Nichteintretensentscheid auf Wiedererwägungsgesuch vom 26. November, Verfügung vom 8. November 2017 und Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herzprobleme und ei- nen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit dem zuständigen Krankentaggeldversiche- rer die B.________ AG mit der polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 27. August 2012; AB 59). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 (AB 144) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ab- weisung des Leistungsbegehrens angekündigt hatte, nahm die IVB nach Einwanderhebung (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen vor und beabsichtigte in diesem Zusammenhang (unter Bekanntgabe des Fragen- katalogs) eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Me- dizin, Neurologie und Psychiatrie (AB 237, 260, 274). Auf Beschwerde hin (AB 310/4 ff.) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016, IV/2016/256, die umstrittene Gutachtensanordnung als zu Recht erfolgt (AB 319); dieses Urteil blieb unangefochten. Im Streit um die Gutachterfragen (vgl. AB 320, 331 f., 340 f.) verfügte die IVB am 5. Januar 2017 (AB 342); eine dagegen erhobene Beschwerde (unter Einschluss einer Rechtsverweigerungsbeschwerde; AB 347, 351) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2017/141+142, ab (AB 350) und das Bundesgericht (BGer) trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017; AB 353). B. Am 28. Juni 2017 gab die IVB die Begutachtung bei der C.________ GmbH in Auftrag (AB 355); mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte sie dem Versicherten die Gutachter (Dres. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, E.________, Fachärztin für Neurolgie, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 3 F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) mit, dies unter Einräumung der Möglichkeit zu Einwendungen gegen die Gutachter (AB 357). Hiervon machte der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 Gebrauch (AB 368; vgl. auch AB 379/3 f.). Mit Verfügung vom 8. November 2017 nahm die IVB zu den Einwänden Stellung und hielt am Vorgehen fest (AB 424). Mit Eingabe vom 26. November 2017 ersuchte der Versicherte um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung (AB 429 f.), wor- auf die IVB am 4. Dezember 2017 nicht eingetreten ist (AB 431). C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 führte der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen der IVB vom 4. Dezember 2017 (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch [AB 431]; Verfahren IV/2017/1074) sowie vom
8. November 2017 (Bestimmen der Gutachter [AB 424]; Verfahren IV/2017/1075). Gleichzeitig erhob er eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren IV/2017/1076). Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf eine prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 (insbesondere Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechts- pflege und des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen) hin setzte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren in Gang: Diverse Ablehnungsbe- gehren (mitsamt Revisionsgesuchen) wurden (letztinstanzlich) abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar und 7. Februar 2018, IV/2018/61-63, sowie vom 26. Februar 2018, IV/2018/155+156; Entscheide des BGer
12. Juni 2018, 9C_288/2018, und vom 6. August 2018, 9C_239/2018). In Nachachtung des Entscheids des BGer vom 6. August 2018, 9C_136/2018, mit welchem die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben wurde, beliess der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung vom 21. August 2018 die vorliegenden Verfahren IV/2017/1074- 1076 bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung oder dem Schei- tern einer Einigung, längstens jedoch bis Ende 2018, sistiert. Auf Eingabe des Beschwerdeführers hin hob der Instruktionsrichter mit prozessleitender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 4 Verfügung vom 9. Januar 2019 die Sistierung auf und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (erneut) ab; mit Urteil vom gleichen Datum, IV/2017/1074, schrieb er zudem das Verfahren gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Nichteintreten auf das Wiedererwä- gungsgesuch [AB 431]) infolge Rückzugs (vgl. Eingaben des Beschwerde- führers vom 21. Januar 2018, S. 1 Antrag Ziff. 1, vom 5. Juli 2018, S. 10 Antrag Ziff. 1, und vom 31. Dezember 2018, S. 3 Antrag Ziff. 3.a) ab. Auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 3. Februar 2019 hin erklär- te der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
4. Februar 2019, warum mit Verfügung vom 9. Januar 2019 nicht erneut über vorsorgliche Massahmen entschieden werden musste und warum keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen waren. Die wiederholt vorge- brachten Gesuche um Fristerstreckung (zur Verbesserung der Beschwer- de) und Verfahrenssistierung wies der Instruktionsrichter mit prozessleiten- den Verfügungen vom 23. Januar, 18. Februar, 28. Februar und 11. März 2019 ab. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine überar- beitete und ergänzte Fassung der Beschwerde in den Verfahren IV/2017/1075+1076 nach. Eine gegen die prozessleitende Verfügung vom
