Verfügung vom 20. März 2017
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2006 von den Sozialen Diensten E.________ unterstützte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 28. Dezember 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1 und 55/8). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das bidisziplinä- re Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Januar 2013 (act. II 27.1) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. II 50/2) bei einem Invaliditätsgrad von 56% ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), Beschwerde erheben (act. II 55/18) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IVB zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen machte der Instruktions- richter den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihm die Möglichkeit, seine Beschwerde vorbehaltslos zurück- zuziehen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März 2016 [act. II 62/4]), worauf dieser an seinem Rechtsmittel festhielt (act. II 62/2). Am 11. Mai 2016 (act. II 63) beantragte die IVB die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur weiteren Ab- klärung des Sachverhalts. Mit Urteil vom 17. Mai 2016, IV/2014/924 (act. II 64), hob das Verwaltungsgericht gestützt auf die übereinstimmenden An- träge der Parteien die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen neu verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 3 B. Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten stellten die Sozialen Dienste E.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2015 rückwir- kend per 1. Februar 2015 die Sozialhilfeunterstützung ein. Diesen Ent- scheid bestätigte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 unter Auferlegung der Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2016, SH/2016/65, ab, bestätigte die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten und auferlegte ihm wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.--. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Anschluss an das Urteil IV/2014/924 tätigte die IVB erneut Abklärungen. Insbesondere verlangte sie mit Hinweis auf Aktivitäten des Versicherten als … und … sowie dem Mitwirken bei der … Auskunft über seine erwerblichen und erwerbsähnlichen Tätigkeiten im In- und Ausland ab Beginn der gel- tend gemachten Arbeitsunfähigkeit per Januar 2009 unter Angabe der Auf- tragsdauer, der Dauer der Einsätze, der Art der Entlöh- nung/Entschädigungen sowie der Art der durchgeführten Aufga- ben/Aufträge (act. II 76) und bat um Erteilung der Vollmacht zur Einsicht- nahme in die Steuerakten (act. II 75). Diese Informationen mahnte die IVB mehrfach (act. II 84, 86). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 (act. II 89) wurde der Versicherte auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm eine Frist bis zum 11. November 2016 eingeräumt, um die not- wendigen und verlangen Informationen zu gewähren. Andernfalls würden die weiteren Erhebungen eingestellt und auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten. Nach Eingang eines Schreibens des Rechtsvertreters vom
31. Oktober 2016 (act. II 91) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 21. November 2016 (act. II 92) in Aussicht, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärungen einzustellen und auf das Leistungs- gesuch nicht einzutreten. Nach hiergegen erhobenem Einwand (Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 4 IVB [act. IIA] 93) verfügte die IVB am 20. März 2017 (act. IIA 97) dem Vor- bescheid entsprechend. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 20. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weitere Unterlagen hierzu reichte er am 26. Mai 2017 aufforderungsgemäss ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit unangefochten gebliebenem Zwischenentscheid vom 23. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung wurde festgehalten, in vorläufiger Ein- schätzung der Sach- und Rechtlage erscheine der Prozesse wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer als aussichtslos. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 5 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leis- tungsbegehren zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 6 ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
E. 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese bes- ser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betrof- fenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun- gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu- men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn ei- ne materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung schuldhaft verweigert oder unterlässt, so wird die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 7 waltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materi- ell zu entscheiden haben. Unter Umständen können auch schützenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch be- gründen (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231; SVR 1998 UV Nr. 1 S. 1 E. 1b).
E. 3.1 Was die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Verfahren IV/2014/924 teilte der Instruktionsrichter dem Rechts- vertreter mit (act. II 62/4), eine vom Verwaltungsgericht durchgeführte In- ternetrecherche habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Ende April 2015 bei der … teilgenommen habe und daneben als … und … aufgetre- ten sei. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leide oder bloss an akzentuierten Persönlichkeitszügen. Mit Urteil IV/2014/924 vom
