opencaselaw.ch

200 2017 446

Bern VerwG · 2017-03-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. März 2017

Sachverhalt

A.

Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf eine schwere Gonar-

throse (rechts) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 69 – 74). Die IVB

holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte

mit Mitteilung vom 30. Januar 2017 Kostengutsprache für eine berufliche

Abklärung für Referenztätigkeiten (AB 54 f.). Mit Verfügung vom 24. März

2017 gewährte die IVB dem Versicherten für die Dauer der beruflichen Ab-

klärung vom 16. Januar bis zum 17. April 2017 ein Taggeld (Grunden-

tschädigung) von Fr. 84.80, wobei sie von einem durchschnittlichen Tages-

einkommen von Fr. 106.-- bzw. einer massgebenden Lohnbasis von

Fr. 38‘332.75 (Jahreslohn bei einem 60%-Pensum: Fr. 35‘662.20 + Lohn-

fortzahlungszulagen: Fr. 2‘030.55 + Lohnmassnahmen: Fr. 640.--; AB 44)

ausging (AB 42 f.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein-

gabe vom 10. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung vom 24. März 2017 aufzuheben.

2.

Es sei für die Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 ein Taggeld von

Fr. 153.-- festzulegen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die Taggelddifferenz von Fr. 6‘274.40 für die

Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 auszurichten.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-

nerin.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen,

das Taggeld sei nicht richtig berechnet worden. Es müssten beim massge-

benden Einkommen die Ausbildungszulagen und allfällige Lohnzulagen

berücksichtigt werden. Zudem sei bei der Ermittlung des Taggeldes auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 3

letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen

abzustellen, welches er in einem 100%-Pensum erzielte habe. Das Ein-

kommen betrage somit Fr. 65‘336.85 und entspreche einem Taggeld von

Fr. 153.--.

In der Beschwerdeantwort beantragte die IVB – gestützt auf die Stellung-

nahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 13. Juni 2017 – die Ab-

weisung der Beschwerde.

In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 24. März 2017 (AB 42 f.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integra- tionsmassnahme (berufliche Abklärung) zugesprochenen Taggeldes.

E. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die Integrationsmassnahme vom 16. Januar bis zum 17. April 2017. Die Diffe- renz zwischen dem verfügten (Fr. 84.80) und dem beantragen Taggeld (Fr. 153.--) liegt für diese drei Monate mit Fr. 68.20 unter Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs-

massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen

verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-

keit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag-

geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An-

spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22

Abs. 2 IVG).

2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheit-

liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als

80% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Er-

mittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen,

von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer-

den (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 5

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versi-

cherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschrän-

kungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahres-

lohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte

Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verord-

nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

SR 831.201]).

3.

3.1

Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung der berufli-

chen Abklärung für Referenztätigkeiten im Rahmen einer Integrations-

massnahme in der Abklärungsstelle C.________ vom 16. Januar bis zum

17. April 2017 (AB 54 f.) und damit der grundsätzliche Anspruch des Be-

schwerdeführers auf ein Taggeld für diesen Zeitraum (vgl. E. 2.1 hiervor).

Zu prüfen ist einzig die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das

massgebende Einkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu

berechnen ist.

3.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Berechnung der massgeben-

den Lohnbasis den tatsächlich zuletzt bei der D.________ in einem 60%-

Pensum erzielten Jahreslohn im Jahr 2015 von Fr. 35‘662.20 (vgl. Frage-

bogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember 2015, AB 62), Fr. 2‘030.55

Lohnfortzahlungszulagen (Durchschnitt der effektiv geleisteten Stunden vor

Beginn der Krankheit) und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen (effektiv ausbezahl-

ter Betrag), total ausmachend Fr. 38‘332.75, heran (AB 44).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein

(100%-)Pensum aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen der Gonar-

throse per 1. November 2010 auf 60% reduzieren müssen, weshalb für die

Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ein 100%-Pensum heranzu-

ziehen sei. Zudem seien zum massgebenden Lohn Kinderzulage von

Fr. 320.-- und Lohnzulage von Fr. 158.45 hinzuzurechnen. Bei einem Ein-

kommen von insgesamt Fr. 65‘336.85 resultiere somit ein Taggeld von

Fr. 180.-- bzw. Fr. 153.-- (vgl. Beschwerde, S. 5 sowie Eingabe vom

30. August 2017, S. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 6

3.3

3.3.1

In erwerblicher Hinsicht ist den vorliegenden Akten zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 31. August 2009 als … im

Stundenlohn in einem 50%-Pensum für die D.________ arbeitete (Einzela-

rbeitsvertrag vom 19. Mai bzw. 3. Juni 2009, Beschwerdebeilage [BB] 10

f.). Ab dem 1. September 2009 war er als … im Stundenlohn für dieselbe

Arbeitgeberin tätig (vgl. Rahmenvertrag für Gelegenheitsarbeit vom 11. Au-

gust 2009; BB 12). Seit dem 1. November 2010 arbeitete der Beschwerde-

führer als … in einer Festanstellung für die D.________ in einem 60%-

Pensum (Einzelarbeitsvertrag vom 1. bzw. 16. November 2010; BB 13). Im

E-Mail vom 1. Juni 2017 gab eine Mitarbeiterin der D.________ an, der

Beschwerdeführer sei vom 1. Juni 2009 bis am 31. Oktober 2010 in einem

40%-Pensum und seit dem 1. November 2010 in einem 60%-Pensum an-

gestellt gewesen. Ein höheres Pensum habe er bei der D.________ nie

inne gehabt (AB 1a). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember

2015 – in welchem von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem

23. Oktober 2015 ausgegangen wird – wird von der D.________ sodann

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha-

dens bzw. seit dem 1. Juni 2009 25,2 Stunden pro Woche gearbeitet hat

(AB 62). Dies entspricht bei einer 42 Stunden-Woche einem 60%-Pensum.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein 100%-Pensum

per 1. November 2010 aus gesundheitlichen Gründen auf ein 60%-Pensum

reduziert habe, lässt sich gestützt auf diese Unterlagen nicht belegen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch vor dem

