Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (11.17.00956-1)
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene A.________ stand von 18. Juni 2012 bis 31. Juli 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG und war über ihre Ar- beitgeberin bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG bzw. bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin) als deren Rechtsnachfolgerin (vgl. SHAB Nr. 85 vom 5. Mai 2015) obligatorisch unfallversichert (Akten der Helvetia [act. II] K11.1, K18.1). Gemäss Schadenmeldung (act. II UM, M1.1) wurde sie am 23. Februar 2017 von einem umfallenden Stapel Heu- ballen getroffen und stürzte auf den Rücken sowie den Hinterkopf, wobei sie sich eine Gehirnerschütterung zuzog und an der Wirbelsäule verletzte. Die Helvetia verneinte mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (act. II K20) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des besagten Er- eignisses keine Versicherungsdeckung mehr bestand. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II K25) mit Entscheid vom 23. August 2017 (act. II K28) fest. B. Mit Eingabe vom 24. September 2017 erhob A.________ (Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 3
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (act. II K28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Februar 2017 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegne- rin ihre Versicherungsdeckung zu Recht verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 4
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Da sich die Übergangsbestimmungen zur betreffenden Än- derung des UVG nicht auf die hier strittige Frage der Versicherungsde- ckung beziehen, sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
E. 2.2 Obligatorisch versichert nach dem UVG sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Prak- tikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (aArt. 1a Abs. 1 UVG [in Kraft bis 31. Dezember 2016 {AS 1982 1676, AS 2002 3423}]). Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung [AS 1982 1677]). Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fas- sung [AS 1982 1677]). Der Bundesrat regelt die Vergütung und Ersatzein- künfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 5 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gülti- gen Fassung [AS 1982 1677]).
E. 2.3 Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV gelten auch Krankentaggelder als Lohn, allerdings nur, sofern sie Lohnersatz gemäss Art. 324a des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) darstellen (RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 19). Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht endet zusammen mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. WOLFGANG PORTMANN, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 324a N. 14 und 53; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 5 mentar zu Art. 319-362, 7. Aufl. 2012, N. 34 Art. 324a/b). Auch bei arbeits- vertraglichen Regelungen wird ein Lohnanspruch grundsätzlich längstens bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses angenommen. Darüber hinaus wird ein Lohnanspruch nur bejaht, wenn dies ausdrücklich verein- bart wurde. Taggeldleistungen, die ergänzend – zeitlich und/oder betraglich
– zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erbracht werden, sind als reine Versicherungsleistungen zu qualifizieren. Sie gelten nicht als Lohner- satz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV und haben keinen Einfluss auf die Dauer des Versicherungsschutzes (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 8C_617/2016, E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen] und vom 8. Juli 2015, 8C_147/2015, E. 5.3, sowie vom 31. Mai 2010, 8C_77/2010, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 128 V 176 E. 2c S. 178; Emp- fehlung Nr. 2/2012 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG).
E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Ar- beitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG per 31. Juli 2015 endete (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 1 N. 5; Beschwerde- antwort S. 3 Ziff. II Ziff. 2; act. II K11.1, K18.1, K28/2 Ziff. I Ziff. 1; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdeführerin macht indes gel- tend, die Unfallversicherungsdeckung habe danach und auch noch im Zeit- punkt des Ereignisses vom 23. Februar 2017 fortgedauert. Dies weil sie ein Krankentaggeld bezogen habe, welches nicht als reine Versicherungsleis- tung zu qualifizieren, sondern Ausdruck des sozialpartnerschaftlich und vertraglich vereinbarten Leistungsversprechens der Arbeitgeberin gewesen sei (Beschwerde S. 3 f. Ziff. III Ziff. 2 N. 8 ff.).
E. 3.2 Das Arbeitsverhältnis unterstand dem von 1. Januar 2009 bis
31. Oktober 2015 gültig gewesenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe (act. I 2/3). Nach Art. 33 GAV hatten die Arbeitgebenden zugunsten der Arbeitneh- menden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen (Abs. 1), die während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes entrichtet; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 6 heitsende aufgelöst worden ist (Abs. 2). Mithin wurde die relativ zwingende Regelung von Art. 324a Abs. 1 OR (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR) durch eine für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertige Versicherungslösung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) ersetzt. Vor diesem Hintergrund liegt nicht ein eige- nes Lohnversprechen der Arbeitgeberin vor, vielmehr wurden längere Ver- sicherungsleistungen zugesagt. Eine eigentliche Lohnfortzahlung der Ar- beitgebenden nach Art. 324a OR wurde lediglich subsidiär und höchstens im Rahmen der Berner Skala für den Fall von allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GAV). Diese ergänzende Verpflichtung der Arbeitgebenden kam hier nicht zum Tragen, hätte im Zweifel den Fortbestand des Arbeits- verhältnisses vorausgesetzt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 34) und so oder anders nicht zu einer Lohnfortzahlung bis zum 23. Fe- bruar 2017 geführt (vgl. PORTMANN, a.a.O., Art. 324a N. 20). Der Lohnan- spruch entfiel somit am 1. August 2015 und die Unfallversicherungsde- ckung endete mit Ablauf der Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 2 UVG (in der damaligen Fassung) am 30. August 2015. Selbst wenn die Beschwer- deführerin für die Höchstdauer von 180 Tagen eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG (in der damaligen Fassung) abgeschlossen hätte, was weder geltend gemacht wird noch anhand der Aktenlage ersicht- lich wäre, hätte im Zeitpunkt des Ereignisses vom 23. Februar 2017 längst keine Unfallversicherungsdeckung über die Beschwerdegegnerin mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht somit zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (act. II K28) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 7