17. Mai 2016 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückwies.
E. 3.1.2 Infolge dieses Urteils tätigte die Beschwerdegegnerin diverse Ab- klärungen und forderte beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen und Informationen an: Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 (act. II 75) forderte sie den Rechtsvertreter auf, ihr zur Anspruchsprüfung die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers zu erteilen. Mit einem separaten Schreiben, ebenfalls vom 27. Juli 2016 (act. II 76), bat die Beschwerde- gegnerin den Rechtsvertreter, sie über jegliche erwerblichen und erwerbs- ähnlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im In- und Ausland seit Be- ginn der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit per Januar 2009 (nament- lich als …, … und als Mitwirkender in der …) zu berichten, dies unter An- gaben der Auftraggeber (Name und genaue Adresse), der Dauer der Auf- trages/der Anstellung, der Art der Entlöhnung/Entschädigung und deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 8 Höhe und der durchgeführten Aufgaben/Aufträge. Mit E-Mail vom 29. Juli 2016 (act. II 78) teilte der Rechtsvertreter mit, er werde die gewünschten Unterlagen nach der Rückkehr aus seinen Ferien am 15. August 2016 zu- sammen mit dem Beschwerdeführer zusammentragen. Weil die angeforderten Unterlagen nicht eingetroffen waren, mahnte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter am 7. September 2016 (act. II
84) schriftlich, ihr diese zuzustellen mit der Bitte, falls er noch mehr Zeit für eine Rückmeldung benötige, kurz schriftlich oder telefonisch zu begründen und anzugeben, bis wann eine Antwort zu erwarten sei. Da das Schreiben vom 7. September 2016 unbeantwortet blieb, erliess die Beschwerdegeg- nerin am 11. Oktober 2016 (act. II 86) ein weiteres Erinnerungsschreiben mit der Bitte, die gewünschten Angaben zuzustellen bzw. falls dies noch nicht möglich sei, mitzuteilen, bis wann dies erfolgen werde. Da das Schrei- ben vom 11. Oktober 2016 ebenfalls unbeantwortet blieb, wies die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvertreter am 25. Oktober 2016 (act. II 89) auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin, gewährte ihm für die Zu- stellung der geforderten Angaben eine Frist bis zum 11. November 2016 und hielt fest, falls er bis dahin der Aufforderung nicht nachkomme, würden die weiteren Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (act. II 91) führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2009 vollumfänglich arbeitsun- fähig und invalid. Er sei seit diesem Zeitpunkt nie mehr einer Arbeitstätig- keit nachgegangen, die entlöhnt worden sei. Die ausgeführten Jobs als … und … seien keine Tätigkeiten, bei denen ein Einkommen zu erzielen ge- wesen wäre. Für die verschiedenen Arbeiten sei der Beschwerdeführer denn nie im Sinne eines Einkommens honoriert worden, er habe höchstens Spesenentschädigungen erhalten. Der Rechtsvertreter beantragte, die Be- schwerdegegnerin habe bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers zu bestel- len. Daraus sei zu ersehen, dass weder dieser noch Arbeitgeber seit 2009 AHV-Beiträge auf einem Einkommen entrichtet hätten. Die Tätigkeiten als … an Anlässen und im … seien marginal abgegolten worden, in der Regel mit Fr. 250.-- pro Anlass. Dasselbe betreffe die Tätigkeiten als …. Bei der … sei für jede … Fr. 250.-- bezahlt worden, daneben sei keine Honorierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 9 erfolgt. Reisen, Kost und Logis seien frei gewesen. Seit 2009 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Mit Vorbescheid vom 21. November 2016 (act. II 92) stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, wegen Verletzung der Mit- wirkungspflicht nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten und die Erhe- bungen einzustellen. Begründet wurde der in Aussicht gestellte Entscheid damit, dass die bereits mehrmals beim Beschwerdeführer erfolglos ge- mahnten Unterlagen und Informationen benötigt würden, um seinen An- spruch auf IV-Leistungen überprüfen zu können. Im Einwand vom 9. Januar 2017 (act. IIA 93) gegen den Vorbescheid brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, er habe in seinem Brief vom 31. Oktober 2016 die verlangten Auskünfte über das vom Beschwer- deführer seit Januar 2009 erzielte Einkommen erteilt. Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin einverlangten IK-Auszugs sei die Richtigkeit seiner Ausführungen erstellt. Aus den Vorakten zum Verfahren SH/2016/65 habe sich bereits ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nie mehr Ein- kommen erzielt habe.