1. November 2010 – zumindest seit Juni 2009 – in einem Pensum von ma-

ximal 60% tätig war. Gegen eine Reduktion des Arbeitspensums (von

100% auf 60%) spricht denn auch der IK-Auszug (2009: Fr. 22‘691.-- [Juni

bis Dezember], 2010: Fr. 44‘198.--, 2011: Fr. 37‘109.--, 2012: 33‘162.--,

2013: 43‘583.--, 2014: Fr. 38‘202.--, 2015: Fr. 38‘346.--; AB 3). Zwar erziel-

te der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015 jeweils unterschied-

lich hohe Einkommen, einem über mehrere Jahre anhaltenden, tieferen

Einkommen infolge eines niedrigeren Pensums (ab November 2010) wi-

dersprechen die Zahlen jedoch. Immerhin erzielte der Beschwerdeführer im

Jahr 2015 ein etwa gleich hohes Einkommen wie im Jahr 2009 (aufgerech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 7

net auf ein ganzes Jahr). Ein deutlich niedrigeres Einkommen ist dem IK-

Auszug erst ab dem Jahr 2016 (Fr. 17‘680.--) zu entnehmen (AB 3).

Im Beschwerdeverfahren wurde eine offenbar von der ehemaligen Arbeit-

geberin stammende Aufstellung betreffend den Beschäftigungsgrad des

Beschwerdeführers in der Zeit von Juni 2009 bis Mai 2011 beigebracht.

Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni

2009 bis Oktober 2010 fast jeden Monat deutlich mehr als 60% für die

D.________ gearbeitet hat (BB 9). Abgesehen von der Tatsache, dass die-

se Angaben sämtlichen vorherigen Aussagen der ehemaligen Arbeitgebe-

rin widersprechen, vermag die Eingabe auch aus nachfolgendem Grund

vorliegend nichts zu ändern. Selbst wenn gestützt auf diese Aufstellung

davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer von Juni 2009 bis

Oktober 2010 jeweils mehr als 60% gearbeitet hat, ist gestützt darauf noch

nicht belegt, dass eine Reduktion per 1. November 2010 tatsächlich aus

gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. dazu E. 3.3.2 hiernach).

3.3.2

Was die gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung anbe-

langt, führte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi-

zin, im Bericht vom 31. Juli 2017 aus, der Beschwerdeführer habe sie we-

gen starker Schmerzen in beiden Knien und in den Beinen sowie wegen

starken Kreuzschmerzen am 18. Oktober 2011 aufgesucht. Die Untersu-

chungen hätten degenerative Veränderungen der LWS und der Kniegelen-

ke ergeben. Es wurde vom 29. Oktober bis am 13. November 2011, vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 4

E. 15 November bis am 28. Dezember 2011 und vom 30. Dezember 2011 bis

am 29. Februar 2012 eine 100%-ige und vom 1. März bis am 30. April 2012

eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge habe der Be-

schwerdeführer offenbar sein Arbeitspensum reduziert, wovon sie zu die-

sem Zeitpunkt keine Kenntnisse gehabt habe. Am 4. Juni 2015 sei im MRI

des rechten Kniegelenks eine schwere mediale Gonarthrose dokumentiert

worden. Am 7. Juli 2015 sei eine unicondyläre Knieprothese empfohlen

worden. Es wurde vom 26. Oktober 2015 bis 12. Juni 2016 eine 100%-ige

und ab dem 13. Juni 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (von einem

60%-Pensum) attestiert (BB 14).

Der Bericht von Dr. med. E.________ vermag die von Seiten des Be-

schwerdeführers geltend gemachte anhaltende gesundheitliche Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 8

kung seit November 2010 nicht zu belegen. Die attestierte Arbeitsunfähig-

keit betrifft erst die Zeit von Oktober 2011 bis April 2012 (BB 14) und war

lediglich vorübergehend. Soweit Dr. med. E.________ ausführt, dass der

Beschwerdeführer sein Pensum in der Folge, d.h. ab Mai 2012 reduziert

habe, ist festzuhalten, dass die Allgemeinmedizinerin davon jedoch selber

nichts wusste bzw. im Bericht lediglich die Angaben des Beschwerdefüh-

rers wiedergibt.

Weitere medizinische Unterlagen betreffend die Arbeits- und Leis-

tungs(un)fähigkeit vor Oktober 2015 liegen nicht vor.

