Verfügung vom 8. September 2017
Sachverhalt
A. Im Juni 2014 meldete sich der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte darauf erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD; Untersu- chungsbericht vom 17. Juni 2015 [AB 35]). Am 13. November 2015 erstat- tete der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 41 S. 2 ff.). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. November 2015 ausgehend von einem Status von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0% die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (AB 42). Der Versicherte liess dagegen Einwand erheben (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zu den erhobenen Einwänden (AB 52) verfügte die IV-Stelle am 22. März 2016 ihrem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 53). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 27. April 2016 Beschwerde (AB 63 S. 27 ff.). Mit Urteil vom 11. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, gut, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen – vorab einem neurologischen Gutachten gegebenenfalls unter Beizug weiterer Fachrich- tungen – und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (VGE IV/2016/407; AB 67). B. In der Folge erteilte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD (AB 69) über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 3 dizinische Abklärung des Versicherten in den Fachrichtungen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie; als Gut- achterstelle zugewiesen wurde die C.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. AB 70, 73 ff.). Das entsprechende polydisziplinäre MEDAS- Gutachten datiert vom 19. Mai 2017 (AB 82.1). Mit Vorbescheid vom 3. August 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten insbesondere gestützt auf dieses Gutachten die Abweisung seines Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (AB 85). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2017 Ein- wand (AB 87). Am 8. September 2017 nahm die IV-Stelle zu den erhobenen Einwänden Stellung und verfügte ihrem Vorbescheid vom 3. August 2017 entspre- chend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes und damit auch kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 89). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Oktober 2017 Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Falls die beruflichen Massnahmen nicht zum Ziel führten und abgebrochen werden müssten, sei eine neue Rentenprüfung durchzuführen. Das Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
18. September 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sei in der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Septem- ber 2017 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 6 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3. 3.1 Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 (VGE IV/2016/407) veranlasste die Beschwerdegeg- nerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie. 3.1.1 Aus neurologischer Sicht ergab die Begutachtung eine leichte zen- trale Ataxie im Rahmen einer zerebralen Mikroangiopathie sowie ein dege- neratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle (AB 82.2 S. 6). Die von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, in seinem Arztbericht vom
2. September 2014 (AB 19 S. 7 ff.) gestellte Diagnose einer Polyneuropa- thie mit überwiegend axonaler Schädigung konnte nicht bestätigt werden. Allenfalls der langjährige Alkoholmissbrauch würde zu einer solchen Poly-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 8 neuropathie passen, die aber in einem fortgeschritteneren Stadium zu einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit führen müsste. Eine Poly- neuropathie könne man demnach ausschliessen. Die vom Versicherten demonstrierte Unsicherheit in den Stehversuchen habe einer psychogenen Ausgestaltung entsprochen. Diese klinische Einschätzung decke sich mit der beschriebenen zerebralen Kernspintomographie, in welcher eben keine Kleinhirnatrophie ersichtlich sei. Insofern sei auch die Diagnose einer deut- lichen zerebellären Störung nicht stimmig. Vor dem Hintergrund dieser Dar- legungen sei aus neurologischer Sicht lediglich von einer in der Bildgebung nachgewiesenen zerebralen Mikroangiopathie auszugehen, welche allen- falls eine leichte zentrale Ataxie erkläre. Darüber hinausgehende objekti- vierbare neurologische Ausfälle seien im Rahmen der aktuellen Untersu- chung keine ersichtlich geworden und liessen sich auch aufgrund der dis- kutierten Aktenlage nicht begründen (AB 82.2 S. 7). Der Versicherte ver- möge aus strikt neurologischer Sicht mittelschwere bis schwere Tätigkeiten auszuführen. Die Beeinträchtigungen aufgrund der Erkrankungen des Be- wegungsapparates würden im orthopädisch-traumatologischen Fachgut- achten beschrieben und seien im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung des Versicherten massgeblich. Aufgrund der zentralen leichten Ataxie seien sämtliche Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten ausge- schlossen. Ansonsten bestehe aus rein neurologischer Sicht eine volle Ar- beitsfähigkeit (vgl. AB 82.2 S. 8). 