Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 (Versicherten Nr. 10185617)
Sachverhalt
A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) erlitt bei einem Verkehrsunfall am 16. Juli 1972 diverse Mittelgesichtsverletzungen. Die Versicherung C.________ und die Versi- cherung D.________ erbrachten in der Folge Leistungen. Am 28. April 1985 meldete der Versicherte Spätfolgen an. Wegen abgelaufener Be- zugsdauer resp. wegen Verjährung verneinten die Versicherung C.________ und die Versicherung D.________ eine Leistungspflicht ihrer- seits für die geltend gemachten Spätfolgen. Der Versicherte wandte sich daraufhin an die Krankenkasse E.________, seine damalige Privatpatien- tenversicherung, welche sich mit Schreiben vom 18. Juni 1985 für die Nachbehandlung des 1972 erlittenen Unfalls für leistungspflichtig erklärte (siehe act. IIA A1 – A6). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte Dr. med. dent. F.________ die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerde- gegnerin) als neue Versicherungsträgerin der beiden Krankenkassen E.________ und G.________ um Kostengutsprache für eine kieferorthopä- dische Nachkorrektur sowie für eine Implantatversorgung beim Versicher- ten als Folge des Unfallereignisses vom 16. Juli 1972 (act. IIA A17). Am
16. Mai 2006 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die geplante kiefer- orthopädische Behandlung. Für die Entfernung der Brücke im Oberkiefer rechts und die geplante Implantatversorgung daselbst verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits. Die Zähne müssten wegen parodontalen Schä- digungen entfernt werden. Diese Behandlung sei nicht unfallkausal (act. IIA A22). Am 4. Januar 2016 reichte der Versicherte der Helsana Rechnungen für diverse in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommene Zahnbehandlungen in Höhe von total Fr. 17‘032.50 ein (act. II 1). Mit Verfügung vom 29. März 2016 lehnte die Helsana eine Übernahme der Kosten ab. Sie könne für die Behandlung der Zähne 14, 15, 16, 46 sowie für die Implantatversorgung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 3 Oberkiefer rechts keine Kosten übernehmen. Die Behandlungen stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Juli 1972 (act. II 11). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2016 Einsprache (act. II 12). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Helsana die Einsprache ab (act. II 16). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürspre- cher und Notar B.________, am 2. Februar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ak- ten seien der Beschwerdegegnerin zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung zurückzuweisen – unter Kostenfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Mai 2017 und 12. September 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Helsana Versiche- rungen AG vom 22. Dezember 2016 (act. II 16). Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommene Zahnbe- handlungen in Höhe von total Fr. 17‘032.50 (Ersatz einer bestehenden Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate) und dem Unfall vom 16. Juli 1972 ein Kausalzusammenhang besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin für diese Behandlungen leistungspflichtig ist und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Der Streitwert liegt mit Fr. 17‘032.50 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 5 Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 6 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Autounfall am 16. Juli 1972 diverse Mittelgesichtsverletzungen. Aufgrund einer Le Fort I-Fraktur (gemäss Definition eine Fraktur, die nicht die obere Zahnreihe miteinbe- zieht) kam es in der Folge zu einer Malokklusion mit offenem Biss, welche am 25. November 1987 durch eine sagittale Unterkieferspaltung operativ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 7 angegangen wurde (siehe act. IIA A1, A7, A11). Für die zahnärztliche Nachbehandlung verneinte die Krankenkasse E.________ zunächst eine Leistungspflicht (act. IIA A13). Auf die Ausführung ihres Vertrauensarztes hin, dass wenn diese Zahnbehandlung auf den erlittenen Unfall zurückzu- führen sei, ein Zahnschaden infolge eines versicherten Unfalles vorliege und damit eine Leistungspflicht bestehe (vgl. act. IIA A14), erteilte sie schliesslich für die vorgesehene Zahnbehandlung Kostengutsprache (act. IIA A15) und kam in diesem Zusammenhang für eine erweiterte Brü- cke im Oberkiefer rechts auf (act. IIA A16). 3.2 Am 17. Februar 2006 teilte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ der Beschwerdegegnerin mit, im Laufe der Zeit habe sich beim Beschwerdeführer nach der 1987 durchgeführten Kieferkorrektur ein Rezidiv im Sinne eines frontoffenen Bisses gebildet, was nun zunehmend vor allem die Abbeissfunktion beeinträchtige. Zudem würden die Pfeiler- zähne der Brücke im Oberkiefer rechts endodontische und parodontale Probleme aufweisen, die eine eventuell implantatgetragene Neuanfertigung in näherer Zukunft notwendig machten. Er bitte um Mitteilung, ob die Kos- ten für die entsprechenden Behandlungen von der Helsana als Unfallfolge übernommen werden könnten (act. IIA A17). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die geplante kieferorthopädische Behandlung. Für die Entfernung der Brü- cke im Oberkiefer rechts und die geplante Implantatversorgung in diesem Bereich verneinte sie eine Leistungspflicht. Die Zähne müssten wegen par- odontalen Schädigungen entfernt werden. Diese Behandlung sei nicht un- fallkausal (act. IIA A 22). Mit dieser Beurteilung erklärte sich der behan- delnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ gemäss Akten damals einver- standen (act. IIA A21). 3.3 Im Jahr 2011 wurde beim Beschwerdeführer die bestehende Brü- cke 14 – 17 im Oberkiefer rechts entfernt und der Zahn 14 extrahiert. In den Positionen 14, 15 und 16 wurden Implantate gesetzt und mit Implantat- kronen versorgt. Gemäss Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, Zahnarzt sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, dem Ver- trauenskieferchirurgen der Beschwerdegegnerin, wurde diese Behandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfallereignisses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 8 vom 16. Juli 1972 nötig. In den Unterlagen fänden sich keinerlei Hinweise, dass es im Rahmen des Unfalls von 1972 zu Zahnschäden im Oberkiefer gekommen wäre. Es seien lediglich eine Schädelkalottenfraktur, eine Joch- beinfraktur und eine Le Fort I-Fraktur dokumentiert. Bereits im Gesuch von Dr. med. dent. F.________ vom 17. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass die Brücke im Oberkiefer rechts wegen endodontischer und parodon- taler Probleme in näherer Zukunft durch eine implantatgetragene Neuanfer- tigung ersetzt werden müsse. Mit der Behandlung sei dann aber fünf Jahre zugewartet worden. Damals im Jahr 2006 sei auch ein Rezidiv des frontof- fenen Bisses geltend gemacht worden. Mit dem alleinigen Ersatz der Brü- cke im Oberkiefer rechts könne aber ein frontoffener Biss nicht korrigiert werden. Der Ersatz der bestehenden Brücke durch die Implantate 14, 15 und 16 und Implantatkronen stelle keine unfallbedingte Korrektur eines posttraumatischen offenen Bisses dar, sondern sei wegen vermeidbarer Parodontalschäden notwendig geworden. Zudem sei nicht erstellt, dass die Brücke im Oberkiefer seinerzeit wegen unfallbedingter Zahnschäden habe angefertigt werden müssen. Ein unfallbedingter Kausalzusammenhang sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (act. II 14). 