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200 2017 274

Bern VerwG · 2017-07-11 · Deutsch BE

drei Verfügungen vom 15. Februar 2017

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 20. November 2014 (Eingang bei der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]) unter Hinweis auf unfallbedingte linksseitige Hüftprobleme bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2). Im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IVB dem Versicherten vom 21. De- zember 2015 bis 20. März 2016 einen Arbeitsversuch in einem Pensum von 50 % zu (AB 46, vgl. auch AB 48), welcher in der Folge bis am 19. Juni 2016 verlängert wurde (AB 62, vgl. AB 59). Nachdem der Versicherte per

20. Juni 2016 eine Festanstellung im Umfang von 50 % erhalten hatte (AB 73), schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 2. September 2016 (AB 89) ab. Gleichzeitig stellte sie hin- sichtlich des Anspruchs auf weitere Leistungen eine separate Verfügung in Aussicht. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) vom 4. Oktober 2016 (AB 95) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 98, 101), verfügte die IVB am 15. Februar 2017 (AB 110) über den Rentenanspruch wie folgt: Vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Zusprache einer ganzen Rente, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 aufgrund des Bezuges eines vollen Taggeldes keine Ausrichtung von Rentenleistungen sowie vom

1. Juni bis 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Zusprache einer halben Rente. Da der Invaliditätsgrad ab 1. September 2016 weniger als 40 % betrage, wurde der Rentenanspruch per 31. August 2016 aufge- hoben. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. März 2017 (Poststempel) unter Beilage dreier Verfügungen vom 15. Februar 2017 (Rentenentscheid [AB 110], Invalidentaggeld vom 21. bis 31. Dezember 2015 [AB 111 S. 3 f.] sowie Invalidentaggeld vom 1. bis 19. Juni 2016 [AB 111 S. 1 f.]) Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 3 schwerde. Sinngemäss beantragt er die Bezahlung einer Lohndifferenz und eines durch das Gericht zu beziffernden Schadens inkl. Zinsen, die Bezah- lung einer Umschulung, die Gewährung von Arbeitsvermittlung und Wie- dereingliederungsbemühungen sowie eine generelle Überprüfung der Vor- gehensweise der Beschwerdegegnerin. Am 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen und am 21. April 2017 reichte er aufforderungsgemäss zusätzliche Unterlagen zum sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ein. Eine neuerliche Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers ging am 11. Mai 2017 beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. und 29. Juni 2017 gingen beim Gericht je weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen wurde. Die zwei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag, mit welchen Taggeldleistungen für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2015 (AB 111 S. 3 f.) sowie vom 1. bis 19. Juni 2016 (AB 111 S. 1 f.) zugesprochen wur- den, wurden der Beschwerde zwar beigelegt, aber inhaltlich nicht bean- standet. Zudem besteht kein Anlass zur Annahme deren Unrichtigkeit. So- weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weitergehende Forderungen wie Schadenersatz, Zins, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Wiederein- gliederungsbemühungen geltend macht, so ist darauf mangels einer Sa- churteilsvoraussetzung – dem Anfechtungsgegenstand – nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Massnahmen mit Ver- fügung vom 2. September 2016 (AB 89) abgeschlossen wurden, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob. Streitig und zu prüfen ist damit vorliegend einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 6 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 7 vom 28. April 2015 (AB 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnose eines Zustandes nach Hüfttotalprothesenimplantation links am

