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200 2017 947

Bern VerwG · 2011-12-16 · Deutsch BE

Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (IV 143/15)

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Gesuchstellerin) war bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Gesuchsgegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs- krankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2009 zweimal nacheinander mit ihrem Bürostuhl umkippte und auf den Boden stürzte. Die Suva er- brachte die gesetzlichen Leistungen und verfügte am 16. November 2010 den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per

1. Dezember 2010. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Ein- spracheentscheid vom 16. Dezember 2011 gutgeheissen. Mit Urteil vom 20. März 2013, UV/2012/81, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be- schwerde teilweise gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin gutachterlich klären lasse. Die Suva veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung und hielt mit Verfügung vom 17. September 2014 fest, der Zustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei spätestens am 31. Dezember 2011 wieder erreicht gewesen, weshalb der Fall per

31. Dezember 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen abgewiesen werde. Mit Einspracheentscheid vom

5. Januar 2015 bestätigte die Suva diese Verfügung und wies eine dage- gen erhobene Einsprache ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 10. Dezember 2015, UV/2015/143, Sachverhalt lit. A und B). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil VGE UV/2015/143 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, bei der sozialversicherungsrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 3 Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich des rechts- kräftigen Urteils, VGE UV/2015/143, ein Revisionsgesuch stellen und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die anwaltliche Verbeiständung beantragen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des Urteils der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, VGE UV 2015/143. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts er- gibt sich aus Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Revisionsbegehren sei der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun- des einzureichen. Sie habe durch das E-Mail vom 26. (richtig: 27.) Juni 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 12/2) erfahren, dass das Arthro-MRI vom

13. Februar 2011, auf das sich der orthopädische Gutachter und schliess- lich das Verwaltungsgericht in dem zu revidierenden Urteil stützte, nicht existiere. Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs sei durch die Gerichtsferien unterbrochen worden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch zu stellen ist, gewahrt wurde.

E. 1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 4

E. 1.4 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden we- gen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwir- kung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Den Kantonen wird damit nur vorgeschrieben, bei Vorliegen der beiden klassischen Re- visionsgründe eine Revisionsmöglichkeit zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. So obliegt es insbesondere den Kantonen, die Frist festzule- gen, innert welcher das Revisionsgesuch einzureichen ist, die Fristbestim- mungen von Art. 38 ff. ATSG sind nicht anwendbar (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz- entscheide in den Art. 95-99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkann- ter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und

E. 1.5 Die Gesuchstellerin, beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom

26. (richtig: 27.) Juni 2017 (BB 12/2) Kenntnis vom Revisionsgrund erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3). Die Frist zur Einreichung des Revisionsge- suchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG am 28. Juni 2017 zu laufen und endete, da der letzte Tag der Frist am 27. August 2017 auf einen Sonntag fiel, am Montag 28. August 2017. Anders als von der Gesuchstellerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien; wobei die Frist auch unter Berücksichtigung eines Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, der jedoch ausschliesslich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträ- gern zur Anwendung kommt, mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, die am

30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einging, nicht gewahrt wäre. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 5 sichtlich verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 2 VRPG).

E. 2.1 Das Revisionsverfahren ist von Bundesrechts wegen nicht zwin- gend ein kostenloses Verfahren im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Das VRPG sieht für das Revisionsverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Kostenbefreiung mehr vor (Aufhebung von Art. 105 Abs. 5 VRPG am

E. 2.2 Als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 VRPG hat die Ge- suchsgegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Ar. 104 Abs. 3 VRPG).

E. 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 6 tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin das Revisionsge- such vom 26. Oktober 2017, das am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern einging, offensichtlich verspätet eingereicht (vgl. E. 1.5 hiervor). Dieses Verhalten der Rechtsvertreterin ist der Gesuch- stellerin zuzurechnen. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die anwaltliche Verbeiständung abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Juni 2000 [vgl. BAG 00-135]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

