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200 2017 634

Bern VerwG · 2017-06-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist bei der Basler Versicherung AG (Nachfolgend Basler

bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert (Akten der

Basler [act. IIA] 1 f.). Gemäss Unfallmeldung vom 12. Januar 2016 (rec-

te: 2017) biss der Versicherte am 17. Dezember 2016 beim Verzehr von

Fischknusperli auf einen harten Gegenstand. Dabei habe er plötzlich einen

heftigen Schmerz verspürt. Den harten Gegenstand, den er als Fischgräte

oder Metallstück beschrieb, habe er verschluckt. Nachdem er vorüberge-

hend Schmerzmittel eingenommen habe, sei ihm am 10. Januar 2017 ein

gebrochener Zahn gezogen worden (act. IIA 3 f.). Am 1. Februar 2017 wur-

de der gezogene Zahn zunächst mit einer provisorischen Kunststoffprothe-

se (Beschwerdebeilage [act. I] 10) und am 15. Juni 2017 mit einem Implan-

tat (act. I 11) ersetzt. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (act. IIA 51 f.) lehnte

die Basler die Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung ab. Zur

Begründung führte sie aus, der Unfallbegriff sei vorliegend nicht erfüllt. Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2017 (act. IIA 69 - 72) wies

die Basler mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 ab (act. IIA 75 - 78).

B.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2017 Beschwerde. Er stellte fol-

gende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 22. Ju-

ni 2017 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Basler Versicherung AG für die Kos-

ten der zahnärztlichen Behandlung in voller Höhe gemäss den ef-

fektiven Kosten, eventualiter in der Höhe gemäss Kostenvoran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 3

schlag Dr. med. C.________ sowie Prof. Dr. D.________ (…), leis-

tungspflichtig ist bzw. aufzukommen hat.

Mit Eingabe vom 29. September 2017 ergänzt der Beschwerdeführer infol-

ge der mittlerweile bezifferbaren Behandlungskosten die Beschwerde mit

folgendem Rechtsbegehren:

3. Die Basler Versicherung AG sei zu verurteilen, dem Beschwerde-

führer Fr. 4'253.40 zuzüglich Zins vom 5% seit dem 15. Oktober

2017 bzw. seit wann rechtens zu bezahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 (act. IIA 75 - 78). Strittig und zu prüfen ist Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin in Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2017 gemeldeten Zahnschaden.

E. 1.3 Die Kosten der Behandlung belaufen sich insgesamt auf Fr. 4'253.40 (act. I 10, 11, 12). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven

Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen

macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-

sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern

des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung

des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt

vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72

E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-

keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur

auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist

insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 5

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

2.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsanspre-

cher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser

Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder

widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines un-

fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht

zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt

sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U

485 S. 259 E. 5).

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die

blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verur-

sacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die

versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebe-

nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222), und

es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Ver-

mutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor

eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann

vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechen-

de Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3; RKUV 2004 Nr. U 515

S. 421 E. 2.2 und E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 6

2.3

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein-

lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite-

rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die

Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtli-

che Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch

das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammen-

hang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Verzehr

von Fischknusperli durch einen Biss auf einen harten Gegenstand ("arête

de poisson ou débris de métal") einen Zahn gebrochen (act. IIA 4). Auf

Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab er erneut an, es sei eine Gräte

oder ein Metallstück gewesen. Allerdings gab er auch an, er habe den Ge-

genstand verschluckt und nicht gesehen (act. IIA 12). Der Beschwerdefüh-

rer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Anga-

ben zum Unfallhergang von Beginn weg präzis, vollständig und wider-

spruchsfrei gewesen seien (Beschwerde Ziff. 24). Damit sei ihm die Glaub-

haftmachung des unvorhersehbaren harten Gegenstandes (verborgene

Gräte oder Metallstück) und damit auch der Ungewöhnlichkeit des äusse-

ren Faktors gelungen. Dabei sei zu beachten, dass unter Glaubhaftma-

chung kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass-

gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen sei.

Entsprechend sei ein Unfallereignis im Rechtssinne zu bejahen und die

Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten verpflich-

tet (Beschwerde Ziff. 23, 26 f.).