9. Januar 2019 und die Erläuterung vom 4. Februar 2019 erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. März 2019, 9C_128/2019, ab, soweit es darauf eintrat. Am 2. April 2019 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 5 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu beja- hen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege {VRPG; BSG 155.21}]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 24). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Streitig und zu prüfen ist der am 11. Dezember 2017 gegenüber der Be- schwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung resp. Rechts- verweigerung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 6
E. 1.3 Am 1. April 2019 ging sowohl beim Gericht wie auch beim Be- schwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2019, 9C_128/2019, ein. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut eine Sistierung des Ver- fahrens, da die Rechtsschutzversicherung mittlerweile auch die Kosten für die Einarbeitung eines Anwaltes übernehme und sich ein Anwalt bereit er- klärt habe, für den Beschwerdeführer tätig zu werden. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 ist genügend begründet, zudem hat der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge in diversen Eingaben dar- legen können. Eine weitere Beschwerdeergänzung ist deshalb – insbeson- dere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über eine Rechts- verweigerung resp. -verzögerung zu befinden ist – nicht nötig. Zu beachten ist zudem, dass nun bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind, seit dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Begutachtung mitgeteilt worden ist, weshalb das Bundesgericht in BGer 9C_128/2019, E. 5.3.2, festgehal- ten hat, eine weitere Sistierung widerspräche dem Beschleunigungsgebot. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2019 Kenntnis davon erhielt, dass seine Rechtsschutzversicherung die ganzen Anwaltskosten (d.h. inkl. Einarbeitungsaufwand) übernimmt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 87, S. 5), er dies aber nicht umgehend, sondern erst nach Vorliegen des Entscheids des Bundesge- richts vom 18. März 2019 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat und zudem offensichtlich auch nicht besorgt war, dass sein Anwalt – welcher schon am
8. März 2019 namentlich bekannt war (BB 87, S. 6 oben) – sofort Kenntnis der Akten erhielt. Ein derartiges Verhalten stellt ein Handeln wider Treu und Glauben dar, so dass eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung auch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erteilt werden kann.
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 7
E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell ent- scheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht- sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom
9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). Art. 29 Abs. 1 BV ist sodann verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behand- lungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfah- rens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; ent- scheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2 ).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 8
E. 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Untersuchungen sind (erst) einzustel- len, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und be- weismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel ge- stellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 27).
E. 3.1 Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist vorliegend in keiner Art und Weise ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin klärt zu Recht den Sachverhalt durch ein Gutachten ab (vgl. E. 2.3 hiervor), was das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bereits 2016 in VGE IV/2016/256 festgehal- ten hat (AB 319/12). Dass das Gutachten bis jetzt noch nicht vorliegt, liegt allein am Verhalten des Beschwerdeführers, welcher das Verfahren durch unzählige umfangreiche Eingaben verzögert und zu deren Verbesserung stets auch noch Fristerstreckungen oder gar die Verfahrenssistierung ver- langt. Vor der Klärung des medizinischen Sachverhalts kann mangels Kenntnis der Arbeitsfähigkeit keine Invaliditätsbemessung – d.h. die Be- stimmung des Invaliditätsgrades – erfolgen (vgl. Art. 6 ff. ATSG), was in der Beschwerde, S. 12 Ziff. 1, sowie in der Eingabe vom 27. Februar 2019, S. 36 Ziff. 20, verkannt wird. Es ist denn auch in keiner Art und Weise er- sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin vorsorgliche Leistungen aus- richten sollte (Beschwerde, S. 15 f. Ziff. 12), fehlt dafür doch schon eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 9 medizinisch genügend klare Grundlage. Das hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom 11. November 2016 (AB 333) und Verfügung vom 5. Januar 2017 (AB 342) mitgeteilt.