3.1.2 Aus internistischer Sicht ergab die Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Vorgeschichte sei aus internistischer Sicht unauffällig, ebenso die klinische Untersuchung. Die Laborbefunde zeigten keine Auffälligkeiten. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein internistischer Sicht nicht eingeschränkt (AB 82.3 S. 5 f.). 3.1.3 Die orthopädisch-traumatologische Begutachtung ergab als Dia- gnosen ein lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne erkennbare korrelierende Klinik bei röntgenologisch beschriebener diskre- ter rechtskonvexer Lumbalskoliose und geringer präsakraler Chondrose sowie röntgenologischen Hinweisen auf ein femoroacetabuläres Impinge- ment beidseits mit proximalwärts lumbal gerichteter Ausstrahlung von Be- lastungsbeschwerden bei freier Hüftgelenkbeweglichkeit sowie eine Chon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 9 dropathia patellae beidseits bei geringem Palpationsbefund über dem unte- ren Patellapol und über der medialen Patellafacette und positivem Zohlen- Bandi Zeichen bei röntgenologisch unauffälligem Kniegelenksbefund (AB 82.4 S. 5). Die röntgenologischen Befunde der LWS, des Beckens und beider Kniegelenke seien weitestgehend unauffällig. Der aktive Bewe- gungsapparat der Rumpfmuskulatur sowie der Skelettmuskulatur, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten und des Beckengürtels und der unteren Extremitäten wiesen ebenfalls keine gravierenden beeinträchti- genden Defizite auf. Eine in der IV-Anmeldung vom 22. Juni 2014 be- schriebene Arthrose in beiden Kniegelenken könne nicht bestätigt werden. Der Versicherte sei aus orthopädischer Sicht in allen lebensalteradäquaten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar. Die vom Versicherten mitgeteilten früher ausgeübten Tätigkeiten in der …, in der … und auf dem … würden als überwiegend schwer gelten und überschritten das mögliche Restbelastungsprofil dieses 54-jährigen Versicherten. Diese Tätigkeiten seien bis zum Ende des 50. Lebensjahres zumutbar gewesen. Seit Erreichen des 51. Lebensjahres sollten derartige überwiegend schwe- re körperliche Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht mehr verrichtet werden. Tätigkeiten, welche mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil übereinstimmten, könnten ab dem Erreichen des 51. Lebensjahres auf ei- nem 100%-Niveau zugemutet werden (AB 82.4 S. 6 f.). 3.1.4 Die psychiatrische Begutachtung ergab keine Diagnosen mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit. Im aktuellen psychopathologischen Befund sehe man einen freundlich zugewandten, stimmungsmässig ausgegliche- nen Mann, der keine Störungen im formalen Gedankengang aufweise; auch komplexe übergeordnete Zusammenhänge vermöge er in sich logisch darzustellen. Inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor, die emotionale Auslenkbarkeit sei angemessen, Antrieb und psychomotorisches Tempo seien normal, Anhaltspunkte für eine hirnorganische Leistungseinschrän- kung auch im Sinne eines Haftens oder einer Affektinkontinenz lägen nicht vor. Der Versicherte lasse eine adäquate Introspektions- und Reflexions- fähigkeit im Hinblick auf die Risiken seines früheren Alkoholmissbrauchs erkennen. Auf der sozialen Kommunikationsebene verfüge er über ausge- sprochen gute empathische Verhaltensstrategien. Im Hinblick auf die in der Aktenlage beschriebene vaskuläre Enzephalopathie sei festzuhalten, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 10 sich klinisch keine Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung nachweisen liessen, auch wenn die Bildgebung in der zerebralen Kernspintomographie vom 29. August 2014 eine Mikroangiopathie beschreibe. Allenfalls die sub- jektiv vorgetragene Verminderung des Durchhaltevermögens wäre gemäss Gutachter mit den vaskulären Veränderungen vereinbar, wobei aber die übrige Lebensgestaltung überhaupt keine Anhaltpunkte für eine kognitive Leistungseinschränkung ergebe. So vermöge der Versicherte sich bei- spielsweise auch intensiv mit Literatur zu beschäftigen. Insofern lasse sich die Diagnose einer vaskulären Enzephalopathie nicht bestätigen. Der Ver- sicherte sei in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungsstand entsprechen- den Tätigkeiten mit einem angemessenen Verantwortungsbewusstsein in Teamarbeit unter Vermeidung von Nachtschichtbedingungen zu bewälti- gen. Tätigkeiten mit aussergewöhnlichen Anforderunten an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck (zum Beispiel Akkord- bedingungen) seien zu vermeiden (AB 82.6 S. 8 f.). 