Die Beschwerdegegnerin begründet die beantragte Abweisung der Be-

schwerde damit, dass der Beschwerdeführer erstens selbst nicht wisse, ob

es sich beim harten Gegenstand um eine Gräte oder um ein Metallstück

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 7

gehandelt habe und zweitens das vermeintliche Objekt hinuntergeschluckt

habe. Damit bestehe Beweislosigkeit mit Bezug auf den ungewöhnlichen

äusseren Faktor, weshalb kein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht wer-

den könne. Subsidiär weist sie darauf hin, dass eine Fischgräte überdies

nicht als äusserer ungewöhnlicher Faktor gewertet werden könne (Be-

schwerdeantwort S. 10 f.).

3.2

In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung ist vorab festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist.

Zunächst liess sie den Beschwerdeführer die Bagatellunfallmeldung

(act. IIA 4) sowie später einen Fragebogen (act. IIA 12) ausfüllen und holte

einen Arztbericht bei den Zahnmedizinischen Kliniken … ein (act. IIA 29).

Der Beschwerdeführer hat den Gegenstand nach eigenen Angaben unmit-

telbar nach dem Biss verschluckt und ihn selbst nicht gesehen. Aus diesem

Grund hätte auch eine Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, der

den Gegenstand somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls

nicht gesehen hat, nicht zur Klärung der hier interessierenden Frage, näm-

lich worum es sich beim Gegenstand handelte, beitragen können (vgl.

E. 2.3 hiervor). Da die Unfallmeldung erst am 12. Januar 2017 – also rund

dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis – erfolgte, hätten auch durch weite-

re Abklärungen (beispielsweise durch die Durchsuchung des Magen- bzw.

Darminhalts) keine beweistauglichen Sachverhaltselemente mehr erstellt

werden können.

Nach dem Gesagten ist auf die vorhandenen Beweismittel (primär Unfall-

meldung, Fragebogen und Arztbericht) abzustellen. Dabei ist zunächst

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung gelingt,

soweit er angibt, er habe am fraglichen Tag in der E.________ beim Ver-

zehr von Fischknusperli auf einen harten Gegenstand gebissen und ansch-

liessend einen plötzlichen heftigen Schmerz verspürt. Hinsichtlich der Fra-

ge nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor können aus den vorhande-

nen Beweismitteln indes keine beweistauglichen Kenntnisse gewonnen

werden. Namentlich kann auch der Beschwerdeführer selbst nach eigenen

Angaben nicht sagen, worum es sich beim Gegenstand handelte, geht aber

vermutungsweise davon aus, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 8

sen (vgl. E. 3.1 und 3.2 erster Absatz hiervor). Mit anderen Worten kann er

den fraglichen Gegenstand nicht benennen, sondern vermutet bloss, dass

der Schaden infolge eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstanden

ist. Die blosse Vermutung würde aber nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichts selbst dann nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äus-

seren Faktors reichen, wenn der fragliche Gegenstand zwar nicht nachge-

wiesen, immerhin aber benannt werden könnte (vgl. E. 2.2 dritter Absatz

hiervor). Vorliegend kann der inkriminierende Gegenstand vom Beschwer-

deführer jedoch unbestritten nicht einmal benannt werden, sondern es wird

bloss auf die Möglichkeit verwiesen, dass es eine Fischgräte oder ein Me-

tallstück gewesen sein könnte. Folglich kann es sich aber auch um irgend-

etwas anderes gehandelt haben. Da also selbst der Beschwerdeführer

nicht weiss, worauf er gebissen hat, sondern lediglich Vermutungen auf-

stellt, ist der fragliche äussere Faktor nicht glaubhaft gemacht. Demnach ist

der Beschwerdegegnerin zu folgen, soweit sie vorbringt, in Bezug auf die

Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor handle, bestehe Beweislosigkeit. Daran ändert im Übrigen

auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin

Dr. med. dent. F.________ nichts, welcher die natürliche Kausalität zwi-

schen dem Biss auf einen harten Gegenstand und dem gebrochenen Zahn

für mehr als wahrscheinlich bis sicher erachtet (act. IIA 79). Dies, weil diese

Einschätzung keine Antwort auf die vorliegend entscheidrelevante beweis-

rechtliche Frage nach der Art des Gegenstandes liefert und somit nicht

gesagt werden kann, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag oder

nicht.

3.3

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den durch den

Beschwerdeführer vorgebrachten Urteilen des Verwaltungsgerichts des

Kantons

Bern

vom

4.