3.3.3

Vorliegend ist bis Oktober 2015 keine relevante Einschränkung in

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

(vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt. Zudem ist überwiegend wahr-

scheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus ge-

sundheitlichen Gründen seit November 2010 in einem 60%-Pensum arbei-

tete. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entsprechend dem Untersu-

chungsgrundsatz hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

Soweit der Beschwerdeführer weitere Abklärungen in medizinischer Hin-

sicht betreffend den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver-

langt, ist festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneinge-

schränkt gilt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4

S. 7 E. 4.2.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch

den medizinischen Akten im Verfahren IV/2017/407 (betreffend Rentenan-

spruch) nichts anderes entnommen werden kann.

3.4

Da die letzte ohne (wesentliche) gesundheitliche Einschränkung

ausgeübte Tätigkeit bei Eingliederungsbeginn (Januar 2017) nicht mehr als

zwei Jahre zurück lag, ist auf das letzte, eben ohne gesundheitliche Ein-

schränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Unter dem letzten entsprechenden Erwerbseinkommen ist dasjenige Ein-

kommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beein-

trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt

hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den

Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende

Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 9

Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung

[KSTI], in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung; abrufbar unter

www.bsv.admin.ch).

Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkun-

gen gemäss Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2015 in seiner Tätig-

keit als … für die D.________, welche er in einem 60%-Pensum ausübte,

Fr. 34‘222.20 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 1‘440.-- Arbeitsmarktzu-

lagen, total Fr. 35‘662.20 (AB 62). Von diesem Jahreslohn geht auch die

Beschwerdegegnerin aus. Zu diesem hat sie Fr. 2‘030.55 Lohnfortzah-

lungszulagen und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen hinzugerechnet (AB 44),

was vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wird und denn auch

nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) Lohn-

zulagen in der Höhe von monatlich Fr 158.45 geltend macht, ist dem ent-

gegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Zulagen – wie gerade

aufgeführt – in der Berechnung bereits berücksichtigt hat. Kinderzulagen

können für die Berechnung des massgebenden Einkommens entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

So dient doch als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens

das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG er-

hoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Kinderzulagen werden keine AHV-

Beiträge erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. f der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung [AHVV; SR 831.101]).

Nach

dem

Dargelegten

beträgt

das

massgebende

Einkommen

Fr. 38‘332.75 (Fr. 35‘662.20 + Fr. 2‘030.55 + Fr. 640.--). Das durchschnittli-

che Tageseinkommen von Fr. 106.-- bzw. die Grundentschädigung von

Fr. 84.80 (vgl. E. 2.2 hiervor) ist daher nicht zu beanstanden.

3.5

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einem

Kindergeld (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2

Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1

(Art. 23bis IVG). Der Beschwerdeführer hat drei Kinder (vgl. AB 70). In der

Verfügung vom 24. März 2017 ist lediglich eine Grundentschädigung von

Fr. 84.80 aufgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Kindergeld wurde bei der

Taggeldberechnung soweit erkennbar nicht mitberechnet bzw. ausbezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 10

Die Sache geht daher diesbezüglich zurück an die Verwaltung, damit sie

auch über das Kindergeld befindet.

3.6

In teilweiser Gutheissung ist die Verfügung der IVB vom 24. März

2017 insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.5 verfahre. Im Übri-

gen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1

bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Der Beschwerdeführer obsiegt in geringem Ausmass, nämlich insofern, als

das Kindergeld bei der Taggeldberechnung nicht miteinbezogen worden ist.

Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be-

stimmt auf Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer und

im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der An-

teil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 500.-- zu entnehmen; der verbleibende Kostenvorschuss im Betrag von

Fr. 100.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat-

ten.

4.2

Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht ein Anspruch auf Ersatz

eines Anteils der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 54 E. 3a

S. 57).

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz

bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-

cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge-

meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im

konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden-

ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 11

als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen

sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen

und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri-

gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver-

sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige

Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember

2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch

Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird

der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.--

und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge-

legt.

Der Beschwerdeführer wird durch lic. iur. G.________ von der B.________

vertreten. Mit Kostennote vom 22. August 2018 macht lic. iur. G.________

einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden sowie eine Spesen-

pauschale von Fr. 50.-- geltend. Unter Berücksichtigung der vorliegend

fachlich qualifizierten Vertretung sowie des geringen Obsiegens ist die Par-

teientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen)

festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer-

deführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-

Stelle Bern vom 24. März 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an

die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese im Sinne von Erwägung

