Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Ref.: 40.737.484/329 - 2 WAH)
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte bis zum 9. November 1985 die Rekrutenschule (RS) sowie die Unter- offiziersschule (UOS) mit anschliessendem Ausbildungsdienst («Abverdie- nen») absolviert (Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 4/79 Ziff. 11, 4/109 Ziff. 11). Am 9. Dezember 1985 meldete er sich unter Hinweis auf stark zunehmende Rückenschmerzen bei der Militärversicherung zum Leis- tungsbezug an (AB 4/109). Diese anerkannte am 19. Dezember 1985 ihre Haftung für die dienstliche Einwirkung und erbrachte die gesetzlichen Leis- tungen (AB 4/107). Nachdem eine Bildgebung vom 7. Februar 1986 (AB 4/91) eine Diskushernie auf Höhe L5/S1 offenbart hatte, erfolgten zunächst konservative Therapiebemühungen (AB 4/87 Ziff. 3, 4/89 Ziff. 3), wobei die Behandlung am 19. November 1986 trotz persistierender Be- schwerden (AB 4/67) vorläufig abgeschlossen wurde (AB 4/85 Ziff. 3). Zu- folge exazerbierter Rückenbeschwerden gelangte der Versicherte am
22. November 1987 erneut mit einer Anmeldung an die Militärversicherung (AB 4/79), worauf eine epidurale Infiltration durchgeführt (AB 4/69, 4/77, 4/80 Ziff. 4) und schliesslich eine Operationsindikation gestellt wurde (AB 4/50). Am 8. März 1988 wurde dem Versicherten seitens der Militär- versicherung mitgeteilt, die diagnostizierte und nun operationsbedürftige Diskushernie sei wahrscheinlich vorbestehend bzw. dienstfremd, die Mi- litärversicherung habe somit nur für die Behebung der dienstlichen Ver- schlimmerung aufzukommen; nach Abheilung der direkten Operationsfol- gen entfalle eine weitere Leistungspflicht (AB 4/45). Am 16. März 1988 un- terzog sich der Versicherte einer mikrotechnischen Fenestration und Dis- kektomie L5/S1 links (AB 4/43 f.). Nach dem Wegfall der konsekutiven Ar- beitsunfähigkeit per 9. Mai 1988 wurde die medizinische Behandlung am
25. Mai 1988 abgeschlossen (AB 4/11, 4/19) und anlässlich einer Nachkon- trolle vom 15. Januar 1990 eine Beschwerdefreiheit festgestellt (AB 4/1). In der Folge schloss die Militärversicherung den Versicherungsfall mit der Einstellung aller Leistungen formlos ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 3 B. Am 6. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Militär- versicherung an, wobei er einen Rückfall bzw. eine Spätfolge geltend machte und als Diagnose «Residuen nach Diskushernienoperation» angab (AB 3). Die mittlerweile mit der Führung der Militärversicherung betraute Suva lehnte die Haftung für die gemeldeten Rückenbeschwerden mit Ver- fügung vom 26. November 2014 (AB 20) ab, weil die dienstliche Ver- schlimmerung nach Abheilung der direkten Operationsfolgen behoben wor- den sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 21) mit Entscheid vom
17. Oktober 2017 (AB 24) fest. C. Mit Eingabe vom 19. November 2017 hat der Versicherte Beschwerde er- hoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung in Bezug auf den Schaden auf Höhe L4/5 rechts an die Verwaltung zurück- zuweisen. Die Suva (Beschwerdegegnerin) hat im Rahmen des zunächst auf die Prü- fung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkten Verfahrens (pro- zessleitende Verfügung vom 30. November 2017) aufforderungsgemäss am 5. Dezember 2017 den Nachweis über die Zustellung des Einspra- cheentscheids erbracht. Die daraufhin per Einschreiben versandte prozessleitende Verfügung vom
12. Dezember 2017, mit welcher der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben hat, innert Frist weitere Beweismittel nachzu- reichen, ist von diesem nicht abgeholt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist die Haftung der Militärversicherung für den als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Schaden auf Höhe L4/5 der Lendenwirbelsäule (LWS).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 5 2. 2.1 Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Diens- tes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG); und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver- schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). 2.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Mi- litärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle gel- tend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheits- schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 2.3 Die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versiche- rungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend ge- macht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 6 N. 23). 2.3.1 Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn eine mit der ursprüngli- chen Gesundheitsschädigung nicht identische, neue Gesundheitsschädi- gung gemeldet wird oder die Wiederanmeldung zwar die gleiche Gesund- heitsschädigung zum Gegenstand hat, jedoch nach einem längeren (be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 6 handlungs- und) beschwerdefreien Intervall erfolgt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 41 f. sowie Art. 6 N. 11 f.). 