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200 2017 319

Bern VerwG · 2017-02-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017

Sachverhalt

A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 21. Juni 2010 bei B.________ (nachfolgend Arbeitgeber) ange- stellt, als letzterer das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 2016 per 30. November 2016 aufhob (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilagen [AB] 118, 121, 127). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (AB 57) stellte das beco den Versi- cherten – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 75,

89) – wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2016 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 55) wurde bei Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. AB 24, 34, 36, 54) mit Entscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15) abgewie- sen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. März 2017 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer am

6. Juni 2017 weitere Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 20 Tagen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S.244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 5 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom damaligen Arbeitgeber unstrittig am

6. Juni und 13. Juli 2016 (AB 37, 77) schriftlich verwarnt worden, bevor dieser am 31. August 2016 mit Wirkung per 30. November 2016 die Kündi- gung aussprach (AB 121). In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 (AB 91) führte er als Grund für die Kündigung nebst mündlichen und schrift- lichen Verwarnungen Probleme im Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden, Uneinsichtigkeit bei Kritik hinsichtlich Fehler und Routenplanung, fast tägliche morgendliche Verspätungen sowie einen wegen Fehlverhaltens notwendig gewordenen Aktionsplan auf. Am 25. Ja- nuar 2017 hielt der Arbeitgeber ergänzend fest, zuletzt habe eine neue Kundenreklamation (Unhöflichkeit) zur Auflösung des Arbeitsvertrages ge- führt (AB 36). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Anstellung sei von andauerndem Stress, Überstunden und unzureichenden Pausen geprägt gewesen (vgl. AB 55, 71, 75, Beschwerde). 3.2 Zu den Vorwürfen des Arbeitgebers (AB 36, 91, 127 bzw. E. 3.1 hiervor) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: Im Aktionsplan vom 14. März 2016 (AB 41) wurde ein negatives Verhalten gegenüber aus- senstehenden Personen und Arbeitskollegen, eine nicht angepasste Spra- che sowie eine fehlende Kritikfähigkeit („lässt sich nichts sagen“) bei selbst schlechtem Benehmen des Beschwerdeführers aufgeführt. Der Aktionsplan enthält angestrebte Verbesserungsziele. Weiter ist in einem „Sitzungsdo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 6 kument Probleme im Verhalten“ vom 11. Mai 2016 (AB 39) eine Eskalation zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeitenden dokumentiert. Dabei hielt der Vorgesetzte fest, dass sich solche Situationen mit einem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mitar- beitenden schon öfters zugetragen hätten. Die Rolle des Vorgesetzten ha- be bereits mehrfach erklärt werden müssen. Sodann liegt ein vom Be- schwerdeführer unterschriftlich zur Kenntnis genommener Warnbrief vom

6. Juni 2016 (AB 37) bei den Akten. Darin wurde auf ein Ereignis vom

3. Juni 2016 mit verspäteter Auftragserledigung sowie auf ein in mehrfa- cher Hinsicht nicht tolerierbares Verhalten hingewiesen. Genannt wurden eine fehlende Kritikfähigkeit, eine negative Beeinflussung der Produktivität, negative Kundenreaktionen, Widersetzlichkeit gegenüber den Weisungen des Vorgesetzten sowie eine nicht unternehmensorientierte Arbeitsweise. Schliesslich findet sich ein als „Letzter Warnbrief“ betiteltes Schreiben vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Juli 2016 (AB 77) in den Akten, worin auf ein weiteres Ereignis vom

