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200 2017 766

Bern VerwG · 2017-09-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. September 2017

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im März 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug eines Hilfsmittels der AHV (Hörgerät) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nach Einholung einer ärztlichen Erstexpertise (act. II 4), erteilte die IVB am

12. Mai 2017 bzw. die AKB am 1. Juni 2017 dem Versicherten Kostengut- sprache für eine monaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 630.-- (act. II 5, 7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und machte gel- tend, ihm sei die Pauschale auch für eine Hörgeräteversorgung für das zweite Ohr zu gewähren (act. II 8 S. 8 f.). Mit Einspracheentscheid vom

4. September 2017 (act. II 11) lehnte die AKB die Kostenübernahme für eine Versorgung mit zwei Hörgeräten mit der Begründung ab, eine versi- cherte Person habe lediglich Anspruch auf eine monaurale Hörgerätever- sorgung, selbst wenn die Notwendigkeit von zwei Hörgeräten ausgewiesen sei. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2017 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. September 2017 bzw. die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Hörverlust nicht alters- sondern krankheitsbedingt sei, weshalb die dem Einspracheent- scheid zugrunde gelegte Rechtsgrundlage vorliegend nicht anwendbar sei. Zudem seien beide Ohren gleichwertig geschädigt und es sei deshalb nicht zumutbar, nur ein Ohr durch ein Hörgerät zu unterstützen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2017 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Hilfsmittel der AHV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juni 2017 (act. II 7) den Anspruch auf eine beidseitige, über den Pauschalbetrag von Fr. 630.-- hinausgehende Hörgeräteversorgung zu Recht verneint hat.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag die Erstat- tung der vollständigen Kosten von Fr. 5'280.-- (act. II 10 S. 1) oder die Aus- richtung eines weiteren Pauschalbetrags von Fr. 630.-- für die Versorgung des zweiten Ohrs (act. II 8 S. 8 f.) umfasst. So oder anders liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen

Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän-

zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte

bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs-

mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei-

trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel-

che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die-

se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen

(Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung

vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver-

sicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste

derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.

2.2

Laut Ziff. 5.57 HVA Anhang besteht ein Anspruch auf Hörgeräte für

ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen

durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich

wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der

Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein

früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche

Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fach-

personen abzugeben. Die Pauschale beträgt Fr. 630.--. Das Bundesamt für

Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderun-

gen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zuge-

lassen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 5

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

…-jährig, weshalb der Anspruch auf Hörgeräteversorgung nur aufgrund der

AHV-rechtlichen Bestimmungen in Betracht fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVA).

Zwischen den Parteien ist sodann unbestritten und aufgrund der Akten er-

stellt, dass der Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers den erforderli-

chen Schwellenwert erreicht (act. II 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt

denn auch nicht in Frage, dass das Hörvermögen durch die Abgabe eines

Hörgeräts namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Entspre-

chend erteilte sie Kostengutsprache für eine monaurale Hörgerätepauscha-

le (act. II 7). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Erstat-

tung einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (vgl. Beschwerde).

3.2

Wie in Erwägung 2.2 hiervor dargelegt, beträgt die Pauschale für

Hörgeräte für ein Ohr gemäss Ziff. 5.57 HVA Anhang insgesamt Fr. 630.--.

Die Grundsätze der richterlichen Überprüfung unselbständiger Rechtsver-

ordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit gelten in Bezug

auf die HVA gleichermassen wie hinsichtlich der Verordnung des EDI vom

29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung (HVI; SR 831.232.51). Dementsprechend ist die Aufzählung

der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA abschliessend zu verstehen,

wobei innerhalb der jeweiligen Hilfsmittelkategorie wiederum zu prüfen ist,

ob die Aufzählung abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Nur

wenn sich die Nichtaufnahme eines bestimmten Hilfsmittels als willkürlich

erweist, also bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich unbe-

gründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf

ernsthaften sachlichen Gründe beruhende Kriterien aufgestellt werden, ist

ein Eingreifen des Gerichts zulässig (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f.;

117 V 177 E. 3b S. 181 f). Diese Grundsätze finden bezüglich der betragli-

chen Regelung der Hilfsmittelabgabe resp. Höchstbeiträge und Pauschalen

gleichermassen Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann die Beschrän-

kung auf eine Hörmittelversorgung für ein Ohr sowie eine entsprechende

Pauschale im Rahmen des mit Art. 43quater AHVG verfolgten Zwecks – na-

mentlich mit Blick auf dessen Abs. 3, welcher die blosse Gewährung von

Kostenbeiträgen vorsieht – nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 6

räumen die offen formulierten Gesetzesnormen bei der Auswahl und der

Umschreibung der Hilfsmittel einen grossen Gestaltungsspielraum ein

(BGE 131 V 107 E. 3.4.3 f. S. 114 f.). Somit besteht vorliegend kein Anlass,

die entsprechende Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen.

