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200 2017 731

Bern VerwG · 2017-12-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Juli 2017

Sachverhalt

A. Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1961 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 30. März 1998 abgewiesen worden war (act. IIB 2.1 S. 11 f.), gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) auf Neuanmeldung hin (act. IIB 3) mit Ver- fügung vom 21. November 2001 rückwirkend ab April 1999 eine ganze Rente (act. IIB 29). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IVB diese Rente mit Verfügung vom 13. September 2011 (act. IIB 60) per Ende Oktober 2011 ein, was durch Verwaltungs- und Bundesgericht ge- schützt worden ist (Urteile vom 15. Mai 2012, IV/2011/967 [act. IIB 67], resp. vom 3. August 2012, 8C_503/2012 [act. IIB 69]). B. Mit Gesuch vom 26. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. IIB 77). Nach Beizug der aktuellen medizinischen Unterlagen holte die IVB ein bidisziplinäres Gutachten vom 3. Februar 2015 ein (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 129.1) und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 137 und 143) mit Verfügung vom

2. Dezember 2015 (act. II 154) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was wiederum durch Verwaltungs- und Bundesgericht geschützt wurde (Urteile vom 16. Juni 2016, IV/2016/118 [act. II 178], und vom 1. Dezem- ber 2016, 8C_526/2016 [act. II 188]). Dagegen gewährte die IVB der Versicherten auf ihr Gesuch vom 11. Sep- tember 2015 hin (act. II 138) mit Mitteilungen vom 9. resp. 10. Novem- ber 2015 (act. II 150 f.) und 1. Februar 2016 (act. II 167) ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 (act. II 179) ge- währte die IVB zudem Arbeitsvermittlung, indem sie 20 Coachings im Zeit- raum vom 5. Juli 2016 bis zum 4. Januar 2017 zusprach. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (act. II 194 und 198) wies die IVB den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 3 Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 27. Ju- li 2017 ab (act. II 201). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. August 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom

27. Juli 2017 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Arbeitsver- mittlung (Beschwerde, S. 2). Soweit in dieser Verfügung weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurden, ist sie mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung; Art. 18 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 5 2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zu prüfen ist allein der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (E. 1.2 hier- vor). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 (act. II 179) wurde Arbeitsvermittlung gewährt, indem 20 Coachings in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 4. Janu- ar 2017 zugesprochen wurden. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wurden ein Lebenslauf und Bewerbungsschreiben erarbeitet (act. II 191 S. 2 ff.) sowie gemäss Bericht des Coachs vom 8. Mai 2017 (act. II 193 S. 1) 90 Bewerbungen erstellt und versendet. Daraufhin hat die Beschwerdegegne- rin die Arbeitsvermittlung mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

