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200 2017 169

Bern VerwG · 2017-08-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Aufgrund veränderter Verhältnisse ersuchte sie mehrmals um Neufestsetzung der jeweils ausge- richteten EL (AB 22, 43, 105, 136, 152). Im Rahmen einer im April 2016 eingeleiteten periodischen Revision (AB 174 f.) setzte die AKB die EL rückwirkend ab 1. September 2011 neu fest (vgl. AB 255, 262, 268). Gleichzeitig ermittelte sie mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom

12. September 2016 einerseits für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis

31. Dezember 2014 einen zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 23‘171.-- (AB 262) bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 eine solchen von Fr. 12‘627.-- (AB 268). Als Begründung führte die AKB aus, es liege eine seit 1. September 2011 nicht deklarierte Einkom- menserhöhung vor. Mit Verfügung 13. Oktober 2016 (AB 271) kam sie auf die Verfügung vom 12. September 2016 (AB 262) zurück und hielt fest, die Rückforderung im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. März 2013 sei unbegründet und daher unrechtmässig, hingegen werde diejenige ab dem

1. April 2013 (bis 31. Dezember 2014) aufrechterhalten, womit ein zurück- zuerstattender Betrag von Fr. 16‘404.-- verbleibe. Weiter hielt die AKB an der Rückforderung betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 in der Höhe von Fr. 12‘627.-- (vgl. AB 268) fest. Die gegen die Verfü- gung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) gerichtete Einsprache (AB 272) wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) ab und bestätigte die Rückforderung von gesamthaft Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Februar 2017 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, wobei eventualiter der gericht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 3 liche Verzicht auf die Rückforderung festzustellen und subeventualiter die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 4 fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) bzw. 12. September 2016 (AB 268) bestätigende Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2017 (AB 275), mit welchem der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf EL rückwirkend von April 2013 bis April 2016 herab- gesetzt sowie zuviel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 29‘031.-- zurück- gefordert wurde. Soweit in der Beschwerde sinngemäss der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]), ist auf dieses Begehren man- gels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen April 2013 und April 2016 sowie die Rückforderung zuviel ausgerichteter Leis- tungen im Betrag von Fr. 29‘031.--.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugespro- chen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 6 Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend ist den EL-Berechnungen zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin ab Juli 2011 eine monatliche EL von Fr. 1‘865.-- ausge- richtet wurde, wobei die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 35‘407.-- berücksichtigte (AB 138, 140 [ab Januar 2012 EL von Fr. 1‘859.--]). Ab August 2012 wurde die monatliche EL aufgrund eines anrechenbaren Erwerbseinkommens von Fr. 46‘972.-- sowie ab Dezember 2012 anhand eines solchen von Fr. 34‘248.-- festgesetzt (AB 154 f., 157 - 160, 162, 164 f., 170 f., 173). Aufgrund der Akten ist demgegenüber jedoch erstellt und zwischen den Parteien insoweit auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Nettolohn von Fr. 40‘967.-- (AB 236), im Jahr 2012 von Fr. 39‘465.-- (AB 234), im Jahr 2013 von Fr. 39‘451.-- (AB 221), im Jahr 2014 von Fr. 47‘313.-- (AB 212) und im Jahr 2015 / 2016 von Fr. 45‘389.-- (vgl. AB 175, 180 - 182) erzielte. 3.2 Nach dem hiervor Ausgeführten steht fest, dass die EL im betref- fenden Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen EL-Verfügungen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.2 hiervor) und unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (E. 2.3 hiervor). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung (vgl. AB 271 S. 2 sowie Be- schwerde) wird sie im Rahmen eines allfälligen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu beurteilenden Erlassverfah- rens zu prüfen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.3 Auf die im April 2016 eingeleitete periodische Revision der EL (AB 174) gab die Beschwerdeführerin im hierfür von der Beschwerdegeg- nerin vorgesehenen Formular am 18. Mai 2016 (AB 175) an, Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 45‘389.-- zu erzie- len. Dieses Formular ging offenbar am 19. Mai 2016 (Stempel) bzw. am