3.3

Das Bundesgericht hat denn auch in seiner früheren Rechtspre-

chung die Beschränkung des Anspruchs auf eine einseitige Hörgerätever-

sorgung, unter Ausschluss einer binauralen Versorgung, als nicht willkürlich

erachtet (vgl. ZAK 1984 S. 228 E. 3a). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern die in Ziff. 5.57 HVA Anhang festgelegte Pauschale auf falschen

Grundannahmen beruhen bzw. der hier zu beurteilende Fall ausserordent-

lich vom normierten Standardfall abweichen würde, so dass ein Festhalten

an der Pauschale willkürlich oder rechtsungleich wäre (MATHIAS LANZ, Leis-

tungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialver-

sicherung, Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 33, N 458).

Insbesondere erweist sich die im Vergleich zum Recht der IV restriktivere

Handhabung als sachlich gerechtfertigt, fällt doch nach Eintritt ins Renten-

alter die im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext im Vordergrund ste-

hende berufliche Eingliederung weg (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und

steht nunmehr die alleinige Gewährleistung sozialer Kontakte im Vorder-

grund. Dass Letzteres mit einer monauralen Hörgeräteversorgung ausge-

schlossen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht (vgl. act. II 8 S.

12). Anzufügen bleibt schliesslich, dass entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers (vgl. Beschwerde) die Ursache des Hörverlustes, nämlich

die Chemotherapie nach einer Krebserkrankung, nicht anspruchsrelevant

ist. Gleiches gilt dem Dargelegten zufolge hinsichtlich des Umstandes,

dass der Beschwerdeführer beidseitig an einer Hörschädigung leidet.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Sep-

tember 2017 (act. II 11) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 7

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 766 AHV

SCJ/GET/NEN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde-

führer) meldete sich im März 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug

eines Hilfsmittels der AHV (Hörgerät) an (Akten der Ausgleichskasse des

Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1).

Nach Einholung einer ärztlichen Erstexpertise (act. II 4), erteilte die IVB am

12. Mai 2017 bzw. die AKB am 1. Juni 2017 dem Versicherten Kostengut-

sprache für eine monaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 630.--

(act. II 5, 7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und machte gel-

tend, ihm sei die Pauschale auch für eine Hörgeräteversorgung für das

zweite Ohr zu gewähren (act. II 8 S. 8 f.). Mit Einspracheentscheid vom

4. September 2017 (act. II 11) lehnte die AKB die Kostenübernahme für

eine Versorgung mit zwei Hörgeräten mit der Begründung ab, eine versi-

cherte Person habe lediglich Anspruch auf eine monaurale Hörgerätever-

sorgung, selbst wenn die Notwendigkeit von zwei Hörgeräten ausgewiesen

sei.

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2017 Be-

schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids vom 4. September 2017 bzw. die Übernahme der

Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. In der Begründung macht

der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Hörverlust nicht

alters- sondern krankheitsbedingt sei, weshalb die dem Einspracheent-

scheid zugrunde gelegte Rechtsgrundlage vorliegend nicht anwendbar sei.

Zudem seien beide Ohren gleichwertig geschädigt und es sei deshalb nicht

zumutbar, nur ein Ohr durch ein Hörgerät zu unterstützen.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem-

ber 2017 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer-

deführers auf Hilfsmittel der AHV und dabei insbesondere die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juni 2017 (act.

II 7) den Anspruch auf eine beidseitige, über den Pauschalbetrag von

Fr. 630.-- hinausgehende Hörgeräteversorgung zu Recht verneint hat.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise eine beidseitige

Hörgeräteversorgung. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag die Erstat-

tung der vollständigen Kosten von Fr. 5'280.-- (act. II 10 S. 1) oder die Aus-

richtung eines weiteren Pauschalbetrags von Fr. 630.-- für die Versorgung

des zweiten Ohrs (act. II 8 S. 8 f.) umfasst. So oder anders liegt der Streit-

wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen

Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän-

zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte

bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs-

mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei-

trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel-

che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die-

se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen

(Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung

vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver-

sicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste

derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.