3.1.5 Zusammenfassend kamen die Gutachter der MEDAS polydiszi- plinär zum Schluss, dass beim Versicherten aufgrund des degenerativen lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der Chondropathia patellae beid- seits von einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit im Bereich …- bzw. …- und … auszugehen sei, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit von 100% gegeben sei. Der Versicherte sei in allen lebensal- tersadäquaten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar. In diesem Rahmen vermöge er sämtliche Tätigkeiten seinem Ausbildungsstand entsprechend mit einem angemessenen Verantwor- tungsbewusstsein in Teamarbeit unter Vermeidung von Nachtschichtbedin- gungen zu bewältigen. Gelegentliche mittelschwere bis schwere Tätigkei- ten und Gewichtsbelastungen von 20 bis 25 kg seien möglich, wenn diese nicht regelmässig oder überwiegend als typische Tätigkeitsmerkmale gäl- ten. Arbeiten mit aussergewöhnlichen Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck (zum Beispiel Akkord- bedingungen), auf Gerüsten bzw. mit regelmässigem Besteigen von Trep- pen und Leitern seien dagegen zu vermeiden (AB 82.1 S. 11). In einer lei- densadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit rückblickend nie einge- schränkt bzw. aufgehoben gewesen (AB 82.1 S. 12). Es bestehe eine signi- fikante Diskrepanz zwischen der alltäglichen Lebensgestaltung des Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 11 cherten und der Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt. So verfüge der Versicherte aus Sicht aller Fachgebiete über angemessene Ressourcen, einer regelmässigen Tätigkeit als … und in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100% auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (AB 82.1 S. 17). 3.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2017 (inkl. der verschiedenen Teilgutachten) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schluss- folgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 (VGE IV/2016/407) ergibt, war diese Begutachtung erforderlich, weil sich den bisherigen Akten keine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen liess. Dass die aktuelle Beurteilung der Gutachter von den damaligen, nicht nachvollziehbaren Beurteilungen abweicht, kann somit nicht als Indiz ge- gen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens gewertet werden. Die Gutachter haben sich mit den abweichenden Einschätzungen explizit aus- einandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb und inwiefern den Vorbeurteilungen nicht gefolgt werden kann. Wenn der Hausarzt des Be- schwerdeführers nun ausführt, er könne sich als Hausarzt dem Gutachten, das den Beschwerdeführer eigentlich in allen Belangen zu 100% arbeits- fähig schreibe, nicht anschliessen, und dies mit den subjektiven Beschwer- deschilderungen seines Patienten und den erstelltermassen widersprüch- lichen, nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Vorbeurteilungen (vgl. VGE IV/2016/407, E. 3.3.3) begründet (BB 2), ist dies nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Umso weniger, als das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, das Hausärz- te in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 12 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). In den gesam- ten Akten finden sich keine objektiven Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dass im Rahmen der or- thopädischen Begutachtung weitere Tests erforderlich gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal die vom orthopädischen Gutachter erhobenen Befunde mit den Vorakten überein- stimmen und für die Beurteilung nicht entscheidend ist, welche Leistung eine versicherte Person im Rahmen eines Tests zeigt, sondern zu welcher Leistung sie aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv noch fähig ist. Die diesbezüglichen Beurteilungen der MEDAS-Gutachter sind vorliegend in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt. Dem MEDAS-Gutachten vom
19. Mai 2017 (AB 82.1) kommt nach dem Dargelegten volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Von weitergehenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 1 57 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass dem Be- schwerdeführer ausser überwiegend schwere Tätigkeiten, wie er sie nach eigenen Angaben während seiner langjährigen Auslandsabwesenheit in der …, in der … und auf dem … ausgeübt hat, alle seinem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten (unter Vermeidung von Arbeiten mit ausser- gewöhnlichen Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter ei- nem besonderen Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen und auf Gerüs- ten bzw. mit regelmässigem Besteigen von Treppen und Leitern) nach wie vor vollumfänglich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.5 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter … (Abschluss 1984), hat aber nach eigenen Angaben nie in diesem Beruf gearbeitet, da dies nichts für ihn gewesen sei. Er habe lieber körperlich gearbeitet und schon die ver- schiedensten beruflichen Tätigkeiten ausgeübt. Dabei habe er auch viele Jahre auf dem … bzw. in der …- und … gearbeitet. Seit seiner Rückkehr in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 13 die Schweiz 2006 sei er nie mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewe- sen. Er habe sich um eine berufliche Anstellung bemüht, jedoch keine ge- funden. Eine Zeit lang habe er von Ersparnissen gelebt, zudem habe er auch finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Er habe dann viel Freiwilligenarbeit gemacht. Er sei auch nochmals für kurze Beschäfti- gungen nach … zurückgekehrt. Ab August 2014 bis Ende April 2016 habe er über das Stellennetz der F.