August

2014,

KV/2014/257

(nachfolgend

VGE KV/2014/257) und des Bundesgerichts (BGer) vom 17. Oktober 2013,

9C_553/2013 (nachfolgend BGer 9C_553/2013).

In VGE KV/2014/257 gab die Beschwerdeführerin von Beginn weg schlüs-

sig und widerspruchsfrei an, sie habe den Gegenstand (mini Lavastein)

gesehen und in der Folge weggeworfen. Sie konnte den Stein genau als

zwei Millimeter gross, tiefschwarz, feinporig und hart beschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 9

(VGE KV/2014/257 E. 3.3.1). Anhand dieser präzisen und widerspruchs-

freien Darstellung des Sachverhalts konnte in diesem Fall die Beschrei-

bung des äusseren Faktors als mini Lavastein glaubhaft gemacht werden

(VGE KV/14/257 E. 3.3.2). Im Gegensatz dazu, gelingt dem Beschwerde-

führer im vorliegenden Fall zwar die Glaubhaftmachung auf etwas Hartes

gebissen zu haben, doch kann er den Gegenstand nicht benennen. Viel-

mehr stützt er seine Angaben auf blosse Vermutungen, womit der ent-

scheidrelevante Sachverhalt (Art des Gegenstandes) nicht glaubhaft ge-

macht wird und letztlich ungeklärt bleibt.

In BGer 9C_553/2013 handelte es sich beim fraglichen Gegenstand unbe-

stritten um einen Kirschenkern. Dort lag also im Gegensatz zum vorliegen-

den Fall keine Beweislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren

Faktors vor, weshalb das Urteil für die hier interessierende Frage nicht ein-

schlägig ist.

3.4

Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf die relevante Frage nach

dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit vor (vgl. E. 3.2 zwei-

ter Absatz in fine). Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, wel-

cher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,

und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V

218 E. 6 S. 222; vgl. auch E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Damit kann an die-

ser Stelle offenbleiben, ob es sich bei einer Gräte in einem Fischknusperli

um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt oder nicht.

3.5.

In Würdigung der gesamten Umstände kann ein ungewöhnlicher

äusserer Faktor nicht nach dem erforderlichen Beweisgrad der Glaubhaft-

machung nachgewiesen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht verneint.

Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

(act. IIA 75 - 78) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 10

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 4

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 22. Ju- ni 2017 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass die Basler Versicherung AG für die Kos- ten der zahnärztlichen Behandlung in voller Höhe gemäss den ef- fektiven Kosten, eventualiter in der Höhe gemäss Kostenvoran- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 3 schlag Dr. med. C.________ sowie Prof. Dr. D.________ (…), leis- tungspflichtig ist bzw. aufzukommen hat. Mit Eingabe vom 29. September 2017 ergänzt der Beschwerdeführer infol- ge der mittlerweile bezifferbaren Behandlungskosten die Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
  3. Die Basler Versicherung AG sei zu verurteilen, dem Beschwerde- führer Fr. 4'253.40 zuzüglich Zins vom 5% seit dem 15. Oktober 2017 bzw. seit wann rechtens zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 (act. IIA 75 - 78). Strittig und zu prüfen ist Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin in Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2017 gemeldeten Zahnschaden. 1.3 Die Kosten der Behandlung belaufen sich insgesamt auf Fr. 4'253.40 (act. I 10, 11, 12). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 5 Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsanspre- cher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines un- fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verur- sacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Ver- mutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechen- de Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 421 E. 2.2 und E. 2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 6 2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtli- che Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammen- hang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
  8. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Verzehr von Fischknusperli durch einen Biss auf einen harten Gegenstand ("arête de poisson ou débris de métal") einen Zahn gebrochen (act. IIA 4). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab er erneut an, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewesen. Allerdings gab er auch an, er habe den Ge- genstand verschluckt und nicht gesehen (act. IIA 12). Der Beschwerdefüh- rer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Anga- ben zum Unfallhergang von Beginn weg präzis, vollständig und wider- spruchsfrei gewesen seien (Beschwerde Ziff. 24). Damit sei ihm die Glaub- haftmachung des unvorhersehbaren harten Gegenstandes (verborgene Gräte oder Metallstück) und damit auch der Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors gelungen. Dabei sei zu beachten, dass unter Glaubhaftma- chung kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass- gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen sei. Entsprechend sei ein Unfallereignis im Rechtssinne zu bejahen und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten verpflich- tet (Beschwerde Ziff. 23, 26 f.). Die Beschwerdegegnerin begründet die beantragte Abweisung der Be- schwerde damit, dass der Beschwerdeführer erstens selbst nicht wisse, ob es sich beim harten Gegenstand um eine Gräte oder um ein Metallstück Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 7 gehandelt habe und zweitens das vermeintliche Objekt hinuntergeschluckt habe. Damit bestehe Beweislosigkeit mit Bezug auf den ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb kein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht wer- den könne. Subsidiär weist sie darauf hin, dass eine Fischgräte überdies nicht als äusserer ungewöhnlicher Faktor gewertet werden könne (Be- schwerdeantwort S. 10 f.). 3.2 In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist. Zunächst liess sie den Beschwerdeführer die Bagatellunfallmeldung (act. IIA 4) sowie später einen Fragebogen (act. IIA 12) ausfüllen und holte einen Arztbericht bei den Zahnmedizinischen Kliniken … ein (act. IIA 29). Der Beschwerdeführer hat den Gegenstand nach eigenen Angaben unmit- telbar nach dem Biss verschluckt und ihn selbst nicht gesehen. Aus diesem Grund hätte auch eine Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, der den Gegenstand somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gesehen hat, nicht zur Klärung der hier interessierenden Frage, näm- lich worum es sich beim Gegenstand handelte, beitragen können (vgl. E. 2.3 hiervor). Da die Unfallmeldung erst am 12. Januar 2017 – also rund dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis – erfolgte, hätten auch durch weite- re Abklärungen (beispielsweise durch die Durchsuchung des Magen- bzw. Darminhalts) keine beweistauglichen Sachverhaltselemente mehr erstellt werden können. Nach dem Gesagten ist auf die vorhandenen Beweismittel (primär Unfall- meldung, Fragebogen und Arztbericht) abzustellen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung gelingt, soweit er angibt, er habe am fraglichen Tag in der E.________ beim Ver- zehr von Fischknusperli auf einen harten Gegenstand gebissen und ansch- liessend einen plötzlichen heftigen Schmerz verspürt. Hinsichtlich der Fra- ge nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor können aus den vorhande- nen Beweismitteln indes keine beweistauglichen Kenntnisse gewonnen werden. Namentlich kann auch der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben nicht sagen, worum es sich beim Gegenstand handelte, geht aber vermutungsweise davon aus, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 8 sen (vgl. E. 3.1 und 3.2 erster Absatz hiervor). Mit anderen Worten kann er den fraglichen Gegenstand nicht benennen, sondern vermutet bloss, dass der Schaden infolge eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstanden ist. Die blosse Vermutung würde aber nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts selbst dann nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors reichen, wenn der fragliche Gegenstand zwar nicht nachge- wiesen, immerhin aber benannt werden könnte (vgl. E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Vorliegend kann der inkriminierende Gegenstand vom Beschwer- deführer jedoch unbestritten nicht einmal benannt werden, sondern es wird bloss auf die Möglichkeit verwiesen, dass es eine Fischgräte oder ein Me- tallstück gewesen sein könnte. Folglich kann es sich aber auch um irgend- etwas anderes gehandelt haben. Da also selbst der Beschwerdeführer nicht weiss, worauf er gebissen hat, sondern lediglich Vermutungen auf- stellt, ist der fragliche äussere Faktor nicht glaubhaft gemacht. Demnach ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, soweit sie vorbringt, in Bezug auf die Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handle, bestehe Beweislosigkeit. Daran ändert im Übrigen auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. F.________ nichts, welcher die natürliche Kausalität zwi- schen dem Biss auf einen harten Gegenstand und dem gebrochenen Zahn für mehr als wahrscheinlich bis sicher erachtet (act. IIA 79). Dies, weil diese Einschätzung keine Antwort auf die vorliegend entscheidrelevante beweis- rechtliche Frage nach der Art des Gegenstandes liefert und somit nicht gesagt werden kann, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag oder nicht. 3.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
  9. August 2014, KV/2014/257 (nachfolgend VGE KV/2014/257) und des Bundesgerichts (BGer) vom 17. Oktober 2013, 9C_553/2013 (nachfolgend BGer 9C_553/2013). In VGE KV/2014/257 gab die Beschwerdeführerin von Beginn weg schlüs- sig und widerspruchsfrei an, sie habe den Gegenstand (mini Lavastein) gesehen und in der Folge weggeworfen. Sie konnte den Stein genau als zwei Millimeter gross, tiefschwarz, feinporig und hart beschreiben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 9 (VGE KV/2014/257 E. 3.3.1). Anhand dieser präzisen und widerspruchs- freien Darstellung des Sachverhalts konnte in diesem Fall die Beschrei- bung des äusseren Faktors als mini Lavastein glaubhaft gemacht werden (VGE KV/14/257 E. 3.3.2). Im Gegensatz dazu, gelingt dem Beschwerde- führer im vorliegenden Fall zwar die Glaubhaftmachung auf etwas Hartes gebissen zu haben, doch kann er den Gegenstand nicht benennen. Viel- mehr stützt er seine Angaben auf blosse Vermutungen, womit der ent- scheidrelevante Sachverhalt (Art des Gegenstandes) nicht glaubhaft ge- macht wird und letztlich ungeklärt bleibt. In BGer 9C_553/2013 handelte es sich beim fraglichen Gegenstand unbe- stritten um einen Kirschenkern. Dort lag also im Gegensatz zum vorliegen- den Fall keine Beweislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors vor, weshalb das Urteil für die hier interessierende Frage nicht ein- schlägig ist. 3.4 Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf die relevante Frage nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit vor (vgl. E. 3.2 zwei- ter Absatz in fine). Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, wel- cher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; vgl. auch E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Damit kann an die- ser Stelle offenbleiben, ob es sich bei einer Gräte in einem Fischknusperli um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt oder nicht. 3.5. In Würdigung der gesamten Umstände kann ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht nach dem erforderlichen Beweisgrad der Glaubhaft- machung nachgewiesen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 (act. IIA 75 - 78) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 10
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 634 UV

