Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. März 2017
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Juli 2005 unter Hinweis auf eine Zwangserkran- kung sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2). Mit Verfü- gung vom 21. August 2008 (act. II 48) sprach ihr die IVB ab Dezember 2005 bei einem nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode ermit- telten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu, welche im April 2010 (act. II 51) revisionsweise bestätigt wurde. Im Juni 2011 (act. II 55) leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) reduzierte die IVB die bisherige ganze Invalidenrente ab März 2012 auf eine Viertelsrente, wobei sie – nachdem die Versicherte im … ihren ersten Sohn geboren hatte (act. II 62 S. 2) – in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 60%; Haushalt 40%) einen Invaliditätsgrad von 47% ermittelte. B. Im September 2012 reichte die Versicherte ein mit einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen begründetes Begehren um Anpassung ihrer Rente ein (act. II 72 S. 1), worauf die IVB mit Verfügung vom 29. November 2012 (act. II 79) nicht eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), mit Urteil vom 25. April 2013 (VGE IV/2013/25 [act. II 97]) insoweit gut, als es die IVB verpflichtete, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 (9C_414/2013 [act. II 102]) nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 3 Nachdem die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen psychia- trischen Untersuchungsbericht (act. II 115) sowie bei ihrem Abklärungs- dienst einen Abklärungsbericht Haushalt (act. II 120) eingeholt hatte, er- höhte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (Akten der IVB, [act. IIA],
130) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 50%; Haushalt 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von 57% die bisherige Viertels- rente rückwirkend per September 2012 auf eine halbe Invalidenrente. So- weit es darauf eintrat, hiess das Verwaltungsgericht die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (VGE IV/2015/224 [act. IIA 149]) gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt einhole und
– nach allfälliger Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung an Ort und Stelle – über den Rentenanspruch ab September 2012 neu befinde (vgl. E. 6, S. 22). C. In der Folge teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 19. April 2016 (act. IIA 155) mit, es sei eine psychiatrische Untersuchung notwendig, wobei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter vorgesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte diverse Ein- wände (act. IIA 158), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) sowohl an der Begutachtung durch Dr. med. C.________ als auch am Fragenkatalog festhielt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. September 2016 (VGE IV/2016/577 [act. IIA 166]) insoweit teilweise gut, als es die zulässigen Fra- gen auf die im Fragenkatalog als solche bezeichneten „Zusatzfragen“ (vgl. act. IIA 155 S. 3) beschränkte (vgl. E. 4.3 f.; act. IIA 166 S. 10); im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 18. November 2016 (9C_696/2016 [act. IIA 173]) trat das Bundesgericht auf eine von der Versi- cherten dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 4 In der Folge teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit, sie werde ab Juni 2017 vom Gutachter Dr. med. C.________ einen Termin für die Untersu- chung erhalten (act. IIA 175). Dagegen opponierte die Versicherte mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) und verlangte eine Fest- stellungsverfügung hinsichtlich der Begutachtungsmodalitäten, der Rechts- folgen für den Fall, dass sie der Begutachtungsaufforderung nicht Folge leiste sowie bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades im Lichte des Entscheids Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz [nachfolgend EGMR-Entscheid Nr. 7186/09]) vom 2. Februar 2016. Ein mit „Antrag Revision“ betiteltes Schreiben vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) leitete die IVB als „Revisionsantrag“ an das Bundesgericht weiter (act. IIA 181), welches die Eingabe mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (act. IIA 182 S. 1) an die IVB verbunden mit dem Hinweis retournierte, es würden darin keine Gründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorgebracht, welche zu einer Neuüberprüfung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheides (vom 18. November 2016 [act. IIA 173]) berechtigen könnten. Hierauf teilte die IVB der Versi- cherten mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (act. IIA 183) mit, eine Fest- stellungsverfügung werde nicht erlassen; zudem forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auf, sich der Begutachtung zu unterziehen. Daran hielt die IVB am 23. Februar 2017 (act. IIA 185) fest, nachdem die Versi- cherte einen „Antrag auf beschwerdefähige Verfügung“ gestellt hatte (act. IIA 184). D. Mit Eingabe vom 6. März 2017 erhebt die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: „Wir beantragen 1. