Einspracheentscheid vom 4. September 2017
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im März 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug eines Hilfsmittels der AHV (Hörgerät) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nach Einholung einer ärztlichen Erstexpertise (act. II 4), erteilte die IVB am
12. Mai 2017 bzw. die AKB am 1. Juni 2017 dem Versicherten Kostengut- sprache für eine monaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 630.-- (act. II 5, 7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und machte gel- tend, ihm sei die Pauschale auch für eine Hörgeräteversorgung für das zweite Ohr zu gewähren (act. II 8 S. 8 f.). Mit Einspracheentscheid vom
4. September 2017 (act. II 11) lehnte die AKB die Kostenübernahme für eine Versorgung mit zwei Hörgeräten mit der Begründung ab, eine versi- cherte Person habe lediglich Anspruch auf eine monaurale Hörgerätever- sorgung, selbst wenn die Notwendigkeit von zwei Hörgeräten ausgewiesen sei. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2017 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. September 2017 bzw. die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Hörverlust nicht alters- sondern krankheitsbedingt sei, weshalb die dem Einspracheent- scheid zugrunde gelegte Rechtsgrundlage vorliegend nicht anwendbar sei. Zudem seien beide Ohren gleichwertig geschädigt und es sei deshalb nicht zumutbar, nur ein Ohr durch ein Hörgerät zu unterstützen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2017 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Hilfsmittel der AHV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juni 2017 (act. II 7) den Anspruch auf eine beidseitige, über den Pauschalbetrag von Fr. 630.-- hinausgehende Hörgeräteversorgung zu Recht verneint hat.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag die Erstat- tung der vollständigen Kosten von Fr. 5'280.-- (act. II 10 S. 1) oder die Aus- richtung eines weiteren Pauschalbetrags von Fr. 630.-- für die Versorgung des zweiten Ohrs (act. II 8 S. 8 f.) umfasst. So oder anders liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die- se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver- sicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA Anhang besteht ein Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fach- personen abzugeben. Die Pauschale beträgt Fr. 630.--. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderun- gen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zuge- lassen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung …-jährig, weshalb der Anspruch auf Hörgeräteversorgung nur aufgrund der AHV-rechtlichen Bestimmungen in Betracht fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVA). Zwischen den Parteien ist sodann unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers den erforderli- chen Schwellenwert erreicht (act. II 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt denn auch nicht in Frage, dass das Hörvermögen durch die Abgabe eines Hörgeräts namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Entspre- chend erteilte sie Kostengutsprache für eine monaurale Hörgerätepauscha- le (act. II 7). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Erstat- tung einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (vgl. Beschwerde). 3.2 Wie in Erwägung 2.2 hiervor dargelegt, beträgt die Pauschale für Hörgeräte für ein Ohr gemäss Ziff. 5.57 HVA Anhang insgesamt Fr. 630.--. Die Grundsätze der richterlichen Überprüfung unselbständiger Rechtsver- ordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit gelten in Bezug auf die HVA gleichermassen wie hinsichtlich der Verordnung des EDI vom
29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HVI; SR 831.232.51). Dementsprechend ist die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA abschliessend zu verstehen, wobei innerhalb der jeweiligen Hilfsmittelkategorie wiederum zu prüfen ist, ob die Aufzählung abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Nur wenn sich die Nichtaufnahme eines bestimmten Hilfsmittels als willkürlich erweist, also bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich unbe- gründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründe beruhende Kriterien aufgestellt werden, ist ein Eingreifen des Gerichts zulässig (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f.; 117 V 177 E. 3b S. 181 f). Diese Grundsätze finden bezüglich der betragli- chen Regelung der Hilfsmittelabgabe resp. Höchstbeiträge und Pauschalen gleichermassen Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann die Beschrän- kung auf eine Hörmittelversorgung für ein Ohr sowie eine entsprechende Pauschale im Rahmen des mit Art. 43quater AHVG verfolgten Zwecks – na- mentlich mit Blick auf dessen Abs. 3, welcher die blosse Gewährung von Kostenbeiträgen vorsieht – nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Vielmehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 6 räumen die offen formulierten Gesetzesnormen bei der Auswahl und der Umschreibung der Hilfsmittel einen grossen Gestaltungsspielraum ein (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 f. S. 114 f.). Somit besteht vorliegend kein Anlass, die entsprechende Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen. 3.3 Das Bundesgericht hat denn auch in seiner früheren Rechtspre- chung die Beschränkung des Anspruchs auf eine einseitige Hörgerätever- sorgung, unter Ausschluss einer binauralen Versorgung, als nicht willkürlich erachtet (vgl. ZAK 1984 S. 228 E. 3a). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die in Ziff. 5.57 HVA Anhang festgelegte Pauschale auf falschen Grundannahmen beruhen bzw. der hier zu beurteilende Fall ausserordent- lich vom normierten Standardfall abweichen würde, so dass ein Festhalten an der Pauschale willkürlich oder rechtsungleich wäre (MATHIAS LANZ, Leis- tungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialver- sicherung, Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 33, N 458). Insbesondere erweist sich die im Vergleich zum Recht der IV restriktivere Handhabung als sachlich gerechtfertigt, fällt doch nach Eintritt ins Renten- alter die im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext im Vordergrund ste- hende berufliche Eingliederung weg (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und steht nunmehr die alleinige Gewährleistung sozialer Kontakte im Vorder- grund. Dass Letzteres mit einer monauralen Hörgeräteversorgung ausge- schlossen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht (vgl. act. II 8 S. 12). Anzufügen bleibt schliesslich, dass entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde) die Ursache des Hörverlustes, nämlich die Chemotherapie nach einer Krebserkrankung, nicht anspruchsrelevant ist. Gleiches gilt dem Dargelegten zufolge hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beidseitig an einer Hörschädigung leidet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Sep- tember 2017 (act. II 11) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 766 AHV SCJ/GET/NEN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im März 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug eines Hilfsmittels der AHV (Hörgerät) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nach Einholung einer ärztlichen Erstexpertise (act. II 4), erteilte die IVB am
12. Mai 2017 bzw. die AKB am 1. Juni 2017 dem Versicherten Kostengut- sprache für eine monaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 630.-- (act. II 5, 7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und machte gel- tend, ihm sei die Pauschale auch für eine Hörgeräteversorgung für das zweite Ohr zu gewähren (act. II 8 S. 8 f.). Mit Einspracheentscheid vom
4. September 2017 (act. II 11) lehnte die AKB die Kostenübernahme für eine Versorgung mit zwei Hörgeräten mit der Begründung ab, eine versi- cherte Person habe lediglich Anspruch auf eine monaurale Hörgerätever- sorgung, selbst wenn die Notwendigkeit von zwei Hörgeräten ausgewiesen sei. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2017 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. September 2017 bzw. die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Hörverlust nicht alters- sondern krankheitsbedingt sei, weshalb die dem Einspracheent- scheid zugrunde gelegte Rechtsgrundlage vorliegend nicht anwendbar sei. Zudem seien beide Ohren gleichwertig geschädigt und es sei deshalb nicht zumutbar, nur ein Ohr durch ein Hörgerät zu unterstützen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2017 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Hilfsmittel der AHV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juni 2017 (act. II 7) den Anspruch auf eine beidseitige, über den Pauschalbetrag von Fr. 630.-- hinausgehende Hörgeräteversorgung zu Recht verneint hat. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag die Erstat- tung der vollständigen Kosten von Fr. 5'280.-- (act. II 10 S. 1) oder die Aus- richtung eines weiteren Pauschalbetrags von Fr. 630.-- für die Versorgung des zweiten Ohrs (act. II 8 S. 8 f.) umfasst. So oder anders liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die- se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver- sicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA Anhang besteht ein Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fach- personen abzugeben. Die Pauschale beträgt Fr. 630.--. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderun- gen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zuge- lassen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung …-jährig, weshalb der Anspruch auf Hörgeräteversorgung nur aufgrund der AHV-rechtlichen Bestimmungen in Betracht fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVA). Zwischen den Parteien ist sodann unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass der Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers den erforderli- chen Schwellenwert erreicht (act. II 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellt denn auch nicht in Frage, dass das Hörvermögen durch die Abgabe eines Hörgeräts namhaft verbessert werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Entspre- chend erteilte sie Kostengutsprache für eine monaurale Hörgerätepauscha- le (act. II 7). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Erstat- tung einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (vgl. Beschwerde). 3.2 Wie in Erwägung 2.2 hiervor dargelegt, beträgt die Pauschale für Hörgeräte für ein Ohr gemäss Ziff. 5.57 HVA Anhang insgesamt Fr. 630.--. Die Grundsätze der richterlichen Überprüfung unselbständiger Rechtsver- ordnungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit gelten in Bezug auf die HVA gleichermassen wie hinsichtlich der Verordnung des EDI vom
29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HVI; SR 831.232.51). Dementsprechend ist die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA abschliessend zu verstehen, wobei innerhalb der jeweiligen Hilfsmittelkategorie wiederum zu prüfen ist, ob die Aufzählung abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Nur wenn sich die Nichtaufnahme eines bestimmten Hilfsmittels als willkürlich erweist, also bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste innerlich unbe- gründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründe beruhende Kriterien aufgestellt werden, ist ein Eingreifen des Gerichts zulässig (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f.; 117 V 177 E. 3b S. 181 f). Diese Grundsätze finden bezüglich der betragli- chen Regelung der Hilfsmittelabgabe resp. Höchstbeiträge und Pauschalen gleichermassen Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann die Beschrän- kung auf eine Hörmittelversorgung für ein Ohr sowie eine entsprechende Pauschale im Rahmen des mit Art. 43quater AHVG verfolgten Zwecks – na- mentlich mit Blick auf dessen Abs. 3, welcher die blosse Gewährung von Kostenbeiträgen vorsieht – nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Vielmehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 6 räumen die offen formulierten Gesetzesnormen bei der Auswahl und der Umschreibung der Hilfsmittel einen grossen Gestaltungsspielraum ein (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 f. S. 114 f.). Somit besteht vorliegend kein Anlass, die entsprechende Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen. 3.3 Das Bundesgericht hat denn auch in seiner früheren Rechtspre- chung die Beschränkung des Anspruchs auf eine einseitige Hörgerätever- sorgung, unter Ausschluss einer binauralen Versorgung, als nicht willkürlich erachtet (vgl. ZAK 1984 S. 228 E. 3a). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die in Ziff. 5.57 HVA Anhang festgelegte Pauschale auf falschen Grundannahmen beruhen bzw. der hier zu beurteilende Fall ausserordent- lich vom normierten Standardfall abweichen würde, so dass ein Festhalten an der Pauschale willkürlich oder rechtsungleich wäre (MATHIAS LANZ, Leis- tungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialver- sicherung, Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 33, N 458). Insbesondere erweist sich die im Vergleich zum Recht der IV restriktivere Handhabung als sachlich gerechtfertigt, fällt doch nach Eintritt ins Renten- alter die im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext im Vordergrund ste- hende berufliche Eingliederung weg (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und steht nunmehr die alleinige Gewährleistung sozialer Kontakte im Vorder- grund. Dass Letzteres mit einer monauralen Hörgeräteversorgung ausge- schlossen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht (vgl. act. II 8 S. 12). Anzufügen bleibt schliesslich, dass entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde) die Ursache des Hörverlustes, nämlich die Chemotherapie nach einer Krebserkrankung, nicht anspruchsrelevant ist. Gleiches gilt dem Dargelegten zufolge hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beidseitig an einer Hörschädigung leidet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Sep- tember 2017 (act. II 11) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2017, AHV/17/766, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.