E. 3.2 Aufgrund des unter E. 3.1 hiervor Dargelegten ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erstellt. Die Beschwerde- gegnerin hat im Anschluss an das Urteil IV/2014/924 versucht, die erwerb- lichen und nicht-erwerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sin- nes dieses Urteils zu klären und hat ihn mehrfach aufgefordert, sachdienli- che Unterlagen einzureichen, was entweder ganz unterblieben ist oder nur in ungenügender Form erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst (erneut) einen IK-Auszug einge- holt (vgl. Schreiben vom 20. Juli 2016 [act. II 67]), der allerdings für 2010 bis 2014 nur den von den Sozialen Diensten E.________ bezahlten Min- destbeitrag enthielt und für 2015 eine durch die G.________ AG entrichte- ten Beitrag von Fr. 2125.-- (act. II 73). Dieser Betrag wurde im Zusammen- hang mit der Tätigkeit für die F.________ GmbH, Produzentin der …, ent- richtet (vgl. Ziff. 16 der undatierten Teilnahme- und Geheimhaltungser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 10 klärung; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 Ziff. 16). Insofern ist diese Tätigkeit zumindest punkto Entschädigung grundsätzlich geklärt. Für die weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers insbesondere als … und als …, welche sich aus den einschlägigen Interneteinträgen ergeben (act. IIA 95.1 - 95.15), reichte dieser keinerlei Unterlagen ein, obwohl er hierfür mehrmals aufgefordert wurde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 seines Rechtsvertreters (act. II 91) machte er geltend, seit Jahren kein Ein- kommen erzielt zu haben. Tatsächlich ist der direkte Beweis der negativen Tatsachen des fehlenden Einkommens – wie die Beschwerdegegnerin im Gerichtsverfahren richtigerweise ausführt – grundsätzlich nur schwierig zu erbringen und kann nicht indirekt etwa mit den fehlenden IK-Einträgen nachgewiesen werden, zumal solche für im Ausland erzielte Einkommen nicht erfolgen, worauf die Beschwerdegegnerin u.a. auch schon in der Ver- fügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97) hingewiesen hatte. Zwar wurde in derselben Eingabe angegeben, die Tätigkeit als … an Anlässen und im … sei marginal in der Regel mit maximal Fr. 250.-- pro Anlass abgegolten worden, bzw. habe der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als … und … höchstens Spesenentschädigungen bezogen. Hierfür hätte er jedoch der Beschwerdegegnerin zumindest Belege einreichen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits im Urteil SH/2016/65 ausgeführt hatte, es er- scheine nicht glaubwürdig, dass für die jeweiligen Einsätze weder Korre- spondenz noch Bestätigungen der jeweiligen Geschäftspartner vorhanden seien. Es wäre somit für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich die besagten Unterlagen zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin ein- zureichen. Auch ist vorliegend zur Beurteilung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht nur das Ausmass der Entlöhnung oder der Spe- sen von Wichtigkeit, sondern sind auch Angaben zu den Auftraggebern und der Dauer der Aufträge/Anstellungen sowie der Art der durchgeführten Auf- gaben/Aufträge relevant. Denn es kommt bei der Klärung der gesundheit- lich-medizinisch noch zumutbaren Tätigkeiten nicht alleine auf eine ent- sprechende Entschädigung an, sondern unabhängig davon auch auf die Art der erbachten Arbeit sowie die zeitliche und qualitative Leistung und Belas- tung, zumal diese Faktoren zumindest einen Teil der Grundlagen für die ärztliche Einschätzungen der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen bilden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 11 Die Dres. med. D.________ und C.________ hatten zum Zeitpunkt ihrer bidisziplinären Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit 2012/2013 keine Kenntnis über die Tätigkeiten als … und … sowie die Teilnahme bei der … sowie allfälliger weiterer Tätigkeiten, weshalb diese Aktivitäten im Gutachten auch in keiner Weise Berücksichtigung fanden. Der Beschwer- deführer gab damals lediglich an, als Hobby Musik zu spielen (act. II 27.1 S. 5 Ziff. 3.1) und ausser der Unterstützung vom Sozialamt seit ca. zehn Jahren kein Einkommen zu erzielen (S. 18 Ziff. 3.2.4). Insofern erwies sich das bidisziplinäre Gutachten retrospektiv als mangelhaft, worauf bereits der Instruktionsrichter im Verfahren VGE IV/2014/924 hingewiesen hatte (act. II 62). Um die erforderliche Nachbegutachtung korrekt und umfassend zu ermöglichen, müssen die Akten im Sinne der von der Beschwerdegegnerin angestrebten weiteren Abklärungen ergänzt werden, was infolge der feh- lenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich war.