3.4 In seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 (act. II 14) fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien. Al- lerdings könnten seine Einwände erklärt werden. Der lange Zeitraum zwi- schen dem Erkennen der Tatsache, dass die Brücke von 14 auf 17 erneu- ert werden müsste, und der effektiven Neuanfertigung erkläre sich dadurch, dass die Brücke wegen Beschwerdefreiheit solange wie möglich als Provi- sorium belassen worden sei, um die Implantatversorgung soweit wie mög- lich hinauszuzögern. Auch sei es richtig, dass die Brücke nicht aus chirur- gischer Sicht habe erneuert werden müssen, sondern aus endodontischen und, wahrscheinlich damit zusammenhängend, parodontalen Gründen. Ob diese Schäden (Vitalitätsverlust, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehandlun- gen, Frakturen im Furkationsdach) bei einer 20-jährigen Brücke von dieser Ausdehnung vermeidbar seien, dürfe seines Erachtens zumindest ange- zweifelt werden. Auch sei nicht die neue Implantatversorgung zum Schlies- sen des frontoffenen Bisses hergestellt worden, sondern die erste Brücke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 9 nach sagittaler Spaltung. Damals sei der einzige okklusale Kontakt auf Zahn 17 gewesen. Diese Brückenversorgung sei von der Unfallversiche- rung als Unfallfolge akzeptiert worden. In diesem Sinne erscheine es ihm nur logisch, dass nach 20-jähriger Tragzeit der Ersatz dieser Brücke eben- falls als Unfallfolge angesehen werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 14). 3.5 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der Folge erneut ihrem Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, u.a. zur Klärung der Frage, ob die ursprüngliche Brückenver- sorgung im Oberkiefer rechts aufgrund des Unfalls von 1972 notwendig geworden sei. Dieser kam in seinem Aktengutachten vom 13. März 2017 (act. II 17) zum Schluss, dass die Anfertigung der ursprünglichen Brücke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal gewesen sei. In der Orthopantomografie vom 24. November 1987 (vor der sagittalen Spal- tung) seien im Oberkiefer rechts eine Zahnlücke bei fehlendem Zahn 15 sowie ein gedrehter Zahn 14 zu sehen, welcher zudem noch eine Karies aufweise. Es fänden sich keine Hinweise, dass der Zahn 15 anlässlich des Unfalls von 1972 verloren gegangen sei. Die Zahnlücke zeige sich in der Orthopantomografie vom 24. November 1987 verschmälert, d.h. eingeengt. Dieser Umstand spreche dafür, dass diese Zahnlücke bereits seit vielen Jahren, möglicherweise seit der Jugend bestanden habe. Der Befund sei auch vereinbar mit einer Nichtanlage des Zahns 15. Die Brücke von 14 auf 17 habe in erster Linie wegen dieser Zahnlücke angefertigt werden müs- sen, um eine genügende okklusale Abstützung nach der Korrektur des of- fenen Bisses mittels sagittaler Spaltung zu erreichen. Dem Operationsbe- richt zur sagittalen Spaltung vom 25. November 1987 sei zu entnehmen, dass „bei der Einstellung der Okklusion noch ziemlich eingeschliffen wer- den musste“. Diese Bemerkung spreche dafür, dass damals eine Zahnfehl- stellung (welche sich durch den Unfall mit Mittelgesichtsfraktur mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert habe) die Ursache dafür ge- wesen sei, dass mit der sagittalen Spaltung eine optimale Einstellung der Okklusion nicht möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich die Schlussfolge- rung, dass die Brücke im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrschein- lichkeit primär wegen der vorbestehenden (und nicht unfallbedingten) Ma- lokklusion mit Fehlen des Zahns 15 und Verdrehung des Zahns 14 not-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 10 wendig gewesen sei. Die Zahnfehlstellung sei als nicht unfallbedingter Fak- tor zu beurteilen. Die Brücke und die Pfeilerzähne hätten in der Folge we- gen (durch korrekte Zahnreinigung vermeidbarer) parodontaler Schädigung (Parodontitis) entfernt werden müssen, wie er dies bereits in seiner Stel- lungnahme von 2006 ausgeführt habe (act. II 17). 3.6 Der Beschwerdeführer unterbreitete das Aktengutachten von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 13. März 2017 wiederum sei- nem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ zur Stellungnah- me. Dieser erstellte in der Folge eine Zusammenfassung der seines Erach- tens relevanten und gesicherten Tatsachen. Tatsache sei, dass der Be- schwerdeführer nach der sagittalen Spaltung einen zirkulär offenen Biss mit Zahnkontakt auf den Zähnen 17 und 47 aufgewiesen habe. Insbesondere seien auch die Zähne 14 und 13 wie die ganzen Frontzähne nicht in Okklu- sion gewesen. Wann dieser offene Biss entstanden sei, sei seines Erach- tens reine Spekulation. Da der Zahn 16 eine hoffnungslose Prognose auf- gewiesen habe, habe man sich damals zur Abstützung der Seitenzähne zu einer Brücke von 14 auf 17 entschieden. Dabei habe der seit langer Zeit fehlende Zahn 15 zwangsläufig integriert werden müssen. Es sei nie die Absicht gewesen, eine Brücke nur zum Ersatz des Zahns 15 herzustellen. Zum gegebenen Zeitpunkt habe die Rehabilitation mit kronen- brückenprothetischen Massnahmen zweckmässig erschienen. Dass dabei der nicht unfallbedingt fehlende Zahn 15 mit ersetzt worden sei, habe sich als willkommener Nebeneffekt ergeben. Seines Wissens sei damals sowohl die ungünstige Okklusion als auch die Herstellung der Brücke von der Ver- sicherung als unfallbedingt anerkannt worden. Er könne nur wiederholen, dass die Brücke ihr durchschnittliches Alter erreicht, je nach Literaturanga- ben gar überschritten habe. Der Grund für die Entfernung sei eine Pulpa- nekrose bei Zahn 14 nach ca. 10 Jahren gewesen. Nach Durchführung der Wurzelbehandlung und Versorgung mit einem Stift sei nach weiteren ca. 10 Jahren eine Wurzelfraktur erfolgt. Bei Zahn 17 habe sich eine Furkations- parodontitis bei einer Fissur im Furkationsdach entwickelt. Eine marginale Parodontitis habe er nicht festgestellt. Mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Parodontitis vermeidbar gewesen wäre, überlasse er den Spekulationen. Ob der Ersatz einer als Unfallfolge anerkannten Rekonstruktion nach über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 11 20 Jahren von der Versicherung übernommen werden müsse, könne er nicht beurteilen (BB 15). 3.7 Die Beschwerdegegnerin holte hierzu eine erneute Stellungnahme ihres Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ ein. Dieser führte in der Folge aus, die Behauptung, dass nach der sagittalen Spaltung des Unterkiefers ein zirkulär offener Biss vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal in den postoperativen Röntgenbildern (Ortho- pantomografie vom 5. Januar 1988) kein zirkulär offener Biss zu erkennen gewesen sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass ein zirkulär offener Biss nicht mit einer einseitigen Brückenversorgung im Oberkiefer rechts korri- giert werden könne. Deshalb scheine ihm diese Feststellung von Dr. med. dent. F.________ nicht nachvollziehbar. Dass der Ersatz der bestehenden Brücke notwendig gewesen sei, sei nicht zu bestreiten, jedoch nicht als unfallkausal zu beurteilen. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme festgehalten habe, habe die Brücke 14 auf 17 in erster Linie wegen einer vorbestehenden – und nicht unfallkausalen – Zahnlücke (Fehlen des Zahns