________ unter geschützten Bedingungen Teilzeit in einer … gearbeitet. Dabei habe es sich um überwiegend einfa- che Arbeiten gehandelt. Anstrengende körperliche Tätigkeiten habe er de- legiert. Er habe auch … gegeben und selber Ausbildungskurse (PC-Kurs bzw. Bewerbungswerkstatt) besucht. Ab Mitte Juni bis Ende September 2016 sei er in einem H.________ tätig gewesen und von Oktober bis No- vember 2016 in der … im G.________. Auch dies sei unter geschützten Bedingungen gewesen. Die Tätigkeit im G.________ habe er Ende No- vember 2016 aufgeben müssen, da er zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft seines Vaters angetreten und somit nicht mehr als Sozialfall gegolten habe. Er lebe derzeit von dieser Erbschaft (vgl. AB 82.2 S. 4, AB 82.3 S. 3, AB 82.4 S. 3, AB 82.8 S. 2, AB 14 S. 1, AB 10 S. 2, AB 1 S. 4). 4.3 Da der Beschwerdeführer nie länger in seinem erlernten Beruf als … gearbeitet hat (das letzte Mal vor über 30 Jahren; vgl. AB 8 S. 3 sowie E. 4.2 hiervor), sondern in seinem Leben vielmehr verschiedensten berufli- chen Tätigkeiten ohne entsprechende Ausbildung nachgegangen ist und seit 2006 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (obwohl er da- mals im Alter von 43 Jahren gemäss schlüssigem MEDAS-Gutachten auch für überwiegend schwere körperliche Tätigkeiten noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein dürfte [vgl. AB 82.1 S. 12 und AB 82.4 S. 6]), erlauben es die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend nicht, das Einkom- men, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, hinreichend genau zu beziffern. Entsprechend ist auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Ta- bellenlohn abzustellen. Dabei ist vom durchschnittlichen monatlichen Brut- tolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten im privaten Sektor auszuge- hen. Gleiches gilt für die Bestimmung des Invalideneinkommens. Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommensvergleich. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 14 Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch- theoretischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da dem Beschwerdeführer nicht mehr sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind – insbe- sondere für körperlich überwiegend schwere Tätigkeiten, wie er sie nach eigenen Angaben während seiner langjährigen Auslandsabwesenheit in der …, in der … und auf dem … ausgeübt hat, ist er allein hierfür nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.1 hiervor). Die besser entlöhnten Schwerarbeiter- tätigkeiten fallen bei der Bestimmung des Invalideneinkommens weg. Ent- sprechend ist dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen ein lei- densbedingter Abzug von 5% zu gewähren. Allfällige invaliditätsfremde Gründe, die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen schliessen liessen, wie das Alter oder die fehlenden Dienstjahre, wären bei beiden statistische Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend unbeachtlich sind (Entscheid des BGer vom 19. Janu- ar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, der in sämtlichen leidensadaptierten, körperlich nicht überwiegend schwe- ren Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig ist, beträgt folglich 5%. Damit besteht kein Rentenanspruch. Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, wobei nach dem Dargelegten maximal ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Betracht fällt. 4.4 Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt bereits der Eintritt einer (auch nur teilweisen) Arbeitsunfähigkeit. Diese hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Ver- sicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Bei einer vollen Arbeits- fähigkeit in leichten Tätigkeiten – was vorliegend der Fall ist – bedarf es praxisgemäss zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zu- sätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung bei der Stellensuche (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils zweifellos nicht vor. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeführt hat und ihm gemäss dem voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten ausser dauernd schwere Arbeiten auszuführen alle seinem Ausbildungsstand entsprechen- den Tätigkeiten (unter Vermeidung von Arbeiten mit aussergewöhnlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 15 Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen und auf Gerüsten bzw. mit re- gelmässigem Besteigen von Treppen und Leitern) nach wie vor vollumfäng- lich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.5 hiervor), bewirken die beim Beschwerde- führer festgestellten (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche. Ein Anspruch auf Ar- beitsvermittlung ist somit ebenfalls zu verneinen. Die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 8. September 2017 (AB 89) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 867 IV FUR/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juni 2014 meldete sich der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte darauf erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD; Untersu- chungsbericht vom 17. Juni 2015 [AB 35]). Am 13. November 2015 erstat- tete der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 41 S. 2 ff.). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. November 2015 ausgehend von einem Status von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0% die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (AB 42). Der Versicherte liess dagegen Einwand erheben (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zu den erhobenen Einwänden (AB 52) verfügte die IV-Stelle am 22. März 2016 ihrem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 53). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 27. April 2016 Beschwerde (AB 63 S. 27 ff.). Mit Urteil vom 11. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, gut, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen – vorab einem neurologischen Gutachten gegebenenfalls unter Beizug weiterer Fachrich- tungen – und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (VGE IV/2016/407; AB 67). B. In der Folge erteilte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD (AB 69) über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 3 dizinische Abklärung des Versicherten in den Fachrichtungen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie; als Gut- achterstelle zugewiesen wurde die C.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. AB 70, 73 ff.). Das entsprechende polydisziplinäre MEDAS- Gutachten datiert vom 19. Mai 2017 (AB 82.1). Mit Vorbescheid vom 3. August 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten insbesondere gestützt auf dieses Gutachten die Abweisung seines Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheits- schadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (AB 85). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2017 Ein- wand (AB 87). Am 8. September 2017 nahm die IV-Stelle zu den erhobenen Einwänden Stellung und verfügte ihrem Vorbescheid vom 3. August 2017 entspre- chend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes und damit auch kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 89). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Oktober 2017 Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Falls die beruflichen Massnahmen nicht zum Ziel führten und abgebrochen werden müssten, sei eine neue Rentenprüfung durchzuführen. Das Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
18. September 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sei in der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Septem- ber 2017 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 6 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3. 3.1 Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 (VGE IV/2016/407) veranlasste die Beschwerdegeg- nerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie. 3.1.1 Aus neurologischer Sicht ergab die Begutachtung eine leichte zen- trale Ataxie im Rahmen einer zerebralen Mikroangiopathie sowie ein dege- neratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle (AB 82.2 S. 6). Die von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, in seinem Arztbericht vom
2. September 2014 (AB 19 S. 7 ff.) gestellte Diagnose einer Polyneuropa- thie mit überwiegend axonaler Schädigung konnte nicht bestätigt werden. Allenfalls der langjährige Alkoholmissbrauch würde zu einer solchen Poly-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 8 neuropathie passen, die aber in einem fortgeschritteneren Stadium zu einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit führen müsste. Eine Poly- neuropathie könne man demnach ausschliessen. Die vom Versicherten demonstrierte Unsicherheit in den Stehversuchen habe einer psychogenen Ausgestaltung entsprochen. Diese klinische Einschätzung decke sich mit der beschriebenen zerebralen Kernspintomographie, in welcher eben keine Kleinhirnatrophie ersichtlich sei. Insofern sei auch die Diagnose einer deut- lichen zerebellären Störung nicht stimmig. Vor dem Hintergrund dieser Dar- legungen sei aus neurologischer Sicht lediglich von einer in der Bildgebung nachgewiesenen zerebralen Mikroangiopathie auszugehen, welche allen- falls eine leichte zentrale Ataxie erkläre. Darüber hinausgehende objekti- vierbare neurologische Ausfälle seien im Rahmen der aktuellen Untersu- chung keine ersichtlich geworden und liessen sich auch aufgrund der dis- kutierten Aktenlage nicht begründen (AB 82.2 S. 7). Der Versicherte ver- möge aus strikt neurologischer Sicht mittelschwere bis schwere Tätigkeiten auszuführen. Die Beeinträchtigungen aufgrund der Erkrankungen des Be- wegungsapparates würden im orthopädisch-traumatologischen Fachgut- achten beschrieben und seien im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung des Versicherten massgeblich. Aufgrund der zentralen leichten Ataxie seien sämtliche Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten ausge- schlossen. Ansonsten bestehe aus rein neurologischer Sicht eine volle Ar- beitsfähigkeit (vgl. AB 82.2 S. 8). 