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Revisionsantrag zur Verfügung vom 17.01.2012 zu erlassen oder in der Sache selbst zu entscheiden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 5 2. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Revisionsantrag zur Verfügung vom 19.05.2016 zu erlassen. 3. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Antrag zur Feststellungsverfügung vom 23.12.2016 zu erlassen. 4. das Abklärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden wurde.“ Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2017 wies der Instruktionsrich- ter den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die IVB sei super- provisorisch anzuweisen, das Abklärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden sei (Ziffer 4 der Rechtsbegehren), ab. Weiter hielt er fest, eine erneute Prüfung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen er- folge nach Eingang der Beschwerdeantwort und der Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ab- klärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden sei, ab, wobei er zur Begründung auf die Verfügung vom 9. März 2017 verwies. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 8. April 2017 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und ihre dargelegten Standpunkte.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 6 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Be- gehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar,
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 7 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Ge- such, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Revision nach Art. 17 ATSG bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eintretende Veränderung des massgebenden Sachverhalts (BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204). 2.2.2 Ferner müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspra- cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa- chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Insti- tut der prozessualen Revision bezweckt die Korrektur einer auf einer feh- lerhaften Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) beruhenden Verfügung (BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 8 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über den „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 17. Januar 2012 zu erlassen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). 2.3.1 Die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die ursprünglich ganze Invalidenrente ab März 2012 auf eine Viertelsrente her- abgesetzt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Septem- ber 2012 (act. II 72 S. 1) stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf geänderte persönliche Verhältnisse sinngemäss ein Rentenerhöhungsge- such („Anpassung IV-Grad“), welches als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegengenommen wurde (vgl. E. 2.2.1 vorne) und in der Folge Gegenstand diverser Verwaltungs- sowie erst- und zweitin- stanzlicher Verwaltungsgerichtsverfahren bildete. Dieses Revisionsverfah- ren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Der als solcher bezeichnete „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 17. Januar 2012 im vorliegenden Verfahren ist nicht als Antrag gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern als solcher um prozessuale Revisi- on im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu verstehen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dies ergibt sich ohne weiteres aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. lit. A, S. 3 ff.), wobei die Beschwerdeführerin im EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 einen entsprechenden Revisionsgrund er- blickt. 2.3.2 Zunächst ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise geltend, dass die Verfügung vom 17. Januar 2012 auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung basieren würde. Weder liegen neue Tatsachen vor noch werden solche mit Beweismitteln dargetan, welche die tatbeständliche Grundlage des zur Revision ersuchten Entscheids zu verändern vermöchten. Der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres „Revisionsantrags“ angeführte EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 ist denn auch rückkommensrechtlich nicht im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2 vorne), sondern dahingehend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2012 an die nach dem EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 mit Bezug auf die gemischte Methode geänderte Rechtslage (vgl. Entscheide des BGer vom 20. Dezember 2016 [9F_8/2016] und vom 1.