opencaselaw.ch

200 2017 399

Bern VerwG · 2017-06-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2016 als … bei der B.________ AG. Dieses Ar- beitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 3. Juni 2016 aufgelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg- ner; AB] 74). Am 3. Januar 2017 meldete sich der Versicherte beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (AB 77 - 78) und stellte am 5. Januar 2017 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (AB 65 - 68). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 lehnte das beco den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2017 wegen nicht erfüllter Min- destbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 ab, da nur eine beitragspflich- tige Beschäftigung von sieben Monaten und einem Tag nachgewiesen sei (AB 27 - 29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) wies das beco nach Einholen weiterer Auskünfte mit Entscheid vom 5. April 2017 ab (AB 2 - 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte er aus, er habe vom RAV … eine Falschauskunft erhalten. Wäre er damals richtig infor- miert worden, hätte er sich unmittelbar im Juni 2016 zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung angemeldet, damit die Mindestbeitragszeit erfüllt und nicht bis im Januar 2017 gewartet. In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 27 - 29) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsbe- rechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG).

E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).

E. 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 5 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).

E. 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).

E. 3 Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 auszugehen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) und auch in der Beschwerde vom 26. April 2017 vor, dass er seit dem 3. Juni 2016 arbeitslos sei. Unmittelbar nach der Kündi- gung durch die letzte Arbeitgeberin habe er sich am 26. Mai 2016 beim zuständigen RAV … und auch telefonisch bei der Arbeitslosenkasse … darüber informiert, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es aufgrund der bisherigen zu kurzen Beitragszeit keinen Sinn mache, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung zu stellen. Er habe es deshalb unterlassen, sich direkt nach dem En- de seines letzten Arbeitsverhältnisses beim RAV anzumelden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Wenn er damals richtig informiert worden wäre, hätte er dies sofort gemacht und damit in der Rahmenfrist von zwei Jahren auch die notwendigen zwölf Monate Bei- tragszeit erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und macht geltend, aufgrund der Falschauskunft des Beschwerdegegners

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 6 und der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2016 habe er seine Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung verloren (vgl. E. 2.4 vorstehend).

E. 3.2.1 Der Beschwerdegegner ist im Einspracheverfahren den Umständen der vom Beschwerdeführer behaupteten Falschauskunft nachgegangen und hat bei den angeblich involvierten Stellen jeweils eine Stellungnahme eingeholt. Sowohl von der genannten RAV-Mitarbeiterin (AB 13) wie auch vom Leiter der zuständigen RAV-Stelle … (AB 8) wurde hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Auskunft an den Beschwerdeführer nicht stattge- funden habe und zudem auch nicht möglich sei. Kunden würden zur per- sönlichen Anspruchssituation in jedem Fall zur Klärung ihrer Fragen an die zuständige Arbeitslosenkasse verwiesen. Darüber hinaus sei es den Mitar- beitern am Empfang auf dem RAV … gar nicht möglich, Auskünfte über die jeweiligen Anspruchsberechtigungen zu erteilen, da die Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, entsprechende ALV-Prämienzahlungen im System nachzuprüfen. Dies falle in den alleinigen Kompetenzbereich der Arbeitslo- senkassen. Diese Angaben des RAV … erscheinen nachvollziehbar und überzeugen.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Auskunft durch die Arbeitslo- senkasse … hat der Beschwerdeführer keine konkretisierenden Angaben gemacht. Insbesondere hat er keine Person nennen können, welche eine entsprechende Zusicherung gemacht haben soll. Im Rahmen eines vertret- baren Aufwandes konnte deshalb eine Überprüfung der Aussagen des Be- schwerdeführers durch den Beschwerdegegner aufgrund der vagen Be- hauptungen nicht erfolgen (vgl. AB 2 - 4 S. 2).

E. 3.2.3 Dass vom RAV … oder von der Arbeitslosenkasse … eine verbind- liche Antwort im Sinne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus- sage abgegeben wurde, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungs- recht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich bei dieser Ausgangslage wei- tere Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse … (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn es erscheint fraglich, ob der im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Monate bzw. nun praktisch ein Jahr zurückliegende behaup-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 7 tete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen durch den Beschwerde- gegner oder durch das Gericht noch geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um angebliche mündliche Auskünfte und deren Inhalt geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sach- verhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Be- schwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Unter diesen Umständen ist von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

E. 3.3 Nicht streitig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 in folgenden Zeiträumen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (vgl. AB 65 - 68):

– vom 3. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 bei der C.________ AG (AB 50 - 51),

– vom 17. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 bei der D.________ AG (AB 40 - 41) und

– vom 1. März 2016 bis zum 3. Juni 2016 bei der B.________ AG (AB 38 - 39) Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von sieben Monaten und 16 Tagen, was zur Begründung der Anspruchsberechtigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht genügt (vgl. E. 2.2 vorstehend).