27. Juli 2017 (act. II 201) abgeschlossen. Das zuvor gewährte Belastbar- keits- sowie das Aufbautraining (act. II 150 f. und 167; vgl. Berichte der Abklärungsstelle C.________ vom 10. Februar und 16. August 2016 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 6 169 und 181]) sind praxisgemäss nicht Teil der Arbeitsvermittlung, sondern stellen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein- gliederung dar (Anhang 1 des Kreisschreibens über die Integrationsmass- nahmen [KSIM], Stand 1. Januar 2017). 3.2 Der medizinisch massgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Febru- ar 2015 (act. IIA 129.1). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10 M54.80), ein Verdacht auf subakromiales Impingement der Schulter beidseits (ICD-10 M75.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (act. IIA 129.1 S. 26 Ziff. 5.1). Aus orthopädi- scher Sicht könne aufgrund der objektiven Befunde eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, sodass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar sei- en. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wie- derholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei einer im Verlauf rezidivierenden de- pressiven Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwie- gend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet wer- den. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen subjektiven Beschwerden, Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen. Die Schmerz- störung sei überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Auf- grund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Belastbarkeit im Längsverlauf leicht vermindert, dies im Sinne einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20%. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei- ten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne voll- schichtig mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rende- ment umgesetzt werden (act. IIA 129.1 S. 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 7 3.3 Wie bereits im Urteil IV/2016/118, E. 3.3 (act. II 178), festgestellt und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 8C_526/2016, E. 5 [act. II 188]), erfüllt das Gutachten vom 3. Februar 2015 (act. IIA 129.1) die von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem ist nichts beizufügen. Aus dem Gutachten vom 3. Februar 2015 geht hervor, dass die diagnosti- zierte leichte depressive Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bewirkt (act. IIA 129.1 S. 18 Ziff. 3.5 und 27 unten); eine seither eingetretene Änderung des Sachverhalts ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Da hier offensicht- lich keine Therapieresistenz vorliegt, stellt diese leichte depressive Störung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (SVR 2017 IV Nr. 28 E. 5.3.1 S. 82). In der Folge ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten (act. IIA 129.1 S. 25 Ziff. 4.5 und S. 27 Mitte), besteht. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten – wie hier – ist praxisgemäss eine spezifische Ein- schränkung gesundheitlicher Art Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitsvermittlung (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 18 N 6). Derartige Einschränkungen sind vor- liegend nicht ersichtlich. Besteht von vornherein kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung, ist auch eine Verlängerung ausgeschlossen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann somit offenbleiben, ob hier die Fortführung der Arbeitsvermittlung verhältnismässig wäre oder nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin (auch) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (act. II 201) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
  4. Juli 2017 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Arbeitsver- mittlung (Beschwerde, S. 2). Soweit in dieser Verfügung weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurden, ist sie mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung; Art. 18 Abs. 1 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 5 2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  6. 3.1 Zu prüfen ist allein der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (E. 1.2 hier- vor). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 (act. II 179) wurde Arbeitsvermittlung gewährt, indem 20 Coachings in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 4. Janu- ar 2017 zugesprochen wurden. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wurden ein Lebenslauf und Bewerbungsschreiben erarbeitet (act. II 191 S. 2 ff.) sowie gemäss Bericht des Coachs vom 8. Mai 2017 (act. II 193 S. 1) 90 Bewerbungen erstellt und versendet. Daraufhin hat die Beschwerdegegne- rin die Arbeitsvermittlung mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
  7. Juli 2017 (act. II 201) abgeschlossen. Das zuvor gewährte Belastbar- keits- sowie das Aufbautraining (act. II 150 f. und 167; vgl. Berichte der Abklärungsstelle C.________ vom 10. Februar und 16. August 2016 [act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 6 169 und 181]) sind praxisgemäss nicht Teil der Arbeitsvermittlung, sondern stellen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein- gliederung dar (Anhang 1 des Kreisschreibens über die Integrationsmass- nahmen [KSIM], Stand 1. Januar 2017). 3.2 Der medizinisch massgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Febru- ar 2015 (act. IIA 129.1). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10 M54.80), ein Verdacht auf subakromiales Impingement der Schulter beidseits (ICD-10 M75.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (act. IIA 129.1 S. 26 Ziff. 5.1). Aus orthopädi- scher Sicht könne aufgrund der objektiven Befunde eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, sodass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar sei- en. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wie- derholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei einer im Verlauf rezidivierenden de- pressiven Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwie- gend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet wer- den. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen subjektiven Beschwerden, Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen. Die Schmerz- störung sei überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Auf- grund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Belastbarkeit im Längsverlauf leicht vermindert, dies im Sinne einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20%. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei- ten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne voll- schichtig mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rende- ment umgesetzt werden (act. IIA 129.1 S. 27). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 7 3.3 Wie bereits im Urteil IV/2016/118, E. 3.3 (act. II 178), festgestellt und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 8C_526/2016, E. 5 [act. II 188]), erfüllt das Gutachten vom 3. Februar 2015 (act. IIA 129.1) die von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem ist nichts beizufügen. Aus dem Gutachten vom 3. Februar 2015 geht hervor, dass die diagnosti- zierte leichte depressive Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bewirkt (act. IIA 129.1 S. 18 Ziff. 3.5 und 27 unten); eine seither eingetretene Änderung des Sachverhalts ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Da hier offensicht- lich keine Therapieresistenz vorliegt, stellt diese leichte depressive Störung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (SVR 2017 IV Nr. 28 E. 5.3.1 S. 82). In der Folge ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten (act. IIA 129.1 S. 25 Ziff. 4.5 und S. 27 Mitte), besteht. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten – wie hier – ist praxisgemäss eine spezifische Ein- schränkung gesundheitlicher Art Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitsvermittlung (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 18 N 6). Derartige Einschränkungen sind vor- liegend nicht ersichtlich. Besteht von vornherein kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung, ist auch eine Verlängerung ausgeschlossen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann somit offenbleiben, ob hier die Fortführung der Arbeitsvermittlung verhältnismässig wäre oder nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin (auch) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (act. II 201) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 731 IV ACT/GUA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juli 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1961 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 30. März 1998 abgewiesen worden war (act. IIB 2.1 S. 11 f.), gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) auf Neuanmeldung hin (act. IIB 3) mit Ver- fügung vom 21. November 2001 rückwirkend ab April 1999 eine ganze Rente (act. IIB 29). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IVB diese Rente mit Verfügung vom 13. September 2011 (act. IIB 60) per Ende Oktober 2011 ein, was durch Verwaltungs- und Bundesgericht ge- schützt worden ist (Urteile vom 15. Mai 2012, IV/2011/967 [act. IIB 67], resp. vom 3. August 2012, 8C_503/2012 [act. IIB 69]). B. Mit Gesuch vom 26. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. IIB 77). Nach Beizug der aktuellen medizinischen Unterlagen holte die IVB ein bidisziplinäres Gutachten vom 3. Februar 2015 ein (Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 129.1) und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 137 und 143) mit Verfügung vom

