Verfügung vom 19. Januar 2017
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein zerebral meta- stasiertes, malignes Melanom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; AB] 2). Die IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach der Versicherten eine ganze Invali- denrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % ab dem 1. August 2015 zu (AB 22 und AB 31). Am 25. Mai 2016 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (AB 32). Mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen Hörgeräteversor- gung (AB 35). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016, welches bei der IVB am 21. Oktober 2016 eingegangen ist, stellte die Versicherte – vertreten durch die B.________ – ein Gesuch um Prüfung der Härtefallregelung zur Versorgung mit einem unilateralen Hörgerät des Typs „Contralateral Routing of Sign“ (CROS [AB 37]). Mit Vorbescheid vom 23. November 2016 stellte die IVB die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Voraussetzungen zur Härtefallregelung nicht erfüllt seien (AB 42). Damit zeigte sich die Versi- cherte mit Einwand vom 15. Dezember 2016 (AB 43) nicht einverstanden. Am 19. Januar 2017 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für die Mehrkosten für ein CROS-Hörgerät ab (AB 44). B. Dagegen erhob die Versicherte – zusammen mit B.________– am 25. Ja- nuar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben und ihr Kostengut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 3 sprache für die Mehrkosten eines CROS-Hörgerätes gemäss Härtefallrege- lung zu erteilen sei. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Januar 2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Mehrkosten eines CROS-Hörgeräts gemäss Härtefallregelung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert bemisst sich nach den Mehrkosten für eine einseiti- ge Versorgung mit einem CROS-Hörgerät, welche weniger als Fr. 20'000.– betragen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichter- liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben.
E. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 5 Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4).
E. 2.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti- gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2).
E. 2.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 6 kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.– und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–.
E. 2.5 Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefall- regelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom
23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten.
E. 3.1 Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihr der entsprechende Pau- schalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.– zu- steht (vgl. E. 2.4 vorstehend), ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerde- gegnerin hat denn auch mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 Gutsprache für die Kostenpauschale erteilt (AB 35). Zu prüfen ist hingegen, ob die zusätz- lichen Voraussetzungen gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang erfüllt sind und die Beschwerdeführerin damit einen Anspruch auf Übernahme der Mehr- kosten für ein CROS-Hörgerät im Sinne eines Härtefalls hat. Neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2* in den bei- den IV-Rundschreiben Nr. 304 und Nr. 342 definiert hat, sind auch die all- gemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 2 HVI zu berücksichtigen, wonach der Anspruch auf eine entsprechende Hörgeräteversorgung nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 vorstehend sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. August 2015 eine gan- ze IV-Rente (AB 22 und AB 31). Zur Festlegung des IV-Grades wurde sie als Vollerwerbstätige eingestuft, wobei zufolge einer attestierten vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit ein IV-Grad von 100 % resultierte. Unabhängig da- von, dass bei der Rentenzusprache von einer ausschliesslichen Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 7 im Erwerbsbereich ausgegangen worden war, ist im Rahmen des streitigen Anspruchs auf Hilfsmittel auch die Eingliederung im Aufgabenbereich zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 210 E. 1d S. 212). Im Rahmen des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes ist hierfür zur Bejahung eines Hilfsmittelan- spruchs als Richtwert eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 % gemäss Haushaltsabklärung erforderlich (vgl. E. 2.3 vorstehend und BGer 8C_961/2009, E. 7.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Gesuch vom 15. Juli 2016 (AB 37) sowie im Schreiben vom 16. November 2016 (AB 40 S. 5) im We- sentlichen geltend, sie sei in ihrem Alltag auf das zur Diskussion stehende CROS-Hörgerät angewiesen, um mit ihrem Umfeld überhaupt kommunizie- ren zu können. In seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 4) weist der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie, auf eine vestibuläre, das heisst den Gleichgewichts- sinn betreffende Funktionsstörung mit Ganginstabilität hin. Gleichzeitig er- wähnt er im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 34 S. 5) lediglich eine „zuneh- mende Beeinträchtigung des Sprachverständnisses in akustisch wechseln- den Situationen“. Inwiefern dadurch die Tätigkeit im Aufgabenbereich be- einträchtigt sein soll, führt Dr. med. C.________ nicht aus. Auch die Be- schwerdeführerin selber unterlässt es, im Antragsformular vom 21. Oktober 2016 zur Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgung (AB 40) zu beschreiben, welche Tätigkeiten sie mit einer Standard-Hörgeräte- versorgung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann und welche Kommunikationsprobleme konkret auftreten. Unter diesen Umstän- den bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der beantragten Hörgeräteversorgung nach Art. 2 Abs. 2 HVI für die Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine allfällige Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Hörgeräteversorgung. Damit hat die Beschwerdeführe- rin bei der mit * bezeichneten Härtefallregelung keinen Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten für ein CROS-Hörgerät (vgl. E. 2.2 vorste- hend).
E. 3.4 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin vom Ein- holen eines Abklärungsberichts Haushalt absehen. Ebenso erübrigt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 8 die Prüfung der audiologisch-medizinischen Kriterien durch eine speziali- sierte Hals-Nasen-Ohren Klinik, wie es zur Prüfung des Hilfsmittelan- spruchs durch Ziff. 2053 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) bzw. das IV- Rundschreiben Nr. 304 vorgesehen ist (vgl. E. 2.5 vorstehend).