15) erstellt werden müssen, um eine genügende Abstützung der Okklusion zu erreichen. Am 25. November 1987 sei der unfallbedingt offene Biss durch eine sagittale Spaltung des Unterkiefers korrigiert worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1988 sei dem Versicherten von seinem Zahnarzt ein Behandlungsplan für eine Brücke von 14 auf 16 unterbreitet und darin ausgeführt worden, die geplante Brücke bezwecke eine optimale bilaterale Abstützung des durch die sagittale Unterkieferspaltung „bereits weitgehend korrigierten“ offenen Bisses. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme vom 13. März 2017 ausgeführt habe, spreche der Befund im Röntgenbild vom 5. Januar 1988 dafür, dass der durch den Unfall bedingte offene Biss im damaligen Zeitpunkt bereits korrigiert gewesen sei. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Behand- lungsgrund für die erste Brückenversorgung nicht die Korrektur des offenen Bisses, sondern die Verbesserung der Okklusion und damit der Kaufähig- keit wegen des fehlenden Zahns 15 (Zahnlücke) gewesen sei. Die Brücke habe im weiteren Verlauf dann nicht im geplanten Umfang von 14 auf 16 hergestellt werden können. Der Zahn 16 habe wegen Karies (auch dies ohne unfallkausalen Zusammenhang) extrahiert und die Brücke schliesslich auf den Zahn 17 extendiert werden müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 12 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ur- sprüngliche Brücke wegen einer vorbestehend ungenügenden Okklusion durch den fehlenden Zahn 15 und den wegen Karies extrahierten Zahn 16 habe erstellt werden müssen. Die Brückenversorgung im Oberkiefer rechts sei somit von der Versicherung versehentlich übernommen worden, weil nicht erkannt worden sei, dass hier keine Unfallkausalität vorgelegen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erste Brü- ckenversorgung offensichtlich bereits nicht unfallkausal gewesen sei, kön- ne auch der Ersatz der defekten Brücke durch Implantate nicht als unfall- kausale Behandlung bezeichnet werden (act. IIC 1). 4. 4.1 Die Schlussfolgerung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, wonach die strittigen Zahnbehandlungen zwar notwendig waren, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zum Unfall vom 16. Juli 1972 stehen, überzeugt. Sie beruht auf einer umfassenden und allseitigen Würdigung des gesamten Dossiers seit dem Unfall vom 16. Juli 1972. In seinen Stellungnahmen wird von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ gestützt auf die echtzeitlichen Ak- ten und insbesondere das Röntgendossier u.a. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand und dass der Ersatz dieser Brücke durch Implantate auch gemäss dem behandelnden Zahnarzt aus endodontischen und parodontalen und damit unfallfremden Gründen erfolgt ist. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen würden, sind keine ersichtlich. So hielt denn auch der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 explizit fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien (BB 14). Aspekte, die von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären, werden vom behandelnden Zahnarzt wie auch vom Beschwerdeführer keine dargelegt. Deren Vorbringen sind damit nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 13 eignet, die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Von solchen wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, liess der Beschwerdeführer die strittigen Behandlungen im Wissen um die Ablehnung einer Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin doch längst vornehmen, womit eine Untersu- chung des Zustands seines Gebisses vor der Behandlung, welche allenfalls neue Erkenntnisse hinsichtlich Behandlungsgrund erlaubt hätte, nicht mehr möglich ist. Von einer weiteren Aktenbeurteilung sind keine neuen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf eine solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 sowie 124 V 90 E. 4b S. 94). 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den strittigen Zahnbehandlungen um den Ersatz einer von der Beschwerdegegnerin übernommenen und damit von dieser damals als unfallkausal anerkannten Brücke handelt, dass diese Brücke im Zeitpunkt ihres Ersatzes ihre durchschnittliche Lebens- dauer erreicht, je nach Literaturangaben gar überschritten habe und dass deren Ersatz damit ebenfalls eine unfallkausale Behandlung darstelle. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aufgrund der Ak- ten nicht erstellt, dass die Brücke an sich aufgrund von Abnutzung oder Verschleiss und damit aufgrund ihres Alters ersetzt werden musste. Auch der behandelnde Zahnarzt führt hierfür ausschliesslich endodontische und parodontale Gründe (Pulpanekrose, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehand- lungen, Frakturen im Furkationsdach; siehe BB 14 und 15) an. Andere Gründe sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Doch selbst wenn auch das Alter der Brücke die Behandlung erforderlich ge- macht hätte, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu ver- neinen, nachdem aufgrund der Darlegungen des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ erstellt ist, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand. Dass die Beschwerdegegnerin die Brückenversorgung damals übernom- men hat, ändert daran nichts, ist es dem Unfallversicherer doch unbenom- men, eine durch die Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 14 tungspflicht ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen mit der Begründung, ein Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor. Nur im Rahmen einer – hier nicht zur Diskussion stehenden – allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass zwischen den strittigen Zahnbehandlungen bzw. dem Ersatz der Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate und dem Unfall vom 16. Juli 1972 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht ihrerseits für diese Be- handlungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 15
3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Helsana Versiche- rungen AG vom 22. Dezember 2016 (act. II 16). Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommene Zahnbe- handlungen in Höhe von total Fr. 17‘032.50 (Ersatz einer bestehenden Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate) und dem Unfall vom 16. Juli 1972 ein Kausalzusammenhang besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin für diese Behandlungen leistungspflichtig ist und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Der Streitwert liegt mit Fr. 17‘032.50 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
- März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 5 Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 6 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).