27. Januar 2014. Die Belastbarkeit der linken Hüfte sei für eine Sitzdauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt. Von den Spezialisten würden gute Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und in die Wege geleitet. Eine volle Einsatzfähigkeit bestehe in einer angepassten, wechselbelastenden, teilweise sitzenden Tätigkeit, z.B. im … oder in der … . Eine höhere Be- lastbarkeit als die 50%ige Tätigkeit als … erscheine augenblicklich nicht realistisch. Die Beschwerden seien medizinisch nachvollziehbar, wobei es sich jedoch bei technisch einwandfreier Operation um eine temporäre Ge- sundheitsbeeinträchtigung und nicht um einen auf Dauer invalidisierenden Schaden handle. Die vollständige Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit sollte im Rahmen einer postoperativen 18-Monats-Kontrolle über- prüft werden. 3.1.2 Im Bericht vom 14. Januar 2016 (AB 50) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.________ einen Verdacht auf ein symptomatisches lumbora- dikuläres Schmerzsyndrom im Distributionsgebiet L5/S1 sowie einen Status nach Hüft-TP Revision, Adhäsiolyse und Wechsel der mobilen Komponen- ten bei unklaren Schmerzen Hüfte links mit Verdacht auf mögliche Schaft- lockerung nach Verhebetrauma bei Status nach Hüft-TP-Implantation links vom 24. Januar 2014. Der Rücken müsse weiter bzw. nochmals abgeklärt werden. Die Hüfte bewege schmerzfrei und vollumfänglich und auch der Beschwerdeführer selbst habe das Gefühl die Beschwerden würden vom Rücken her kommen. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, stellte im Bericht vom 8. April 2016 (AB 77 S. 5) die folgenden Diagnosen: Lumbosa- krales Schmerzsyndrom und Verdacht auf teilweise radikuläres Schmerz- syndrom L5 sowie linksseitige Hüftschmerzen bei Status nach Hüft-TP links und Revision Hüft-TP links, letztmalig am 22. September 2015 (vgl. AB 37 S. 2 f.). Es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf nach diagnostischer Infiltration. Die zweite Infiltration foraminal L4/5 habe eine relevante Schmerzlinderung gebracht, so dass der akute Schmerz eindeutig zurück- gegangen sei und sich auch die Gefühlsstörungen erholt hätten. Der Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 8 thopäde hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Ner- venwurzel L4 nach den Hüftoperationen tatsächlich irritiert gewesen sei, so dass sich diese nun nach der zweiten diagnostischen Infiltration eindeutig beruhigt habe. Die Arbeitsfähigkeit könne nun nach einem guten Aufbau- training allenfalls ab Juni / Juli wieder gesteigert werden. Bezüglich des Rückens gebe es im angestammten Beruf keine Einschränkungen. 3.1.4 Im Bericht vom 4. Oktober 2016 (AB 95) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ fest, es liege keine Diagnose (mehr) vor, die in der an- gestammten oder einer angepassten (vorwiegend sitzend ausgeübten) Tätigkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Funktionelle Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden keine be- schrieben. Aus medizinischer Sicht sei nach erfolgreicher Infiltrationsthera- pie der radikulären Beschwerden bei bekannter Diskushernie L5/S1 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei wegen der Gesundheitsschäden nicht mehr zumutbar. Bis 1. September 2016 sei auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustützen. Laut letztem Bericht des Spitals E.________ vom 8. April 2016 sei ab Juni / Juli die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % zu steigern (vgl. AB 77 S. 5). Es sei davon aus- zugehen, dass innert vier bis acht Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) erreicht werden könne. Flankierende therapeutische Massnahmen wie intensive Stabilisierungsübungen für Rücken- und Hüft- muskulatur in Eigenregie würden im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht vorausgesetzt. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 9 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versi- cherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 10 chen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste- henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) massgeblich auf den Bericht der RAD- Ärztin Dr. med. B.________ vom 4. Oktober 2016 (AB 95) gestützt. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehen- den medizinischen Sachverhalts, womit der RAD von einer eigenen ärztli- chen Untersuchung absehen konnte (E. 3.2.2 hiervor). Eine solche ist um- so weniger geboten, als nicht eine psychiatrische Beurteilung im Raum steht – welche nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll –, sondern ein ausführlich dokumentierter somatischer Befund (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3). Die Beurteilung durch Dr. med. B.________, welche über die hier gefragten fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügt, beruhte auf einem lü- ckenlosen Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Bei vollständiger Aktenlage konnte sie sich ein umfassendes Bild zu den Be- funden machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Damit erfüllt ihr Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner vorwiegend pauschalen Bestrei- tung und ohne Einreichung weiterer Arztberichte, welche allenfalls neue Erkenntnisse zur medizinischen Sachlage zu liefern vermöchten – hierzu genügen lediglich ohne zusätzliche Angaben ausgestellte Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 22 f.) nicht –, keinen Zweifel hervorzurufen. Nachdem beim Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 eine Hüfttotalpro- thesenimplantation links vorgenommen wurde, gestaltete sich der postope- rative Verlauf zunächst unbefriedigend (Bericht des Spitals C.________ vom 5. Juni 2014 [AB 14 S. 12 f.]), wobei im September 2014 eine – zwar intermittierende – fast vollständige Beschwerdefreiheit vorlag (Bericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 11 Spitals C.________ vom 5. September 2014 [AB 6 S. 7]). Infolge eines vom Beschwerdeführer im Juni 2014 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als … erlittenen Verhebetraumas, traten starke lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel auf (vgl. Notfallbericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

E. 6.3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 17 werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).

E. 6.3.2 Mit den eingereichten Unterlagen (vgl. act. I 8 - 11, 18 - 20) ist hin- reichend dargetan, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zudem kann die vorliegend ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde gerade noch nicht als aussichtslos im hiervor dargelegten Sinn (E. 6.3.1) bezeich- net werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gut- zuheissen und der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Juni 2014 [AB 14 S. 10 f.]). Im Juli 2014 hielten die Ärzte des Spitals C.________ denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (AB 14 S. 8). Nach Beschwerdepersistenz im Zusammenhang mit der Lumboischialgie links im Januar 2015 (AB 22), wurde im März 2015 über eine komplexe Problematik mit einer schmerzhaften femoro-patellären Knieproblematik mit belastungsabhängigen Knieschmerzen berichtet (AB 24 S. 4). Am 22. Sep- tember 2015 wurde eine Hüftprothesenrevision vorgenommen (AB 37 S. 2 f.), wobei der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine lokale lumbale Anlaufsteifigkeit sowie Rotations- und Reklinationsschmerzen beklagte, welche die Ärzte des Spitals C.________ zu weiteren Abklärungen veran- lassten (AB 50; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom

26. Januar 2016, wonach die Arbeitsleistung nach den weiteren Abklärun- gen neu zu bewerten sei [AB 51]). Zwei in der Folge vorgenommene Infil- trationen brachten eine Besserung bzw. eine eindeutige Beruhigung der Problematik (AB 77 S. 5, vgl. auch Bericht des Spitals E.________ vom