3.5 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 400.--

dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerde-

gegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers

wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 12

restlichen Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien-

tschädigung von pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 24. März 2017 aufzuheben.
  2. Es sei für die Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 ein Taggeld von Fr. 153.-- festzulegen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei die Taggelddifferenz von Fr. 6‘274.40 für die Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 auszurichten.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Taggeld sei nicht richtig berechnet worden. Es müssten beim massge- benden Einkommen die Ausbildungszulagen und allfällige Lohnzulagen berücksichtigt werden. Zudem sei bei der Ermittlung des Taggeldes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 3 letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, welches er in einem 100%-Pensum erzielte habe. Das Ein- kommen betrage somit Fr. 65‘336.85 und entspreche einem Taggeld von Fr. 153.--. In der Beschwerdeantwort beantragte die IVB – gestützt auf die Stellung- nahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 13. Juni 2017 – die Ab- weisung der Beschwerde. In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 24. März 2017 (AB 42 f.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integra- tionsmassnahme (berufliche Abklärung) zugesprochenen Taggeldes. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die Integrationsmassnahme vom 16. Januar bis zum 17. April 2017. Die Diffe- renz zwischen dem verfügten (Fr. 84.80) und dem beantragen Taggeld (Fr. 153.--) liegt für diese drei Monate mit Fr. 68.20 unter Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag- geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Er- mittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer- den (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 5 Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versi- cherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschrän- kungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahres- lohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
  9. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung der berufli- chen Abklärung für Referenztätigkeiten im Rahmen einer Integrations- massnahme in der Abklärungsstelle C.________ vom 16. Januar bis zum
  10. April 2017 (AB 54 f.) und damit der grundsätzliche Anspruch des Be- schwerdeführers auf ein Taggeld für diesen Zeitraum (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen ist einzig die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Einkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu berechnen ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Berechnung der massgeben- den Lohnbasis den tatsächlich zuletzt bei der D.________ in einem 60%- Pensum erzielten Jahreslohn im Jahr 2015 von Fr. 35‘662.20 (vgl. Frage- bogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember 2015, AB 62), Fr. 2‘030.55 Lohnfortzahlungszulagen (Durchschnitt der effektiv geleisteten Stunden vor Beginn der Krankheit) und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen (effektiv ausbezahl- ter Betrag), total ausmachend Fr. 38‘332.75, heran (AB 44). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein (100%-)Pensum aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen der Gonar- throse per 1. November 2010 auf 60% reduzieren müssen, weshalb für die Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ein 100%-Pensum heranzu- ziehen sei. Zudem seien zum massgebenden Lohn Kinderzulage von Fr. 320.-- und Lohnzulage von Fr. 158.45 hinzuzurechnen. Bei einem Ein- kommen von insgesamt Fr. 65‘336.85 resultiere somit ein Taggeld von Fr. 180.-- bzw. Fr. 153.-- (vgl. Beschwerde, S. 5 sowie Eingabe vom
  11. August 2017, S. 2 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 6 3.3 3.3.1 In erwerblicher Hinsicht ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 31. August 2009 als … im Stundenlohn in einem 50%-Pensum für die D.________ arbeitete (Einzela- rbeitsvertrag vom 19. Mai bzw. 3. Juni 2009, Beschwerdebeilage [BB] 10 f.). Ab dem 1. September 2009 war er als … im Stundenlohn für dieselbe Arbeitgeberin tätig (vgl. Rahmenvertrag für Gelegenheitsarbeit vom 11. Au- gust 2009; BB 12). Seit dem 1. November 2010 arbeitete der Beschwerde- führer als … in einer Festanstellung für die D.________ in einem 60%- Pensum (Einzelarbeitsvertrag vom 1. bzw. 16. November 2010; BB 13). Im E-Mail vom 1. Juni 2017 gab eine Mitarbeiterin der D.________ an, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni 2009 bis am 31. Oktober 2010 in einem 40%-Pensum und seit dem 1. November 2010 in einem 60%-Pensum an- gestellt gewesen. Ein höheres Pensum habe er bei der D.________ nie inne gehabt (AB 1a). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember 2015 – in welchem von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem
  12. Oktober 2015 ausgegangen wird – wird von der D.________ sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha- dens bzw. seit dem 1. Juni 2009 25,2 Stunden pro Woche gearbeitet hat (AB 62). Dies entspricht bei einer 42 Stunden-Woche einem 60%-Pensum. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein 100%-Pensum per 1. November 2010 aus gesundheitlichen Gründen auf ein 60%-Pensum reduziert habe, lässt sich gestützt auf diese Unterlagen nicht belegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch vor dem
  13. November 2010 – zumindest seit Juni 2009 – in einem Pensum von ma- ximal 60% tätig war. Gegen eine Reduktion des Arbeitspensums (von 100% auf 60%) spricht denn auch der IK-Auszug (2009: Fr. 22‘691.-- [Juni bis Dezember], 2010: Fr. 44‘198.--, 2011: Fr. 37‘109.--, 2012: 33‘162.--, 2013: 43‘583.--, 2014: Fr. 38‘202.--, 2015: Fr. 38‘346.--; AB 3). Zwar erziel- te der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015 jeweils unterschied- lich hohe Einkommen, einem über mehrere Jahre anhaltenden, tieferen Einkommen infolge eines niedrigeren Pensums (ab November 2010) wi- dersprechen die Zahlen jedoch. Immerhin erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein etwa gleich hohes Einkommen wie im Jahr 2009 (aufgerech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 7 net auf ein ganzes Jahr). Ein deutlich niedrigeres Einkommen ist dem IK- Auszug erst ab dem Jahr 2016 (Fr. 17‘680.--) zu entnehmen (AB 3). Im Beschwerdeverfahren wurde eine offenbar von der ehemaligen Arbeit- geberin stammende Aufstellung betreffend den Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit von Juni 2009 bis Mai 2011 beigebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 2009 bis Oktober 2010 fast jeden Monat deutlich mehr als 60% für die D.________ gearbeitet hat (BB 9). Abgesehen von der Tatsache, dass die- se Angaben sämtlichen vorherigen Aussagen der ehemaligen Arbeitgebe- rin widersprechen, vermag die Eingabe auch aus nachfolgendem Grund vorliegend nichts zu ändern. Selbst wenn gestützt auf diese Aufstellung davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer von Juni 2009 bis Oktober 2010 jeweils mehr als 60% gearbeitet hat, ist gestützt darauf noch nicht belegt, dass eine Reduktion per 1. November 2010 tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. dazu E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Was die gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung anbe- langt, führte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, im Bericht vom 31. Juli 2017 aus, der Beschwerdeführer habe sie we- gen starker Schmerzen in beiden Knien und in den Beinen sowie wegen starken Kreuzschmerzen am 18. Oktober 2011 aufgesucht. Die Untersu- chungen hätten degenerative Veränderungen der LWS und der Kniegelen- ke ergeben. Es wurde vom 29. Oktober bis am 13. November 2011, vom