2.3.2 Eine Spätfolge liegt praxisgemäss vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders ge- arteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wie- deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztli- cher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Bei- den Sachverhalten gemeinsam ist, dass nach scheinbarer Heilung der Ge- sundheitsschädigung erneut ein Krankheitsprozess auftritt. Während es beim Rückfall um die gleiche Symptomatik wie bei der ursprünglichen Ge- sundheitsschädigung geht, umfasst das Krankheitsbild bei Spätfolgen auch neue Symptome (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 22). 2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforder- lich, dass die Einwirkung während des Dienstes die alleinige oder unmittel- bare Ursache gesundheitlicher Schädigung ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, das Ereignis mit an- deren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge- tretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360; MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 27). Ein solcher natür- licher Kausalzusammenhang ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkun- gen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausal- zusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 8). 2.5 Die Beurteilung der Haftungsfrage ist primär juristischer Natur und obliegt den rechtsanwendenden Behörden. Verwaltung und Richter sind mangels eigener Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes an- gewiesen. Aufgabe des Arztes ist es, die für den Entscheid wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 7 medizinischen Grundlagen anzugeben und im Rahmen der ihm unterbreite- ten Fragen zur medizinischen Einschätzung bestimmter Tatsachen Stellung zu nehmen (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 44). Bei der Kausalitätsbeurteilung hat sich der Arzt auf Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang zu beschränken. Auch die natürliche Kausalität bildet jedoch einen Rechtsbe- griff, welcher mit dem medizinischen Begriff des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht notwendigerweise übereinstimmt. Die Beweiswürdigung bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt daher Sache des Rechtsanwenders (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 47). 3. 3.1 Die nachdienstlich (AB 4/109 Ziff. 18) im Dezember 1985 gemeldete lumbale Schmerzsymptomatik interpretierten die involvierten Ärzte im Zu- sammenhang mit der computertomographisch verifizierten (AB 4/91) Dis- kushernie auf Höhe L5/S1 (AB 4/50, 4/77, 4/80, 4/85, 4/87, 4/89, 4/98), wobei der Kreisarzt für Militärversicherung davon ausging, die Gesund- heitsschädigung habe sich wahrscheinlich im zuvor geleisteten Militärdienst verschlimmert (AB 4/47). Während die initiale Ankerkennung vom 19. De- zember 1985 (AB 4/107) grundsätzlicher Natur war und noch ohne Bezug- nahme auf einen spezifischen Gesundheitsschaden erfolgte, geht aus dem Schreiben vom 8. März 1988 (AB 4/45) klar hervor, dass sich die Haftungs- anerkennung auf diesen bildgebend ausgewiesenen (AB 4/91) und intra- operativ bestätigten (AB 4/43) Bandscheibenvorfall beschränkte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) soll im Jahr 2013 nunmehr eine kleine Diskushernie auf Höhe L4/5 rechts befundet worden sein, weshalb er befürchtet, mit erheblichen Kosten (im Rahmen der Kos- tenbeteiligung im Zweig der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) für eine künftig allenfalls indizierte Operation konfrontiert zu werden (Be- schwerde S. 3 oben). Er zielt deshalb auf eine Abklärung hin, ob der «Schaden bei L4.5 rechts nicht schon viel früher, bereits 1986 und 1988 in Ansätzen vorhanden war» (Beschwerde S. 3 unten). Die Beschwerdegeg- nerin traf diesbezüglich im Verwaltungsverfahren keine weiteren Sachver- haltserhebungen (vgl. AB 5) und der Beschwerdeführer hat die medizini- schen Unterlagen, welche er erwähnte bzw. noch beschaffen wollte (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 8 schwerde S. 3 unten), nicht nachgereicht (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 12. Dezember 2017 und 9. Januar 2018). 3.2 Die bei geltend gemachten Spätfolgen oder Rückfällen vorzuneh- mende Prüfung, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erübrigt sich hier, da ein Zusammenhang des Schadens auf Höhe L4/5 mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist. Gleichzeitig steht fest, dass der nunmehr oberhalb der früheren Gesundheitsschädigung entdeckte Schaden auch nicht während des Dienstes im Jahre 1985 verursacht wurde oder sich ver- schlimmerte (vgl. E. 2.2 hiervor). Beides ergibt sich aus dem Befundbericht über die Computertomographie (CT) vom 7. Februar 1986 (AB 4/91), mit- tels der die LWS ab dem dritten Lendenwirbelkörper bis zum Kreuzbein untersucht wurde. Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, stellte fest, die Verhältnisse auf Höhe L3/4 und L4/5 schienen einwandfrei zu sein, wogegen auf Höhe L5/S1 ein sehr grosser, linksbetonter medianer Band- scheibenvorfall zu verzeichnen sei. Aufgrund dieser ärztlicherseits unwi- dersprochen gebliebenen fachärztlichen und echtzeitlichen Beurteilung des CT-Scans ist erstellt, dass nach dem besagten Militärdienst kein pathologi- scher Befund auf Höhe L4/5 bestand. Schliesslich ergeben sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der mono- segmentalen Operation vom 16. März 1988 auf der Etage L5/S1 ein Folge- risiko für das nunmehr betroffene Nachbarsegment geschaffen worden wäre – nota bene wurde keine Spondylodese durchgeführt, die das Risiko einer Anschlussdegeneration in sich birgt (vgl. BÖRM/MEYER/BULL- MANN/KNOP, Wirbelsäule interdisziplinär, 2017, S. 624) – oder dass beim Eingriff die darüber liegende Bandscheibe in irgendeiner Art und Weise kompromittiert worden wäre. 3.3 Nach dem Dargelegten ist ein im massgebenden Zeitraum bereits «in Ansätzen» bestehender pathologischer Befund auf Höhe L4/5 zu ver- neinen und ein Zusammenhang zwischen dem versicherten Gesundheits- schaden auf Höhe L5/S1 und der im Jahr 2013 offenbar festgestellten klei- nen Diskushernie L4/5 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt. Angesichts der im Jahr 1986 bildgebend als einwandfrei beurteilten Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 9 hältnisse auf Höhe L4/5 durfte die Verwaltung ohne Verletzung der Unter- suchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) auf weitere medizinische Er- hebungen verzichten und erübrigen sich auch im hiesigen Beschwerdever- fahren diesbezügliche Beweismassnahmen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]; vgl. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 9. Januar 2018). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Ok- tober 2017 (AB 24) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017, pro- zessleitende Verfügung vom 12. Dezember 2017) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 17 1039 MV FUE/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Ref.: 40.737.484/329 - 2 WAH)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte bis zum 9. November 1985 die Rekrutenschule (RS) sowie die Unter- offiziersschule (UOS) mit anschliessendem Ausbildungsdienst («Abverdie- nen») absolviert (Akten der Suva, Antwortbeilagen [AB] 4/79 Ziff. 11, 4/109 Ziff. 11). Am 9. Dezember 1985 meldete er sich unter Hinweis auf stark zunehmende Rückenschmerzen bei der Militärversicherung zum Leis- tungsbezug an (AB 4/109). Diese anerkannte am 19. Dezember 1985 ihre Haftung für die dienstliche Einwirkung und erbrachte die gesetzlichen Leis- tungen (AB 4/107). Nachdem eine Bildgebung vom 7. Februar 1986 (AB 4/91) eine Diskushernie auf Höhe L5/S1 offenbart hatte, erfolgten zunächst konservative Therapiebemühungen (AB 4/87 Ziff. 3, 4/89 Ziff. 3), wobei die Behandlung am 19. November 1986 trotz persistierender Be- schwerden (AB 4/67) vorläufig abgeschlossen wurde (AB 4/85 Ziff. 3). Zu- folge exazerbierter Rückenbeschwerden gelangte der Versicherte am
22. November 1987 erneut mit einer Anmeldung an die Militärversicherung (AB 4/79), worauf eine epidurale Infiltration durchgeführt (AB 4/69, 4/77, 4/80 Ziff. 4) und schliesslich eine Operationsindikation gestellt wurde (AB 4/50). Am 8. März 1988 wurde dem Versicherten seitens der Militär- versicherung mitgeteilt, die diagnostizierte und nun operationsbedürftige Diskushernie sei wahrscheinlich vorbestehend bzw. dienstfremd, die Mi- litärversicherung habe somit nur für die Behebung der dienstlichen Ver- schlimmerung aufzukommen; nach Abheilung der direkten Operationsfol- gen entfalle eine weitere Leistungspflicht (AB 4/45). Am 16. März 1988 un- terzog sich der Versicherte einer mikrotechnischen Fenestration und Dis- kektomie L5/S1 links (AB 4/43 f.). Nach dem Wegfall der konsekutiven Ar- beitsunfähigkeit per 9. Mai 1988 wurde die medizinische Behandlung am
25. Mai 1988 abgeschlossen (AB 4/11, 4/19) und anlässlich einer Nachkon- trolle vom 15. Januar 1990 eine Beschwerdefreiheit festgestellt (AB 4/1). In der Folge schloss die Militärversicherung den Versicherungsfall mit der Einstellung aller Leistungen formlos ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 3 B. Am 6. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Militär- versicherung an, wobei er einen Rückfall bzw. eine Spätfolge geltend machte und als Diagnose «Residuen nach Diskushernienoperation» angab (AB 3). Die mittlerweile mit der Führung der Militärversicherung betraute Suva lehnte die Haftung für die gemeldeten Rückenbeschwerden mit Ver- fügung vom 26. November 2014 (AB 20) ab, weil die dienstliche Ver- schlimmerung nach Abheilung der direkten Operationsfolgen behoben wor- den sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 21) mit Entscheid vom