28. Februar 2016 [AB 77 S. 6 f.]). Diese medizinischen Ausführungen über- zeugen, weshalb schlüssig und nachvollziehbar ist, dass Dr. med. B.________ am 4. Oktober 2016 festhielt, innert vier bis acht Wochen (seit dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. April 2016 [AB 77 S. 5]) könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) gerechnet werden (AB 95 S. 6), wobei das Leistungsprofil sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätig- keit gelte. In der Folge ist entsprechend der Beurteilung der RAD-Ärztin auf die folgendermassen attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen (AB 95 S. 2, 3 und 6): • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. September 2013 bis 21. September 2014 (AB 14 S. 3, 18 S. 8) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2014 bis 12. Februar 2015 (AB 14 S. 3, 33) • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 25. Mai 2015 (AB 33, 80.2 S. 3) • 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 (AB 33)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 12 • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli bis 4. November 2015 (AB 34, 40 S. 2, 95 S. 3) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 (AB 51, 64, 95 S. 3) Ab dem 1. Juni 2016 besteht sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4. Für die einzelnen Zeitabschnitte der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 hiervor) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 13 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Der frühestmögliche Rentenbeginn ist mit Blick auf den Umstand, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten seit der vorliegend am 20. November 2014 bei der Be- schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) entsteht, der Monat Mai 2015. Mit der seit 15. September 2013 vorliegen- den Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) in diesem Zeitpunkt erfüllt, womit ein erster Einkommensvergleich grundsätzlich auf das Jahr 2015 hin vorzunehmen wäre (BGE 129 V 222). 4.4.1 Da beim Beschwerdeführer im Mai 2015 nach wie vor eine seit Fe- bruar 2015 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig- keiten bestand (vgl. AB 33), ist ihm ab dem 1. Mai 2015 ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit der vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 während lediglich knapp sechs Wochen vorgelegenen gesundheitlichen Verbesserung in dem Sinne, als dass eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurde (AB 33), liegt ein Revisionsgrund vor (E. 2.3 hiervor), der in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedoch un- berücksichtigt zu bleiben hat. 4.4.2 Im Zeitpunkt des Stellenverlusts der ursprünglichen Tätigkeit bei der F.________ AG per Ende Oktober 2015 – was grundsätzlich einen Revisi- onsgrund darstellt (E. 2.3 hiervor) – lag nach wie vor und bis am 4. Novem- ber 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 40 S. 2). Demnach ist die bis dahin zugesprochene ganze Rente (E. 4.4.1 hiervor) weiterhin aus- zurichten. Die aufgrund der vom 5. November bis 31. Dezember 2015 nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsatteste anzunehmende gesundheitliche Verbesserung ist insoweit unbeachtlich, als sie weniger als drei Monate andauerte (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4.3 Mit der seit 1. Januar 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 51, 64) ist ein weiterer medizinischer Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung ausgewiesen, womit ein (neuer) Einkom- mensvergleich vorzunehmen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 14 Da der Beschwerdeführer seine seit dem 1. Mai 2012 in einem 100 %- Pensum bzw. seit 22. September 2014 in einem 50 %-Pensum als … bei der F.________ AG inngehabte Anstellung per Ende Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. AB 19, IV-Protokoll per 11. Mai 2017 [im Gerichtsdossier], Eintrag vom 10. August 2015), ist das Validenein- kommen anhand des zuletzt im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden er- zielten Lohnes von Fr. 74‘142.-- (AB 19 S. 2) zu ermitteln. Indexiert auf das Jahr 2016 resultiert somit ein Betrag von Fr. 75‘891.65 (Fr. 74‘142.-- / 101.7 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2016, Total, Zahlen 2012 und 2016]). Für das Invalideneinkommen ist mangels Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit – vom 21. Dezem- ber 2015 bis 19. Juni 2016 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt (AB 48,

59) und ab 20. Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer ein unter dem medi- zinischen Zumutbarkeitsprofil liegendes Pensum von 50 % inne (AB 73) – von den Tabellenlohnwerten gemäss LSE auszugehen (E. 4.3 hiervor). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe- tenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), ergäbe dies in einem 50 %-Pensum, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen; mangels Zahlen für das Jahr 2016 werden diejenigen des Jahres 2015 herangezogen) sowie indexiert auf das Jahr 2016 hin (BFS, Tabelle T1.1.10 [vgl. vorstehend]), ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 33‘516.30 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1 x 0.5). Bei Ge- genüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbs- einbusse von Fr. 42‘375.35 (Fr. 75‘891.65 - Fr. 33‘516.30), welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % entspricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demnach wäre die seit 1. Mai 2015 zu- gesprochene ganze Rente mit der (spätestens [vgl. E. 4.4.2 hiervor]) seit

1. Januar 2016 vorliegenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich ab dem 1. April 2016 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 88a Abs. 1 IVV). Da der Beschwerdeführer vom