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 9 Februar 2017 [9C_604/2016], beide zur Publikation vorgesehen) anpassen müsste. Dies ist zu verneinen: Rechtsprechungsgemäss sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen grundsätzlich nur dann an Änderungen der Rechtslage anzupassen, wenn sie aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren, wohingegen eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass bildet, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Davon abzurücken besteht vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 und E. 6.4 S. 211). Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits ausdrücklich festgehalten, dass der erwähnte EGMR-Entscheid für sich keine Revision erlaubt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2016, 9F_5/2016, E. 2). Nichts anderes gilt rückkommensrechtlich im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe bereits in der Vergangenheit in diversen Schreiben gegenüber der Beschwerdegeg- nerin um Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersucht. Dies trifft nicht zu: So verwies die Beschwerdeführerin bzw. ihr – mit Blick auf seine diversen Eingaben – in sozialversicherungsrechtlichen Fragen offensicht- lich bewandter Ehemann im mit „Anmerkungen zur Akteneinsicht“ betitelten Schreiben vom 12. Mai 2014 (act. II 118) auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wieder- erwägung); ein Gesuch um prozessuale Revision erfolgte demgegenüber weder implizit noch explizit. Im Einwandschreiben vom 22. August 2014 (act. IIA 125) hat die Beschwerdeführerin Art. 53 Abs. 1 ATSG zwar er- wähnt; eine Willenserklärung, mit welcher sie eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte, ist darin aber nicht zu erblicken, ebenso wenig in den übri- gen Ausführungen unter dem Titel „Revision der Verfügung vom 17.01.2012“ (S. 7 f.), welche sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der fraglichen Verfügung erschöpften. Im Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) erwähnte die Be- schwerdeführerin den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09; indem sie jedoch verlangte, „diese veränderten Tatsachen auch in unserem Revisionsverfahren zu berücksichtigen“ (S. 2), nahm sie klarerweise allein Bezug auf das laufende Revisionsverfahren. Ebenso bezieht sich die Ein- gabe vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) unter dem Titel „Antrag Revision“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 10 nicht auf die Verfügung vom 17. Januar 2012, sondern auf das laufende Revisionsverfahren (was aus Ziffer 3 hervorgeht [S. 2], indem die Be- schwerdeführerin gestützt auf den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 die Invaliditätsberechnungsmethode im laufenden [„in unserem“] Revisionsverfahren geändert haben will) sowie insbesondere auf die mit Verfügung vom 19. Mai 2016 angeordnete Begutachtung (vgl. E. 2.4 hin- ten), weshalb die Beschwerdegegnerin das Schreiben an das Bundesge- richt als „Revisionsantrag“ (hinsichtlich des die Gutachtensanordnung betreffenden Nichteintretens-entscheids vom 18. November 2016 [act. IIA 173]) weitergeleitet hat. Schliesslich können auch die Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 (act. IIA 184) nicht als Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend (prozessuale) Revi- sion betrachtet werden, zielt doch auch diese mit „Antrag auf beschwerde- fähige Verfügung“ betitelte Eingabe vorab auf die Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. Soweit darin auch auf die Verfügung vom 17. Januar 2012 Bezug genommen wird, macht die Beschwerdeführerin unter impliziter Berufung auf den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 zwar eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend, räumt jedoch selber ein, dass die nämliche Verfügung „be- reits in Revision“ gezogen (S. 1) und die „abschliessende Verfügung des gesamten Revisionsverfahrens“ noch ausstehend sei und sie „Begründun- gen, welche diskriminierend“ seien (im Rahmen der das Revisionsverfah- ren dereinst abschliessenden Verfügung) beanstanden werde (S. 2). 2.3.4 Zusammenfassend beinhalteten die diversen (und teils weit- schweifigen) Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegne- rin keinen Antrag auf prozessuale Revision oder nachträgliche Anpassung an eine geänderte Rechtslage. Ein solcher erfolgte erstmals im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliess- lich im Kontext des laufenden Revisionsverfahrens (Art. 17 Abs. 1 ATSG) behandelt hat (vgl. auch E. 2.3.2 vorne). Kann demnach von einem von der Verwaltung zu behandelnden Revisionsgesuch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht die Rede sein (vgl. E. 2.1 vorne), liegt keine Rechtsverweigerung vor und die Beschwerde ist betreffend den Antrag gemäss Ziffer 1 abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 11 Mit Blick auf die offensichtlich fehlenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.3.2 vorne) ist sodann die vorliegende Beschwerde auch nicht als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 an die Be- schwerdegegnerin weiterzuleiten. 