3.1.2 Aus internistischer Sicht ergab die Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Vorgeschichte sei aus internistischer Sicht unauffällig, ebenso die klinische Untersuchung. Die Laborbefunde zeigten keine Auffälligkeiten. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein internistischer Sicht nicht eingeschränkt (AB 82.3 S. 5 f.). 3.1.3 Die orthopädisch-traumatologische Begutachtung ergab als Dia- gnosen ein lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne erkennbare korrelierende Klinik bei röntgenologisch beschriebener diskre- ter rechtskonvexer Lumbalskoliose und geringer präsakraler Chondrose sowie röntgenologischen Hinweisen auf ein femoroacetabuläres Impinge- ment beidseits mit proximalwärts lumbal gerichteter Ausstrahlung von Be- lastungsbeschwerden bei freier Hüftgelenkbeweglichkeit sowie eine Chon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 9 dropathia patellae beidseits bei geringem Palpationsbefund über dem unte- ren Patellapol und über der medialen Patellafacette und positivem Zohlen- Bandi Zeichen bei röntgenologisch unauffälligem Kniegelenksbefund (AB 82.4 S. 5). Die röntgenologischen Befunde der LWS, des Beckens und beider Kniegelenke seien weitestgehend unauffällig. Der aktive Bewe- gungsapparat der Rumpfmuskulatur sowie der Skelettmuskulatur, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten und des Beckengürtels und der unteren Extremitäten wiesen ebenfalls keine gravierenden beeinträchti- genden Defizite auf. Eine in der IV-Anmeldung vom 22. Juni 2014 be- schriebene Arthrose in beiden Kniegelenken könne nicht bestätigt werden. Der Versicherte sei aus orthopädischer Sicht in allen lebensalteradäquaten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar. Die vom Versicherten mitgeteilten früher ausgeübten Tätigkeiten in der …, in der … und auf dem … würden als überwiegend schwer gelten und überschritten das mögliche Restbelastungsprofil dieses 54-jährigen Versicherten. Diese Tätigkeiten seien bis zum Ende des 50. Lebensjahres zumutbar gewesen. Seit Erreichen des 51. Lebensjahres sollten derartige überwiegend schwe- re körperliche Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht mehr verrichtet werden. Tätigkeiten, welche mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil übereinstimmten, könnten ab dem Erreichen des 51. Lebensjahres auf ei- nem 100%-Niveau zugemutet werden (AB 82.4 S. 6 f.). 3.1.4 Die psychiatrische Begutachtung ergab keine Diagnosen mit Rele- vanz für die Arbeitsfähigkeit. Im aktuellen psychopathologischen Befund sehe man einen freundlich zugewandten, stimmungsmässig ausgegliche- nen Mann, der keine Störungen im formalen Gedankengang aufweise; auch komplexe übergeordnete Zusammenhänge vermöge er in sich logisch darzustellen. Inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor, die emotionale Auslenkbarkeit sei angemessen, Antrieb und psychomotorisches Tempo seien normal, Anhaltspunkte für eine hirnorganische Leistungseinschrän- kung auch im Sinne eines Haftens oder einer Affektinkontinenz lägen nicht vor. Der Versicherte lasse eine adäquate Introspektions- und Reflexions- fähigkeit im Hinblick auf die Risiken seines früheren Alkoholmissbrauchs erkennen. Auf der sozialen Kommunikationsebene verfüge er über ausge- sprochen gute empathische Verhaltensstrategien. Im Hinblick auf die in der Aktenlage beschriebene vaskuläre Enzephalopathie sei festzuhalten, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 10 sich klinisch keine Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung nachweisen liessen, auch wenn die Bildgebung in der zerebralen Kernspintomographie vom 29. August 2014 eine Mikroangiopathie beschreibe. Allenfalls die sub- jektiv vorgetragene Verminderung des Durchhaltevermögens wäre gemäss Gutachter mit den vaskulären Veränderungen vereinbar, wobei aber die übrige Lebensgestaltung überhaupt keine Anhaltpunkte für eine kognitive Leistungseinschränkung ergebe. So vermöge der Versicherte sich bei- spielsweise auch intensiv mit Literatur zu beschäftigen. Insofern lasse sich die Diagnose einer vaskulären Enzephalopathie nicht bestätigen. Der Ver- sicherte sei in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungsstand entsprechen- den Tätigkeiten mit einem angemessenen Verantwortungsbewusstsein in Teamarbeit unter Vermeidung von Nachtschichtbedingungen zu bewälti- gen. Tätigkeiten mit aussergewöhnlichen Anforderunten an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck (zum Beispiel Akkord- bedingungen) seien zu vermeiden (AB 82.6 S. 8 f.). 