LOU/COC/GEC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2017

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Basler Versicherung AG

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Advokat B.________

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) ist bei der Basler Versicherung AG (Nachfolgend Basler

bzw. Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert (Akten der

Basler [act. IIA] 1 f.). Gemäss Unfallmeldung vom 12. Januar 2016 (rec-

te: 2017) biss der Versicherte am 17. Dezember 2016 beim Verzehr von

Fischknusperli auf einen harten Gegenstand. Dabei habe er plötzlich einen

heftigen Schmerz verspürt. Den harten Gegenstand, den er als Fischgräte

oder Metallstück beschrieb, habe er verschluckt. Nachdem er vorüberge-

hend Schmerzmittel eingenommen habe, sei ihm am 10. Januar 2017 ein

gebrochener Zahn gezogen worden (act. IIA 3 f.). Am 1. Februar 2017 wur-

de der gezogene Zahn zunächst mit einer provisorischen Kunststoffprothe-

se (Beschwerdebeilage [act. I] 10) und am 15. Juni 2017 mit einem Implan-

tat (act. I 11) ersetzt. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (act. IIA 51 f.) lehnte

die Basler die Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung ab. Zur

Begründung führte sie aus, der Unfallbegriff sei vorliegend nicht erfüllt. Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2017 (act. IIA 69 - 72) wies

die Basler mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 ab (act. IIA 75 - 78).

B.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2017 Beschwerde. Er stellte fol-

gende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 22. Ju-

ni 2017 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Basler Versicherung AG für die Kos-

ten der zahnärztlichen Behandlung in voller Höhe gemäss den ef-

fektiven Kosten, eventualiter in der Höhe gemäss Kostenvoran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 3

schlag Dr. med. C.________ sowie Prof. Dr. D.________ (…), leis-

tungspflichtig ist bzw. aufzukommen hat.

Mit Eingabe vom 29. September 2017 ergänzt der Beschwerdeführer infol-

ge der mittlerweile bezifferbaren Behandlungskosten die Beschwerde mit

folgendem Rechtsbegehren:

3. Die Basler Versicherung AG sei zu verurteilen, dem Beschwerde-

führer Fr. 4'253.40 zuzüglich Zins vom 5% seit dem 15. Oktober

2017 bzw. seit wann rechtens zu bezahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 4

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

(act. IIA 75 - 78). Strittig und zu prüfen ist Leistungspflicht der Beschwerde-

gegnerin in Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2017 gemeldeten

Zahnschaden.