E. 3.3 Da der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen nicht lieferte, ist – worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht hinwies – auch ein Aktenentscheid nicht möglich. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren ist somit nicht zu beanstan- den, weshalb die gegen die Verfügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 12
E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 429 IV LOU/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2006 von den Sozialen Diensten E.________ unterstützte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 28. Dezember 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1 und 55/8). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das bidisziplinä- re Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Januar 2013 (act. II 27.1) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. II 50/2) bei einem Invaliditätsgrad von 56% ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), Beschwerde erheben (act. II 55/18) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IVB zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen machte der Instruktions- richter den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihm die Möglichkeit, seine Beschwerde vorbehaltslos zurück- zuziehen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März 2016 [act. II 62/4]), worauf dieser an seinem Rechtsmittel festhielt (act. II 62/2). Am 11. Mai 2016 (act. II 63) beantragte die IVB die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur weiteren Ab- klärung des Sachverhalts. Mit Urteil vom 17. Mai 2016, IV/2014/924 (act. II 64), hob das Verwaltungsgericht gestützt auf die übereinstimmenden An- träge der Parteien die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen neu verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 3 B. Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten stellten die Sozialen Dienste E.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2015 rückwir- kend per 1. Februar 2015 die Sozialhilfeunterstützung ein. Diesen Ent- scheid bestätigte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 unter Auferlegung der Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2016, SH/2016/65, ab, bestätigte die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten und auferlegte ihm wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.--. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Anschluss an das Urteil IV/2014/924 tätigte die IVB erneut Abklärungen. Insbesondere verlangte sie mit Hinweis auf Aktivitäten des Versicherten als … und … sowie dem Mitwirken bei der … Auskunft über seine erwerblichen und erwerbsähnlichen Tätigkeiten im In- und Ausland ab Beginn der gel- tend gemachten Arbeitsunfähigkeit per Januar 2009 unter Angabe der Auf- tragsdauer, der Dauer der Einsätze, der Art der Entlöh- nung/Entschädigungen sowie der Art der durchgeführten Aufga- ben/Aufträge (act. II 76) und bat um Erteilung der Vollmacht zur Einsicht- nahme in die Steuerakten (act. II 75). Diese Informationen mahnte die IVB mehrfach (act. II 84, 86). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 (act. II 89) wurde der Versicherte auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm eine Frist bis zum 11. November 2016 eingeräumt, um die not- wendigen und verlangen Informationen zu gewähren. Andernfalls würden die weiteren Erhebungen eingestellt und auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten. Nach Eingang eines Schreibens des Rechtsvertreters vom
31. Oktober 2016 (act. II 91) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 21. November 2016 (act. II 92) in Aussicht, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärungen einzustellen und auf das Leistungs- gesuch nicht einzutreten. Nach hiergegen erhobenem Einwand (Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 4 IVB [act. IIA] 93) verfügte die IVB am 20. März 2017 (act. IIA 97) dem Vor- bescheid entsprechend. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 20. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin anzuweisen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weitere Unterlagen hierzu reichte er am 26. Mai 2017 aufforderungsgemäss ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit unangefochten gebliebenem Zwischenentscheid vom 23. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung wurde festgehalten, in vorläufiger Ein- schätzung der Sach- und Rechtlage erscheine der Prozesse wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer als aussichtslos. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 5 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leis- tungsbegehren zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 6 ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese bes- ser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betrof- fenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun- gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu- men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn ei- ne materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung schuldhaft verweigert oder unterlässt, so wird die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 7 waltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materi- ell zu entscheiden haben. Unter Umständen können auch schützenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch be- gründen (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231; SVR 1998 UV Nr. 1 S. 1 E. 1b). 3. 3.1 Was die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Verfahren IV/2014/924 teilte der Instruktionsrichter dem Rechts- vertreter mit (act. II 62/4), eine vom Verwaltungsgericht durchgeführte In- ternetrecherche habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Ende April 2015 bei der … teilgenommen habe und daneben als … und … aufgetre- ten sei. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leide oder bloss an akzentuierten Persönlichkeitszügen. Mit Urteil IV/2014/924 vom