3.1.5 Zusammenfassend kamen die Gutachter der MEDAS polydiszi- plinär zum Schluss, dass beim Versicherten aufgrund des degenerativen lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der Chondropathia patellae beid- seits von einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit im Bereich …- bzw. …- und … auszugehen sei, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit von 100% gegeben sei. Der Versicherte sei in allen lebensal- tersadäquaten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar. In diesem Rahmen vermöge er sämtliche Tätigkeiten seinem Ausbildungsstand entsprechend mit einem angemessenen Verantwor- tungsbewusstsein in Teamarbeit unter Vermeidung von Nachtschichtbedin- gungen zu bewältigen. Gelegentliche mittelschwere bis schwere Tätigkei- ten und Gewichtsbelastungen von 20 bis 25 kg seien möglich, wenn diese nicht regelmässig oder überwiegend als typische Tätigkeitsmerkmale gäl- ten. Arbeiten mit aussergewöhnlichen Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck (zum Beispiel Akkord- bedingungen), auf Gerüsten bzw. mit regelmässigem Besteigen von Trep- pen und Leitern seien dagegen zu vermeiden (AB 82.1 S. 11). In einer lei- densadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit rückblickend nie einge- schränkt bzw. aufgehoben gewesen (AB 82.1 S. 12). Es bestehe eine signi- fikante Diskrepanz zwischen der alltäglichen Lebensgestaltung des Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 11 cherten und der Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt. So verfüge der Versicherte aus Sicht aller Fachgebiete über angemessene Ressourcen, einer regelmässigen Tätigkeit als … und in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100% auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (AB 82.1 S. 17). 3.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2017 (inkl. der verschiedenen Teilgutachten) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schluss- folgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 (VGE IV/2016/407) ergibt, war diese Begutachtung erforderlich, weil sich den bisherigen Akten keine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen liess. Dass die aktuelle Beurteilung der Gutachter von den damaligen, nicht nachvollziehbaren Beurteilungen abweicht, kann somit nicht als Indiz ge- gen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens gewertet werden. Die Gutachter haben sich mit den abweichenden Einschätzungen explizit aus- einandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb und inwiefern den Vorbeurteilungen nicht gefolgt werden kann. Wenn der Hausarzt des Be- schwerdeführers nun ausführt, er könne sich als Hausarzt dem Gutachten, das den Beschwerdeführer eigentlich in allen Belangen zu 100% arbeits- fähig schreibe, nicht anschliessen, und dies mit den subjektiven Beschwer- deschilderungen seines Patienten und den erstelltermassen widersprüch- lichen, nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Vorbeurteilungen (vgl. VGE IV/2016/407, E. 3.3.3) begründet (BB 2), ist dies nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Umso weniger, als das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, das Hausärz- te in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 12 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). In den gesam- ten Akten finden sich keine objektiven Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dass im Rahmen der or- thopädischen Begutachtung weitere Tests erforderlich gewesen wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal die vom orthopädischen Gutachter erhobenen Befunde mit den Vorakten überein- stimmen und für die Beurteilung nicht entscheidend ist, welche Leistung eine versicherte Person im Rahmen eines Tests zeigt, sondern zu welcher Leistung sie aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv noch fähig ist. Die diesbezüglichen Beurteilungen der MEDAS-Gutachter sind vorliegend in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt. Dem MEDAS-Gutachten vom
19. Mai 2017 (AB 82.1) kommt nach dem Dargelegten volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Von weitergehenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 1 57 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass dem Be- schwerdeführer ausser überwiegend schwere Tätigkeiten, wie er sie nach eigenen Angaben während seiner langjährigen Auslandsabwesenheit in der …, in der … und auf dem … ausgeübt hat, alle seinem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten (unter Vermeidung von Arbeiten mit ausser- gewöhnlichen Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter ei- nem besonderen Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen und auf Gerüs- ten bzw. mit regelmässigem Besteigen von Treppen und Leitern) nach wie vor vollumfänglich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.5 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter … (Abschluss 1984), hat aber nach eigenen Angaben nie in diesem Beruf gearbeitet, da dies nichts für ihn gewesen sei. Er habe lieber körperlich gearbeitet und schon die ver- schiedensten beruflichen Tätigkeiten ausgeübt. Dabei habe er auch viele Jahre auf dem … bzw. in der …- und … gearbeitet. Seit seiner Rückkehr in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 13 die Schweiz 2006 sei er nie mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewe- sen. Er habe sich um eine berufliche Anstellung bemüht, jedoch keine ge- funden. Eine Zeit lang habe er von Ersparnissen gelebt, zudem habe er auch finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Er habe dann viel Freiwilligenarbeit gemacht. Er sei auch nochmals für kurze Beschäfti- gungen nach … zurückgekehrt. Ab August 2014 bis Ende April 2016 habe er über das Stellennetz der F.