21. Dezember 2015 bis 19. Juni 2016 jedoch einen Arbeitsversuch in ei- nem 50 %-Pensum absolvierte (AB 48, 59) und entsprechende Taggeld- leistungen bezog (AB 54, 69), konnte der Rentenanspruch in jenem Zeit- punkt nicht entstehen bzw. wurde er unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 19. Juni 2016 zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 15 Recht eine Kürzung der seit 1. Juni 2016 zugesprochenen Rente vorge- nommen (vgl. AB 111 S. 1). 4.4.4 Ab 1. Juni 2016 liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vor (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus medizinischer Sicht wird eine angepasste Tätigkeit als vorwiegend sitzende Arbeit umschrieben (AB 95 S. 6). Die bis zum Eintritt des Gesund- heitsschadens seit dem 1. Mai 2012 ausgeübte Tätigkeit als … bei der F.________ AG erfüllte dieses Anforderungsprofil (vgl. AB 19 S. 6), womit dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 und 16 ATSG) keine Einschränkung mehr entsteht. Selbst bei Annahme einer solchen und demnach Vornahme eines Einkommensvergleichs, er- gäbe sich mit Blick auf die Zahlen in vorstehender Erwägung 4.4.3 ein Vali- deneinkommen von Fr. 75‘891.65 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1). Daraus resul- tierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘859.-- bzw. ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die seit Juni 2016 ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. August 2016 aufzuheben. 4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer – unter Berücksichti- gung der jeweiligen Kürzungen aufgrund des Taggeldbezugs (AB 111) – vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 eine ganze und vom 1. Juni bis 31. Au- gust 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Ab dem 1. September 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 16 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen wurde. Die zwei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag, mit welchen Taggeldleistungen für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2015 (AB 111 S. 3 f.) sowie vom 1. bis 19. Juni 2016 (AB 111 S. 1 f.) zugesprochen wur- den, wurden der Beschwerde zwar beigelegt, aber inhaltlich nicht bean- standet. Zudem besteht kein Anlass zur Annahme deren Unrichtigkeit. So- weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weitergehende Forderungen wie Schadenersatz, Zins, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Wiederein- gliederungsbemühungen geltend macht, so ist darauf mangels einer Sa- churteilsvoraussetzung – dem Anfechtungsgegenstand – nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Massnahmen mit Ver- fügung vom 2. September 2016 (AB 89) abgeschlossen wurden, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob. Streitig und zu prüfen ist damit vorliegend einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 6 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  5. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 7 vom 28. April 2015 (AB 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnose eines Zustandes nach Hüfttotalprothesenimplantation links am
  6. Januar 2014. Die Belastbarkeit der linken Hüfte sei für eine Sitzdauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt. Von den Spezialisten würden gute Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und in die Wege geleitet. Eine volle Einsatzfähigkeit bestehe in einer angepassten, wechselbelastenden, teilweise sitzenden Tätigkeit, z.B. im … oder in der … . Eine höhere Be- lastbarkeit als die 50%ige Tätigkeit als … erscheine augenblicklich nicht realistisch. Die Beschwerden seien medizinisch nachvollziehbar, wobei es sich jedoch bei technisch einwandfreier Operation um eine temporäre Ge- sundheitsbeeinträchtigung und nicht um einen auf Dauer invalidisierenden Schaden handle. Die vollständige Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit sollte im Rahmen einer postoperativen 18-Monats-Kontrolle über- prüft werden. 3.1.2 Im Bericht vom 14. Januar 2016 (AB 50) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.________ einen Verdacht auf ein symptomatisches lumbora- dikuläres Schmerzsyndrom im Distributionsgebiet L5/S1 sowie einen Status nach Hüft-TP Revision, Adhäsiolyse und Wechsel der mobilen Komponen- ten bei unklaren Schmerzen Hüfte links mit Verdacht auf mögliche Schaft- lockerung nach Verhebetrauma bei Status nach Hüft-TP-Implantation links vom 24. Januar 2014. Der Rücken müsse weiter bzw. nochmals abgeklärt werden. Die Hüfte bewege schmerzfrei und vollumfänglich und auch der Beschwerdeführer selbst habe das Gefühl die Beschwerden würden vom Rücken her kommen. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, stellte im Bericht vom 8. April 2016 (AB 77 S. 5) die folgenden Diagnosen: Lumbosa- krales Schmerzsyndrom und Verdacht auf teilweise radikuläres Schmerz- syndrom L5 sowie linksseitige Hüftschmerzen bei Status nach Hüft-TP links und Revision Hüft-TP links, letztmalig am 22. September 2015 (vgl. AB 37 S. 2 f.). Es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf nach diagnostischer Infiltration. Die zweite Infiltration foraminal L4/5 habe eine relevante Schmerzlinderung gebracht, so dass der akute Schmerz eindeutig zurück- gegangen sei und sich auch die Gefühlsstörungen erholt hätten. Der Or- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 8 thopäde hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Ner- venwurzel L4 nach den Hüftoperationen tatsächlich irritiert gewesen sei, so dass sich diese nun nach der zweiten diagnostischen Infiltration eindeutig beruhigt habe. Die Arbeitsfähigkeit könne nun nach einem guten Aufbau- training allenfalls ab Juni / Juli wieder gesteigert werden. Bezüglich des Rückens gebe es im angestammten Beruf keine Einschränkungen. 3.1.4 Im Bericht vom 4. Oktober 2016 (AB 95) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ fest, es liege keine Diagnose (mehr) vor, die in der an- gestammten oder einer angepassten (vorwiegend sitzend ausgeübten) Tätigkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Funktionelle Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden keine be- schrieben. Aus medizinischer Sicht sei nach erfolgreicher Infiltrationsthera- pie der radikulären Beschwerden bei bekannter Diskushernie L5/S1 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei wegen der Gesundheitsschäden nicht mehr zumutbar. Bis 1. September 2016 sei auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustützen. Laut letztem Bericht des Spitals E.________ vom 8. April 2016 sei ab Juni / Juli die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % zu steigern (vgl. AB 77 S. 5). Es sei davon aus- zugehen, dass innert vier bis acht Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) erreicht werden könne. Flankierende therapeutische Massnahmen wie intensive Stabilisierungsübungen für Rücken- und Hüft- muskulatur in Eigenregie würden im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht vorausgesetzt. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 9 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versi- cherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom
  7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 10 chen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste- henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) massgeblich auf den Bericht der RAD- Ärztin Dr. med. B.________ vom 4. Oktober 2016 (AB 95) gestützt. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehen- den medizinischen Sachverhalts, womit der RAD von einer eigenen ärztli- chen Untersuchung absehen konnte (E. 3.2.2 hiervor). Eine solche ist um- so weniger geboten, als nicht eine psychiatrische Beurteilung im Raum steht – welche nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll –, sondern ein ausführlich dokumentierter somatischer Befund (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3). Die Beurteilung durch Dr. med. B.________, welche über die hier gefragten fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügt, beruhte auf einem lü- ckenlosen Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Bei vollständiger Aktenlage konnte sie sich ein umfassendes Bild zu den Be- funden machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Damit erfüllt ihr Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner vorwiegend pauschalen Bestrei- tung und ohne Einreichung weiterer Arztberichte, welche allenfalls neue Erkenntnisse zur medizinischen Sachlage zu liefern vermöchten – hierzu genügen lediglich ohne zusätzliche Angaben ausgestellte Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 22 f.) nicht –, keinen Zweifel hervorzurufen. Nachdem beim Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 eine Hüfttotalpro- thesenimplantation links vorgenommen wurde, gestaltete sich der postope- rative Verlauf zunächst unbefriedigend (Bericht des Spitals C.________ vom 5. Juni 2014 [AB 14 S. 12 f.]), wobei im September 2014 eine – zwar intermittierende – fast vollständige Beschwerdefreiheit vorlag (Bericht des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 11 Spitals C.________ vom 5. September 2014 [AB 6 S. 7]). Infolge eines vom Beschwerdeführer im Juni 2014 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als … erlittenen Verhebetraumas, traten starke lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel auf (vgl. Notfallbericht vom
  8. Juni 2014 [AB 14 S. 10 f.]). Im Juli 2014 hielten die Ärzte des Spitals C.________ denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (AB 14 S. 8). Nach Beschwerdepersistenz im Zusammenhang mit der Lumboischialgie links im Januar 2015 (AB 22), wurde im März 2015 über eine komplexe Problematik mit einer schmerzhaften femoro-patellären Knieproblematik mit belastungsabhängigen Knieschmerzen berichtet (AB 24 S. 4). Am 22. Sep- tember 2015 wurde eine Hüftprothesenrevision vorgenommen (AB 37 S. 2 f.), wobei der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine lokale lumbale Anlaufsteifigkeit sowie Rotations- und Reklinationsschmerzen beklagte, welche die Ärzte des Spitals C.________ zu weiteren Abklärungen veran- lassten (AB 50; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom
  9. Januar 2016, wonach die Arbeitsleistung nach den weiteren Abklärun- gen neu zu bewerten sei [AB 51]). Zwei in der Folge vorgenommene Infil- trationen brachten eine Besserung bzw. eine eindeutige Beruhigung der Problematik (AB 77 S. 5, vgl. auch Bericht des Spitals E.________ vom
  10. Februar 2016 [AB 77 S. 6 f.]). Diese medizinischen Ausführungen über- zeugen, weshalb schlüssig und nachvollziehbar ist, dass Dr. med. B.________ am 4. Oktober 2016 festhielt, innert vier bis acht Wochen (seit dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. April 2016 [AB 77 S. 5]) könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) gerechnet werden (AB 95 S. 6), wobei das Leistungsprofil sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätig- keit gelte. In der Folge ist entsprechend der Beurteilung der RAD-Ärztin auf die folgendermassen attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen (AB 95 S. 2, 3 und 6): • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. September 2013 bis 21. September 2014 (AB 14 S. 3, 18 S. 8) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2014 bis 12. Februar 2015 (AB 14 S. 3, 33) • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 25. Mai 2015 (AB 33, 80.2 S. 3) • 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 (AB 33) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 12 • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli bis 4. November 2015 (AB 34, 40 S. 2, 95 S. 3) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 (AB 51, 64, 95 S. 3) Ab dem 1. Juni 2016 besteht sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
  11. Für die einzelnen Zeitabschnitte der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 hiervor) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 13 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Der frühestmögliche Rentenbeginn ist mit Blick auf den Umstand, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten seit der vorliegend am 20. November 2014 bei der Be- schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) entsteht, der Monat Mai 2015. Mit der seit 15. September 2013 vorliegen- den Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) in diesem Zeitpunkt erfüllt, womit ein erster Einkommensvergleich grundsätzlich auf das Jahr 2015 hin vorzunehmen wäre (BGE 129 V 222). 4.4.1 Da beim Beschwerdeführer im Mai 2015 nach wie vor eine seit Fe- bruar 2015 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig- keiten bestand (vgl. AB 33), ist ihm ab dem 1. Mai 2015 ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit der vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 während lediglich knapp sechs Wochen vorgelegenen gesundheitlichen Verbesserung in dem Sinne, als dass eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurde (AB 33), liegt ein Revisionsgrund vor (E. 2.3 hiervor), der in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedoch un- berücksichtigt zu bleiben hat. 4.4.2 Im Zeitpunkt des Stellenverlusts der ursprünglichen Tätigkeit bei der F.________ AG per Ende Oktober 2015 – was grundsätzlich einen Revisi- onsgrund darstellt (E. 2.3 hiervor) – lag nach wie vor und bis am 4. Novem- ber 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 40 S. 2). Demnach ist die bis dahin zugesprochene ganze Rente (E. 4.4.1 hiervor) weiterhin aus- zurichten. Die aufgrund der vom 5. November bis 31. Dezember 2015 nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsatteste anzunehmende gesundheitliche Verbesserung ist insoweit unbeachtlich, als sie weniger als drei Monate andauerte (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4.3 Mit der seit 1. Januar 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 51, 64) ist ein weiterer medizinischer Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung ausgewiesen, womit ein (neuer) Einkom- mensvergleich vorzunehmen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 14 Da der Beschwerdeführer seine seit dem 1. Mai 2012 in einem 100 %- Pensum bzw. seit 22. September 2014 in einem 50 %-Pensum als … bei der F.________ AG inngehabte Anstellung per Ende Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. AB 19, IV-Protokoll per 11. Mai 2017 [im Gerichtsdossier], Eintrag vom 10. August 2015), ist das Validenein- kommen anhand des zuletzt im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden er- zielten Lohnes von Fr. 74‘142.-- (AB 19 S. 2) zu ermitteln. Indexiert auf das Jahr 2016 resultiert somit ein Betrag von Fr. 75‘891.65 (Fr. 74‘142.-- / 101.7 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2016, Total, Zahlen 2012 und 2016]). Für das Invalideneinkommen ist mangels Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit – vom 21. Dezem- ber 2015 bis 19. Juni 2016 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt (AB 48, 59) und ab 20. Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer ein unter dem medi- zinischen Zumutbarkeitsprofil liegendes Pensum von 50 % inne (AB 73) – von den Tabellenlohnwerten gemäss LSE auszugehen (E. 4.3 hiervor). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe- tenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), ergäbe dies in einem 50 %-Pensum, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen; mangels Zahlen für das Jahr 2016 werden diejenigen des Jahres 2015 herangezogen) sowie indexiert auf das Jahr 2016 hin (BFS, Tabelle T1.1.10 [vgl. vorstehend]), ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 33‘516.30 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1 x 0.5). Bei Ge- genüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbs- einbusse von Fr. 42‘375.35 (Fr. 75‘891.65 - Fr. 33‘516.30), welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % entspricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demnach wäre die seit 1. Mai 2015 zu- gesprochene ganze Rente mit der (spätestens [vgl. E. 4.4.2 hiervor]) seit
  12. Januar 2016 vorliegenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich ab dem 1. April 2016 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 88a Abs. 1 IVV). Da der Beschwerdeführer vom
  13. Dezember 2015 bis 19. Juni 2016 jedoch einen Arbeitsversuch in ei- nem 50 %-Pensum absolvierte (AB 48, 59) und entsprechende Taggeld- leistungen bezog (AB 54, 69), konnte der Rentenanspruch in jenem Zeit- punkt nicht entstehen bzw. wurde er unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 19. Juni 2016 zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 15 Recht eine Kürzung der seit 1. Juni 2016 zugesprochenen Rente vorge- nommen (vgl. AB 111 S. 1). 4.4.4 Ab 1. Juni 2016 liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vor (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus medizinischer Sicht wird eine angepasste Tätigkeit als vorwiegend sitzende Arbeit umschrieben (AB 95 S. 6). Die bis zum Eintritt des Gesund- heitsschadens seit dem 1. Mai 2012 ausgeübte Tätigkeit als … bei der F.________ AG erfüllte dieses Anforderungsprofil (vgl. AB 19 S. 6), womit dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 und 16 ATSG) keine Einschränkung mehr entsteht. Selbst bei Annahme einer solchen und demnach Vornahme eines Einkommensvergleichs, er- gäbe sich mit Blick auf die Zahlen in vorstehender Erwägung 4.4.3 ein Vali- deneinkommen von Fr. 75‘891.65 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1). Daraus resul- tierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘859.-- bzw. ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die seit Juni 2016 ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. August 2016 aufzuheben. 4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer – unter Berücksichti- gung der jeweiligen Kürzungen aufgrund des Taggeldbezugs (AB 111) – vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 eine ganze und vom 1. Juni bis 31. Au- gust 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Ab dem 1. September 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr.
  14. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 16
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  16. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 17 werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 6.3.2 Mit den eingereichten Unterlagen (vgl. act. I 8 - 11, 18 - 20) ist hin- reichend dargetan, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zudem kann die vorliegend ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde gerade noch nicht als aussichtslos im hiervor dargelegten Sinn (E. 6.3.1) bezeich- net werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gut- zuheissen und der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  18. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 18
  21. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 274 IV bis 200 17 276 IV (3) FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend drei Verfügungen vom 15. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 20. November 2014 (Eingang bei der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]) unter Hinweis auf unfallbedingte linksseitige Hüftprobleme bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 2). Im Rahmen der Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IVB dem Versicherten vom 21. De- zember 2015 bis 20. März 2016 einen Arbeitsversuch in einem Pensum von 50 % zu (AB 46, vgl. auch AB 48), welcher in der Folge bis am 19. Juni 2016 verlängert wurde (AB 62, vgl. AB 59). Nachdem der Versicherte per