17. Mai 2016 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückwies. 3.1.2 Infolge dieses Urteils tätigte die Beschwerdegegnerin diverse Ab- klärungen und forderte beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen und Informationen an: Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 (act. II 75) forderte sie den Rechtsvertreter auf, ihr zur Anspruchsprüfung die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers zu erteilen. Mit einem separaten Schreiben, ebenfalls vom 27. Juli 2016 (act. II 76), bat die Beschwerde- gegnerin den Rechtsvertreter, sie über jegliche erwerblichen und erwerbs- ähnlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im In- und Ausland seit Be- ginn der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit per Januar 2009 (nament- lich als …, … und als Mitwirkender in der …) zu berichten, dies unter An- gaben der Auftraggeber (Name und genaue Adresse), der Dauer der Auf- trages/der Anstellung, der Art der Entlöhnung/Entschädigung und deren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 8 Höhe und der durchgeführten Aufgaben/Aufträge. Mit E-Mail vom 29. Juli 2016 (act. II 78) teilte der Rechtsvertreter mit, er werde die gewünschten Unterlagen nach der Rückkehr aus seinen Ferien am 15. August 2016 zu- sammen mit dem Beschwerdeführer zusammentragen. Weil die angeforderten Unterlagen nicht eingetroffen waren, mahnte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter am 7. September 2016 (act. II
84) schriftlich, ihr diese zuzustellen mit der Bitte, falls er noch mehr Zeit für eine Rückmeldung benötige, kurz schriftlich oder telefonisch zu begründen und anzugeben, bis wann eine Antwort zu erwarten sei. Da das Schreiben vom 7. September 2016 unbeantwortet blieb, erliess die Beschwerdegeg- nerin am 11. Oktober 2016 (act. II 86) ein weiteres Erinnerungsschreiben mit der Bitte, die gewünschten Angaben zuzustellen bzw. falls dies noch nicht möglich sei, mitzuteilen, bis wann dies erfolgen werde. Da das Schrei- ben vom 11. Oktober 2016 ebenfalls unbeantwortet blieb, wies die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvertreter am 25. Oktober 2016 (act. II 89) auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin, gewährte ihm für die Zu- stellung der geforderten Angaben eine Frist bis zum 11. November 2016 und hielt fest, falls er bis dahin der Aufforderung nicht nachkomme, würden die weiteren Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (act. II 91) führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2009 vollumfänglich arbeitsun- fähig und invalid. Er sei seit diesem Zeitpunkt nie mehr einer Arbeitstätig- keit nachgegangen, die entlöhnt worden sei. Die ausgeführten Jobs als … und … seien keine Tätigkeiten, bei denen ein Einkommen zu erzielen ge- wesen wäre. Für die verschiedenen Arbeiten sei der Beschwerdeführer denn nie im Sinne eines Einkommens honoriert worden, er habe höchstens Spesenentschädigungen erhalten. Der Rechtsvertreter beantragte, die Be- schwerdegegnerin habe bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers zu bestel- len. Daraus sei zu ersehen, dass weder dieser noch Arbeitgeber seit 2009 AHV-Beiträge auf einem Einkommen entrichtet hätten. Die Tätigkeiten als … an Anlässen und im … seien marginal abgegolten worden, in der Regel mit Fr. 250.-- pro Anlass. Dasselbe betreffe die Tätigkeiten als …. Bei der … sei für jede … Fr. 250.-- bezahlt worden, daneben sei keine Honorierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 9 erfolgt. Reisen, Kost und Logis seien frei gewesen. Seit 2009 könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Mit Vorbescheid vom 21. November 2016 (act. II 92) stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, wegen Verletzung der Mit- wirkungspflicht nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten und die Erhe- bungen einzustellen. Begründet wurde der in Aussicht gestellte Entscheid damit, dass die bereits mehrmals beim Beschwerdeführer erfolglos ge- mahnten Unterlagen und Informationen benötigt würden, um seinen An- spruch auf IV-Leistungen überprüfen zu können. Im Einwand vom 9. Januar 2017 (act. IIA 93) gegen den Vorbescheid brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, er habe in seinem Brief vom 31. Oktober 2016 die verlangten Auskünfte über das vom Beschwer- deführer seit Januar 2009 erzielte Einkommen erteilt. Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin einverlangten IK-Auszugs sei die Richtigkeit seiner Ausführungen erstellt. Aus den Vorakten zum Verfahren SH/2016/65 habe sich bereits ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nie mehr Ein- kommen erzielt habe. 3.2 Aufgrund des unter E. 3.1 hiervor Dargelegten ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erstellt. Die Beschwerde- gegnerin hat im Anschluss an das Urteil IV/2014/924 versucht, die erwerb- lichen und nicht-erwerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sin- nes dieses Urteils zu klären und hat ihn mehrfach aufgefordert, sachdienli- che Unterlagen einzureichen, was entweder ganz unterblieben ist oder nur in ungenügender Form erfolgte. Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst (erneut) einen IK-Auszug einge- holt (vgl. Schreiben vom 20. Juli 2016 [act. II 67]), der allerdings für 2010 bis 2014 nur den von den Sozialen Diensten E.________ bezahlten Min- destbeitrag enthielt und für 2015 eine durch die G.________ AG entrichte- ten Beitrag von Fr. 2125.-- (act. II 73). Dieser Betrag wurde im Zusammen- hang mit der Tätigkeit für die F.________ GmbH, Produzentin der …, ent- richtet (vgl. Ziff. 16 der undatierten Teilnahme- und Geheimhaltungser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 10 klärung; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 Ziff. 16). Insofern ist diese Tätigkeit zumindest punkto Entschädigung grundsätzlich geklärt. Für die weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers insbesondere als … und als …, welche sich aus den einschlägigen Interneteinträgen ergeben (act. IIA 95.1 - 95.15), reichte dieser keinerlei Unterlagen ein, obwohl er hierfür mehrmals aufgefordert wurde. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 seines Rechtsvertreters (act. II 91) machte er geltend, seit Jahren kein Ein- kommen erzielt zu haben. Tatsächlich ist der direkte Beweis der negativen Tatsachen des fehlenden Einkommens – wie die Beschwerdegegnerin im Gerichtsverfahren richtigerweise ausführt – grundsätzlich nur schwierig zu erbringen und kann nicht indirekt etwa mit den fehlenden IK-Einträgen nachgewiesen werden, zumal solche für im Ausland erzielte Einkommen nicht erfolgen, worauf die Beschwerdegegnerin u.a. auch schon in der Ver- fügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97) hingewiesen hatte. Zwar wurde in derselben Eingabe angegeben, die Tätigkeit als … an Anlässen und im … sei marginal in der Regel mit maximal Fr. 250.-- pro Anlass abgegolten worden, bzw. habe der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als … und … höchstens Spesenentschädigungen bezogen. Hierfür hätte er jedoch der Beschwerdegegnerin zumindest Belege einreichen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits im Urteil SH/2016/65 ausgeführt hatte, es er- scheine nicht glaubwürdig, dass für die jeweiligen Einsätze weder Korre- spondenz noch Bestätigungen der jeweiligen Geschäftspartner vorhanden seien. Es wäre somit für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich die besagten Unterlagen zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin ein- zureichen. Auch ist vorliegend zur Beurteilung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht nur das Ausmass der Entlöhnung oder der Spe- sen von Wichtigkeit, sondern sind auch Angaben zu den Auftraggebern und der Dauer der Aufträge/Anstellungen sowie der Art der durchgeführten Auf- gaben/Aufträge relevant. Denn es kommt bei der Klärung der gesundheit- lich-medizinisch noch zumutbaren Tätigkeiten nicht alleine auf eine ent- sprechende Entschädigung an, sondern unabhängig davon auch auf die Art der erbachten Arbeit sowie die zeitliche und qualitative Leistung und Belas- tung, zumal diese Faktoren zumindest einen Teil der Grundlagen für die ärztliche Einschätzungen der noch vorhandenen persönlichen Ressourcen bilden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 11 Die Dres. med. D.________ und C.________ hatten zum Zeitpunkt ihrer bidisziplinären Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit 2012/2013 keine Kenntnis über die Tätigkeiten als … und … sowie die Teilnahme bei der … sowie allfälliger weiterer Tätigkeiten, weshalb diese Aktivitäten im Gutachten auch in keiner Weise Berücksichtigung fanden. Der Beschwer- deführer gab damals lediglich an, als Hobby Musik zu spielen (act. II 27.1 S. 5 Ziff. 3.1) und ausser der Unterstützung vom Sozialamt seit ca. zehn Jahren kein Einkommen zu erzielen (S. 18 Ziff. 3.2.4). Insofern erwies sich das bidisziplinäre Gutachten retrospektiv als mangelhaft, worauf bereits der Instruktionsrichter im Verfahren VGE IV/2014/924 hingewiesen hatte (act. II 62). Um die erforderliche Nachbegutachtung korrekt und umfassend zu ermöglichen, müssen die Akten im Sinne der von der Beschwerdegegnerin angestrebten weiteren Abklärungen ergänzt werden, was infolge der feh- lenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich war. 3.3 Da der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen nicht lieferte, ist – worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht hinwies – auch ein Aktenentscheid nicht möglich. Das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren ist somit nicht zu beanstan- den, weshalb die gegen die Verfügung vom 20. März 2017 (act. IIA 97) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2017, IV/17/429, Seite 12 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.