E. 4 Nach dem hiervor Ausgeführten ist eine Mindestbeitragszeit von zwölf Mo- naten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum

2. Januar 2017 nicht erfüllt. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 8 entschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG. Der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 26. April 2017 abzuwei- sen ist.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 399 ALV LOU/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2016 als … bei der B.________ AG. Dieses Ar- beitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 3. Juni 2016 aufgelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegeg- ner; AB] 74). Am 3. Januar 2017 meldete sich der Versicherte beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (AB 77 - 78) und stellte am 5. Januar 2017 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (AB 65 - 68). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 lehnte das beco den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2017 wegen nicht erfüllter Min- destbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 ab, da nur eine beitragspflich- tige Beschäftigung von sieben Monaten und einem Tag nachgewiesen sei (AB 27 - 29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) wies das beco nach Einholen weiterer Auskünfte mit Entscheid vom 5. April 2017 ab (AB 2 - 4). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte er aus, er habe vom RAV … eine Falschauskunft erhalten. Wäre er damals richtig infor- miert worden, hätte er sich unmittelbar im Juni 2016 zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung angemeldet, damit die Mindestbeitragszeit erfüllt und nicht bis im Januar 2017 gewartet. In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 27 - 29) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsbe- rechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 5 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Einsprache vom 24. Februar 2017 (AB 22 - 23) und auch in der Beschwerde vom 26. April 2017 vor, dass er seit dem 3. Juni 2016 arbeitslos sei. Unmittelbar nach der Kündi- gung durch die letzte Arbeitgeberin habe er sich am 26. Mai 2016 beim zuständigen RAV … und auch telefonisch bei der Arbeitslosenkasse … darüber informiert, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es aufgrund der bisherigen zu kurzen Beitragszeit keinen Sinn mache, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung zu stellen. Er habe es deshalb unterlassen, sich direkt nach dem En- de seines letzten Arbeitsverhältnisses beim RAV anzumelden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Wenn er damals richtig informiert worden wäre, hätte er dies sofort gemacht und damit in der Rahmenfrist von zwei Jahren auch die notwendigen zwölf Monate Bei- tragszeit erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und macht geltend, aufgrund der Falschauskunft des Beschwerdegegners

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 6 und der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2016 habe er seine Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung verloren (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdegegner ist im Einspracheverfahren den Umständen der vom Beschwerdeführer behaupteten Falschauskunft nachgegangen und hat bei den angeblich involvierten Stellen jeweils eine Stellungnahme eingeholt. Sowohl von der genannten RAV-Mitarbeiterin (AB 13) wie auch vom Leiter der zuständigen RAV-Stelle … (AB 8) wurde hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Auskunft an den Beschwerdeführer nicht stattge- funden habe und zudem auch nicht möglich sei. Kunden würden zur per- sönlichen Anspruchssituation in jedem Fall zur Klärung ihrer Fragen an die zuständige Arbeitslosenkasse verwiesen. Darüber hinaus sei es den Mitar- beitern am Empfang auf dem RAV … gar nicht möglich, Auskünfte über die jeweiligen Anspruchsberechtigungen zu erteilen, da die Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, entsprechende ALV-Prämienzahlungen im System nachzuprüfen. Dies falle in den alleinigen Kompetenzbereich der Arbeitslo- senkassen. Diese Angaben des RAV … erscheinen nachvollziehbar und überzeugen. 3.2.2 Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Auskunft durch die Arbeitslo- senkasse … hat der Beschwerdeführer keine konkretisierenden Angaben gemacht. Insbesondere hat er keine Person nennen können, welche eine entsprechende Zusicherung gemacht haben soll. Im Rahmen eines vertret- baren Aufwandes konnte deshalb eine Überprüfung der Aussagen des Be- schwerdeführers durch den Beschwerdegegner aufgrund der vagen Be- hauptungen nicht erfolgen (vgl. AB 2 - 4 S. 2). 3.2.3 Dass vom RAV … oder von der Arbeitslosenkasse … eine verbind- liche Antwort im Sinne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus- sage abgegeben wurde, ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungs- recht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich bei dieser Ausgangslage wei- tere Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse … (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn es erscheint fraglich, ob der im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Monate bzw. nun praktisch ein Jahr zurückliegende behaup-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 7 tete Sachverhalt anhand weiterer Untersuchungen durch den Beschwerde- gegner oder durch das Gericht noch geklärt werden könnte. Dies umso mehr, als es um angebliche mündliche Auskünfte und deren Inhalt geht, welche erfahrungsgemäss nach Ablauf von so langer Zeit naturgemäss kaum mehr verlässlich zu verifizieren sind. Nach dem Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sach- verhalt soweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Be- schwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Unter diesen Umständen ist von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 auszugehen. 3.3 Nicht streitig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2017 in folgenden Zeiträumen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (vgl. AB 65 - 68):

– vom 3. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 bei der C.________ AG (AB 50 - 51),

– vom 17. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 bei der D.________ AG (AB 40 - 41) und

– vom 1. März 2016 bis zum 3. Juni 2016 bei der B.________ AG (AB 38 - 39) Daraus ergibt sich eine Beitragszeit von sieben Monaten und 16 Tagen, was zur Begründung der Anspruchsberechtigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht genügt (vgl. E. 2.2 vorstehend). 4. Nach dem hiervor Ausgeführten ist eine Mindestbeitragszeit von zwölf Mo- naten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis zum

2. Januar 2017 nicht erfüllt. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 8 entschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG. Der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 2 - 4) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 26. April 2017 abzuwei- sen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, ALV/17/399, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.