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200 2017 298

Bern VerwG · 2017-05-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Februar 2017

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. November 2015 unter Hinweise auf ein Tumorleiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 39) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 15. Februar 2017 (AB 40) ab, da die gesundheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe. B. Hiergegen lässt die Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 4 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Am 16. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom operativ entfernt. Ferner fand am 28. September 2015 eine Nachresektion statt. Gemäss Austrittsbericht der gynäkologischen Klinik des Spitals C.________ vom 12. Oktober 2015 (AB 24 S. 10 f.) ver- lief der intra- und postoperative Verlauf problemlos und die Beschwerdefüh- rerin wurde bei Wohlbefinden entlassen (S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 5 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 30. März 2016 (AB 34 S. 4 f.) wurde ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert (S. 4). Vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 3

E. 11 Februar bis am 24. März 2016 sei eine radio-onkologische Behandlung erfolgt. Die Therapieindikation sei adjuvant gewesen nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms ohne Lymphknotenbefall zur Verringe- rung des Rezidivrisikos. Am Ende der Therapie habe die Beschwerdeführe- rin über eine deutliche Müdigkeit geklagt. Eine pulmonale Symptomatik im Sinne einer Strahlenpneumonitis bestehe nicht. Aufgrund der starken Mü- digkeit und der lokalen Reaktionen bei einer doch recht anstrengenden körperlichen Arbeit sei bis Ende April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt worden (S. 5). Im Bericht vom 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f.) wurde ausgeführt, sechs Wo- chen nach Beendigung der adjuvanten Radiotherapie klage die Beschwer- deführerin über starke Müdigkeit und Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auskultatorisch bestehe eine Tachykardie. Ansonsten sei der kardiopulmo- nale Befund unauffällig. Lokal seien die Akutreaktionen der Radiotherapie komplett abgeklungen. Es lägen keine pathologisch tastbaren Lymph- knoten und keine weiteren Auffälligkeiten vor. Bei noch deutlicher Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin für die nächsten vier Wochen weiterhin krankgeschrieben worden (S. 3). 3.1.3 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der psychia- trischen Dienste des Spitals C.________ vom 13. Februar 2017 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Das Erstgespräch habe am 3. Februar 2017 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin stehe unter einer längerfristi- gen Belastung durch dauerhaft erhöhte Müdigkeit nach Velounfällen 2011 und 2014 sowie einem 2015 diagnostizierten Mammakarzinom. Sie sei den erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen, sei nie- dergestimmt, leide unter Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Affektinkontinenz, Zukunftsängsten und Appetitlosigkeit mit Gewichtsver- lust, so dass eine Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgt sei. Soma- tische Abklärungen hätten keine ursächlichen Hinweise ergeben (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 6 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend geht aus den Berichten des Spitals E.________ vom

30. März und 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.) hervor, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund eines Mammakarzinoms rechts, welches opera- tiv sowie chemo- und radiotherapeutisch behandelt wurde, und einer auch nach der erfolgten Therapie geklagten Müdigkeit in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt war. Hinsichtlich der Frage, wie lange die Ar- beitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung des diagnostizier- ten Mammakarzinoms gedauert hat, finden sich von den Ärzten des Spitals E.________ insgesamt eine vom 26. Januar 2016 bis ca. Ende Mai 2016 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.; vgl. auch AB 36.1 S. 2). Ferner wurde von den behandelnden Ärzten des Spitals C.________ vom 16. September 2015 bis am 30. Juni 2016 eine 100%-ige und ab dem 1. Juli 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem

1. August 2016 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt (AB 3 S. 1 f., 24 S. 11, 36.1 S. 2). Folglich ist spätestens ab dem 1. August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Dies steht im Einklang mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 7 Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom

20. Dezember 2016 (AB 37), wonach sie ihre Tätigkeit seit Juli 2016 wieder im bisherigen Pensum ausübe und sie seit 1. August 2016 nicht mehr krank geschrieben sei. Damit ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebs- erkrankung vom 16. September 2015 bis (maximal) 31. Juli 2016 – und damit weniger als einer Jahr – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit kein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 f.) – nichts, dass offenbar im November 2016 im Zusammenhang mit einer ope- rativen Metallentfernung im Knie eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit be- standen hat. Denn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss die Arbeitsun- fähigkeit während durchschnittliches eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch bestanden haben. Die Wartezeit wird dann unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 303 N. 34). Dies ist hier der Fall, da – wie zuvor dargelegt wurde – ab August 2016 keine Arbeitsun- fähigkeit mehr ausgewiesen ist. Dasselbe hat für die seit dem 5. Januar 2017 von der Hausärztin attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu geltend (BB 3), zumal nach der Metallentfernung wiederum eine über 30 tägige vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit kann die ab dem 5. Ja- nuar 2017 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung der Wartefrist ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dass die durch die Ärzte der psych- iatrischen Dienste des Spitals C.________ im Bericht vom 13. Februar 2017 (BB 4) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode bereits be- standen hat, als die Beschwerdeführerin ab August 2016 wieder arbeits- fähig geschrieben wurde, ist – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 4 unten) – nicht ausgewiesen. Eine aufgrund der psychischen Leiden bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde durch die behandelnden Ärzte des Spitals C.________ erst ab dem 3. Februar 2017 attestiert (BB 5). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass diese Arbeitsunfähigkeit allenfalls eine neue Wartezeit ausgelöst haben könnte (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 303 f. N. 35). Falls diese andauern sollte, könnte sich die Be- schwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden; ob der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 8 geltend gemachte Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Episode; BB 4 S. 2) invalidisierend wäre (vgl. SVR 2016 IV Nr. 30 S. 93 E. 4.1.3.1), braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinrei- chend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 3
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 4 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  5. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Am 16. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom operativ entfernt. Ferner fand am 28. September 2015 eine Nachresektion statt. Gemäss Austrittsbericht der gynäkologischen Klinik des Spitals C.________ vom 12. Oktober 2015 (AB 24 S. 10 f.) ver- lief der intra- und postoperative Verlauf problemlos und die Beschwerdefüh- rerin wurde bei Wohlbefinden entlassen (S. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 5 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 30. März 2016 (AB 34 S. 4 f.) wurde ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert (S. 4). Vom
  6. Februar bis am 24. März 2016 sei eine radio-onkologische Behandlung erfolgt. Die Therapieindikation sei adjuvant gewesen nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms ohne Lymphknotenbefall zur Verringe- rung des Rezidivrisikos. Am Ende der Therapie habe die Beschwerdeführe- rin über eine deutliche Müdigkeit geklagt. Eine pulmonale Symptomatik im Sinne einer Strahlenpneumonitis bestehe nicht. Aufgrund der starken Mü- digkeit und der lokalen Reaktionen bei einer doch recht anstrengenden körperlichen Arbeit sei bis Ende April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt worden (S. 5). Im Bericht vom 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f.) wurde ausgeführt, sechs Wo- chen nach Beendigung der adjuvanten Radiotherapie klage die Beschwer- deführerin über starke Müdigkeit und Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auskultatorisch bestehe eine Tachykardie. Ansonsten sei der kardiopulmo- nale Befund unauffällig. Lokal seien die Akutreaktionen der Radiotherapie komplett abgeklungen. Es lägen keine pathologisch tastbaren Lymph- knoten und keine weiteren Auffälligkeiten vor. Bei noch deutlicher Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin für die nächsten vier Wochen weiterhin krankgeschrieben worden (S. 3). 3.1.3 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der psychia- trischen Dienste des Spitals C.________ vom 13. Februar 2017 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Das Erstgespräch habe am 3. Februar 2017 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin stehe unter einer längerfristi- gen Belastung durch dauerhaft erhöhte Müdigkeit nach Velounfällen 2011 und 2014 sowie einem 2015 diagnostizierten Mammakarzinom. Sie sei den erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen, sei nie- dergestimmt, leide unter Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Affektinkontinenz, Zukunftsängsten und Appetitlosigkeit mit Gewichtsver- lust, so dass eine Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgt sei. Soma- tische Abklärungen hätten keine ursächlichen Hinweise ergeben (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 6 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend geht aus den Berichten des Spitals E.________ vom