2.4 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, eine Verfügung über den „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 19. Mai 2016 zu erlassen (Ziffer 2 der Rechtsbegeh- ren). Die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159), mit welcher eine psychiatri- sche Begutachtung bei Dr. med. C.________ angeordnet wurde, bildete Gegenstand eines erstinstanzlichen (VGE IV/2016/577 [act. IIA 166]) sowie eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BGer 9C_696/2016 [act. IIA 173]) und ist längst in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin ist funktionell nicht zuständig und somit auch nicht befugt, die von der Be- schwerdeführerin anbegehrte Verfügung zu erlassen. Korrekterweise leitete sie das mit „Antrag Revision“ betitelte und u.a. gegen die Gutachtensan- ordnung gerichtete Schreiben vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) denn auch als Revisionsantrag an das Bundesgericht weiter, welches die Einga- be mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (act. IIA 182 S. 1) mit der Begrün- dung, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR; 173.110) sei nicht erstellt, wieder an die Beschwerdegegnerin retournierte. Mithin ist der Verfügung vom 19. Mai 2016 folgend nun die Begutachtung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin hat – entgegen ihrer offenbar anderslautenden Auffas- sung (vgl. insbesondere Eingabe vom 8. April 2017) – insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens
– an den entsprechenden Abklärungen mitzuwirken. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Ziffer 2 der Rechtsbegehren abzuweisen. 2.5 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über den Antrag zur Feststellungsverfügung vom 23. Dezember 2016 zu erlassen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 12 Soweit sich das Begehren auf die angeordnete Begutachtung bezieht, kann auf das unter E. 2.4 hiervor Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin war und ist nicht befugt, mittels einer Feststellungsverfügung erneut in den Prozess der rechtskräftig angeordneten Begutachtung einzugreifen, zumal auch der Fragenkatalog in VGE IV/2016/577, E. 4.3 f. (rechtskräftig) festgelegt wurde (vgl. act. IIA 166 S. 10; 155 S. 3). Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt stellt, ihr seien die Rechtsfolgen für den Fall aufzuzeigen, dass sie der Begutachtung keine Folge leiste, kann offen bleiben, ob ein derartiges Begehren unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu qualifizieren ist. So oder anders ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diesem Begehren in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2017 (act. IIA 183) umfassend und in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen ist: Einerseits hat sie auf die diesfalls einschlägige (und klar formulierte, der Beschwerdeführerin offensichtlich auch bekannte) Bestimmung des Art. 43 Abs. 3 ATSG verwiesen und andererseits – darüber hinaus – fallbezogen und für die sich im vorliegenden Verfahren offensichtlich gut zu Recht findende Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar die Rechtsfolgen aufgezeigt, falls sie sich weigern sollte, der Anordnung zur Begutachtung Folge zu leisten (vgl. S. 1, letzter Abschnitt). Dies genügt allemal, zumal die Beschwerdegegnerin – sollte die Beschwerdeführerin an der Begutachtung nicht teilnehmen – ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen und die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen (erneut) zur Mitwirkung aufzufordern hätte. Schliesslich würde die zu treffende Sanktion im Rahmen einer (rechtsgestaltenden) Verfügung erfolgen, weshalb der Erlass einer Feststellungsverfügung hinsichtlich hypothetischer Sanktionen ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). Das zuletzt Ge- sagte gilt auch mit Bezug auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) anbegehrte Feststellung hinsichtlich der künftigen Berech- nung des Invaliditätsgrades (S. 2): Sollte die Beschwerdeführerin mit der das Revisionsverfahren abschliessenden Leistungs- bzw. Rentenverfügung dereinst nicht einverstanden sein, wird sie diese anfechten und dabei (u.a.) die Ermittlung des Invaliditätsgrades beanstanden können. Demnach kann der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 13 Wenn sie im Schreiben vom 13. Februar 2017 ausdrücklich den Erlass ei- ner Feststellungsverfügung ablehnte, erfolgte dies offensichtlich zu Recht. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Ziffer 3 der Rechtsbegehren abzuweisen. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Aufl. 2015, Art. 56 N. 24). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 1 am Schluss ihrer Rechtsbegehren einen Entscheid in der Sache beantragt, ist deshalb darauf nicht einzutreten.