20. Juni 2016 eine Festanstellung im Umfang von 50 % erhalten hatte (AB 73), schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 2. September 2016 (AB 89) ab. Gleichzeitig stellte sie hin- sichtlich des Anspruchs auf weitere Leistungen eine separate Verfügung in Aussicht. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) vom 4. Oktober 2016 (AB 95) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 98, 101), verfügte die IVB am 15. Februar 2017 (AB 110) über den Rentenanspruch wie folgt: Vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Zusprache einer ganzen Rente, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 aufgrund des Bezuges eines vollen Taggeldes keine Ausrichtung von Rentenleistungen sowie vom

1. Juni bis 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Zusprache einer halben Rente. Da der Invaliditätsgrad ab 1. September 2016 weniger als 40 % betrage, wurde der Rentenanspruch per 31. August 2016 aufge- hoben. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. März 2017 (Poststempel) unter Beilage dreier Verfügungen vom 15. Februar 2017 (Rentenentscheid [AB 110], Invalidentaggeld vom 21. bis 31. Dezember 2015 [AB 111 S. 3 f.] sowie Invalidentaggeld vom 1. bis 19. Juni 2016 [AB 111 S. 1 f.]) Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 3 schwerde. Sinngemäss beantragt er die Bezahlung einer Lohndifferenz und eines durch das Gericht zu beziffernden Schadens inkl. Zinsen, die Bezah- lung einer Umschulung, die Gewährung von Arbeitsvermittlung und Wie- dereingliederungsbemühungen sowie eine generelle Überprüfung der Vor- gehensweise der Beschwerdegegnerin. Am 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen und am 21. April 2017 reichte er aufforderungsgemäss zusätzliche Unterlagen zum sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ein. Eine neuerliche Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers ging am 11. Mai 2017 beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. und 29. Juni 2017 gingen beim Gericht je weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen wurde. Die zwei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag, mit welchen Taggeldleistungen für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2015 (AB 111 S. 3 f.) sowie vom 1. bis 19. Juni 2016 (AB 111 S. 1 f.) zugesprochen wur- den, wurden der Beschwerde zwar beigelegt, aber inhaltlich nicht bean- standet. Zudem besteht kein Anlass zur Annahme deren Unrichtigkeit. So- weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weitergehende Forderungen wie Schadenersatz, Zins, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Wiederein- gliederungsbemühungen geltend macht, so ist darauf mangels einer Sa- churteilsvoraussetzung – dem Anfechtungsgegenstand – nicht einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Massnahmen mit Ver- fügung vom 2. September 2016 (AB 89) abgeschlossen wurden, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhob. Streitig und zu prüfen ist damit vorliegend einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 6 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 7 vom 28. April 2015 (AB 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnose eines Zustandes nach Hüfttotalprothesenimplantation links am

