Verfügung vom 9. Mai 2017
Sachverhalt
A. Im Februar 2013 meldete sich der 1959 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wegen unfallbedingter Kniebe- schwerden bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/ Rente an (Antwortbeilage [AB] 7 und 14). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte inkl. der medizinischen Vorak- ten (AB 24, 28, 39) sowie die Akten der Unfallversicherung ein (AB 32.1). Einer von der IV-Stelle im März 2014 veranlassten arbeitsmarktlichen Ab- klärung zur Beurteilung der Eingliederungs- und Leistungsfähigkeit (AB 49,
51) blieb der Versicherte ab dem zweiten Abklärungstag trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung innert Frist (AB 52) fern, worauf die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid (AB 57) am 4. Juni 2014 eine Nichteintretensverfügung erliess (AB 66). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. April 2015 ab, so- weit darauf einzutreten war (VGE IV/2014/660; AB 75). B. Im August 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung für eine berufliche Integration/Rente an (AB 78). Mit Mitteilung vom
30. Oktober 2015 gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 87). Am 13. April 2016 erteilte sie ihm Kostengut- sprache für eine Arbeit zur Zeitüberbrückung in der B.________ AG vom
16. März bis längstens 11. September 2016 (AB 91). Mit Verfügung vom 1. März 2017 (AB 101) schloss die IV-Stelle die Ar- beitsvermittlung ab. Die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Arbeits- vermittlung seien ausgeschöpft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 3 Mit Schreiben vom 9. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aus- sicht. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine ganztägige wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Gewichten von über 15 kg und ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände sowie ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten möglich. Wie dem gestützt darauf vorgenommenen Ein- kommensvergleich zu entnehmen sei, resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 4%. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung (AB 102). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom
12. April 2017 Einwand (AB 103). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 nahm die IV-Stelle zu den erhobenen Einwänden Stellung und wies das Leistungs- begehren des Versicherten ihrem Vorbescheid vom 9. März 2017 entspre- chend ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 105). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Juni 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei- en ihm Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine gesundheitliche Situation sei noch einmal unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands durch einen unabhängigen Arzt sowie seinen Hausarzt untersuchen zu lassen und die IV-Stelle wie auch die Arbeitslosenversicherung seien eventuell anzuhal- ten, ihm eine seinem gesundheitlichen Zustand angepasste Anstellung zu finden – unter Kosten und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Mai 2017 (AB 105), mit der die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Soweit der Beschwerdefüh- rer in der hiergegen erhobenen Beschwerde die Ausrichtung von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung beantragt, kann auf dieses Begehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 5 nicht eingetreten werden, da Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfechtungsge- genstand – fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich des sinngemässen Eventualbe- gehrens um Arbeitsvermittlung. Diesbezüglich liegt zwar eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor (Verfügung vom 1. März 2017: „Die Arbeits- vermittlung wird abgeschlossen.“; AB 101). Diese wurde jedoch nicht ange- fochten und bildet folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die betreffende Verfügung ist vielmehr zufolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen und einer gerichtlichen Überprüfung damit entzogen. Zu prüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und damit, ob ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht und in diesem Zusammenhang auch, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Unter- suchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 8 zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Wie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (VGE IV/2014/660; AB 75) festgestellt, hat der Be- schwerdeführer am 3. September 2012 bei seiner damaligen Arbeit als ... einen Bagatellunfall erlitten. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 25. Ok- tober 2012 ist er damals am Arbeitsplatz ausgerutscht und hat das rechte Knie verdreht (AB 32.1 S. 115). Am 30. November 2012 erfolgte sodann eine Rückfallmeldung. Der Versicherte habe seine Arbeit zufolge des Un- falls ab dem 25. Oktober 2012 ausgesetzt (AB 32.1 S. 108). Von den be- handelnden Ärzten der Spital C.