- 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Autounfall am 16. Juli 1972 diverse Mittelgesichtsverletzungen. Aufgrund einer Le Fort I-Fraktur (gemäss Definition eine Fraktur, die nicht die obere Zahnreihe miteinbe- zieht) kam es in der Folge zu einer Malokklusion mit offenem Biss, welche am 25. November 1987 durch eine sagittale Unterkieferspaltung operativ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 7 angegangen wurde (siehe act. IIA A1, A7, A11). Für die zahnärztliche Nachbehandlung verneinte die Krankenkasse E.________ zunächst eine Leistungspflicht (act. IIA A13). Auf die Ausführung ihres Vertrauensarztes hin, dass wenn diese Zahnbehandlung auf den erlittenen Unfall zurückzu- führen sei, ein Zahnschaden infolge eines versicherten Unfalles vorliege und damit eine Leistungspflicht bestehe (vgl. act. IIA A14), erteilte sie schliesslich für die vorgesehene Zahnbehandlung Kostengutsprache (act. IIA A15) und kam in diesem Zusammenhang für eine erweiterte Brü- cke im Oberkiefer rechts auf (act. IIA A16). 3.2 Am 17. Februar 2006 teilte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ der Beschwerdegegnerin mit, im Laufe der Zeit habe sich beim Beschwerdeführer nach der 1987 durchgeführten Kieferkorrektur ein Rezidiv im Sinne eines frontoffenen Bisses gebildet, was nun zunehmend vor allem die Abbeissfunktion beeinträchtige. Zudem würden die Pfeiler- zähne der Brücke im Oberkiefer rechts endodontische und parodontale Probleme aufweisen, die eine eventuell implantatgetragene Neuanfertigung in näherer Zukunft notwendig machten. Er bitte um Mitteilung, ob die Kos- ten für die entsprechenden Behandlungen von der Helsana als Unfallfolge übernommen werden könnten (act. IIA A17). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die geplante kieferorthopädische Behandlung. Für die Entfernung der Brü- cke im Oberkiefer rechts und die geplante Implantatversorgung in diesem Bereich verneinte sie eine Leistungspflicht. Die Zähne müssten wegen par- odontalen Schädigungen entfernt werden. Diese Behandlung sei nicht un- fallkausal (act. IIA A 22). Mit dieser Beurteilung erklärte sich der behan- delnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ gemäss Akten damals einver- standen (act. IIA A21). 3.3 Im Jahr 2011 wurde beim Beschwerdeführer die bestehende Brü- cke 14 – 17 im Oberkiefer rechts entfernt und der Zahn 14 extrahiert. In den Positionen 14, 15 und 16 wurden Implantate gesetzt und mit Implantat- kronen versorgt. Gemäss Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, Zahnarzt sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, dem Ver- trauenskieferchirurgen der Beschwerdegegnerin, wurde diese Behandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfallereignisses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 8 vom 16. Juli 1972 nötig. In den Unterlagen fänden sich keinerlei Hinweise, dass es im Rahmen des Unfalls von 1972 zu Zahnschäden im Oberkiefer gekommen wäre. Es seien lediglich eine Schädelkalottenfraktur, eine Joch- beinfraktur und eine Le Fort I-Fraktur dokumentiert. Bereits im Gesuch von Dr. med. dent. F.________ vom 17. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass die Brücke im Oberkiefer rechts wegen endodontischer und parodon- taler Probleme in näherer Zukunft durch eine implantatgetragene Neuanfer- tigung ersetzt werden müsse. Mit der Behandlung sei dann aber fünf Jahre zugewartet worden. Damals im Jahr 2006 sei auch ein Rezidiv des frontof- fenen Bisses geltend gemacht worden. Mit dem alleinigen Ersatz der Brü- cke im Oberkiefer rechts könne aber ein frontoffener Biss nicht korrigiert werden. Der Ersatz der bestehenden Brücke durch die Implantate 14, 15 und 16 und Implantatkronen stelle keine unfallbedingte Korrektur eines posttraumatischen offenen Bisses dar, sondern sei wegen vermeidbarer Parodontalschäden notwendig geworden. Zudem sei nicht erstellt, dass die Brücke im Oberkiefer seinerzeit wegen unfallbedingter Zahnschäden habe angefertigt werden müssen. Ein unfallbedingter Kausalzusammenhang sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (act. II 14). 3.4 In seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 (act. II 14) fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien. Al- lerdings könnten seine Einwände erklärt werden. Der lange Zeitraum zwi- schen dem Erkennen der Tatsache, dass die Brücke von 14 auf 17 erneu- ert werden müsste, und der effektiven Neuanfertigung erkläre sich dadurch, dass die Brücke wegen Beschwerdefreiheit solange wie möglich als Provi- sorium belassen worden sei, um die Implantatversorgung soweit wie mög- lich hinauszuzögern. Auch sei es richtig, dass die Brücke nicht aus chirur- gischer Sicht habe erneuert werden müssen, sondern aus endodontischen und, wahrscheinlich damit zusammenhängend, parodontalen Gründen. Ob diese Schäden (Vitalitätsverlust, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehandlun- gen, Frakturen im Furkationsdach) bei einer 20-jährigen Brücke von dieser Ausdehnung vermeidbar seien, dürfe seines Erachtens zumindest ange- zweifelt werden. Auch sei nicht die neue Implantatversorgung zum Schlies- sen des frontoffenen Bisses hergestellt worden, sondern die erste Brücke Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 9 nach sagittaler Spaltung. Damals sei der einzige okklusale Kontakt auf Zahn 17 gewesen. Diese Brückenversorgung sei von der Unfallversiche- rung als Unfallfolge akzeptiert worden. In diesem Sinne erscheine es ihm nur logisch, dass nach 20-jähriger Tragzeit der Ersatz dieser Brücke eben- falls als Unfallfolge angesehen werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 14). 3.5 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der Folge erneut ihrem Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, u.a. zur Klärung der Frage, ob die ursprüngliche Brückenver- sorgung im Oberkiefer rechts aufgrund des Unfalls von 1972 notwendig geworden sei. Dieser kam in seinem Aktengutachten vom 13. März 2017 (act. II 17) zum Schluss, dass die Anfertigung der ursprünglichen Brücke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal gewesen sei. In der Orthopantomografie vom 24. November 1987 (vor der sagittalen Spal- tung) seien im Oberkiefer rechts eine Zahnlücke bei fehlendem Zahn 15 sowie ein gedrehter Zahn 14 zu sehen, welcher zudem noch eine Karies aufweise. Es fänden sich keine Hinweise, dass der Zahn 15 anlässlich des Unfalls von 1972 verloren gegangen sei. Die Zahnlücke zeige sich in der Orthopantomografie vom 24. November 1987 verschmälert, d.h. eingeengt. Dieser Umstand spreche dafür, dass diese Zahnlücke bereits seit vielen Jahren, möglicherweise seit der Jugend bestanden habe. Der Befund sei auch vereinbar mit einer Nichtanlage des Zahns 15. Die