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 849 UV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen p.A. Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (11.17.00956-1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ stand von 18. Juni 2012 bis 31. Juli 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG und war über ihre Ar- beitgeberin bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG bzw. bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin) als deren Rechtsnachfolgerin (vgl. SHAB Nr. 85 vom 5. Mai 2015) obligatorisch unfallversichert (Akten der Helvetia [act. II] K11.1, K18.1). Gemäss Schadenmeldung (act. II UM, M1.1) wurde sie am 23. Februar 2017 von einem umfallenden Stapel Heu- ballen getroffen und stürzte auf den Rücken sowie den Hinterkopf, wobei sie sich eine Gehirnerschütterung zuzog und an der Wirbelsäule verletzte. Die Helvetia verneinte mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (act. II K20) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des besagten Er- eignisses keine Versicherungsdeckung mehr bestand. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II K25) mit Entscheid vom 23. August 2017 (act. II K28) fest. B. Mit Eingabe vom 24. September 2017 erhob A.________ (Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (act. II K28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Februar 2017 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegne- rin ihre Versicherungsdeckung zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Da sich die Übergangsbestimmungen zur betreffenden Än- derung des UVG nicht auf die hier strittige Frage der Versicherungsde- ckung beziehen, sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 2.2 Obligatorisch versichert nach dem UVG sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Prak- tikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (aArt. 1a Abs. 1 UVG [in Kraft bis 31. Dezember 2016 {AS 1982 1676, AS 2002 3423}]). Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung [AS 1982 1677]). Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fas- sung [AS 1982 1677]). Der Bundesrat regelt die Vergütung und Ersatzein- künfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 5 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gülti- gen Fassung [AS 1982 1677]). 2.3 Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV gelten auch Krankentaggelder als Lohn, allerdings nur, sofern sie Lohnersatz gemäss Art. 324a des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) darstellen (RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 19). Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht endet zusammen mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. WOLFGANG PORTMANN, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 324a N. 14 und 53; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 5 mentar zu Art. 319-362, 7. Aufl. 2012, N. 34 Art. 324a/b). Auch bei arbeits- vertraglichen Regelungen wird ein Lohnanspruch grundsätzlich längstens bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses angenommen. Darüber hinaus wird ein Lohnanspruch nur bejaht, wenn dies ausdrücklich verein- bart wurde. Taggeldleistungen, die ergänzend – zeitlich und/oder betraglich
– zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erbracht werden, sind als reine Versicherungsleistungen zu qualifizieren. Sie gelten nicht als Lohner- satz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV und haben keinen Einfluss auf die Dauer des Versicherungsschutzes (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 8C_617/2016, E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen] und vom 8. Juli 2015, 8C_147/2015, E. 5.3, sowie vom 31. Mai 2010, 8C_77/2010, E. 4.2.1, mit Hinweis auf BGE 128 V 176 E. 2c S. 178; Emp- fehlung Nr. 2/2012 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Ar- beitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG per 31. Juli 2015 endete (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 1 N. 5; Beschwerde- antwort S. 3 Ziff. II Ziff. 2; act. II K11.1, K18.1, K28/2 Ziff. I Ziff. 1; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die Beschwerdeführerin macht indes gel- tend, die Unfallversicherungsdeckung habe danach und auch noch im Zeit- punkt des Ereignisses vom 23. Februar 2017 fortgedauert. Dies weil sie ein Krankentaggeld bezogen habe, welches nicht als reine Versicherungsleis- tung zu qualifizieren, sondern Ausdruck des sozialpartnerschaftlich und vertraglich vereinbarten Leistungsversprechens der Arbeitgeberin gewesen sei (Beschwerde S. 3 f. Ziff. III Ziff. 2 N. 8 ff.). 3.2 Das Arbeitsverhältnis unterstand dem von 1. Januar 2009 bis
31. Oktober 2015 gültig gewesenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe (act. I 2/3). Nach Art. 33 GAV hatten die Arbeitgebenden zugunsten der Arbeitneh- menden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen (Abs. 1), die während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes entrichtet; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 6 heitsende aufgelöst worden ist (Abs. 2). Mithin wurde die relativ zwingende Regelung von Art. 324a Abs. 1 OR (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR) durch eine für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertige Versicherungslösung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) ersetzt. Vor diesem Hintergrund liegt nicht ein eige- nes Lohnversprechen der Arbeitgeberin vor, vielmehr wurden längere Ver- sicherungsleistungen zugesagt. Eine eigentliche Lohnfortzahlung der Ar- beitgebenden nach Art. 324a OR wurde lediglich subsidiär und höchstens im Rahmen der Berner Skala für den Fall von allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GAV). Diese ergänzende Verpflichtung der Arbeitgebenden kam hier nicht zum Tragen, hätte im Zweifel den Fortbestand des Arbeits- verhältnisses vorausgesetzt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 34) und so oder anders nicht zu einer Lohnfortzahlung bis zum 23. Fe- bruar 2017 geführt (vgl. PORTMANN, a.a.O., Art. 324a N. 20). Der Lohnan- spruch entfiel somit am 1. August 2015 und die Unfallversicherungsde- ckung endete mit Ablauf der Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 2 UVG (in der damaligen Fassung) am 30. August 2015. Selbst wenn die Beschwer- deführerin für die Höchstdauer von 180 Tagen eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG (in der damaligen Fassung) abgeschlossen hätte, was weder geltend gemacht wird noch anhand der Aktenlage ersicht- lich wäre, hätte im Zeitpunkt des Ereignisses vom 23. Februar 2017 längst keine Unfallversicherungsdeckung über die Beschwerdegegnerin mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht somit zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (act. II K28) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, UV/17/849, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.