsansprüche – im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – auf, ab sofort bis Ende der vorgesehenen Begutach- tung eine kontrollierte Abstinenz von jeglichen Drogen einzuhalten und mo- natliche Abstinenzkontrollen beim Hausarzt durchführen zu lassen (AB 30). Infolge der am 12. und 14. Juni 2017 bei der IVB eingegangenen Laborblät- ter vom 9. Mai 2017 resp. 13. Juni 2017 (AB 36 und AB 37) und der fehlen- den Mitwirkung in Bezug auf die geforderte Abstinenz stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. August 2017 (AB 40) einen Nichteintretensentscheid auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte mit Einwand vom 13. September 2017 nicht einverstanden (AB 44). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme beim RAD vom 19. September 2017 (AB 47) verfügte die IVB am 28. September 2017 (AB 48) wie im Vor- bescheid angekündigt. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und eine abschliessende Be- urteilung des Anspruchs auf IV-Leistungen aufgrund des Drogenbeikon- sums nicht möglich sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch B.________, Rechtsan- walt C.________ – mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2017. Weiter sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. September 2017 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 5 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Im Rahmen der Abklärungen der medizinischen Situation forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. März 2017 (AB 30) – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlas- sung – zu einer kontrollierten Abstinenz von Drogen jeglicher Art ab sofort bis Ende des vorgesehenen Gutachtens auf. Dies ist zu Recht unbestritten. Ebenfalls unbestritten und den Akten zu entnehmen ist, dass die am
12. resp. 14. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen La- borblätter einen positiven Drogenbeikonsum (Methadon, Benzodiapine und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 6 [im Bericht vom 14. Juni 2017] die im Vordergrund stehenden Cannabino- ide) aufzeigten (AB 36 und AB 37) und die Beschwerdeführerin damit die oben genannte Auflage nicht eingehalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die erste Laborkontrol- le vom 9. Mai 2017 hinsichtlich Cannabis kein positives Resultat ergeben habe (Beschwerde vom 27. Oktober 2017 S. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl ist erstellt, dass der Wert für Cannabinoide im Laborblatt vom 9. Mai 2017 negativ getestet wurde, der zweite Laborbericht vom 14. Juni 2017 aber ein positives Resultat aufweist und dadurch die Auflage einer kontrollierten Abstinenz von jeglichen Drogen bis Ende der vorgesehenen Begutachtung offensichtlich nicht eingehalten wurde. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete Drogenabstinenz für die Zeit bis zum Abschluss der vorgesehenen Begutachtung notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar war resp. die Verweigerung der Mit- wirkung auf allfälligen entschuldbaren Gründen beruht (vgl. E. 2.3 f. vorste- hend). In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Juni 2015 (AB 5 S. 20 - 23) folgende Diagnosen: Cerebrale Angiopathie mit kleinen Infark- ten Basalganglien beidseits und Pons, Polytoxicomanie mit Hirnorgani- schem Psychosyndrom, milde (wahrscheinlich Status nach C2 [trinkbarer Alkohol] bedingte) distal symmetrische sensomotorische gemischte axonal betonte und leicht demyelinisierende Polyneuropathie, Nikotinabusus mit 20 Zigaretten pro Tag seit dem 14. Lebensjahr, vorher über viele Jahre 40 - 60 Zigaretten pro Tag, Ausschluss einer radikulären lumbalen Störung, lumbalen Spinalkanalstenose und Epilepsie, chronischen Gastritis, Choleli- thiasis, Status nach C2-Abusus und Antabus seit 2007 und chronische He- patitis C. Insgesamt ordne er die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in eine cerebrale Makro- und Mikroangiopathie ein. 3.2.2 Die Fachärzte der Spital E.________ AG diagnostizierten im Bericht vom 3. August 2015 (AB 5 S. 15 - 18) eine leichte kognitive Störung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 7 Polytoxikomanie, aktuell in Substitutionsprogramm bzw. aversiver Therapie (ICD-10 F06.7, F10.23 und F19.22). Im Vordergrund der emotional schnell unter Druck geratenden Patientin stehe aus neuropsychologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung in den Bereichen Auf- merksamkeit, Gedächtnis sowie exekutive Funktionen. Daneben imponier- ten eine mittelschwere Verlangsamung sowie ein weitschweifiges, zum Teil unstrukturiertes Denken. Die ermittelten Minderleistungen dürften sich im Alltag weit gravierender auswirken, weil die Beschwerdeführerin angesichts von emotional belastenden Situationen auf eigene interne Strukturierungs- mechanismen zurückgreifen müsse. Die Defizite seien vereinbar mit einer leichten kognitiven Störung, welche im vorliegenden Fall multifaktoriell (ak- tuelle Medikation, Polytoxikomanie, Status nach C2-Abusus, cerebrale An- giopathie mit kleinen Infarkten Basalganglien beidseits und Pons sowie psychosoziale Belastungsfaktoren) begründet sein dürfte. 3.2.3 Mit Bericht vom 6. September 2016 (AB 20 S. 1 - 6) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Fach- arzt für Gastroenterologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chroni- sche Hepatitis C, Leberzirrhose und Polytoxikomanie. Zunächst müsse abgeklärt werden, ob eine antivirale Therapie der Hepatitis C sinnvoll resp. möglich sei. Gegebenenfalls sei eine Behandlung mit Sofosbu- vir/Velpatasvir per Ende 2016 bzw. Anfang 2017 zu planen. Das Hauptpro- blem sei vor allem die Suchtproblematik und die Psyche. Die Leberzirrhose sei zurzeit kompensiert. 