  14. November bis am 28. Dezember 2011 und vom 30. Dezember 2011 bis am 29. Februar 2012 eine 100%-ige und vom 1. März bis am 30. April 2012 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge habe der Be- schwerdeführer offenbar sein Arbeitspensum reduziert, wovon sie zu die- sem Zeitpunkt keine Kenntnisse gehabt habe. Am 4. Juni 2015 sei im MRI des rechten Kniegelenks eine schwere mediale Gonarthrose dokumentiert worden. Am 7. Juli 2015 sei eine unicondyläre Knieprothese empfohlen worden. Es wurde vom 26. Oktober 2015 bis 12. Juni 2016 eine 100%-ige und ab dem 13. Juni 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (von einem 60%-Pensum) attestiert (BB 14). Der Bericht von Dr. med. E.________ vermag die von Seiten des Be- schwerdeführers geltend gemachte anhaltende gesundheitliche Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 8 kung seit November 2010 nicht zu belegen. Die attestierte Arbeitsunfähig- keit betrifft erst die Zeit von Oktober 2011 bis April 2012 (BB 14) und war lediglich vorübergehend. Soweit Dr. med. E.________ ausführt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum in der Folge, d.h. ab Mai 2012 reduziert habe, ist festzuhalten, dass die Allgemeinmedizinerin davon jedoch selber nichts wusste bzw. im Bericht lediglich die Angaben des Beschwerdefüh- rers wiedergibt. Weitere medizinische Unterlagen betreffend die Arbeits- und Leis- tungs(un)fähigkeit vor Oktober 2015 liegen nicht vor. 3.3.3 Vorliegend ist bis Oktober 2015 keine relevante Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt. Zudem ist überwiegend wahr- scheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus ge- sundheitlichen Gründen seit November 2010 in einem 60%-Pensum arbei- tete. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entsprechend dem Untersu- chungsgrundsatz hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Soweit der Beschwerdeführer weitere Abklärungen in medizinischer Hin- sicht betreffend den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver- langt, ist festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneinge- schränkt gilt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch den medizinischen Akten im Verfahren IV/2017/407 (betreffend Rentenan- spruch) nichts anderes entnommen werden kann. 3.4 Da die letzte ohne (wesentliche) gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit bei Eingliederungsbeginn (Januar 2017) nicht mehr als zwei Jahre zurück lag, ist auf das letzte, eben ohne gesundheitliche Ein- schränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter dem letzten entsprechenden Erwerbseinkommen ist dasjenige Ein- kommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 9 Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkun- gen gemäss Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2015 in seiner Tätig- keit als … für die D.________, welche er in einem 60%-Pensum ausübte, Fr. 34‘222.20 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 1‘440.-- Arbeitsmarktzu- lagen, total Fr. 35‘662.20 (AB 62). Von diesem Jahreslohn geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Zu diesem hat sie Fr. 2‘030.55 Lohnfortzah- lungszulagen und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen hinzugerechnet (AB 44), was vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) Lohn- zulagen in der Höhe von monatlich Fr 158.45 geltend macht, ist dem ent- gegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Zulagen – wie gerade aufgeführt – in der Berechnung bereits berücksichtigt hat. Kinderzulagen können für die Berechnung des massgebenden Einkommens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht berücksichtigt werden. So dient doch als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG er- hoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Kinderzulagen werden keine AHV- Beiträge erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. f der Ver- ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]). Nach dem Dargelegten beträgt das massgebende Einkommen Fr. 38‘332.75 (Fr. 35‘662.20 + Fr. 2‘030.55 + Fr. 640.--). Das durchschnittli- che Tageseinkommen von Fr. 106.-- bzw. die Grundentschädigung von Fr. 84.80 (vgl. E. 2.2 hiervor) ist daher nicht zu beanstanden. 3.5 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einem Kindergeld (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23bis IVG). Der Beschwerdeführer hat drei Kinder (vgl. AB 70). In der Verfügung vom 24. März 2017 ist lediglich eine Grundentschädigung von Fr. 84.80 aufgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Kindergeld wurde bei der Taggeldberechnung soweit erkennbar nicht mitberechnet bzw. ausbezahlt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 10 Die Sache geht daher diesbezüglich zurück an die Verwaltung, damit sie auch über das Kindergeld befindet. 3.6 In teilweiser Gutheissung ist die Verfügung der IVB vom 24. März 2017 insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.5 verfahre. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen.
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der Beschwerdeführer obsiegt in geringem Ausmass, nämlich insofern, als das Kindergeld bei der Taggeldberechnung nicht miteinbezogen worden ist. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der An- teil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu entnehmen; der verbleibende Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 100.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat- ten. 4.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht ein Anspruch auf Ersatz eines Anteils der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 54 E. 3a S. 57). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 11 als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Der Beschwerdeführer wird durch lic. iur. G.________ von der B.________ vertreten. Mit Kostennote vom 22. August 2018 macht lic. iur. G.________ einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden sowie eine Spesen- pauschale von Fr. 50.-- geltend. Unter Berücksichtigung der vorliegend fachlich qualifizierten Vertretung sowie des geringen Obsiegens ist die Par- teientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 24. März 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese im Sinne von Erwägung 3.5 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 12 restlichen Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  18. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 446 IV