8. Juli 2016 Bezug genommen wurde. Wiederum wurde ein nicht tolerierba- res Verhalten des Beschwerdeführers, eine fehlende Kritikfähigkeit, Wider- setzlichkeit gegenüber dem Vorgesetzten, aber auch eine negative Beein- flussung der Teammotivation erwähnt. Der Arbeitgeber verlangte eine Än- derung des Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten wie auch Arbeitskol- legen, wobei im Falle deren Nichtumsetzung die Kündigung des Arbeits- verhältnisses in Aussicht gestellt wurde. 3.3 Die Aussagen des Arbeitgebers sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern er ein Interesse daran gehabt haben sollte, insbesondere die in den Warnbriefen vom 6. Juni 2016 (AB 37) und 13. Juli 2016 (AB 77) geschil- derten Vorkommnisse nicht korrekt wiederzugeben. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der zweite Warnbrief vom Beschwerdeführer nicht unterschriftlich zur Kenntnis genommen wurde (vgl. AB 75, 77), be- streitet er doch dessen Erhalt sowie die darin gemachten Ausführungen nicht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug zwar an, vom Arbeitgeber sei kein Grund für die Kündigung genannt wor- den (AB 118) bzw. ein solcher habe nicht bestanden (AB 94), doch über- zeugt diese Angabe mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 3.2 Ausge- führte nicht und vermag er nicht konkret darzutun, aus welchen Gründen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 7 die Darstellung seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zutreffend sein sollte. Auch wenn die Vorbringen einer hohen stressbedingten Belastung am Ar- beitsplatz (vgl. AB 55, 71, 75, Beschwerde) ihre Berechtigung haben soll- ten, so ändern diese nichts daran, dass mit dem – vom Beschwerdeführer denn auch ebenfalls nicht grundsätzlich bestrittenen – nicht angebrachten Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden die be- rechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt wurden (vgl. hierzu die Sorgfalts- und Treuepflicht: Art. 321a Abs. 1 des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220] bzw. auch Art. 10 Abs. 1 des Branchen- Gesamtarbeits-vertrages ..., abrufbar unter: www.....htm). Kundenreklama- tionen sowie ein gespanntes Verhältnis zu vorgesetzten oder mitarbeiten- den Personen können Anlass zur Kündigung geben (vgl. JACQUELINE CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 112 f.). Schliesslich werden auch die vom Arbeitgeber monierten mehr- fachen Verspätungen (AB 91) vom Beschwerdeführer nicht in Abrede ge- stellt. Vielmehr räumte er diese ein und führte aus, sie seien aufgrund sei- ner sinkenden Motivation und der psychischen Belastung entstanden (AB 55). Allfällige medizinische Unterlagen, die einen verspäteten Arbeits- beginn aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen vermöchten, wurden trotz Aufforderung des Beschwerdegegners (AB 34) nicht eingereicht. Die Berichte des Spitals C.________ vom Mai 2016 hinsichtlich eines operati- ven Eingriffs und einer in der Folge aufgetretenen Blutung (AB 26 - 29) erklären die regelmässigen Verspätungen jedenfalls nicht. Beschwerdewei- se werden gesundheitliche Gründe hierfür zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Überdies ist zu beachten, dass die Stelle des Beschwerdeführers auf den 1. Dezember 2016 neu besetzt wurde (AB 91), was zusätzlich dafür spricht, dass die Kündigung nicht ohne triftige Gründe ausgesprochen worden ist. Auch aus der arbeitsrechtlichen Streitigkeit bzw. dem Schlich- tungsgesuch vom 8. Dezember 2016 (AB 60) sowie dem Protokoll zur Schlichtungsverhandlung vom 6. März 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) kann der Beschwerdeführer abschliessend nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Schlichtungsbehörde hat dem Beschwerdeführer in jenem Verfah- ren zwar die Klagebewilligung erteilt (BB 2 S. 2), jedoch hat dieser innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 8 Klage eingereicht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 [im Gerichtsdossier]). 3.4 Da von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) darauf zu verzichten. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass die vom ehemaligen Arbeitgeber vorgebrachten Kündigungsgründe zutreffen und das Verhalten des Beschwerdeführers berechtigten Anlass zur Kündi- gung gab. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt (E. 2.1 f. hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von 20 Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens ausge- sprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). In der Beschwerdeantwort (S. 4) führte er hierzu zu Recht aus, die vom Beschwerdeführer zum Anstellungsverhältnis bzw. zur Kündigung vorgebrachten Hinweise seien gewürdigt und den Ge- samtumständen sei grosszügig Rechnung getragen worden. Damit liegt die Einstelldauer innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 9 sens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugrei- fen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstan- den. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 10
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (samt Einga- be des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 319 ALV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 21. Juni 2010 bei B.________ (nachfolgend Arbeitgeber) ange- stellt, als letzterer das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 2016 per 30. November 2016 aufhob (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilagen [AB] 118, 121, 127). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (AB 57) stellte das beco den Versi- cherten – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 75,

89) – wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2016 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AB 55) wurde bei Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. AB 24, 34, 36, 54) mit Entscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15) abgewie- sen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. März 2017 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer am

6. Juni 2017 weitere Unterlagen zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 20 Tagen unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S.244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 5 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom damaligen Arbeitgeber unstrittig am

6. Juni und 13. Juli 2016 (AB 37, 77) schriftlich verwarnt worden, bevor dieser am 31. August 2016 mit Wirkung per 30. November 2016 die Kündi- gung aussprach (AB 121). In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 (AB 91) führte er als Grund für die Kündigung nebst mündlichen und schrift- lichen Verwarnungen Probleme im Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden, Uneinsichtigkeit bei Kritik hinsichtlich Fehler und Routenplanung, fast tägliche morgendliche Verspätungen sowie einen wegen Fehlverhaltens notwendig gewordenen Aktionsplan auf. Am 25. Ja- nuar 2017 hielt der Arbeitgeber ergänzend fest, zuletzt habe eine neue Kundenreklamation (Unhöflichkeit) zur Auflösung des Arbeitsvertrages ge- führt (AB 36). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Anstellung sei von andauerndem Stress, Überstunden und unzureichenden Pausen geprägt gewesen (vgl. AB 55, 71, 75, Beschwerde). 3.2 Zu den Vorwürfen des Arbeitgebers (AB 36, 91, 127 bzw. E. 3.1 hiervor) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: Im Aktionsplan vom 14. März 2016 (AB 41) wurde ein negatives Verhalten gegenüber aus- senstehenden Personen und Arbeitskollegen, eine nicht angepasste Spra- che sowie eine fehlende Kritikfähigkeit („lässt sich nichts sagen“) bei selbst schlechtem Benehmen des Beschwerdeführers aufgeführt. Der Aktionsplan enthält angestrebte Verbesserungsziele. Weiter ist in einem „Sitzungsdo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 6 kument Probleme im Verhalten“ vom 11. Mai 2016 (AB 39) eine Eskalation zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeitenden dokumentiert. Dabei hielt der Vorgesetzte fest, dass sich solche Situationen mit einem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mitar- beitenden schon öfters zugetragen hätten. Die Rolle des Vorgesetzten ha- be bereits mehrfach erklärt werden müssen. Sodann liegt ein vom Be- schwerdeführer unterschriftlich zur Kenntnis genommener Warnbrief vom

6. Juni 2016 (AB 37) bei den Akten. Darin wurde auf ein Ereignis vom

3. Juni 2016 mit verspäteter Auftragserledigung sowie auf ein in mehrfa- cher Hinsicht nicht tolerierbares Verhalten hingewiesen. Genannt wurden eine fehlende Kritikfähigkeit, eine negative Beeinflussung der Produktivität, negative Kundenreaktionen, Widersetzlichkeit gegenüber den Weisungen des Vorgesetzten sowie eine nicht unternehmensorientierte Arbeitsweise. Schliesslich findet sich ein als „Letzter Warnbrief“ betiteltes Schreiben vom