1.3

Die Kosten der Behandlung belaufen sich insgesamt auf

Fr. 4'253.40 (act. I 10, 11, 12). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--,

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-

digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven

Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen

macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur-

sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern

des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung

des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt

vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72

E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-

keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur

auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist

insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 5

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen

Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un-

gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

2.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsanspre-

cher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser

Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder

widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines un-

fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht

zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt

sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U

485 S. 259 E. 5).

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die

blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verur-

sacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors

nicht genügt. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die

versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebe-

nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222), und

es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Ver-

mutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor

eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann

vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechen-

de Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Bundesge-

richts [BGer] vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3; RKUV 2004 Nr. U 515

S. 421 E. 2.2 und E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 6

2.3

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein-

lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite-

rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die

Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtli-

che Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch

das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammen-

hang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Verzehr

von Fischknusperli durch einen Biss auf einen harten Gegenstand ("arête

de poisson ou débris de métal") einen Zahn gebrochen (act. IIA 4). Auf

Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab er erneut an, es sei eine Gräte

oder ein Metallstück gewesen. Allerdings gab er auch an, er habe den Ge-

genstand verschluckt und nicht gesehen (act. IIA 12). Der Beschwerdefüh-

rer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Anga-

ben zum Unfallhergang von Beginn weg präzis, vollständig und wider-

spruchsfrei gewesen seien (Beschwerde Ziff. 24). Damit sei ihm die Glaub-

haftmachung des unvorhersehbaren harten Gegenstandes (verborgene

Gräte oder Metallstück) und damit auch der Ungewöhnlichkeit des äusse-

ren Faktors gelungen. Dabei sei zu beachten, dass unter Glaubhaftma-

chung kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass-

gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen sei.

Entsprechend sei ein Unfallereignis im Rechtssinne zu bejahen und die

Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten verpflich-

tet (Beschwerde Ziff. 23, 26 f.).

Die Beschwerdegegnerin begründet die beantragte Abweisung der Be-

schwerde damit, dass der Beschwerdeführer erstens selbst nicht wisse, ob

es sich beim harten Gegenstand um eine Gräte oder um ein Metallstück

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 7

gehandelt habe und zweitens das vermeintliche Objekt hinuntergeschluckt

habe. Damit bestehe Beweislosigkeit mit Bezug auf den ungewöhnlichen

äusseren Faktor, weshalb kein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht wer-

den könne. Subsidiär weist sie darauf hin, dass eine Fischgräte überdies

nicht als äusserer ungewöhnlicher Faktor gewertet werden könne (Be-

schwerdeantwort S. 10 f.).

3.2

In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung ist vorab festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist.

Zunächst liess sie den Beschwerdeführer die Bagatellunfallmeldung

(act. IIA 4) sowie später einen Fragebogen (act. IIA 12) ausfüllen und holte

einen Arztbericht bei den Zahnmedizinischen Kliniken … ein (act. IIA 29).

Der Beschwerdeführer hat den Gegenstand nach eigenen Angaben unmit-

telbar nach dem Biss verschluckt und ihn selbst nicht gesehen. Aus diesem

Grund hätte auch eine Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers, der

den Gegenstand somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls

nicht gesehen hat, nicht zur Klärung der hier interessierenden Frage, näm-

lich worum es sich beim Gegenstand handelte, beitragen können (vgl.

E. 2.3 hiervor). Da die Unfallmeldung erst am 12. Januar 2017 – also rund

dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis – erfolgte, hätten auch durch weite-

re Abklärungen (beispielsweise durch die Durchsuchung des Magen- bzw.

Darminhalts) keine beweistauglichen Sachverhaltselemente mehr erstellt

werden können.

Nach dem Gesagten ist auf die vorhandenen Beweismittel (primär Unfall-

meldung, Fragebogen und Arztbericht) abzustellen. Dabei ist zunächst

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung gelingt,

soweit er angibt, er habe am fraglichen Tag in der E.________ beim Ver-

zehr von Fischknusperli auf einen harten Gegenstand gebissen und ansch-

liessend einen plötzlichen heftigen Schmerz verspürt. Hinsichtlich der Fra-

ge nach dem ungewöhnlichen äusseren Faktor können aus den vorhande-

nen Beweismitteln indes keine beweistauglichen Kenntnisse gewonnen

werden. Namentlich kann auch der Beschwerdeführer selbst nach eigenen

Angaben nicht sagen, worum es sich beim Gegenstand handelte, geht aber

vermutungsweise davon aus, es sei eine Gräte oder ein Metallstück gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 8