E. 3.2 Was den angeblich aus den Akten entfernten Vorbescheid anbe- langt (Beschwerde, insb. S. 13 f. Ziff. 7 f., sowie Eingabe des Beschwerde- führers vom 27. Februar 2019, S. 28), ist davon auszugehen, dass der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 (AB 144) deshalb den Vermerk "Er- setzt" enthält, weil er mit Mitteilung vom 4. März 2015 (AB 213) aufgehoben worden ist, was zur Folge hatte, dass er offensichtlich systemimmanent mit der Bezeichnung "Ersetzt" versehen worden ist, obwohl hier mangels me- dizinisch genügend klarer Grundlage vor Vorliegen des Gutachtens noch kein neuer – diesen ersetzenden – Vorbescheid erlassen werden konnte. Selbst wenn trotzdem schon früher ein derartiger Vorbescheid existiert ha- ben sollte und dieses Aktenstück demnach aus den Akten entfernt worden wäre (wofür jedoch keinerlei Hinweise bestehen), würde nicht einleuchten, wie dies für den Beschwerdeführer nachteilig sein sollte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerichtlich ein Abklärungsbedarf bestätigt wor- den ist (VGE IV/2016/256 [AB 319/12]). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist auch in dieser Hinsicht in keiner Art und Weise ersichtlich.
E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven
– tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 10 Indem der Beschwerdeführer vorliegend allein durch sein Verhalten (un- zählige Eingaben, Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuche) eine Begut- achtung und damit eine Klärung des medizinischen Sachverhalts hinsicht- lich der Invaliditätsbemessung hinausgezögert hat und dies nunmehr der Beschwerdegegnerin anlasten will, ist ihm mutwilliges Verhalten vorzuwer- fen. Obschon die Beschwerdegegnerin zum Begehren um Ausrichtung ei- ner vorläufigen Rente mehrmals und hinreichend Stellung genommen hat, ersuchte der Beschwerdeführer erneut und damit wider besseres Wissen um derartige Leistungen. Für die behauptete Entfernung eines Vorbe- scheids aus den Akten bestehen keinerlei Hinweise. Infolge mutwilliger Prozessführung hat der Beschwerdeführer damit die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen. Diese werden dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- für die Verfahren IV/2017/1075+1076 entnommen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
- April 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1076 IV ACT/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herzprobleme und ei- nen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit dem zuständigen Krankentaggeldversiche- rer die B.________ AG mit der polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 27. August 2012; AB 59). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 (AB 144) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ab- weisung des Leistungsbegehrens angekündigt hatte, nahm die IVB nach Einwanderhebung (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen vor und beabsichtigte in diesem Zusammenhang (unter Bekanntgabe des Fragen- katalogs) eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Me- dizin, Neurologie und Psychiatrie (AB 237, 260, 274). Auf Beschwerde hin (AB 310/4 ff.) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016, IV/2016/256, die umstrittene Gutachtensanordnung als zu Recht erfolgt (AB 319); dieses Urteil blieb unangefochten. Im Streit um die Gutachterfragen (vgl. AB 320, 331 f., 340 f.) verfügte die IVB am 5. Januar 2017 (AB 342); eine dagegen erhobene Beschwerde (unter Einschluss einer Rechtsverweigerungsbeschwerde; AB 347, 351) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2017/141+142, ab (AB 350) und das Bundesgericht (BGer) trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017; AB 353). B. Am 28. Juni 2017 gab die IVB die Begutachtung bei der C.________ GmbH in Auftrag (AB 355); mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte sie dem Versicherten die Gutachter (Dres. med. D.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, E.________, Fachärztin für Neurolgie, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 3 F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) mit, dies unter Einräumung der Möglichkeit zu Einwendungen gegen die Gutachter (AB 357). Hiervon machte der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 Gebrauch (AB 368; vgl. auch AB 379/3 f.). Mit Verfügung vom 8. November 2017 nahm die IVB zu den Einwänden Stellung und hielt am Vorgehen fest (AB 424). Mit Eingabe vom 26. November 2017 ersuchte der Versicherte um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung (AB 429 f.), wor- auf die IVB am 4. Dezember 2017 nicht eingetreten ist (AB 431). C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 führte der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen der IVB vom 4. Dezember 2017 (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch [AB 431]; Verfahren IV/2017/1074) sowie vom