26. Mai 2016 (handschriftliche Angabe) bei der AHV-Zweigstelle ein, womit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 7 die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis über das veränderte Einkommen erhielt (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die massgebenden Verjährungsfris- ten (E. 2.4 hiervor) mit Erlass der beiden Rückerstattungsverfügungen vom

12. September 2016 (AB 262, 268) bzw. der diese teilweise ersetzenden Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) eingehalten. Soweit beschwer- deweise vorgebracht wird, der Lohnausweis für das Jahr 2014 sei der AHV- Zweigstelle bereits im Juli 2015 zugestellt worden, was mittels Zeugenein- vernahme einer Angestellten der AHV-Zweigstelle zu beweisen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), so findet dieser Hinweis in den amtlichen Akten keine Stütze. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1.4) zwar aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

10. Dezember 2012 (Beschwerdebeilage 3) nicht mehr im elektronischen Dossier finden lasse, jedoch bestehen in den Akten generell und insbeson- dere für den Zeitraum Juli 2015 (vgl. AB 167 - 171) keine Hinweise darauf, dass weitere Unterlagen fehlen würden. In der Folge kann überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin vor mit Formular vom 18. Mai 2016 (AB 175) erfolgter Belegeinreichung Kenntnis von einem höheren Einkom- men der Beschwerdeführerin hatte. Damit ist in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer Beweis- massnahmen zu verzichten und der Antrag der Beschwerdeführerin, die entsprechende AHV-Zweigstellenmitarbeiterin als Zeugin einzuvernehmen, ist abzuweisen. 3.4 Was die Höhe des Rückforderungsbetrages anbelangt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser nicht korrekt ermittelt worden wäre. In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung von der Beschwerde- führerin denn auch nicht beanstandet; Anlass, die unstreitigen Berech- nungspositionen einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht nicht (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 8 4. Nach dem Dargelegten erfolgte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--) sowohl vom Grundsatz her als auch in betraglicher Hinsicht zu Recht. Demnach ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird sodann nochmals ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass sie die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 17 169 EL GRD/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Aufgrund veränderter Verhältnisse ersuchte sie mehrmals um Neufestsetzung der jeweils ausge- richteten EL (AB 22, 43, 105, 136, 152). Im Rahmen einer im April 2016 eingeleiteten periodischen Revision (AB 174 f.) setzte die AKB die EL rückwirkend ab 1. September 2011 neu fest (vgl. AB 255, 262, 268). Gleichzeitig ermittelte sie mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom

12. September 2016 einerseits für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis

31. Dezember 2014 einen zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 23‘171.-- (AB 262) bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 eine solchen von Fr. 12‘627.-- (AB 268). Als Begründung führte die AKB aus, es liege eine seit 1. September 2011 nicht deklarierte Einkom- menserhöhung vor. Mit Verfügung 13. Oktober 2016 (AB 271) kam sie auf die Verfügung vom 12. September 2016 (AB 262) zurück und hielt fest, die Rückforderung im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. März 2013 sei unbegründet und daher unrechtmässig, hingegen werde diejenige ab dem