sen (vgl. E. 3.1 und 3.2 erster Absatz hiervor). Mit anderen Worten kann er

den fraglichen Gegenstand nicht benennen, sondern vermutet bloss, dass

der Schaden infolge eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstanden

ist. Die blosse Vermutung würde aber nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichts selbst dann nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äus-

seren Faktors reichen, wenn der fragliche Gegenstand zwar nicht nachge-

wiesen, immerhin aber benannt werden könnte (vgl. E. 2.2 dritter Absatz

hiervor). Vorliegend kann der inkriminierende Gegenstand vom Beschwer-

deführer jedoch unbestritten nicht einmal benannt werden, sondern es wird

bloss auf die Möglichkeit verwiesen, dass es eine Fischgräte oder ein Me-

tallstück gewesen sein könnte. Folglich kann es sich aber auch um irgend-

etwas anderes gehandelt haben. Da also selbst der Beschwerdeführer

nicht weiss, worauf er gebissen hat, sondern lediglich Vermutungen auf-

stellt, ist der fragliche äussere Faktor nicht glaubhaft gemacht. Demnach ist

der Beschwerdegegnerin zu folgen, soweit sie vorbringt, in Bezug auf die

Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor handle, bestehe Beweislosigkeit. Daran ändert im Übrigen

auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin

Dr. med. dent. F.________ nichts, welcher die natürliche Kausalität zwi-

schen dem Biss auf einen harten Gegenstand und dem gebrochenen Zahn

für mehr als wahrscheinlich bis sicher erachtet (act. IIA 79). Dies, weil diese

Einschätzung keine Antwort auf die vorliegend entscheidrelevante beweis-

rechtliche Frage nach der Art des Gegenstandes liefert und somit nicht

gesagt werden kann, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag oder

nicht.

3.3

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den durch den

Beschwerdeführer vorgebrachten Urteilen des Verwaltungsgerichts des

Kantons

Bern

vom

4.

August

2014,

KV/2014/257

(nachfolgend

VGE KV/2014/257) und des Bundesgerichts (BGer) vom 17. Oktober 2013,

9C_553/2013 (nachfolgend BGer 9C_553/2013).

In VGE KV/2014/257 gab die Beschwerdeführerin von Beginn weg schlüs-

sig und widerspruchsfrei an, sie habe den Gegenstand (mini Lavastein)

gesehen und in der Folge weggeworfen. Sie konnte den Stein genau als

zwei Millimeter gross, tiefschwarz, feinporig und hart beschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 9

(VGE KV/2014/257 E. 3.3.1). Anhand dieser präzisen und widerspruchs-

freien Darstellung des Sachverhalts konnte in diesem Fall die Beschrei-

bung des äusseren Faktors als mini Lavastein glaubhaft gemacht werden

(VGE KV/14/257 E. 3.3.2). Im Gegensatz dazu, gelingt dem Beschwerde-

führer im vorliegenden Fall zwar die Glaubhaftmachung auf etwas Hartes

gebissen zu haben, doch kann er den Gegenstand nicht benennen. Viel-

mehr stützt er seine Angaben auf blosse Vermutungen, womit der ent-

scheidrelevante Sachverhalt (Art des Gegenstandes) nicht glaubhaft ge-

macht wird und letztlich ungeklärt bleibt.

In BGer 9C_553/2013 handelte es sich beim fraglichen Gegenstand unbe-

stritten um einen Kirschenkern. Dort lag also im Gegensatz zum vorliegen-

den Fall keine Beweislosigkeit hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren

Faktors vor, weshalb das Urteil für die hier interessierende Frage nicht ein-

schlägig ist.

3.4

Nach dem Gesagten liegt in Bezug auf die relevante Frage nach

dem ungewöhnlichen äusseren Faktor Beweislosigkeit vor (vgl. E. 3.2 zwei-

ter Absatz in fine). Deren Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen, wel-

cher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,

und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V

218 E. 6 S. 222; vgl. auch E. 2.2 dritter Absatz hiervor). Damit kann an die-

ser Stelle offenbleiben, ob es sich bei einer Gräte in einem Fischknusperli

um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelt oder nicht.

3.5.

In Würdigung der gesamten Umstände kann ein ungewöhnlicher

äusserer Faktor nicht nach dem erforderlichen Beweisgrad der Glaubhaft-

machung nachgewiesen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht verneint.

Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017

(act. IIA 75 - 78) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2017, UV/17/634, Seite 10

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.