8. November 2017 (Bestimmen der Gutachter [AB 424]; Verfahren IV/2017/1075). Gleichzeitig erhob er eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren IV/2017/1076). Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf eine prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 (insbesondere Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechts- pflege und des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen) hin setzte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren in Gang: Diverse Ablehnungsbe- gehren (mitsamt Revisionsgesuchen) wurden (letztinstanzlich) abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar und 7. Februar 2018, IV/2018/61-63, sowie vom 26. Februar 2018, IV/2018/155+156; Entscheide des BGer
12. Juni 2018, 9C_288/2018, und vom 6. August 2018, 9C_239/2018). In Nachachtung des Entscheids des BGer vom 6. August 2018, 9C_136/2018, mit welchem die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben wurde, beliess der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung vom 21. August 2018 die vorliegenden Verfahren IV/2017/1074- 1076 bis zur Einigung mit der Rechtsschutzversicherung oder dem Schei- tern einer Einigung, längstens jedoch bis Ende 2018, sistiert. Auf Eingabe des Beschwerdeführers hin hob der Instruktionsrichter mit prozessleitender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 4 Verfügung vom 9. Januar 2019 die Sistierung auf und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (erneut) ab; mit Urteil vom gleichen Datum, IV/2017/1074, schrieb er zudem das Verfahren gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Nichteintreten auf das Wiedererwä- gungsgesuch [AB 431]) infolge Rückzugs (vgl. Eingaben des Beschwerde- führers vom 21. Januar 2018, S. 1 Antrag Ziff. 1, vom 5. Juli 2018, S. 10 Antrag Ziff. 1, und vom 31. Dezember 2018, S. 3 Antrag Ziff. 3.a) ab. Auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 3. Februar 2019 hin erklär- te der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
4. Februar 2019, warum mit Verfügung vom 9. Januar 2019 nicht erneut über vorsorgliche Massahmen entschieden werden musste und warum keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen waren. Die wiederholt vorge- brachten Gesuche um Fristerstreckung (zur Verbesserung der Beschwer- de) und Verfahrenssistierung wies der Instruktionsrichter mit prozessleiten- den Verfügungen vom 23. Januar, 18. Februar, 28. Februar und 11. März 2019 ab. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine überar- beitete und ergänzte Fassung der Beschwerde in den Verfahren IV/2017/1075+1076 nach. Eine gegen die prozessleitende Verfügung vom
9. Januar 2019 und die Erläuterung vom 4. Februar 2019 erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. März 2019, 9C_128/2019, ab, soweit es darauf eintrat. Am 2. April 2019 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 5 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu beja- hen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege {VRPG; BSG 155.21}]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 24). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Streitig und zu prüfen ist der am 11. Dezember 2017 gegenüber der Be- schwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung resp. Rechts- verweigerung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 6 1.3 Am 1. April 2019 ging sowohl beim Gericht wie auch beim Be- schwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2019, 9C_128/2019, ein. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut eine Sistierung des Ver- fahrens, da die Rechtsschutzversicherung mittlerweile auch die Kosten für die Einarbeitung eines Anwaltes übernehme und sich ein Anwalt bereit er- klärt habe, für den Beschwerdeführer tätig zu werden. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 ist genügend begründet, zudem hat der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge in diversen Eingaben dar- legen können. Eine weitere Beschwerdeergänzung ist deshalb – insbeson- dere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über eine Rechts- verweigerung resp. -verzögerung zu befinden ist – nicht nötig. Zu beachten ist zudem, dass nun bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind, seit dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Begutachtung mitgeteilt worden ist, weshalb das Bundesgericht in BGer 9C_128/2019, E. 5.3.2, festgehal- ten hat, eine weitere Sistierung widerspräche dem Beschleunigungsgebot. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2019 Kenntnis davon erhielt, dass seine Rechtsschutzversicherung die ganzen Anwaltskosten (d.h. inkl. Einarbeitungsaufwand) übernimmt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 87, S. 5), er dies aber nicht umgehend, sondern erst nach Vorliegen des Entscheids des Bundesge- richts vom 18. März 2019 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat und zudem offensichtlich auch nicht besorgt war, dass sein Anwalt – welcher schon am