Brücke von 14 auf 17 habe in erster Linie wegen dieser Zahnlücke angefertigt werden müs- sen, um eine genügende okklusale Abstützung nach der Korrektur des of- fenen Bisses mittels sagittaler Spaltung zu erreichen. Dem Operationsbe- richt zur sagittalen Spaltung vom 25. November 1987 sei zu entnehmen, dass „bei der Einstellung der Okklusion noch ziemlich eingeschliffen wer- den musste“. Diese Bemerkung spreche dafür, dass damals eine Zahnfehl- stellung (welche sich durch den Unfall mit Mittelgesichtsfraktur mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert habe) die Ursache dafür ge- wesen sei, dass mit der sagittalen Spaltung eine optimale Einstellung der Okklusion nicht möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich die Schlussfolge- rung, dass die Brücke im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrschein- lichkeit primär wegen der vorbestehenden (und nicht unfallbedingten) Ma- lokklusion mit Fehlen des Zahns 15 und Verdrehung des Zahns 14 not- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 10 wendig gewesen sei. Die Zahnfehlstellung sei als nicht unfallbedingter Fak- tor zu beurteilen. Die Brücke und die Pfeilerzähne hätten in der Folge we- gen (durch korrekte Zahnreinigung vermeidbarer) parodontaler Schädigung (Parodontitis) entfernt werden müssen, wie er dies bereits in seiner Stel- lungnahme von 2006 ausgeführt habe (act. II 17). 3.6 Der Beschwerdeführer unterbreitete das Aktengutachten von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 13. März 2017 wiederum sei- nem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ zur Stellungnah- me. Dieser erstellte in der Folge eine Zusammenfassung der seines Erach- tens relevanten und gesicherten Tatsachen. Tatsache sei, dass der Be- schwerdeführer nach der sagittalen Spaltung einen zirkulär offenen Biss mit Zahnkontakt auf den Zähnen 17 und 47 aufgewiesen habe. Insbesondere seien auch die Zähne 14 und 13 wie die ganzen Frontzähne nicht in Okklu- sion gewesen. Wann dieser offene Biss entstanden sei, sei seines Erach- tens reine Spekulation. Da der Zahn 16 eine hoffnungslose Prognose auf- gewiesen habe, habe man sich damals zur Abstützung der Seitenzähne zu einer Brücke von 14 auf 17 entschieden. Dabei habe der seit langer Zeit fehlende Zahn 15 zwangsläufig integriert werden müssen. Es sei nie die Absicht gewesen, eine Brücke nur zum Ersatz des Zahns 15 herzustellen. Zum gegebenen Zeitpunkt habe die Rehabilitation mit kronen- brückenprothetischen Massnahmen zweckmässig erschienen. Dass dabei der nicht unfallbedingt fehlende Zahn 15 mit ersetzt worden sei, habe sich als willkommener Nebeneffekt ergeben. Seines Wissens sei damals sowohl die ungünstige Okklusion als auch die Herstellung der Brücke von der Ver- sicherung als unfallbedingt anerkannt worden. Er könne nur wiederholen, dass die Brücke ihr durchschnittliches Alter erreicht, je nach Literaturanga- ben gar überschritten habe. Der Grund für die Entfernung sei eine Pulpa- nekrose bei Zahn 14 nach ca. 10 Jahren gewesen. Nach Durchführung der Wurzelbehandlung und Versorgung mit einem Stift sei nach weiteren ca. 10 Jahren eine Wurzelfraktur erfolgt. Bei Zahn 17 habe sich eine Furkations- parodontitis bei einer Fissur im Furkationsdach entwickelt. Eine marginale Parodontitis habe er nicht festgestellt. Mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Parodontitis vermeidbar gewesen wäre, überlasse er den Spekulationen. Ob der Ersatz einer als Unfallfolge anerkannten Rekonstruktion nach über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 11 20 Jahren von der Versicherung übernommen werden müsse, könne er nicht beurteilen (BB 15). 3.7 Die Beschwerdegegnerin holte hierzu eine erneute Stellungnahme ihres Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ ein. Dieser führte in der Folge aus, die Behauptung, dass nach der sagittalen Spaltung des Unterkiefers ein zirkulär offener Biss vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal in den postoperativen Röntgenbildern (Ortho- pantomografie vom 5. Januar 1988) kein zirkulär offener Biss zu erkennen gewesen sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass ein zirkulär offener Biss nicht mit einer einseitigen Brückenversorgung im Oberkiefer rechts korri- giert werden könne. Deshalb scheine ihm diese Feststellung von Dr. med. dent. F.________ nicht nachvollziehbar. Dass der Ersatz der bestehenden Brücke notwendig gewesen sei, sei nicht zu bestreiten, jedoch nicht als unfallkausal zu beurteilen. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme festgehalten habe, habe die Brücke 14 auf 17 in erster Linie wegen einer vorbestehenden – und nicht unfallkausalen – Zahnlücke (Fehlen des Zahns 15) erstellt werden müssen, um eine genügende Abstützung der Okklusion zu erreichen. Am 25. November 1987 sei der unfallbedingt offene Biss durch eine sagittale Spaltung des Unterkiefers korrigiert worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1988 sei dem Versicherten von seinem Zahnarzt ein Behandlungsplan für eine Brücke von 14 auf 16 unterbreitet und darin ausgeführt worden, die geplante Brücke bezwecke eine optimale bilaterale Abstützung des durch die sagittale Unterkieferspaltung „bereits weitgehend korrigierten“ offenen Bisses. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme vom 13. März 2017 ausgeführt habe, spreche der Befund im Röntgenbild vom 5. Januar 1988 dafür, dass der durch den Unfall bedingte offene Biss im damaligen Zeitpunkt bereits korrigiert gewesen sei. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Behand- lungsgrund für die erste Brückenversorgung nicht die Korrektur des offenen Bisses, sondern die Verbesserung der Okklusion und damit der Kaufähig- keit wegen des fehlenden Zahns 15 (Zahnlücke) gewesen sei. Die Brücke habe im weiteren Verlauf dann nicht im geplanten Umfang von 14 auf 16 hergestellt werden können. Der Zahn 16 habe wegen Karies (auch dies ohne unfallkausalen Zusammenhang) extrahiert und die Brücke schliesslich auf den Zahn 17 extendiert werden müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 12 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ur- sprüngliche Brücke wegen einer vorbestehend ungenügenden Okklusion durch den fehlenden Zahn 15 und den wegen Karies extrahierten Zahn 16 habe erstellt werden müssen. Die Brückenversorgung im Oberkiefer rechts sei somit von der Versicherung versehentlich übernommen worden, weil nicht erkannt worden sei, dass hier keine Unfallkausalität vorgelegen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erste Brü- ckenversorgung offensichtlich bereits nicht unfallkausal gewesen sei, kön- ne auch der Ersatz der defekten Brücke durch Implantate nicht als unfall- kausale Behandlung bezeichnet werden (act. IIC 1).