13. Juli 2016 (AB 77) in den Akten, worin auf ein weiteres Ereignis vom

8. Juli 2016 Bezug genommen wurde. Wiederum wurde ein nicht tolerierba- res Verhalten des Beschwerdeführers, eine fehlende Kritikfähigkeit, Wider- setzlichkeit gegenüber dem Vorgesetzten, aber auch eine negative Beein- flussung der Teammotivation erwähnt. Der Arbeitgeber verlangte eine Än- derung des Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten wie auch Arbeitskol- legen, wobei im Falle deren Nichtumsetzung die Kündigung des Arbeits- verhältnisses in Aussicht gestellt wurde. 3.3 Die Aussagen des Arbeitgebers sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern er ein Interesse daran gehabt haben sollte, insbesondere die in den Warnbriefen vom 6. Juni 2016 (AB 37) und 13. Juli 2016 (AB 77) geschil- derten Vorkommnisse nicht korrekt wiederzugeben. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der zweite Warnbrief vom Beschwerdeführer nicht unterschriftlich zur Kenntnis genommen wurde (vgl. AB 75, 77), be- streitet er doch dessen Erhalt sowie die darin gemachten Ausführungen nicht. Der Beschwerdeführer gab bei der Anmeldung zum Leistungsbezug zwar an, vom Arbeitgeber sei kein Grund für die Kündigung genannt wor- den (AB 118) bzw. ein solcher habe nicht bestanden (AB 94), doch über- zeugt diese Angabe mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 3.2 Ausge- führte nicht und vermag er nicht konkret darzutun, aus welchen Gründen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 7 die Darstellung seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zutreffend sein sollte. Auch wenn die Vorbringen einer hohen stressbedingten Belastung am Ar- beitsplatz (vgl. AB 55, 71, 75, Beschwerde) ihre Berechtigung haben soll- ten, so ändern diese nichts daran, dass mit dem – vom Beschwerdeführer denn auch ebenfalls nicht grundsätzlich bestrittenen – nicht angebrachten Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden die be- rechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt wurden (vgl. hierzu die Sorgfalts- und Treuepflicht: Art. 321a Abs. 1 des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220] bzw. auch Art. 10 Abs. 1 des Branchen- Gesamtarbeits-vertrages ..., abrufbar unter: www.....htm). Kundenreklama- tionen sowie ein gespanntes Verhältnis zu vorgesetzten oder mitarbeiten- den Personen können Anlass zur Kündigung geben (vgl. JACQUELINE CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 112 f.). Schliesslich werden auch die vom Arbeitgeber monierten mehr- fachen Verspätungen (AB 91) vom Beschwerdeführer nicht in Abrede ge- stellt. Vielmehr räumte er diese ein und führte aus, sie seien aufgrund sei- ner sinkenden Motivation und der psychischen Belastung entstanden (AB 55). Allfällige medizinische Unterlagen, die einen verspäteten Arbeits- beginn aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen vermöchten, wurden trotz Aufforderung des Beschwerdegegners (AB 34) nicht eingereicht. Die Berichte des Spitals C.________ vom Mai 2016 hinsichtlich eines operati- ven Eingriffs und einer in der Folge aufgetretenen Blutung (AB 26 - 29) erklären die regelmässigen Verspätungen jedenfalls nicht. Beschwerdewei- se werden gesundheitliche Gründe hierfür zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. Überdies ist zu beachten, dass die Stelle des Beschwerdeführers auf den 1. Dezember 2016 neu besetzt wurde (AB 91), was zusätzlich dafür spricht, dass die Kündigung nicht ohne triftige Gründe ausgesprochen worden ist. Auch aus der arbeitsrechtlichen Streitigkeit bzw. dem Schlich- tungsgesuch vom 8. Dezember 2016 (AB 60) sowie dem Protokoll zur Schlichtungsverhandlung vom 6. März 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 2) kann der Beschwerdeführer abschliessend nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Schlichtungsbehörde hat dem Beschwerdeführer in jenem Verfah- ren zwar die Klagebewilligung erteilt (BB 2 S. 2), jedoch hat dieser innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 8 Klage eingereicht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 [im Gerichtsdossier]). 3.4 Da von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) darauf zu verzichten. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass die vom ehemaligen Arbeitgeber vorgebrachten Kündigungsgründe zutreffen und das Verhalten des Beschwerdeführers berechtigten Anlass zur Kündi- gung gab. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt (E. 2.1 f. hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit einer Einstelldauer von 20 Tagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens ausge- sprochen (vgl. E. 4.1 hiervor). In der Beschwerdeantwort (S. 4) führte er hierzu zu Recht aus, die vom Beschwerdeführer zum Anstellungsverhältnis bzw. zur Kündigung vorgebrachten Hinweise seien gewürdigt und den Ge- samtumständen sei grosszügig Rechnung getragen worden. Damit liegt die Einstelldauer innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 9 sens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugrei- fen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstan- den. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 15) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017, ALV/17/319, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (samt Einga- be des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.