________ unter geschützten Bedingungen Teilzeit in einer … gearbeitet. Dabei habe es sich um überwiegend einfa- che Arbeiten gehandelt. Anstrengende körperliche Tätigkeiten habe er de- legiert. Er habe auch … gegeben und selber Ausbildungskurse (PC-Kurs bzw. Bewerbungswerkstatt) besucht. Ab Mitte Juni bis Ende September 2016 sei er in einem H.________ tätig gewesen und von Oktober bis No- vember 2016 in der … im G.________. Auch dies sei unter geschützten Bedingungen gewesen. Die Tätigkeit im G.________ habe er Ende No- vember 2016 aufgeben müssen, da er zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft seines Vaters angetreten und somit nicht mehr als Sozialfall gegolten habe. Er lebe derzeit von dieser Erbschaft (vgl. AB 82.2 S. 4, AB 82.3 S. 3, AB 82.4 S. 3, AB 82.8 S. 2, AB 14 S. 1, AB 10 S. 2, AB 1 S. 4). 4.3 Da der Beschwerdeführer nie länger in seinem erlernten Beruf als … gearbeitet hat (das letzte Mal vor über 30 Jahren; vgl. AB 8 S. 3 sowie E. 4.2 hiervor), sondern in seinem Leben vielmehr verschiedensten berufli- chen Tätigkeiten ohne entsprechende Ausbildung nachgegangen ist und seit 2006 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (obwohl er da- mals im Alter von 43 Jahren gemäss schlüssigem MEDAS-Gutachten auch für überwiegend schwere körperliche Tätigkeiten noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein dürfte [vgl. AB 82.1 S. 12 und AB 82.4 S. 6]), erlauben es die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend nicht, das Einkom- men, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, hinreichend genau zu beziffern. Entsprechend ist auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Ta- bellenlohn abzustellen. Dabei ist vom durchschnittlichen monatlichen Brut- tolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten im privaten Sektor auszuge- hen. Gleiches gilt für die Bestimmung des Invalideneinkommens. Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der gleichen Basis zu berechnen, erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommensvergleich. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 14 Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizinisch- theoretischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da dem Beschwerdeführer nicht mehr sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind – insbe- sondere für körperlich überwiegend schwere Tätigkeiten, wie er sie nach eigenen Angaben während seiner langjährigen Auslandsabwesenheit in der …, in der … und auf dem … ausgeübt hat, ist er allein hierfür nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.1 hiervor). Die besser entlöhnten Schwerarbeiter- tätigkeiten fallen bei der Bestimmung des Invalideneinkommens weg. Ent- sprechend ist dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen ein lei- densbedingter Abzug von 5% zu gewähren. Allfällige invaliditätsfremde Gründe, die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen schliessen liessen, wie das Alter oder die fehlenden Dienstjahre, wären bei beiden statistische Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend unbeachtlich sind (Entscheid des BGer vom 19. Janu- ar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, der in sämtlichen leidensadaptierten, körperlich nicht überwiegend schwe- ren Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig ist, beträgt folglich 5%. Damit besteht kein Rentenanspruch. Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, wobei nach dem Dargelegten maximal ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Betracht fällt. 4.4 Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt bereits der Eintritt einer (auch nur teilweisen) Arbeitsunfähigkeit. Diese hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Ver- sicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Bei einer vollen Arbeits- fähigkeit in leichten Tätigkeiten – was vorliegend der Fall ist – bedarf es praxisgemäss zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zu- sätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung bei der Stellensuche (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils zweifellos nicht vor. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeführt hat und ihm gemäss dem voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten ausser dauernd schwere Arbeiten auszuführen alle seinem Ausbildungsstand entsprechen- den Tätigkeiten (unter Vermeidung von Arbeiten mit aussergewöhnlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 15 Anforderungen an die gedankliche Flexibilität bzw. unter einem besonderen Zeitdruck, unter Nachtschichtbedingungen und auf Gerüsten bzw. mit re- gelmässigem Besteigen von Treppen und Leitern) nach wie vor vollumfäng- lich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.5 hiervor), bewirken die beim Beschwerde- führer festgestellten (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche. Ein Anspruch auf Ar- beitsvermittlung ist somit ebenfalls zu verneinen. Die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 8. September 2017 (AB 89) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, IV/17/867, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.