27. Januar 2014. Die Belastbarkeit der linken Hüfte sei für eine Sitzdauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt. Von den Spezialisten würden gute Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und in die Wege geleitet. Eine volle Einsatzfähigkeit bestehe in einer angepassten, wechselbelastenden, teilweise sitzenden Tätigkeit, z.B. im … oder in der … . Eine höhere Be- lastbarkeit als die 50%ige Tätigkeit als … erscheine augenblicklich nicht realistisch. Die Beschwerden seien medizinisch nachvollziehbar, wobei es sich jedoch bei technisch einwandfreier Operation um eine temporäre Ge- sundheitsbeeinträchtigung und nicht um einen auf Dauer invalidisierenden Schaden handle. Die vollständige Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit sollte im Rahmen einer postoperativen 18-Monats-Kontrolle über- prüft werden. 3.1.2 Im Bericht vom 14. Januar 2016 (AB 50) diagnostizierten die Ärzte des Spitals C.________ einen Verdacht auf ein symptomatisches lumbora- dikuläres Schmerzsyndrom im Distributionsgebiet L5/S1 sowie einen Status nach Hüft-TP Revision, Adhäsiolyse und Wechsel der mobilen Komponen- ten bei unklaren Schmerzen Hüfte links mit Verdacht auf mögliche Schaft- lockerung nach Verhebetrauma bei Status nach Hüft-TP-Implantation links vom 24. Januar 2014. Der Rücken müsse weiter bzw. nochmals abgeklärt werden. Die Hüfte bewege schmerzfrei und vollumfänglich und auch der Beschwerdeführer selbst habe das Gefühl die Beschwerden würden vom Rücken her kommen. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, stellte im Bericht vom 8. April 2016 (AB 77 S. 5) die folgenden Diagnosen: Lumbosa- krales Schmerzsyndrom und Verdacht auf teilweise radikuläres Schmerz- syndrom L5 sowie linksseitige Hüftschmerzen bei Status nach Hüft-TP links und Revision Hüft-TP links, letztmalig am 22. September 2015 (vgl. AB 37 S. 2 f.). Es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf nach diagnostischer Infiltration. Die zweite Infiltration foraminal L4/5 habe eine relevante Schmerzlinderung gebracht, so dass der akute Schmerz eindeutig zurück- gegangen sei und sich auch die Gefühlsstörungen erholt hätten. Der Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 8 thopäde hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Ner- venwurzel L4 nach den Hüftoperationen tatsächlich irritiert gewesen sei, so dass sich diese nun nach der zweiten diagnostischen Infiltration eindeutig beruhigt habe. Die Arbeitsfähigkeit könne nun nach einem guten Aufbau- training allenfalls ab Juni / Juli wieder gesteigert werden. Bezüglich des Rückens gebe es im angestammten Beruf keine Einschränkungen. 3.1.4 Im Bericht vom 4. Oktober 2016 (AB 95) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ fest, es liege keine Diagnose (mehr) vor, die in der an- gestammten oder einer angepassten (vorwiegend sitzend ausgeübten) Tätigkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Funktionelle Ein- schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden keine be- schrieben. Aus medizinischer Sicht sei nach erfolgreicher Infiltrationsthera- pie der radikulären Beschwerden bei bekannter Diskushernie L5/S1 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei wegen der Gesundheitsschäden nicht mehr zumutbar. Bis 1. September 2016 sei auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustützen. Laut letztem Bericht des Spitals E.________ vom 8. April 2016 sei ab Juni / Juli die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % zu steigern (vgl. AB 77 S. 5). Es sei davon aus- zugehen, dass innert vier bis acht Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) erreicht werden könne. Flankierende therapeutische Massnahmen wie intensive Stabilisierungsübungen für Rücken- und Hüft- muskulatur in Eigenregie würden im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht vorausgesetzt. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 9 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versi- cherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 10 chen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste- henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) massgeblich auf den Bericht der RAD- Ärztin Dr. med. B.________ vom 4. Oktober 2016 (AB 95) gestützt. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehen- den medizinischen Sachverhalts, womit der RAD von einer eigenen ärztli- chen Untersuchung absehen konnte (E. 3.2.2 hiervor). Eine solche ist um- so weniger geboten, als nicht eine psychiatrische Beurteilung im Raum steht – welche nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll –, sondern ein ausführlich dokumentierter somatischer Befund (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3). Die Beurteilung durch Dr. med. B.________, welche über die hier gefragten fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügt, beruhte auf einem lü- ckenlosen Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Bei vollständiger Aktenlage konnte sie sich ein umfassendes Bild zu den Be- funden machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Damit erfüllt ihr Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner vorwiegend pauschalen Bestrei- tung und ohne Einreichung weiterer Arztberichte, welche allenfalls neue Erkenntnisse zur medizinischen Sachlage zu liefern vermöchten – hierzu genügen lediglich ohne zusätzliche Angaben ausgestellte Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 22 f.) nicht –, keinen Zweifel hervorzurufen. Nachdem beim Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 eine Hüfttotalpro- thesenimplantation links vorgenommen wurde, gestaltete sich der postope- rative Verlauf zunächst unbefriedigend (Bericht des Spitals C.________ vom 5. Juni 2014 [AB 14 S. 12 f.]), wobei im September 2014 eine – zwar intermittierende – fast vollständige Beschwerdefreiheit vorlag (Bericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 11 Spitals C.________ vom 5. September 2014 [AB 6 S. 7]). Infolge eines vom Beschwerdeführer im Juni 2014 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als … erlittenen Verhebetraumas, traten starke lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel auf (vgl. Notfallbericht vom

13. Juni 2014 [AB 14 S. 10 f.]). Im Juli 2014 hielten die Ärzte des Spitals C.________ denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (AB 14 S. 8). Nach Beschwerdepersistenz im Zusammenhang mit der Lumboischialgie links im Januar 2015 (AB 22), wurde im März 2015 über eine komplexe Problematik mit einer schmerzhaften femoro-patellären Knieproblematik mit belastungsabhängigen Knieschmerzen berichtet (AB 24 S. 4). Am 22. Sep- tember 2015 wurde eine Hüftprothesenrevision vorgenommen (AB 37 S. 2 f.), wobei der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine lokale lumbale Anlaufsteifigkeit sowie Rotations- und Reklinationsschmerzen beklagte, welche die Ärzte des Spitals C.________ zu weiteren Abklärungen veran- lassten (AB 50; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom

26. Januar 2016, wonach die Arbeitsleistung nach den weiteren Abklärun- gen neu zu bewerten sei [AB 51]). Zwei in der Folge vorgenommene Infil- trationen brachten eine Besserung bzw. eine eindeutige Beruhigung der Problematik (AB 77 S. 5, vgl. auch Bericht des Spitals E.________ vom