KNB/PRN/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2019

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 24. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf eine schwere Gonar-

throse (rechts) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 69 – 74). Die IVB

holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte

mit Mitteilung vom 30. Januar 2017 Kostengutsprache für eine berufliche

Abklärung für Referenztätigkeiten (AB 54 f.). Mit Verfügung vom 24. März

2017 gewährte die IVB dem Versicherten für die Dauer der beruflichen Ab-

klärung vom 16. Januar bis zum 17. April 2017 ein Taggeld (Grunden-

tschädigung) von Fr. 84.80, wobei sie von einem durchschnittlichen Tages-

einkommen von Fr. 106.-- bzw. einer massgebenden Lohnbasis von

Fr. 38‘332.75 (Jahreslohn bei einem 60%-Pensum: Fr. 35‘662.20 + Lohn-

fortzahlungszulagen: Fr. 2‘030.55 + Lohnmassnahmen: Fr. 640.--; AB 44)

ausging (AB 42 f.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein-

gabe vom 10. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung vom 24. März 2017 aufzuheben.

2.

Es sei für die Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 ein Taggeld von

Fr. 153.-- festzulegen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die Taggelddifferenz von Fr. 6‘274.40 für die

Zeit vom 16. Januar – 17. April 2017 auszurichten.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-

nerin.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen,

das Taggeld sei nicht richtig berechnet worden. Es müssten beim massge-

benden Einkommen die Ausbildungszulagen und allfällige Lohnzulagen

berücksichtigt werden. Zudem sei bei der Ermittlung des Taggeldes auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 3

letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen

abzustellen, welches er in einem 100%-Pensum erzielte habe. Das Ein-

kommen betrage somit Fr. 65‘336.85 und entspreche einem Taggeld von

Fr. 153.--.

In der Beschwerdeantwort beantragte die IVB – gestützt auf die Stellung-

nahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 13. Juni 2017 – die Ab-

weisung der Beschwerde.

In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 4

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 24. März 2017

(AB 42 f.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integra-

tionsmassnahme (berufliche Abklärung) zugesprochenen Taggeldes.

1.3

Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die

Integrationsmassnahme vom 16. Januar bis zum 17. April 2017. Die Diffe-

renz zwischen dem verfügten (Fr. 84.80) und dem beantragen Taggeld

(Fr. 153.--) liegt für diese drei Monate mit Fr. 68.20 unter Fr. 20'000.-- (vgl.

Beschwerde, S. 5 f.). Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs-

massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen

verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig-

keit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag-

geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An-

spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22

Abs. 2 IVG).

2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheit-

liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als

80% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Er-

mittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen,

von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer-

den (massgebliches Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 5

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versi-

cherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschrän-

kungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahres-

lohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte

Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verord-

nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

SR 831.201]).

3.

3.1

Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung der berufli-

chen Abklärung für Referenztätigkeiten im Rahmen einer Integrations-

massnahme in der Abklärungsstelle C.________ vom 16. Januar bis zum

17. April 2017 (AB 54 f.) und damit der grundsätzliche Anspruch des Be-

schwerdeführers auf ein Taggeld für diesen Zeitraum (vgl. E. 2.1 hiervor).

Zu prüfen ist einzig die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das

massgebende Einkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu

berechnen ist.

3.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Berechnung der massgeben-

den Lohnbasis den tatsächlich zuletzt bei der D.________ in einem 60%-

Pensum erzielten Jahreslohn im Jahr 2015 von Fr. 35‘662.20 (vgl. Frage-

bogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember 2015, AB 62), Fr. 2‘030.55

Lohnfortzahlungszulagen (Durchschnitt der effektiv geleisteten Stunden vor

Beginn der Krankheit) und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen (effektiv ausbezahl-

ter Betrag), total ausmachend Fr. 38‘332.75, heran (AB 44).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein

(100%-)Pensum aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen der Gonar-

throse per 1. November 2010 auf 60% reduzieren müssen, weshalb für die

Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ein 100%-Pensum heranzu-

ziehen sei. Zudem seien zum massgebenden Lohn Kinderzulage von

Fr. 320.-- und Lohnzulage von Fr. 158.45 hinzuzurechnen. Bei einem Ein-

kommen von insgesamt Fr. 65‘336.85 resultiere somit ein Taggeld von

Fr. 180.-- bzw. Fr. 153.-- (vgl. Beschwerde, S. 5 sowie Eingabe vom

30. August 2017, S. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 6

3.3

3.3.1

In erwerblicher Hinsicht ist den vorliegenden Akten zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 31. August 2009 als … im