________ AG wurde in der Folge eine me- diale Meniskushinterhornläsion mit alter VKB-Läsion rechts bei einem Sta- tus nach Kniedistorsion rechts am 3. September 2012 diagnostiziert und diese am 12. November 2012 mittels Kniearthroskopie rechts, Teilmenis- kektomie medial und Gelenktoilette operativ angegangen (AB 32.1 S. 106). Trotz Aufbautrainings mittels Physiotherapie blieb das rechte Knie jedoch instabil (vgl. AB 19, 32.1 S. 43 f., 32.1 S. 31 ff., 32.1 S. 15 f.). Nach weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 9 ren Abklärungen kam der Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirur- gie, am 3. Oktober 2013 (AB 32.1 S. 13) in der Folge in Übereinstimmung mit dem Verlaufsbericht der Spital C.________ AG vom 30. April 2013 (AB 28) zur Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit als ... nur noch einge- schränkt möglich sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei jedoch ganztä- gig zumutbar (vgl. AB 39; VGE IV/ 2014/660, E. 3.3). Eine im März 2014 vorgebrachte kurzfristige Verschlechterung und Schmerzzunahme im Knie mit der Folge einer vollen Arbeitsunfähigkeit wurden im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (VGE IV/ 2014/660; AB 75) als nicht nachvollziehbar eingestuft. Dass die geklagten Schmerzen eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit be- gründen könnten, sei nicht erstellt. Die Schmerzen seien nicht im geltend gemachten Ausmass nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (VGE IV/2014/660, E. 3.4; AB 75 S. 10). Auf diese unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ist vorlie- gend abzustellen, zumal das diesbezügliche Verwaltungsgerichtsurteil vom
29. April 2015 (VGE IV/2014/660; AB 75) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 3.2 In der rund dreieinhalb Monate später erfolgten erneuten Anmel- dung führte der Beschwerdeführer als Leiden „Zucker, Unfall Knie rechts, Herzkrankheit“ auf; er sei zurzeit bei keinem Spezialisten in Behandlung (AB 78 S. 5). Medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht. Auf die Aufforderung mitzuteilen, welche Leistungen mit der Wiederanmeldung beantragt werden (AB 80), teilte der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 31. August 2015 telefonisch mit, dass er um die Aufnahme von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen bitte (AB 81). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten in der Folge aufgrund des klar definierten Zumut- barkeitsprofils, wonach ihm eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in uneben- em Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten ganztägig zu- mutbar ist (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Protokolleintrag vom 15. Oktober 2015; in den Gerichtsakten), mit Mitteilung vom 30. Oktober 2015 (AB 87) Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 10 beitsvermittlung sowie mit Mitteilung vom 13. April 2016 (AB 91) Arbeit zur Zeitüberbrückung in der B.________ AG für die Zeit vom 16. März bis längstens 11. September 2016 zu. Während der Zeit in der B.________ AG erledigte der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten gemäss Protokoll per 25. Juli 2017 (in den Gerichtsakten) gut, ohne jedoch grosse Motivation zu zeigen (siehe insbesondere die Protokolleinträge vom 7. Sep- tember, 27. Oktober 2016 und 16. Januar 2017). Dabei arbeitete er gemäss Stundenstatistik grundsätzlich 8.4 Stunden pro Tag (siehe AB 89, 93 ff. sowie 98). Mit Verfügung vom 1. März 2017 schloss die IV-Stelle die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen ab, weil trotz aller Bemühungen keine nachhaltige Festanstellung gefunden werden konnte, aber auch infolge der fehlenden Eigeninitiative des Beschwerdeführers (siehe AB 101 sowie Pro- tokolleintrag vom 16. Januar 2017; in den Gerichtsakten); gesundheitliche Gründe für die Beendigung wurden nicht aufgeführt und ergeben sich auch nicht aus den jeweiligen Stundenstatistiken oder anderen Unterlagen in den Akten. Dass gesundheitliche Gründe zum Abbruch der beruflichen Mass- nahmen, insbesondere der Arbeit zur Zeitüberbrückung, geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (siehe auch AB 99). Die diesbezügliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 (AB 101) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Die in der Anmeldung vom August 2015 neben der Knieproblema- tik aufgeführten Leiden (koronare Herzkrankheit mit Hypertonie, Hypercho- lesterinämie und insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II) bestehen gemäss Akten seit Jahren, ohne den Beschwerdeführer soweit ersichtlich in einer angepassten Tätigkeit relevant eingeschränkt zu haben (siehe AB 24, insbesondere S. 3 Ziff. 1.7). Entsprechend hat denn auch der Hausarzt des Beschwerdeführers im März 2014 dem Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tra- gen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten ganztägig zumut- bar ist, in Kenntnis sämtlicher Beschwerden für ein Pensum von 100% an 40 Stunden pro Woche ohne Einschränkung beigepflichtet (AB 51). Dass seither eine längerdauernde Verschlechterung eingetreten wäre, wird im Rahmen des im August 2015 eröffneten erneuten Verfahrens weder gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 11 tend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Viel- mehr ist aufgrund der vom Beschwerdeführer in der B.________ AG vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten.