- 4.1 Die Schlussfolgerung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, wonach die strittigen Zahnbehandlungen zwar notwendig waren, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zum Unfall vom 16. Juli 1972 stehen, überzeugt. Sie beruht auf einer umfassenden und allseitigen Würdigung des gesamten Dossiers seit dem Unfall vom 16. Juli 1972. In seinen Stellungnahmen wird von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ gestützt auf die echtzeitlichen Ak- ten und insbesondere das Röntgendossier u.a. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand und dass der Ersatz dieser Brücke durch Implantate auch gemäss dem behandelnden Zahnarzt aus endodontischen und parodontalen und damit unfallfremden Gründen erfolgt ist. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen würden, sind keine ersichtlich. So hielt denn auch der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 explizit fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien (BB 14). Aspekte, die von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären, werden vom behandelnden Zahnarzt wie auch vom Beschwerdeführer keine dargelegt. Deren Vorbringen sind damit nicht ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 13 eignet, die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Von solchen wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, liess der Beschwerdeführer die strittigen Behandlungen im Wissen um die Ablehnung einer Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin doch längst vornehmen, womit eine Untersu- chung des Zustands seines Gebisses vor der Behandlung, welche allenfalls neue Erkenntnisse hinsichtlich Behandlungsgrund erlaubt hätte, nicht mehr möglich ist. Von einer weiteren Aktenbeurteilung sind keine neuen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf eine solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 sowie 124 V 90 E. 4b S. 94). 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den strittigen Zahnbehandlungen um den Ersatz einer von der Beschwerdegegnerin übernommenen und damit von dieser damals als unfallkausal anerkannten Brücke handelt, dass diese Brücke im Zeitpunkt ihres Ersatzes ihre durchschnittliche Lebens- dauer erreicht, je nach Literaturangaben gar überschritten habe und dass deren Ersatz damit ebenfalls eine unfallkausale Behandlung darstelle. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aufgrund der Ak- ten nicht erstellt, dass die Brücke an sich aufgrund von Abnutzung oder Verschleiss und damit aufgrund ihres Alters ersetzt werden musste. Auch der behandelnde Zahnarzt führt hierfür ausschliesslich endodontische und parodontale Gründe (Pulpanekrose, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehand- lungen, Frakturen im Furkationsdach; siehe BB 14 und 15) an. Andere Gründe sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Doch selbst wenn auch das Alter der Brücke die Behandlung erforderlich ge- macht hätte, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu ver- neinen, nachdem aufgrund der Darlegungen des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ erstellt ist, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand. Dass die Beschwerdegegnerin die Brückenversorgung damals übernom- men hat, ändert daran nichts, ist es dem Unfallversicherer doch unbenom- men, eine durch die Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 14 tungspflicht ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen mit der Begründung, ein Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor. Nur im Rahmen einer – hier nicht zur Diskussion stehenden – allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass zwischen den strittigen Zahnbehandlungen bzw. dem Ersatz der Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate und dem Unfall vom 16. Juli 1972 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht ihrerseits für diese Be- handlungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 110 KV FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Dezember 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) erlitt bei einem Verkehrsunfall am 16. Juli 1972 diverse Mittelgesichtsverletzungen. Die Versicherung C.________ und die Versi- cherung D.________ erbrachten in der Folge Leistungen. Am 28. April 1985 meldete der Versicherte Spätfolgen an. Wegen abgelaufener Be- zugsdauer resp. wegen Verjährung verneinten die Versicherung C.________ und die Versicherung D.________ eine Leistungspflicht ihrer- seits für die geltend gemachten Spätfolgen. Der Versicherte wandte sich daraufhin an die Krankenkasse E.________, seine damalige Privatpatien- tenversicherung, welche sich mit Schreiben vom 18. Juni 1985 für die Nachbehandlung des 1972 erlittenen Unfalls für leistungspflichtig erklärte (siehe act. IIA A1 – A6). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte Dr. med. dent. F.________ die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerde- gegnerin) als neue Versicherungsträgerin der beiden Krankenkassen E.________ und G.________ um Kostengutsprache für eine kieferorthopä- dische Nachkorrektur sowie für eine Implantatversorgung beim Versicher- ten als Folge des Unfallereignisses vom 16. Juli 1972 (act. IIA A17). Am
16. Mai 2006 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die geplante kiefer- orthopädische Behandlung. Für die Entfernung der Brücke im Oberkiefer rechts und die geplante Implantatversorgung daselbst verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits. Die Zähne müssten wegen parodontalen Schä- digungen entfernt werden. Diese Behandlung sei nicht unfallkausal (act. IIA A22). Am 4. Januar 2016 reichte der Versicherte der Helsana Rechnungen für diverse in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommene Zahnbehandlungen in Höhe von total Fr. 17‘032.50 ein (act. II 1). Mit Verfügung vom 29. März 2016 lehnte die Helsana eine Übernahme der Kosten ab. Sie könne für die Behandlung der Zähne 14, 15, 16, 46 sowie für die Implantatversorgung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 3 Oberkiefer rechts keine Kosten übernehmen. Die Behandlungen stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Juli 1972 (act. II 11). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2016 Einsprache (act. II 12). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Helsana die Einsprache ab (act. II 16). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürspre- cher und Notar B.________, am 2. Februar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ak- ten seien der Beschwerdegegnerin zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung zurückzuweisen – unter Kostenfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Mai 2017 und 12. September 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Helsana Versiche- rungen AG vom 22. Dezember 2016 (act. II 16). Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommene Zahnbe- handlungen in Höhe von total Fr. 17‘032.50 (Ersatz einer bestehenden Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate) und dem Unfall vom 16. Juli 1972 ein Kausalzusammenhang besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin für diese Behandlungen leistungspflichtig ist und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Der Streitwert liegt mit Fr. 17‘032.50 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 5 Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 6 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Autounfall am 16. Juli 1972 diverse Mittelgesichtsverletzungen. Aufgrund einer Le Fort I-Fraktur (gemäss Definition eine Fraktur, die nicht die obere Zahnreihe miteinbe- zieht) kam es in der Folge zu einer Malokklusion mit offenem Biss, welche am 25. November 1987 durch eine sagittale Unterkieferspaltung operativ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 7 angegangen wurde (siehe act. IIA A1, A7, A11). Für die zahnärztliche Nachbehandlung verneinte die Krankenkasse E.________ zunächst eine Leistungspflicht (act. IIA A13). Auf die Ausführung ihres Vertrauensarztes hin, dass wenn diese Zahnbehandlung auf den erlittenen Unfall zurückzu- führen sei, ein Zahnschaden infolge eines versicherten Unfalles vorliege und damit eine Leistungspflicht bestehe (vgl. act. IIA A14), erteilte sie schliesslich für die vorgesehene Zahnbehandlung Kostengutsprache (act. IIA A15) und kam in diesem Zusammenhang für eine erweiterte Brü- cke im Oberkiefer rechts auf (act. IIA A16). 