2. Dezember 2015 (act. II 154) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was wiederum durch Verwaltungs- und Bundesgericht geschützt wurde (Urteile vom 16. Juni 2016, IV/2016/118 [act. II 178], und vom 1. Dezem- ber 2016, 8C_526/2016 [act. II 188]). Dagegen gewährte die IVB der Versicherten auf ihr Gesuch vom 11. Sep- tember 2015 hin (act. II 138) mit Mitteilungen vom 9. resp. 10. Novem- ber 2015 (act. II 150 f.) und 1. Februar 2016 (act. II 167) ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 (act. II 179) ge- währte die IVB zudem Arbeitsvermittlung, indem sie 20 Coachings im Zeit- raum vom 5. Juli 2016 bis zum 4. Januar 2017 zusprach. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (act. II 194 und 198) wies die IVB den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 3 Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 27. Ju- li 2017 ab (act. II 201). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 25. August 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom

27. Juli 2017 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Arbeitsver- mittlung (Beschwerde, S. 2). Soweit in dieser Verfügung weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurden, ist sie mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel- len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung; Art. 18 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 5 2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zu prüfen ist allein der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (E. 1.2 hier- vor). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 (act. II 179) wurde Arbeitsvermittlung gewährt, indem 20 Coachings in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 4. Janu- ar 2017 zugesprochen wurden. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wurden ein Lebenslauf und Bewerbungsschreiben erarbeitet (act. II 191 S. 2 ff.) sowie gemäss Bericht des Coachs vom 8. Mai 2017 (act. II 193 S. 1) 90 Bewerbungen erstellt und versendet. Daraufhin hat die Beschwerdegegne- rin die Arbeitsvermittlung mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

27. Juli 2017 (act. II 201) abgeschlossen. Das zuvor gewährte Belastbar- keits- sowie das Aufbautraining (act. II 150 f. und 167; vgl. Berichte der Abklärungsstelle C.________ vom 10. Februar und 16. August 2016 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 6 169 und 181]) sind praxisgemäss nicht Teil der Arbeitsvermittlung, sondern stellen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein- gliederung dar (Anhang 1 des Kreisschreibens über die Integrationsmass- nahmen [KSIM], Stand 1. Januar 2017). 3.2 Der medizinisch massgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Febru- ar 2015 (act. IIA 129.1). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma- tik (ICD-10 M54.80), ein Verdacht auf subakromiales Impingement der Schulter beidseits (ICD-10 M75.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (act. IIA 129.1 S. 26 Ziff. 5.1). Aus orthopädi- scher Sicht könne aufgrund der objektiven Befunde eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, sodass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar sei- en. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wie- derholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei einer im Verlauf rezidivierenden de- pressiven Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwie- gend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet wer- den. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen subjektiven Beschwerden, Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen. Die Schmerz- störung sei überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Auf- grund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Belastbarkeit im Längsverlauf leicht vermindert, dies im Sinne einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20%. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei- ten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne voll- schichtig mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rende- ment umgesetzt werden (act. IIA 129.1 S. 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 7 3.3 Wie bereits im Urteil IV/2016/118, E. 3.3 (act. II 178), festgestellt und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 8C_526/2016, E. 5 [act. II 188]), erfüllt das Gutachten vom 3. Februar 2015 (act. IIA 129.1) die von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem ist nichts beizufügen. Aus dem Gutachten vom 3. Februar 2015 geht hervor, dass die diagnosti- zierte leichte depressive Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bewirkt (act. IIA 129.1 S. 18 Ziff. 3.5 und 27 unten); eine seither eingetretene Änderung des Sachverhalts ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Da hier offensicht- lich keine Therapieresistenz vorliegt, stellt diese leichte depressive Störung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (SVR 2017 IV Nr. 28 E. 5.3.1 S. 82). In der Folge ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten (act. IIA 129.1 S. 25 Ziff. 4.5 und S. 27 Mitte), besteht. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten – wie hier – ist praxisgemäss eine spezifische Ein- schränkung gesundheitlicher Art Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitsvermittlung (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 18 N 6). Derartige Einschränkungen sind vor- liegend nicht ersichtlich. Besteht von vornherein kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung, ist auch eine Verlängerung ausgeschlossen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann somit offenbleiben, ob hier die Fortführung der Arbeitsvermittlung verhältnismässig wäre oder nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin (auch) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (act. II 201) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2017, IV/17/731, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.