  7. März und 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.) hervor, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund eines Mammakarzinoms rechts, welches opera- tiv sowie chemo- und radiotherapeutisch behandelt wurde, und einer auch nach der erfolgten Therapie geklagten Müdigkeit in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt war. Hinsichtlich der Frage, wie lange die Ar- beitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung des diagnostizier- ten Mammakarzinoms gedauert hat, finden sich von den Ärzten des Spitals E.________ insgesamt eine vom 26. Januar 2016 bis ca. Ende Mai 2016 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.; vgl. auch AB 36.1 S. 2). Ferner wurde von den behandelnden Ärzten des Spitals C.________ vom 16. September 2015 bis am 30. Juni 2016 eine 100%-ige und ab dem 1. Juli 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem
  8. August 2016 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt (AB 3 S. 1 f., 24 S. 11, 36.1 S. 2). Folglich ist spätestens ab dem 1. August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Dies steht im Einklang mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 7 Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom
  9. Dezember 2016 (AB 37), wonach sie ihre Tätigkeit seit Juli 2016 wieder im bisherigen Pensum ausübe und sie seit 1. August 2016 nicht mehr krank geschrieben sei. Damit ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebs- erkrankung vom 16. September 2015 bis (maximal) 31. Juli 2016 – und damit weniger als einer Jahr – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit kein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 f.) – nichts, dass offenbar im November 2016 im Zusammenhang mit einer ope- rativen Metallentfernung im Knie eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit be- standen hat. Denn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss die Arbeitsun- fähigkeit während durchschnittliches eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch bestanden haben. Die Wartezeit wird dann unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 303 N. 34). Dies ist hier der Fall, da – wie zuvor dargelegt wurde – ab August 2016 keine Arbeitsun- fähigkeit mehr ausgewiesen ist. Dasselbe hat für die seit dem 5. Januar 2017 von der Hausärztin attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu geltend (BB 3), zumal nach der Metallentfernung wiederum eine über 30 tägige vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit kann die ab dem 5. Ja- nuar 2017 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung der Wartefrist ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dass die durch die Ärzte der psych- iatrischen Dienste des Spitals C.________ im Bericht vom 13. Februar 2017 (BB 4) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode bereits be- standen hat, als die Beschwerdeführerin ab August 2016 wieder arbeits- fähig geschrieben wurde, ist – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 4 unten) – nicht ausgewiesen. Eine aufgrund der psychischen Leiden bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde durch die behandelnden Ärzte des Spitals C.________ erst ab dem 3. Februar 2017 attestiert (BB 5). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass diese Arbeitsunfähigkeit allenfalls eine neue Wartezeit ausgelöst haben könnte (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 303 f. N. 35). Falls diese andauern sollte, könnte sich die Be- schwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden; ob der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 8 geltend gemachte Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Episode; BB 4 S. 2) invalidisierend wäre (vgl. SVR 2016 IV Nr. 30 S. 93 E. 4.1.3.1), braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinrei- chend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen.
  10. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 298 IV MAW/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. November 2015 unter Hinweise auf ein Tumorleiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 39) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 15. Februar 2017 (AB 40) ab, da die gesundheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe. B. Hiergegen lässt die Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 3