3.2.4 Im Bericht vom 13. Februar 2016 (richtig: 2017 [AB 24]) führte Dr. med. F.________ die Diagnosen Leberzirrhose, chronisch venöse In- suffizienz der Beine und Polytoxikomanie (Status nach) auf. Er halte eine ergänzende psychiatrische Abklärung für angezeigt, damit bezugnehmend auf Konzentration / Mitarbeit geprüft werde, ob eine regelmässige Erwerbs- tätigkeit möglich wäre. Bezüglich der Leberbeschwerden sollte eine leichte Tätigkeit gegebenenfalls möglich sein. 3.2.5 Gemäss Bericht vom 21. März 2017 (AB 28) der RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi- litation, sei zur Klärung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes eine Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 8 Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Hepatologie nötig. Diagnosen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sowie Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden sich endgültig durch das MEDAS-Gutachten zei- gen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin die Diagnosen eines Status nach lagerungsbedingter Druckläsion des Nervus radialis am distalen Oberarm links mit Paresen vom 22. Mai 2016 (derzeitig in Remission), eine chronische Gastritis, eine bekannte Cholelithiasis, ei- nen Status nach C2-Abusus und Antabus seit 2007, chronische Hepatitis C mit Leberzirrhose, arterielle Hypertonie und Nikotinabusus resp. Polytoxi- komanie auf. Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, bis und mit der MEDAS-Begutachtung jeglichen Drogenkonsum zu unterlassen und dies durch monatliche Tests über den Hausarzt auf Kosten der IV zu belegen. 3.2.6 Gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Septem- ber 2017 (AB 44) stellte die RAD-Ärztin med. pract. G.________ in der Stellungnahme vom 19. September 2017 (AB 47) fest, dass keine schlüssi- gen neuen Fakten medizinischer Art vorgebracht worden seien. Da gerade die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehe, dass ihre gesundheitlichen Probleme auch ohne Cannabiskonsum bestehen würden, müsse vor einer gutachterlichen Untersuchung eine mindestens sechsmonatige Abstinenz erfolgen. Andernfalls könne bei diversen Einschränkungen bei einer Begut- achtung unter Drogen nicht ausgeschlossen werden, dass diese ohne Dro- genkonsum deutlich weniger oder gar nicht bestünden. Selbst Cannabis- missbrauch über Jahre habe nachweislich Auswirkungen sowohl auf die Psyche, die kognitive Leistungsfähigkeit sowie den Antrieb und es gebe auch Entzugserscheinungen. Es stehe der Beschwerdeführerin selbstver- ständlich frei weiter Drogen zu konsumieren. Allerdings sei Sucht nicht über die IV mitversichert und die IV müsse wenigstens die Chance haben, den Gesundheitszustand nach einer sechsmonatigen Drogenabstinenz zu beur- teilen, um mögliche arbeitsrelevante Einschränkungen festzuhalten. Die von Dr. med. D.________ festgehaltenen Probleme wie die leichte Poly- neuropathie verhinderten bisher keine Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Wie gross eventuell die Schädigung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei, kön- ne nur nach einer sechsmonatigen Abstinenz unter fortgesetzter Abstinenz festgehalten werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 9 3.3 Der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Substanzkonsum bei der Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2013, 9C_370/2013, E. 4.2.1). Eine vollständige Cannabisabstinenz ist mit Blick auf die Bestimmung der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin unter anderem festgestellten neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Auffälligkeiten auf deren Leistungsfähigkeit von erheblicher Bedeutung. Einzig die gesundheitlich bedingten Auswirkungen sind IV-rechtlich von Interesse und gutachterlich abzuklären; sie können jedoch vorliegend von den mit dem Drogenkonsum einhergehenden Einschränkungen nicht abgegrenzt und mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmt werden. Mit ihrem Verhalten verletzt die Beschwerdeführerin somit ihre Pflicht, an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. E. 2.2 hiervor). Da kon- krete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass insbesondere der Cannabiskonsum ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und bei Abstinenz eine höhere kognitive Leistung zu erwarten ist, war die Auflage vom 22. März 2017 (AB 30) eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts geeignete Massnahme und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz zulässig (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.4 Bezüglich der Dauer der Drogenabstinenz setzt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit voraus, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). Die RAD-Ärztin med. pract. G.________ legte im Bericht vom
19. September 2017 (AB 47) überzeugend dar, dass eine allfällige Schädi- gung der kognitiven Leistungsfähigkeit nur nach einer sechsmonatigen Ab- stinenz – unter fortgesetzter Abstinenz – festgehalten werden kann und bei einem langjährigen Cannabismissbrauch auch die durch die Abstinenz auf- tretenden Entzugserscheinungen eine Begutachtung beeinflussen können. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinische Sachlage eine kontrollierte Drogenabstinenz der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum Abschluss der vorgesehenen Begutachtung angeordnet hat, ist dies zulässig: Die Auflage einer mehrmonatigen kontrollierten Cannabisabsti- nenz bzw. Abstinenz von Drogen erscheint vorliegend erforderlich, um das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 10 angestrebte Ziel einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne invaliditätsfrem- de Einflüsse durchzuführen. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu än- dern, wonach der Rentenanspruch ohne Cannabisabstinenz hätte geprüft werden können, da die körperlichen Einschränkungen unabhängig von ei- nem allfälligen Cannabiskonsum bestehen und namentlich bereits die Le- berzirrhose und die Hepatitis C keine Arbeitstätigkeit mehr zulassen wür- den. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, welche die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung obsolet machen würde, lässt sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen (vgl. AB 5 S. 15 - 23, AB 20 S. 1 - 6 und AB 28). Diesbezüglich hat die RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 19. September 2017 (AB 47) schlüssig und überzeugend begründet, dass aufgrund des anhaltenden Cannabiskonsums eine zuverlässige fachärztliche Beurteilung, ob und wel- che Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz bestünden, nicht möglich sei (AB 28 und AB 47). Die Angaben der behandelnden Ärzte be- treffend Arbeitsunfähigkeit wären gerade im Hinblick auf die in Frage kom- mende Verweistätigkeiten gutachterlich zu verifizieren. Da hierbei auch die kognitive Leistungsfähigkeit abzuklären ist und diese durch den Cannabis- konsum beeinflusst wird, erweist sich die angeordnete Drogenabstinenz als notwendig (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Hinsichtlich der weiter zu beurteilenden Frage nach der Zumutbar- keit der geforderten Mitwirkung stellt sich die Frage, ob es für die Be- schwerdeführerin nicht möglich war bzw. sie durchaus in der Lage gewe- sen wäre, während längerer Zeit auf die Einnahme von Cannabis zu ver- zichten. Dass eine Cannabisabstinenz für die Beschwerdeführerin schlichtweg unzumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die RAD- Ärztin med. pract. G.________ hat schlüssig und nachvollziehbar darge- legt, dass und weshalb eine Sistierung des Suchtmittelkonsums medizi- nisch angezeigt sei und dabei keine Hinweise auf eine allfällige Unzumut- barkeit erwähnt (vgl. AB 28 und AB 47). Anhaltspunkte, dass medizinische Gründe vorliegen würden, die die Beschwerdeführerin an der Einhaltung einer Drogenabstinenz hindern würden, sind auch aus den weiteren medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 11 zinischen Berichten (vgl. AB 5 S. 20 - 23 und 15 – 18, AB 20 S. 1 - 6 und AB 24) nicht ersichtlich. Dass sich die Beschwerdeführerin zur längerdau- ernden Abstinenz subjektiv nicht in der Lage fühlt bzw. sie sich selber Can- nabis zur Schmerzlinderung verordnet (vgl. AB 44 sowie Beschwerde S. 3 unten), ist nicht entscheidend, zumal sie nicht darlegt, weshalb sie die Schmerzen nicht mit Medikamenten, die keine dem Cannabiskonsum ver- gleichbaren Nebenwirkungen haben, behandeln kann. 3.6 Was schliesslich – bezugnehmend auf den Einwand der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 unten) – die Drogensucht an sich anbelangt, begründet diese nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psy- chischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Dass ins- besondere die Cannabissucht bei der Beschwerdeführerin die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens wäre oder bereits einen krankheitswertigen Gesundheitsschaden bewirkt hätte, ergibt sich aus den bisherigen Akten nicht. 3.7 Zusammenfassend ist vorliegend eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Drogenabstinenz nicht ersichtlich; für die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bestanden keine entschuldbaren Gründe. 3.8 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungs- pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, ist dies gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu sanktionieren (vgl. E. 2.4 hiervor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich derzeit keine materielle Beurteilung der Leistungsan- sprüche der Beschwerdeführerin durchführen, weshalb die Beschwerde- gegnerin auf das Leistungsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.4 vorstehend) nicht korrekt durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 12 hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, sobald sie zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht bereit ist. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Septem- ber 2017 (AB 48) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ein Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertre- tung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützi- gen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erhebli- chen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwah- rung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). 5.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 13 lage [BB] 3). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornher- ein aussichtslos zu bezeichnen. Weiter war eine anwaltliche Verbeistän- dung geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (E. 5.1 vorstehend) wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzu- setzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. 5.3.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.– festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 5.3.2 Die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Kostennote vom
14. Dezember 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 7.00 Stunden à Fr. 130.– wird das amtliche Honorar auf Fr. 910.–, zuzüglich Fr. 40.60 Auslagen und Fr. 76.05
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 14 Mehrwertsteuer, somit total auf Fr. 1‘026.65 festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘026.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 15 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2018, IV/17/953, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.