E. 3.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeer- hebung an der Grenze zur Mutwilligkeit. Von einer Auferlegung der Verfah- renskosten kann jedoch gerade noch abgesehen werden (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 250 IV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Juli 2005 unter Hinweis auf eine Zwangserkran- kung sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2). Mit Verfü- gung vom 21. August 2008 (act. II 48) sprach ihr die IVB ab Dezember 2005 bei einem nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode ermit- telten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu, welche im April 2010 (act. II 51) revisionsweise bestätigt wurde. Im Juni 2011 (act. II 55) leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67) reduzierte die IVB die bisherige ganze Invalidenrente ab März 2012 auf eine Viertelsrente, wobei sie – nachdem die Versicherte im … ihren ersten Sohn geboren hatte (act. II 62 S. 2) – in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 60%; Haushalt 40%) einen Invaliditätsgrad von 47% ermittelte. B. Im September 2012 reichte die Versicherte ein mit einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen begründetes Begehren um Anpassung ihrer Rente ein (act. II 72 S. 1), worauf die IVB mit Verfügung vom 29. November 2012 (act. II 79) nicht eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), mit Urteil vom 25. April 2013 (VGE IV/2013/25 [act. II 97]) insoweit gut, als es die IVB verpflichtete, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 (9C_414/2013 [act. II 102]) nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 3 Nachdem die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen psychia- trischen Untersuchungsbericht (act. II 115) sowie bei ihrem Abklärungs- dienst einen Abklärungsbericht Haushalt (act. II 120) eingeholt hatte, er- höhte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (Akten der IVB, [act. IIA],
130) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 50%; Haushalt 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von 57% die bisherige Viertels- rente rückwirkend per September 2012 auf eine halbe Invalidenrente. So- weit es darauf eintrat, hiess das Verwaltungsgericht die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (VGE IV/2015/224 [act. IIA 149]) gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt einhole und
– nach allfälliger Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung an Ort und Stelle – über den Rentenanspruch ab September 2012 neu befinde (vgl. E. 6, S. 22). C. In der Folge teilte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 19. April 2016 (act. IIA 155) mit, es sei eine psychiatrische Untersuchung notwendig, wobei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter vorgesehen sei. Dagegen erhob die Versicherte diverse Ein- wände (act. IIA 158), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159) sowohl an der Begutachtung durch Dr. med. C.________ als auch am Fragenkatalog festhielt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. September 2016 (VGE IV/2016/577 [act. IIA 166]) insoweit teilweise gut, als es die zulässigen Fra- gen auf die im Fragenkatalog als solche bezeichneten „Zusatzfragen“ (vgl. act. IIA 155 S. 3) beschränkte (vgl. E. 4.3 f.; act. IIA 166 S. 10); im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 18. November 2016 (9C_696/2016 [act. IIA 173]) trat das Bundesgericht auf eine von der Versi- cherten dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 4 In der Folge teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit, sie werde ab Juni 2017 vom Gutachter Dr. med. C.________ einen Termin für die Untersu- chung erhalten (act. IIA 175). Dagegen opponierte die Versicherte mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) und verlangte eine Fest- stellungsverfügung hinsichtlich der Begutachtungsmodalitäten, der Rechts- folgen für den Fall, dass sie der Begutachtungsaufforderung nicht Folge leiste sowie bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades im Lichte des Entscheids Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz [nachfolgend EGMR-Entscheid Nr. 7186/09]) vom 2. Februar 2016. Ein mit „Antrag Revision“ betiteltes Schreiben vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) leitete die IVB als „Revisionsantrag“ an das Bundesgericht weiter (act. IIA 181), welches die Eingabe mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (act. IIA 182 S. 1) an die IVB verbunden mit dem Hinweis retournierte, es würden darin keine Gründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorgebracht, welche zu einer Neuüberprüfung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheides (vom 18. November 2016 [act. IIA 173]) berechtigen könnten. Hierauf teilte die IVB der Versi- cherten mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (act. IIA 183) mit, eine Fest- stellungsverfügung werde nicht erlassen; zudem forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auf, sich der Begutachtung zu unterziehen. Daran hielt die IVB am 23. Februar 2017 (act. IIA 185) fest, nachdem die Versi- cherte einen „Antrag auf beschwerdefähige Verfügung“ gestellt hatte (act. IIA 184). D. Mit Eingabe vom 6. März 2017 erhebt die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: „Wir beantragen 1. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Revisionsantrag zur Verfügung vom 17.01.2012 zu erlassen oder in der Sache selbst zu entscheiden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 5 2. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Revisionsantrag zur Verfügung vom 19.05.2016 zu erlassen. 3. die Beschwerdegegnerin anzuweisen eine begründete und beschwerde- fähige Verfügung über den Antrag zur Feststellungsverfügung vom 23.12.2016 zu erlassen. 4. das Abklärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden wurde.“ Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2017 wies der Instruktionsrich- ter den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die IVB sei super- provisorisch anzuweisen, das Abklärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden sei (Ziffer 4 der Rechtsbegehren), ab. Weiter hielt er fest, eine erneute Prüfung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen er- folge nach Eingang der Beschwerdeantwort und der Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ab- klärungsverfahren zu sistieren bis über die Anträge entschieden sei, ab, wobei er zur Begründung auf die Verfügung vom 9. März 2017 verwies. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 8. April 2017 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und ihre dargelegten Standpunkte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 6 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Be- gehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 24). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 1 am Schluss ihrer Rechtsbegehren einen Entscheid in der Sache beantragt, ist deshalb darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 7 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Ge- such, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Revision nach Art. 17 ATSG bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eintretende Veränderung des massgebenden Sachverhalts (BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204). 2.2.2 Ferner müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspra- cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa- chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Insti- tut der prozessualen Revision bezweckt die Korrektur einer auf einer feh- lerhaften Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) beruhenden Verfügung (BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 8 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über den „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 17. Januar 2012 zu erlassen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). 2.3.1 Die Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. II 67), mit welcher die ursprünglich ganze Invalidenrente ab März 2012 auf eine Viertelsrente her- abgesetzt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Septem- ber 2012 (act. II 72 S. 1) stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf geänderte persönliche Verhältnisse sinngemäss ein Rentenerhöhungsge- such („Anpassung IV-Grad“), welches als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegengenommen wurde (vgl. E. 2.2.1 vorne) und in der Folge Gegenstand diverser Verwaltungs- sowie erst- und zweitin- stanzlicher Verwaltungsgerichtsverfahren bildete. Dieses Revisionsverfah- ren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Der als solcher bezeichnete „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 17. Januar 2012 im vorliegenden Verfahren ist nicht als Antrag gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, sondern als solcher um prozessuale Revisi- on im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu verstehen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dies ergibt sich ohne weiteres aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. lit. A, S. 3 ff.), wobei die Beschwerdeführerin im EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 einen entsprechenden Revisionsgrund er- blickt. 2.3.2 Zunächst ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise geltend, dass die Verfügung vom 17. Januar 2012 auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung basieren würde. Weder liegen neue Tatsachen vor noch werden solche mit Beweismitteln dargetan, welche die tatbeständliche Grundlage des zur Revision ersuchten Entscheids zu verändern vermöchten. Der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres „Revisionsantrags“ angeführte EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 ist denn auch rückkommensrechtlich nicht im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu beurteilen (vgl. E. 2.2.2 vorne), sondern dahingehend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2012 an die nach dem EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 mit Bezug auf die gemischte Methode geänderte Rechtslage (vgl. Entscheide des BGer vom 20. Dezember 2016 [9F_8/2016] und vom 1.