Dispositiv
  1. Dezember 2010. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Ein- spracheentscheid vom 16. Dezember 2011 gutgeheissen. Mit Urteil vom 20. März 2013, UV/2012/81, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be- schwerde teilweise gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin gutachterlich klären lasse. Die Suva veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung und hielt mit Verfügung vom 17. September 2014 fest, der Zustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei spätestens am 31. Dezember 2011 wieder erreicht gewesen, weshalb der Fall per
  2. Dezember 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen abgewiesen werde. Mit Einspracheentscheid vom
  3. Januar 2015 bestätigte die Suva diese Verfügung und wies eine dage- gen erhobene Einsprache ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 10. Dezember 2015, UV/2015/143, Sachverhalt lit. A und B). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil VGE UV/2015/143 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, bei der sozialversicherungsrechtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 3 Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich des rechts- kräftigen Urteils, VGE UV/2015/143, ein Revisionsgesuch stellen und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die anwaltliche Verbeiständung beantragen. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des Urteils der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, VGE UV 2015/143. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts er- gibt sich aus Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Revisionsbegehren sei der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun- des einzureichen. Sie habe durch das E-Mail vom 26. (richtig: 27.) Juni 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 12/2) erfahren, dass das Arthro-MRI vom
  5. Februar 2011, auf das sich der orthopädische Gutachter und schliess- lich das Verwaltungsgericht in dem zu revidierenden Urteil stützte, nicht existiere. Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs sei durch die Gerichtsferien unterbrochen worden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch zu stellen ist, gewahrt wurde. 1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 4 1.4 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden we- gen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwir- kung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Den Kantonen wird damit nur vorgeschrieben, bei Vorliegen der beiden klassischen Re- visionsgründe eine Revisionsmöglichkeit zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. So obliegt es insbesondere den Kantonen, die Frist festzule- gen, innert welcher das Revisionsgesuch einzureichen ist, die Fristbestim- mungen von Art. 38 ff. ATSG sind nicht anwendbar (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz- entscheide in den Art. 95-99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkann- ter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). 1.5 Die Gesuchstellerin, beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom
  6. (richtig: 27.) Juni 2017 (BB 12/2) Kenntnis vom Revisionsgrund erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3). Die Frist zur Einreichung des Revisionsge- suchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG am 28. Juni 2017 zu laufen und endete, da der letzte Tag der Frist am 27. August 2017 auf einen Sonntag fiel, am Montag 28. August 2017. Anders als von der Gesuchstellerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien; wobei die Frist auch unter Berücksichtigung eines Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, der jedoch ausschliesslich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträ- gern zur Anwendung kommt, mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, die am
  7. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einging, nicht gewahrt wäre. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch offen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 5 sichtlich verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
  8. 2.1 Das Revisionsverfahren ist von Bundesrechts wegen nicht zwin- gend ein kostenloses Verfahren im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Das VRPG sieht für das Revisionsverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Kostenbefreiung mehr vor (Aufhebung von Art. 105 Abs. 5 VRPG am
  9. Juni 2000 [vgl. BAG 00-135]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 2.2 Als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 VRPG hat die Ge- suchsgegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Ar. 104 Abs. 3 VRPG). 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 6 tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin das Revisionsge- such vom 26. Oktober 2017, das am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern einging, offensichtlich verspätet eingereicht (vgl. E. 1.5 hiervor). Dieses Verhalten der Rechtsvertreterin ist der Gesuch- stellerin zuzurechnen. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die anwaltliche Verbeiständung abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 947 UV publiziert in BVR 2018 S. 122 FUR/GUA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. November 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Gesuchstellerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (UV/2015/143)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Gesuchstellerin) war bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Gesuchsgegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs- krankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2009 zweimal nacheinander mit ihrem Bürostuhl umkippte und auf den Boden stürzte. Die Suva er- brachte die gesetzlichen Leistungen und verfügte am 16. November 2010 den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per

1. Dezember 2010. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Ein- spracheentscheid vom 16. Dezember 2011 gutgeheissen. Mit Urteil vom 20. März 2013, UV/2012/81, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be- schwerde teilweise gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin gutachterlich klären lasse. Die Suva veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung und hielt mit Verfügung vom 17. September 2014 fest, der Zustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei spätestens am 31. Dezember 2011 wieder erreicht gewesen, weshalb der Fall per

31. Dezember 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen abgewiesen werde. Mit Einspracheentscheid vom

5. Januar 2015 bestätigte die Suva diese Verfügung und wies eine dage- gen erhobene Einsprache ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 10. Dezember 2015, UV/2015/143, Sachverhalt lit. A und B). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil VGE UV/2015/143 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, bei der sozialversicherungsrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 3 Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich des rechts- kräftigen Urteils, VGE UV/2015/143, ein Revisionsgesuch stellen und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die anwaltliche Verbeiständung beantragen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des Urteils der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, VGE UV 2015/143. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts er- gibt sich aus Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Revisionsbegehren sei der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrun- des einzureichen. Sie habe durch das E-Mail vom 26. (richtig: 27.) Juni 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 12/2) erfahren, dass das Arthro-MRI vom

13. Februar 2011, auf das sich der orthopädische Gutachter und schliess- lich das Verwaltungsgericht in dem zu revidierenden Urteil stützte, nicht existiere. Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs sei durch die Gerichtsferien unterbrochen worden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch zu stellen ist, gewahrt wurde. 1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 4 1.4 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden we- gen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwir- kung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Den Kantonen wird damit nur vorgeschrieben, bei Vorliegen der beiden klassischen Re- visionsgründe eine Revisionsmöglichkeit zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. So obliegt es insbesondere den Kantonen, die Frist festzule- gen, innert welcher das Revisionsgesuch einzureichen ist, die Fristbestim- mungen von Art. 38 ff. ATSG sind nicht anwendbar (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz- entscheide in den Art. 95-99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkann- ter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). 1.5 Die Gesuchstellerin, beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom

26. (richtig: 27.) Juni 2017 (BB 12/2) Kenntnis vom Revisionsgrund erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3). Die Frist zur Einreichung des Revisionsge- suchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG am 28. Juni 2017 zu laufen und endete, da der letzte Tag der Frist am 27. August 2017 auf einen Sonntag fiel, am Montag 28. August 2017. Anders als von der Gesuchstellerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien; wobei die Frist auch unter Berücksichtigung eines Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, der jedoch ausschliesslich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträ- gern zur Anwendung kommt, mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, die am

30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einging, nicht gewahrt wäre. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 5 sichtlich verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. 2.1 Das Revisionsverfahren ist von Bundesrechts wegen nicht zwin- gend ein kostenloses Verfahren im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Das VRPG sieht für das Revisionsverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Kostenbefreiung mehr vor (Aufhebung von Art. 105 Abs. 5 VRPG am

6. Juni 2000 [vgl. BAG 00-135]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 2.2 Als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 VRPG hat die Ge- suchsgegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Ar. 104 Abs. 3 VRPG). 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 6 tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin das Revisionsge- such vom 26. Oktober 2017, das am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern einging, offensichtlich verspätet eingereicht (vgl. E. 1.5 hiervor). Dieses Verhalten der Rechtsvertreterin ist der Gesuch- stellerin zuzurechnen. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die anwaltliche Verbeiständung abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.