E. 16 März bis 11. September 2016 an 8.4 Stunden pro Tag gezeigten Arbeit zur Zeitüberbrückung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass das Zumutbarkeitsprofil nach wie vor Gültigkeit hat. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Dargelegten als rechtsgenüglich abgeklärt. 4. Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das betreffende Zumutbarkeitsprofil vorgenommene Einkommensvergleich basiert bezüg- lich Valideneinkommens auf dem zuletzt erzielten Verdienst des Be- schwerdeführers als ... und bezüglich Invalideneinkommens auf den Zahlen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebun- gen (LSE), privater Sektor, Hilfsarbeiten, Männer, wobei dem Beschwerde- führer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbe- dingter Abzug von 10% gewährt worden ist. Dieser Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz zu Recht nicht beanstandet, auch wenn der Einkommensvergleich angesichts der Nichteintretensverfü- gung vom 4. Juni 2014 (AB 66) und der erneuten Anmeldung vom August 2015 (AB 78) korrekterweise nicht für das Jahr 2013, sondern für das Jahr 2016, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 2.2 hier- vor), vorzunehmen gewesen wäre. Da dies angesichts des ermittelten Inva- liditätsgrads von 4% am Ergebnis offensichtlich nichts ändert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 9. Mai 2017 (AB 105) ist nach dem Dargelegten im Ergeb- nis offensichtlich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 551 IV LOU/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Februar 2013 meldete sich der 1959 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wegen unfallbedingter Kniebe- schwerden bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/ Rente an (Antwortbeilage [AB] 7 und 14). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte inkl. der medizinischen Vorak- ten (AB 24, 28, 39) sowie die Akten der Unfallversicherung ein (AB 32.1). Einer von der IV-Stelle im März 2014 veranlassten arbeitsmarktlichen Ab- klärung zur Beurteilung der Eingliederungs- und Leistungsfähigkeit (AB 49,
51) blieb der Versicherte ab dem zweiten Abklärungstag trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung innert Frist (AB 52) fern, worauf die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid (AB 57) am 4. Juni 2014 eine Nichteintretensverfügung erliess (AB 66). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. April 2015 ab, so- weit darauf einzutreten war (VGE IV/2014/660; AB 75). B. Im August 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi- cherung für eine berufliche Integration/Rente an (AB 78). Mit Mitteilung vom
30. Oktober 2015 gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 87). Am 13. April 2016 erteilte sie ihm Kostengut- sprache für eine Arbeit zur Zeitüberbrückung in der B.________ AG vom
16. März bis längstens 11. September 2016 (AB 91). Mit Verfügung vom 1. März 2017 (AB 101) schloss die IV-Stelle die Ar- beitsvermittlung ab. Die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Arbeits- vermittlung seien ausgeschöpft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 3 Mit Schreiben vom 9. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aus- sicht. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine ganztägige wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Gewichten von über 15 kg und ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände sowie ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten möglich. Wie dem gestützt darauf vorgenommenen Ein- kommensvergleich zu entnehmen sei, resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 4%. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenver- sicherung (AB 102). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Schreiben vom
12. April 2017 Einwand (AB 103). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 nahm die IV-Stelle zu den erhobenen Einwänden Stellung und wies das Leistungs- begehren des Versicherten ihrem Vorbescheid vom 9. März 2017 entspre- chend ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 105). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Juni 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei- en ihm Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine gesundheitliche Situation sei noch einmal unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands durch einen unabhängigen Arzt sowie seinen Hausarzt untersuchen zu lassen und die IV-Stelle wie auch die Arbeitslosenversicherung seien eventuell anzuhal- ten, ihm eine seinem gesundheitlichen Zustand angepasste Anstellung zu finden – unter Kosten und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Mai 2017 (AB 105), mit der die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Soweit der Beschwerdefüh- rer in der hiergegen erhobenen Beschwerde die Ausrichtung von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung beantragt, kann auf dieses Begehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 5 nicht eingetreten werden, da Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfechtungsge- genstand – fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich des sinngemässen Eventualbe- gehrens um Arbeitsvermittlung. Diesbezüglich liegt zwar eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor (Verfügung vom 1. März 2017: „Die Arbeits- vermittlung wird abgeschlossen.“; AB 101). Diese wurde jedoch nicht ange- fochten und bildet folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die betreffende Verfügung ist vielmehr zufolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen und einer gerichtlichen Überprüfung damit entzogen. Zu prüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und damit, ob ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht und in diesem Zusammenhang auch, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Unter- suchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per- son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 8 zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Wie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (VGE IV/2014/660; AB 75) festgestellt, hat der Be- schwerdeführer am 3. September 2012 bei seiner damaligen Arbeit als ... einen Bagatellunfall erlitten. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 25. Ok- tober 2012 ist er damals am Arbeitsplatz ausgerutscht und hat das rechte Knie verdreht (AB 32.1 S. 115). Am 30. November 2012 erfolgte sodann eine Rückfallmeldung. Der Versicherte habe seine Arbeit zufolge des Un- falls ab dem 25. Oktober 2012 ausgesetzt (AB 32.1 S. 108). Von den be- handelnden Ärzten der Spital C.________ AG wurde in der Folge eine me- diale Meniskushinterhornläsion mit alter VKB-Läsion rechts bei einem Sta- tus nach Kniedistorsion rechts am 3. September 2012 diagnostiziert und diese am 12. November 2012 mittels Kniearthroskopie rechts, Teilmenis- kektomie medial und Gelenktoilette operativ angegangen (AB 32.1 S. 106). Trotz Aufbautrainings mittels Physiotherapie blieb das rechte Knie jedoch instabil (vgl. AB 19, 32.1 S. 43 f., 32.1 S. 31 ff., 32.1 S. 15 f.). Nach weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 9 ren Abklärungen kam der Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirur- gie, am 3. Oktober 2013 (AB 32.1 S. 13) in der Folge in Übereinstimmung mit dem Verlaufsbericht der Spital C.________ AG vom 30. April 2013 (AB 28) zur Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit als ... nur noch einge- schränkt möglich sei. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei jedoch ganztä- gig zumutbar (vgl. AB 39; VGE IV/ 2014/660, E. 3.3). Eine im März 2014 vorgebrachte kurzfristige Verschlechterung und Schmerzzunahme im Knie mit der Folge einer vollen Arbeitsunfähigkeit wurden im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (VGE IV/ 2014/660; AB 75) als nicht nachvollziehbar eingestuft. Dass die geklagten Schmerzen eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit be- gründen könnten, sei nicht erstellt. Die Schmerzen seien nicht im geltend gemachten Ausmass nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (VGE IV/2014/660, E. 3.4; AB 75 S. 10). Auf diese unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ist vorlie- gend abzustellen, zumal das diesbezügliche Verwaltungsgerichtsurteil vom
29. April 2015 (VGE IV/2014/660; AB 75) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 3.2 In der rund dreieinhalb Monate später erfolgten erneuten Anmel- dung führte der Beschwerdeführer als Leiden „Zucker, Unfall Knie rechts, Herzkrankheit“ auf; er sei zurzeit bei keinem Spezialisten in Behandlung (AB 78 S. 5). Medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht. Auf die Aufforderung mitzuteilen, welche Leistungen mit der Wiederanmeldung beantragt werden (AB 80), teilte der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 31. August 2015 telefonisch mit, dass er um die Aufnahme von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen bitte (AB 81). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten in der Folge aufgrund des klar definierten Zumut- barkeitsprofils, wonach ihm eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in uneben- em Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten ganztägig zu- mutbar ist (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Protokolleintrag vom 15. Oktober 2015; in den Gerichtsakten), mit Mitteilung vom 30. Oktober 2015 (AB 87) Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 10 beitsvermittlung sowie mit Mitteilung vom 13. April 2016 (AB 91) Arbeit zur Zeitüberbrückung in der B.________ AG für die Zeit vom 16. März bis längstens 11. September 2016 zu. Während der Zeit in der B.________ AG erledigte der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten gemäss Protokoll per 25. Juli 2017 (in den Gerichtsakten) gut, ohne jedoch grosse Motivation zu zeigen (siehe insbesondere die Protokolleinträge vom 7. Sep- tember, 27. Oktober 2016 und 16. Januar 2017). Dabei arbeitete er gemäss Stundenstatistik grundsätzlich 8.4 Stunden pro Tag (siehe AB 89, 93 ff. sowie 98). Mit Verfügung vom 1. März 2017 schloss die IV-Stelle die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen ab, weil trotz aller Bemühungen keine nachhaltige Festanstellung gefunden werden konnte, aber auch infolge der fehlenden Eigeninitiative des Beschwerdeführers (siehe AB 101 sowie Pro- tokolleintrag vom 16. Januar 2017; in den Gerichtsakten); gesundheitliche Gründe für die Beendigung wurden nicht aufgeführt und ergeben sich auch nicht aus den jeweiligen Stundenstatistiken oder anderen Unterlagen in den Akten. Dass gesundheitliche Gründe zum Abbruch der beruflichen Mass- nahmen, insbesondere der Arbeit zur Zeitüberbrückung, geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (siehe auch AB 99). Die diesbezügliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 (AB 101) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Die in der Anmeldung vom August 2015 neben der Knieproblema- tik aufgeführten Leiden (koronare Herzkrankheit mit Hypertonie, Hypercho- lesterinämie und insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II) bestehen gemäss Akten seit Jahren, ohne den Beschwerdeführer soweit ersichtlich in einer angepassten Tätigkeit relevant eingeschränkt zu haben (siehe AB 24, insbesondere S. 3 Ziff. 1.7). Entsprechend hat denn auch der Hausarzt des Beschwerdeführers im März 2014 dem Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tra- gen von Gewichten über 15 kg, ohne repetitives Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten ganztägig zumut- bar ist, in Kenntnis sämtlicher Beschwerden für ein Pensum von 100% an 40 Stunden pro Woche ohne Einschränkung beigepflichtet (AB 51). Dass seither eine längerdauernde Verschlechterung eingetreten wäre, wird im Rahmen des im August 2015 eröffneten erneuten Verfahrens weder gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 11 tend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Viel- mehr ist aufgrund der vom Beschwerdeführer in der B.________ AG vom
16. März bis 11. September 2016 an 8.4 Stunden pro Tag gezeigten Arbeit zur Zeitüberbrückung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass das Zumutbarkeitsprofil nach wie vor Gültigkeit hat. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Dargelegten als rechtsgenüglich abgeklärt. 4. Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das betreffende Zumutbarkeitsprofil vorgenommene Einkommensvergleich basiert bezüg- lich Valideneinkommens auf dem zuletzt erzielten Verdienst des Be- schwerdeführers als ... und bezüglich Invalideneinkommens auf den Zahlen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebun- gen (LSE), privater Sektor, Hilfsarbeiten, Männer, wobei dem Beschwerde- führer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbe- dingter Abzug von 10% gewährt worden ist. Dieser Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz zu Recht nicht beanstandet, auch wenn der Einkommensvergleich angesichts der Nichteintretensverfü- gung vom 4. Juni 2014 (AB 66) und der erneuten Anmeldung vom August 2015 (AB 78) korrekterweise nicht für das Jahr 2013, sondern für das Jahr 2016, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 2.2 hier- vor), vorzunehmen gewesen wäre. Da dies angesichts des ermittelten Inva- liditätsgrads von 4% am Ergebnis offensichtlich nichts ändert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 9. Mai 2017 (AB 105) ist nach dem Dargelegten im Ergeb- nis offensichtlich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 12 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2018, IV/17/551, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.