3.2 Am 17. Februar 2006 teilte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ der Beschwerdegegnerin mit, im Laufe der Zeit habe sich beim Beschwerdeführer nach der 1987 durchgeführten Kieferkorrektur ein Rezidiv im Sinne eines frontoffenen Bisses gebildet, was nun zunehmend vor allem die Abbeissfunktion beeinträchtige. Zudem würden die Pfeiler- zähne der Brücke im Oberkiefer rechts endodontische und parodontale Probleme aufweisen, die eine eventuell implantatgetragene Neuanfertigung in näherer Zukunft notwendig machten. Er bitte um Mitteilung, ob die Kos- ten für die entsprechenden Behandlungen von der Helsana als Unfallfolge übernommen werden könnten (act. IIA A17). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die geplante kieferorthopädische Behandlung. Für die Entfernung der Brü- cke im Oberkiefer rechts und die geplante Implantatversorgung in diesem Bereich verneinte sie eine Leistungspflicht. Die Zähne müssten wegen par- odontalen Schädigungen entfernt werden. Diese Behandlung sei nicht un- fallkausal (act. IIA A 22). Mit dieser Beurteilung erklärte sich der behan- delnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ gemäss Akten damals einver- standen (act. IIA A21). 3.3 Im Jahr 2011 wurde beim Beschwerdeführer die bestehende Brü- cke 14 – 17 im Oberkiefer rechts entfernt und der Zahn 14 extrahiert. In den Positionen 14, 15 und 16 wurden Implantate gesetzt und mit Implantat- kronen versorgt. Gemäss Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, Zahnarzt sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, dem Ver- trauenskieferchirurgen der Beschwerdegegnerin, wurde diese Behandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfallereignisses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 8 vom 16. Juli 1972 nötig. In den Unterlagen fänden sich keinerlei Hinweise, dass es im Rahmen des Unfalls von 1972 zu Zahnschäden im Oberkiefer gekommen wäre. Es seien lediglich eine Schädelkalottenfraktur, eine Joch- beinfraktur und eine Le Fort I-Fraktur dokumentiert. Bereits im Gesuch von Dr. med. dent. F.________ vom 17. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass die Brücke im Oberkiefer rechts wegen endodontischer und parodon- taler Probleme in näherer Zukunft durch eine implantatgetragene Neuanfer- tigung ersetzt werden müsse. Mit der Behandlung sei dann aber fünf Jahre zugewartet worden. Damals im Jahr 2006 sei auch ein Rezidiv des frontof- fenen Bisses geltend gemacht worden. Mit dem alleinigen Ersatz der Brü- cke im Oberkiefer rechts könne aber ein frontoffener Biss nicht korrigiert werden. Der Ersatz der bestehenden Brücke durch die Implantate 14, 15 und 16 und Implantatkronen stelle keine unfallbedingte Korrektur eines posttraumatischen offenen Bisses dar, sondern sei wegen vermeidbarer Parodontalschäden notwendig geworden. Zudem sei nicht erstellt, dass die Brücke im Oberkiefer seinerzeit wegen unfallbedingter Zahnschäden habe angefertigt werden müssen. Ein unfallbedingter Kausalzusammenhang sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (act. II 14). 3.4 In seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 (act. II 14) fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien. Al- lerdings könnten seine Einwände erklärt werden. Der lange Zeitraum zwi- schen dem Erkennen der Tatsache, dass die Brücke von 14 auf 17 erneu- ert werden müsste, und der effektiven Neuanfertigung erkläre sich dadurch, dass die Brücke wegen Beschwerdefreiheit solange wie möglich als Provi- sorium belassen worden sei, um die Implantatversorgung soweit wie mög- lich hinauszuzögern. Auch sei es richtig, dass die Brücke nicht aus chirur- gischer Sicht habe erneuert werden müssen, sondern aus endodontischen und, wahrscheinlich damit zusammenhängend, parodontalen Gründen. Ob diese Schäden (Vitalitätsverlust, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehandlun- gen, Frakturen im Furkationsdach) bei einer 20-jährigen Brücke von dieser Ausdehnung vermeidbar seien, dürfe seines Erachtens zumindest ange- zweifelt werden. Auch sei nicht die neue Implantatversorgung zum Schlies- sen des frontoffenen Bisses hergestellt worden, sondern die erste Brücke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 9 nach sagittaler Spaltung. Damals sei der einzige okklusale Kontakt auf Zahn 17 gewesen. Diese Brückenversorgung sei von der Unfallversiche- rung als Unfallfolge akzeptiert worden. In diesem Sinne erscheine es ihm nur logisch, dass nach 20-jähriger Tragzeit der Ersatz dieser Brücke eben- falls als Unfallfolge angesehen werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 14). 3.5 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier in der Folge erneut ihrem Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, u.a. zur Klärung der Frage, ob die ursprüngliche Brückenver- sorgung im Oberkiefer rechts aufgrund des Unfalls von 1972 notwendig geworden sei. Dieser kam in seinem Aktengutachten vom 13. März 2017 (act. II 17) zum Schluss, dass die Anfertigung der ursprünglichen Brücke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal gewesen sei. In der Orthopantomografie vom 24. November 1987 (vor der sagittalen Spal- tung) seien im Oberkiefer rechts eine Zahnlücke bei fehlendem Zahn 15 sowie ein gedrehter Zahn 14 zu sehen, welcher zudem noch eine Karies aufweise. Es fänden sich keine Hinweise, dass der Zahn 15 anlässlich des Unfalls von 1972 verloren gegangen sei. Die Zahnlücke zeige sich in der Orthopantomografie vom 24. November 1987 verschmälert, d.h. eingeengt. Dieser Umstand spreche dafür, dass diese Zahnlücke bereits seit vielen Jahren, möglicherweise seit der Jugend bestanden habe. Der Befund sei auch vereinbar mit einer Nichtanlage des Zahns 15. Die Brücke von 14 auf 17 habe in erster Linie wegen dieser Zahnlücke angefertigt werden müs- sen, um eine genügende okklusale Abstützung nach der Korrektur des of- fenen Bisses mittels sagittaler Spaltung zu erreichen. Dem Operationsbe- richt zur sagittalen Spaltung vom 25. November 1987 sei zu entnehmen, dass „bei der Einstellung der Okklusion noch ziemlich eingeschliffen wer- den musste“. Diese Bemerkung spreche dafür, dass damals eine Zahnfehl- stellung (welche sich durch den Unfall mit Mittelgesichtsfraktur mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert habe) die Ursache dafür ge- wesen sei, dass mit der sagittalen Spaltung eine optimale Einstellung der Okklusion nicht möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich die Schlussfolge- rung, dass die Brücke im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrschein- lichkeit primär wegen der vorbestehenden (und nicht unfallbedingten) Ma- lokklusion mit Fehlen des Zahns 15 und Verdrehung des Zahns 14 not-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 10 wendig gewesen sei. Die Zahnfehlstellung sei als nicht unfallbedingter Fak- tor zu beurteilen. Die Brücke und die Pfeilerzähne hätten in der Folge we- gen (durch korrekte Zahnreinigung vermeidbarer) parodontaler Schädigung (Parodontitis) entfernt werden müssen, wie er dies bereits in seiner Stel- lungnahme von 2006 ausgeführt habe (act. II 17). 3.6 Der Beschwerdeführer unterbreitete das Aktengutachten von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 13. März 2017 wiederum sei- nem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ zur Stellungnah- me. Dieser erstellte in der Folge eine Zusammenfassung der seines Erach- tens relevanten und gesicherten Tatsachen. Tatsache sei, dass der Be- schwerdeführer nach der sagittalen Spaltung einen zirkulär offenen Biss mit Zahnkontakt auf den Zähnen 17 und 47 aufgewiesen habe. Insbesondere seien auch die Zähne 14 und 13 wie die ganzen Frontzähne nicht in Okklu- sion gewesen. Wann dieser offene Biss entstanden sei, sei seines Erach- tens reine Spekulation. Da der Zahn 16 eine hoffnungslose Prognose auf- gewiesen habe, habe man sich damals zur Abstützung der Seitenzähne zu einer Brücke von 14 auf 17 entschieden. Dabei habe der seit langer Zeit fehlende Zahn 15 zwangsläufig integriert werden müssen. Es sei nie die Absicht gewesen, eine Brücke nur zum Ersatz des Zahns 15 herzustellen. Zum gegebenen Zeitpunkt habe die Rehabilitation mit kronen- brückenprothetischen Massnahmen zweckmässig erschienen. Dass dabei der nicht unfallbedingt fehlende Zahn 15 mit ersetzt worden sei, habe sich als willkommener Nebeneffekt ergeben. Seines Wissens sei damals sowohl die ungünstige Okklusion als auch die Herstellung der Brücke von der Ver- sicherung als unfallbedingt anerkannt worden. Er könne nur wiederholen, dass die Brücke ihr durchschnittliches Alter erreicht, je nach Literaturanga- ben gar überschritten habe. Der Grund für die Entfernung sei eine Pulpa- nekrose bei Zahn 14 nach ca. 10 Jahren gewesen. Nach Durchführung der Wurzelbehandlung und Versorgung mit einem Stift sei nach weiteren ca. 10 Jahren eine Wurzelfraktur erfolgt. Bei Zahn 17 habe sich eine Furkations- parodontitis bei einer Fissur im Furkationsdach entwickelt. Eine marginale Parodontitis habe er nicht festgestellt. Mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Parodontitis vermeidbar gewesen wäre, überlasse er den Spekulationen. Ob der Ersatz einer als Unfallfolge anerkannten Rekonstruktion nach über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 11 20 Jahren von der Versicherung übernommen werden müsse, könne er nicht beurteilen (BB 15). 