Stundenlohn in einem 50%-Pensum für die D.________ arbeitete (Einzela-

rbeitsvertrag vom 19. Mai bzw. 3. Juni 2009, Beschwerdebeilage [BB] 10

f.). Ab dem 1. September 2009 war er als … im Stundenlohn für dieselbe

Arbeitgeberin tätig (vgl. Rahmenvertrag für Gelegenheitsarbeit vom 11. Au-

gust 2009; BB 12). Seit dem 1. November 2010 arbeitete der Beschwerde-

führer als … in einer Festanstellung für die D.________ in einem 60%-

Pensum (Einzelarbeitsvertrag vom 1. bzw. 16. November 2010; BB 13). Im

E-Mail vom 1. Juni 2017 gab eine Mitarbeiterin der D.________ an, der

Beschwerdeführer sei vom 1. Juni 2009 bis am 31. Oktober 2010 in einem

40%-Pensum und seit dem 1. November 2010 in einem 60%-Pensum an-

gestellt gewesen. Ein höheres Pensum habe er bei der D.________ nie

inne gehabt (AB 1a). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Dezember

2015 – in welchem von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem

23. Oktober 2015 ausgegangen wird – wird von der D.________ sodann

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha-

dens bzw. seit dem 1. Juni 2009 25,2 Stunden pro Woche gearbeitet hat

(AB 62). Dies entspricht bei einer 42 Stunden-Woche einem 60%-Pensum.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein 100%-Pensum

per 1. November 2010 aus gesundheitlichen Gründen auf ein 60%-Pensum

reduziert habe, lässt sich gestützt auf diese Unterlagen nicht belegen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch vor dem

1. November 2010 – zumindest seit Juni 2009 – in einem Pensum von ma-

ximal 60% tätig war. Gegen eine Reduktion des Arbeitspensums (von

100% auf 60%) spricht denn auch der IK-Auszug (2009: Fr. 22‘691.-- [Juni

bis Dezember], 2010: Fr. 44‘198.--, 2011: Fr. 37‘109.--, 2012: 33‘162.--,

2013: 43‘583.--, 2014: Fr. 38‘202.--, 2015: Fr. 38‘346.--; AB 3). Zwar erziel-

te der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015 jeweils unterschied-

lich hohe Einkommen, einem über mehrere Jahre anhaltenden, tieferen

Einkommen infolge eines niedrigeren Pensums (ab November 2010) wi-

dersprechen die Zahlen jedoch. Immerhin erzielte der Beschwerdeführer im

Jahr 2015 ein etwa gleich hohes Einkommen wie im Jahr 2009 (aufgerech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 7

net auf ein ganzes Jahr). Ein deutlich niedrigeres Einkommen ist dem IK-

Auszug erst ab dem Jahr 2016 (Fr. 17‘680.--) zu entnehmen (AB 3).

Im Beschwerdeverfahren wurde eine offenbar von der ehemaligen Arbeit-

geberin stammende Aufstellung betreffend den Beschäftigungsgrad des

Beschwerdeführers in der Zeit von Juni 2009 bis Mai 2011 beigebracht.

Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni

2009 bis Oktober 2010 fast jeden Monat deutlich mehr als 60% für die

D.________ gearbeitet hat (BB 9). Abgesehen von der Tatsache, dass die-

se Angaben sämtlichen vorherigen Aussagen der ehemaligen Arbeitgebe-

rin widersprechen, vermag die Eingabe auch aus nachfolgendem Grund

vorliegend nichts zu ändern. Selbst wenn gestützt auf diese Aufstellung

davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer von Juni 2009 bis

Oktober 2010 jeweils mehr als 60% gearbeitet hat, ist gestützt darauf noch

nicht belegt, dass eine Reduktion per 1. November 2010 tatsächlich aus

gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. dazu E. 3.3.2 hiernach).

3.3.2

Was die gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung anbe-

langt, führte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi-

zin, im Bericht vom 31. Juli 2017 aus, der Beschwerdeführer habe sie we-

gen starker Schmerzen in beiden Knien und in den Beinen sowie wegen

starken Kreuzschmerzen am 18. Oktober 2011 aufgesucht. Die Untersu-

chungen hätten degenerative Veränderungen der LWS und der Kniegelen-

ke ergeben. Es wurde vom 29. Oktober bis am 13. November 2011, vom

15. November bis am 28. Dezember 2011 und vom 30. Dezember 2011 bis

am 29. Februar 2012 eine 100%-ige und vom 1. März bis am 30. April 2012

eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge habe der Be-

schwerdeführer offenbar sein Arbeitspensum reduziert, wovon sie zu die-

sem Zeitpunkt keine Kenntnisse gehabt habe. Am 4. Juni 2015 sei im MRI

des rechten Kniegelenks eine schwere mediale Gonarthrose dokumentiert

worden. Am 7. Juli 2015 sei eine unicondyläre Knieprothese empfohlen

worden. Es wurde vom 26. Oktober 2015 bis 12. Juni 2016 eine 100%-ige

und ab dem 13. Juni 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (von einem

60%-Pensum) attestiert (BB 14).