2.2

Laut Ziff. 5.57 HVA Anhang besteht ein Anspruch auf Hörgeräte für

ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen

durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich

wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der

Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein

früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche

Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fach-

personen abzugeben. Die Pauschale beträgt Fr. 630.--. Das Bundesamt für

Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderun-

gen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zuge-

lassen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 5

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

…-jährig, weshalb der Anspruch auf Hörgeräteversorgung nur aufgrund der

AHV-rechtlichen Bestimmungen in Betracht fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVA).

Zwischen den Parteien ist sodann unbestritten und aufgrund der Akten er-

stellt, dass der Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers den erforderli-

chen Schwellenwert erreicht (act. II 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt

denn auch nicht in Frage, dass das Hörvermögen durch die Abgabe eines

Hörgeräts namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Entspre-

chend erteilte sie Kostengutsprache für eine monaurale Hörgerätepauscha-

le (act. II 7). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Erstat-

tung einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (vgl. Beschwerde).

3.2

Wie in Erwägung 2.2 hiervor dargelegt, beträgt die Pauschale für

Hörgeräte für ein Ohr gemäss Ziff. 5.57 HVA Anhang insgesamt Fr. 630.--.

Die Grundsätze der richterlichen Überprüfung unselbständiger Rechtsver-

ordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit gelten in Bezug

auf die HVA gleichermassen wie hinsichtlich der Verordnung des EDI vom

29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-

versicherung (HVI; SR 831.232.51). Dementsprechend ist die Aufzählung

der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA abschliessend zu verstehen,

wobei innerhalb der jeweiligen Hilfsmittelkategorie wiederum zu prüfen ist,

ob die Aufzählung abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Nur

wenn sich die Nichtaufnahme eines bestimmten Hilfsmittels als willkürlich

erweist, also bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich unbe-

gründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf

ernsthaften sachlichen Gründe beruhende Kriterien aufgestellt werden, ist

ein Eingreifen des Gerichts zulässig (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f.;

117 V 177 E. 3b S. 181 f). Diese Grundsätze finden bezüglich der betragli-

chen Regelung der Hilfsmittelabgabe resp. Höchstbeiträge und Pauschalen

gleichermassen Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann die Beschrän-

kung auf eine Hörmittelversorgung für ein Ohr sowie eine entsprechende

Pauschale im Rahmen des mit Art. 43quater AHVG verfolgten Zwecks – na-

mentlich mit Blick auf dessen Abs. 3, welcher die blosse Gewährung von

Kostenbeiträgen vorsieht – nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 6

räumen die offen formulierten Gesetzesnormen bei der Auswahl und der

Umschreibung der Hilfsmittel einen grossen Gestaltungsspielraum ein

(BGE 131 V 107 E. 3.4.3 f. S. 114 f.). Somit besteht vorliegend kein Anlass,

die entsprechende Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen.

3.3

Das Bundesgericht hat denn auch in seiner früheren Rechtspre-

chung die Beschränkung des Anspruchs auf eine einseitige Hörgerätever-

sorgung, unter Ausschluss einer binauralen Versorgung, als nicht willkürlich

erachtet (vgl. ZAK 1984 S. 228 E. 3a). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern die in Ziff. 5.57 HVA Anhang festgelegte Pauschale auf falschen

Grundannahmen beruhen bzw. der hier zu beurteilende Fall ausserordent-

lich vom normierten Standardfall abweichen würde, so dass ein Festhalten

an der Pauschale willkürlich oder rechtsungleich wäre (MATHIAS LANZ, Leis-

tungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialver-

sicherung, Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 33, N 458).

Insbesondere erweist sich die im Vergleich zum Recht der IV restriktivere

Handhabung als sachlich gerechtfertigt, fällt doch nach Eintritt ins Renten-

alter die im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext im Vordergrund ste-

hende berufliche Eingliederung weg (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und

steht nunmehr die alleinige Gewährleistung sozialer Kontakte im Vorder-

grund. Dass Letzteres mit einer monauralen Hörgeräteversorgung ausge-

schlossen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht (vgl. act. II 8 S.

12). Anzufügen bleibt schliesslich, dass entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers (vgl. Beschwerde) die Ursache des Hörverlustes, nämlich

die Chemotherapie nach einer Krebserkrankung, nicht anspruchsrelevant

ist. Gleiches gilt dem Dargelegten zufolge hinsichtlich des Umstandes,

dass der Beschwerdeführer beidseitig an einer Hörschädigung leidet.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Sep-

tember 2017 (act. II 11) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 7

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.