E. 4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten für eine CROS-Hörgeräteversorgung gemäss der Härtefallregelung nach Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung 19. Januar 2017 (AB 44) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen solchen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 86 IV KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Januar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein zerebral meta- stasiertes, malignes Melanom bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; AB] 2). Die IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach der Versicherten eine ganze Invali- denrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % ab dem 1. August 2015 zu (AB 22 und AB 31). Am 25. Mai 2016 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (AB 32). Mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Pauschale zur beidseitigen Hörgeräteversor- gung (AB 35). Mit Schreiben vom 15. Juli 2016, welches bei der IVB am 21. Oktober 2016 eingegangen ist, stellte die Versicherte – vertreten durch die B.________ – ein Gesuch um Prüfung der Härtefallregelung zur Versorgung mit einem unilateralen Hörgerät des Typs „Contralateral Routing of Sign“ (CROS [AB 37]). Mit Vorbescheid vom 23. November 2016 stellte die IVB die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Voraussetzungen zur Härtefallregelung nicht erfüllt seien (AB 42). Damit zeigte sich die Versi- cherte mit Einwand vom 15. Dezember 2016 (AB 43) nicht einverstanden. Am 19. Januar 2017 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für die Mehrkosten für ein CROS-Hörgerät ab (AB 44). B. Dagegen erhob die Versicherte – zusammen mit B.________– am 25. Ja- nuar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben und ihr Kostengut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 3 sprache für die Mehrkosten eines CROS-Hörgerätes gemäss Härtefallrege- lung zu erteilen sei. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Januar 2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Mehrkosten eines CROS-Hörgeräts gemäss Härtefallregelung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 4 1.3 Der Streitwert bemisst sich nach den Mehrkosten für eine einseiti- ge Versorgung mit einem CROS-Hörgerät, welche weniger als Fr. 20'000.– betragen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichter- liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass er- gänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 5 Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be- steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Er- werbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 2.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, be- stimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichti- gung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsver- mögens (BGE 122 V 212 E. 4c aa S. 217). Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich werden nur abgegeben, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 2.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 6 kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.– und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.–. 2.5 Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Ergänzungen zur Härtefall- regelung bei Hörgeräteversorgungen in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom
23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgehalten. 3. 3.1 Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt und dass ihr der entsprechende Pau- schalbetrag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.– zu- steht (vgl. E. 2.4 vorstehend), ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerde- gegnerin hat denn auch mit Mitteilung vom 16. Juni 2016 Gutsprache für die Kostenpauschale erteilt (AB 35). Zu prüfen ist hingegen, ob die zusätz- lichen Voraussetzungen gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang erfüllt sind und die Beschwerdeführerin damit einen Anspruch auf Übernahme der Mehr- kosten für ein CROS-Hörgerät im Sinne eines Härtefalls hat. Neben den spezifischen Kriterien, welche das BSV gestützt auf Ziff. 5.07.2* in den bei- den IV-Rundschreiben Nr. 304 und Nr. 342 definiert hat, sind auch die all- gemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 2 HVI zu berücksichtigen, wonach der Anspruch auf eine entsprechende Hörgeräteversorgung nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.2 vorstehend sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. August 2015 eine gan- ze IV-Rente (AB 22 und AB 31). Zur Festlegung des IV-Grades wurde sie als Vollerwerbstätige eingestuft, wobei zufolge einer attestierten vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit ein IV-Grad von 100 % resultierte. Unabhängig da- von, dass bei der Rentenzusprache von einer ausschliesslichen Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 7 im Erwerbsbereich ausgegangen worden war, ist im Rahmen des streitigen Anspruchs auf Hilfsmittel auch die Eingliederung im Aufgabenbereich zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 210 E. 1d S. 212). Im Rahmen des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes ist hierfür zur Bejahung eines Hilfsmittelan- spruchs als Richtwert eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 % gemäss Haushaltsabklärung erforderlich (vgl. E. 2.3 vorstehend und BGer 8C_961/2009, E. 7.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Gesuch vom 15. Juli 2016 (AB 37) sowie im Schreiben vom 16. November 2016 (AB 40 S. 5) im We- sentlichen geltend, sie sei in ihrem Alltag auf das zur Diskussion stehende CROS-Hörgerät angewiesen, um mit ihrem Umfeld überhaupt kommunizie- ren zu können. In seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 4) weist der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie, auf eine vestibuläre, das heisst den Gleichgewichts- sinn betreffende Funktionsstörung mit Ganginstabilität hin. Gleichzeitig er- wähnt er im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 34 S. 5) lediglich eine „zuneh- mende Beeinträchtigung des Sprachverständnisses in akustisch wechseln- den Situationen“. Inwiefern dadurch die Tätigkeit im Aufgabenbereich be- einträchtigt sein soll, führt Dr. med. C.________ nicht aus. Auch die Be- schwerdeführerin selber unterlässt es, im Antragsformular vom 21. Oktober 2016 zur Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgung (AB 40) zu beschreiben, welche Tätigkeiten sie mit einer Standard-Hörgeräte- versorgung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann und welche Kommunikationsprobleme konkret auftreten. Unter diesen Umstän- den bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der beantragten Hörgeräteversorgung nach Art. 2 Abs. 2 HVI für die Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine allfällige Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Hörgeräteversorgung. Damit hat die Beschwerdeführe- rin bei der mit * bezeichneten Härtefallregelung keinen Anspruch auf die Übernahme der Mehrkosten für ein CROS-Hörgerät (vgl. E. 2.2 vorste- hend). 3.4 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin vom Ein- holen eines Abklärungsberichts Haushalt absehen. Ebenso erübrigt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 8 die Prüfung der audiologisch-medizinischen Kriterien durch eine speziali- sierte Hals-Nasen-Ohren Klinik, wie es zur Prüfung des Hilfsmittelan- spruchs durch Ziff. 2053 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) bzw. das IV- Rundschreiben Nr. 304 vorgesehen ist (vgl. E. 2.5 vorstehend). 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten für eine CROS-Hörgeräteversorgung gemäss der Härtefallregelung nach Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung 19. Januar 2017 (AB 44) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen solchen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2017, IV/17/86, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.