Der Bericht von Dr. med. E.________ vermag die von Seiten des Be-

schwerdeführers geltend gemachte anhaltende gesundheitliche Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 8

kung seit November 2010 nicht zu belegen. Die attestierte Arbeitsunfähig-

keit betrifft erst die Zeit von Oktober 2011 bis April 2012 (BB 14) und war

lediglich vorübergehend. Soweit Dr. med. E.________ ausführt, dass der

Beschwerdeführer sein Pensum in der Folge, d.h. ab Mai 2012 reduziert

habe, ist festzuhalten, dass die Allgemeinmedizinerin davon jedoch selber

nichts wusste bzw. im Bericht lediglich die Angaben des Beschwerdefüh-

rers wiedergibt.

Weitere medizinische Unterlagen betreffend die Arbeits- und Leis-

tungs(un)fähigkeit vor Oktober 2015 liegen nicht vor.

3.3.3

Vorliegend ist bis Oktober 2015 keine relevante Einschränkung in

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

(vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt. Zudem ist überwiegend wahr-

scheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus ge-

sundheitlichen Gründen seit November 2010 in einem 60%-Pensum arbei-

tete. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entsprechend dem Untersu-

chungsgrundsatz hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

Soweit der Beschwerdeführer weitere Abklärungen in medizinischer Hin-

sicht betreffend den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver-

langt, ist festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneinge-

schränkt gilt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4

S. 7 E. 4.2.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch

den medizinischen Akten im Verfahren IV/2017/407 (betreffend Rentenan-

spruch) nichts anderes entnommen werden kann.

3.4

Da die letzte ohne (wesentliche) gesundheitliche Einschränkung

ausgeübte Tätigkeit bei Eingliederungsbeginn (Januar 2017) nicht mehr als

zwei Jahre zurück lag, ist auf das letzte, eben ohne gesundheitliche Ein-

schränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Unter dem letzten entsprechenden Erwerbseinkommen ist dasjenige Ein-

kommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beein-

trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt

hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den

Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende

Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 9

Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung

[KSTI], in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung; abrufbar unter

www.bsv.admin.ch).

Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkun-

gen gemäss Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2015 in seiner Tätig-

keit als … für die D.________, welche er in einem 60%-Pensum ausübte,

Fr. 34‘222.20 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 1‘440.-- Arbeitsmarktzu-

lagen, total Fr. 35‘662.20 (AB 62). Von diesem Jahreslohn geht auch die

Beschwerdegegnerin aus. Zu diesem hat sie Fr. 2‘030.55 Lohnfortzah-

lungszulagen und Fr. 640.-- Lohnmassnahmen hinzugerechnet (AB 44),

was vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wird und denn auch

nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) Lohn-

zulagen in der Höhe von monatlich Fr 158.45 geltend macht, ist dem ent-

gegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Zulagen – wie gerade

aufgeführt – in der Berechnung bereits berücksichtigt hat. Kinderzulagen

können für die Berechnung des massgebenden Einkommens entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

So dient doch als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens

das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG er-

hoben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Kinderzulagen werden keine AHV-

Beiträge erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. f der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung [AHVV; SR 831.101]).

Nach

dem

Dargelegten

beträgt

das

massgebende

Einkommen

Fr. 38‘332.75 (Fr. 35‘662.20 + Fr. 2‘030.55 + Fr. 640.--). Das durchschnittli-

che Tageseinkommen von Fr. 106.-- bzw. die Grundentschädigung von

Fr. 84.80 (vgl. E. 2.2 hiervor) ist daher nicht zu beanstanden.

3.5

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einem

Kindergeld (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2

Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1

(Art. 23bis IVG). Der Beschwerdeführer hat drei Kinder (vgl. AB 70). In der

Verfügung vom 24. März 2017 ist lediglich eine Grundentschädigung von

Fr. 84.80 aufgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor). Das Kindergeld wurde bei der

Taggeldberechnung soweit erkennbar nicht mitberechnet bzw. ausbezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 10

Die Sache geht daher diesbezüglich zurück an die Verwaltung, damit sie

auch über das Kindergeld befindet.

3.6

In teilweiser Gutheissung ist die Verfügung der IVB vom 24. März

2017 insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.5 verfahre. Im Übri-

gen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1

bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Der Beschwerdeführer obsiegt in geringem Ausmass, nämlich insofern, als

das Kindergeld bei der Taggeldberechnung nicht miteinbezogen worden ist.

Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten, gerichtlich be-

stimmt auf Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer und

im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der An-

teil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 500.-- zu entnehmen; der verbleibende Kostenvorschuss im Betrag von

Fr. 100.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat-

ten.

4.2

Aufgrund des teilweisen Obsiegens besteht ein Anspruch auf Ersatz

eines Anteils der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 54 E. 3a

S. 57).

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz

bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-

cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge-

meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im

konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden-

ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 11

als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen

sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen

und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri-

gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver-

sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige

Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember

2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch

Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird

der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.--

und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge-

legt.

Der Beschwerdeführer wird durch lic. iur. G.________ von der B.________

vertreten. Mit Kostennote vom 22. August 2018 macht lic. iur. G.________

einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden sowie eine Spesen-

pauschale von Fr. 50.-- geltend. Unter Berücksichtigung der vorliegend

fachlich qualifizierten Vertretung sowie des geringen Obsiegens ist die Par-

teientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen)

festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer-

deführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-

Stelle Bern vom 24. März 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an

die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese im Sinne von Erwägung

3.5 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 400.--

dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerde-

gegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers

wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2019, IV/17/446, Seite 12

restlichen Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien-

tschädigung von pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.