28. Februar 2016 [AB 77 S. 6 f.]). Diese medizinischen Ausführungen über- zeugen, weshalb schlüssig und nachvollziehbar ist, dass Dr. med. B.________ am 4. Oktober 2016 festhielt, innert vier bis acht Wochen (seit dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. April 2016 [AB 77 S. 5]) könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) gerechnet werden (AB 95 S. 6), wobei das Leistungsprofil sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätig- keit gelte. In der Folge ist entsprechend der Beurteilung der RAD-Ärztin auf die folgendermassen attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen (AB 95 S. 2, 3 und 6): • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. September 2013 bis 21. September 2014 (AB 14 S. 3, 18 S. 8) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. September 2014 bis 12. Februar 2015 (AB 14 S. 3, 33) • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 25. Mai 2015 (AB 33, 80.2 S. 3) • 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 (AB 33)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 12 • 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli bis 4. November 2015 (AB 34, 40 S. 2, 95 S. 3) • 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 (AB 51, 64, 95 S. 3) Ab dem 1. Juni 2016 besteht sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4. Für die einzelnen Zeitabschnitte der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 hiervor) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 13 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Der frühestmögliche Rentenbeginn ist mit Blick auf den Umstand, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten seit der vorliegend am 20. November 2014 bei der Be- schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (AB 1; Art. 29 Abs. 1 IVG) entsteht, der Monat Mai 2015. Mit der seit 15. September 2013 vorliegen- den Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) in diesem Zeitpunkt erfüllt, womit ein erster Einkommensvergleich grundsätzlich auf das Jahr 2015 hin vorzunehmen wäre (BGE 129 V 222). 4.4.1 Da beim Beschwerdeführer im Mai 2015 nach wie vor eine seit Fe- bruar 2015 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig- keiten bestand (vgl. AB 33), ist ihm ab dem 1. Mai 2015 ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit der vom 26. Mai bis 5. Juli 2015 während lediglich knapp sechs Wochen vorgelegenen gesundheitlichen Verbesserung in dem Sinne, als dass eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurde (AB 33), liegt ein Revisionsgrund vor (E. 2.3 hiervor), der in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedoch un- berücksichtigt zu bleiben hat. 4.4.2 Im Zeitpunkt des Stellenverlusts der ursprünglichen Tätigkeit bei der F.________ AG per Ende Oktober 2015 – was grundsätzlich einen Revisi- onsgrund darstellt (E. 2.3 hiervor) – lag nach wie vor und bis am 4. Novem- ber 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (AB 40 S. 2). Demnach ist die bis dahin zugesprochene ganze Rente (E. 4.4.1 hiervor) weiterhin aus- zurichten. Die aufgrund der vom 5. November bis 31. Dezember 2015 nicht vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsatteste anzunehmende gesundheitliche Verbesserung ist insoweit unbeachtlich, als sie weniger als drei Monate andauerte (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4.3 Mit der seit 1. Januar 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 51, 64) ist ein weiterer medizinischer Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung ausgewiesen, womit ein (neuer) Einkom- mensvergleich vorzunehmen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 14 Da der Beschwerdeführer seine seit dem 1. Mai 2012 in einem 100 %- Pensum bzw. seit 22. September 2014 in einem 50 %-Pensum als … bei der F.________ AG inngehabte Anstellung per Ende Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. AB 19, IV-Protokoll per 11. Mai 2017 [im Gerichtsdossier], Eintrag vom 10. August 2015), ist das Validenein- kommen anhand des zuletzt im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden er- zielten Lohnes von Fr. 74‘142.-- (AB 19 S. 2) zu ermitteln. Indexiert auf das Jahr 2016 resultiert somit ein Betrag von Fr. 75‘891.65 (Fr. 74‘142.-- / 101.7 x 104.1 [BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2016, Total, Zahlen 2012 und 2016]). Für das Invalideneinkommen ist mangels Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit – vom 21. Dezem- ber 2015 bis 19. Juni 2016 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt (AB 48,

59) und ab 20. Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer ein unter dem medi- zinischen Zumutbarkeitsprofil liegendes Pensum von 50 % inne (AB 73) – von den Tabellenlohnwerten gemäss LSE auszugehen (E. 4.3 hiervor). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe- tenzniveau 1, Männer (Fr. 5‘312.--), ergäbe dies in einem 50 %-Pensum, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen; mangels Zahlen für das Jahr 2016 werden diejenigen des Jahres 2015 herangezogen) sowie indexiert auf das Jahr 2016 hin (BFS, Tabelle T1.1.10 [vgl. vorstehend]), ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 33‘516.30 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1 x 0.5). Bei Ge- genüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbs- einbusse von Fr. 42‘375.35 (Fr. 75‘891.65 - Fr. 33‘516.30), welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % entspricht (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demnach wäre die seit 1. Mai 2015 zu- gesprochene ganze Rente mit der (spätestens [vgl. E. 4.4.2 hiervor]) seit

1. Januar 2016 vorliegenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich ab dem 1. April 2016 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 88a Abs. 1 IVV). Da der Beschwerdeführer vom

21. Dezember 2015 bis 19. Juni 2016 jedoch einen Arbeitsversuch in ei- nem 50 %-Pensum absolvierte (AB 48, 59) und entsprechende Taggeld- leistungen bezog (AB 54, 69), konnte der Rentenanspruch in jenem Zeit- punkt nicht entstehen bzw. wurde er unterbrochen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 19. Juni 2016 zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 15 Recht eine Kürzung der seit 1. Juni 2016 zugesprochenen Rente vorge- nommen (vgl. AB 111 S. 1). 4.4.4 Ab 1. Juni 2016 liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vor (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus medizinischer Sicht wird eine angepasste Tätigkeit als vorwiegend sitzende Arbeit umschrieben (AB 95 S. 6). Die bis zum Eintritt des Gesund- heitsschadens seit dem 1. Mai 2012 ausgeübte Tätigkeit als … bei der F.________ AG erfüllte dieses Anforderungsprofil (vgl. AB 19 S. 6), womit dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 und 16 ATSG) keine Einschränkung mehr entsteht. Selbst bei Annahme einer solchen und demnach Vornahme eines Einkommensvergleichs, er- gäbe sich mit Blick auf die Zahlen in vorstehender Erwägung 4.4.3 ein Vali- deneinkommen von Fr. 75‘891.65 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.1). Daraus resul- tierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘859.-- bzw. ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die seit Juni 2016 ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. August 2016 aufzuheben. 4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer – unter Berücksichti- gung der jeweiligen Kürzungen aufgrund des Taggeldbezugs (AB 111) – vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 eine ganze und vom 1. Juni bis 31. Au- gust 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Ab dem 1. September 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 16 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Vorbehalten bleibt das nachstehend zu prüfende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3 hiernach). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.3.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Be- dürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 17 werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 6.3.2 Mit den eingereichten Unterlagen (vgl. act. I 8 - 11, 18 - 20) ist hin- reichend dargetan, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zudem kann die vorliegend ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde gerade noch nicht als aussichtslos im hiervor dargelegten Sinn (E. 6.3.1) bezeich- net werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gut- zuheissen und der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, IV/17/274, Seite 18 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.