3.7 Die Beschwerdegegnerin holte hierzu eine erneute Stellungnahme ihres Vertrauenskieferchirurgen Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ ein. Dieser führte in der Folge aus, die Behauptung, dass nach der sagittalen Spaltung des Unterkiefers ein zirkulär offener Biss vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal in den postoperativen Röntgenbildern (Ortho- pantomografie vom 5. Januar 1988) kein zirkulär offener Biss zu erkennen gewesen sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass ein zirkulär offener Biss nicht mit einer einseitigen Brückenversorgung im Oberkiefer rechts korri- giert werden könne. Deshalb scheine ihm diese Feststellung von Dr. med. dent. F.________ nicht nachvollziehbar. Dass der Ersatz der bestehenden Brücke notwendig gewesen sei, sei nicht zu bestreiten, jedoch nicht als unfallkausal zu beurteilen. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme festgehalten habe, habe die Brücke 14 auf 17 in erster Linie wegen einer vorbestehenden – und nicht unfallkausalen – Zahnlücke (Fehlen des Zahns
15) erstellt werden müssen, um eine genügende Abstützung der Okklusion zu erreichen. Am 25. November 1987 sei der unfallbedingt offene Biss durch eine sagittale Spaltung des Unterkiefers korrigiert worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1988 sei dem Versicherten von seinem Zahnarzt ein Behandlungsplan für eine Brücke von 14 auf 16 unterbreitet und darin ausgeführt worden, die geplante Brücke bezwecke eine optimale bilaterale Abstützung des durch die sagittale Unterkieferspaltung „bereits weitgehend korrigierten“ offenen Bisses. Wie er bereits in seiner letzten Stellungnahme vom 13. März 2017 ausgeführt habe, spreche der Befund im Röntgenbild vom 5. Januar 1988 dafür, dass der durch den Unfall bedingte offene Biss im damaligen Zeitpunkt bereits korrigiert gewesen sei. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Behand- lungsgrund für die erste Brückenversorgung nicht die Korrektur des offenen Bisses, sondern die Verbesserung der Okklusion und damit der Kaufähig- keit wegen des fehlenden Zahns 15 (Zahnlücke) gewesen sei. Die Brücke habe im weiteren Verlauf dann nicht im geplanten Umfang von 14 auf 16 hergestellt werden können. Der Zahn 16 habe wegen Karies (auch dies ohne unfallkausalen Zusammenhang) extrahiert und die Brücke schliesslich auf den Zahn 17 extendiert werden müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 12 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ur- sprüngliche Brücke wegen einer vorbestehend ungenügenden Okklusion durch den fehlenden Zahn 15 und den wegen Karies extrahierten Zahn 16 habe erstellt werden müssen. Die Brückenversorgung im Oberkiefer rechts sei somit von der Versicherung versehentlich übernommen worden, weil nicht erkannt worden sei, dass hier keine Unfallkausalität vorgelegen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erste Brü- ckenversorgung offensichtlich bereits nicht unfallkausal gewesen sei, kön- ne auch der Ersatz der defekten Brücke durch Implantate nicht als unfall- kausale Behandlung bezeichnet werden (act. IIC 1). 4. 4.1 Die Schlussfolgerung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________, wonach die strittigen Zahnbehandlungen zwar notwendig waren, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zum Unfall vom 16. Juli 1972 stehen, überzeugt. Sie beruht auf einer umfassenden und allseitigen Würdigung des gesamten Dossiers seit dem Unfall vom 16. Juli 1972. In seinen Stellungnahmen wird von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ gestützt auf die echtzeitlichen Ak- ten und insbesondere das Röntgendossier u.a. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand und dass der Ersatz dieser Brücke durch Implantate auch gemäss dem behandelnden Zahnarzt aus endodontischen und parodontalen und damit unfallfremden Gründen erfolgt ist. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen würden, sind keine ersichtlich. So hielt denn auch der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. F.________ in seiner E-Mail vom 20. Oktober 2016 in Bezug auf die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ vom 3. Oktober 2016 explizit fest, dass darin grundsätzlich keine Fehlüberlegungen zu finden seien (BB 14). Aspekte, die von Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ unerkannt oder ungewür- digt geblieben wären, werden vom behandelnden Zahnarzt wie auch vom Beschwerdeführer keine dargelegt. Deren Vorbringen sind damit nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 13 eignet, die Beurteilung des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Von solchen wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, liess der Beschwerdeführer die strittigen Behandlungen im Wissen um die Ablehnung einer Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin doch längst vornehmen, womit eine Untersu- chung des Zustands seines Gebisses vor der Behandlung, welche allenfalls neue Erkenntnisse hinsichtlich Behandlungsgrund erlaubt hätte, nicht mehr möglich ist. Von einer weiteren Aktenbeurteilung sind keine neuen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf eine solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 sowie 124 V 90 E. 4b S. 94). 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den strittigen Zahnbehandlungen um den Ersatz einer von der Beschwerdegegnerin übernommenen und damit von dieser damals als unfallkausal anerkannten Brücke handelt, dass diese Brücke im Zeitpunkt ihres Ersatzes ihre durchschnittliche Lebens- dauer erreicht, je nach Literaturangaben gar überschritten habe und dass deren Ersatz damit ebenfalls eine unfallkausale Behandlung darstelle. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aufgrund der Ak- ten nicht erstellt, dass die Brücke an sich aufgrund von Abnutzung oder Verschleiss und damit aufgrund ihres Alters ersetzt werden musste. Auch der behandelnde Zahnarzt führt hierfür ausschliesslich endodontische und parodontale Gründe (Pulpanekrose, Wurzelfrakturen nach Wurzelbehand- lungen, Frakturen im Furkationsdach; siehe BB 14 und 15) an. Andere Gründe sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Doch selbst wenn auch das Alter der Brücke die Behandlung erforderlich ge- macht hätte, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu ver- neinen, nachdem aufgrund der Darlegungen des Dr. med. et Dr. med. dent. H.________ erstellt ist, dass bereits die ursprüngliche Brückenversorgung im Oberkiefer rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 1972 stand. Dass die Beschwerdegegnerin die Brückenversorgung damals übernom- men hat, ändert daran nichts, ist es dem Unfallversicherer doch unbenom- men, eine durch die Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 14 tungspflicht ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen mit der Begründung, ein Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor. Nur im Rahmen einer – hier nicht zur Diskussion stehenden – allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 4.3 Vorliegend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass zwischen den strittigen Zahnbehandlungen bzw. dem Ersatz der Brücke im Oberkiefer rechts durch Implantate und dem Unfall vom 16. Juli 1972 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht ihrerseits für diese Be- handlungen somit zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2017, KV/17/110, Seite 15
3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.