17. Oktober 2017 (AB 24) fest. C. Mit Eingabe vom 19. November 2017 hat der Versicherte Beschwerde er- hoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung in Bezug auf den Schaden auf Höhe L4/5 rechts an die Verwaltung zurück- zuweisen. Die Suva (Beschwerdegegnerin) hat im Rahmen des zunächst auf die Prü- fung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkten Verfahrens (pro- zessleitende Verfügung vom 30. November 2017) aufforderungsgemäss am 5. Dezember 2017 den Nachweis über die Zustellung des Einspra- cheentscheids erbracht. Die daraufhin per Einschreiben versandte prozessleitende Verfügung vom
12. Dezember 2017, mit welcher der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben hat, innert Frist weitere Beweismittel nachzu- reichen, ist von diesem nicht abgeholt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017, pro- zessleitende Verfügung vom 12. Dezember 2017) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist die Haftung der Militärversicherung für den als Rückfall bzw. Spätfolge gemeldeten Schaden auf Höhe L4/5 der Lendenwirbelsäule (LWS). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 5 2. 2.1 Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Diens- tes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG); und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver- schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). 2.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Mi- litärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle gel- tend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheits- schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 2.3 Die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versiche- rungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend ge- macht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche- rung [MVG], 2000, Art. 6 N. 23). 2.3.1 Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn eine mit der ursprüngli- chen Gesundheitsschädigung nicht identische, neue Gesundheitsschädi- gung gemeldet wird oder die Wiederanmeldung zwar die gleiche Gesund- heitsschädigung zum Gegenstand hat, jedoch nach einem längeren (be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 6 handlungs- und) beschwerdefreien Intervall erfolgt (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 41 f. sowie Art. 6 N. 11 f.). 2.3.2 Eine Spätfolge liegt praxisgemäss vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders ge- arteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wie- deraufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztli- cher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Bei- den Sachverhalten gemeinsam ist, dass nach scheinbarer Heilung der Ge- sundheitsschädigung erneut ein Krankheitsprozess auftritt. Während es beim Rückfall um die gleiche Symptomatik wie bei der ursprünglichen Ge- sundheitsschädigung geht, umfasst das Krankheitsbild bei Spätfolgen auch neue Symptome (vgl. MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 22). 2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforder- lich, dass die Einwirkung während des Dienstes die alleinige oder unmittel- bare Ursache gesundheitlicher Schädigung ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, das Ereignis mit an- deren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge- tretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360; MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 27). Ein solcher natür- licher Kausalzusammenhang ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkun- gen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausal- zusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (MAESCHI, a.a.O., Art. 6 N. 8). 2.5 Die Beurteilung der Haftungsfrage ist primär juristischer Natur und obliegt den rechtsanwendenden Behörden. Verwaltung und Richter sind mangels eigener Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes an- gewiesen. Aufgabe des Arztes ist es, die für den Entscheid wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 7 medizinischen Grundlagen anzugeben und im Rahmen der ihm unterbreite- ten Fragen zur medizinischen Einschätzung bestimmter Tatsachen Stellung zu nehmen (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 44). Bei der Kausalitätsbeurteilung hat sich der Arzt auf Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang zu beschränken. Auch die natürliche Kausalität bildet jedoch einen Rechtsbe- griff, welcher mit dem medizinischen Begriff des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht notwendigerweise übereinstimmt. Die Beweiswürdigung bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt daher Sache des Rechtsanwenders (MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 N. 47). 