8. März 2019 namentlich bekannt war (BB 87, S. 6 oben) – sofort Kenntnis der Akten erhielt. Ein derartiges Verhalten stellt ein Handeln wider Treu und Glauben dar, so dass eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung auch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erteilt werden kann. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 7 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell ent- scheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht- sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom
9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). Art. 29 Abs. 1 BV ist sodann verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behand- lungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfah- rens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; ent- scheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2 ).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 8 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Untersuchungen sind (erst) einzustel- len, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und be- weismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel ge- stellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 27). 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist vorliegend in keiner Art und Weise ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin klärt zu Recht den Sachverhalt durch ein Gutachten ab (vgl. E. 2.3 hiervor), was das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bereits 2016 in VGE IV/2016/256 festgehal- ten hat (AB 319/12). Dass das Gutachten bis jetzt noch nicht vorliegt, liegt allein am Verhalten des Beschwerdeführers, welcher das Verfahren durch unzählige umfangreiche Eingaben verzögert und zu deren Verbesserung stets auch noch Fristerstreckungen oder gar die Verfahrenssistierung ver- langt. Vor der Klärung des medizinischen Sachverhalts kann mangels Kenntnis der Arbeitsfähigkeit keine Invaliditätsbemessung – d.h. die Be- stimmung des Invaliditätsgrades – erfolgen (vgl. Art. 6 ff. ATSG), was in der Beschwerde, S. 12 Ziff. 1, sowie in der Eingabe vom 27. Februar 2019, S. 36 Ziff. 20, verkannt wird. Es ist denn auch in keiner Art und Weise er- sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin vorsorgliche Leistungen aus- richten sollte (Beschwerde, S. 15 f. Ziff. 12), fehlt dafür doch schon eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 9 medizinisch genügend klare Grundlage. Das hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom 11. November 2016 (AB 333) und Verfügung vom 5. Januar 2017 (AB 342) mitgeteilt. 3.2 Was den angeblich aus den Akten entfernten Vorbescheid anbe- langt (Beschwerde, insb. S. 13 f. Ziff. 7 f., sowie Eingabe des Beschwerde- führers vom 27. Februar 2019, S. 28), ist davon auszugehen, dass der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 (AB 144) deshalb den Vermerk "Er- setzt" enthält, weil er mit Mitteilung vom 4. März 2015 (AB 213) aufgehoben worden ist, was zur Folge hatte, dass er offensichtlich systemimmanent mit der Bezeichnung "Ersetzt" versehen worden ist, obwohl hier mangels me- dizinisch genügend klarer Grundlage vor Vorliegen des Gutachtens noch kein neuer – diesen ersetzenden – Vorbescheid erlassen werden konnte. Selbst wenn trotzdem schon früher ein derartiger Vorbescheid existiert ha- ben sollte und dieses Aktenstück demnach aus den Akten entfernt worden wäre (wofür jedoch keinerlei Hinweise bestehen), würde nicht einleuchten, wie dies für den Beschwerdeführer nachteilig sein sollte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerichtlich ein Abklärungsbedarf bestätigt wor- den ist (VGE IV/2016/256 [AB 319/12]). Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist auch in dieser Hinsicht in keiner Art und Weise ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Aus- sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven
– tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 10 Indem der Beschwerdeführer vorliegend allein durch sein Verhalten (un- zählige Eingaben, Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuche) eine Begut- achtung und damit eine Klärung des medizinischen Sachverhalts hinsicht- lich der Invaliditätsbemessung hinausgezögert hat und dies nunmehr der Beschwerdegegnerin anlasten will, ist ihm mutwilliges Verhalten vorzuwer- fen. Obschon die Beschwerdegegnerin zum Begehren um Ausrichtung ei- ner vorläufigen Rente mehrmals und hinreichend Stellung genommen hat, ersuchte der Beschwerdeführer erneut und damit wider besseres Wissen um derartige Leistungen. Für die behauptete Entfernung eines Vorbe- scheids aus den Akten bestehen keinerlei Hinweise. Infolge mutwilliger Prozessführung hat der Beschwerdeführer damit die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen. Diese werden dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- für die Verfahren IV/2017/1075+1076 entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
1. April 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019, IV/17/1076, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.