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 9 Februar 2017 [9C_604/2016], beide zur Publikation vorgesehen) anpassen müsste. Dies ist zu verneinen: Rechtsprechungsgemäss sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen grundsätzlich nur dann an Änderungen der Rechtslage anzupassen, wenn sie aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren, wohingegen eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass bildet, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Davon abzurücken besteht vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 und E. 6.4 S. 211). Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits ausdrücklich festgehalten, dass der erwähnte EGMR-Entscheid für sich keine Revision erlaubt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2016, 9F_5/2016, E. 2). Nichts anderes gilt rückkommensrechtlich im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe bereits in der Vergangenheit in diversen Schreiben gegenüber der Beschwerdegeg- nerin um Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersucht. Dies trifft nicht zu: So verwies die Beschwerdeführerin bzw. ihr – mit Blick auf seine diversen Eingaben – in sozialversicherungsrechtlichen Fragen offensicht- lich bewandter Ehemann im mit „Anmerkungen zur Akteneinsicht“ betitelten Schreiben vom 12. Mai 2014 (act. II 118) auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wieder- erwägung); ein Gesuch um prozessuale Revision erfolgte demgegenüber weder implizit noch explizit. Im Einwandschreiben vom 22. August 2014 (act. IIA 125) hat die Beschwerdeführerin Art. 53 Abs. 1 ATSG zwar er- wähnt; eine Willenserklärung, mit welcher sie eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte, ist darin aber nicht zu erblicken, ebenso wenig in den übri- gen Ausführungen unter dem Titel „Revision der Verfügung vom 17.01.2012“ (S. 7 f.), welche sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der fraglichen Verfügung erschöpften. Im Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) erwähnte die Be- schwerdeführerin den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09; indem sie jedoch verlangte, „diese veränderten Tatsachen auch in unserem Revisionsverfahren zu berücksichtigen“ (S. 2), nahm sie klarerweise allein Bezug auf das laufende Revisionsverfahren. Ebenso bezieht sich die Ein- gabe vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) unter dem Titel „Antrag Revision“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 10 nicht auf die Verfügung vom 17. Januar 2012, sondern auf das laufende Revisionsverfahren (was aus Ziffer 3 hervorgeht [S. 2], indem die Be- schwerdeführerin gestützt auf den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 die Invaliditätsberechnungsmethode im laufenden [„in unserem“] Revisionsverfahren geändert haben will) sowie insbesondere auf die mit Verfügung vom 19. Mai 2016 angeordnete Begutachtung (vgl. E. 2.4 hin- ten), weshalb die Beschwerdegegnerin das Schreiben an das Bundesge- richt als „Revisionsantrag“ (hinsichtlich des die Gutachtensanordnung betreffenden Nichteintretens-entscheids vom 18. November 2016 [act. IIA 173]) weitergeleitet hat. Schliesslich können auch die Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 (act. IIA 184) nicht als Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend (prozessuale) Revi- sion betrachtet werden, zielt doch auch diese mit „Antrag auf beschwerde- fähige Verfügung“ betitelte Eingabe vorab auf die Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. Soweit darin auch auf die Verfügung vom 17. Januar 2012 Bezug genommen wird, macht die Beschwerdeführerin unter impliziter Berufung auf den EGMR-Entscheid Nr. 7186/09 zwar eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend, räumt jedoch selber ein, dass die nämliche Verfügung „be- reits in Revision“ gezogen (S. 1) und die „abschliessende Verfügung des gesamten Revisionsverfahrens“ noch ausstehend sei und sie „Begründun- gen, welche diskriminierend“ seien (im Rahmen der das Revisionsverfah- ren dereinst abschliessenden Verfügung) beanstanden werde (S. 2). 2.3.4 Zusammenfassend beinhalteten die diversen (und teils weit- schweifigen) Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegne- rin keinen Antrag auf prozessuale Revision oder nachträgliche Anpassung an eine geänderte Rechtslage. Ein solcher erfolgte erstmals im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliess- lich im Kontext des laufenden Revisionsverfahrens (Art. 17 Abs. 1 ATSG) behandelt hat (vgl. auch E. 2.3.2 vorne). Kann demnach von einem von der Verwaltung zu behandelnden Revisionsgesuch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht die Rede sein (vgl. E. 2.1 vorne), liegt keine Rechtsverweigerung vor und die Beschwerde ist betreffend den Antrag gemäss Ziffer 1 abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 11 Mit Blick auf die offensichtlich fehlenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.3.2 vorne) ist sodann die vorliegende Beschwerde auch nicht als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 an die Be- schwerdegegnerin weiterzuleiten. 