1. April 2013 (bis 31. Dezember 2014) aufrechterhalten, womit ein zurück- zuerstattender Betrag von Fr. 16‘404.-- verbleibe. Weiter hielt die AKB an der Rückforderung betreffend die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2016 in der Höhe von Fr. 12‘627.-- (vgl. AB 268) fest. Die gegen die Verfü- gung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) gerichtete Einsprache (AB 272) wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) ab und bestätigte die Rückforderung von gesamthaft Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Februar 2017 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, wobei eventualiter der gericht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 3 liche Verzicht auf die Rückforderung festzustellen und subeventualiter die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 4 fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) bzw. 12. September 2016 (AB 268) bestätigende Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2017 (AB 275), mit welchem der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf EL rückwirkend von April 2013 bis April 2016 herab- gesetzt sowie zuviel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 29‘031.-- zurück- gefordert wurde. Soweit in der Beschwerde sinngemäss der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts [ATSV; SR830.11]), ist auf dieses Begehren man- gels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf EL in der Zeit zwischen April 2013 und April 2016 sowie die Rückforderung zuviel ausgerichteter Leis- tungen im Betrag von Fr. 29‘031.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugespro- chen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 6 Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend ist den EL-Berechnungen zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin ab Juli 2011 eine monatliche EL von Fr. 1‘865.-- ausge- richtet wurde, wobei die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 35‘407.-- berücksichtigte (AB 138, 140 [ab Januar 2012 EL von Fr. 1‘859.--]). Ab August 2012 wurde die monatliche EL aufgrund eines anrechenbaren Erwerbseinkommens von Fr. 46‘972.-- sowie ab Dezember 2012 anhand eines solchen von Fr. 34‘248.-- festgesetzt (AB 154 f., 157 - 160, 162, 164 f., 170 f., 173). Aufgrund der Akten ist demgegenüber jedoch erstellt und zwischen den Parteien insoweit auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einen Nettolohn von Fr. 40‘967.-- (AB 236), im Jahr 2012 von Fr. 39‘465.-- (AB 234), im Jahr 2013 von Fr. 39‘451.-- (AB 221), im Jahr 2014 von Fr. 47‘313.-- (AB 212) und im Jahr 2015 / 2016 von Fr. 45‘389.-- (vgl. AB 175, 180 - 182) erzielte. 3.2 Nach dem hiervor Ausgeführten steht fest, dass die EL im betref- fenden Zeitraum fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen EL-Verfügungen sind somit ohne weiteres erfüllt (E. 2.2 hiervor) und unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich von einer Rückerstattungspflicht auszugehen (E. 2.3 hiervor). Die Frage nach einer Meldepflichtverletzung (vgl. AB 271 S. 2 sowie Be- schwerde) wird sie im Rahmen eines allfälligen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu beurteilenden Erlassverfah- rens zu prüfen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.3 Auf die im April 2016 eingeleitete periodische Revision der EL (AB 174) gab die Beschwerdeführerin im hierfür von der Beschwerdegeg- nerin vorgesehenen Formular am 18. Mai 2016 (AB 175) an, Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 45‘389.-- zu erzie- len. Dieses Formular ging offenbar am 19. Mai 2016 (Stempel) bzw. am

26. Mai 2016 (handschriftliche Angabe) bei der AHV-Zweigstelle ein, womit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 7 die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis über das veränderte Einkommen erhielt (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die massgebenden Verjährungsfris- ten (E. 2.4 hiervor) mit Erlass der beiden Rückerstattungsverfügungen vom

12. September 2016 (AB 262, 268) bzw. der diese teilweise ersetzenden Verfügung vom 13. Oktober 2016 (AB 271) eingehalten. Soweit beschwer- deweise vorgebracht wird, der Lohnausweis für das Jahr 2014 sei der AHV- Zweigstelle bereits im Juli 2015 zugestellt worden, was mittels Zeugenein- vernahme einer Angestellten der AHV-Zweigstelle zu beweisen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), so findet dieser Hinweis in den amtlichen Akten keine Stütze. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1.4) zwar aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

10. Dezember 2012 (Beschwerdebeilage 3) nicht mehr im elektronischen Dossier finden lasse, jedoch bestehen in den Akten generell und insbeson- dere für den Zeitraum Juli 2015 (vgl. AB 167 - 171) keine Hinweise darauf, dass weitere Unterlagen fehlen würden. In der Folge kann überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin vor mit Formular vom 18. Mai 2016 (AB 175) erfolgter Belegeinreichung Kenntnis von einem höheren Einkom- men der Beschwerdeführerin hatte. Damit ist in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer Beweis- massnahmen zu verzichten und der Antrag der Beschwerdeführerin, die entsprechende AHV-Zweigstellenmitarbeiterin als Zeugin einzuvernehmen, ist abzuweisen. 3.4 Was die Höhe des Rückforderungsbetrages anbelangt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser nicht korrekt ermittelt worden wäre. In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung von der Beschwerde- führerin denn auch nicht beanstandet; Anlass, die unstreitigen Berech- nungspositionen einer näheren Prüfung zu unterziehen, besteht nicht (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 8 4. Nach dem Dargelegten erfolgte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 29‘031.-- (Fr. 16‘404.-- + Fr. 12‘627.--) sowohl vom Grundsatz her als auch in betraglicher Hinsicht zu Recht. Demnach ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. Januar 2017 (AB 275) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird sodann nochmals ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass sie die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, EL/17/169, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.