3. 3.1 Die nachdienstlich (AB 4/109 Ziff. 18) im Dezember 1985 gemeldete lumbale Schmerzsymptomatik interpretierten die involvierten Ärzte im Zu- sammenhang mit der computertomographisch verifizierten (AB 4/91) Dis- kushernie auf Höhe L5/S1 (AB 4/50, 4/77, 4/80, 4/85, 4/87, 4/89, 4/98), wobei der Kreisarzt für Militärversicherung davon ausging, die Gesund- heitsschädigung habe sich wahrscheinlich im zuvor geleisteten Militärdienst verschlimmert (AB 4/47). Während die initiale Ankerkennung vom 19. De- zember 1985 (AB 4/107) grundsätzlicher Natur war und noch ohne Bezug- nahme auf einen spezifischen Gesundheitsschaden erfolgte, geht aus dem Schreiben vom 8. März 1988 (AB 4/45) klar hervor, dass sich die Haftungs- anerkennung auf diesen bildgebend ausgewiesenen (AB 4/91) und intra- operativ bestätigten (AB 4/43) Bandscheibenvorfall beschränkte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) soll im Jahr 2013 nunmehr eine kleine Diskushernie auf Höhe L4/5 rechts befundet worden sein, weshalb er befürchtet, mit erheblichen Kosten (im Rahmen der Kos- tenbeteiligung im Zweig der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) für eine künftig allenfalls indizierte Operation konfrontiert zu werden (Be- schwerde S. 3 oben). Er zielt deshalb auf eine Abklärung hin, ob der «Schaden bei L4.5 rechts nicht schon viel früher, bereits 1986 und 1988 in Ansätzen vorhanden war» (Beschwerde S. 3 unten). Die Beschwerdegeg- nerin traf diesbezüglich im Verwaltungsverfahren keine weiteren Sachver- haltserhebungen (vgl. AB 5) und der Beschwerdeführer hat die medizini- schen Unterlagen, welche er erwähnte bzw. noch beschaffen wollte (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 8 schwerde S. 3 unten), nicht nachgereicht (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 12. Dezember 2017 und 9. Januar 2018). 3.2 Die bei geltend gemachten Spätfolgen oder Rückfällen vorzuneh- mende Prüfung, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erübrigt sich hier, da ein Zusammenhang des Schadens auf Höhe L4/5 mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist. Gleichzeitig steht fest, dass der nunmehr oberhalb der früheren Gesundheitsschädigung entdeckte Schaden auch nicht während des Dienstes im Jahre 1985 verursacht wurde oder sich ver- schlimmerte (vgl. E. 2.2 hiervor). Beides ergibt sich aus dem Befundbericht über die Computertomographie (CT) vom 7. Februar 1986 (AB 4/91), mit- tels der die LWS ab dem dritten Lendenwirbelkörper bis zum Kreuzbein untersucht wurde. Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, stellte fest, die Verhältnisse auf Höhe L3/4 und L4/5 schienen einwandfrei zu sein, wogegen auf Höhe L5/S1 ein sehr grosser, linksbetonter medianer Band- scheibenvorfall zu verzeichnen sei. Aufgrund dieser ärztlicherseits unwi- dersprochen gebliebenen fachärztlichen und echtzeitlichen Beurteilung des CT-Scans ist erstellt, dass nach dem besagten Militärdienst kein pathologi- scher Befund auf Höhe L4/5 bestand. Schliesslich ergeben sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der mono- segmentalen Operation vom 16. März 1988 auf der Etage L5/S1 ein Folge- risiko für das nunmehr betroffene Nachbarsegment geschaffen worden wäre – nota bene wurde keine Spondylodese durchgeführt, die das Risiko einer Anschlussdegeneration in sich birgt (vgl. BÖRM/MEYER/BULL- MANN/KNOP, Wirbelsäule interdisziplinär, 2017, S. 624) – oder dass beim Eingriff die darüber liegende Bandscheibe in irgendeiner Art und Weise kompromittiert worden wäre. 3.3 Nach dem Dargelegten ist ein im massgebenden Zeitraum bereits «in Ansätzen» bestehender pathologischer Befund auf Höhe L4/5 zu ver- neinen und ein Zusammenhang zwischen dem versicherten Gesundheits- schaden auf Höhe L5/S1 und der im Jahr 2013 offenbar festgestellten klei- nen Diskushernie L4/5 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt. Angesichts der im Jahr 1986 bildgebend als einwandfrei beurteilten Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 9 hältnisse auf Höhe L4/5 durfte die Verwaltung ohne Verletzung der Unter- suchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) auf weitere medizinische Er- hebungen verzichten und erübrigen sich auch im hiesigen Beschwerdever- fahren diesbezügliche Beweismassnahmen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]; vgl. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 9. Januar 2018). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Ok- tober 2017 (AB 24) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, MV/17/1039, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.