2.4 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, eine Verfügung über den „Revisionsantrag“ betreffend die Verfügung vom 19. Mai 2016 zu erlassen (Ziffer 2 der Rechtsbegeh- ren). Die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. IIA 159), mit welcher eine psychiatri- sche Begutachtung bei Dr. med. C.________ angeordnet wurde, bildete Gegenstand eines erstinstanzlichen (VGE IV/2016/577 [act. IIA 166]) sowie eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BGer 9C_696/2016 [act. IIA 173]) und ist längst in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin ist funktionell nicht zuständig und somit auch nicht befugt, die von der Be- schwerdeführerin anbegehrte Verfügung zu erlassen. Korrekterweise leitete sie das mit „Antrag Revision“ betitelte und u.a. gegen die Gutachtensan- ordnung gerichtete Schreiben vom 15. Januar 2017 (act. IIA 180) denn auch als Revisionsantrag an das Bundesgericht weiter, welches die Einga- be mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (act. IIA 182 S. 1) mit der Begrün- dung, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR; 173.110) sei nicht erstellt, wieder an die Beschwerdegegnerin retournierte. Mithin ist der Verfügung vom 19. Mai 2016 folgend nun die Begutachtung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin hat – entgegen ihrer offenbar anderslautenden Auffas- sung (vgl. insbesondere Eingabe vom 8. April 2017) – insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens
– an den entsprechenden Abklärungen mitzuwirken. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Ziffer 2 der Rechtsbegehren abzuweisen. 2.5 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über den Antrag zur Feststellungsverfügung vom 23. Dezember 2016 zu erlassen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 12 Soweit sich das Begehren auf die angeordnete Begutachtung bezieht, kann auf das unter E. 2.4 hiervor Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin war und ist nicht befugt, mittels einer Feststellungsverfügung erneut in den Prozess der rechtskräftig angeordneten Begutachtung einzugreifen, zumal auch der Fragenkatalog in VGE IV/2016/577, E. 4.3 f. (rechtskräftig) festgelegt wurde (vgl. act. IIA 166 S. 10; 155 S. 3). Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt stellt, ihr seien die Rechtsfolgen für den Fall aufzuzeigen, dass sie der Begutachtung keine Folge leiste, kann offen bleiben, ob ein derartiges Begehren unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu qualifizieren ist. So oder anders ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diesem Begehren in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2017 (act. IIA 183) umfassend und in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen ist: Einerseits hat sie auf die diesfalls einschlägige (und klar formulierte, der Beschwerdeführerin offensichtlich auch bekannte) Bestimmung des Art. 43 Abs. 3 ATSG verwiesen und andererseits – darüber hinaus – fallbezogen und für die sich im vorliegenden Verfahren offensichtlich gut zu Recht findende Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar die Rechtsfolgen aufgezeigt, falls sie sich weigern sollte, der Anordnung zur Begutachtung Folge zu leisten (vgl. S. 1, letzter Abschnitt). Dies genügt allemal, zumal die Beschwerdegegnerin – sollte die Beschwerdeführerin an der Begutachtung nicht teilnehmen – ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen und die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen (erneut) zur Mitwirkung aufzufordern hätte. Schliesslich würde die zu treffende Sanktion im Rahmen einer (rechtsgestaltenden) Verfügung erfolgen, weshalb der Erlass einer Feststellungsverfügung hinsichtlich hypothetischer Sanktionen ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). Das zuletzt Ge- sagte gilt auch mit Bezug auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2016 (act. IIA 177) anbegehrte Feststellung hinsichtlich der künftigen Berech- nung des Invaliditätsgrades (S. 2): Sollte die Beschwerdeführerin mit der das Revisionsverfahren abschliessenden Leistungs- bzw. Rentenverfügung dereinst nicht einverstanden sein, wird sie diese anfechten und dabei (u.a.) die Ermittlung des Invaliditätsgrades beanstanden können. Demnach kann der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 13 Wenn sie im Schreiben vom 13. Februar 2017 ausdrücklich den Erlass ei- ner Feststellungsverfügung ablehnte, erfolgte dies offensichtlich zu Recht. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Ziffer 3 der Rechtsbegehren abzuweisen. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeer- hebung an der Grenze zur Mutwilligkeit. Von einer Auferlegung der Verfah- renskosten kann jedoch gerade noch abgesehen werden (Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2017, IV/17/250, Seite 14 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.