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 4 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Am 16. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom operativ entfernt. Ferner fand am 28. September 2015 eine Nachresektion statt. Gemäss Austrittsbericht der gynäkologischen Klinik des Spitals C.________ vom 12. Oktober 2015 (AB 24 S. 10 f.) ver- lief der intra- und postoperative Verlauf problemlos und die Beschwerdefüh- rerin wurde bei Wohlbefinden entlassen (S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 5 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 30. März 2016 (AB 34 S. 4 f.) wurde ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert (S. 4). Vom

11. Februar bis am 24. März 2016 sei eine radio-onkologische Behandlung erfolgt. Die Therapieindikation sei adjuvant gewesen nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms ohne Lymphknotenbefall zur Verringe- rung des Rezidivrisikos. Am Ende der Therapie habe die Beschwerdeführe- rin über eine deutliche Müdigkeit geklagt. Eine pulmonale Symptomatik im Sinne einer Strahlenpneumonitis bestehe nicht. Aufgrund der starken Mü- digkeit und der lokalen Reaktionen bei einer doch recht anstrengenden körperlichen Arbeit sei bis Ende April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt worden (S. 5). Im Bericht vom 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f.) wurde ausgeführt, sechs Wo- chen nach Beendigung der adjuvanten Radiotherapie klage die Beschwer- deführerin über starke Müdigkeit und Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auskultatorisch bestehe eine Tachykardie. Ansonsten sei der kardiopulmo- nale Befund unauffällig. Lokal seien die Akutreaktionen der Radiotherapie komplett abgeklungen. Es lägen keine pathologisch tastbaren Lymph- knoten und keine weiteren Auffälligkeiten vor. Bei noch deutlicher Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin für die nächsten vier Wochen weiterhin krankgeschrieben worden (S. 3). 3.1.3 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht der psychia- trischen Dienste des Spitals C.________ vom 13. Februar 2017 (Be- schwerdebeilage [BB] 4) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert (S. 2). Das Erstgespräch habe am 3. Februar 2017 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin stehe unter einer längerfristi- gen Belastung durch dauerhaft erhöhte Müdigkeit nach Velounfällen 2011 und 2014 sowie einem 2015 diagnostizierten Mammakarzinom. Sie sei den erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen, sei nie- dergestimmt, leide unter Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Affektinkontinenz, Zukunftsängsten und Appetitlosigkeit mit Gewichtsver- lust, so dass eine Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgt sei. Soma- tische Abklärungen hätten keine ursächlichen Hinweise ergeben (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 6 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend geht aus den Berichten des Spitals E.________ vom

30. März und 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.) hervor, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund eines Mammakarzinoms rechts, welches opera- tiv sowie chemo- und radiotherapeutisch behandelt wurde, und einer auch nach der erfolgten Therapie geklagten Müdigkeit in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt war. Hinsichtlich der Frage, wie lange die Ar- beitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung des diagnostizier- ten Mammakarzinoms gedauert hat, finden sich von den Ärzten des Spitals E.________ insgesamt eine vom 26. Januar 2016 bis ca. Ende Mai 2016 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 34 S. 2 f. und S. 4 f.; vgl. auch AB 36.1 S. 2). Ferner wurde von den behandelnden Ärzten des Spitals C.________ vom 16. September 2015 bis am 30. Juni 2016 eine 100%-ige und ab dem 1. Juli 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem

1. August 2016 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt (AB 3 S. 1 f., 24 S. 11, 36.1 S. 2). Folglich ist spätestens ab dem 1. August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Dies steht im Einklang mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 7 Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom

20. Dezember 2016 (AB 37), wonach sie ihre Tätigkeit seit Juli 2016 wieder im bisherigen Pensum ausübe und sie seit 1. August 2016 nicht mehr krank geschrieben sei. Damit ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebs- erkrankung vom 16. September 2015 bis (maximal) 31. Juli 2016 – und damit weniger als einer Jahr – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit kein Rentenanspruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 f.) – nichts, dass offenbar im November 2016 im Zusammenhang mit einer ope- rativen Metallentfernung im Knie eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit be- standen hat. Denn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss die Arbeitsun- fähigkeit während durchschnittliches eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch bestanden haben. Die Wartezeit wird dann unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 303 N. 34). Dies ist hier der Fall, da – wie zuvor dargelegt wurde – ab August 2016 keine Arbeitsun- fähigkeit mehr ausgewiesen ist. Dasselbe hat für die seit dem 5. Januar 2017 von der Hausärztin attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu geltend (BB 3), zumal nach der Metallentfernung wiederum eine über 30 tägige vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit kann die ab dem 5. Ja- nuar 2017 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung der Wartefrist ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dass die durch die Ärzte der psych- iatrischen Dienste des Spitals C.________ im Bericht vom 13. Februar 2017 (BB 4) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode bereits be- standen hat, als die Beschwerdeführerin ab August 2016 wieder arbeits- fähig geschrieben wurde, ist – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 4 unten) – nicht ausgewiesen. Eine aufgrund der psychischen Leiden bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde durch die behandelnden Ärzte des Spitals C.________ erst ab dem 3. Februar 2017 attestiert (BB 5). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass diese Arbeitsunfähigkeit allenfalls eine neue Wartezeit ausgelöst haben könnte (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 303 f. N. 35). Falls diese andauern sollte, könnte sich die Be- schwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden; ob der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 8 geltend gemachte Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Episode; BB 4 S. 2) invalidisierend wäre (vgl. SVR 2016 IV Nr. 30 S. 93 E. 4.1.3.1), braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinrei- chend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017, IV/17/298, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.